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Änderungstext
Achtundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung *
Vom 14. März 2005
(BGBl. I Nr. 18 vom 29.03.2005 S. 859)
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und c des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 2a der Verordnung vom 12. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3363), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 56 wie folgt gefasst:
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§ 56 Rückspiegel und andere Spiegel | " § 56 Spiegel und andere Einrichtungen für indirekte Sicht". |
2. § 56 wird wie folgt gefasst:
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§ 56 Rückspiegel und andere Spiegel Übergangsbest.
(1) Kraftfahrzeuge müssen Spiegel haben, die so beschaffen und angebracht sind, daß der Fahrzeugführer nach rückwärts und seitwärts - auch beim Mitführen von Anhängern - alle für ihn wesentlichen Verkehrsvorgänge beobachten kann. (2) Es sind erforderlich
(3)03 Zusätzlich sind erforderlich:
(4) Rückspiegel sind nicht erforderlich an
(5) Die Anbringungsstellen und die Einstellungen sowie die Sichtfelder der Spiegel bei den in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und in Absatz 3 genannten Kraftfahrzeugen müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen. | " § 56 Spiegel und andere Einrichtungen für indirekte Sicht
(1) Kraftfahrzeuge müssen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 3 Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht haben, die so beschaffen und angebracht sind, dass der Fahrzeugführer nach rückwärts, zur Seite und unmittelbar vor dem Fahrzeug - auch beim Mitführen von Anhängern - alle für ihn wesentlichen Verkehrsvorgänge beobachten kann. (2) Es sind erforderlich
(2a) Bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h sowie bei Arbeitsmaschinen und Staplern ist § 56 Abs. 2 in der am 29. März 2005 geltenden Fassung anzuwenden. (3) Nicht erforderlich sind Spiegel bei einachsigen Zugmaschinen, einachsigen Arbeitsmaschinen, offenen Elektrokarren mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h sowie mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und mit offenem Führerplatz, der auch beim Mitführen von unbeladenen oder beladenen Anhängern nach rückwärts Sicht bietet." |
3. § 69a Abs. 3 Nr. 24 wird wie folgt gefasst:
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24. des § 56 Abs. 1 bis 3 über Rückspiegel oder andere Spiegel; | "24. des § 56 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 über Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht;". |
4. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Übergangsvorschrift zu § 56 Abs. 2 Nr. 2 (Außenspiegel auf der rechten Seite) wird durch folgende Übergangsvorschriften ersetzt:
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§ 56 Abs. 2 Nr. 2 (Außenspiegel auf der rechten Seite)
ist spätestens ab 1. Januar 1990 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden. Auf Kraftfahrzeuge, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 56 Abs. 1 Nr. 2 in der vor dem 1. Juli 1988 geltenden Fassung anzuwenden. | " § 56 Abs. 2 Nr. 1 (Spiegel und andere Einrichtungen für indirekte Sicht) ist spätestens ab dem 26. Januar 2010 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden.
Auf Kraftfahrzeuge, die vor diesem Datum erstmals in den Verkehr gekommen sind oder kommen, bleibt § 56 in der am 29. März 2005 geltenden Fassung anwendbar.
§ 56 Abs. 2 Nr. 2 (Spiegel und andere Einrichtungen für indirekte Sicht) ist spätestens ab dem 26. Januar 2007 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden. Auf Kraftfahrzeuge, die vor diesem Datum erstmals in den Verkehr gekommen sind oder kommen, bleibt § 56 in der am 29. März 2005 geltenden Fassung anwendbar. Abweichend hiervon dürfen diese Fahrzeuge mit Weitwinkelspiegeln sowie einem Nahbereichsspiegel auf der Beifahrerseite ausgerüstet sein, die den im Anhang zu § 56 Abs. 2 Nr. 2 genannten Bestimmungen entsprechen. Ein Austausch der spiegelnden Flächen gegen solche, die den im Anhang zu § 56 Abs. 2 Nr. 2 genannten Bestimmungen entsprechen, ist ebenfalls zulässig." |
b) In der Übergangsvorschrift zu § 56 Abs. 2 Nr. 5 wird die Angabe "Nr. 5 (Rückspiegel von Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs.3)" durch die Angabe "Nr. 4 (Spiegel von Kraftfahrzeugen nach Artikel 1 der Richtlinie 2002/24/EG)" ersetzt.
c) Die Übergangsvorschriften zu § 56 Abs. 2 Nr. 6 (zweiter Rückspiegel),
§ 56 Abs. 2 Nr. 6 (zweiter Rückspiegel)ist spätestens ab 1. Januar 1990 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Krafträder anzuwenden. Bei Krafträdern, die vor dem 1. Januar 1990 erstmals in den Verkehr gekommen sind, genügt ein Rückspiegel.
§ 56 Abs. 3 Nr. 1 (großwinkliger Rückspiegel),
§ 56 Abs. 3 Nr. 1 (großwinkliger Rückspiegel)ist anzuwenden auf Sattelzugmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12,0 t sowie spätestens ab dem 1. Januar 1991 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden anderen Kraftfahrzeuge.
§ 56 Abs. 3 Nr. 2 (Anfahrspiegel)
§ 56 Abs. 3 Nr. 2 (Anfahrspiegel)ist nicht anzuwenden auf Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 12,0 t, die vor dem 1. Januar 1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
und § 56 Abs. 5 (Anbringungsstelle, Einstellung, Sichtfelder)
§ 56 Abs. 5 (Anbringungsstelle, Einstellung, Sichtfelder)ist nicht auf die vor dem 1. Januar 1990 erstmals in den Verkehr gekommenen Kraftfahrzeuge anzuwenden.
werden aufgehoben.
5. Im Anhang werden die Bestimmungen zu § 56 Abs. 2 Nr. 5 und § 56 Abs. 5 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
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Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
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*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.