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Änderungstext
Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 17. Dezember 2010
(BGBl. I Nr. 67 vom 27.12.2010 S. 2279)
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, c, d, e, g, h, j, l, m, n, o, p, q, r, s, w, x, Nummer 3 Buchstabe c, Nummer 7, des § 6a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3, des § 6e Absatz 1, des § 26a Absatz 1 Nummer 1 und 2, des § 30c Absatz 1 sowie des § 63 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) sowie des § 34a Absatz 2 und 3 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), von denen § 34a Absatz 2 zuletzt durch Artikel 289 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Artikel 1
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980) wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. Nr. L 370 vom 31.12.1985 S. 1)" durch die Angabe " § 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958)" ersetzt.
2. Dem § 11 Absatz 10 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung."
3. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 3 und 4
(3) Eine Fahrerlaubnis ist nicht zu erteilen, wenn dem Bewerber zuvor in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist. Satz 1 gilt nicht, soweit die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.(4) Zum Nachweis, dass die Gründe für die Entziehung nach Absatz 3 nicht mehr bestehen, hat der Bewerber eine Bescheinigung der Stelle, welche die frühere EU- oder EWR-Fahrerlaubnis im betreffenden Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt hatte, bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorzulegen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.
werden aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 5 wird der neue Absatz 3.
4. In § 22 werden nach Absatz 2 folgende Absätze 2a und 2b eingefügt:
"(2a) Eine Fahrerlaubnis ist nicht zu erteilen, wenn dem Bewerber zuvor in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist. Satz 1 gilt nicht, soweit die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.
(2b) Zum Nachweis, dass die Gründe für die Entziehung nach Absatz 2a nicht mehr bestehen, hat der Bewerber eine Bescheinigung der Stelle, welche die frühere EU- oder EWR-Fahrerlaubnis im betreffenden Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt hatte, bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorzulegen. Absatz 2 bleibt unberührt."
5. Dem § 25a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Ein internationaler Führerschein nach § 25b Absatz 3 darf nur ausgestellt werden, wenn der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland oder in einem Staat hat, der keine Vertragspartei des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 ist."
6. § 25b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Beim Internationalen Führerschein nach Anlage 8c (Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 - BGBl. 1977 II S. 809, 811 -) entsprechen, soweit die Klassen nicht übereinstimmen, der Fahrerlaubnis
Bei den Klassen C1E und D1E ist die zulässige Gesamtmasse des Zuges auf 12.000 kg zu beschränken und bei der Klasse D1E zu vermerken, dass der Anhänger nicht zur Personenbeförderung benutzt werden darf. Weitere Beschränkungen der Fahrerlaubnis sind zu übernehmen. | "(3) Beim Internationalen Führerschein nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 (BGBl. 1977 II S. 809, 811) entspricht der Fahrerlaubnis der Klasse A (beschränkt) die Klasse A beschränkt auf Krafträder mit einer Leistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg. Bei der Klasse D1E ist zu vermerken, dass der Anhänger nicht zur Personenbeförderung benutzt werden darf. Weitere Beschränkungen der Fahrerlaubnis sind zu übernehmen." |
b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bei Internationalen Führerscheinen nach Anlage 8c darf die Gültigkeitsdauer jedoch nicht über die entsprechende Dauer des nationalen Führerscheins hinausgehen; dessen Nummer muss auf dem Internationalen Führerschein vermerkt sein. | "Die Gültigkeitsdauer darf nicht über die Gültigkeitsdauer des nationalen Führerscheins hinausgehen; dessen Nummer muss auf dem Internationalen Führerschein vermerkt sein." |
7. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 5 wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.
cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
"6. die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren."
b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe " § 20 Absatz 1 und 5" durch die Angabe " § 20 Absatz 1 und 3" ersetzt.
8. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder Internationalen Führerschein (Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926, Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 oder Artikel 24 und Anlage 10 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 - Vertragstexte der Vereinten Nationen 1552 S. 22 -) nachzuweisen. | "Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder Internationalen Führerschein nach Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926, Artikel 24 und Anlage 10 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 (Vertragstexte der Vereinten Nationen 1552 S. 22) oder nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 in Verbindung mit dem zugrunde liegenden nationalen Führerschein nachzuweisen." |
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ausländische nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, die nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt worden sind oder die nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen, müssen mit einer Übersetzung verbunden sein, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland hat auf das Mitführen der Übersetzung verzichtet. | "Die Übersetzung muss von einem Berufskonsularbeamten oder Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland im Ausstellungsstaat beglaubigt oder von einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmten Stelle gefertigt sein." |
b) (ab 1. Juli 2011) In Absatz 3 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. die das nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 für die Klassen B und BE vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben,".
9. (ab 1. Juli 2011) § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Dies gilt auch, wenn die Berechtigung nur auf Grund von § 29 Absatz 3 Nummer 1a nicht bestanden hat."
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe "des Absatzes 1 Satz 1" die Angabe "und 2" eingefügt.
10. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort "Entziehung" die Wörter "oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung" eingefügt.
bb) In Satz 5 werden nach den Wörtern "Aberkennung der Fahrberechtigung" die Wörter "oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung" eingefügt.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Entziehung" die Wörter "oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung" eingefügt.
11. § 48a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zur Erprobung neuer Maßnahmeansätze zur Senkung des Unfallrisikos junger Fahranfänger (§ 6e des Straßenverkehrsgesetzes) beträgt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 das Mindestalter für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE 17 Jahre. | "Nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beträgt abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 das Mindestalter für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE 17 Jahre." |
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Auf Antrag können weitere begleitende Personen namentlich auf der Prüfungsbescheinigung nachträglich eingetragen werden."
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter "Erteilung der Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3" durch die Wörter "Beantragung der Fahrerlaubnis" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Erteilung der Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3" durch die Wörter "Beantragung der Fahrerlaubnis oder bei Beantragung der Eintragung weiterer zur Begleitung vorgesehener Personen" ersetzt.
12. § 48b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 48b Evaluation
Für Zwecke der Evaluation dürfen personenbezogene Daten der teilnehmenden Fahranfänger und Begleiter nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes erhoben und verwendet werden. Die Daten sind spätestens am 31. Dezember 2015 zu löschen oder so zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, dass ein Personenbezug nicht mehr hergestellt werden kann. Die Fahrerlaubnisbehörde übermittelt der mit der Evaluation befassten Stelle die notwendigen Daten, sofern der Fahranfänger oder die Begleiter diesem schriftlich zugestimmt haben. | " § 48b Evaluation
Die für Zwecke der Evaluation erhobenen personenbezogene Daten der teilnehmenden Fahranfänger und Begleiter sind spätestens am 31. Dezember 2015 zu löschen oder so zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, dass ein Personenbezug nicht mehr hergestellt werden kann." |
13. § 59 Absatz 1 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
9. bei einer Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis durch eine Fahrerlaubnisbehörde der Grund der Entscheidung und die entsprechende Kennziffer sowie den Tag des Ablaufs einer Sperrfrist, | "9. bei einer Versagung, Entziehung oder Aberkennung der Fahrerlaubnis oder einer Feststellung über die fehlende Fahrberechtigung durch eine Fahrerlaubnisbehörde der Grund der Entscheidung und die entsprechende Kennziffer sowie den Tag des Ablaufs der Sperrfrist," |
14. § 61 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
f) die rechtskräftige Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen und der Tag des Ablaufs der Sperrfrist, | "f) die rechtskräftige Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, und der Tag des Ablaufs der Sperrfrist sowie die Feststellung über die fehlende Fahrberechtigung," |
14a. § 70 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Nach den Wörtern "Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung" werden die Wörter "von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern" eingefügt.
15. § 75 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 wird die Angabe " , § 48a Absatz 2 Satz 1" gestrichen.
b) Nummer 15 wird wie folgt gefasst: (Anm. der Red.: Nr. 15 nicht vorhanden, Änderung sinngemäß in Nr. 14 eingearbeitet)
alt | neu |
14. einer vollziehbaren Auflage nach § 29 Absatz 1 Satz 5 zuwiderhandelt. | "15. einer vollziehbaren Auflage nach § 48a Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt." |
16. § 76 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 Satz 3 werden die Wörter "bei einer Umstellung" gestrichen.
b) Nummer 11a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
11 a. § 20 (Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug der Klasse 3 alten Rechts)
Personen, denen eine Fahrerlaubnis alten Rechts der Klasse 3 entzogen wurde, werden im Rahmen einer Neuerteilung nach § 20 auf Antrag außer der Klasse B auch die Klassen BE, C1 und C1E, sowie die Klasse A1, sofern die Klasse 3 vor dem 1. April 1980 erteilt war, ohne Ablegung der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnisprüfungen erteilt, wenn die Fahrerlaubnisbehörde nicht die Ablegung der Prüfung der Klasse B nach § 20 Absatz 2 angeordnet hat. | "11 a. § 20 (Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Erlöschen der Klasse 3 alten Rechts)
Personen, denen eine Fahrerlaubnis alten Rechts der Klasse 3 entzogen worden ist, werden im Rahmen der Neuerteilung nach § 20 auf Antrag außer der Klasse B auch die Klassen BE, C1, C1E und CE mit einer Beschränkung mit der Schlüsselzahl 79 sowie die Klasse A1, sofern die Klasse 3 vor dem 1. April 1980 erteilt worden war, ohne Ablegung der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnisprüfungen erteilt, wenn die Fahrerlaubnisbehörde nicht die Ablegung der Prüfung der Klasse B nach § 20 Absatz 2 angeordnet hat. Satz 1 gilt auch, wenn auf die Fahrerlaubnis der Klasse 3 alten Rechts verzichtet worden ist oder wenn bei Umstellung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 alten Rechts ein Antrag nach Nummer 9 Satz 3 nicht gestellt worden ist." |
c) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a eingefügt:
"13a. § 29 (Ausländische Fahrerlaubnisse)
Ein Internationaler Führerschein, der bis zum 31. Dezember 2010 nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung im Ausland ausgestellt wurde, berechtigt im Rahmen seiner Gültigkeitsdauer zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland."
17. (ab 1. Juli 2011) Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5.3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||
| "
". |
b) Nummer 5.4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||
| "
". |
c) Nummer 6.6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||
| "
". |
18. (ab 1. Juli 2011) Anlage 6 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Bei dieser Untersuchung ist unter anderem auf Sehschärfe, Gesichtsfeld, Dämmerungs- oder Kontrastsehen, Blendempfindlichkeit, Diplopie sowie andere Störungen der Sehfunktion zu achten, die ein sicheres Fahren in Frage stellen können."
b) Nummer 1.2.1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bei Beidäugigkeit: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,5, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,2 | "Bei Beidäugigkeit: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,5." |
bb) Satz 4
Bei Einäugigkeit (d. h. Sehschärfe des schlechteren Auges unter 0,2): 0,6.
wird aufgehoben.
c) Nummer 1.2.2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "30 Grad" durch die Angabe "20 Grad" ersetzt.
bb) In Satz 6 wird das Wort "normale" durch das Wort "ausreichende" ersetzt.
d) Der Nummer 1.2.2 werden folgende Nummern 1.3 bis 1.5 angefügt:
"1.3 Die Erteilung der Fahrerlaubnis darf in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden, wenn die Anforderungen an das Gesichtsfeld oder die Sehschärfe nicht erfüllt werden. In diesen Fällen muss der Fahrzeugführer einer augenärztlichen Begutachtung unterzogen werden, um sicherzustellen, dass keine anderen Störungen von Sehfunktionen vorliegen. Dabei müssen auch Kontrastsehen oder Dämmerungssehen und Blendempfindlichkeit geprüft und berücksichtigt werden. Daneben sollte der Fahrzeugführer oder Bewerber eine praktische Fahrprobe erfolgreich absolvieren.
1.4 Nach dem Verlust des Sehvermögens auf einem Auge oder bei neu aufgetretener Diplopie muss ein geeigneter Zeitraum (mindestens drei Monate) eingehalten werden, während dessen das Führen von Kraftfahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach darf erst nach augenärztlicher Untersuchung und Beratung wieder ein Kraftfahrzeug geführt werden.
1.5 Besteht eine fortschreitende Augenkrankheit, ist eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und Beratung erforderlich."
e) In Nummer 2.1.1 werden die Wörter "Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 1,0, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,8." durch die Wörter "Sehschärfe auf jedem Auge 0,8 und beidäugig 1,0." ersetzt.
f) Nummer 2.1.2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "geprüft mit zwei unterschiedlichen Prüftafeln" durch die Wörter "geprüft mit einem geeigneten Test" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Ausreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen, geprüft mit einem standardisierten anerkannten Prüfgerät."
g) In Nummer 2.2 Satz 2 wird die Angabe "2.2.3.2" durch die Angabe "3.2" ersetzt.
h) Nummer 2.2.1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter "beidäugige Gesamtsehschärfe" durch die Wörter "beidäugige Sehschärfe" ersetzt.
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
"In Einzelfällen kann unter Berücksichtigung von Fahrerfahrung und Fahrzeugnutzung der Visus des schlechteren Auges für die Klassen C, CE, C1, C1E unter 0,5 liegen, ein Wert von 0,1 darf nicht unterschritten werden. Ein augenärztliches Gutachten ist in diesen Fällen erforderlich."
i) Nummer 2.2.2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "bis 30 Grad normal sein" durch die Wörter "bis 30 Grad frei von relevanten Ausfällen sein" ersetzt.
bb) Die Sätze 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Farbensehen: Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 unzulässig bei den Klassen D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Bei den Klassen C, C1, CE und C1E genügt Aufklärung des Betroffenen über die mögliche Gefährdung. | "Farbensehen: Bei Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 ist eine Aufklärung des Betroffenen über die mögliche Gefährdung erforderlich." |
j) Nach Nummer 2.2.2 werden folgende Nummern 2.3 und 2.4 eingefügt:
"2.3 Nach einer neu eingetretenen relevanten Einschränkung des Sehvermögens muss ein geeigneter Anpassungszeitraum eingehalten werden, während dessen das Führen von Kraftfahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach darf erst nach augenärztlicher Untersuchung und Beratung wieder ein Kraftfahrzeug geführt werden.
2.4 Besteht eine fortschreitende Augenkrankheit, ist eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und Beratung erforderlich."
k) Die bisherige Nummer 2.2.3 wird Nummer 3.
l) In den Mustern "Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung)" und "Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung (Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung)" wird die Rückseite jeweils wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
- Rückseite -
Teil 1 Anlage 6 Anforderungen an das Sehvermögen
| "- Rückseite -
Teil 1 Anlage 6 Anforderungen an das Sehvermögen
|
19. Anlage 7 Nummer 1.3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1.3 Durchführung der Prüfung
Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich in deutscher Sprache abzulegen. Sie erfolgt anhand von Fragen. Die zuständigen obersten Landesbehörden können zulassen, dass die Fragen in anderen Sprachen, unter Hinzuziehung eines beeidigten oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Dolmetschers oder Übersetzers auf Kosten des Bewerbers sowie deutsch- und gegebenenfalls fremdsprachig mit Hilfe anderer Medien, insbesondere mit Bildschirm, auch mit Audio-Unterstützung gestellt werden. Für Bewerber, die nicht ausreichend lesen können, besteht die Möglichkeit - gegebenenfalls mit Audio-Unterstützung - mündlich geprüft zu werden. Bei mündlichen Prüfungen und Prüfungen mit Dolmetscher oder Übersetzer ist mit Zustimmung des Bewerbers die Aufzeichnung auf Tonträger möglich. Wird dies abgelehnt, findet die Prüfung schriftlich statt. Die mündliche Prüfung muss nach Inhalt und Umfang der schriftlichen Prüfung entsprechen. Bei der Prüfung von Gehörlosen ist ein Gehörlosendolmetscher zuzulassen. | "1.3 Durchführung der Prüfung
Die theoretische Prüfung ist in deutscher Sprache abzulegen und erfolgt anhand von Fragen. Für Bewerber, die nicht ausreichend lesen oder schreiben können, besteht über Kopfhörer die Möglichkeit der Audio-Unterstützung in deutscher Sprache. Bei Prüfung von Gehörlosen ist ein Gehörlosen-Dolmetscher zuzulassen. Abweichend von Satz 1 kann die Prüfung auch in folgenden Fremdsprachen abgelegt werden:
|
19a. Anlage 8a wird wie folgt geändert:
Dem Muster der Prüfungsbescheinigung zum "Begleiteten Fahren ab 17 Jahre" ist folgender Satz voranzustellen:
"Vorbemerkungen:
Material: rosa Neobond-Papier
Abweichungen vom Muster sind zulässig soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern."
20. Anlage 8c wird wie folgt geändert:
a) Den Vorbemerkungen wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4. Die Fahrzeugklassen bzw. -unterklassen sind wie folgt definiert:
A1 | Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder), |
A | Krafträder, |
B | Kraftfahrzeuge, die nicht der Klasse A angehören, mit einer zulässigen höchsten Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg, bei denen die Zahl der Sitzplätze, ausgenommen der Fahrersitz, nicht mehr als acht beträgt; oder Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen Gesamtmasse höchstens 750 kg beträgt; oder Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen Gesamtmasse 750 kg, jedoch nicht die Leermasse des Kraftfahrzeugs übersteigt, wenn die Summe der zulässigen Gesamtmasse von Kraftfahrzeug und Anhänger 3.500 kg nicht überschreitet, |
C1 | Kraftfahrzeuge, die nicht der Klasse D angehören, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg; oder Kraftfahrzeuge der Unterklasse C1 mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht übersteigt, |
C | Kraftfahrzeuge, die nicht der Klasse D angehören, mit einer zulässigen höchsten Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg; oder Kraftfahrzeuge der Klasse C mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht überschreitet, |
D1 | Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz; oder Kraftfahrzeuge der Unterklasse D1 mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht übersteigt, |
D | Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen, den Fahrersitz ausgenommen; oder Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht überschreitet, |
BE | Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg und die Leermasse des Kraftfahrzeugs überschreitet; oder Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg überschreitet, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmasse der so verbundenen Fahrzeuge 3.500 kg übersteigt, |
C1E | Kraftfahrzeuge der Unterklasse C1 mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt, jedoch nicht die Leermasse des Kraftfahrzeugs, wenn die Summe der zulässigen Gesamtmasse der so verbundenen Fahrzeuge 12 000 kg nicht übersteigt, |
CE | Kraftfahrzeuge der Klasse C mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt, |
D1E | Kraftfahrzeuge der Unterklasse D1 mit einem Anhänger, der nicht der Personenbeförderung dient und dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt, nicht jedoch die Leermasse des Kraftfahrzeugs, wenn die Summe der zulässigen Gesamtmasse der so verbundenen Fahrzeuge 12 000 kg nicht übersteigt (s. auch § 25b Absatz 3), |
DE | Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt. |
"
b) Das Muster wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
|
|
21. In Anlage 9 Abschnitt II Buchstabe a wird in der Schlüsselzahl 75 die Angabe "Kategorie B" durch die Angabe "Klasse D" ersetzt.
22. Anlage 11 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Zeile "Monaco" wird folgende Zeile eingefügt:
"
Namibia 16) | A1, A, B, EB, C1 17), EC1, C 17), EC | nein | nein |
".
b) Dem Abschnitt "Pkw-Fahrerlaubnisse der US-Bundesstaaten und US-amerikanische Außengebiete" wird folgender Abschnitt vorangestellt:
"Fahrerlaubnisse aus den Australischen Territorien 11):
- Australian Capital Territory | C 12), R 12) | nein | nein |
- New South Wales | C, R | nein | nein |
- Northern Territory | C 12), R 12) | nein | nein |
- Queensland | C 13), R 13) | nein | nein |
- South Australia | C 13), R 13) | nein | nein |
- Tasmania | C 13), R 13) | nein | nein |
- Victoria | C 14), CAR, R 14) | nein | nein |
- Western Australia | C 12), R | nein | nein |
".
c) Im Abschnitt "Pkw-Fahrerlaubnisse der US-Bundesstaaten und US-amerikanische Außengebiete" wird nach der Zeile "Tennessee" folgende Zeile eingefügt:
"
- Texas | C 15), A 3), B 3) | nein | nein |
".
d) Folgende Fußnoten 11 bis 17 werden angefügt:
"11) Amtl. Anm.: Die australische Klasse C und CAR (Victoria) entspricht der deutschen Klasse B und die australische Klasse R der deutschen Klasse A.
12) Amtl. Anm.: Auch "Provisional Licence". Kein Umtausch einer "Learner Licence".
13)Amtl. Anm.: Auch "Provisional Licence P2". Kein Umtausch einer "Learner Permit" bzw. "Learner Licence".
14) Amtl. Anm.: Auch "Probationary Licence P2". Kein Umtausch einer "Learner Permit".
15) Amtl. Anm.: Auch "Provisional License". Kein Umtausch einer Instruction Permit".
16) Amtl. Anm.: Voraussetzung ist, dass das Erteilungsdatum der namibischen Fahrerlaubnis mindestes zwei Jahre vor Antragstellung liegt.
17) Amtl. Anm.: Die Fahrerlaubnisklassen Cl und C aus Namibia berechtigen auch zum Führen von Bussen. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisklassen in die deutsche Fahrerlaubnisklassen D1 bzw. D kann jedoch nicht erfolgen. Die Fahrerlaubnisklasse C 1 aus Namibia berechtigt zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Masse von nicht mehr als 16.000 kg. Bei der Umschreibung in Deutschland wird jedoch nur eine Fahrerlaubnis der Klasse Cl erteilt, auch wenn diese nur zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Masse von nicht mehr als 7.500 kg berechtigt."
23. Anlage 12 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Straßenverkehrsgesetzes" die Wörter "und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften" angefügt.
b) Folgende Nummer 2.5 wird angefügt:
"2.5 Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung, wenn der Fahrerlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren Auflage ein Kraftfahrzeug ohne Begleitung führt (Begleitetes Fahren ab 17 Jahre - § 48a Absatz 2)".
Artikel 1a
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
Abschnitt II Unterabschnitt b der Anlage der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1737) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Tatbestands-Nummer 251 wird in Spalte 3 nach der Angabe " § 48 Abs. 3 Satz 2" die Angabe " § 48a Abs. 3 Satz 2" eingefügt und nach der Angabe " § 75 Nr. 4" die Angabe " § 75 Nr. 13" angefügt.
2. Nach Tatbestands-Nummer 251 wird folgender Zwischenabschnitt eingefügt:
"
251a | Begleitetes Fahren ab 17 Jahre Kraftfahrzeug der Klasse B oder BE ohne Begleitung geführt | § 48a Abs. 2 Satz 1 § 75 Nr. 15 | 50 Euro |
".
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Satz 2 am 1. Januar 2011 in Kraft. Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b, Nummer 9, 17 und 18 tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.