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Regelwerk

Änderungstext

Achtundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung *

Vom 14. März 2005
(BGBl. I Nr. 18 vom 29.03.2005 S. 859)



Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und c des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:

Artikel 1

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 2a der Verordnung vom 12. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3363), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 56 wie folgt gefasst:

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§ 56 Rückspiegel und andere Spiegel " § 56 Spiegel und andere Einrichtungen für indirekte Sicht".

2. § 56 wird wie folgt gefasst:

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§ 56 Rückspiegel und andere Spiegel Übergangsbest.

(1) Kraftfahrzeuge müssen Spiegel haben, die so beschaffen und angebracht sind, daß der Fahrzeugführer nach rückwärts und seitwärts - auch beim Mitführen von Anhängern - alle für ihn wesentlichen Verkehrsvorgänge beobachten kann.

(2) Es sind erforderlich

  1. bei allen Kraftfahrzeugen außer bei den in Nummer 3 bis 6 aufgeführten ein Außenspiegel an der linken Seite und ein Innenspiegel,
  2. bei Kraftfahrzeugen, bei denen das Sichtfeld des Innenspiegels eingeschränkt ist, zusätzlich ein Außenspiegel an der rechten Seite,
  3. bei Kraftfahrzeugen, bei denen die Fahrbahn nach rückwärts durch einen Innenspiegel nicht beobachtet werden kann, zwei Außenspiegel - jeweils einer an jeder Seite -,
  4. bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h mindestens ein Außenspiegel an der linken Seite,
  5. bei Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 Rückspiegel, die einschließlich ihres Anbaus den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen müssen.

(3)03 Zusätzlich sind erforderlich:

  1. ein großwinkliger Rückspiegel an der rechten Seite bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t - ausgenommen Arbeitsmaschinen, Stapler und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen -,
  2. ein Anfahrspiegel an der rechten Seite bei Linkslenkung oder an der linken Seite bei Rechtslenkung bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t - ausgenommen Arbeitsmaschinen , Stapler und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 12,0 t und Kraftomnibusse. Dieser Spiegel einschließlich seiner Halterung muß mindestens 2 m über der Fahrbahn angebracht sein. Ist dieses Maß wegen der Bauart des Fahrzeugaufbaus nicht einzuhalten, darf dieser Spiegel nicht angebracht sein.

(4) Rückspiegel sind nicht erforderlich an

  1. einachsigen Zugmaschinen,
  2. einachsigen Arbeitsmaschinen,
  3. offenen Elektrokarren mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,
  4. mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und mit offenem Führerplatz, der auch beim Mitführen von Anhängern, selbst wenn diese beladen sind, nach rückwärts Sicht bietet.

(5) Die Anbringungsstellen und die Einstellungen sowie die Sichtfelder der Spiegel bei den in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und in Absatz 3 genannten Kraftfahrzeugen müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

 " § 56 Spiegel und andere Einrichtungen für indirekte Sicht

(1) Kraftfahrzeuge müssen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 3 Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht haben, die so beschaffen und angebracht sind, dass der Fahrzeugführer nach rückwärts, zur Seite und unmittelbar vor dem Fahrzeug - auch beim Mitführen von Anhängern - alle für ihn wesentlichen Verkehrsvorgänge beobachten kann.

(2) Es sind erforderlich

  1. bei Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t

    Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht, die in den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen für diese Fahrzeuge als vorgeschrieben bezeichnet sind;

    die vorgeschriebenen sowie vorhandene weitere Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen;
  2. bei Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Sattelzugmaschinen und Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang II Buchstabe a Nr. 5.6 und 5.7 der Richtlinie 70/156/EWG mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie bei Kraftomnibussen

    Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht, die in den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen für diese Fahrzeuge als vorgeschrieben bezeichnet sind;

    die vorgeschriebenen sowie vorhandene weitere Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen;
  3. bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h

    Spiegel, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen müssen,
  4. bei Kraftfahrzeugen nach Artikel 1 der Richtlinie 2002/24/EG

    Spiegel, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen müssen.

(2a) Bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h sowie bei Arbeitsmaschinen und Staplern ist § 56 Abs. 2 in der am 29. März 2005 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Nicht erforderlich sind Spiegel bei einachsigen Zugmaschinen, einachsigen Arbeitsmaschinen, offenen Elektrokarren mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h sowie mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und mit offenem Führerplatz, der auch beim Mitführen von unbeladenen oder beladenen Anhängern nach rückwärts Sicht bietet."

3. § 69a Abs. 3 Nr. 24 wird wie folgt gefasst:

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24. des § 56 Abs. 1 bis 3 über Rückspiegel oder andere Spiegel; "24. des § 56 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 über Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht;".

4. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Übergangsvorschrift zu § 56 Abs. 2 Nr. 2 (Außenspiegel auf der rechten Seite) wird durch folgende Übergangsvorschriften ersetzt:

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§ 56 Abs. 2 Nr. 2 (Außenspiegel auf der rechten Seite)

ist spätestens ab 1. Januar 1990 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden. Auf Kraftfahrzeuge, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 56 Abs. 1 Nr. 2 in der vor dem 1. Juli 1988 geltenden Fassung anzuwenden.

 " § 56 Abs. 2 Nr. 1 (Spiegel und andere Einrichtungen für indirekte Sicht) ist spätestens ab dem 26. Januar 2010 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden. Auf Kraftfahrzeuge, die vor diesem Datum erstmals in den Verkehr gekommen sind oder kommen, bleibt § 56 in der am 29. März 2005 geltenden Fassung anwendbar.

§ 56 Abs. 2 Nr. 2 (Spiegel und andere Einrichtungen für indirekte Sicht) ist spätestens ab dem 26. Januar 2007 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden.

Auf Kraftfahrzeuge, die vor diesem Datum erstmals in den Verkehr gekommen sind oder kommen, bleibt § 56 in der am 29. März 2005 geltenden Fassung anwendbar. Abweichend hiervon dürfen diese Fahrzeuge mit Weitwinkelspiegeln sowie einem Nahbereichsspiegel auf der Beifahrerseite ausgerüstet sein, die den im Anhang zu § 56 Abs. 2 Nr. 2 genannten Bestimmungen entsprechen. Ein Austausch der spiegelnden Flächen gegen solche, die den im Anhang zu § 56 Abs. 2 Nr. 2 genannten Bestimmungen entsprechen, ist ebenfalls zulässig."

b) In der Übergangsvorschrift zu § 56 Abs. 2 Nr. 5 wird die Angabe "Nr. 5 (Rückspiegel von Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs.3)" durch die Angabe "Nr. 4 (Spiegel von Kraftfahrzeugen nach Artikel 1 der Richtlinie 2002/24/EG)" ersetzt.

c) Die Übergangsvorschriften zu § 56 Abs. 2 Nr. 6 (zweiter Rückspiegel),

§ 56 Abs. 2 Nr. 6 (zweiter Rückspiegel)

ist spätestens ab 1. Januar 1990 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Krafträder anzuwenden. Bei Krafträdern, die vor dem 1. Januar 1990 erstmals in den Verkehr gekommen sind, genügt ein Rückspiegel.

§ 56 Abs. 3 Nr. 1 (großwinkliger Rückspiegel),

§ 56 Abs. 3 Nr. 1 (großwinkliger Rückspiegel)

ist anzuwenden auf Sattelzugmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12,0 t sowie spätestens ab dem 1. Januar 1991 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden anderen Kraftfahrzeuge.

§ 56 Abs. 3 Nr. 2 (Anfahrspiegel)

§ 56 Abs. 3 Nr. 2 (Anfahrspiegel)

ist nicht anzuwenden auf Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 12,0 t, die vor dem 1. Januar 1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind.

und § 56 Abs. 5 (Anbringungsstelle, Einstellung, Sichtfelder)

§ 56 Abs. 5 (Anbringungsstelle, Einstellung, Sichtfelder)

ist nicht auf die vor dem 1. Januar 1990 erstmals in den Verkehr gekommenen Kraftfahrzeuge anzuwenden.

werden aufgehoben.

5. Im Anhang werden die Bestimmungen zu § 56 Abs. 2 Nr. 5 und § 56 Abs. 5 durch folgende Bestimmungen ersetzt:

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Zur Vorschrift des sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
§ 56 Abs. 2 Nr. 5Kapitel 4, Anhang I , Anhang II , Anlage 1 und 2 und Anhang III (ohne Anlagen)der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 226 S. 1).
§ 56 Abs. 5Anhang IIIder Richtlinie 71/127/EWG des Rates vom 1. März 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Rückspiegel von Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 68 S. 1), geändert durch die
  1. Richtlinie 79/795/EWG der Kommission vom 20. Juli 1979 (ABl. EG Nr. L 239 S. 1, 1980 Nr. L 10 S. 14),
  2. Richtlinie 85/205/EWG der Kommission vom 18. Februar 1985 (ABl. EG Nr. L 90 S. 1),
  3. Richtlinie 86/562/EWG der Kommission vom 6. November 1986 (ABl. EG Nr. L 327 S. 49),
  4. Richtlinie 88/321/EWG der Kommission vom 16. Mai 1988 (ABl. EG Nr. L 147 S. 77).
 
Zur Vorschrift des sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
" § 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2Anhang I Nr. 1,
Anhang II,
Anhang III
der Richtlinie 2003/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Typgenehmigung von Einrichtungen für indirekte Sicht und von mit solchen Einrichtungen ausgestatteten Fahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 71/127/EWG (ABl. EU 2004 Nr. L 25 S. 1).
§ 56 Abs. 2 Nr. 3Anhangder Richtlinie 74/346/EWG des Rates vom 25. Juni 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Rückspiegel von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. EG Nr. L 191 S. 1), geändert durch die

a) Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 (ABl. EG Nr. L 378 S. 45, 1988 Nr. L 118 S. 42),

b) Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 1997 (ABl. EG Nr. L 277 S. 24),

c) Richtlinie 98/40/EG der Kommission vom 8. Juni 1998 (ABl. EG Nr. L 171 S. 28, 1998 Nr. L 351 S. 42).

§ 56 Abs. 2 Nr. 4Kapitel 4,
Anhang I,
Anhang II,
Anlage 1 und 2 und Anhang III
(ohne Anlagen)
der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 226 S. 1)."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

________________________

*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.