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Änderungstext
Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Erteilung von EG-Genehmigungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge
Vom 21. April 2009
(BGBl. Nr. 21 vom 27.04.2009 S. 872)
Auf Grund
Artikel 1
Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme,
Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge
EG-FGV - EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung
Artikel 2
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
§ 2 Nummer 4 Buchstabe a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988), die zuletzt durch Artikel 3b der Verordnung vom 26. März 2009 (BGBl. I S. 734) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
a) der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, | "a) der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 09.10.2007 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung," |
Artikel 3
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. September 2008 (BGBl. I S. 1878) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe "Anhang IV der Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/ 156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 225 S. 1)" durch die Angabe "Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge ("Rahmenrichtlinie") (ABl. L 263 vom 09.10.2007 S. 1)" ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe "Anhang IV der Betriebserlaubnisrichtlinie 92/53/EWG" durch die Angabe "Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG " ersetzt.
1a. § 21 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
§ 21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge
Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ, so hat der Hersteller oder ein anderer Verfügungsberechtigter die Betriebserlaubnis bei der Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zu beantragen. Bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen ist der Behörde mit dem Antrag ein Fahrzeugbrief vorzulegen; der Vordruck für den Brief kann von der Zulassungsbehörde bezogen werden. Mit dem Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis ist der Zulassungsbehörde das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr vorzulegen. Das Gutachten muss die technische Beschreibung des Fahrzeugs in dem Umfang enthalten, der für die Ausfertigung des Fahrzeugscheins erforderlich ist. Abweichend von Satz 2 bedarf es für Fahrzeuge, die für die Bundeswehr zugelassen werden, nicht der Vorlage eines Fahrzeugbriefs, wenn ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr eine Datenbestätigung entsprechend Muster 2d ausstellt. In dem Gutachten bescheinigt der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr, dass er das Fahrzeug im Gutachten richtig beschrieben hat und dass das Fahrzeug vorschriftsmäßig ist; die Angaben aus dem Gutachten überträgt die Zulassungsbehörde in den Fahrzeugschein und, soweit vorgesehen, in den Fahrzeugbrief. Hängt die Erteilung der Betriebserlaubnis von der Genehmigung einer Ausnahme ab, so müssen die Ausnahme und die genehmigende Behörde im Brief bezeichnet sein. | " § 21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge
(1) Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ, so hat die oder der Verfügungsberechtigte die Betriebserlaubnis bei der Zulassungsbehörde zu beantragen. Mit dem Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis ist der Zulassungsbehörde das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr vorzulegen. Das Gutachten muss die technische Beschreibung des Fahrzeugs in dem Umfang enthalten, der für die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II erforderlich ist. In dem Gutachten bescheinigt die oder der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr, dass sie oder er das Fahrzeug im Gutachten richtig beschrieben hat und dass das Fahrzeug gemäß § 19 Absatz 1 vorschriftsmäßig ist; die Angaben aus dem Gutachten überträgt die Genehmigungsbehörde in die Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorgesehen, in die Zulassungsbescheinigung Teil II. (2) Für die im Gutachten zusammengefassten Ergebnisse müssen Prüfprotokolle vorliegen, aus denen hervorgeht, dass die notwendigen Prüfungen durchgeführt und die geforderten Ergebnisse erreicht wurden. Auf Anforderung sind die Prüfprotokolle der Genehmigungs- oder der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Aufbewahrungsfrist für die Gutachten und Prüfprotokolle beträgt zehn Jahre. (3) Der Leiter der Technischen Prüfstelle ist für die Sicherstellung der gleichmäßigen Qualität aller Tätigkeiten des befugten Personenkreises verantwortlich. Er hat der zuständigen Aufsichtsbehörde jährlich sowie zusätzlich auf konkrete Anforderung hin einen Qualitätssicherungsbericht vorzulegen. Der Bericht muss in transparenter Form Aufschluss über die durchgeführten Qualitätskontrollen und die eingeleiteten Qualitätsmaßnahmen geben, sofern diese aufgrund eines Verstoßes erforderlich waren. Der Leiter der Technischen Prüfstelle hat sicherzustellen, dass fehlerhafte Begutachtungen aufgrund derer ein Fahrzeug in Verkehr gebracht wurde oder werden soll, von dem ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht, nach Feststellung unverzüglich der zuständigen Genehmigungsbehörde und der zuständigen Aufsichtsbehörde gemeldet werden. (4) Bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen ist der Behörde mit dem Antrag eine Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen. Wenn diese noch nicht vorhanden ist, ist nach § 12 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beantragen, dass diese ausgefertigt wird. (5) Ist für die Erteilung einer Genehmigung für Fahrzeuge zusätzlich die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 erforderlich, hat die begutachtende Stelle diese im Gutachten zu benennen und stichhaltig zu begründen. (6) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 bedarf es für Fahrzeuge, die für die Bundeswehr zugelassen werden, nicht der Vorlage einer Zulassungsbescheinigung Teil II, wenn ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr eine Datenbestätigung entsprechend Muster 2d ausgestellt hat." |
2. In § 22a Absatz 3 Nummer 3 wird nach der Angabe "der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1), der Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 225 S. 72)" die Angabe "oder der Richtlinie 2007/46/EG " eingefügt.
3. § 30 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "Anhang IV der Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 225 S. 1)" durch die Angabe "Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe "Anhang IV der Betriebserlaubnisrichtlinie 92/53/EWG" durch die Angabe "Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG " ersetzt.
4. In Anlage VIII Nummer 1.2.1 werden die Wörter "der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile, der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge, der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge" gestrichen.
5. In Nummer 2 der Vorbemerkungen zu Muster 2d wird die Angabe "Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1)" durch die Angabe "Richtlinie 2007/46/EG " ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), die zuletzt durch Artikel 3a der Verordnung vom 26. März 2009 (BGBl. I S. 734) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der 1. Abschnitt wird wie folgt geändert:
a) In Kapitel A werden die Wörter "Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile, Verordnung über die EG-Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge, Verordnung über die EG-Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge," durch das Wort "EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung" ersetzt.
b) In der Nummer 1 werden die Wörter "sowie Autorisierungen" angefügt.
c) In den Gebührennummern 111.2 und 112.2 sind jeweils nach dem Klammerzusatz "(Systemgenehmigung)" ein Komma und das Wort "Autorisierung" einzufügen.
2. Der 2. Abschnitt wird wie folgt geändert:
a) In Kapitel A wird nach dem Wort "Fahrzeug-Zulassungsverordnung," das Wort "EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung," eingefügt.
b) In den Gebührennummern 223, 227.1 und 227.2 wird jeweils das Wort "Betriebserlaubnis" durch die Wörter "Betriebserlaubnis/Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV" ersetzt. In Gebührennummer 223 wird die Angabe "23,00" durch die Angabe "52,30", in Gebührennummer 227.1 wird die Angabe "10,20" durch Angabe "39,50" und in Gebührennummer 227.2 wird die Angabe "26,30" durch die Angabe "55,60" ersetzt.
c) In der Gebührennummer 254 werden nach dem Wort "Fahrzeug-Zulassungsverordnung," die Wörter "der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung," eingefügt.
c1) Nach Gebührennummer 308.2 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Gebühr ist auch zu entrichten, wenn die Untersuchung (Überwachung) ohne Verschulden der Überwachungsbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Fahrschulinhabers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnte."
d) Die Überschrift der Gebührennummer 413 und die Fußnote 1 werden wie folgt gefasst:
"413 | Prüfung einzelner Fahrzeuge | ||||||
Begutachtung nach §§ 21 und 23 StVZO oder § 13 EG-FGV 1 | |||||||
Komplettfahrzeug | |||||||
Voll-Gutachten (GA) nach § 21 StVZO oder § 13 EG-FGV und GA nach § 23 StVZO 2, 6 | Gutachten nach § 21 StVZO aufgrund § 14 Abs. 2 Satz 4 FZV 6 | Gutachten nach § 21 StVZO nach technischen Änderungen (§ 19 Abs. 2 StVZO) | Änderungsabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO 1 | Hauptuntersuchung (HU) nach § 29 StVZO 3, 4, 5, 6, 7 | Sicherheitsprüfung (SP) nach § 29 StVZO 5 | ||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | ||
Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | Euro |
1) Werden für die Begutachtung nach § 21 StVZO (Spalten 1 bis 3), § 13 EG-FGV oder für die Änderungsabnahme nach § 19 Absatz 3 StVZO (Spalte 4) die erforderlichen Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller nicht vorgelegt, kann der zusätzliche Zeitaufwand für die Datenbeschaffung oder für (weitere) erforderliche Prüfungen entsprechend der Gebührennummer 499 berechnet werden."
Artikel 5
Aufheben von Vorschriften
Es werden aufgehoben:
1. Die Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile vom 9. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3755), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. Februar 2004 (BGBl. I S. 248) geändert worden ist,
2. die Verordnung über die EG-Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge vom 7. Februar 2004 (BGBl. I S. 248), die durch Artikel 94 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, und
3. die Verordnung über die EG-Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge vom 12. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3363), die durch Artikel 95 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist.
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 29. April 2009 in Kraft.