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Regelwerk

Änderungstext

Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Vom 5. August 2009

(BGBl. I Nr. 52 vom 13.08.2009 S. 2631)


Auf Grund

Artikel 1
Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung

Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565; 1971 1 S. 38), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. März 2009 (BGBl. I S. 734) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (4) Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Sie müssen Radwege benutzen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist. Andere rechte Radwege dürfen sie benutzen. Sie dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden. Das gilt auch für Mofas, die durch Treten fortbewegt werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Mofas Radwege benutzen."(4) Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Eine Benutzungspflicht der Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung besteht nur, wenn Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das Zusatzzeichen "Radverkehr frei" allein angezeigt ist. Radfahrer dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Mofas Radwege benutzen."

2. In § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c wird die Angabe "(Zeichen 330)" durch die Angabe "(Zeichen 330.1)" ersetzt.

3. In § 5 Absatz 3 Nummer 2 wird das Wort "verboten" durch das Wort "angeordnet" ersetzt.

4. § 6 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
 Wer an einem haltenden Fahrzeug, einer Absperrung oder einem sonstigen Hindernis auf der Fahrbahn links vorbeifahren will, muß entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen."Wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen; Satz 1 gilt nicht, wenn der Vorrang durch Verkehrszeichen (Zeichen 208, 308) anders geregelt ist."

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe "(Zeichen 330)" durch die Angabe "(Zeichen 330.1)" ersetzt und die Wörter "sowie Kraftfahrzeuge" gestrichen.

b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a bis 3c eingefügt:

"(3a) Sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt drei oder fünf Fahrstreifen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert, dann darf der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf den mittleren Fahrstreifen einordnen.

(3b) Auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen sind die beiden in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf sechsstreifigen Fahrbahnen für die drei in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen.

(3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei oder mehr Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge abweichend von dem Gebot, möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo - auch nur hin und wieder - rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen."

6. Nach § 7 wird der folgende § 7a eingefügt:

" § 7a Abgehende Fahrstreifen, Einfädelungsstreifen und Ausfädelungsstreifen

(1) Gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen, von der durchgehenden Fahrbahn ab, dürfen Abbieger vom Beginn einer breiten Leitlinie rechts von dieser schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn fahren.

(2) Auf Autobahnen und anderen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften darf auf Einfädelungsstreifen schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen.

(3) Auf Ausfädelungsstreifen darf nicht schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen. Stockt oder steht der Verkehr auf den durchgehenden Fahrstreifen, so darf auf dem Ausfädelungsstreifen mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht vorbeigefahren werden."

7. Nach § 8 Absatz 1 wird der folgende Absatz 1 a eingefügt:

"(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig."

8. § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Radfahrer, die auf der Fahrbahn abbiegen wollen, müssen an der rechten Seite der in gleicher Richtung abbiegenden Fahrzeuge bleiben, wenn dort ausreichender Raum vorhanden ist. Radfahrer, die nach links abbiegen wollen, brauchen sich nicht einzuordnen. Sie können die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überqueren. Dabei müssen Sie absteigen, wenn es die Verkehrslage erfordert. Sind Radverkehrsführungen vorhanden, so haben Radfahrer diesen zu folgen."(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- und Einmündungsbereich folgen."

9. § 9a

Kreisverkehr

(1) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren!) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig. Innerhalb des Kreisverkehr ist das Halten auf der Fahrbahn verboten.

(2) Die Mittelinsel des Kreisverkehrs darf nicht überfahren werden. Ausgenommen davon sind Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren des Kreisverkehrs sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

wird aufgehoben.

10. In § 10 Satz 1 werden

a) die Angabe "(Zeichen 242 und 243)" durch die Angabe "(Zeichen 242.1 und 242.2)" und

b) die Angabe "(Zeichen 325/326)" durch die Angabe "(Zeichen 325.1 und 325.2)"

ersetzt.

11. § 12 wird wie folgt geändert:

Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Das Halten ist unzulässig
  1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
  2. im Bereich von scharfen Kurven,
  3. auf Beschleunigungsstreifen und auf Verzögerungsstreifen,
  4. auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor,
  5. auf Bahnübergängen,
  6. soweit es durch folgende Verkehrszeichen oder Lichtzeichen verboten ist:
    1. Haltverbot (Zeichen 283),
    2. eingeschränktes Haltverbot (Zeichen 286),
    3. Fahrbahnbegrenzung (Zeichen 295 Buchstabe b, bb),
    4. Richtungspfeile auf der Fahrbahn (Zeichen 297),
    5. Grenzmarkierung für Halteverbote (Zeichen 299),
    6. rotes Dauerlicht (§ 37 Abs. 3),
  7. bis zu 10 m vor Lichtzeichen und den Zeichen "Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren" (Zeichen 201), "Vorfahrt gewähren!" (Zeichen 205) und "Halt! Vorfahrt gewähren!" (Zeichen 206), wenn sie dadurch verdeckt werden und
  8. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten,
  9. an Taxenständen (Zeichen 229).

(1a) Taxen ist das Halten verboten, wenn sie einen Fahrstreifen benutzen, der ihnen und den Linienomnibussen vorbehalten ist, ausgenommen an Bushaltestellen zum sofortigen Ein- und Aussteigenlassen von Fahrgästen.

(2) Wer sein Fahrzeug verläßt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

(3) Das Parken ist unzulässig

  1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
  2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
  3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
  4. bis zu je 15 m vor und hinter Haltestellenschildern (Zeichen 224),
  5. (aufgehoben)
  6. vor und hinter Andreaskreuzen (Zeichen 201)
    1. innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311) bis zu je 5 m,
    2. außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m,
  7. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (§ 41 Abs. 3 Nr. 7) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
  8. soweit es durch folgende Verkehrszeichen verboten ist:
    1. Vorfahrtstraße (Zeichen 306) außerhalb geschlossener Ortschaften,
    2. Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 Buchstabe a) oder einseitige Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 296 Buchstabe b),
    3. Parken auf Gehwegen (Zeichen 315), auch mit Zusatzschild,
    4. Grenzmarkierung für Parkverbote (Zeichen 299) und
    5. Parkplatz (Zeichen 314) mit Zusatzschild,
  9. 9. vor Bordsteinabsenkungen.
"(1) Das Halten ist unzulässig
  1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
  2. im Bereich von scharfen Kurven,
  3. auf Einfädelungsstreifen und auf Ausfädelungsstreifen,
  4. auf Bahnübergängen,
  5. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

(3) Das Parken ist unzulässig

  1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
  2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
  3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
  4. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 laufende Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
  5. vor Bordsteinabsenkungen."

12. § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Wird im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (Zeichen 290 und 292) oder beim Zeichen 314 oder 315 durch ein Zusatzschild die Benutzung einer Parkscheibe (Bild 291) vorgeschrieben, so ist das Halten nur erlaubt,
  1. für die Zeit, die auf dem Zusatzschild angegeben ist, und
  2. wenn das Fahrzeug eine von außen gut lesbare Parkscheibe hat und wenn der Zeiger der Scheibe auf den Strich der halben Stunde eingestellt ist, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt.

Wo in dem eingeschränkten Haltverbot für eine Zone Parkuhren oder Parkscheinautomaten aufgestellt sind, gelten deren Anordnungen. Im übrigen bleiben die Halt- und Parkverbote des § 12 unberührt.

"(2) Wird im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (Zeichen 290.1 und 290.2) oder einer Parkraumbewirtschaftungszone (Zeichen 314.1 und 314.2) oder bei den Zeichen 314 oder 315 durch ein Zusatzzeichen die Benutzung einer Parkscheibe (Bild 318) vorgeschrieben, ist das Halten und Parken nur erlaubt,
  1. für die Zeit, die auf dem Zusatzzeichen angegeben ist, und
  2. soweit das Fahrzeug eine von außen gut lesbare Parkscheibe hat und der Zeiger der Scheibe auf den Strich der halben Stunde eingestellt ist, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt.

Sind in einem eingeschränkten Haltverbot für eine Zone oder einer Parkraumbewirtschaftungszone Parkuhren oder Parkscheinautomaten aufgestellt, gelten deren Anordnungen. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die Haltverbote und Parkverbote unberührt."

13. In § 15a Absatz 1 wird die Angabe "(Zeichen 330)" durch die Angabe "(Zeichen 330.1)" ersetzt.

14. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden

aa) die Angabe "(Zeichen 330)" durch die Angabe "(Zeichen 330.1)" und

bb) die Angabe "(Zeichen 331)" durch die Angabe "(Zeichen 331.1)"

ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "(Zeichen 330)" durch die Angabe "(Zeichen 330.1)" ersetzt.

15. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird das Wort "Zusatzschild" durch das Wort "Zusatzzeichen" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Fahrzeugführer dürfen an Bahnübergängen (Zeichen 151, 156 bis einschließlich Kreuzungsstück von Eisenbahn und Straße) Kraftfahrzeuge nicht überholen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 3 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bbb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

ccc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. ein hörbares Signal wie ein Pfeifsignal des herannahenden Zuges ertönt."

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Hat rotes Blinklicht die Form eines Pfeiles, so hat nur zu warten, wer in die Richtung des Pfeiles abbiegen will. Das Senken der Schranken kann durch Glockenzeichen angekündigt werden."Hat das rote Blinklicht oder das rote Lichtzeichen die Form eines Pfeiles, hat nur zu warten, wer in der Richtung des Pfeiles fahren will."

c) Absatz 3

(3) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t und Züge haben in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 außerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen, auf denen sie von mehrspurigen Fahrzeugen überholt werden können und dürfen, schon unmittelbar nach der einstreifigen Bake (Zeichen 162) zu warten.

wird aufgehoben.

d) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden die neuen Absätze 3 bis 6.

16. § 21 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "unter 7 Jahren" durch die Wörter "bis zum vollendeten siebten Lebensjahr" ersetzt.

b) Folgende Sätze werden angefügt:

"Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern, die zur Beförderung von Kindern eingerichtet sind, bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden. Die Begrenzung auf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht für die Beförderung eines behinderten Kindes."

17. § 24 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne der Verordnung."(1) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder, Inline-Skates, Rollschuhe und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung. Für den Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln gelten die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend."

18. § 31 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Sport und Spiele auf der Fahrbahn und den Seitenstreifen sind nur auf den dafür zugelassenen Straßen erlaubt (Zusatzschilder hinter Zeichen 101 und 250)." § 31 Sport und Spiel

(1) Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und auf Radwegen sind nicht erlaubt. Satz 1 gilt nicht, soweit dies durch ein die zugelassene Sportart oder Spielart kennzeichnendes Zusatzzeichen angezeigt ist.

(2) Durch das Zusatzzeichen

Bild

wird das Inline-Skaten und Rollschuhfahren zugelassen. Das Zusatzzeichen kann auch allein angeordnet sein. Wer sich dort mit Inline-Skates oder Rollschuhen fortbewegt, hat sich mit äußerster Vorsicht und unter besonderer Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr am rechten Rand in Fahrtrichtung zu bewegen und Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen."

19. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden

aa) das Wort "Verkehrsschildern" durch das Wort "Verkehrszeichen" ersetzt und

bb) folgender Satz angefügt:

"Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 m vor einem Lichtzeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird."

b) Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
6. Radfahrer haben die Lichtzeichen für Fußgänger zu beachten, wenn eine Radwegfurt an eine Fußgängerfurt grenzt und keine gesonderten Lichtzeichen für Radfahrer vorhanden sind."6. Radfahrer haben die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend haben Radfahrer auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für Radfahrer zu beachten."

c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Fahrzeugführer dürfen auf Fahrstreifen mit Dauerlichtzeichen nicht halten."

20. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 bis 3 werden durch folgende Absätze ersetzt:

altneu
 (2) Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. Die Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verkehrszeichen können auf einer weißen Trägertafel aufgebracht sein. Abweichend von den abgebildeten Verkehrszeichen und Zusatzzeichen können die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen nur durch Lichter erzeugt werden.

(2a) Verkehrszeichen können auf einem Fahrzeug angebracht werden. Sie gelten auch, während das Fahrzeug sich bewegt. Sie gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor.

(3) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.

"(2) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Als Schilder stehen sie regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über diesen angebracht.

(3) Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind in der Regel unmittelbar unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht.

(4) Verkehrszeichen können auf einer weißen Trägertafel aufgebracht sein. Abweichend von den abgebildeten Verkehrszeichen können in Wechselverkehrszeichen die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen nur durch Leuchten erzeugt werden.

(5) Auch Markierungen und markierte Radverkehrsführungen sind Verkehrszeichen. Sie sind grundsätzlich weiß. Nur als vorübergehend gültige Markierungen sind sie gelb; dann heben sie die weißen Markierungen auf. Gelbe Markierungen können auch in Form von Markierungsknopfreihen, Markierungsleuchtknopfreihen oder als Leitschwellen oder Leitborde ausgeführt sein. Leuchtknopfreihen gelten nur, wenn sie eingeschaltet sind. Alle Linien können durch gleichmäßig dichte Markierungsknopfreihen ersetzt werden. In verkehrsberuhigten (§ 45 Absatz 1d) Geschäftsbereichen können Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen Mitteln, insbesondere durch Pflasterlinien, ausgeführt sein. Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen.

(6) Verkehrszeichen können an einem Fahrzeug angebracht sein. Sie gelten auch, während das Fahrzeug sich bewegt. Sie gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor."

b) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 7.

c) Der neue Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satz werden das Wort "Verkehrsschildern" durch das Wort "Verkehrszeichen" und die Bildunterschrift "Radfahrer" durch "Radverkehr" ersetzt.

bb) Bei der Bildunterschrift "Viehtrieb, Tiere" werden das Wort "Tiere" und das Komma gestrichen.

cc) Folgendes Sinnbild wird angefügt:

"Zusatzzeichen"

Gespannfuhrwerke".

d) Nach dem neuen Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:

"(8) Bei besonderen Gefahrenlagen können als Gefahrzeichen nach Anlage 1 auch die Sinnbilder "Viehtrieb" und "Reiter" und Sinnbilder mit folgender Bedeutung angeordnet werden:

"9 Zusatzzeichen"

 

21. § 40 wird wie folgt geändert:

a) § 40 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Gefahrzeichen mahnen, sich auf die angekündigte Gefahr einzurichten."(1) Gefahrzeichen mahnen zu erhöhter Aufmerksamkeit, insbesondere zur Verringerung der Geschwindigkeit im Hinblick auf eine Gefahrsituation (§ 3 Absatz 1)."

b) In den Absätzen 2, 4 und 5 wird jeweils das Wort "Zusatzschild" durch das Wort "Zusatzzeichen" ersetzt.

c) Die Absätze 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

altneu
(6) Gefahrzeichen im einzelnen:
Die Zeichen 128 bis 134 stehen auch innerhalb geschlossener Ortschaften in angemessener Entfernung vor der  Gefahrstelle. Die Entfernung kann auf einem Zusatzschild angegeben sein (Absatz 2 Satz 2).
Vor anderen Gefahrstellen kann durch Gefahrzeichen gleicher Art mit geeigneten Sinnbildern gewarnt werden.

(7) Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang:
oder folgende drei Warnbaken etwa 240 m vor dem Bahnübergang
etwa 160 m vor dem Bahnübergang
etwa 80 m vor dem Bahnübergang

Sind die Baken in erheblich abweichenden Abständen aufgestellt, so ist der Abstand in Metern oberhalb der Schrägstreifen in schwarzen Ziffern angegeben.

(Anm.d.Redaktion: Die entsprechenden Zeichen herausgenommen)

"(6) Allgemeine Gefahrzeichen ergeben sich aus Anlage 1 Abschnitt 1.

(7) Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang ergeben sich aus Anlage 1 Abschnitt 2."

22. Die §§ 41 und 42 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 41 Vorschriftzeichen  

(1) Auch Schilder oder weiße Markierungen auf der Straßenoberfläche enthalten Gebote und Verbote.

(2) Schilder stehen regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340), so sind sie in der Regel darüber angebracht. Die Schilder stehen im allgemeinen dort, wo oder von wo an die Anordnungen zu befolgen sind. Sonst ist, soweit nötig, die Entfernung zu diesen Stellen auf einem Zusatzschild (§ 40 Abs. 2) angegeben. Andere Zusatzschilder enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Besondere Zusatzschilder können etwas anderes bestimmen (zu Zeichen 237, 250, 283, 286, 290 und hinter Zeichen 277).

1.Warte- und Haltgebote
a) An Bahnübergängen:

Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren!

Es befindet sich vor dem Bahnübergang, und zwar in der Regel unmittelbar davor. Ein Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, daß die Bahnstrecke elektrische Fahrleitung hat. Ein Zusatzschild mit schwarzem Pfeil zeigt an, daß das Andreaskreuz nur für den Straßenverkehr in Richtung dieses Pfeiles gilt.

b) An Kreuzungen und Einmündungen:

Das Schild steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung. Es kann durch dasselbe Schild mit Zusatzschild (wie "100 m") angekündigt sein. Wo linke Radwege auch für die Gegenrichtung freigegeben sind und Radfahrer die Fahrbahn kreuzen, kann über dem Zeichen 205 das Zusatzschild angebracht sein.

Mit diesem Zusatzschild enthält das Zeichen das Gebot: "Vorfahrt gewähren und auf kreuzenden Radverkehr von links und rechts achten"!
Wo Schienenfahrzeuge einen kreisförmigen Verkehr kreuzen, an Wendeschleifen oder ähnlich geführten Gleisanlagen von Schienenbahnen, enthält das Zeichen mit dem Sinnbild einer Straßenbahn auf einem darüber angebrachten Zusatzschild das Gebot:
"Der Schienenbahn Vorfahrt gewähren!"

Das unbedingte Haltgebot ist dort zu befolgen, wo die andere Straße zu übersehen ist, in jedem Fall an der Haltlinie (Zeichen 294).
Das Schild steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung.
Das Haltgebot wird außerhalb geschlossener Ortschaften angekündigt durch das Zeichen 205 mit Zusatzschild
Innerhalb geschlossener Ortschaften kann das Haltgebot so angekündigt sein.
Der Verlauf der Vorfahrtstraße kann durch ein Zusatzschild zu den Zeichen 205 und 206
c) Bei verengter Fahrbahn:

2. Vorgeschriebene Fahrtrichtung
Andere Fahrtrichtungen werden entsprechend vorgeschrieben.

Es steht parallel zur Fahrtrichtung und schreibt allen Verkehrsteilnehmern auf der Fahrbahn die Richtung vor, Fußgängern jedoch nur, wenn sie Fahrzeuge mitführen. Ist in einer Einbahnstraße mit geringer Verkehrsbelastung die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 30 km/h oder weniger begrenzt, so kann durch das Zusatzschild

Fahrradverkehr in der Gegenrichtung zugelassen werden. Das Zusatzschild ist dann auch bei Zeichen 353 anzubringen. Aus der entgegengesetzten Richtung ist dann bei Zeichen 267 das Zusatzschild "Radfahrer (Sinnbild) frei" anzubringen.

3. Vorgeschriebene Vrbeifahrt
"Links vorbei" wird entsprechend vorgeschrieben.

3a Befahren eines Seitenstreifens als Fahrstreifen

Das Zeichen ordnet das Befahren eines Seitenstreifens an; dieser ist dann wie ein rechter Fahrstreifen zu befahren. Das Zeichen mit Zusatzschild "Ende in ... m" kündigt die Aufhebung der Anordnung an.

Das Zeichen hebt die Anordnung "Seitenstreifen befahren" auf.

Das Zeichen ordnet die Räumung des Seitenstreifens an.

Werden die Zeichen 223.1 bis 223.3 für eine Fahrbahn mit mehr als zwei Fahrstreifen angeordnet, zeigen die Zeichen die entsprechende Anzahl der Pfeile.

4. Haltestellen

Ein Zusatzschild kann die Anzahl der vorgesehenen Taxen angeben.

5. Sonderwege

Diese Zeichen stehen rechts oder links. Die Sinnbilder der Zeichen 237 und 239 können auch gemeinsam auf einem Schild, durch einen senkrechten weißen Streifen getrennt, gezeigt werden. Ein gemeinsamer Rad- und Gehweg kann durch ein Schild gekennzeichnet sein, das - durch einen waagerechten weißen Streifen getrennt - die entsprechenden Sinnbilder zeigt. Das Zeichen "Fußgänger" steht nur dort, wo eine Klarstellung notwendig ist. Durch ein Zusatzschild kann die Benutzung des Radweges innerhalb geschlossener Ortschaften durch Mofas gestattet werden.

Die Zeichen bedeuten:

  1. Radfahrer, Reiter und Fußgänger müssen die für sie bestimmten Sonderwege benutzen. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen sie nicht benutzen;
  2. wer ein Mofa durch Treten fortbewegt, muß den Radweg benutzen;
  3. auf einem gemeinsamen Rad- und Gehweg haben Radfahrer und die Führer von motorisierten Zweiradfahrzeugen auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen;
  4. auf Reitwegen dürfen Pferde geführt werden;
  5. wird bei Zeichen 239 durch Zusatzschild Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden;
  6. wird bei Zeichen 237 durch Zusatzschild anderer Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden


Innerhalb des Fußgängerbereichs gilt:

  1. Der Fußgängerbereich ist Fußgängern vorbehalten. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.
  2. Wird durch Zusatzschild Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Die Fahrzeugführer dürfen Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig, müssen sie warten.

Auf Fahrradstraßen gelten die Vorschriften über die Benutzung von Fahrbahnen; abweichend davon gilt:

  1. Andere Fahrzeugführer als Radfahrer dürfen Fahrradstraßen nur benutzen, soweit dies durch Zusatzschild zugelassen ist.
  2. Alle Fahrzeuge dürfen nur mit mäßiger Geschwindigkeit fahren.
  3. Radfahrer dürfen auch nebeneinander fahren.

Der so gekennzeichnete Sonderfahrstreifen ist Omnibussen des Linienverkehrs vorbehalten. Dasselbe gilt auch für Taxen, wenn dies durch das Zusatzschild, "Taxi frei" angezeigt ist, sowie für Radfahrer, wenn dies durch das Zusatzschild angezeigt ist. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen den Sonderfahrstreifen nicht benutzen.

6. Verkehrsverbote
Verkehrsverbote untersagen den Verkehr insgesamt oder teilweise. Soweit von Verkehrsverboten, die aus Gründen der Luftverunreinigung ergehen, für Kraftfahrzeuge Ausnahmen durch Verkehrszeichen zugelassen werden, ist dies durch Zusatzschild zu den Zeichen 251, 253, 255 und 260 angezeigt. Soweit Verkehrsverbote für Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t nur für den Durchgangsverkehr gelten, ist diese Beschränkung durch das Zusatzzeichen "Durchgangsverkehr" zu dem Zeichen 253 mit dem Zusatzzeichen "12 t" angezeigt.

Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Abs. 2 Bundes-Immissionsschutzgesetzes nimmt Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot aus,

  1. die mit einer G-Kat-Plakette oder einer amtlichen Plakette gekennzeichnet sind, die nach dem Anhang zu § 40c Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. April 1997 (BGBl. I S. 805) oder in den Fällen des 40e Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1995 (BGBl. I S. 930) erteilt worden ist, oder
  2. mit denen Fahrten zu besonderen Zwecken im Sinne des § 40d Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1995 (BGBl. I S. 930) oder zur sozialen Betreuung der Bevölkerung in dem Verbotsgebiet durchgeführt werden.

Die Kombination der Zusatzzeichen beschränkt das Verkehrsverbot auf den Durchgangsverkehr mit Nutzfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t. Durchgangsverkehr liegt nicht vor, soweit die jeweilige Fahrt

  1. dazu dient, ein Grundstück an der vom Verkehrsverbot betroffenen Straße oder an einer Straße, die durch die vom Verkehrsverbot betroffene Straße erschlossen wird, zu erreichen oder zu verlassen,
  2. dem Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes in einem Gebiet innerhalb eines Umkreises von 75 km, gerechnet in der Luftlinie vom Mittelpunkt des zu Beginn einer Fahrt ersten Beladeortes des jeweiligen Fahrzeugs (Ortsmittelpunkt), dient; dabei gehören alle Gemeinden, deren Ortsmittelpunkt innerhalb des Gebietes liegt, zu dem Gebiet, oder
  3. mit in § 1 Abs. 2 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge bezeichneten Fahrzeugen durchgeführt wird.

Ausgenommen von dem Verkehrsverbot ist eine Fahrt, die auf ausgewiesenen Umleitungsstrecken (Zeichen 421, 442, 454, 455, 457, 458, 459 oder Zeichen 460 und 466) durchgeführt wird, um besonderen Verkehrslagen Rechnung zu tragen.

Es gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von § 28 Abs. 2 auch nicht für Tiere. Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden.
Das Zusatzschild erlaubt Kindern, auch auf der Fahrbahn und den Seitenstreifen zu spielen. Auch Sport kann dort durch ein Zusatzschild erlaubt sein.

a) Für andere Verkehrsarten, wie Lastzüge, Reiter können gleichfalls durch das Zeichen 250 mit Sinnbild entsprechende Verbote erlassen werden.

b)Ist auf einem Zusatzschild ein Gewicht, wie "7,5 t", angegeben, so gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet.

c)Mehrere dieser Verbote können auf einem Schild vereinigt sein.

Verbot für Fahrzeuge, deren *
je einschließlich Ladung eine bestimmte Grenze überschreitet.

Das Zeichen steht auf der rechten Seite der Fahrbahn, für die es gilt, oder auf beiden Seiten dieser Fahrbahn.

* Die Beschränkung durch Zeichen 262 gilt bei Zügen für das einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert für die Sattelzugmaschine einschließlich Sattellast und für die tatsächlich vorhandenen Achslasten des Sattelanhängers. Das Zeichen 266 gilt auch für Züge.

Mit den Zeichen 270.1 und Zeichen 270.2 werden die Grenzen einer Verkehrsverbotszone bestimmt. Sie verbieten den Verkehr mit Kraftfahrzeugen innerhalb einer so gekennzeichneten Verkehrsverbotszone im Falle der Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen auf der Grundlage des § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Das Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1

Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nimmt Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot aus,

  1. die nach § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218) ausnahmsweise zugelassen sind,

  2. die mit einer auf dem Zusatzzeichen in der jeweiligen Farbe angezeigten Plakette nach § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218) ausgestattet sind oder

  3. die nach Anhang 3 (zu § 2 Abs. 3) der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218) keiner Plaketten-Kennzeichnung unterliegen.

Es verbietet dem Führer eines Kraftfahrzeuges mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t oder einer Zugmaschine mit Ausnahme von Personenkraftwagen und Kraftomnibussen den angegebenen Mindestabstand zu einem vorherfahrenden Kraftfahrzeug gleicher Art zu unterschreiten. Durch Zusatzschilder kann die Bedeutung des Zeichens eingeengt werden.

7. Streckenverbote

Sie beschränken den Verkehr auf bestimmten Strecken.

(Zeichen 274)  verbietet, schneller als mit einer bestimmten Geschwindigkeit zu fahren. Sind durch das Zeichen innerhalb geschlossener Ortschaften bestimmte Geschwindigkeiten über 50 km/h zugelassen, so gilt das für Fahrzeuge aller Art. Außerhalb geschlossener Ortschaften bleiben die für bestimmte Fahrzeugarten geltenden Höchstgeschwindigkeiten (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben a und b und § 18 Abs. 5) unberührt, wenn durch das Zeichen eine höhere Geschwindigkeit zugelassen wird.

Das Zusatzschild "bei Nässe"  verbietet, bei nasser Fahrbahn die angegebene Geschwindigkeit zu überschreiten.

Die Zeichen ( 274.2 und 274.2) bestimmen Beginn und Ende der Tempo 30-Zone. Mit den Zeichen kann auch eine niedrigere Zonengeschwindigkeit, zum Beispiel verkehrsberuhigter Geschäftsbereich, angeordnet sein. Es ist verboten, innerhalb der Zone mit einer höheren Geschwindigkeit zu fahren als angegeben.

Zeichen 275: Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit verbietet, langsamer als mit einer bestimmten Geschwindigkeit zu fahren. Es verbietet Fahrzeugführern, die wegen mangelnder persönlicher Fähigkeiten oder wegen der Eigenschaften von Fahrzeug oder Ladung nicht so schnell fahren können oder dürfen, diese Straße zu benutzen. Straßen-, Verkehrs-, Sicht- oder Wetterverhältnisse können dazu verpflichten, langsamer zu fahren.

Zeichen 276 Überholverbote verbieten Führern von Kraftfahrzeugen aller Art und 277 mit einem zulässigen Gesamtgewicht
über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger,
und von Zugmaschinen, ausgenommen
Personenkraftwagen und Kraftomnibusse, mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen zu überholen.

Ist auf einem Zusatzschild ein Gewicht, wie "7,5 t", angegeben, so gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet. Die Länge einer Verbotsstrecke kann an deren Beginn auf einem Zusatzschild wie (Zusatzzeichen) angegeben sein.

Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke angegeben ist. Sonst ist es gekennzeichnet durch die Zeichen 278, Zeichen 279, Zeichen 280: Zeichen 281. Wo sämtliche Streckenverbote enden, steht das Zeichen 282. Diese Zeichen können auch alleine links stehen.

8. Haltverbote

Zeichen 283 Haltverbot. Es verbietet jedes Halten auf der Fahrbahn. Das Zusatzschild (Zusatzzeichen ) verbietet es auch auf dem Seitenstreifen. Zeichen 286 Eingeschränktes Haltverbot. Es verbietet das Halten auf der Fahrbahn über 3 Minuten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt werden. Das Zusatzschild "auch auf Seitenstreifen" (hinter Zeichen 283) kann auch hier angebracht sein.

Das Zusatzschild mit den Worten "auf dem Seitenstreifen" verbietet das Halten nur auf dem Seitenstreifen.

Das Zusatzzeichen "(Rollstuhlfahrersymbol) mit Parkausweis Nr. ... frei" nimmt schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen, jeweils mit besonderem Parkausweis, von dem Haltverbot aus.

Das Zusatzschild "Bewohner mit besonderem Parkausweis frei" nimmt Bewohner mit besonderem Parkausweis vom Haltverbot aus.

Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind.

  1. Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Schilder angebracht sind.

  2. Sie gelten auch nur bis zur nächsten Kreuzung oder bis zur nächsten Einmündung auf der gleichen Straßenseite.

  3. Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Schildern weist ein waagerechter Pfeil zur Fahrbahn, ein zweiter von ihr weg.

  4. Zeichen 290, eingeschränktes Haltverbot für eine Zone
    Bild 291 Parkscheibe
    Zeichen 292 Ende eines eingeschränkten  Haltverbotes für eine Zone

  5. Mit diesen Zeichen werden die Grenzen der Haltverbotszone bestimmt.

  6. Das Verbot gilt für alle öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb des durch die Zeichen 290 und 292 begrenzten Bereichs, sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen angeordnet oder erlaubt sind. Durch ein Zusatzschild kann die Benutzung einer Parkscheibe oder das Parken mit

  7. Parkschein vorgeschrieben oder das Parken auf dafür gekennzeichneten Flächen beschränkt werden, soweit es nicht dem Ein- oder Aussteigen oder dem Be- oder Entladen dient.

Markierungen
1. Fußgängerüberweg
Zeichen 293:

2. Haltlinie
Zeichen 294:
Ergänzend zu Halt- und Wartegeboten, die durch Zeichen 206, durch Polizeibeamte oder Lichtzeichen gegeben werden, ordnet sie an: "Hier halten!". Dasselbe gilt vor Bahnübergängen für den, der warten muß (§ 19 Abs. 2).

3. Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung Zeichen 295:

Sie besteht aus einer durchgehenden Linie.

  1. Sie wird vor allem verwendet, um den für den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn oder mehrere Fahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr zu begrenzen. Die Fahrstreifenbegrenzung kann aus einer Doppellinie bestehen.
    Sie ordnen an: Fahrzeuge dürfen sie nicht überqueren oder über ihnen fahren. Begrenzen sie den Fahrbahnteil für den Gegenverkehr, so ordnen sie weiter an: Es ist rechts von ihnen zu fahren.
    Parken (§ 12 Abs. 2) auf der Fahrbahn ist nur erlaubt, wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und der Linie ein Fahrstreifen von mindestens 3 m verbleibt.

  2. Die durchgehende Linie kann auch Fahrbahnbegrenzung sein. Dann soll sie den Fahrbahnrand deutlich erkennbar machen. Bleibt rechts von ihr ausreichender Straßenraum frei (befestigter Seitenstreifen), so ordnet sie an:
    aa) landwirtschaftliche Zug- oder Arbeitsmaschinen, Fuhrwerke und ähnlich langsame Fahrzeuge müssen möglichst rechts von ihr fahren,
    bb) Links von ihr darf nicht gehalten werden. Wird durch Zeichen 223.1 das Befahren eines Seitenstreifens angeordnet, darf die Fahrbahnbegrenzung wie eine Leitlinie zur Markierung von Fahrstreifen einer durchgehenden Fahrbahn (Zeichen 340) überfahren werden.

Begrenzt die durchgehende Linie die Mittelinsel eines Kreisverkehrs, darf sie nur im Fall des § 9a Abs. 2 Satz 2 überfahren werden.

4. Einseitige Fahrstreifenbegrenzung
Zeichen 296:
Fahrstreifen B    Fahrstreifen A

Sie besteht aus einer durchgehenden neben einer unterbrochenen Linie. Für Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen A ordnet die Markierung an:

  1. Der Fahrverkehr darf die durchgehende Linie nicht überqueren oder über ihr fahren.

  2. Parken (§ 12 Abs. 2) auf der Fahrbahn ist nur erlaubt, wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und der durchgehenden Linie ein Fahrstreifen von mindestens 3 m verbleibt. Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B dürfen die Markierung überfahren, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird.

5. Pfeile Zeichen 297:

Pfeile, die nebeneinander angebracht sind und in verschiedene Richtungen weisen, empfehlen, sich frühzeitig einzuordnen und in Fahrstreifen nebeneinander zu fahren. Fahrzeuge, die sich eingeordnet haben, dürfen hier auch rechts überholt werden.

Sind zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert, so schreiben die Pfeile die Fahrtrichtungen auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung vor. Halten auf der so markierten Strecke der Fahrbahn ist verboten.

5a. Vorankündigungspfeil
Zeichen 297.1:

Der Vorankündigungspfeil kann eine Fahrstreifenbegrenzung ankündigen oder das Ende eines Fahrstreifens anzeigen.

6. Sperrflächen
Zeichen 298:
Sie dürfen von Fahrzeugen nicht benutzt werden.

7. Parkflächenmarkierungen erlauben das Parken (§ 12 Abs. 2), auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t. Sind Parkflächen auf Straßen durch durchgehende Linien abgegrenzt, so wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind. Dazu genügt auf gekennzeichneten Parkplätzen (Zeichen 314, 315 und 316) und an Parkuhren eine einfachere Markierung. Die durchgehenden Linien dürfen überquert werden.

8. Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote Zeichen 299: Die Markierung bezeichnet, verlängert oder verkürzt vorgeschriebene Halt- oder Parkverbote.

9. Alle Linien können durch gleichmäßig dichte Markierungsknopfreihen ersetzt werden. In verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen (§ 45 Abs. 1d) können Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen Mitteln, wie z.B. durch Pflasterlinien, ausgeführt werden.

(4) Auffällige Einrichtungen wie gelbe Markierungen, gelbe Markierungsknopfreihen, Reihen von Markierungsleuchtknöpfen oder rot-weißen Leitmarken heben die durch Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) und Leitlinien (Zeichen 340) gegebenen Anordnungen auf. Fahrzeuge dürfen sie nicht überqueren und nicht über ihnen fahren. Für Reihen von Markierungsleuchtknöpfen gilt dies nur, wenn sie eingeschaltet sind. Nur wenn die auffälligen Einrichtungen so aufgebracht sind, dass sie wie Leitlinien aussehen, dürfen sie überquert werden, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird.

(Anm.d.Redaktion:Die entsprechenden Zeichen herausgenommen)

" § 41 Vorschriftzeichen

(1) Jeder Verkehrsteilnehmer hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben.

.

altneu
  § 42 Richtzeichen

(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Anordnungen enthalten.

(2) Vorrang
Zeichen 301: Vorfahrt
Das Zeichen gibt die Vorfahrt nur an der nächsten Kreuzung oder Einmündung. Außerhalb geschlossener Ortschaften steht es 150 bis 250 m davor, sonst wird auf einem Zusatzschild die Entfernung, wie "80 m", angegeben. Innerhalb geschlossener Ortschaften steht es unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung.
Zeichen 306: Vorfahrtstraße
Es steht am Anfang der Vorfahrtstraße und wird an jeder Kreuzung und an jeder Einmündung von rechts wiederholt. Es steht vor, auf oder hinter der Kreuzung oder Einmündung. Es gibt die Vorfahrt bis zum nächsten Zeichen 205 "Vorfahrt gewähren!", 206 "Halt! Vorfahrt gewähren!" oder 307 "Ende der Vorfahrtstraße". Außerhalb geschlossener Ortschaften verbietet es bis dorthin das Parken (§ 12 Abs. 2) auf der Fahrbahn. Ein Zusatzschild zum Zeichen 306 kann den Verlauf der Vorfahrtstraße bekanntgeben. Wer ihm folgen will, muß dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

Zeichen 307: Ende der Vorfahrtstraße

Zeichen 308: Vorrang vor dem Gegenverkehr
Das Zeichen steht vor einer verengten Fahrbahn.

(3) Die Ortstafel
Zeichen 310: Vorderseite Hier beginnt eine geschlossene Ortschaft
Zeichen 311: Rückseite Hier endet eine geschlossene Ortschaft
bestimmt:
Von hier an gelten die für den Verkehr innerhalb (außerhalb) geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften. Der obere Teil des Zeichens 311 ist weiß, wenn die Ortschaft, auf die hingewiesen wird, zu derselben Gemeinde wie die soeben durchfahrene Ortschaft gehört.

(4) Parken
Zeichen 314: Parkplatz

Das Zeichen erlaubt das Parken (§ 12 Abs. 2).

Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis beschränkt sein, insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner, schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinden Menschen. Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind. Das Zusatzschild "nur mit Parkschein" kennzeichnet den Geltungsbereich von Parkscheinautomaten, das Zusatzschild "gebührenpflichtig" kennzeichnet einen Parkplatz für Großveranstaltungen als gebührenpflichtig (§ 45 Abs. 1 b Nr. 1).

Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen waagerechten weißen Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen in entgegengesetzte Richtung weisenden Pfeil gekennzeichnet werden.

Der Hinweis auf einen Parkplatz kann, soweit dies nicht durch Zeichen 432 geschieht, durch ein Zusatzschild mit schwarzem Pfeil erfolgen.

Zeichen 315: Parken auf Gehwegen

  1. Das Zeichen erlaubt Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t das Parken (§ 12 Abs. 2) auf Gehwegen.
  2. Im Zeichen wird bildlich angeordnet, wie die Fahrzeuge aufzustellen sind.
  3. Durch ein Zusatzschild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein, insbesondere nach der Dauer, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner, Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinden. Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind. Das Zusatzschild "nur mit Parkschein" kennzeichnet den Geltungsbereich von Parkscheinautomaten.
  4. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen waagerechten weißen Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen in entgegengesetzte Richtung weisenden Pfeil gekennzeichnet werden.

Zeichen 316: Parken und Reisen

Zeichen 317: Wandererparkplatz


(4a) Verkehrsberuhigte Bereiche

Zeichen 325:  Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs

Zeichen 326: Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs

Innerhalb dieses Bereichs gilt:

  1. Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.
  2. Der Fahrzeugverkehr muß Schrittgeschwindigkeit einhalten.
  3. Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig, müssen sie warten.
  4. Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
  5. Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen.

(4b) Tunnel Zeichen 327

Das Zeichen steht an jeder Tunneleinfahrt. Beim Durchfahren des Tunnels ist Abblendlicht zu benutzen. Das Wenden im Tunnel ist verboten. Im Falle eines Notfalls oder einer Panne sollen nur vorhandene Nothalte- und Pannenbuchten genutzt werden.

(4c) Nothalte- und Pannenbucht Zeichen 328

In einer Nothalte- und Pannenbucht darf nur im Notfall oder bei einer Panne gehalten werden.

(5) Autobahnen und Kraftfahrstraßen Zeichen 330: Autobahn

Das Zeichen steht an den Zufahrten der Anschlußstellen. Zeichen 331: Kraftfahrstraßen

Das Zeichen steht am Anfang, an jeder Kreuzung und Einmündung und wird, wenn nötig, auch sonst wiederholt.
Zeichen 333: Ausfahrt von der Autobahn, Zeichen 334: Ende der Autobahn Zeichen 336 Ende der Kraftfahrstraße
Das Ende kann auch durch dasselbe Zeichen mit einer Entfernungsangabe unter dem Sinnbild, wie "800 m", angekündigt sein.

(6) Markierungen sind weiß, ausgenommen in den Fällen des § 41 Abs. 4.

1. Leitlinie
Zeichen 340:
Sie besteht in der Regel aus gleich langen Strichen mit gleichmäßigen Abständen. Eine Leitlinie kann auch als Warnlinie ausgeführt werden; bei der Warnlinie sind die Striche länger als die Lücken.

Die Markierung bedeutet:

  1. Leitlinien dürfen überfahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht gefährdet wird;
  2. sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt 3 Fahrstreifen so markiert, dann darf der linke Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf dem mittleren Fahrstreifen einordnen;
  3. auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit 4 so markierten Fahrstreifen sind die beiden linken ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen daher auch nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf 6streifigen Fahrbahnen für die 3 linken Fahrstreifen;
  4. sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung 3 Fahrstreifen so markiert, dann darf der mittlere Fahrstreifen dort durchgängig befahren werden, wo - auch nur hin und wieder - rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t sowie Züge, die länger als 7 m sind, nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen;
  5. sind Beschleunigungsstreifen so markiert, dann darf dort auch schneller gefahren werden als auf den anderen Fahrstreifen;
  6. gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen von der durchgehenden Fahrbahn ab, so dürfen Abbieger vom Beginn einer breiten Leitlinie rechts von dieser schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn fahren. Das gilt nicht für Verzögerungsstreifen;
  7. Wird am rechten Fahrbahnrand ein Schutzstreifen für Radfahrer so markiert, dann dürfen andere Fahrzeuge die Markierung bei Bedarf überfahren; eine Gefährdung von Radfahrern ist dabei auszuschließen. Der Schutzstreifen kann mit Fahrbahnmarkierungen (Sinnbild "Radfahrer", § 39 Abs. 3) gekennzeichnet sein.

2. Wartelinie
Zeichen 341:
Sie kann angebracht sein, wo das Zeichen 205 anordnet: "Vorfahrt gewähren!". Sie kann ferner dort angebracht sein, wo abbiegende Fahrzeuge Gegenverkehr durchfahren lassen müssen. Sie empfiehlt dem, der warten muß, hier zu warten.

3. Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrsschildern auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein entsprechendes Verkehrszeichen.

(7) Hinweise
Zeichen 350:  Fußgängerüberweg
Das Zeichen ist unmittelbar an der Markierung (Zeichen 293) angebracht.

Zeichen 353: Einbahnstraße
Es kann ergänzend anzeigen, daß die Straße eine Einbahnstraße (Zeichen 220) ist.

Zeichen 354: Wasserschutzgebiet
Es mahnt Fahrzeugführer, die wassergefährdende Stoffe geladen haben, sich besonders vorsichtig zu verhalten.

Zeichen 356: Verkehrshelfer

Zeichen 355: Fußgängerunter- oder -überführung

Zeichen 357: Sackgasse

Wintersport kann durch Zusatzschild (hinter Zeichen 101) erlaubt sein.

Zeichen 363: Polizei

Zeichen 359: Pannenhilfe

Zeichen 358: Erste Hilfe

Durch solche Zeichen mit entsprechenden Sinnbildern können auch andere Hinweise gegeben werden, wie auf Fernsprecher, Tankstellen, Zeltplätze und Plätze für Wohnwagen.

Zeichen 375: Autobahnhotel

Zeichen 376: Autobahngasthaus

Zeichen 377: Autobahnkiosk

Zeichen 380: Richtgeschwindigkeit

Zeichen 381 Ende der Richtgeschwindigkeit

Es empfiehlt, die angegebene Geschwindigkeit auch bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen nicht zu überschreiten.

Ortshinweistafel
Es dient der Unterrichtung über Namen von Ortschaften, soweit keine Ortstafeln (Zeichen 310) aufgestellt sind.

Zeichen 386:  Touristischer Hinweis
Es dient außerhalb der Autobahnen dem Hinweis auf touristisch bedeutsame Ziele und der Kennzeichnung von Touristikstraßen sowie an Autobahnen der Unterrichtung über Landschaften und Sehenswürdigkeiten.

Zeichen 388:
Es warnt, mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen den für diese nicht genügend befestigten Seitenstreifen zu benutzen.
Wird statt des Sinnbildes eines Personenkraftwagens das eines Lastkraftwagens gezeigt, so gilt die Warnung nur Führern von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t und Zugmaschinen.
s. VkBl. 2004 S. 542

Zeichen 390
I. Das Zeichen ist beidseitig am Beginn der mautpflichtigen Strecke und zusätzlich ca. 750 m vor der letzten Ausfahrt vor Beginn der mautpflichtigen Strecke mit dem Zusatzschild 1004 unter Angabe der Entfernung bis zum Beginn der mautpflichtigen Strecke anzuordnen.

Die Anordnung an einmündenden oder kreuzenden Straßen kann zusätzlich mit der entsprechenden Richtungsangabe durch Zusatzschild 1000 versehen werden. Das Zusatzschild 1004 gibt dann die Entfernung bis zum Entscheidungspunkt an.

II. Zur besseren Orientierung bei der Annäherung an den Beginn einer mautpflichtigen Strecke kann das Zeichen in verkleinerter Form in den Pfeilen der Vorwegweiser Zeichen 438, 439 oder Zeichen 440, 449 eingefügt werden. Dabei richtet sich die Ausführung auch für Zeichen 440, 449 nach der VwV III zu Zeichen 438 Vorwegweiser und den RWB 2000, Nr. 5.11.8.
s. VkBl. 2003 S. 430

Zeichen 391
Es weist auf den Beginn einer mautpflichtigen Strecke hin

I. Das Zeichen ist beidseitig am Beginn der mautpflichtigen Strecke und zusätzlich ca. 750 m vor der letzten Ausfahrt vor Beginn der mautpflichtigen Strecke mit dem Zusatzschild 1004 unter Angabe der Entfernung bis zum Beginn der mautpflichtigen Strecke anzuordnen.

Die Anordnung an einmündenden oder kreuzenden Straßen kann zusätzlich mit der entsprechenden Richtungsangabe durch Zusatzschild 1.000 versehen werden. Das Zusatzschild 1004 gibt dann die Entfernung bis zum Entscheidungspunkt an.

II. Zur besseren Orientierung bei der Annäherung an den Beginn einer mautpflichtigen Strecke kann das Zeichen in verkleinerter Form in den Pfeilen der Vorwegweiser Zeichen 438, 439 oder Zeichen 440, 449 eingefügt werden. Dabei richtet sich die Ausführung auch für Zeichen 440, 449 nach der VwV III zu Zeichen 438 Vorwegweiser und den RWB 2000, Nr. 5.11.8.

III. Die Kosten für die Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Zeichen trägt der Betreiber der mautpflichtigen Strecke (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 FStrPrivFinÄndG).

Zeichen 392:
Es weist auf eine Zollstelle hin.

Zeichen 393:
Informationstafel an Grenzübergangsstellen

Zeichen 394:
Es kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaften Laternen, die nicht die ganze Nacht brennen. Laternenpfähle tragen Ringe gleicher Farbe. In dem roten Feld kann in weißer Schrift angegeben sein, wann die Laterne erlischt.
(8) Wegweisung

1. Wegweiser
Zeichen 401: Bundesstraßen
Zeichen 405 : Nummernschilder für Knotenpunkte
der Autobahnen und 406: Nummernschilder für Knotenpunkte (Autobahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke)

Zeichen 410: Europastraßen

Zeichen 415: auf Bundesstraßen

Diese Schilder geben keine Vorfahrt.
Zeichen 418: auf sonstigen Straßen mit größerer Verkehrsbedeutung
Zeichen 419: auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung

Das Zusatzschild "Nebenstrecke" weist auf einen wegen seines schwächeren Verkehrs empfehlenswerten Umweg hin
Zeichen 421: für bestimmte Verkehrsarten
Zeichen 430: zur Autobahn
Zeichen 432: zu innerörtlichen Zielen und zu Einrichtungen mit erheblicher Verkehrsbedeutung

Zeichen 430: Wird aus verkehrlichen Gründen auf private Ziele hingewiesen, so kann die Ausführung des Zeichens mit braunem Grund und weißen Zeichen erfolgen.

Zeichen 434: Wegweisertafel
Sie faßt alle Wegweiser einer Kreuzungszufahrt zusammen. Die Tafel kann auch als Vorwegweiser dienen.

Innerorts können Wegweiser auch folgende Formen haben:
Zeichen 435:
Zeichen 436:
Zeichen 437: Straßennamensschilder

An Kreuzungen und Einmündungen mit erheblichem Fahrverkehr sind sie auf die oben bezeichnete Weise aufgestellt.

2. Vorwegweiser
Zeichen 438:
Zeichen 439:Es empfiehlt, sich frühzeitig einzuordnen.
Zeichen 440: zur Autobahn
Zeichen 442: für bestimmte Verkehrsarten

3. Wegweisung auf Autobahnen

Die "Ausfahrt" (Zeichen 332 und 333), ein Autobahnkreuz und ein Autobahndreieck werden angekündigt durch
die Ankündigungstafel Zeichen 448:
in der die Sinnbilder hinweisen:
auf eine Autobahnausfahrt
auf ein Autobahnkreuz oder Autobahndreieck; es weist auch auf Kreuze und Dreiecke von Autobahnen mit autobahnähnlich ausgebauten Straßen des nachgeordneten Netzes hin.
Die Nummer ist die laufende Nummer der Ausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke der jeweils benutzten Autobahnen.
Ein Autohof in unmittelbarer Nähe einer Autobahnanschlussstelle wird angekündigt durch die Hinweisbeschilderung
Zeichen 448.1:
Der Autohof wird einmal am rechten Fahrbahnrand 500 bis 1000 m vor der Ankündigungstafel (Zeichen 448) angekündigt. Auf einem Zusatzschild wird durch grafische Symbole der Leistungsumfang des Autohofs dargestellt.

den Vorwegweiser Zeichen 449:
Zeichen 450: Auf der 300-m-Bake einer Ausfahrt wird die Nummer der Ausfahrt wiederholt.
Autobahnkreuze und Autobahndreiecke werden 2.000 m vorher, Ausfahrten werden 1.000 m vorher durch Zeichen 448 angekündigt. Der Vorwegweiser Zeichen 449 steht bei Autobahnkreuzen und Autobahndreiecken 1.000 m und 500 m, bei Ausfahrten 500 m vorher.
Zeichen 453: Entfernungstafel
Sie gibt hinter jeder Ausfahrt, Abzweigung und Kreuzung die Entfernung zur jeweiligen Ortsmitte an. Ziele, die über eine andere als die gerade befahrene Autobahn zu erreichen sind, werden in der Regel unterhalb des waagerechten Striches angegeben.

4. Umleitungen des Verkehrs bei Straßensperrungen
Zeichen 454: Es ist am Beginn der Umleitung und, soweit erforderlich, an den Kreuzungen und Einmündungen im Verlauf der Umleitungsstrecke angebracht.

Zeichen 455: Numerierte Umleitung

Die Umleitung kann angekündigt sein durch das Zeichen 457 mit Zusatzschild, wie "400 m" oder "Richtung Stuttgart", sowie durch die Planskizze Zeichen 458:
Müssen nur bestimmte Verkehrsarten umgeleitet werden, so sind diese auf einem Zusatzschild über dem Wegweiser (Zeichen 454) und über dem Ankündigungszeichen (Zeichen 457) angegeben, wie "Fahrzeuge über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht". Der Vorwegweiser und die Planskizze zeigen dann Verbotszeichen für die betroffenen Verkehrsarten, wie das Zeichen 262.
Das Ende der Umleitung wird mit dem Zeichen 459 angezeigt.

Zeichen 459: Ende einer Umleitung

5. Numerierte Bedarfsumleitungen für den Autobahnverkehr

Zeichen 460:  Bedarfsumleitung
Wer seine Fahrt vorübergehend auf anderen Strecken fortsetzen muß oder will, wird durch dieses Zeichen auf die Autobahn zurückgeleitet. Zeichen 466:
Bedarfsumleitungstafel.

Kann der umgeleitete Verkehr an der nach Zeichen 460 vorgesehenen Anschlußstelle noch nicht auf die Autobahn zurückgeleitet werden, so wird er durch dieses Zeichen über die nächste Bedarfsumleitungsstrecke weitergeführt.
Zeichen 467: Umlenkungs-Pfeil
Streckenempfehlungen auf Autobahnen können durch den Umlenkungs-Pfeil gekennzeichnet werden.

6. Sonstige Verkehrslenkungstafeln
Zeichen 468: Schwierige Verkehrsführung
Es kündigt eine mit dem Zeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" (Zeichen 209 bis 214) verbundene Verkehrsführung an.
Zeichen 500: Überleitungstafel
Überleitungen des Verkehrs auf die Fahrbahn oder Fahrstreifen für den Gegenverkehr werden durch solche Tafeln angekündigt. Auch die Rückleitung des Verkehrs wird so angekündigt.

(Anm.d.Redaktion: Die  entsprechenden Zeichen herausgenommen)

§ 42 Richtzeichen

(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten.

(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben."

23. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

 

altneu
 (1) Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Sperrpfosten, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Geländer, Absperrgeräte, Leiteinrichtungen sowie Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen. § 39 Absatz 1 gilt entsprechend.

(Anm.d.Redaktion: Die  entsprechenden Zeichen herausgenommen)

"(1) Verkehrseinrichtungen sind rotweiß gestreifte Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräte sowie Leiteinrichtungen. Verkehrseinrichtungen sind außerdem Absperrgeländer, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen sowie Verkehrsbeeinflussungsanlagen. § 39 Absatz 1 gilt entsprechend."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Verkehrseinrichtungen im einzelnen:
  1. An Bahnübergängen sind die Schranken rot-weiß gestreift.
     
  2. Absperrgeräte für Arbeits-, Schaden-, Unfall- und andere Stellen sind
    Zeichen 600: Absperrschranke
    Zeichen 605:
    Zeichen 610: Leitkegel (Warnbake)
    Zeichen 615:
    fahrbare Absperrtafel
    Zeichen 616:
    fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil

Die Absperrtafel weist auf eine Arbeitsstelle hin. Behelfsmäßig oder zusätzlich können weiß-rot-weiße Warnfahnen, aufgereihte rot-weiße Fahnen oder andere rot-weiße Warneinrichtungen verwendet werden. Warnleuchten an Absperrgeräten zeigen rotes Licht, wenn die ganze Fahrbahn gesperrt ist, sonst gelbes Licht oder gelbes Blinklicht. Zusammen mit der Absperrtafel können überfahrbare Warnschwellen verwendet werden, die quer zur Fahrtrichtung vor der Absperrtafel ausgelegt sind. Die Absperrgeräte verbieten das Befahren der abgesperrten Straßenfläche.

Leiteinrichtungen

  1. Um den Verlauf der Straße kenntlich zu machen, können an den Straßenseiten Zeichen 620: Leitpfosten in der Regel in Abständen von 50 m stehen.
  2. Zeichen 625:
    Richtungstafeln in Kurven

(Anm.d.Redaktion: Die  entsprechenden Zeichen herausgenommen)

"(3) Verkehrseinrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 ergeben sich aus Anlage 4. Die durch Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 Nummer 1 bis 7) gekennzeichneten Straßenflächen darf der Verkehrsteilnehmer nicht befahren."

24. § 45 Absatz 3a

(3a) Die Straßenverkehrsbehörde erläßt die Anordnung zur Aufstellung der Zeichen 386 nur im Einvernehmen mit der obersten Straßenverkehrsbehörde des Landes oder der von ihr dafür beauftragten Stelle. Die Zeichen werden durch die zuständige Straßenbaubehörde aufgestellt.

wird aufgehoben.

25. § 46 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4b wird die Angabe "Zeichen 290 und 292" durch die Angabe "Zeichen 290.1 und 290.2" ersetzt.

b) Die Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
 von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (§ 41), Richtzeichen (§ 42), Verkehrseinrichtungen (§ 43 Abs. 1 und 3) oder Anordnungen (§ 45 Abs. 4) erlassen sind;"11. von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;".

26. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
 den Fahrstreifenwechsel nach   § 7 Abs. 5," 7. das Benutzen mittlerer Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3a Satz 1, das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3b, Absatz 3c Satz 2 oder den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Absatz 5,

bb) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:

"7a. das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a Absatz 3,"

cc) In Nummer 9 wird die Angabe " § 9 Absatz 1, 2 Satz 1, 4 oder 5" durch die Angabe " § 9 Absatz 1, 2 Satz 2 und 3" ersetzt.

dd) Die Nummer 9a

a. das Verhalten bei der Einfahrt in einen Kreisverkehr oder im Kreisverkehr nach § 9a,

wird gestrichen.

ee) In Nummer 12 wird die Angabe " § 12 Absatz 1, la, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6" durch die Angabe " § 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6" ersetzt.

ff) In Nummer 20 wird die Angabe " § 21 Absatz 1 Satz 4, 1a, Absatz 2 oder 3" durch die Angabe " § 21 Absatz 1 Satz 4, la, Absatz 2 oder 3 Satz 1 oder 2" ersetzt.

gg) In Nummer 26 wird die Angabe " § 31" durch die Angabe " § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. entgegen § 41 eine durch ein Vorschriftzeichen gegebene Anordnung nicht befolgt,"4. entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt,"

.

bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
entgegen § 42 eine durch die Zusatzschilder zu den Zeichen 306, 314, 315 oder durch die Zeichen 315, 325; 327, 328  oder 340 gegebene Anordnung nicht befolgt"5. entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt,"

.

cc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
 entgegen § 43 Abs. 2 und 3 Nr. 2 durch Absperrgeräte abgesperrte Straßenflächen befährt oder"6. entgegen § 43 Absatz 2 und 3 Satz 2 durch Absperrgeräte abgesperrte Straßenflächen befährt oder".

27. § 51 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 51 Besondere Kostenregelung

Die Kosten des Zeichens 386 trägt abweichend von § 5b Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes derjenige, der die Aufstellung dieses Zeichens beantragt.

" § 51 Besondere Kostenregelung

Die Kosten der Zeichen 386.1, 386.2 und 386.3 trägt abweichend von § 5b Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes derjenige, der die Aufstellung dieser Zeichen beantragt hat."

28. § 53 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 3 bis 16

(3) Das Zeichen 226 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38) in der Fassung der Verordnung vom 28. April 1982 (BGBl. I S. 564) hat bis zum 31. Dezember 1995 die Bedeutung des Zeichens 224 in der Fassung der vorstehenden Verordnung.

(4) Die Zeichen 274, 278, 307, 314, 380, 385 und die bisherigen Absperrschranken mit schrägen Schraffen behalten die Bedeutung, die sie nach der vor dem 1. Oktober 1988 geltenden Fassung dieser Verordnung hatten, bis längstens zum 31. Dezember 1998. Bis längstens 31. Dezember 1998 können Fußgängerbereiche (Zeichen 242/243) auch weiterhin mit Zeichen 241 gekennzeichnet werden. Bild 291 behält die Bedeutung, die es nach der vor dem 1. Oktober 1988 geltenden Fassung dieser Verordnung hatte, bis längstens zum 30. April 1989.

(5) Das Zusatzschild mit der Aufschrift "bei Nässe" darf bis zum 31. Dezember 1988 verwendet werden.

(6) Schutzhelme, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, dürfen nach dem 1. Januar 1990 nicht mehr verwendet werden.

(7) Die bisherigen Zeichen 290 und 292 behalten die Bedeutung, die sich nach der vor dem 1. Januar 1990 geltenden Fassung der Straßenverkehrs-Ordnung hatten, bis längstens zum 31. Dezember 1999.

(8) Die bisherigen Zeichen 448 und 450 (300-m-Bake) bei Autobahnausfahrten dürfen bis zum 31. Dezember 1995 verwendet werden.

(9) Verkehrszeichen in der Gestaltung nach der bis zum 1. Juli 1992 geltenden Fassung dieser Verordnung behalten auch danach ihre Gültigkeit. Ab dem 1. Juli 1992 dürfen jedoch nur noch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen mit den neuen Symbolen angeordnet und aufgestellt werden.

(10) Die Kennzeichnung des Anfangs, des Verlaufs und des Endes einer Verbotsstrecke durch Zusatzschilder (§ 41 Ab. 2 Nr. 8 Buchstabe c Satz 3 in der bis 30. Juni 1992 geltenden Fassung) bleibt bis 30. Juni 1994 wirksam.

(11) Die Kennzeichnung des Anfangs, des Verlaufs und des Endes einer Strecke, auf der das Parken durch die Zeichen 314 oder 315 (§ 42 Abs. 4) erlaubt ist, durch Zusatzschilder bleibt bis 30. Juni 1994 wirksam.

(12) Rote und gelbe Pfeile in Lichtzeichenanlagen gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 1 in der bis zum 30. Juni 1992 geltenden Fassung bleiben bis zum 31. Dezember 2005 gültig.

(13) Die bisherigen Zeichen 229 behalten die Bedeutung, die sie nach der vor dem 1. März 1994 geltenden Fassung der Straßenverkehrs-Ordnung hatte, bis längstens 31. Dezember 1994.

(14) Die bisherigen Zeichen 368, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Streichung des Zeichens 368 bereits angeordnet und aufgestellt worden sind, behalten bis zum 31. Dezember 2002 ihre Gültigkeit.

(15) Autohofhinweistafeln, die auf Grund der Verkehrsblattverlautbarung vom 24. Oktober 1994 (VkBl. 1994, S. 699) vor Inkrafttreten des Zeichens 448.1 angeordnet und aufgestellt worden sind, behalten bis zum 31. Dezember 2005 ihre Gültigkeit.

(16) Zusatzschilder, die bislang Anwohner mit besonderem Parkausweis vom eingeschränkten Haltverbot nach Zeichen 286 oder einem Haltverbot für die Zone nach Zeichen 290 ausgenommen haben, und Zusatzschilder zu den Zeichen 314 oder 315, die die Erlaubnis zum Parken bislang auf Anwohner beschränkt haben, sowie der mit Verkehrsblattverlautbarung vom 6. Januar 1998 (VkBl. 1998 S. 99) bekannt gegebene Parkausweis für Anwohner behalten bis zum 31. Dezember 2003 ihre Gültigkeit.

werden gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 17 wird neuer Absatz 3.

c) Folgende Absätze 4 bis 6 werden angefügt:

"(4) Zusatzzeichen zu Zeichen 220 (Anlage 2 laufende Nummer 9.1), durch die nach den bis zum 31. August 2009 geltenden Vorschriften der Fahrradverkehr in der Gegenrichtung zugelassen werden konnte, soweit in einer Einbahnstraße mit geringer Verkehrsbelastung die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 30 km/h oder weniger beschränkt ist, bleiben bis zum 31. Dezember 2010 gültig.

(5) Die bisherigen Zeichen 150, 153, 353, 380, 381, 388, 389 bleiben bis zum 31. August 2019 gültig.

(6) An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Radfahrer müssen Radfahrer bis zum 31. August 2012 weiterhin die Lichtzeichen für Fußgänger beachten."

29. Folgende Anlagen werden angefügt:

Anlage 1 (zu § 40 Absatz 6 und 7)
Allgemeine und Besondere Gefahrzeichen

wie eingefügt

Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1)
Vorschriftzeichen

wie eingefügt

Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2)
Richtzeichen

wie eingefügt

Anlage 4 (zu § 43 Absatz 3)
Verkehrseinrichtungen

wie eingegfügt

Artikel 2
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
Datei: Gefahrgut/Strasse/bkatv

Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. März 2009 (BGBl. I S. 734) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 3.2 wird in der Spalte "Tatbestand" der Klammerzusatz wie folgt gefasst

"(außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und in den Fällen des § 7 Abs. 3a Satz 2 StVO)".

2. Die Nummer 7.1 wird wie folgt geändert:

a) In der Spalte "Tatbestand" wird das Wort "zugelassener" durch das Wort "zulässiger" ersetzt.

b) Die Spalte "StVO" wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 2 Abs. 4 Satz 2
§ 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe b
§ 49 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 4
" § 2 Abs. 4 Satz 2, 4

§ 49 Abs. 1 Nr. 2".

3. In Nummer 7.1.1 wird die Spalte "StVO" wie folgt gefasst:

altneu
§ 2 Abs. 4 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe b
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 3 Nr. 4
" § 2 Abs. 4 Satz 2, 4
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2".

4. In Nummer 11 wird in der Spalte "StVO" die Angabe

" § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe e, Satz 7 Nr. 2 Satz 1 (Zeichen 239 oder 242 mit Zusatzschild, das den Fahrzeugverkehr zulässt)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 41 Abs. 2 Nr. 7
(Zeichen 274 oder 274.1, 274.2)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 4a Nr. 2 (Zeichen 325)
§ 49 Abs. 3 Nr. 5".

durch die Angabe

" § 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 16, 17 (Zeichen 237, 238) Spalte 3 Nr. 3, lfd. Nr. 18 (Zeichen 239) Spalte 3, lfd. Nr. 19, 20 (Zeichen 240, 241) Spalte 3 Nr. 3, lfd. Nr. 21 (Zeichen 239 oder 242.1 mit Zusatzzeichen, das den Fahrzeugverkehr zulässt) Spalte 3 Nr. 2 Satz 1 oder lfd. Nr. 23 (Zeichen 244.1 mit Zusatzzeichen, das den Fahrzeugverkehr zulässt) Spalte 3 Nr. 2 Satz 1 lfd. Nr. 49 (Zeichen 274), lfd. Nr. 50 (Zeichen 274.1, 274.2)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1, 325.2) Spalte 3 Nr. 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 5"

ersetzt.

4a. In Nummer 19.1 wird in der Spalte "StVO"
die Angabe "Abs. 3 Nr. 2"
durch die Angabe
"Abs. 3 Nr. 1 und 2, § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 68, 69 (Zeichen 295, 296) Spalte 3 Satz 1a, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Satz 1 " ersetzt.

4b. In Nummer 19.1.1 wird in der Spalte "StVO" die Angabe "Abs. 3 Nr. 2" durch die Angabe "Abs. 3 Nr. 1 und 2" ersetzt.

5. In Nummer 29 wird in der Spalte "StVO" die Angabe " § 42 Abs. 2 (Zusatzschild zum Zeichen 306)" durch folgende Angabe ersetzt:

" § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 2.1 (Zusatzzeichen zu Zeichen 306) Spalte 3 Nr. 1 § 49 Abs. 3 Nr. 5".

6. In Nummer 30 wird die Spalte "Tatbestand" wie folgt gefasst:

altneu
An einem haltenden Fahrzeug, einer Absperrung oder einem sonstigen Hindernis auf der Fahrbahn links vorbeigefahren, ohne ein entgegenkommendes Fahrzeug durchfahren zu lassen"An einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug auf der Fahrbahn links vorbeigefahren, ohne ein entgegenkommendes Fahrzeug durchfahren zu lassen".

7. Nach Nummer 31.1 wird folgende Nummer eingefügt:

Lfd. Nr.TatbestandStVORegelsatz in EuroFahrverbot in Monaten
"31 aAußerhalb geschlossener Ortschaften linken Fahrstreifen mit einem Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t oder einem Kraftfahrzeug mit Anhänger zu einem anderen Zweck als dem des Linksabbiegens benutzt § 7 Abs. 3 c Satz 2

§ 49 Abs. 1 Nr. 7

15,00 
31a.1- mit Behinderung § 7 Abs. 3 c Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 7
20,00 

8. Die Nummern 37 bis 37.3 werden gestrichen.

 

37Als auf der Fahrbahn abbiegender Radfahrer bei ausreichendem Raum nicht an der rechten Seite des in gleicher Richtung abbiegenden Fahrzeugs geblieben § 9 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 9
10 Euro
37.1- mit Behinderung § 9 Abs. 2 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9
15 Euro
37.2- mit Gefährdung20 Euro
37.3- mit Sachbeschädigung25 Euro

9. Die Nummern 38 bis 38.3 werden durch folgende Nummern ersetzt:

altneu
38Als nach links abbiegender Radfahrer nicht abgestiegen, obwohl es die Verkehrslage erforderte, oder Radverkehrsführungen nicht gefolgt § 9 Abs. 2 Satz 4, 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 9
10 Euro
38.1- mit Behinderung § 9 Abs. 2 Satz 4, 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9
15 Euro
38.2- mit Gefährdung20 Euro
38.3- mit Sachbeschädigung25 Euro
38Als nach einer Kreuzung oder Einmündung die Fahrbahn querender Radfahrer den Fahrzeugverkehr nicht beachtet § 9 Abs. 2 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9
38.1- mit Behinderung15 Euro
38.2- mit Gefährdung20 Euro
38.3- mit Sachbeschädigung25 Euro

10. In Nummer 47 wird in der Spalte "Tatbestand" die Angabe "(Zeichen 242, 243)" durch die Angabe "(Zeichen 242.1, 242.2)"
und die Angabe "(Zeichen 325, 326)" durch die Angabe "(Zeichen 325.1, 326)" ersetzt.

11. Nummer 52 wird wie folgt gefasst:

 

alt
52Unzulässig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) in den Fällen, in denen § 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, 9 StVO das Halten verbietet, oder auf Geh- und Radwegen § 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, 9, Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe c, Abs. 4a
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
§ 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a Satz 2 (Zeichen 237)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 4 (Zeichen 315)
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
15 Euro
neu

"52

Unzulässig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) in den Fällen, in denen das Halten verboten ist, oder auf Geh- und Radwegen oder auf Schutzstreifen für den Radverkehr.

§ 12 Abs. 1 Nr. 3, 4, Abs. 4 Satz 1 Abs. 4a
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
§ 41 Abs. 1 i. V. m.Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3 (Zeichen 201, 205, 206) Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 15 (Zeichen 229) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 16, 17, 19, 20 (Zeichen 237, 238, 240, 241)
Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 62 (Zeichen 283)
Spalte 3,
lfd. Nr. 63, 64 (Zeichen 286, 290.1)
Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 66 (Zeichen 293) Spalte 3,
lfd. Nr. 68 (Zeichen 295)
Spalte 3 Nr. 2a,
lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299)
Spalte 3 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 22 (Zeichen 340)
Spalte 3 Nr. 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 5

15,00

  

12. In Nummer 52.1 wird die Spalte "StVO" wie folgt gefasst:

" § 12 Abs. 1 Nr. 3, 4, Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 Satz 1 Abs. 4a § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3 (Zeichen 201, 205, 206) Spalte 3 Nr. 2, lfd. Nr. 15 (Zeichen 229) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 16, 17, 19, 20 (Zeichen 237, 238, 240, 241) Spalte 3 Nr. 2, lfd. Nr. 62 (Zeichen 283) Spalte 3, lfd. Nr. 63, 64 (Zeichen 286, 290.1) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 66 (Zeichen 293) Spalte 3, lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 2a, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nr. 2, lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 22 (Zeichen 340) Spalte 3 Nr. 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5".

 

13. In Nummer 52.2 wird die Spalte "StVO" wie folgt gefasst:

altneu
  § 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, 9, Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe c, Abs. 4a
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
§ 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a Satz 2 (Zeichen 237)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 4 (Zeichen 315)
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
" § 12 Abs. 1 Nr. 3, 4, Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 Satz 1 Abs. 4a
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3 (Zeichen 201, 205, 206) Spalte 3 Nr. 2, lfd. Nr. 15 (Zeichen 229) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 16, 17, 19, 20 (Zeichen 237, 238, 240, 241) Spalte 3 Nr. 2, lfd. Nr. 62 (Zeichen 283) Spalte 3, lfd. Nr. 63, 64 (Zeichen 286, 290.1) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 66 (Zeichen 293) Spalte 3, lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 2a, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nr. 2, lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 22 (Zeichen 340) Spalte 3 Nr. 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 5".

 

14. In Nummer 52.2.1 wird die Spalte "StVO" wie folgt gefasst:

altneu
  § 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, 9, Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe c, Abs. 4a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a Satz 2 (Zeichen 237)
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 4 (Zeichen 315)
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5
" § 12 Abs. 1 Nr. 3, 4, Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 Satz 1 Abs. 4a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3 (Zeichen 201, 205, 206) Spalte 3 Nr. 2, lfd. Nr. 15 (Zeichen 229) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 16, 17, 19, 20 (Zeichen 237, 238, 240, 241) Spalte 3 Nr. 2,   lfd. Nr. 62 (Zeichen 283) Spalte 3, lfd. Nr. 63, 64 (Zeichen 286, 290.1) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 66 (Zeichen 293) Spalte 3, lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 2a, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nr. 2, lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1 § 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m.Anlage 3 lfd. Nr. 22 (Zeichen 340) Spalte 3 Nr. 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5".

15. In Nummer 53 wird in der Spalte "StVO" die Angabe " § 12 Abs. 1 Nr. 8" durch die Angabe " § 12 Abs. 1 Nr. 5" ersetzt.

16. In Nummer 53.1 wird in der Spalte "StVO" die Angabe " § 12 Abs. 1 Nr. 8" durch die Angabe " § 12 Abs. 1 Nr. 5" ersetzt.

17. Nummer 54 wird wie folgt gefasst:

 

alt
Lfd. NrTatbestandStVORegelsatz in Euro
Fahrverbot in Monaten
 54Unzulässig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) in den in § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8 Buchstabe a, b oder d oder Nr. 9 genannten Fällen § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8 Buchstabe a, b, d, Nr. 9
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
10 Euro
neu
Lfd. Nr.TatbestandStVORegelsatz in Euro
Fahrverbot in Monaten
"54Unzulässig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) in den in § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 genannten Fällen und in den Fällen der Zeichen 201, 224, 295, 296, 299, 306, 314 mit Zusatzzeichen und 315 StVO § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1 (Zeichen 201) Spalte 3 Nr. 3, lfd. Nr. 14 (Zeichen 24) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 68 Zeichen 295) Spalte 3 Nr. l d, lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 2, lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m. Anlge 3, lfd Nr. 2 (Zeichen 306) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 7 (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen) Spalte 3   Satz 1, lfd. Nr. 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Satz 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
10,00

18. In Nummer 54.1 wird die Spalte "StVO" wie folgt gefasst:
" § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1 (Zeichen 201) Spalte 3 Nr. 3, lfd. Nr. 14 (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1 d, lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 2, lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m .Anlage 3 lfd. Nr. 2 (Zeichen 306) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 7 (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5".

19. In Nummer 54.2 wird die Spalte "StVO" wie folgt gefasst:

altneu
  § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8 Buchstabe a, b, d, Nr. 9
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
" § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1 (Zeichen 201) Spalte 3 Nr. 3, lfd. Nr. 14 (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1d lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 2, lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 2 (Zeichen 306) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 7 (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Satz 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 5".

20. In Nummer 54.2.1 wird die Spalte "StVO" wie folgt gefasst:

altneu
  § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8 Buchstabe a, b, d, Nr. 9
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
" § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1 (Zeichen 201) Spalte 3 Nr. 3, lfd. Nr. 14 (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1 d, lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 2, lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 2 (Zeichen 306) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 7 (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5".

21. In Nummer 55 wird in der Spalte "StVO" die Angabe " § 12 Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe c (Zeichen 315 mit Zusatzschild), Buchstabe e (Zeichen 314 mit Zusatzschild)" durch die Angabe
" § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 7 (Zeichen 314) Spalte 3 Satz 1 Anlage 3 lfd. Nr. 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Satz 2" ersetzt.

22. In Nummer 63 werden in der Spalte "Tatbestand" nach dem Wort "Parkschein" die Wörter ", in einer Parkraumbewirtschaftungszone" eingefügt.

23. Die Nummer 89a.2 wird wie folgt geändert:

a) In der Spalte "Tatbestand" wird die Angabe " § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4" durch die Angabe " § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5" ersetzt.

b) In der Spalte "StVO" wird die Angabe " § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3, 4" durch die Angabe " § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5" ersetzt.

24. Die Nummer 90 wird wie folgt geändert:

In der Spalte "StVO" wird die Angabe " § 19 Abs. 2 bis 6" durch die Angabe " § 19 Abs. 2 bis 5" ersetzt.

25. Nach Nummer 120 werden folgende Überschrift und folgende Nummern eingefügt:

Lfd. Nr.TatbestandStVORegelsatz in Euro
Fahrverbot in Monaten
    
120a"Inline - Skaten
Beim Inlineskaten Fahrbahn oder Radweg unzulässig benutzt oder bei durch Zusatzzeichen erlaubtem Inline-Skaten und Rollschuhfahren auf den übrigen Verkehr keine besondere Rücksicht genommen, nicht am rechten Rand gefahren oder Fahrzeugen das Überholen nicht ermöglicht
§ 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 26
10,00
120a.1- mit Behinderung § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 26
15,00
120a.2- mit Gefährdung 20,00

26. Die Überschrift vor Nummer 136 und die Nummern 136 bis 144.2 werden wie folgt gefasst:

 
Lfd. Nr.TatbestandStVORegelsatz in Euro
Fahrverbot in Monaten
 "Vorschriftzeichen  
136Zeichen 206 (Halt. Vorfahrt gewähren.) nicht befolgt § 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 3
(Zeichen 206) Spalte 3
Nr. 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
10,00
137Bei verengter Fahrbahn (Zeichen 208) dem Gegenverkehr Vorrang nicht gewährt § 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 4
(Zeichen 208) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
5,00
137.1- mit Gefährdung § 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 4 (Zeichen 208) Spalte 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
10,00
137.2- mit Sachbeschädigung 20,00
138Die durch Vorschriftzeichen (Zeichen 209, 211, 214, 222)
vorgeschriebene Fahrtrichtung
oder Vorbeifahrt nicht befolgt
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage2 lfd. Nr. 5, 6, 7, 10 (Zeichen 209, 211, 214, 222) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
10,00
138.1- mit Gefährdung § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2  lfd. Nr. 5, 6, 7, 10   (Zeichen 209, 211, 214, 222) Spalte 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4
15,00
138.2- mit Sachbeschädigung 25,00
139Die durch Zeichen 215 (Kreisverkehr) oder Zeichen 220 (Einbahnstraße) vorgeschriebene Fahrtrichtung nicht befolgt § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 8 (Zeichen 215) Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 9 (Zeichen 220) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
 
139.1als Kfz-Führer  20,00
139.2als Radfahrer  15,00
Lfd. Nr.TatbestandStVORegelsatz in Euro
Fahrverbot in Monaten
139.2.1- mit Behinderung § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 8 (Zeichen 215) Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 9 (Zeichen 220) Spalte 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,  Abs. 3 Nr. 4
20,00
139.2.2- mit Gefährdung 25,00
139.2.3- mit Sachbeschädigung 39,00
140Als anderer Verkehrsteilnehmer vorschriftswidrig Radweg (Zeichen 237) oder einen sonstigen Sonderweg (Zeichen 238, 240, 241) benutzt oder als anderer Fahrzeugführer Fahrradstraße (Zeichen 244.1) vorschriftswidrig benutzt § 41 Abs. 1 i. V. m. lfd. Nr. 8 zu lfd. Nr. 16, 17, 19, 20 (Zeichen 237, 238, 240, 241) Spalte 3 Nr. 2, lfd. Nr. 23 (Zeichen 244.1) Spalte 3 Nr. 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
10,00
141Als anderer Verkehrsteilnehmer Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242.1) benutzt oder ein Verkehrsverbot (Zeichen 250, 251, 253, 254, 255, 260) nicht beachtet § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18 (Zeichen 238) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1) Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1 i. V. m. lfd. Nr. 29, 30, 31, 32, 33, 35 (Zeichen 250, 251, 253, 254, 255, 260)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
 
141.1mit Kraftfahrzeugen der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art 20,00
141.2mit anderen Kraftfahrzeugen 15,00
141.3als Radfahrer 10,00
141.3.1- mit Behinderung § 41 Abs. 1 i. V. m.Anlage 2Anlage 2 (Zeichen 239) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1) Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1 i. V. m. lfd. Nr. 29, 30, 31, 32, 33, 35 (Zeichen 250, 251, 253, 254, 255, 260)
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4
15,00
141.3.2- mit Gefährdung 20,00
141.3.3- mit Sachbeschädigung 25,00
142Als Kfz-Führer Verkehrsverbot (Zeichen 262 bis 266) oder Verbot des Einfahrens (Zeichen 267) nicht beachtet § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 36   bis 40 (Zeichen 262 bis 266) Spalte 3, lfd. Nr. 41 (Zeichen 267) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
20,00
Lfd. Nr.TatbestandStVORegelsatz in Euro
Fahrverbot in Monaten
143Als Radfahrer Verbot des Einfahrens (Zeichen 267) nicht beachtet § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 41 (Zeichen 267) Spalte 3 § 49 Abs. 3 Nr. 415,00
143.1- mit Behinderung § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 41 (Zeichen 267) Spalte 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4
20,00
143.2- mit Gefährdung 25,00
143.3- mit Sachbeschädigung 30,00
144In einem Fußgängerbereich, der durch Zeichen 239, 242.1 oder 250 gesperrt war, geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18   (Zeichen 239) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1) Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1 i. V. m. lfd. Nr. 28 (Zeichen 250)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
30,00
144.1- mit Behinderung § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18 (Zeichen 239) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1) Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1 i. V. m. lfd. Nr. 28 (Zeichen 250)
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 Satz 2, Nr. 6
35,00
144.2länger als 3 Stunden § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2  lfd. Nr. 18 (Zeichen 239) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1) Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1 i. V. m. lfd. Nr. 28 (Zeichen 250)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
35,00

27. Die Nummern 145 bis 145.3 werden gestrichen.

28. Die Nummern 146 bis 153 werden wie folgt gefasst:

Lfd. Nr.TatbestandStVORegelsatz in Euro
Fahrverbot in Monaten
"146Bei zugelassenem Fahrzeugverkehr auf einem Gehweg (Zeichen 239) oder in einem Fußgängerbereich (242.1) die Geschwindigkeit nicht angepasst (soweit nicht von Nummer 11 erfasst) § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18 (Zeichen 239) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1) Spalte 3 Nr. 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
15,00
147Als Nichtberechtigter Sonderfahrstreifen für Omnibusse des Linienverkehrs (Zeichen 245) oder für Taxen (Zeichen 245 mit Zusatzzeichen) benutzt § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 25 (Zeichen 245) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
15,00
147.1- mit Behinderung § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 25 (Zeichen 245) Spalte 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4
35,00
148Wendeverbot (Zeichen 272) nicht beachtet § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 47 (Zeichen 272) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
20,00
149Vorgeschriebenen Mindestabstand (Zeichen 273) zu einem vorausfahrenden Fahrzeug unterschritten § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 48 (Zeichen 273) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
25,00
150Zeichen 206 (Halt. Vorfahrt gewähren.) nicht befolgt oder trotz Rotlicht nicht an der Haltlinie (Zeichen 294) gehalten und dadurch einen anderen gefährdet § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 3   (Zeichen 206) Spalte 3 Nr. 1,
§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11 Nr. 2, jeweils i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 67 (Zeichen 294) Spalte 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2, 4
50,00
151Als Fahrzeugführer in einem Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242.1) einen Fußgänger gefährdet  
151.1bei zugelassenem Fahrzeugverkehr (Zeichen 239, 242.1 mit Zusatzzeichen) § 41 Abs. 1 i. V. m.v lfd. Nr. 18 (Zeichen 239 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 1, 4
40,00
151.2bei nicht zugelassenem Fahrzeugverkehr 50,00
152Eine für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern (Zeichen 261) oder für Kraftfahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (Zeichen 269) gesperrte Straße befahren § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 35 (Zeichen 261), lfd. Nr. 43 (Zeichen 269) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
100,00
152.1bei Eintragung von bereits einer Entscheidung wegen Verstoßes gegen Zeichen 261 oder 269 250,00
Fahrverbot 1 Monat
153Mit einem Kraftfahrzeug trotz Verkehrsverbotes zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1, 270.2) am Verkehr teilgenommen § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 44, 45 (Zeichen 270.1, 270.2) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
40,00

29. Nummer 154 wird gestrichen.

30. Die Nummern 155 bis 159c.2 und die Überschrift zu Nummer 157 werden wie folgt gefasst:

Lfd. Nr.TatbestandStVORegelsatz in Euro
Fahrverbot in Monaten
"155Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überquert oder überfahren oder durch Pfeile vorgeschriebener Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt oder Sperrfläche (Zeichen 298) benutzt (außer Parken) § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1 a, lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 72 (Zeichen 298) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
10 ,00
155.1- mit Sachbeschädigung § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1 a, lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 72 (Zeichen 298) Spalte 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4
35,00
155.2und dabei überholt § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1 a, lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 72 (Zeichen 298) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
30,00
155.3und dabei nach links abgebogen oder gewendet § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1 a, lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 72 (Zeichen 298)
Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
30,00
155.3.1- mit Gefährdung § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1 a, lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 72 (Zeichen 298) Spalte 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4
35,00
156Sperrfläche (Zeichen 298) zum Parken benutzt § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 72 (Zeichen 298) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
25,00
Lfd. Nr.TatbestandStVORegelsatz in Euro,

Fahrverbot in Monaten

 Richtzeichen  
157Als Fahrzeugführer in einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1, 325.2)  
157.1- Schrittgeschwindigkeit nicht eingehalten (soweit nicht von Nummer 11 erfasst) § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1) Spalte 3 Nr. 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
15,00
157.2- Fußgänger behindert § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1) Spalte 3 Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5
15,00
158Als Fahrzeugführer in einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1, 325.2) einen Fußgänger gefährdet § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3
lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1) Spalte 3 Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5
40,00
159In einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1, 325.2) außerhalb der zum Parken gekennzeichneten Flächen geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1) Spalte 3 Nr. 4
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
10,00
159.1- mit Behinderung § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 .lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1) Spalte 3 Nr. 4
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs.1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5
15,00
159.2länger als 3 Stunden § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3
lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1) Spalte 3 Nr. 4
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
20,00
159.2.1- mit Behinderung § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 12
(Zeichen 325.1) Spalte 3 Nr. 4
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5
30,00
159aIn einem Tunnel (Zeichen 327) Abblendlicht nicht benutzt § 42 Abs. 2 i. V. m.Anlage 3 lfd. Nr. 14 (Zeichen 327) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
10,00
159a.1- mit Gefährdung § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 14 (Zeichen 327) Spalte 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,   Abs. 3 Nr. 5
15,00
159a.2- mit Sachbeschädigung 35,00
159bIn einem Tunnel (Zeichen 327) gewendet § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 14 (Zeichen 327) Spalte 3 Satz 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
40,00
159cIn einer Nothalte- und Pannenbucht (Zeichen 328) unberechtigt § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 15 (Zeichen 328) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
 
159c.1- Gehalten 20,00
159c.2- Geparkt 25,00

 

31. Die Nummern 160 bis 162 werden gestrichen.

32. Die Überschrift vor Nummer 163 und Nummer 163 werden wie folgt gefasst:

Lfd. Nr.TatbestandStVORegelsatz in Euro,

Fahrverbot in Monaten

 "Verkehrseinrichtungen  
163Durch Verkehrseinrichtungen abgesperrte Straßenfläche befahren § 43 Abs. 3 Satz 2 i. V. m.Anlage 4 lfd. Nr. 2 bis 7   (Zeichen 600, 605, 610, 615, 616, 628, 629) Spalte 3 Nr. 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 6
5,00

33. In den Nummern 189.2.1, 189.3.1 und 214.1 ist jeweils in der Spalte "Tatbestand" die Angabe "bzw. ihre Anhänger" anzufügen.

Artikel 3
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

 

In Anlage 12 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2097) geändert worden ist, wird Abschnitt A Nummer 2.1 wie folgt gefasst:

"2.1 Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über

das Rechtsfahrgebot(§ 2 Abs. 2)
die Geschwindigkeit(§ 3 Abs. 1, 2a, 3 und 4, § 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2, § 42 Abs. 2 i. V. m. der Anlage 3 Abschnitt 4)
den Abstand(§ 4 Abs. 1)
das Überholen(§ 5, § 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2)
die Vorfahrt(§ 8, § 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2)
das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren(§ 9)
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen(§ 2 Abs. 1, § 18 Abs. 2 bis 5, Abs. 7, § 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2)
das Verhalten an Bahnübergängen(§ 19 Abs. 1 und 2, § 40 Abs. 7 i. V. m. der Anlage 1 Abschnitt 2)
das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen(§ 20 Abs. 2, 3 und 4, § 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2)
das Verhalten an Fußgängerüberwegen(§ 26, § 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2 Abschnitt 9)
übermäßige Straßenbenutzung(§ 29)
das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Zeichen 206 (Halt. Vorfahrt gewähren.) sowie gegenüber Haltzeichen von Polizeibeamten(§ 36, § 37 Abs. 2, 3,
§ 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2)".

Artikel 4
Änderung der 12. Ausnahmeverordnung zur StVO

In § 1 der 12. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 18. März 2005 (BGBl. I S. 866) werden

1. die Angabe "(Zeichen 330)" durch die Angabe "(Zeichen 330.1)" und

2. die Angabe "(Zeichen 331)" durch die Angabe "(Zeichen 331.1)" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung

§ 1 der Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung vom 21. November 1978 (BGBl. I S. 1824), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. August 1997 (BGBl. I S. 2028) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "(Zeichen 330)" durch die Angabe "(Zeichen 330.1)" ersetzt.

2. In Satz 2 werden die Wörter "oder niedrigere Richtgeschwindigkeiten (Zeichen 380)" gestrichen.

Artikel 6
Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO

In § 1 der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 15. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3171), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. April 2008 (BGBl. I S. 780) geändert worden ist, werden

1. die Angabe "(Zeichen 330)" durch die Angabe "(Zeichen 330.1)" und

2. die Angabe "(Zeichen 331)" durch die Angabe "(Zeichen 331.1)" ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Ferienreiseverordnung

In § 1 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), die zuletzt durch die Verordnung vom 13. Juni 2008 (BGBl. I S. 1024) geändert worden ist, wird die Angabe "(Zeichen 330)" durch die Angabe "(Zeichen 330.1)" ersetzt.

Artikel 8
Neubekanntmachung

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann jeweils den Wortlaut der Straßenverkehrs-Ordnung und der Bußgeldkatalog-Verordnung in der ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

Artikel 9
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft.

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