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Regelwerk

Änderungstext

Siebenunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Vom 7. Februar 2004
(BGBl. I Nr 7 vom 25.02.2004 S. 248, ber. S. 544)



Auf Grund

verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen,

verordnen, hinsichtlich des § 38 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach Anhörung der beteiligten Kreise, das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:

Artikel 1
Verordnung über die
Krad-EG-TypV - EG-Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge


- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2085), wird wie folgt geändert:

1. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. in Anhang I der Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge ( ABl. EG Nr. L 225 S. 72) "3. in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1)".

b) In Satz 3 wird die Angabe "Betriebserlaubnisrichtlinie 92/61/EWG" durch die Angabe "Typgenehmigungsrichtlinie 2002/24/EG" ersetzt.

2. § 22a Abs. 3 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. Einrichtungen, die an Fahrzeugen verwendet werden, deren Zulassung auf Grund eines Verwaltungsverfahrens erfolgt, in dem ein EG-Mitgliedstaat bestätigt, daß der Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit die einschlägigen technischen Anforderungen der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung oder einer Einzelrichtlinie erfüllt (EG-Typgenemigung). "3. Einrichtungen, die an Fahrzeugen verwendet werden, deren Zulassung auf Grund eines Verwaltungsverfahrens erfolgt, in welchem ein Mitgliedstaat der Europäischen Union bestätigt, dass der Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit die einschlägigen technischen Anforderungen der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1), der Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 225 S. 72) oder der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung oder einer Einzelrichtlinie erfüllt."

3. § 23 Abs. 1 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Nachweis für eine EG-Typgenehmigung ist bei erstmaliger Zuteilung eines Kennzeichens durch Vorlage der nach Artikel 6 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/14/EG der Kommission vom 6. Februar 1998 (ABl. EG Nr. L 91 S. 1) vorgeschriebenen Übereinstimmungsbescheinigung zu führen, soweit dieser Nachweis nicht bereits durch die Vorlage des Fahrzeugbriefes erfolgt. "Der Nachweis einer EG-Typgenehmigung ist bei erstmaliger Zuteilung eines Kennzeichens durch Vorlage der nach den Richtlinien
  1. 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1),
  2. 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 225 S. 72) oder
  3. 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/ EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1)

in ihrer jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Übereinstimmungsbescheinigung zu führen, soweit dieser Nachweis nicht bereits durch die Vorlage des Fahrzeugbriefes erfolgt."

3a. In § 29 Abs. 10 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 angefügt:

"Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für den Hauptuntersuchungsbericht bei der Fahrzeugzulassung, wenn die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung für die Zulassungsbehörde aus einem anderen amtlichen Dokument ersichtlich ist."

4. § 30 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. in Anhang I der Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 225 S. 72) "3. in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1)".

b) In Satz 2 wird die Angabe "Betriebserlaubnisrichtlinie 92/61/EWG" durch die Angabe "Richtlinie 2002/24/EG" ersetzt.

5. In § 30a Abs. 3 werden die Wörter "Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 225 S. 72)" durch die Wörter "Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1)" ersetzt.

6. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Übergangsvorschrift zu § 30a Abs. 3 (Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, maximales Drehmoment und maximale Nutzleistung des Motors bei Kraftfahrzeugen nach Artikel 1 der Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge) wird aufgehoben.

b) Die Übergangsvorschrift zu Anlage VIIIb (Anerkennung von Überwachungsorganisationen) wird wie folgt gefasst:

altneu
(Anerkennung von Überwachungsorganisationen)

Bis zum 1. Dezember 1999 erteilte Anerkennungen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen (§ 29) sowie von Abnahmen (§ 19 Abs. 3 Nr. 3 oder 4) gelten auch für die Durchführung von Sicherheitsprüfungen. Die Organisation darf die von ihr mit der Durchführung der Hauptuntersuchungen betrauten Personen nur mit der Durchführung der Sicherheitsprüfungen betrauen, wenn diese Personen hierfür besonders ausgebildet worden sind; die Betrauung ist der nach 1. zuständigen Anerkennungsstelle mitzuteilen. Abweichend von Satz 1

  1. sind die Nummern 2.1 sowie 2.1a hinsichtlich der gleichen Rechte und Pflichten nicht auf Überwachungsorganisationen anzuwenden, die vor dem 1. März 1999 amtlich anerkannt worden sind; für sie gilt Nummer 7.2.1 der Anlage VIII in der vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung und tritt Nummer 2.1a hinsichtlich der Vorschrift, daß die Sachverständigen keiner anderen Organisation angehören dürfen, am 1. Januar 2000 in Kraft. Eine mittelbare Trägerschaft bei einer anderen Organisation ist zulässig, so lange der Sachverständige und seine Angestellten nicht von dieser Organisation mit der Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen und Abnahmen betraut sind,
  2. tritt Nummer 6.4 am 1. August 1999 in Kraft.
 "Anlage VIII b (Anerkennung von Überwachungsorganisationen)

Bis zum 1. Dezember 1999 erteilte Anerkennungen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen (§ 29) sowie von Abnahmen (§ 19 Abs. 3 Nr. 3 oder 4) gelten auch für die Durchführung von Sicherheitsprüfungen. Die Organisation darf die von ihr mit der Durchführung von Hauptuntersuchungen betrauten Personen nur mit der Durchführung der Sicherheitsprüfungen betrauen, wenn diese Personen hierfür besonders ausgebildet worden sind; die Betrauung ist der nach 1. zuständigen Anerkennungsbehörde mitzuteilen. Die Nummern 2.1 sowie 2.1a sind hinsichtlich der gleichen Rechte und Pflichten nicht auf Überwachungsorganisationen anzuwenden, die vor dem 1. März 1999 amtlich anerkannt worden sind; für sie gilt Nummer 7.2.1 der Anlage VIII in der vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung und tritt Nummer 2.1a hinsichtlich der Vorschrift, dass die Sachverständigen keiner anderen Organisation angehören dürfen, am 1. Januar 2000 in Kraft. Eine mittelbare Trägerschaft bei einer anderen Organisation ist zulässig, solange der Sachverständige und seine Angestellten nicht von dieser Organisation mit der Durchführung von Hauptuntersuchungen, Abgasuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen und Abnahmen betraut sind. Die Nummer 6.4 tritt am 1. August 1999 in Kraft."

c) In den Übergangsvorschriften zu den Mustern 6 bis 12 ist die Angabe "1. Oktober 2002" jeweils durch die Angabe "18. September 2002" und in der Übergangsvorschrift zu den Mustern 6, 6a und 9 die Angabe "31. Dezember 2002" durch die Angabe "31. März 2003" zu ersetzen.

7. Anlage I wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt a) wird wie folgt geändert:

aa) Die Angaben zum Unterscheidungszeichen "AB" werden wie folgt gefasst:

"ABAschaffenburg
 Stadt, Anl. II,Gruppe Iausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q Gruppe IIIa
 Kreis, Anl. II,Gruppe IBuchstaben B, F, G, I, O, Q Gruppe II".

bb) Die Angaben zum Unterscheidungszeichen "BM" werden wie folgt gefasst: "BM Erftkreis in Bergheim, Kreis". cc) Die Angaben zum Unterscheidungszeichen "FL" werden wie folgt gefasst:

"FLFlensburg, Stadt
 Anl. II,Gruppe I 
  Gruppe II 
  Gruppe IIIb". 

dd) Die Angaben zum Unterscheidungszeichen "KO" werden wie folgt gefasst:

"KOKoblenz, Stadt
 Anl. II,Gruppe IBuchstaben B, F, G, I, O, Q
  Gruppe IaBuchstaben A, C, J, P, R jeweils von 1 bis 9
   Buchstaben D, E, H, L, N, S, T, U, V, W, X, Y, Z jeweils von 1 bis 99
   Gruppe II
   Gruppe IIIb
 auslaufend:  
 Anl. II,Gruppe Iausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
  Gruppe Iaausgenommen Buchstaben A, C, J, P, R jeweils von 1 bis 9
   ausgenommen Buchstaben D, E, H, L, N, S, T, U, V, W, X, Y, Z jeweils von 1 bis 99 (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Mayen-Koblenz in Koblenz)
 Anl. II,Gruppe IIIavon A 1000 bis R 9999 (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Mayen-Koblenz, Dienststelle Mayen)
 Anl. II,Gruppe IIIavon S 1000 bis Z 9999 (Abwicklung durch Zulassungsbehörde in Andernach)".

 

ee) Die Angaben zum Unterscheidungszeichen "OF" werden wie folgt gefasst:

"OFOffenbach am Main
 Stadt, Anl. II,Gruppe Iausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
  Gruppe IIIa 
 Offenbach in Dietzenbach
 Kreis, Anl. II,Gruppe IBuchstaben B, F, G, I, O, Q Gruppe II
  Gruppe IIIb". 

ff) Die Angaben zum Unterscheidungszeichen "PA" werden wie folgt gefasst:

"PAPassau 
 Stadt, Anl. II,Gruppe Ia
  Gruppe IIIa
 Kreis, Anl. II,Gruppe Ib
  Gruppe II".

b) Abschnitt b) wird wie folgt geändert:

Die Angaben zum Unterscheidungszeichen "GEO" werden wie folgt gefasst:

"GEOGerolzhofen,Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Schweinfurt)".

8. In Nummer 1.2 der Anlage VIII werden nach den Wörtern "der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile" die Wörter " , der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge" eingefügt.

9. Anlage VIIIb wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Allgemeines

Die Anerkennung von Überwachungsorganisationen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen (im Folgenden als HU und SP bezeichnet) sowie Abnahmen (§ 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 oder 4) (Organisationen) obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen (Anerkennungsbehörden). Nach § 47a Abs. 2 umfasst die Anerkennung auch die Berechtigung zur Vornahme von Abgasuntersuchungen (AU).

 "1. Allgemeines

Die Anerkennung von Überwachungsorganisationen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Abgasuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen (im Folgenden als HU, AU und SP bezeichnet) sowie Abnahmen (§ 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 oder 4) (Organisationen) obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen (Anerkennungsbehörden)."

b) Nummer 6.3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die vom Fahrzeughalter nach 6.2 zu entrichtenden Entgelte sind nach der Preisangabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2000 (BGBl. I S. 1244) von der Organisation in ihren Prüfstellen und - soweit die HU, AU und SP sowie die Abnahmen in einem Prüfstützpunkt vorgenommen werden - in diesem bekannt zu machen. "Die vom Fahrzeughalter nach Nummer 6.2 zu entrichtenden Entgelte sind nach der Preisangabenverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung von der Organisation in ihren Prüfstellen und - soweit die HU, AU und SP sowie die Abnahmen in einem Prüfstützpunkt vorgenommen werden - in diesem bekannt zu machen."

c) In Nummer 6.6 wird nach dem Wort "Kraftfahrzeugsachverständigen" ein Komma eingefügt und das nach dem anschließenden Wort "die" stehende Komma gestrichen.

Artikel 3
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Der 1. Abschnitt der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Januar 2004 (BGBl. I S. 43) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift zu Unterabschnitt A werden nach den Wörtern "Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile," die Wörter "Verordnung über die EG-Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge," eingefügt.

2. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Gebührennummer 111.1.1 werden die Wörter "gemäß Artikel 3 Abs. 2 der Richtlinie 70/156/ EWG" durch die Wörter "ohne Vorlage aller relevanten Systemgenehmigungen nach Einzelrichtlinien" ersetzt.

b) In der Gebührennummer 112.1.3 werden die Wörter "gemäß Artikel 3 Abs. 2 der Richtlinie 70/156/EWG" durch die Wörter "ohne Vorlage aller relevanten Systemgenehmigungen nach Einzelrichtlinien" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile

Die Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile vom 9. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3755), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2085), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Diese Verordnung gilt für die EG-Typgenehmigung von

1. Kraftfahrzeugen mit mindestens vier Rädern und mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und ihren Anhängern (Fahrzeuge), die in einer oder in mehreren Stufen gefertigt werden, sowie

2. Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten nach der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

Diese Richtlinie wird für die Zwecke dieser Verordnung als Betriebserlaubnisrichtlinie bezeichnet."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben. b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "eines Qualitätssicherungssystems" durch die Wörter "eines wirksamen Systems zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion" ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

"Den nach Satz 1 erforderlichen Nachweis kann der Antragsteller auch durch Vorlage eines ordnungsgemäßen Zertifikats über das Vorhandensein eines Qualitätsmanagementsystems entsprechend EN ISO 9002-1994 oder EN ISO 9001-2000 oder eines gleichwertigen Standards erbringen, das

1. vom Kraftfahrt-Bundesamt als Zertifizierungsstelle,

2. von einer durch das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 19 akkreditierten Zertifizierungsstelle oder

3. von einer durch die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaates akkreditierten Zertifizierungsstelle, die von der EG-Typgenehmigungsbehörde dieses Mitgliedstaates anerkannt wird,

ausgestellt ist."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Die EG-Typgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 4 Abs. 1 bis 4 der Betriebserlaubnisrichtlinie vorliegen und der Antragsteller über ein wirksames System zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion gemäß Anhang X der Betriebserlaubnisrichtlinie verfügt, um zu gewährleisten, dass die herzustellenden Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten jeweils mit dem genehmigten Typ übereinstimmen."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "oder vorzuhalten" gestrichen.

bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

"Die Übereinstimmungsbescheinigung muss fälschungssicher sein. Zu diesem Zweck wird sie auf Papier gedruckt, das zum Schutz entweder mit farbigen graphischen Darstellungen oder dem Fahrzeugherstellerzeichen als Wasserzeichen versehen ist."

4. § 7 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

"(3) Auf Antrag kann das Kraftfahrt-Bundesamt für Fahrzeuge aus auslaufenden Serien im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe b der Betriebserlaubnisrichtlinie die Weitergeltung einer nicht mehr gültigen Genehmigung gemäß Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe b der Betriebserlaubnisrichtlinie bewilligen."

5. § 8 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

"(4) Die Zulassungsbehörde kann die Zulassung von Fahrzeugen, die unter Absatz 3 fallen, versagen.

Sind die betreffenden Fahrzeuge zugelassen oder in den Verkehr gekommen, kann die Zulassungsbehörde nach § 17 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung verfahren. Verbote oder Beschränkungen dürfen die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten."

6. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "müssen gemäß den Normen EN 45 012 (Ausgabe September 1989) und EN 45 002 (Ausgabe Mai 1990) akkreditiert sein" durch die Wörter "müssen gemäß den Normen EN 45 012 (Ausgabe Mai 1990) und EN 45 010 (Ausgabe März 1998) akkreditiert sein" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "nach der Norm EN 45 003 (Ausgabe September 1989)" durch die Wörter "nach der Norm EN 45 010 (Ausgabe März 1998)" ersetzt.

7. § 21 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Sie sind beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert hinterlegt."

Artikel 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. Tag nach der Verkündung in Kraft.