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Regelwerk

Änderungstext

Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Vom 3. März 2006
(BGBl. I Nr. 11 vom 08.03.2006 S. 470)



Es verordnen, jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197),

Artikel 1
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 287), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 47a wird wie folgt gefasst:

" § 47a Abgasuntersuchung (AU) - Untersuchung der Abgase von im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen -".

b) Die Angabe zu § 47b wird wie folgt gefasst:

" § 47b (aufgehoben)".

c) Die Angabe zu Anlage VIIIc wird wie folgt gefasst:

"Anlage VIIIc Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen und/oder Untersuchungen der Abgase sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte".

d) Die Angabe zu Anlage VIIId wird wie folgt gefasst:

"Anlage VIIId Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase".

e) Die Angaben zu den Anlagen XI, XIa und XIb werden wie folgt gefasst:

"Anlage XI (aufgehoben)

Anlage XIa (aufgehoben)

Anlage XIb (aufgehoben)".

2. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 7 werden die Wörter "zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung" durch die Wörter "zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung" ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3

Die Sätze 1 und 2 gelten auch für eine Abgasuntersuchung nach § 47a Anlage XIa Abschnitt 2.

wird aufgehoben.

bb) In den neuen Sätzen 4 und 5 wird jeweils die Angabe "und die Abgasuntersuchung nach § 47a" gestrichen.

3. In § 27 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter " , bei abgasuntersuchungspflichtigen Fahrzeugen die Prüfbescheinigung (§ 47a Abs. 3)" gestrichen.

4. § 29 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 29 Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger

(1) Die Halter von Fahrzeugen, die ein eigenes amtliches Kennzeichen nach Art der Anlage V in der bis zum 1. November 2000 geltenden Fassung, Va, Vb oder Vc haben müssen, haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind

  1. Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen (§ 28),
  2. Fahrzeuge, die nach § 18 Abs. 7 behandelt werden, es sei denn, daß sie nach § 18 Abs. 4 Satz 1 amtliche Kennzeichen führen müssen,
  3. Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei.

Über die Untersuchung der Fahrzeuge der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes entscheiden die zuständigen obersten Landesbehörden im Einzelfall oder allgemein.

(2) Der Halter hat den Monat, in dem das Fahrzeug spätestens zur

  1. Hauptuntersuchung vorgeführt werden muß, durch eine Prüfplakette nach Anlage IX auf dem amtlichen Kennzeichen nachzuweisen,
  2. Sicherheitsprüfung vorgeführt werden muß, durch eine Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nach Anlage IXb nachzuweisen.

Prüfplaketten sind von der Zulassungsbehörde oder den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen zuzuteilen und auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und gegen Mißbrauch gesichert anzubringen. Prüfmarken sind von der Zulassungsbehörde zuzuteilen sowie vom Halter oder seinem Beauftragten auf dem SP-Schild nach den Vorschriften der Anlage IXb anzubringen oder von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen berechtigten Personen zuzuteilen und von diesen nach den Vorschriften der Anlage IXb auf dem SP-Schild anzubringen. SP-Schilder dürfen von der Zulassungsbehörde, dem Fahrzeughersteller, dem Halter oder seinem Beauftragten nach den Vorschriften der Anlage IXb angebracht werden.

(3) Eine Prüfplakette darf nur dann zugeteilt und angebracht werden, wenn keine Bedenken gegen die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeuges bestehen. Durch die nach durchgeführter Hauptuntersuchung zugeteilte und angebrachte Prüfplakette wird bescheinigt, daß das Fahrzeug zum Zeitpunkt dieser Untersuchung vorschriftsmäßig nach Nummer 1.2 der Anlage VIII ist. Weist das Fahrzeug lediglich geringe Mängel auf, so kann abweichend von Satz 1 die Prüfplakette zugeteilt und angebracht werden, wenn die unverzügliche Beseitigung der Mängel zu erwarten ist.

(4) Eine Prüfmarke darf zugeteilt und angebracht werden, wenn das Fahrzeug nach Abschluß der Sicherheitsprüfung nach Maßgabe der Nummer 1.3 der Anlage VIII keine Mängel aufweist. Die Vorschriften von Nummer 2.6 der Anlage VIII bleiben unberührt.

(5) Der Halter hat dafür zu sorgen, daß sich die nach Absatz 3 angebrachte Prüfplakette und die nach Absatz 4 angebrachte Prüfmarke und das SP-Schild in ordnungsgemäßen Zustand befinden; sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein.

(6) Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste

  1. Hauptuntersuchung müssen von demjenigen, der die Prüfplakette zugeteilt und angebracht hat,
    1. bei den im üblichen Zulassungsverfahren behandelten Fahrzeugen im Fahrzeugschein oder
    2. bei anderen Fahrzeugen auf dem nach § 18 Abs. 5 mitzuführenden Nachweis oder Fahrzeugschein

      in Verbindung mit dem Prüfstempel der untersuchenden Stelle und der Kennummer der untersuchenden Personen oder Stelle,

  2. Sicherheitsprüfung müssen von demjenigen, der die Prüfmarke zugeteilt hat, im Prüfprotokoll

vermerkt werden.

(7) Die Prüfplakette und die Prüfmarke werden mit Ablauf des jeweils abgegebenen Monats ungültig. Ihre Gültigkeit verlängert sich um einen Monat, wenn bei der Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung Mängel festgestellt werden, die vor der Zuteilung einer neuen Prüfplakette oder Prüfmarke zu beheben sind (Nummer 3.1.4.3 oder 3.2.3.2 der Anlage VIII). Satz 2 gilt auch für Prüfplaketten, wenn Absatz 3 Satz 3 nicht angewendet wird, und für Prüfmarken in den Fällen nach Nummer 2.5 Satz 5 der Anlage VIII. Befinden sich an einem Fahrzeug, das mit einer Prüfplakette oder einer Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild versehen sein muß, keine gültige Prüfplakette oder keine gültige Prüfmarke, so kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Anbringung der vorgenannten Nachweise den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken. Der Betroffene hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten; § 17 Abs. 2 gilt entsprechend.

(8) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit der in Anlage IX beschriebenen Prüfplakette oder der in Anlage IXb beschriebenen Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild Anlaß geben können, dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nicht angebracht sein.

(9) Der für die Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen Verantwortliche hat für Hauptuntersuchungen einen Untersuchungsbericht und für Sicherheitsprüfungen ein Prüfprotokoll nach Maßgabe der Anlage VIII zu erstellen und dem Fahrzeughalter oder dessen Beauftragten auszuhändigen.

(10) Der Halter hat den Untersuchungsbericht mindestens bis zur nächsten Hauptuntersuchung und das Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten Sicherheitsprüfung aufzubewahren. Er oder sein Beauftragter hat den Untersuchungsbericht, bei Fahrzeugen nach Absatz 11 zusammen mit dem Prüfprotokoll und dem Prüfbuch, zuständigen Personen und der Zulassungsbehörde bei allen Maßnahmen zur Prüfung auszuhändigen. Kann der letzte Untersuchungsbericht oder das letzte Prüfprotokoll nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten Zweitschriften von den prüfenden Stellen zu beschaffen oder eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchführen zu lassen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für den Hauptuntersuchungsbericht bei der Fahrzeugzulassung, wenn die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung für die Zulassungsbehörde aus einem anderen amtlichen Dokument ersichtlich ist.

(11) Halter von Fahrzeugen, an denen nach den Vorschriften in den Nummern 2.1 und 2.2 der Anlage VIII Sicherheitsprüfungen durchzuführen sind, haben ab dem Tag der Zulassung Prüfbücher nach einem im Verkehrsblatt mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekanntgemachten Muster zu führen. Untersuchungsberichte und Prüfprotokolle müssen mindestens für die Dauer ihrer Aufbewahrungspflicht nach Absatz 10 in den Prüfbüchern abgeheftet werden.

(12) Der für die Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen oder Abgasuntersuchungen (§ 47a) Verantwortliche hat ihre Durchführung unter Angabe des Datums, bei Kraftfahrzeugen zusätzlich unter Angabe des Kilometerstandes, im Prüfbuch einzutragen.

(13) Prüfbücher sind bis zur endgültigen Außerbetriebsetzung der Fahrzeuge von den Haltern der Fahrzeuge aufzubewahren.

 " § 29 Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger

(1) Die Halter von Fahrzeugen, die ein eigenes amtliches Kennzeichen nach Art der Anlage V, Va, Vb oder Vc haben müssen, haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind

  1. Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen,
  2. Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei.

Über die Untersuchung der Fahrzeuge der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes entscheiden die zuständigen obersten Landesbehörden im Einzelfall oder allgemein.

(2) Der Halter hat den Monat, in dem das Fahrzeug spätestens zur

  1. Hauptuntersuchung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfplakette nach Anlage IX auf dem amtlichen Kennzeichen nachzuweisen,
  2. Sicherheitsprüfung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nach Anlage IXb nachzuweisen.

Prüfplaketten sind von der Zulassungsbehörde oder den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen zuzuteilen und auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und gegen Missbrauch gesichert anzubringen. Prüfmarken sind von der Zulassungsbehörde zuzuteilen und von dem Halter oder seinem Beauftragten auf dem SP-Schild nach den Vorschriften der Anlage IXb anzubringen oder von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen berechtigten Personen zuzuteilen und von diesen nach den Vorschriften der Anlage IXb auf dem SP-Schild anzubringen. SP-Schilder dürfen von der Zulassungsbehörde, von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen, dem Fahrzeughersteller, dem Halter oder seinem Beauftragten nach den Vorschriften der Anlage IXb angebracht werden.

(3) Eine Prüfplakette darf nur dann zugeteilt und angebracht werden, wenn keine Bedenken gegen die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs bestehen. Durch die nach durchgeführter Hauptuntersuchung zugeteilte und angebrachte Prüfplakette wird bescheinigt, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt dieser Untersuchung vorschriftsmäßig nach Nummer 1.2 der Anlage VIII ist. Weist das Fahrzeug lediglich geringe Mängel auf, so kann abweichend von Satz 1 die Prüfplakette zugeteilt und angebracht werden, wenn die unverzügliche Beseitigung der Mängel zu erwarten ist.

(4) Eine Prüfmarke darf zugeteilt und angebracht werden, wenn das Fahrzeug nach Abschluss der Sicherheitsprüfung nach Maßgabe der Nummer 1.3 der Anlage VIII keine Mängel aufweist. Die Vorschriften von Nummer 2.6 der Anlage VIII bleiben unberührt.

(5) Der Halter hat dafür zu sorgen, dass sich die nach Absatz 3 angebrachte Prüfplakette und die nach Absatz 4 angebrachte Prüfmarke und das SP-Schild in ordnungsgemäßem Zustand befinden; sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein.

(6) Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste

  1. Hauptuntersuchung müssen von demjenigen, der die Prüfplakette zugeteilt und angebracht hat,
    1. bei den im üblichen Zulassungsverfahren behandelten Fahrzeugen im Fahrzeugschein oder
    2. bei anderen Fahrzeugen auf dem nach § 18 Abs. 5 mitzuführenden Nachweis oder Fahrzeugschein

    in Verbindung mit dem Prüfstempel der untersuchenden Stelle und der Kennnummer der untersuchenden Personen oder Stelle,

  2. Sicherheitsprüfung müssen von demjenigen, der die Prüfmarke zugeteilt hat, im Prüfprotokoll

vermerkt werden.

(7) Die Prüfplakette und die Prüfmarke werden mit Ablauf des jeweils angegebenen Monats ungültig. Ihre Gültigkeit verlängert sich um einen Monat, wenn bei der Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung Mängel festgestellt werden, die vor der Zuteilung einer neuen Prüfplakette oder Prüfmarke zu beheben sind. Satz 2 gilt auch, wenn bei geringen Mängeln keine neue Prüfplakette nach Absatz 3 Satz 3 zugeteilt wird, und für Prüfmarken in den Fällen der Anlage VIII Nr. 2.4 Satz 5. Befindet sich an einem Fahrzeug, das mit einer Prüfplakette odereiner Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild versehen sein muss, keine gültige Prüfplakette oder keine gültige Prüfmarke, so kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Anbringung der vorgenannten Nachweise den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken. Die betroffene Person hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten.

(8) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit der in Anlage IX beschriebenen Prüfplakette oder der in Anlage IXb beschriebenen Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild Anlass geben können, dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nicht angebracht sein.

(9) Der für die Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen Verantwortliche hat für Hauptuntersuchungen einen Untersuchungsbericht und für Sicherheitsprüfungen ein Prüfprotokoll nach Maßgabe der Anlage VIII zu erstellen und dem Fahrzeughalter oder seinem Beauftragten auszuhändigen.

(10) Der Halter hat den Untersuchungsbericht mindestens bis zur nächsten Hauptuntersuchung und das Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten Sicherheitsprüfung aufzubewahren. Der Halter oder sein Beauftragter hat den Untersuchungsbericht, bei Fahrzeugen nach Absatz 11 zusammen mit dem Prüfprotokoll und dem Prüfbuch, zuständigen Personen und der Zulassungsbehörde bei allen Maßnahmen zur Prüfung auszuhändigen. Kann der letzte Untersuchungsbericht oder das letzte Prüfprotokoll nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten Zweitschriften von den prüfenden Stellen zu beschaffen oder eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchführen zu lassen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für den Hauptuntersuchungsbericht bei der Fahrzeugzulassung, wenn die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung für die Zulassungsbehörde aus einem anderen amtlichen Dokument ersichtlich ist.

(11) Halter von Fahrzeugen, an denen nach Nummer 2.1 der Anlage VIII Sicherheitsprüfungen durchzuführen sind, haben ab dem Tag der Zulassung Prüfbücher nach einem im Verkehrsblatt mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Muster zu führen. Untersuchungsberichte und Prüfprotokolle müssen mindestens für die Dauer ihrer Aufbewahrungspflicht nach Absatz 10 in den Prüfbüchern abgeheftet werden.

(12) Der für die Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen oder Untersuchungen der Abgase Verantwortliche hat ihre Durchführung unter Angabe des Datums, bei Kraftfahrzeugen zusätzlich unter Angabe des Kilometerstandes, im Prüfbuch einzutragen.

(13) Prüfbücher sind bis zur endgültigen Außerbetriebsetzung des jeweiligen Fahrzeugs von dem Halter des Fahrzeugs aufzubewahren.

(14) Für Kraftfahrzeuge, die mit einem On-Board-Diagnosesystem ausgerüstet sind, das den im Anhang zu § 47 genannten Bestimmungen entspricht, und deren Abgase nach Nummer 1.2.1.1 Buchstabe a der Anlage VIII in Verbindung mit Nummer 4.8.2.2 der Anlage VIIIa untersucht werden, sind Plaketten in entsprechender Anwendung des § 47a Abs. 3 und 5 zuzuteilen und anzubringen. § 47a Abs. 6 gilt entsprechend."

5. § 35i Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) In Kraftomnibussen dürfen Fahrgäste nicht liegend befördert werden. Dies gilt nicht für Fahrgäste, die durch geeignete Rückhalteeinrichtungen hinreichend geschützt sind, und für Kinder in Kinderwagen. "(2) In Kraftomnibussen dürfen Fahrgäste nicht liegend befördert werden. Dies gilt nicht für Kinder in Kinderwagen."

6. § 47a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 47a Abgasuntersuchung (AU) - Untersuchung des Abgasverhaltens von im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen Übergangsbest.

(1)03 Die Halter von Kraftfahrzeugen, die mit Fremdzündungsmotor oder mit Kompressionszündungsmotor angetrieben werden, haben zur Verringerung der Schadstoffemissionen das Abgasverhalten ihres Kraftfahrzeuges auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage XIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind

  1. Kraftfahrzeuge mit
    1. Fremdzündungsmotor, die weniger als vier Räder, ein zulässiges Gesamtgewicht von weniger als 400 kg oder eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h haben oder die vor dem 1. Juli 1969 erstmals in den Verkehr gekommen sind;
    2. Kompressionszündungsmotor, die weniger als vier Räder oder eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h haben oder die vor dem 1. Januar 1977 erstmals in den Verkehr gekommen sind;
    3. rotem Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen (§ 28);
  2. vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge nach § 18 Abs. 2 Nr. 4b;
  3. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen;
  4. selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler.

Die Prüfung nach Anlage XI im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 entfällt für Kraftfahrzeuge, die der Abgasuntersuchung unterliegen.

(2) Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 1 dürfen nur von Werken des Fahrzeugherstellers, einer eigenen Werkstatt des Importeurs im Sinne des § 47b Abs. 3 Nr. 3, hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr, von betrauten Prüfingenieuren einer für die Durchführung von Hauptuntersuchungen nach § 29 amtlich anerkannten Überwachungsorganisation oder von Fahrzeughaltern, die Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen an ihren Fahrzeugen im eigenen Betrieb durchführen dürfen, vorgenommen werden. Die Untersuchungen dürfen nur an Stellen vorgenommen werden, die den in Anlage XIb festgelegten Anforderungen genügen. Die für die anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten in § 47b Abs. 2 Nr. 5 und 6 vorgegebenen Anforderungen gelten entsprechend auch für alle anderen in Satz 1 genannten Stellen. § 47b Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 5 und Abs. 4 ist auf Fahrzeughalter, die Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen an ihren Fahrzeugen im eigenen Betrieb durchführen dürfen, entsprechend anzuwenden. Im Rahmen der für amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr in § 11 Abs. 2 des Kraftfahrsachverständigengesetzes und für betraute Prüfingenieure amtlich anerkannter Überwachungsorganisationen in Anlage VIIIb Nr. 2.5 vorgeschriebenen Fortbildung sind für die regelmäßige AU-Fortbildung mindestens vier Stunden im Jahr vorzusehen. Die regelmäßige AU-Fortbildung kann auch blockweise acht Stunden alle zwei Jahre oder zwölf Stunden alle drei Jahre erfolgen.

(3) Als Nachweis über den ermittelten Zustand des Abgasverhaltens hat der für die Untersuchung Verantwortliche eine vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden festgelegte Prüfbescheinigung nach einem im Verkehrsblatt bekanntgegebenen Muster auszuhändigen und bei vorschriftsmäßigem Abgasverhalten eine Plakette nach Anlage IXa zuzuteilen und am vorderen amtlichen Kennzeichen nach Maßgabe der Anlage IXa dauerhaft und gegen Mißbrauch gesichert anzubringen; § 29 Abs. 12 bleibt unberührt. Der für die Untersuchung Verantwortliche hat dafür zu sorgen, daß die Prüfbescheinigung mindestens das amtliche Kennzeichen des untersuchten Kraftfahrzeugs, den Stand des Wegstreckenzählers, den Hersteller des Kraftfahrzeugs einschließlich Schlüsselnummer, Fahrzeugtyp und -ausführung einschließlich Schlüsselnummer, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, die Sollwerte nach Anlage XIa und die von ihm abschließend ermittelten Istwerte sowie Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Abgasuntersuchung, ferner das Datum und die Uhrzeit, soweit zugeteilt die Kontrollnummer und den Namen und die Anschrift der prüfenden Stelle sowie die Unterschrift des für die Untersuchung Verantwortlichen enthält. Eine Durchschrift, ein Abdruck oder eine Speicherung auf Datenträger der Prüfbescheinigung verbleibt bei der untersuchenden Stelle. Sie ist aufzubewahren und innerhalb von drei Jahren ab Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer zu vernichten.

(4) Die Prüfbescheinigung ist aufzubewahren. Der Fahrzeugführer hat sie der für die Durchführung der Hauptuntersuchung nach § 29 verantwortlichen Person sowie auf Verlangen zuständigen Personen und der Zulassungsbehörde zur Prüfung auszuhändigen. Kann die Prüfbescheinigung nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten eine Zweitschrift von der untersuchenden Stelle zu beschaffen oder eine Abgasuntersuchung durchführen zu lassen.

(5) Bei der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens ist die Plakette von der Zulassungsbehörde dauerhaft und gegen Mißbrauch gesichert anzubringen. Eine Prüfbescheinigung wird nicht ausgestellt. Erfolgt die Anbringung der Plakette vor der ersten vorgeschriebenen Abgasuntersuchung, ist Absatz 4 nicht anzuwenden.

(6) Der Halter hat dafür zu sorgen, daß sich die nach Absatz 3 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 2 angebrachte Plakette in ordnungsgemäßem Zustand befindet; sie darf weder verdeckt noch verschmutzt sein. § 29 Abs. 7 und 8 gilt für Plaketten nach Anlage IXa entsprechend.

(7) Die Untersuchungspflicht ruht während der Zeit, in der Kraftfahrzeuge durch Ablieferung des Fahrzeugscheins oder der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens und durch Entstempelung des amtlichen Kennzeichens vorübergehend stillgelegt worden sind. War in dieser Zeit eine Untersuchung nach Absatz 1 fällig, so ist sie bei Wiederinbetriebnahme des Kraftfahrzeugs durchführen zu lassen; in diesen Fällen ist die Plakette von der Zulassungsbehörde dauerhaft und gegen Mißbrauch gesichert anzubringen. Ist eine Untersuchung des Abgasverhaltens bei Fahrzeugen, für die ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, außerhalb des Betriebszeitraums fällig, so ist sie im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraums durchführen zu lassen.

(8) Die Bundeswehr, die Bundespolizei und die Polizeien der Länder können die Untersuchung nach Absatz 1 für ihre Kraftfahrzeuge selbst durchführen sowie die Ausgestaltung der Prüfbescheinigung selbst bestimmen. Für die Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei entfällt die Plakette nach Absatz 3.

 " § 47a Abgasuntersuchung (AU) - Untersuchung der Abgase von im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen -

(1) Die Halter von Kraftfahrzeugen, die mit Fremdzündungsmotor oder mit Kompressionszündungsmotor angetrieben werden und nicht mit einem On-Board-Diagnosesystem ausgerüstet sind, das den im Anhang zu § 47 genannten Bestimmungen entspricht, haben zur Verringerung des Schadstoffausstoßes die Abgase ihres Kraftfahrzeugs auf ihre Kosten nach Nummer 1.2.1.1 Buchstabe b der Anlage VIII in Verbindung mit Nummer 4.8.2.1 der Anlage VIIIa in den in Anlage VIII Nr. 2 genannten Zeitabständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind

  1. Kraftfahrzeuge mit
    1. Fremdzündungsmotor, die weniger als vier Räder, ein zulässiges Gesamtgewicht von weniger als 400 kg oder eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h haben oder die vor dem 1. Juli 1969 erstmals in den Verkehr gekommen sind;
    2. Kompressionszündungsmotor, die weniger als vier Räder oder eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h haben oder die vor dem 1. Januar 1977 erstmals in den Verkehr gekommen sind;
    3. rotem Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen;
    4. Versicherungskennzeichen;
  2. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und
  3. selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nicht den Baumerkmalen von Lastkraftwagen hinsichtlich des Antriebsmotors und des Fahrgestells entsprechen und Stapler.

Über die Untersuchung der Fahrzeuge der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes entscheiden die zuständigen obersten Landesbehörden im Einzelfall oder allgemein.

(2) Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 1 dürfen nur von Werken des Fahrzeugherstellers, einer eigenen Werkstatt des Importeurs und von hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr, von betrauten Prüfingenieuren einer für die Durchführung von Hauptuntersuchungen nach § 29 amtlich anerkannten Überwachungsorganisation oder von Fahrzeughaltern, die Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen an ihren Fahrzeugen im eigenen Betrieb durchführen dürfen, vorgenommen werden. Die für die anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten nach den Nummern 2.9 und 2.10 der Anlage VIIIc vorgeschriebenen Anforderungen gelten entsprechend auch für alle anderen in Satz 1 genannten Stellen; die Vorschriften sind auf Fahrzeughalter, die Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen an ihren Fahrzeugen im eigenen Betrieb durchführen dürfen, entsprechend anzuwenden.

(3) Als Nachweis über die Untersuchung der Abgase hat der für die Untersuchung Verantwortliche eine vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden festgelegte Prüfbescheinigung nach einem im Verkehrsblatt bekannt gegebenen Muster auszuhändigen und bei positivem Ergebnis eine Plakette nach Anlage IXa zuzuteilen und am vorderen amtlichen Kennzeichen nach Maßgabe der Anlage IXa dauerhaft und gegen Missbrauch gesichert anzubringen; § 29 Abs. 12 bleibt unberührt. Der für die Untersuchung Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Prüfbescheinigung mindestens das amtliche Kennzeichen des untersuchten Kraftfahrzeugs, den Stand des Wegstreckenzählers, den Hersteller des Kraftfahrzeugs einschließlich Schlüsselnummer, Fahrzeugtyp und -ausführung einschließlich Schlüsselnummer, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, die nach Nummer 4.8.2.1 der Anlage VIIIa in Verbindung mit der Richtlinie für die Untersuchung der Abgase von Kraftfahrzeugen nach Anlage VIIIa Nr. 4.8.2 angegebenen Sollwerte und die von ihm abschließend ermittelten Istwerte sowie Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Abgasuntersuchung, ferner das Datum und die Uhrzeit, soweit zugeteilt die Kontrollnummer und den Namen und die Anschrift der prüfenden Stelle sowie die Unterschrift des für die Untersuchung Verantwortlichen enthält. Eine Durchschrift, ein Abdruck oder eine Speicherung auf Datenträger der Prüfbescheinigung verbleibt bei der untersuchenden Stelle. Sie ist aufzubewahren und nach zwei Jahren ab Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer zu vernichten.

(4) Die Prüfbescheinigung ist aufzubewahren. Der Fahrzeugführer hat die Prüfbescheinigung der für die Durchführung der Hauptuntersuchung nach § 29 verantwortlichen Person sowie auf Verlangen zuständigen Personen und der Zulassungsbehörde zur Prüfung auszuhändigen. Kann die Prüfbescheinigung nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten eine Zweitschrift von der untersuchenden Stelle zu beschaffen oder eine Abgasuntersuchung durchführen zu lassen.

(5) Bei der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens ist die Plakette von der Zulassungsbehörde dauerhaft und gegen Missbrauch gesichert anzubringen. Eine Prüfbescheinigung wird nicht ausgestellt. Erfolgt die Anbringung der Plakette vor der ersten vorgeschriebenen Abgasuntersuchung, ist Absatz 4 nicht anzuwenden.

(6) Der Halter hat dafür zu sorgen, dass sich die nach Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 angebrachte Plakette in ordnungsgemäßem Zustand befindet; sie darf weder verdeckt noch verschmutzt sein. § 29 Abs. 7 und 8 gilt für Plaketten nach Anlage IXa entsprechend.

(7) Für Kraftfahrzeuge, für die ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, gilt Nummer 2.6 der Anlage VIII und für Kraftfahrzeuge, die vorübergehend stillgelegt worden sind, gilt Nummer 2.7 der Anlage VIII entsprechend.

(8) Die Bundeswehr, die Bundespolizei und die Polizeien der Länder können die Untersuchung nach Absatz 1 für ihre Kraftfahrzeuge selbst durchführen sowie die Ausgestaltung der Prüfbescheinigung selbst bestimmen. Für die Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei entfällt die Plakette nach Absatz 3."

7. § 47b

§ 47b Anerkennungsverfahren zur Durchführung von Abgasuntersuchungen

(1) Die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Abgasuntersuchungen nach § 47a Abs. 2 obliegt der örtlich zuständigen Handwerkskammer. Sie kann die Befugnis auf die örtlich und fachlich zuständige Kraftfahrzeuginnung übertragen.

(2) Die Anerkennung wird erteilt, wenn

  1. der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen sowie die für die Untersuchungen verantwortlichen Personen zuverlässig sind,
  2. der Antragsteller nachweist, daß er über die erforderlichen und - soweit in Absatz 3 vorgeschrieben - besonders geschulten Fachkräfte, die nach Anlage XIb notwendigen dem Stand der Technik entsprechenden Prüfgeräte und sonstigen Einrichtungen sowie die vom Hersteller herausgegebenen Typdaten der zu prüfenden Fahrzeuge verfügt,
  3. der Antragsteller die Eintragung in die Handwerksrolle nachweist,
  4. der Antragsteller nachweist, dass die für die Durchführung der Abgasuntersuchung verantwortlichen Personen und die anderen dafür eingesetzten Fachkräfte über eine entsprechende Vorbildung und ausreichende Erfahrungen auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugtechnik verfügen. Sie müssen eine Ausbildung mit entsprechendem Ausbildungsabschluss (Meister-/Gesellen- oder Facharbeiterprüfung) haben als
    • Kraftfahrzeugtechniker-Meister,
    • Kraftfahrzeugmechaniker,
    • Kraftfahrzeugelektriker,
    • Automobilmechaniker oder
    • Automobilelektriker

    oder als Dipl.-Ing., Dipl.-Ing. (FH) oder Ing. (grad.) des Maschinenbaufachs, des Kraftfahrzeugbaufachs oder der Elektrotechnik nachweislich im Kraftfahrzeugbereich (Untersuchung, Prüfung, Wartung oder Reparatur) tätig sein und eine mindestens eineinhalbjährige Tätigkeit auf diesem Gebiet nachweisen,

  5. der Antragsteller bestätigt, daß für die mit der Durchführung der Untersuchungen nach Anlage XIa Nr. 3.1, 3.2 oder 3.3 betrauten Fachkräfte eine ausreichende Haftpflichtversicherung zur Deckung aller im Zusammenhang mit den Untersuchungen entstehenden Ansprüchen besteht, dies auf Verlangen nachweist und erklärt, daß er diese Versicherung aufrecht erhalten wird,
  6. der Antragsteller das Land, in dem er tätig wird, von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freistellt, die im Zusammenhang mit den Untersuchungen nach Anlage XIa Nr. 3.1, 3.2 oder 3.3 von ihm oder den von ihm beauftragten Fachkräften verursacht werden, und dafür den Abschluß einer entsprechenden Versicherung bestätigt, dies auf Verlangen nachweist und erklärt, daß er diese Versicherung aufrecht erhalten wird,
  7. der Antragsteller nachweist, dass eine Dokumentation der Betriebsorganisation erstellt ist, die interne Regeln enthält, nach denen eine ordnungsgemäße Durchführung der Abgasuntersuchung sichergestellt ist.

(3) Die Anerkennung kann auf bestimmte Fahrzeuggruppen nach Anlage XIa Nummer 3 oder Fahrzeuge bestimmter Hersteller beschränkt werden. Sie wird für die Prüfung der Kraftfahrzeuge nach Anlage XIa Nummer 3.1.2, 3.2 oder 3.3 nur erteilt, wenn der Antragsteller nachweist, daß die von ihm zur Prüfung eingesetzten Fachkräfte eine dem jeweiligen Stand der Technik der zu prüfenden Kraftfahrzeuge entsprechende Schulung erfolgreich durchlaufen haben. Die Schulung kann durchgeführt werden durch

  1. Kraftfahrzeughersteller,
  2. Kraftfahrzeugmotorenhersteller,
  3. Kraftfahrzeugimporteure, die entweder selbst Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeugtypen oder die durch Vertrag mit einem ausländischen Fahrzeughersteller alleinvertriebsberechtigt im Geltungsbereich dieser Verordnung sind, sofern sie eine eigene Kundendienstorganisation haben,
  4. Hersteller von Gemischaufbereitungssystemen mit eigener Kundendienstorganisation, sofern sie Erstausrüstung liefern,
  5. eine von einem der vorgenannten Hersteller oder Importeure ermächtigte und für eine solche Schulung geeignete Stelle,
  6. eine vom Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks ermächtigte Stelle oder
  7. eine von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannten Stelle.

Für die Schulung wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden ein Schulungsplan im Verkehrsblatt bekanntgemacht. Die Schulung der Fachkräfte ist spätestens alle 36 Monate erneut durchzuführen und nachzuweisen. Die zur Schulung befugten, ermächtigten oder anerkannten Stellen haben dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen mitzuteilen, daß sie Schulungen durchführen wollen. Sie haben ihm die Schulungsstätten zu benennen. Die Stellen und Schulungsstätten werden im Verkehrsblatt bekanntgegeben.

(4) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß die Abgasuntersuchungen und Schulungen ordnungsgemäß durchgeführt werden; sie ist nicht übertragbar. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 oder 3 weggefallen oder wenn die Abgasuntersuchungen oder Schulungen wiederholt nicht ordnungsgemäß durchgeführt oder wenn sonst gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Nebenbestimmungen grob verstoßen worden ist.

(5) Die Aufsicht über das Anerkennungsverfahren, über die Durchführung der Abgasuntersuchung sowie über die Schulungen obliegt der obersten Landesbehörde, der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle. Die Aufsichtsbehörde kann selbst prüfen oder durch von ihr bestimmte sachverständige Personen oder Stellen prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung noch gegeben sind, die Abgasuntersuchungen ordnungsgemäß durchgeführt und die sich sonst aus der Anerkennung oder den Nebenbestimmungen ergebenden Pflichten erfüllt werden. Diese Prüfung ist mindestens alle drei Jahre durchzuführen. Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Inhabers der Anerkennung während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Der Inhaber der Anerkennung hat diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen dabei zu unterstützen und auf Verlangen die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vorzulegen. Er hat die Kosten der Prüfung zu tragen. Die Sätze 2 bis 6 gelten entsprechend für die Aufsicht über das Anerkennungsverfahren sowie über die Schulungen.

wird aufgehoben.

8. § 69a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 14 wird die Angabe "2.7, 2.8 Satz 2 oder 3" durch die Angabe "2.6, 2.7 Satz 2 oder 3" ersetzt.

bb) In Nummer 19 wird die Angabe "Nummer 4.2 Satz 4 der Anlage VIII oder Nummer 8.2 Satz 2 der Anlage VIIIc" durch die Angabe "Nummer 4.3 Satz 5 der Anlage VIII, Nummer 8.1.1 Satz 2 oder Nummer 8.2.1 Satz 2 der Anlage VIIIc" ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 5a wird wie folgt gefasst:

altneu
5.a. entgegen § 47a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 2 der Anlage XIa das Abgasverhalten seines Kraftfahrzeuges nicht oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt, entgegen § 47a Abs. 2 eine Untersuchung vornimmt, entgegen § 47a Abs. 3 Satz 1 eine Plakette nach Anlage IXa zuteilt, entgegen § 47a Abs. 3 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass die Prüfbescheinigung die von ihm ermittelten Istwerte enthält, entgegen § 47a Abs. 4 Satz 2 die Prüfbescheinigung nicht aushändigt, entgegen § 47a Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 7 Satz 5 Halbsatz 1 oder Abs. 8 das Betriebsverbot oder die Betriebsbeschränkung für das Kraftfahrzeug nicht beachtet oder ein verwechslungsfähiges Zeichen anbringt, oder als Halter entgegen § 47a Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 8 nicht dafür sorgt, dass verwechslungsfähige Zeichen nicht angebracht sind, oder gegen eine Vorschrift des § 47a Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1, auch in Verbindung mit Anlage XIa Nr. 2.3, über die Untersuchung des Abgasverhaltens bei Wiederinbetriebnahme des Kraftfahrzeuges oder des § 47a Abs. 7 Satz 3 über die Untersuchung des Abgasverhaltens bei Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen verstößt, "5a. entgegen § 47a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 1.2.1.1 Buchstabe b und Nummer 2 der Anlage VIII das Abgasverhalten seines Kraftfahrzeugs nicht oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt, entgegen § 47a Abs. 2 Satz 1 eine Untersuchung vornimmt, entgegen § 47a Abs. 3 Satz 1 eine Plakette nach Anlage IXa zuteilt, entgegen § 47a Abs. 3 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass die Prüfbescheinigung die von ihm ermittelten Istwerte enthält, entgegen § 47a Abs. 4 Satz 2 die Prüfbescheinigung nicht aushändigt, entgegen § 47a Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 7 Satz 5 oder Abs. 8 das Betriebsverbot oder die Betriebsbeschränkung für das Kraftfahrzeug nicht beachtet oder ein verwechslungsfähiges Zeichen anbringt, oder als Halter entgegen § 47a Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 8 nicht dafür sorgt, dass verwechslungsfähige Zeichen nicht angebracht sind, oder gegen eine Vorschrift des § 47a Abs. 7 in Verbindung mit Nummer 2.6 Satz 1 oder 2 oder Nummer 2.7 Satz 2 oder 3 der Anlage VIII über die Untersuchung des Abgasverhaltens bei Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen oder bei Wiederinbetriebnahme des Kraftfahrzeugs verstößt,".

bb) Nummer 5b

5b. entgegen § 47b Abs. 5 Satz 5 eine Maßnahme nicht duldet, eine mit der Prüfung beauftragte Person nicht unterstützt oder Aufzeichnungen nicht vorlegt,

wird gestrichen.

9. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Übergangsvorschrift zu § 23 Abs. 4 Satz 1 bis 3 (Stempelplakette, Landeswappen) werden folgende Übergangsvorschriften eingefügt:

" § 23 Abs. 4 Satz 7 (Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren)

ist anzuwenden ab dem

  1. 1. April 2006 auf Kraftfahrzeuge, die unter den Anwendungsbereich des Buchstaben a der Nummer 1.2.1.1 der Anlage VIII fallen; bis zu diesem Datum gilt § 23 Abs. 4 Satz 7 in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung;
  2. 1. Januar 2010 auf Kraftfahrzeuge, die unter den Anwendungsbereich des Buchstaben b der Nummer 1.2.1.1 der Anlage VIII fallen; bis zu diesem Datum gilt § 23 Abs. 4 Satz 7 in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung.

§ 23 Abs. 5 (Fahrzeuge mit einer EG-Typgenehmigung) ist anzuwenden ab dem

  1. 1. April 2006 auf Kraftfahrzeuge, die unter den Anwendungsbereich des Buchstaben a der Nummer 1.2.1.1 der Anlage VIII fallen; bis zu diesem Datum gilt § 23 Abs. 5 in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung;
  2. 1. Januar 2010 auf Kraftfahrzeuge, die unter den Anwendungsbereich des Buchstaben b der Nummer 1.2.1.1 der Anlage VIII fallen; bis zu diesem Datum gilt § 23 Abs. 5 in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung."

b) Nach der Übergangsvorschrift zu § 23 Abs. 6a (Verwendung der Bezeichnung "Personenkraftwagen") wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:

" § 27 Abs. 3 Satz 1 (Untersuchungsbericht bei hauptuntersuchungspflichtigen Fahrzeugen)

ist anzuwenden ab dem

  1. 1. April 2006 auf Kraftfahrzeuge, die unter den Anwendungsbereich des Buchstaben a der Nummer 1.2.1.1 der Anlage VIII fallen; bis zu diesem Datum gilt § 27 Abs. 3 Satz 1 in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung;
  2. 1. Januar 2010 auf Kraftfahrzeuge, die unter den Anwendungsbereich des Buchstaben b der Nummer 1.2.1.1 der Anlage VIII fallen; bis zu diesem Datum gilt § 27 Abs. 3 Satz 1 in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung."

c) Die Übergangsvorschrift zu § 29 (Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger) wird durch folgende Übergangsvorschriften ersetzt:

altneu
§ 29 (Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger)

tritt in Kraft am 1. Dezember 1999. Bis zu diesem Datum gilt § 29 in der vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung. Ab dem 1. Dezember 1998 sind anläßlich der nächsten Hauptuntersuchung an SP-pflichtigen Fahrzeugen bereits Prüfmarken von den die Hauptuntersuchung durchführenden Personen zuzuteilen und auf den von den Haltern oder ihren Beauftragten vorher anzubringenden SP-Schildern nach § 29 in Verbindung mit Anlage VIII anzubringen.

" § 29 (Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger)

ist anzuwenden ab dem 1. April 2006. Bis zu diesem Datum gilt § 29 in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung. Ab dem 1. Januar 2010 sind anlässlich von Hauptuntersuchungen die auf den vorderen amtlichen Kennzeichen angebrachten Plaketten nach den bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Vorschriften des § 47a Abs. 3 und 5 von den die Hauptuntersuchung durchführenden Personen zu entfernen.

§ 29 Abs. 14 (Kraftfahrzeuge, die mit On-Board-Diagnosesysteme ausgerüstet sind) ist nach dem 31. Dezember 2009 nicht mehr anzuwenden."

d) Nach der Übergangsvorschrift zu § 35i Abs. 1 und Anlage X Nr. 1 bis Nr. 3 (Gänge und Fahrgastsitze in Kraftomnibussen) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:

" § 35i Abs. 2 (Verbot der Beförderung liegender Fahrgäste)

ist auf Kraftomnibusse, die nach § 35a mit Sicherheitsgurten auszurüsten sind, und eine zulässige Gesamtmasse

anzuwenden. Für Kraftomnibusse, die vor diesen Terminen erstmals in den Verkehr kamen, gilt § 35i Abs. 2 in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung."

e) Die Übergangsvorschriften zu § 47a Abs. 1 und Anlage XIa Nr. 3.1.2.2 (Untersuchungsverfahren für Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor, mit Katalysator und geregelter Gemischaufbereitung und mit On-Board-Diagnosesystem) und zu § 47a Abs. 6 (vorschriftsmäßiger Zustand und Gültigkeit der Plakette sowie Verbot von Einrichtungen aller Art) werden durch folgende Übergangsvorschrift ersetzt:

altneu
§ 47a Abs. 1 und Anlage XIa Nr. 3.1.2.2 (Untersuchungsverfahren für Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor, mit Katalysator und geregelter Gemischaufbereitung und mit On-Board-Diagnosesystem)

ist spätestens ab dem 1. April 2002 anzuwenden. Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2003 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, können abweichend von Nummer 3.1.2.2 der Anlage XIa mit einem Ersatzverfahren entsprechend Nummer 3.1.2.1 Ziffer 2, dritter Spiegelstrich Buchstabe b der Anlage XIa geprüft werden, wenn der Fahrzeughersteller dafür die Genehmigung beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bis zum 1. Januar 2005 beantragt und erhalten hat.

§ 47a Abs. 6 (vorschriftsmäßiger Zustand und Gültigkeit der Plakette sowie Verbot von Einrichtungen aller Art)

tritt in Kraft am 1. Dezember 1999. Bis zu diesem Datum gilt § 47a Abs. 6 in der vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung.

" § 47a (Abgasuntersuchung (AU) - Untersuchung der Abgase von im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen -)

ist anzuwenden vom 1. April 2006 bis zum 31. Dezember 2009. Bis zum 31. März 2006 gilt § 47a in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung."

f) Die Übergangsvorschriften zu § 47b Abs. 2 (Erteilung der Anerkennung zur Durchführung von Abgasuntersuchungen) wird durch folgende Übergangsvorschrift ersetzt:

altneu
§ 47b Abs. 2 (Erteilung der Anerkennung zur Durchführung von Abgassonderuntersuchungen)

Eine vor dem 1. Dezember 1992 erteilte Anerkennung zur Durchführung von Abgassonderuntersuchungen bleibt gültig. Sie berechtigt aber nur zu Abgasuntersuchungen an Kraftfahrzeugen, die unter die Nummer 3.1.1 der Anlage XIa fallen. Eine vor dem 1. April 1994 erteilte Anerkennung zur Durchführung von Abgasuntersuchungen nach Anlage XIa Nr. 3.1 oder 3.2 bleibt gültig, wenn der Antragsteller den in den Nummern 4 und 5 enthaltenen Bestimmungen bis zum 1. Juli 1994 nachkommt. Eine vor dem 19. Dezember 2001 erteilte Anerkennung zur Durchführung von Abgasuntersuchungen bleibt gültig, wenn der Antragsteller den in § 47b Abs. 2 Nr. 7 enthaltenen Bestimmungen bis spätestens 1. Juli 2002 nachkommt und der anerkennenden Stelle bis spätestens 1. August 2002 anzeigt, dass die Dokumentation erstellt ist. Die Dokumentation ist der anerkennenden Stelle auf Verlangen vorzulegen.

" § 47b Abs. 2 (Anerkennungsverfahren zur Durchführung von Abgasuntersuchungen)

Vor dem 1. April 2006 erteilte Anerkennungen zur Durchführung von Abgasuntersuchungen von Fachkräften nach § 47b in der bis zum 31. März 2006 geltenden Fassung bleiben weiterhin gültig und sind gleichwertigen Anerkennungen nach Anlage VIIIc gleichzusetzen."

g) Nach der neuen Übergangsvorschrift zu § 47b Abs. 2 (Erteilung der Anerkennung zur Durchführung von Abgasuntersuchungen) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:

" § 47b Abs. 3 (Zur Schulung befugte, ermächtigte oder anerkannte Stellen)

Vor dem 1. April 2006 zur Schulung befugte, ermächtigte oder anerkannte Stellen nach § 47b in der bis zum 31. März 2006 geltenden Fassung dürfen weiterhin schulen. Die Schulungen sind gleichwertigen Schulungen nach Anlage VIIIc gleichzusetzen."

h) Die Übergangsvorschrift zu Anlage VIII (Untersuchung der Fahrzeuge) wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "tritt in Kraft am 1. Dezember 1999" durch die Angabe "ist ab dem 1. April 2006 anzuwenden" ersetzt.

bb) Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:

altneu
Bis zu diesem Datum gilt Anlage VIII (ausgenommen Nummer 7.) in der vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung."Bis zu diesem Datum gilt Anlage VIII in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung."

cc) Folgende Sätze werden angefügt:

"Abweichend von Satz 1

  1. ist an Krafträdern, die ab dem 1. Januar 1989 erstmals in den Verkehr gekommen sind, anlässlich von Hauptuntersuchungen, die ab dem 1. April 2006 durchgeführt werden, auch eine Untersuchung der Umweltverträglichkeit nach Nummer 1.2.1.1 durchzuführen,
  2. ist an Kraftfahrzeugen, die unter den Anwendungsbereich des Buchstaben b der Nummer 1.2.1.1 fallen, ab dem 1. Januar 2010 eine Untersuchung der Umweltverträglichkeit nach Nummer 1.2.1.1 der Anlage VIII bei Hauptuntersuchungen durchzuführen,
  3. ist Nummer 3.1.1.1 für Kraftfahrzeuge, die unter den Anwendungsbereich des Buchstaben b der Nummer 1.2.1.1 fallen, spätestens ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden,
  4. ist Nummer 3.1.5 hinsichtlich der Angaben zur Kontrollnummer der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten spätestens ab dem 1. Januar 2010 für die Durchführung von Hauptuntersuchungen an Kraftfahrzeugen, die unter den Anwendungsbereich des Buchstaben b der Nummer 1.2.1.1 fallen, anzuwenden."

i) Nach der Übergangsvorschrift zu Anlage VIII (Untersuchung der Fahrzeuge) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:

"Anlage VIIIa (Durchführung der Hauptuntersuchung)

ist spätestens ab dem 1. April 2006 für die ab diesem Datum erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden. Für andere Fahrzeuge gilt Anlage VIIIa in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind die Nummern 4.8.1 und 4.8.2 an allen Krafträdern sowie die Nummer 4.8.2 an Fahrzeugen, die mit einem On-Board-Diagnosesystem ausgerüstet sind, das den im Anhang zu § 47 genannten Bestimmungen entspricht, bei der Durchführung von Hauptuntersuchungen spätestens ab dem 1. April 2006 anzuwenden."

j) Die Übergangsvorschrift zu Anlage VIIIc (Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen) wird durch folgende Übergangsvorschrift ersetzt:

altneu
Anlage VIIIc (Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen)

ist spätestens ab 1. Dezember 1999 anzuwenden.

"Anlage VIIIc (Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen und/oder Untersuchungen der Abgase sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte)

ist spätestens ab dem 1. April 2006 anzuwenden. Bis zum 31. März 2006 gilt Anlage VIIIc hinsichtlich der Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung unter der Maßgabe, dass die bis zum 31. März 2006 erteilten Anerkennungen weiterhin gültig sind."

k) Die Übergangsvorschrift zu Anlage VIIId (Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen) wird durch folgende Übergangsvorschrift ersetzt:

altneu
Anlage VIIId (Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen)

ist spätestens ab 1. Dezember 1999 anzuwenden.

"Anlage VIIId (Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase)

ist spätestens ab dem 1. April 2006 anzuwenden. Bis zum 31. März 2006 gilt für Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen Anlage VIIId in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung."

l) Nach der Übergangsvorschrift zu Anlage VIIId (Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:

Anlage IXa (Plakette für die Durchführung von Abgasuntersuchungen)

ist nach dem 31. Dezember 2009 nicht mehr anzuwenden.""

10. Die Anlagen VIII , VIIIa, VIIIc und VIIId werden neu gefasst.

11. In Anlage VIIIb werden die Nummern 2.3, 6.2 und 6.3 wie folgt gefasst:

altneu
2.3 zu erwarten ist, dass die Organisation die HU, AU und SP sowie die Abnahmen ordnungsgemäß und gleichmäßig sowie unter Verwendung der erforderlichen technischen Einrichtungen durchführen wird, und sie sich verpflichtet, Sammlung, Auswertung und Austausch der Ergebnisse und Prüferfahrungen innerhalb der Organisation sicherzustellen und gemeinsam mit anderen Überwachungsorganisationen und den Technischen Prüfstellen in geeigneter Form auszutauschen,

6.2 Die vom Fahrzeughalter zu entrichtenden Entgelte für die HU, AU, SP und Abnahmen sind von der Organisation in eigener Verantwortung für den Bereich der jeweils örtlich zuständigen Technischen Prüfstelle (§ 10 Abs. 1 Satz 2 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971, BGBl. I S. 2086, das zuletzt durch Artikel 247 der Verordnung vom 29. Oktober 2001, BGBl. I S. 2785, geändert worden ist) einheitlich festzulegen. Sie sind der zuständigen Aufsichtsbehörde rechtzeitig vor ihrer Einführung mitzuteilen.

6.3 Die vom Fahrzeughalter nach Nummer 6.2 zu entrichtenden Entgelte sind nach der Preisangabenverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung von der Organisation in ihren Prüfstellen und - soweit die HU, AU und SP sowie die Abnahmen in einem Prüfstützpunkt vorgenommen werden - in diesem bekannt zu machen. Eine eventuell nach 6.4 vereinbarte Vergütung für die Gestattung von HU, AU, SP und Abnahmen in den Räumen des Prüfstützpunktes sowie für die Benutzung von Einrichtungen und Geräten oder die Inanspruchnahme von Personal ist gesondert bekannt zu machen und muss zusätzlich zu dem Entgelt nach 6.2 vom Fahrzeughalter erhoben werden. Das Entgelt nach 6.2 einschließlich Umsatzsteuer ist auf allen Ausfertigungen der Untersuchungs- und Abnahmeberichte sowie der Prüfprotokolle anzugeben.

"2.3 zu erwarten ist, dass die Organisation die HU, AU und SP sowie die Abnahmen ordnungsgemäß und gleichmäßig sowie unter Verwendung der erforderlichen technischen Einrichtungen, Systemdaten und Prüfhinweise durchführen wird, und sie sich verpflichtet, Sammlung, Auswertung und Austausch der Ergebnisse und Prüferfahrungen sowie qualitätssichernde Maßnahmen innerhalb der Organisation sicherzustellen und gemeinsam mit anderen Überwachungsorganisationen und den Technischen Prüfstellen die gewonnenen Erkenntnisse regelmäßig im "Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung nach § 19 Abs. 3 und § 29 StVZO (AKE)" gemäß der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinien auszutauschen."

"6.2 Die von den Fahrzeughaltern zu entrichtenden Entgelte für die HU, AU, SP und Abnahmen sind von der Organisation in eigener Verantwortung für den Bereich der jeweils örtlich zuständigen Technischen Prüfstelle einheitlich festzulegen. Wird eine HU in Verbindung mit einem vorliegenden Nachweis über eine durchgeführte Untersuchung nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII durch eine anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt durchgeführt, ist dafür ein eigenständiges Entgelt entsprechend Satz 1 festzulegen. Die Entgelte sind der zuständigen Aufsichtsbehörde rechtzeitig vor ihrer Einführung mitzuteilen.

6.3 Die nach Nummer 6.2 festgelegten Entgelte sind von der Organisation in ihren Prüfstellen und, soweit die HU, AU und SP sowie die Abnahmen in einem Prüfstützpunkt vorgenommen werden, in diesem nach Maßgabe der Preisangabenverordnung in der jeweils geltenden Fassung, bekannt zu machen. Ein vereinbartes Entgelt für die Untersuchung nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII durch die anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt ist von ihr gesondert bekannt zu machen und zusätzlich zum Entgelt nach Nummer 6.2 Satz 3 vom Fahrzeughalter zu erheben. Eine eventuell nach Nummer 6.4 vereinbarte Vergütung für die Gestattung von HU, AU, SP und Abnahmen in den Räumen des Prüfstützpunktes sowie für die Benutzung von Einrichtungen und Geräten oder die Inanspruchnahme von Personal ist gesondert bekannt zu machen und muss zusätzlich zu dem Entgelt nach Nummer 6.2 von den Fahrzeughaltern erhoben werden. Das Entgelt nach Nummer 6.2 einschließlich Umsatzsteuer ist auf allen Ausfertigungen der Untersuchungs- und Abnahmeberichte sowie der Prüfprotokolle anzugeben."

12. In Anlage IXa Nr. 6 der Ergänzungsbestimmungen wird die Angabe "Die nach § 47b anerkannten Werkstätten" durch die Angabe "Die zur Durchführung von Abgasuntersuchungen anerkannten Werkstätten" ersetzt.

13. Die Anlagen XI, XIa und XIb

.
Prüfung der Kraftfahrzeuge mit Ottomotor auf den Gehalt an Kohlenmonoxyd (CO) im Abgas bei LeerlaufAnlage XI
(§ 47a)

(1) Anwendungsbereich

Diese Anlage gilt für Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor, die mindestens 4 Räder, ein zulässiges Gesamtgewicht von mindestens 400 kg und eine durch die Bauart bestimmte Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h haben. Sie gilt nicht für Arbeitsmaschinen und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen.

(2) Grenzwert

Der Gehalt an Kohlenmonoxyd im Abgas bei Leerlauf muß auf einen möglichst niedrigen, aber fahrtechnisch noch vertretbaren CO-Emissionswert eingestellt sein; er darf unter den nachstehenden Bedingungen jedoch nicht mehr als 3,5 Vol. betragen. Dieser Wert darf im Einzelfall überschritten werden, wenn das Fahrzeug bei der Einstellung des Motors nach Satz 1 nicht einwandfrei im Verkehr betrieben werden kann.

Wegen der Garantiefehlergrenze der Meßgeräte kann bei der Prüfung eine Anzeige von 3,5 Vol. % CO + 1,0 Vol. % CO unbeanstandet bleiben.

(3) Meßbedingungen

Der Gehalt an Kohlenmonoxyd wird im Leerlauf bei betriebswarmem Motor gemessen. Der Motor gilt als betriebswarm, wenn die Temperatur des Öls mindestens 60 Grad C beträgt.

Bei Kraftfahrzeugen mit automatischem Getriebe wird bei Null-(Neutral) oder Parkstellung gemessen.

(4) Abgas-Entnahme

Die Entnahmesonde muß so weit wie möglich, mindestens jedoch 300 mm, in das Auspuffrohr oder in ein aufgestecktes Sammelrohr eingeführt werden.

.

Abgasuntersuchung an Kraftfahrzeugen mit Fremd- oder KompressionszündungsmotorAnlage XIa 04b
(zu § 47a)

1. Art und Gegenstand der Untersuchungen

Die untersuchungspflichtigen Kraftfahrzeuge unterliegen Untersuchungen des Abgasverhaltens gemäß § 47a, den nachstehenden Vorschriften und den dazu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden veröffentlichten Verlautbarungen.

2. Zeitabstand der Untersuchungen

Den Zeitabstand der Untersuchungen für Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes regeln die zuständigen obersten Landesbehörden im Einzelfall oder allgemein. Die anderen Kraftfahrzeuge sind mindestens in folgenden regelmäßigen Zeitabständen einer Abgasuntersuchung zu unterziehen:

2.1Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor 
2.1.1ohne Katalysator oder mit Katalysator, jedoch ohne
lambdageregelte Gemischaufbereitung .....................................................................................
12
Monate
2.1.2mit Katalysator und lambdageregelter
Gemischaufbereitung
 
2.1.2.1allgemein
bei erstmals in den Verkehr gekommenen
Personenkraftwagen oder Wohnmobilen für die erste Untersuchung ......................................................................
36
Monate
für die weiteren Untersuchungen .............................................................................................24
Monate
 jedoch: ist bei Kraftfahrzeugen nach Nummer 3.1.2.1 kein Grund- oder
Ersatzverfahren vom Hersteller für die Prüfung der Funktionsfähigkeit des
Regelkreises vorgegeben, entfällt diese Prüfung
Dann für die weiteren Untersuchungen ...................................................................................
12
Monate
2.1.2.2zur Personenbeförderung nach dem
Personenbeförderungsgesetz oder nach § 1 Nr. 4 Buchstabe d, g und i
der Freistellungs-Verordnung oder nach Nummer 2.2 der Anlage VIII ..................................
12
Monate
2.1.2.3die nicht unter 2.1.2.1 oder 2.1.2.2 fallen ................................................................................24
Monate
 jedoch: ist bei Kraftfahrzeugen nach Nummer 3.1.2.1 kein Grund- oder Ersatzverfahren
vom Hersteller für die Prüfung der Funktionsfähigkeit des Regelkreises vorgegeben,
entfällt diese Prüfung.
Dann für die weiteren Untersuchungen ....................................................................................
12
Monate
2.2Kraftfahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor 
2.2.1bis 3.500 kg zulässiges Gesamtgewicht 
2.2.1.1allgemein
bei erstmals in den Verkehr gekommenen
Personenkraftwagen oder Wohnmobilen für die erste Untersuchung ....................................................................
36
Monate
 für die weiteren Untersuchungen .............................................................................................24
Monate
2.2.1.2zur Personenbeförderung nach dem
Personenbeförderungsgesetz oder nach § 1 Nr. 4
Buchstabe d, g und i der Freistellungs-Verordnung
oder nach Nummer 2.2 der Anlage VIII ...................................................................................
12
Monate
2.2.1.3die nicht unter 2.2.1.1 oder 2.2.1.2 fallen .................................................................................24
Monate
2.2.2über 3.500 kg zulässiges Gesamtgewicht ...................................................................................12
Monate
2.3Nummer 2.3, Nummer 2.2 Satz 3 und Nummer 2.8 Satz 4
der Anlage VIII sind entsprechend anzuwenden.
 

3. Untersuchungsverfahren

3.1 Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor

3.1.1 ohne Katalysator oder mit Katalysator, jedoch ohne lambdageregelte Gemischaufbereitung

Bei der Abgasuntersuchung an diesen Kraftfahrzeugen sind durchzuführen:

  1. Sichtprüfung
    • der schadstoffrelevanten Bauteile einschließlich Auspuffanlage auf Vorhandensein, Vollständigkeit, Dichtheit und auf Beschädigung;
    • des verengten Tankeinfüllstützens oder des Betankungshinweises, soweit gefordert.
  2. Kontrolle
    der schadstoffrelevanten Einstelldaten auf Einhaltung der vom Fahrzeughersteller für das Kraftfahrzeug anzugebenden Sollwerte nach den Anleitungen des Fahrzeugherstellers. Bei betriebswarmem Motor sind
    • der Schließwinkel bei kontaktgesteuerten Zündanlagen,
    • der Zündzeitpunkt,
    • die Leerlaufdrehzahl,
    • der CO-Gehalt im Abgas bei Leerlauf
      und - sofern vorhanden - die Funktionsfähigkeit -
    • des Abgasrückführungssystems,
    • des Sekundärluftsystems sowie die Wirkung des Katalysators - durch Messung des CO-Gehaltes bei einer erhöhten Leerlaufdrehzahl, die einen Betrieb mit magerem Gemisch (Lambda )1) sicherstellt, sofern dies ohne Verstellung der Gemischaufbereitung möglich ist -
      zu prüfen.

Sofern für das Kraftfahrzeug vom Hersteller keine Sollwerte angegeben sind, gilt die Einstellung nach dem jeweiligen Stand der Technik als erfüllt, wenn die Schadstoffemissionen bei betriebssicherer Funktion des Motors minimiert sind. Der CO-Gehalt im Leerlauf darf dabei den Wert von 3,5 Vol nicht übersteigen, es sei denn, es wird nachgewiesen, daß er auch bei ordnungsgemäßem Zustand des Motors und der schadstoffrelevanten Bauteile nicht eingehalten werden kann.

3.1.2 mit Katalysator und lambdageregelter Gemischaufbereitung

3.1.2.1 allgemein

Bei der Abgasuntersuchung an diesen Kraftfahrzeugen sind durchzuführen:

  1. Sichtprüfung
    • der schadstoffrelevanten Bauteile einschließlich Auspuffanlage auf Vorhandensein, Vollständigkeit, Dichtheit und auf Beschädigung;
    • des verengten Tankeinfüllstutzens, sofern dazu vom Fahrzeughersteller keine Ausnahmeregelung angegeben ist.
  2. Kontrolle
    der schadstoffrelevanten Einstelldaten auf Einhaltung der vom Fahrzeughersteller für das Kraftfahrzeug anzugebenden Sollwerte nach den Anleitungen des Fahrzeugherstellers. Bei betriebswarmem Motor und Katalysator sind
    • der Zündzeitpunkt (soweit darstellbar),
    • die Leerlaufdrehzahl,
    • die Funktion des Lambda-Regelkreises
      1. mittels einer vom Fahrzeughersteller anzugebenden einfachen Störgrößenauf- und -abschaltung durch Bestimmung des Lambdaverlaufes (Grundverfahren) oder
      2. mittels eines anderen vom Fahrzeughersteller anzugebenden, allgemein anwendbaren und mit einfachen Hilfsmitteln durchführbaren Verfahrens, dessen Eignung von einem für die Begutachtung der Abgasmessgeräte nach Nummer 4.2 anerkannten Gutachter geprüft und bestätigt worden ist (Ersatzverfahren),
    • der Wert für Lambda mit einer zulässigen Abweichung von ± 2% bei erhöhtem Leerlauf im Auspuffendrohr und
    • der CO-Gehalt im Abgas bei Leerlauf und bei erhöhtem Leerlauf
    • (mindestens 2.500 min-1)
      zu prüfen.

Für Kraftfahrzeuge, die keine EG-Typgenehmigung nach den in Nummer 3.1.2.2 Satz 2 genannten Vorschriften haben oder die vor dem 1. Juli 2002 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, gilt für den CO-Gehalt bei Leerlauf 0,5 % Vol und bei erhöhtem Leerlauf 0,3 % Vol als höchstzulässiger Wert; ansonsten gilt für den CO-Gehalt bei Leerlauf 0,3 % Vol und bei erhöhtem Leerlauf 0,2 % Vol als höchstzulässiger Wert, einschließlich aller Toleranzen. Es ist zulässig, dass der Fahrzeughersteller neben dem Grund- oder Ersatzverfahren für die Prüfung der Funktion des Lambda-Regelkreises auch eigene Verfahren unter Einsatz der von ihm freigegebenen Prüfmittel und Messgeräte zur Anwendung freigibt (Alternativverfahren).

Für den CO-Gehalt bei Leerlauf gilt 0,5% Vol, bei erhöhtem Leerlauf gilt 0,3% Vol als höchstzulässiger Wert, einschließlich aller Toleranzen. Weist der Hersteller einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bestimmten Stelle nach, daß bei ordnungsgemäß arbeitendem Motor und Abgasreinigungssystem ein höherer Wert erreicht wird, so ist dieser als höchstzulässiger Wert anzusetzen.

3.1.2.2 mit On-Board-Diagnosesystem (OBD-System)

Als OBD-System ist ein an Bord des Fahrzeugs installiertes Diagnosesystem für die Emissionsüberwachung anzusehen, das in der Lage sein muss, mit Hilfe rechnergespeicherter Fehlercodes Fehlfunktionen und deren wahrscheinliche Ursachen anzuzeigen. Es muss eine EG-Typgenehmigung nach den Vorschriften der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 (BGBl. EG Nr. L 76 S. 1) über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 (ABl. EG Nr. L 350 S. 1) über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG oder deren jeweils danach geänderten, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassungen haben. Liegt eine EG-Typgenehmigung nicht vor, muss die Eignung des OBD-Systems im Sinne der vorgenannten Richtlinie von einer für diese Richtlinie vom Kraftfahrt-Bundesamt nach Abschnitt 2 EG-TypV anerkannten oder akkreditierten Stelle bestätigt worden sein.

Bei der Abgasuntersuchung an diesen Fahrzeugen sind durchzuführen:

  1. Sichtprüfung
    • der schadstoffrelevanten Bauteile einschließlich Auspuffanlage auf Vorhandensein, Vollständigkeit, Dichtheit und auf Beschädigung;
    • des Tankdeckels und seiner Verliersicherung oder einer anderen dafür vom Fahrzeughersteller eingebauten und beschriebenen Sicherungseinrichtung;
    • der Kontrollleuchte Motordiagnose.
  2. Kontrolle
    der schadstoffrelevanten Systemdaten auf Einhaltung der vom Fahrzeughersteller für das Kraftfahrzeug anzugebenden Sollwerte nach den Anleitungen des Fahrzeugherstellers. Bei betriebswarmem Motor und Katalysator sind
    • der Fehlerspeicher,
    • die abgasrelevanten Systemdaten
      1. Leerlaufdrehzahl (min-1),
      2. Motortemperatur (Grad C),
      3. Istwerte, die eine Aussage über die Funktionsfähigkeit des Systems erlauben,

      über die genormte Diagnoseschnittstelle auszulesen und

    • der Wert für Lambda mit einer zulässigen Abweichung von ± 2% bei erhöhtem Leerlauf im Auspuffendrohr und
    • der CO-Gehalt im Abgas bei erhöhtem Leerlauf (mindestens 2.500 min-1)
      zu prüfen.

Gibt der Hersteller keinen Wert für Lambda vor, ist 1± 3% als zulässiger Wert für Lambda anzusetzen.
Für den CO-Gehalt bei erhöhtem Leerlauf gilt 0,2 Vol% als höchstzulässiger Wert, einschließlich aller Toleranzen.

3.2 Kraftfahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor

Bei diesen Kraftfahrzeugen ist die Rauchgastrübung im Teilstromverfahren bei freier Beschleunigung des Motors zu prüfen. Die Kraftfahrzeuge sind dafür mit in der Bundesrepublik Deutschland handelsüblichem und vom Fahrzeughersteller freigegebenem Kraftstoff betankt vorzuführen:

  1. Sichtprüfung
    • der schadstoffrelevanten Bauteile einschließlich Auspuffanlage auf Vorhandensein, Vollständigkeit, Dichtheit und auf Beschädigung;
    • des Vollastanschlags bei durchgetretenem Fahrpedal, soweit durchführbar.
  2. Kontrolle
    nach Konditionierung entsprechend Herstellerangabe der Leerlaufdrehzahl und der Abregeldrehzahl sowie des Abgasverhaltens des Kraftfahrzeuges durch Erfassung des Spitzenwertes der Rauchgastrübung bei freier Beschleunigung. Hierzu muß der Prüfer bei Leerlauf des betriebswarmen Motors das Fahrpedal schnell und stoßfrei durchtreten. Diese Stellung ist nach Erreichen der Abregeldrehzahl des Motors ausreichend lange beizubehalten. Anschließend ist das Fahrpedal loszulassen bis die Leerlaufdrehzahl wieder erreicht ist. Dieser Vorgang ist mindestens viermal durchzuführen. Der Trübungsspitzenwert ist jeweils ab dem zweiten Vorgang zu erfassen. Die der Auswertung zugrundegelegten Spitzenwerte der Rauchgastrübung müssen bis zu einem Trübungskoeffizienten von 2,5m-1 in einer Bandbreite von 0,5m-1 und bei einem Trübungskoeffizienten von mehr als 2,5m-1 in einer Bandbreite von 0,7 m-1 liegen. Aus den drei letzten Messungen ist der arithmetische Mittelwert zu bilden. Der so ermittelte Spitzenwert darf den vom Kraftfahrzeughersteller für den Fahrzeugtyp in Abhängigkeit vom verwendeten Kraftstoff vorzugebenden maximalen Trübungswert nicht überschreiten. Ist vom Hersteller des Kraftfahrzeugs kein Trübungswert vorgegeben, gilt bei Kraftfahrzeugen, die vor dem 1. Oktober 2006 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, ein Trübungswert von 2,5 m-1 und ansonsten ein Trübungswert von 1,5 m-1 als höchstzulässiger Wert, einschließlich aller Toleranzen.
    Der vorgegebene Trübungswert darf nicht überschritten werden, es sei denn, es wird nachgewiesen, daß dieser auch bei ordnungsgemäßem Zustand des Motors und der schadstoffrelevanten Bauteile nicht eingehalten werden kann.

3.3 Kraftfahrzeuge mit Fremd- oder Kompressionszündungsmotor und alternativen Antrieben oder Kraftstoffen

3.3.1 monovalent, gasförmiger Kraftstoff

Bei der Abgasuntersuchung an diesen Kraftfahrzeugen sind durchzuführen:

  1. Sichtprüfung
    der schadstoffrelevanten Bauteile einschließlich Auspuffanlage auf Vorhandensein, Vollständigkeit, Dichtheit und auf Beschädigung.
  2. Kontrolle
    der schadstoffrelevanten Einstelldaten auf Einhaltung der vom Fahrzeughersteller für das Kraftfahrzeug anzugebenden Sollwerte nach den Anleitungen des Fahrzeugherstellers entsprechend Nummer 3.1 oder des Systemherstellers.

3.3.2 bivalent, gasförmiger Kraftstoff/Ottokraftstoff
oder
Kraftstoff für Kompressionszündungsmotoren oder
Elektroantrieb/Verbrennungsantrieb

Die Abgasuntersuchung an diesen Kraftfahrzeugen ist

durchzuführen.

4. Abgasmeßgeräte

4.1 Die für die Durchführung der Abgasuntersuchungen eingesetzten Abgasmeßgeräte müssen den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen.

4.2 Die Abgasmeßgeräte für die Untersuchungsverfahren nach Nummer 3.1.2 und Nummer 3.2 müssen dem festgelegten Ablauf des Prüfverfahrens genügen, für das sie eingesetzt werden. Einzelheiten zum Ablauf der Prüfverfahren werden vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt veröffentlicht.

4.3 Die Abgasmeßgeräte für die Untersuchungsverfahren nach Nummer 3.1.2 und Nummer 3.2 müssen über Einrichtungen verfügen oder mit Einrichtungen verbunden sein, die die Daten des zu untersuchenden Kraftfahrzeugs nach § 47a Abs. 3 Satz 2 einschließlich der ermittelten Meßwerte aufnehmen, speichern und in Form einer Prüfbescheinigung ausdrucken. Die verwendete Softwareversion muss auf der Prüfbescheinigung mit ausgedruckt werden. Die zulässigen Softwareversionen werden vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt veröffentlicht.

.
Untersuchungsstellen für die Durchführung von Abgasuntersuchungen (AU-Untersuchungsstellen)Anlage Xlb
(zu § 47a Abs. 2 und § 47b Abs. 2)

1. Allgemeines

1.1 Abgasuntersuchungen sind unter gleichen Voraussetzungen und nach gleichen technischen Standards durchzuführen.

1.2 Die in § 47a Abs. 2 und § 47b Abs. 2 genannten Personen oder Stellen dürfen Abgasuntersuchungen nach § 47a Abs. 1 in Verbindung mit Anlage XIa nur an den Stellen durchführen, an denen die in dieser Anlage beschriebenen Einrichtungen, Ausstattungen und Unterlagen für die Durchführung der vorgesehenen Abgasuntersuchungen vorhanden und bei die bei amtlich anerkannten Werkstätten oder Eigenüberwachern in der Anerkennung genannt sind. Die Nummern 4.1 und 4.2 der Anlage VIIId sind entsprechend anzuwenden.

1.3 Die Einhaltung der eichrechtlichen und sonstigen für die eingesetzten

Mess-/Prüfgeräte geltenden Vorschriften ist vom Inhaber oder Nutzer der AU-Untersuchungsstelle sicherzustellen. Werden die Vorschriften nicht eingehalten, ist die Durchführung von AU bis zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes unzulässig.

2. Einrichtungen und Ausstattungen

In Abhängigkeit von den durchzuführenden Abgasuntersuchungen müssen ständig vorhanden sein:

2.1 AU-Untersuchungsstelle

2.1.1 geeigneter, geschlossener Prüfraum;

2.1.2 Grube, Hebebühne oder Rampe mit ausreichender Länge und Beleuchtung für die zu untersuchenden Kraftfahrzeuge,

2.2 Prüf- und Messgeräte

2.2.1 Messgerät zur Ermittlung der Betriebstemperatur des Motors;

2.2.2 Geräte zur Prüfung von Schließwinkel, Zündzeitpunkt und Leerlaufdrehzahl;

2.2.3 geeichtes CO-Abgasmessgerät oder ein geeichtes Abgasmessgerät für Fremdzündungsmotoren;

2.2.4 geeichtes und für das Untersuchungsverfahren nach Nummer 3.1.2.1 und/oder Nummer 3.1.2.2 der Anlage XIa positiv begutachtetes Abgasmessgerät für Fremdzündungsmotoren mit einer nach Nummer 4.3 der Anlage XIa zugelassenen Softwareversion;

2.2.5 geeichtes und für das Untersuchungsverfahren nach Nummer 3.2 der Anlage XIa positiv begutachtetes Abgasmessgerät für Kompressionszündungsmotoren mit einer nach Nummer 4.3 der Anlage XIa zugelassenen Softwareversion.

2.3 Sonstige Unterlagen

Zur laufenden Unterrichtung der Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, der betrauten Prüfingenieure der amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen, der für die Durchführung der Abgasuntersuchung verantwortlichen Personen und der gegebenenfalls dafür eingesetzten Fachkräfte sind die nachfolgend aufgeführten Unterlagen bereit und auf dem aktuellen Stand zu halten:

2.3.1 Die für die Abgasuntersuchungen einschlägigen Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der jeweils gültigen Fassung;

2.3.2 Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen - oder die fachlich einschlägigen Auszüge, die für die Durchführung der Abgasuntersuchung erforderlich sind, aus dem Verkehrsblatt, wenn sie von Dritten, die sich zur frühzeitigen und vollständigen Lieferung gegenüber den Werkstätten verpflichten, ausgegeben worden sind;

2.3.3 Technische Daten und Prüfanleitungen der in Frage kommenden Fahrzeuggruppen zur Durchführung der Abgasuntersuchungen bezüglich der Grenz-, Einstell- oder Vergleichswerte;

2.3.4 Übersicht über die erfolgte Schulung der verantwortlichen Personen oder/und der weiteren zur Prüfung eingesetzten Fachkräfte unter Angabe der Art der Schulung und des Datums sowie des Datums, bis zu dem die Schulung der jeweiligen Fachkraft spätestens erneut durchgeführt werden muss. Für amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr und betraute Prüfingenieure amtlich anerkannter Überwachungsorganisationen ist der AU-Schulungsnachweis im Rahmen des Nachweises der Fortbildung nach § 11 Abs. 2 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder Anlage VIIIb Nr. 2.5 zu führen.

werden aufgehoben.

Artikel 2
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Die Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. August 2005 (BGBl. I S. 2412) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Gebührennummer 241.5 wird die Angabe "nach § 47a StVZO" gestrichen. 2 Die Gebührennummer 413 wird wie folgt gefasst:

Gebühren-Nr.GegenstandGebühr Euro
413Prüfung einzelner Fahrzeuge
 Begutachtung nach §§ 21 und 21c StVZO 1   
Komplettfahrzeug    
Voll-Gutachten (GA) nach § 21 StVZO und GA nach § 21c StVZO 2, 6Gutachten nach § 21 StVZO aufgrund § 27 Abs. 7 StVZO 6Gutachten nach § 21 StVZO nach technischen Änderungen (§ 19 Abs. 2 StVZO)Änderungsabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO 1Hauptuntersuchung (HU) nach § 29 StVZO 3, 4, 5, 6, 7Sicherheitsprüfung (SP) nach § 29 StVZO 5
123456
EuroEuroEuroEuroEuroEuro
413.1Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, Krankenfahrstühle40,9025,6015,30
bis
25,60
12,80
bis
23,00
--
413.2Anhänger ohne Bremsanlage40,9025,6015,30
bis
25,60
12,80
bis
23,00
11,80
bis
22,00
-
413.3Krafträder46,0028,6016,90
bis
28,10
15,30
bis
25,60
21,00
bis
28,60
-
413.4Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse ...      
413.4.1... von nicht mehr als 3,5 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.3 genannt69,0044,0025,60
bis
39,90
20,50
bis
38,30
26,10
bis
38,90
23,00
bis
28,10
413.4.2... von nicht mehr als 7,5 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.1 genannt76,7056,2033,20
bis
56,20
25,60
bis
48,60
46,50
bis
56,20
40,90
bis
51,10
413.4.3... von nicht mehr als 12 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.2 genannt86,9066,5038,30
bis
58,80
25,60
bis
48,60
58,70
bis
71,50
46,00
bis
58,80
413.4.4... von nicht mehr als 18 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.3 genannt97,1071,6040,90
bis
61,40
25,60
bis
48,60
63,80
bis
79,10
51,10
bis
63,90
413.4.5... von nicht mehr als 32 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.4 genannt112,0076,7043,50
bis
63,90
25,60
bis
48,60
71,50
bis
86,80
56,20
bis
71,60
413.4.6... über 32 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.5 genannt128,0081,8046,00
bis
66,50
25,60
bis
48,60
84,30
bis
102,10
69,00
bis
86,90
1) Werden für die Begutachtung nach § 21 StVZO (Spalten 1 bis 3) oder für die Änderungsabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO (Spalte 4) die erforderlichen Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller nicht vorgelegt, kann der zusätzliche Zeitaufwand für die Datenbeschaffung oder für (weitere) erforderliche Prüfungen entsprechend der Gebührennummer 499 berechnet werden.

2) Wird das Gutachten nach § 21c StVZO gleichzeitig mit einem Gutachten nach § 21 StVZO erstellt, darf für das Gutachten nach § 21c StVZO nur die Hälfte der Gebühr zusätzlich zur Gebühr für das Gutachten nach § 21 StVZO erhoben werden.

3) Wird eine Hauptuntersuchung und eine Sicherheitsprüfung nach Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchgeführt, ist die Gebühr für diese Untersuchung aus der Gebühr für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) zuzüglich dem 0,6fachen der Gebühr für Sicherheitsprüfungen (Spalte 6) zu bilden.

4) Bei Hauptuntersuchungen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen ist nicht die zulässige Gesamtmasse, sondern die Masse der von den gebremsten Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last oder die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit maßgeblich; beträgt die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen nicht mehr als 40 km/h, gilt für die Hauptuntersuchung die Gebührennummer 413.4.1.

5) Bei Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen an Sattelanhängern und Starrdeichselanhängern ist nicht die zulässige Gesamtmasse, sondern die Masse der von den Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last maßgeblich.

6) Die Gebührennummern 413.3 und 413.4 erhöhen sich für Kraftfahrzeuge, die mit Fremd- oder Kompressionszündungsmotor angetrieben werden bei einer HU nach § 29 StVZO oder eine Begutachtung nach § 21 StVZO um einen der Gebührennummer 413.5 entsprechenden Betrag, wenn kein Nachweis über eine durchgeführte Untersuchung nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII StVZO durch eine entsprechend anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt vorliegt. (Bei den im § 47a Abs. 1 StVZO und Nummer 1.2.1.2 der Anlage VIII StVZO genannten Kraftfahrzeugen entfällt eine Überprüfung der Abgase nach Nummer 4.8.2 der Anlage VIIIa StVZO).

7) Zusätzlich zu den Gebühren für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) - Gebührennummern 413.1 bis 413.4.6 - wird für die Bereitstellung von Vorgaben nach Nummer 1 der Anlage VIIIa StVZO eine zusätzliche Gebühr von 1,00 Euro je Hauptuntersuchung erhoben.

Gebühren-Nr.GegenstandGebühr Euro
413.5Abgasuntersuchung bestimmter Kraftfahrzeuge entsprechend der Durchführungs-Richtlinie für die Untersuchung der Abgase

Wird die Abgasuntersuchung als Teiluntersuchung der Hauptuntersuchung durchgeführt, ergibt sich der zulässige Gebührenrahmen durch Multiplikation der festgeschriebenen Gebühren mit 0,7.

 
413.5.1Kraftfahrzeuge - ohne Krafträder 
413.5.1.1Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor ohne Katalysator oder mit Katalysator, jedoch ohne lambdageregelte Gemischaufbereitung10,20 bis 30,70
413.5.1.2Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor mit Katalysator und lambdageregelter Gemischaufbereitung10,20 bis 30,70
413.5.1.3Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor mit On-Board-Diagnosesystem (OBD- System)7,70 bis 23,00
413.5.1.4Kraftfahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor ohne On-Board-Diagnosesystem (OBD-System)15,30 bis 92,00
413.5.1.5Kraftfahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor mit On-Board-Diagnosesystem (OBD-System)11,50 bis 69,00
413.5.1.6Kraftfahrzeuge mit alternativen Antrieben oder Kraftstoffen ohne On-Board-Diagnosesystem (OBD-System)10,20 bis 92,00
413.5.1.7Kraftfahrzeuge mit alternativen Antrieben oder Kraftstoffen mit On-Board-Diagnosesystem (OBD-System)7,70 bis 69,00
413.5.2Krafträder7,70 bis 23,00

Artikel
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung

Die Anlage der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3716) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 186 wird in Spalte 3 die Angabe "2.7, 2.8 Satz 2, 3" durch die Angabe "2.6, 2.7 Satz 2, 3" ersetzt.

2. In Nummer 218 wird in Spalte 3 die Angabe " § 47a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Nr. 2 der Anlage XIa § 47a Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1, Satz 3" durch die Angabe " § 47a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Nr. 1.2.1.1 Buchstabe b und Nr. 2 der Anlage VIII, Abs. 7 i. V. m. Nr. 2.6 Satz 1 und 2 sowie Nr. 2.7 Satz 2 und 3 der Anlage VIII" ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Artikel 1 Nr. 7, 8 und 13 sowie die Artikel 2 und 3 treten am 1. April 2006 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.