umwelt-online: Fahrerlaubnisverordnung (3)
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Fahrerlaubnisprüfung | Anlage 7 10 11 12b 13 13a 14 16a 17d 17e 19 19a 19g 20a 22 (zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3) |
Einzelheiten der theoretischen Prüfung ergeben sich auch aus der Prüfungsrichtlinie für die theoretische Fahrerlaubnisprüfung in der jeweils geltenden Fassung, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.
Gegenstand der Prüfung sind Kenntnisse in den Sachgebieten des Anhangs II Abschnitt A Nummer 2 bis 4 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403 vom 30.12.2006 S. 18; L 169 vom 28.06.2016 S. 18) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/933 der Kommission vom 29. Juni 2018 zur Berichtigung der deutschen Fassung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. L 165 vom 02.07.2018 S. 35) und in den folgenden Sachgebieten:
Der Prüfungsstoff bildet die Grundlage für den Fragenkatalog. Der Fragenkatalog ist Teil der Prüfungsrichtlinie nach Nummer 1.
1.2 Form und Umfang der Prüfung, Zusammenstellung der Fragen, Bewertung der Prüfung
Jede Prüfung enthält Fragen aus dem Grundstoff und dem Zusatzstoff des Fragenkatalogs. Der Grundstoff beinhaltet den für alle Klassen geltenden Prüfungsstoff, der Zusatzstoff den Stoff, der sich aus den besonderen Anforderungen der jeweiligen Klasse ergibt. Bei einer Prüfung für mehrere Klassen wird der Grundstoff nur einmal geprüft. Bei der Prüfung zur Erweiterung einer Fahrerlaubnis wird der Grundstoff in reduziertem Umfang erneut mitgeprüft. Nach Abschluss der Prüfung können aus Gründen der Qualitätssicherung und der Weiterentwicklung der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung zusätzliche Fragen oder Aufgaben zur Bearbeitung vorgelegt werden. Die Ergebnisse dieser Fragen oder Aufgaben werden bei der Prüfungsbewertung nicht berücksichtigt. Die Teilnahme an dieser Erprobung erfolgt freiwillig und anonym.
1.2.2 Wertigkeit der Fragen und Zusammenstellung der Fragen 19
Die Fragen werden entsprechend ihrem Inhalt und dessen Bedeutung für die Verkehrssicherheit, den Umweltschutz und die Energieeinsparung mit zwei bis fünf Punkten bewertet. Die Wertigkeit ist im Fragenkatalog bei jeder Frage angegeben.
Die Anzahl der Fragen je Klasse, die Anzahl der Punkte und die zulässige Fehlerpunktzahl ergeben sich aus den folgenden Tabellen:
Ersterwerb
Klasse | Zahl der Fragen | Summe der Punkte | Zulässige Fehlerpunkte |
AM, A1, A2, A, B, L, T | 30 | 110 | 10 1 |
Mofa |
20 |
69 |
7 |
1) Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet. |
Erweiterung
Klasse | Zahl der Fragen | Summe der Punkte | Zulässige Fehlerpunkte |
AM, A1, A2, A, B, L, T | 20 | 72 | 6 |
C | 37 | 128 | 10 1 |
C1, CE | 30 | 105 | 10 1 |
D | 40 | 138 | 10 1 |
D1 |
35 |
121 |
10 1 |
1) Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet. |
1.2.3 Bewertung der Prüfung
Die theoretische Prüfung ist nicht bestanden, wenn die unter Nummer 1.2.2 bei den einzelnen Klassen jeweils aufgeführte Zahl der zulässigen Fehlerpunkte überschritten oder zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet worden sind.
Eine nicht bestandene theoretische Prüfung ist in vollem Umfang zu wiederholen.
1.3 Durchführung der Prüfung 17e
Die theoretische Prüfung ist in deutscher Sprache abzulegen und erfolgt anhand von Fragen. Die Bewerber können Audio-Unterstützung in deutscher Sprache über Kopfhörer erhalten. Bei Prüfung von Gehörlosen ist ein Gehörlosen-Dolmetscher zuzulassen.
Abweichend von Satz 1 kann die Prüfung auch in folgenden Fremdsprachen abgelegt werden:
Einzelheiten der praktischen Prüfung ergeben sich auch aus der Prüfungsrichtlinie für die praktische Fahrerlaubnisprüfung in der jeweils geltenden Fassung, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird
2.1 Prüfungsstoff
Die Prüfung setzt sich wie folgt zusammen:
2.1.1 Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt
2.1.2 Abfahrtkontrolle (nur bei den Klassen C, C1, D, D1 und T).
Handfertigkeiten (nur bei den Klassen D und D1).
2.1.3 Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (nur bei den Klassen BE, CE, C1 E, DE, D1 E und T).
2.1.4 19a Grundlage für die Durchführung der Grundfahraufgaben ist der Fahraufgabenkatalog. Der Fahraufgabenkatalog ist Teil der Prüfungsrichtlinie nach Nummer 2.
2.1.4.1 Bei den Zweiradklassen
2.1.4.1.1 Bei den Klassen A, A1 und A2
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: sechs.
Bei stufenweisem Zugang und jeweils zweijährigem Vorbesitz von A1 nach A2 und A2 nach A entfallen die alternativen Aufgaben. Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: vier.
2.1.4.1.2 Bei der Klasse AM
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: vier.
2.1.4.2 Bei der Klasse B
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: drei.
2.1.4.3 Bei den Klassen C1, C, D1, D
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei.
2.1.4.4 Bei den Klassen BE, C1 E, DE und D1 E
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klasse C1 E: zwei.
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klassen BE, DE und D1 E: eine.
2.1.4.5 Bei der Klasse CE
2.1.4.5.1 Gliederzüge (keine Kombinationen mit Starrdeichselanhänger)
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei.
2.1.4.5.2 Sattelkraftfahrzeuge und Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei.
2.1.4.6 Bei der Klasse T
Rückwärtsfahren geradeaus.
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: eine.
2.1.5 Grundlage für die Durchführung der Prüfungsfahrt ist der Fahraufgabenkatalog. Der Fahraufgabenkatalog ist Teil der Prüfungsrichtlinie nach Nummer 2
2.1.6 Fahrtechnischer Abschluss der Fahrt 19
Für die Klassen B, C1, C, D1 und D sind nur linksgelenkte Fahrzeuge zulässig.
Nach Beginn der Prüfung sind Änderungen am Prüfungsfahrzeug hinsichtlich Ausstattung und Ladung unzulässig. Ein Fahrzeugwechsel während der Prüfungsfahrt ist nur bei einem unvorhersehbaren Defekt am Prüfungsfahrzeug zulässig.
Als Prüfungsfahrzeuge sind zu verwenden:
2.2.1 Für Klasse A:
Krafträder ohne Beiwagen der Klasse A
Krafträder ohne Beiwagen
2.2.3 Für Klasse A1:
Krafträder der Klasse A1 ohne Beiwagen
Personenkraftwagen
2.2.5 Für Klasse BE:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger gemäß § 30a Absatz 2 Satz 1 StVZO mit mehr als 4.250 kg, die als Kombination nicht der Klasse B zuzurechnen sind,
Fahrzeuge der Klasse C
Fahrzeuge der Klasse C1
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger
Fahrzeuge der Klasse D
2.2.11 Für Klasse DE:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger
Fahrzeuge der Klasse D1
2.2.13 Für Klasse D1 E:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger
2.2.14 Für Klasse AM:
Zweirädrige Kleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h.
2.2.15 Für Klasse T:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einer Zugmaschine der Klasse T und einem Anhänger
2.2.16 Weitere Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge: 22
Unter Länge des Fahrzeugs ist der Abstand zwischen serienmäßiger vorderer Stoßstange und hinterer Begrenzung des Aufbaus zu verstehen. Nicht zur Fahrzeuglänge zählen Anbauten wie Seilwinden, Wasserpumpen, Rangierkupplungen, zusätzlich angebrachte Stoßstangenhörner, Anhängekupplungen, Skiträger oder ähnliche Teile und Einrichtungen.
Die Prüfungsfahrzeuge müssen ausreichende Sitzplätze für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, den Fahrlehrer und den Bewerber bieten; das gilt nicht bei Fahrzeugen der Klassen A, A1, A2, AM und T. Es muss gewährleistet sein, dass der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer alle für den Ablauf der praktischen Prüfung wichtigen Verkehrsvorgänge beobachten kann.
Bei der Prüfung auf Prüfungsfahrzeugen der Klassen A, A1, A2, AM und T muss eine Funkanlage zur Verfügung stehen, die es mindestens gestattet, den Bewerber während der Prüfungsfahrt anzusprechen (einseitiger Führungsfunk). Das gilt nicht für Prüfungsfahrzeuge der Klasse T, wenn auf diesen geeignete Plätze für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer und den Fahrlehrer vorhanden sind.
Prüfungsfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D und D1 müssen mit akustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet sein.
Prüfungsfahrzeuge der Klasse B müssen ferner mit einem zusätzlichen Innenspiegel sowie mit zwei rechten Außenspiegeln, gegebenenfalls in integrierter Form, oder einem gleichwertigen Außenspiegel ausgerüstet sein, um dem Fahrlehrer eine ausreichende Sicht nach hinten zu ermöglichen. Die Außenspiegel können durch andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht ersetzt werden.
Prüfungsfahrzeuge der Klassen BE, C, C1, D und D1 müssen mit je einem zusätzlichen rechten und linken Außenspiegel ausgestattet sein, soweit die Spiegel für den Fahrer dem Fahrlehrer keine ausreichende Sicht nach hinten ermöglichen. Die Außenspiegel können durch andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht ersetzt werden.
2.2.17 19 22 Die Kennzeichnung der zu Prüfungsfahrten verwendeten Kraftfahrzeuge als Schulfahrzeuge (§ 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2)) muss entfernt sein. Alle vom Fahrzeughersteller lieferbaren Ausstattungen und Systeme sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der Richtlinie nach Nummer 2 zugelassen. Dies gilt auch für den nachträglichen Einbau gleicher oder ähnlicher Produkte. Bei Prüfungsfahrzeugen, die über Systeme verfügen, die die Längs- und Querführung des Fahrzeugs in einem spezifischen Anwendungsfall aktiv und kontinuierlich übernehmen können, entscheidet der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr über den Einsatz dieser Systeme.
Dies gilt auch für den nachträglichen Einbau gleicher oder ähnlicher Produkte.
2.2.18 19a Bei Prüfungen der Klasse A, A1, A2 und AM dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, für die eine Helmtragepflicht besteht.
2.2.19 Prüfungsfahrzeuge für Bewerber mit körperlicher Behinderung
Soll aufgrund einer körperlichen Behinderung die Fahrerlaubnis nur für bestimmte Fahrzeugarten oder nur für angepasste Fahrzeuge erteilt werden, so ist die Prüfung unter Berücksichtigung der wesentlichen Anforderungen auf einem solchen Fahrzeug durchzuführen.
2.3 Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit 19a 22
Die Prüfungsdauer und die Fahrzeit 1 betragen mindestens
bei | Prüfungsdauer insgesamt | davon Fahrzeit 1 |
Klasse A | 70 Minuten | 30 Minuten |
60 Minuten Aufstieg 2 | 30 Minuten | |
Klasse A2 | 70 Minuten Direkteinstieg | 30 Minuten |
60 Minuten Aufstieg 2 | 30 Minuten | |
Klasse A1 | 70 Minuten | 30 Minuten |
Klasse B | 55 Minuten | 30 Minuten |
Klasse BE | 55 Minuten | 30 Minuten |
Klasse C | 85 Minuten | 50 Minuten |
Klasse CE | 85 Minuten | 50 Minuten |
Klasse C1 | 85 Minuten | 50 Minuten |
Klasse C1 E | 85 Minuten | 50 Minuten |
Klasse D | 85 Minuten | 50 Minuten |
Klasse DE | 80 Minuten | 50 Minuten |
Klasse D1 | 85 Minuten | 50 Minuten |
Klasse D1 E | 80 Minuten | 50 Minuten |
Klasse AM | 55 Minuten | 30 Minuten |
Klasse T | 70 Minuten | 35 Minuten, |
1) Fahrzeit ohne Grundfahraufgaben, ohne Sicherheits-/Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten, ohne Verbinden und Trennen und ohne Vor- und Nachbereitung (z.B. Bekanntgabe des Ergebnisses). Die aufgeführte reine Fahrzeit entspricht EU-Vorgaben.
2) Nur bei Erweiterung von der Klasse A1 auf die Klasse A2 und von der Klasse A2 zur Klasse A (stufenweiser Zugang bei jeweils zweijährigem Vorbesitz und Erweiterung auf die nächsthöhere Klasse). |
falls der Bewerber nicht schon vorher gezeigt hat, dass er den Anforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist.
Bei Prüfungen, die ausschließlich der Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe (§ 17a Absatz 2) oder der Austragung der Schlüsselzahl 197 (§ 17a Absatz 4) dienen, verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung um 10 Minuten. Bei der Aufhebung einer Beschränkung in den Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE umfasst die Prüfung den Prüfungsstoff nach Nummer 2.1.1, 2.1.4 und 2.1.5.
Etwa die Hälfte der Fahrzeit soll für Prüfungsstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben, verwendet werden. Abweichend hiervon sind Prüfungen für die Klasse AM überwiegend innerhalb geschlossener Ortschaften durchzuführen. Die Prüfung für die Klasse T kann auch an Orten durchgeführt werden, die nicht Prüforte im Sinn von § 17 Absatz 4 sind.
2.5 Bewertung der Prüfung
2.5.1 22 Für die Durchführung der praktischen Prüfung sind
jeweils getrennte Prüfungsteile, die jeweils getrennt voneinander bewertet werden. Bereits bestandene Prüfungsteile sind nicht zu wiederholen.
2.5.2 19a Zum Nichtbestehen der Prüfung führen:
2.5.3 Verhalten des Fahrlehrers
Versucht der Fahrlehrer den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer zu täuschen oder macht das Verhalten des Fahrlehrers die Beurteilung des Bewerbers bei der Prüfungsfahrt unmöglich, so ist diese als nicht bestanden zu beenden.
2.5.4 Vorzeitige Beendigung der Prüfungsfahrt
Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt, dass der Bewerber den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird.
Der Sachverständige oder Prüfer unterrichtet den Bewerber am Ende der Prüfung über das Prüfungsergebnis und stellt ihm eine schriftliche Leistungsrückmeldung mit Empfehlungen zum Fahrkompetenzerwerb zur Verfügung.
Fahrerschulung | Anlage 7a 11 12b 13a 18 (zu § 6a Absatz 3 und 4) |
1. Allgemeines
Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 96 ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Fahrerschulung von mindestens sieben Stunden nach Anhang V der Richtlinie 2006/126/EG. Ziel der Schulung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führen einer entsprechenden Fahrzeugkombination.
2. Qualifikation für die Durchführung von Fahrerschulungen
Die Fahrerschulung hat in einer Fahrschule zu erfolgen, deren Inhaber im Besitz einer Fahrschulerlaubnis der Klasse BE nach § 17 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes ist. Ein Fahrlehrer ist zur Fahrerschulung berechtigt, wenn er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE nach § 1 des Fahrlehrergesetzes besitzt.
3. Schulungsstoff
Gegenstand der Schulung sind die Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach Anhang II Nummer 2 und 7 und Anhang V der Richtlinie 2006/126/EG.
3.1 Theoretischer Schulungsstoff
Der Umfang der theoretischen Schulung umfasst mindestens 2,5 Stunden. Der theoretische Schulungsstoff umfasst Kenntnisse in den folgenden Sachgebieten der Nummer 2 und der Anlage V der Richtlinie 2006/126/EG :
3.1.1 Straßenverkehrsvorschriften,3.1.2 Fahrzeugführer,
3.1.3 Straße,
3.1.4 Andere Verkehrsteilnehmer,
3.1.5 Allgemeine Vorschriften und Verschiedenes,
3.1.6 Vorsichtsmaßnahmen beim Verlassen des Fahrzeugs,
3.1.7 Mechanische Zusammenhänge, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind,
3.1.8 Sicherheitsausrüstung der Fahrzeuge,
3.1.9 Regeln für die umweltfreundliche Benutzung des Fahrzeugs,
3.1.10 Fahrzeugdynamik,
3.1.11 Sicherheitskriterien,
3.1.12 Zugfahrzeug und Anhänger (Kupplungsmechanismus),
3.1.13 richtiges Beladen und
3.1.14 Sicherheitszubehör.
3.2 Praktischer Übungsstoff
Auf die Übungen nach Anhang V der Richtlinie 2006/126/EG entfallen mindestens 3,5 Stunden, die sowohl außerhalb des öffentlichen Straßenraums als auch auf öffentlichen Straßen durchgeführt werden können. Die Schulung darf in einer Gruppe durchgeführt werden, wobei eine Gruppe nicht mehr als acht Teilnehmer haben darf und für bis zu vier Teilnehmer für die gesamte Dauer der praktischen Übungen ein Schulungsfahrzeug zur Verfügung stehen muss. Die Schulung in einer Gruppe darf nicht auf öffentlichen Straßen durchgeführt werden. Die Übungen setzen sich wie folgt zusammen:
3.2.1 Beschleunigen,3.2.2 Verzögern,
3.2.3 Wenden,
3.2.4 Bremsen,
3.2.5 Anhalteweg,
3.2.6 Spurwechsel,
3.2.7 Bremsen und Ausweichen,
3.2.8 deutliches Verringern der Geschwindigkeit bei vorhersehbarem Seitenwind an Brücken, Waldschneisen und beim Überholen von Lkw,
3.2.9 Abkuppeln und Ankuppeln und
3.2.10 Einparken.
3.3 Fahrpraktische Übungen
Auf die fahrpraktischen Übungen entfallen auf jeden Teilnehmer mindestens eine Stunde. Dabei sind auf öffentlichen Straßen die Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach den folgenden Sachgebieten des Anhangs II Nummer 7 der Richtlinie 2006/126/EG unter Beweis zu stellen:
3.3.1 Vorbereitung und Kontrolle der eingesetzten Fahrzeugkombination auf Verkehrs- und Betriebssicherheit,
3.3.2 Spezielle Fahrübungen, die für die Straßenverkehrssicherheit der unter Nummer 1 genannten Fahrzeugkombinationen von Bedeutung sind, wie rückwärts eine Kurve entlang fahren und
3.3.3 Verhaltensweisen im Verkehr, wie z.B. anfahren, auf geraden Straßen fahren, fahren in Kurven, an Kreuzungen und Einmündungen heranfahren und sie überqueren, Richtung wechseln einschließlich nach links und rechts abbiegen oder die Fahrbahn wechseln, Auffahrt auf oder Ausfahrt von Autobahnen oder ähnlichen Straßen, überholen oder vorbeifahren, spezielle Teile der Straße wie Kreisverkehr, Eisenbahnübergänge, Straßenbahn- und Bushaltestellen, Fußgängerübergänge, lange Steigungen oder beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen treffen.
4. Schulungsfahrzeuge
Als Schulungsfahrzeug ist eine Fahrzeugkombination bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B mit einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, deren Gesamtmasse über der zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von 3.500 kg liegt und mit
zu verwenden. Schulungsfahrzeuge müssen mit akustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet sein. Prüfungsfahrzeuge müssen mit akustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet sein. Die Fahrzeugkombination darf nicht der Klasse B zuzuordnen sein. Sie dürfen ein Schild mit der Aufschrift "FAHRSCHULE" entsprechend § 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz führen.
5. Schulungsstrecke für die fahrpraktischen Übungen
Etwa die Hälfte Fahrzeit der fahrpraktischen Übungen nach Nummer 3.3 soll für Fahrstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben, verwendet werden.
6. Abschluss der Schulung
Für die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung hat der Teilnehmer während der fahrpraktischen Übungen nach Nummer 3.3 seine Fähigkeit und Verhaltensweisen nach Anlage 7a unter Beweis zu stellen. Nach Abschluss der Fahrerschulung hat der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter dem Teilnehmer eine Bescheinigung nach Nummer 7 über die erfolgreiche Teilnahme auszustellen.
7. Muster einer Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung
Teilnahmebescheinigung zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde Name, Vorname geboren am ___________________ in ___________________ hat vom ___________________ bis ___________________ erfolgreich an einer Fahrerschulung (Anlage 7a zu § 6a Absatz 3 und 4 FeV) teilgenommen. Ort Ausgehändigt am _________________________________________________________ (Datum) | |
___________________________________________ (Stempel und Unterschrift der Fahrschulinhaberin/des Fahrschulinhabers oder der verantwortlichen Leiterin/des verantwortlichen Leiters | ___________________________________________ (Unterschrift der Fahrerlaubnisinhaberin/des Fahrerlaubnisinhabers) |
Fahrerschulung für das Führen von Krafträdern der Klasse A1 | Anlage 7b 19g (zu § 6b Absatz 3 und 4) |
1. Allgemeines
Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 196 ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Fahrerschulung von mindestens neun Unterrichtseinheiten von jeweils 90 Minuten. Ziel der Schulung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führen eines Kraftrades der Klasse A1.
2. Qualifikation für die Durchführung von Fahrerschulungen
Die Fahrerschulung hat in einer Fahrschule zu erfolgen, deren Inhaber im Besitz einer Fahrschulerlaubnis der Klasse A nach § 17 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes ist. Ein Fahrlehrer ist zur Fahrerschulung berechtigt, wenn er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A nach § 1 des Fahrlehrergesetzes besitzt.
3. Schulungsstoff
3.1 Theoretischer Schulungsstoff
Der Umfang der ausschließlich klassenspezifischen theoretischen Schulung beträgt mindestens vier Unterrichtseinheiten. Der theoretische Schulungsstoff umfasst mindestens die Inhalte der Anlage 2.1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung.
3.2 Praktischer Übungsstoff
Auf die fahrpraktischen Übungen entfallen mindestens fünf Unterrichtseinheiten in mindestens den Sachgebieten nach Anlage 3 Nummer 17.2 und Anlage 4 Nummer 1 und 2 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung. Die gleichzeitige praktische Schulung von mehreren Teilnehmern ist unzulässig.
4. Schulungsfahrzeuge
Als Schulungsfahrzeug ist ein Kraftrad nach Anlage 7 Nummer 2.2.3 zu verwenden. Für das Schulungsfahrzeug muss eine geeignete technische Einrichtung zur Verfügung stehen, die es dem Fahrlehrer ermöglicht, mit dem Teilnehmer zu kommunizieren.
5. Abschluss der Schulung
Für die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung hat der Teilnehmer während der fahrpraktischen Übungen seine Fähigkeit und Verhaltensweisen zum Führen von Krafträdern der Klasse A1 unter Beweis zu stellen. Nach Abschluss der Fahrerschulung hat der Inhaber der Fahrschule oder die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes dem Teilnehmer eine Bescheinigung nach Nummer 6 über die erfolgreiche Teilnahme auszustellen.
6. Muster einer Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung:
Teilnahmebescheinigung Name, Vorname ....................................................................................... geboren am ................................. in ................................. hat vom bis erfolgreich an einer Fahrerschulung Führerscheinnummer ....................................................................................... Ort .......................................................................................................... Ausgehändigt am ............................................................................................
|
Allgemeiner Führerschein, Dienstführerschein, Führerschein zur Fahrgastbeförderung | Anlage 8 12b 14 17e 21a (zu § 25 Absatz 1, § 26 Absatz 1, § 48 Absatz 3) |
I. Allgemeiner Führerschein
1. Vorbemerkungen
Führerscheine werden als Kunststoffkarten nach Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG hergestellt und im Auftrag der Fahrerlaubnisbehörde durch den vom Kraftfahrt-Bundesamt bestimmten und zertifizierten Hersteller zentral gefertigt. Hersteller ist die Bundesdruckerei GmbH. Die Herstellung, Personalisierung und Lieferung der Führerscheine erfolgt auf der Grundlage eines Rahmenvertrages zwischen dem Kraftfahrt-Bundesamt und der Bundesdruckerei GmbH. Näheres wird durch Verwaltungsvorschrift geregelt.
Der Führerschein besteht aus zwei Seiten.
2. Beschreibung des Führerscheins
2.1 Seite 1 (Vorderseite)
Seite 1 enthält:
a) Die Bezeichnung "FÜHRERSCHEIN" sowie deren Wiederholung in den Sprachen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Unterdruck auf dem Führerschein.
b) Die Aufschrift "BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND" sowie das Zeichen der Europäischen Union (zwölf goldene Sterne in einem blauen Rechteck), in welches das Nationalitätszeichen D eingefügt ist.
c) Folgende Daten zum Inhaber des Führerscheins und zu seiner Fahrerlaubnis entsprechend der auf dem Führerschein aufgebrachten Nummerierung; Nummer 8 (Wohnort) ist nicht vorhanden, da die Angabe nach der Richtlinie 2006/126/EG fakultativ ist und im deutschen Führerschein nicht ausgewiesen wird:
1. Name, Doktorgrad2. Vorname
3. Geburtsdatum und -ort
4a. Ausstellungsdatum gemäß § 24a
4b. Datum des Ablaufs der Gültigkeit
4c. Name der Ausstellungsbehörde
5. Nummer des Führerscheins, die sich aus dem Behördenschlüssel der Fahrerlaubnisbehörde, einer von dieser fortlaufend zu vergebenden Fahrerlaubnisnummer sowie einer Prüfziffer und der Nummer der Ausfertigung des Dokuments zusammensetzt.
6. Lichtbild des Inhabers
7. Unterschrift des Inhabers
9. Sämtliche, auch durch andere eingeschlossene Fahrerlaubnisklassen, die der Inhaber besitzt.
Fahrerlaubnisklassen entsprechend der Richtlinie 91/439/EWG sind in Proportionalschrift, nationale Klassen kursiv aufgebracht.
2.2 Seite 2 (Rückseite)
Seite 2 enthält:
a) folgende Daten zur Fahrerlaubnis des Inhabers entsprechend der auf dem Führerschein aufgebrachten Nummerierung:
9. Sämtliche, auch durch andere eingeschlossene Fahrerlaubnisklassen, die der Inhaber besitzt. Nicht erteilte Klassen werden durch einen Strich entwertet.10. Das Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse. Das Erteilungsdatum einzelner oder mehrerer Fahrerlaubnisklassen kann auch im Feld 14 unter Angabe der Nummer 10 eingetragen sein. In diesen Fällen wird in der Spalte 10 mittels "1" darauf verwiesen.
11. Das Gültigkeitsdatum befristet erteilter Fahrerlaubnisklassen.
12. Beschränkungen und Zusatzangaben (einschließlich Auflagen) zu den erteilten Fahrerlaubnisklassen in verschlüsselter Form gemäß Anlage 9. Beschränkungen und Zusatzangaben (einschließlich Auflagen), die nur für eine Fahrerlaubnisklasse gelten, werden in der Zeile der jeweiligen Klasse vermerkt. Solche, die für alle Fahrerlaubnisklassen gelten, werden in der letzten Zeile der Spalte ausgewiesen.
13. Ein Feld für Eintragungen anderer Mitgliedstaaten nach Wohnsitznahme des Inhabers in diesem Staat.
14. Ein Feld für die Eintragung des Erteilungsdatums der Fahrerlaubnis für eine oder mehrere Klassen (s. Nummer 10).
b) Die Erläuterungen zum Inhalt der Felder 1 bis 4c, 5 sowie 10 bis 12.
3. Muster des Führerscheins (Muster 1)
II. Muster des Dienstführerscheins der Bundeswehr (Muster 2) 17e
Farbe: hellgrau; dreifach gefaltet, Breite 4 x 74 mm, Höhe 105 mm; Typdruck
Vorderseite
Rückseite
III. Muster des Dienstführerscheins der Bundespolizei und der Polizei (Muster 3) 13a
Farbe: grün; Material: Neobond - 200 g/m2
IV. Muster für den Führerschein zur Fahrgastbeförderung (Muster 4)
Farbe: hellgelb; Breite 74 mm, Höhe 105 mm; Typendruck; vierseitig
Vorbemerkungen
1. Anstelle der Streichung der nicht zutreffenden Berechtigungen können die zutreffenden Berechtigungen allein eingetragen werden; dann entfällt der Hinweis "") Nichtzutreffendes streichen".
2. Geringfügige Abweichungen vom vorgeschriebenen Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.
Muster des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis (VNF) | Anlage 8a 15 16a (zu § 22 Absatz 4 Satz 7) |
Vorbemerkungen
Farbe: rosa
Format: DIN A5
Umfang: 1 Blatt, einseitiger Druck
Trägermaterial: Sicherheitspapier in einer Stärke von 90 g/m2 ohne optische Aufheller
In das Trägermaterial sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet:
Der Vordruck weist eine fortlaufende Vordrucknummerierung auf.
Abweichungen vom nachstehenden Muster sind zulässig soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.
Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis (VNF) | Vordrucknummerierung | ||
Diese Bescheinigung dient anstelle des Führerscheins befristet zum Nachweis der Fahrerlaubnis im Inland.
Sie ist nur gültig in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis.
Beim Führen von Kraftfahrzeugen ist sie mitzuführen und zuständigen Personen bei Kontrollen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
................................................................................................................ Unterschrift der Fahrerlaubnisinhaberin/des Fahrerlaubnisinhabers | |||
Diese Bescheinigung ist bis zur Aushändigung des Führerscheins, längstens jedoch bis zum ___________ gültig; soweit die Bescheinigung maschinell ausgefüllt ist, ist sie auch ohne Unterschrift der ausstellenden Behörde gültig.
Führerschein-Nr. (soweit vorhanden): Fahrerlaubnisbehörde: Ort: Ausstellungsdatum: | |||
Ausgehändigt durch die Fahrerlaubnisbehörde/den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr * am: __________________
(Stempel) ______________________________________________________ (Unterschrift und Stempel der Fahrerlaubnisbehörde/des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr) * | |||
Name, Vorname:
geboren am: in: ist berechtigt, Kraftfahrzeuge folgender Klasse/n zu führen **: | |||
Klasse | Erteilungsdatum | Klassenbezogene Beschränkung/Auflagen/Zusatzangaben gem. Anlage 9 FeV | |
AM | |||
A1 | |||
A2 | |||
A | |||
B | |||
C1 | |||
C | |||
D1 | |||
D | |||
BE | |||
C1E | |||
CE | |||
D1E | |||
DE | |||
L | |||
T | |||
Allgemeingültige Beschränkungen/Auflagen/Zusatzangaben: |
*) Nichtzutreffendes ist zu streichen.
**) Nicht erteilte Klassen sind durch einen Strich entwertet.
Muster der Prüfungsbescheinigung zum "Begleiteten Fahren ab 17 Jahre" | Anlage 8b 15 (zu § 48a ) |
Vorbemerkungen
Farbe: rosa
Format: DIN A5
Umfang: 1 Blatt, einseitiger Druck
Trägermaterial: Sicherheitspapier in einer Stärke von 90 g/m2 ohne optische Aufheller
In das Trägermaterial sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet:
Der Vordruck weist eine fortlaufende Vordrucknummerierung auf.
Abweichungen vom Muster sind zulässig soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.
Prüfungsbescheinigung zum "Begleiteten Fahren ab 17 Jahre" | Vordrucknummerierung | ||
Diese Bescheinigung dient anstelle des Führerscheins befristet zum Nachweis der Fahrerlaubnis im Inland.
Sie ist nur gültig in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis.
Beim Führen von Kraftfahrzeugen ist sie mitzuführen und zuständigen Personen bei Kontrollen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
................................................................................................................ Unterschrift der Fahrerlaubnisinhaberin/des Fahrerlaubnisinhabers | |||
Diese Bescheinigung ist bis zur Aushändigung des Führerscheins, längstens jedoch bis zum gültig; soweit die Bescheinigung maschinell ausgefüllt ist, ist sie auch ohne Unterschrift der ausstellenden Behörde gültig.
Führerschein-Nr. (soweit vorhanden): Fahrerlaubnisbehörde: Ort: Ausstellungsdatum: | |||
Ausgehändigt durch die Fahrerlaubnisbehörde/den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr* am: ______________________________
(Stempel) (Unterschrift und Stempel der Fahrerlaubnisbehörde/des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr) * | |||
Name, Vorname:
geboren am: in: ist berechtigt, Kraftfahrzeuge folgender Klasse/n zu führen **: | |||
Klasse | Erteilungsdatum | Klassenbezogene Beschränkung/Auflagen/Zusatzangaben gem. Anlage 9 FeV | |
B | |||
BE | |||
B96 | |||
AM *** | |||
L *** | |||
Allgemeingültige Beschränkungen/Auflagen/Zusatzangaben: |
*) Nichtzutreffendes ist zu streichen.
**) Nicht erteilte Klassen sind durch einen Strich entwertet.
***) Nur auszufüllen, wenn kein Führerschein vorhanden ist oder kein Führerschein ausgehändigt werden soll.
Namentlich benannte Personen
Name | Vorname | Geburtsdatum |
Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 | Anlage 8c 11 12b 14 15 (zu § 25b Absatz 2) |
Vorbemerkungen
deutsche Fahrerlaubnisklasse | internationale Fahrerlaubnisklasse | Beschränkungen |
A1 | C, A | C < 125 cm3
C < 11 kW C < 0,1 kW/kg A: dreirädrige Kfz < 15 kW |
A2 | C | C < 35 kW
C < 0,2 kW/kg |
A | C, A | A: nur dreirädrige Kfz |
B | A | |
C1 | B | B < 7.500 kg |
C | B | |
D1 | B | B: nur Kraftomnibusse, Anzahl Plätze außer dem Führersitz < 16 |
D | B | B: nur Kraftomnibusse |
deutsche Fahrerlaubnisklasse | internationale Fahrerlaubnisklasse | Beschränkungen |
A1 | C | C < 125 cm3
C < 11 kW |
A beschränkt | C | C < 35 kW
C < 0,2 kW/kg |
A | C | |
B | A | |
C1 | B | B < 7.500 kg |
C | B | |
D1 | B | B: nur Kraftomnibusse < 8 m, Anzahl Plätze außer dem Führersitz < 16 |
D | B | B: nur Kraftomnibusse". |
Darüber hinaus kann die Fahrerlaubnisbehörde weitere Beschränkungen, die sich aus der unterschiedlichen Definition der Fahrerlaubnisklassen, der Bestandsschutzregelungen sowie eignungsbedingter Einschränkungen ergeben, eintragen.
Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 | Anlage 8d 10 11 14 15 (zu § 25b Absatz 3) |
Vorbemerkungen
1. Der Internationale Führerschein nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 ist ein Heft in Form DIN A6 (148 mm x 105 mm) mit grauem Umschlag und acht weißen Innenseiten.
2. Die Vorder- und Rückseite des ersten Umschlagblattes und die Seiten 1 bis 7 sind nachstehend wiedergegeben. Die Seite 8 bleibt frei.
3. Die Fußnoten (Erläuterungen) und die zu ihnen gehörenden Zahlen im Text des Musters sind in den Vordruck nicht zu übernehmen.
4. Die Fahrzeugklassen bzw. -unterklassen sind wie folgt definiert:
A1 | Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder), |
A | Krafträder, |
B | Kraftfahrzeuge, die nicht der Klasse A angehören, mit einer zulässigen höchsten Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg, bei denen die Zahl der Sitzplätze, ausgenommen der Fahrersitz, nicht mehr als acht beträgt; oder Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen Gesamtmasse höchstens 750 kg beträgt; oder Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen Gesamtmasse 750 kg, jedoch nicht die Leermasse des Kraftfahrzeugs übersteigt, wenn die Summe der zulässigen Gesamtmasse von Kraftfahrzeug und Anhänger 3.500 kg nicht überschreitet, |
C1 | Kraftfahrzeuge, die nicht der Klasse D angehören, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg; oder Kraftfahrzeuge der Unterklasse C1 mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht übersteigt, |
C | Kraftfahrzeuge, die nicht der Klasse D angehören, mit einer zulässigen höchsten Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg; oder Kraftfahrzeuge der Klasse C mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht überschreitet, |
D1 | Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz; oder Kraftfahrzeuge der Unterklasse D1 mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht übersteigt, |
D | Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen, den Fahrersitz ausgenommen; oder Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht überschreitet, |
BE | Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg und die Leermasse des Kraftfahrzeugs überschreitet; oder Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg überschreitet, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmasse der so verbundenen Fahrzeuge 3.500 kg übersteigt, |
C1E | Kraftfahrzeuge der Unterklasse C1 mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt, jedoch nicht die Leermasse des Kraftfahrzeugs, wenn die Summe der zulässigen Gesamtmasse der so verbundenen Fahrzeuge 12 000 kg nicht übersteigt, |
CE | Kraftfahrzeuge der Klasse C mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt, |
D1E | Kraftfahrzeuge der Unterklasse D1 mit einem Anhänger, der nicht der Personenbeförderung dient und dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt, nicht jedoch die Leermasse des Kraftfahrzeugs, wenn die Summe der zulässigen Gesamtmasse der so verbundenen Fahrzeuge 12 000 kg nicht übersteigt (s. auch § 25b Absatz 3), |
DE | Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt. |
5. Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 3 sind folgende Klassen bzw. Beschränkungen zu erteilen:
deutsche Fahrerlaubnisklasse | internationale Fahrerlaubnisklasse | Beschränkungen |
A1 | A1, B | A1 < 0,1 kW/kg
B: dreirädrige Kfz < 15 kW |
A2 | A | A < 35 kW
A < 0,2 kW/kg |
A | A, B | B: nur dreirädrige Kfz |
B | B | |
C1 | C1 | |
C | C | |
D1 | D1 | D1 < 8 m |
D | D | |
BE | BE | BE: Anhänger < 3.500 kg |
C1E | C1E | |
CE | CE | |
D1E | D1E | |
DE | DE |
6. Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 3a sind folgende Klassen bzw. Beschränkungen zu erteilen:
deutsche Fahrerlaubnisklasse | internationale Fahrerlaubnisklasse | Beschränkungen |
A1 | A1 | |
A beschränkt | A | A < 35 kW
A < 0,2 kW/kg |
A | A | |
B | B | |
C1 | C1 | |
C | C | |
D1 | D1 | |
D | D | |
BE | BE | |
C1E | C1E | |
CE | CE | |
D1 E | D1 E | D1 E: Anhänger darf nicht zur Personenbeförderung benutzt werden |
DE | DE". |
Darüber hinaus kann die Fahrerlaubnisbehörde weitere Beschränkungen, die sich aus der unterschiedlichen Definition der Fahrerlaubnisklassen, der Bestandsschutzregelungen sowie eignungsbedingter Einschränkungen ergeben, eintragen.
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Umtausch vor dem 19. Januar 2013 ausgestellter Führerscheine | Anlage 8e 19 19d 22 (zu § 24a Absatz 2 Satz 1) |
I. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
Vor 1953 | 19. Januar 2033 |
1953 bis 1958 | 19. Juli 2022 |
1959 bis 1964 | 19. Januar 2023 |
1965 bis 1970 | 19. Januar 2024 |
1971 oder später | 19. Januar 2025 |
II. Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind: *
Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
1999 bis 2001 | 19. Januar 2026 |
2002 bis 2004 | 19. Januar 2027 |
2005 bis 2007 | 19. Januar 2028 |
2008 | 19. Januar 2029 |
2009 | 19. Januar 2030 |
2010 | 19. Januar 2031 |
2011 | 19. Januar 2032 |
2012 bis 18. Januar 2013 | 19. Januar 2033". |
*) Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein | Anlage 9 10 11 12a 12b 13a 14 14a 15 16 16a 16b 17e 19 19d 19f 19g 20a 20c 21a 21b (zu § 25 Absatz 3) |
A. Vorbemerkungen
Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben sind in Form von Schlüsselzahlen in Feld 12 im Führerschein einzutragen. Beziehen sie sich auf einzelne Fahrerlaubnisklassen, sind sie in Feld 12 in der Zeile der betreffenden Fahrerlaubnisklasse einzutragen. Solche, die für alle erteilten Fahrerlaubnisklassen gelten, sind in der letzten Zeile des Feldes 12 unter den Spalten 9 bis 12 zu vermerken. Die harmonisierten Schlüsselzahlen der Europäischen Union bestehen aus zwei Ziffern (Hauptschlüsselzahlen). Unterschlüsselungen bestehen aus einer Hauptschlüsselzahl (erster Teil) und aus zwei Ziffern und/oder Buchstaben (zweiter Teil). Erster und zweiter Teil sind durch einen Punkt getrennt. Der zweite Teil kann bei bestimmten Verschlüsselungen weitere Ziffern/Buchstaben enthalten. Nationale Schlüsselungen bestehen aus drei Ziffern. Sie gelten nur im Inland. Die einzutragenden Schlüsselzahlen müssen die Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben vollständig erfassen. Für die Hauptschlüsselzahlen 44, 50, 51, 70, 71 und 79 ist die Verwendung von Unterschlüsselungen obligatorisch. Häufungen sind durch Komma und Alternativen durch Schrägstrich zu trennen. Harmonisierte Schlüsselzahlen sind vor den nationalen aufzuführen. Bei der Ausstellung eines Führerscheins ist der Inhaber über die Bedeutung der eingetragenen Schlüsselzahlen zu informieren.
B. Liste der Schlüsselzahlen 19d
I. Schlüsselzahlen der Europäischen Union
aaa) Die laufenden Nummern 12 bis 20, 48, 113, 115 bis 118 und 132 werden aufgehoben.
Lfd. Nr. | Schlüsselzahl | |
1 | 01 | Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz |
2 | 01.01 | Brille |
3 | 01.02 | Kontaktlinse(n) |
4 | 01.03 | Schutzbrille* |
5 | 01.05 | Augenschutz |
6 | 01.06 | Brille oder Kontaktlinsen |
7 | 01.07 | Spezifische optische Hilfe |
8 | 02 | Hörhilfe/Kommunikationshilfe |
9 | 03 | Prothese/Orthese der Gliedmaßen |
10 | 03.01 | Prothese/Orthese der Arme |
11 | 03.02 | Prothese/Orthese der Beine |
12 bis 20 | (aufgehoben) | |
21 | 10 | Angepasste Schaltung |
22 | 10.02 | Automatische Wahl des Getriebeganges |
23 | 10.04 | Angepasste Schalteinrichtungen |
24 | 15 | Angepasste Kupplung |
25 | 15.01 | Angepasstes Kupplungspedal |
26 | 15.02 | Handkupplung |
27 | 15.03 | Automatische Kupplung |
28 | 15.04 | Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Kupplungspedals zu verhindern |
29 | 20 | Angepasste Bremsmechanismen |
30 | 20.01 | Angepasstes Bremspedal |
31 | 20.03 | Bremspedal, geeignet für Betätigung mit dem linken Fuß |
32 | 20.04 | Bremspedal mit Gleitschiene |
33 | 20.05 | Bremspedal (Kipppedal) |
34 | 20.06 | Mit der Hand betätigte Bremse |
35 | 20.07 | Bremsbetätigung mit maximaler Kraft von ... N(*) (z.B.: ,20.07(300N)") |
36 | 20.09 | Angepasste Feststellbremse |
37 | 20.12 | Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Bremspedals zu verhindern |
38 | 20.13 | Mit dem Knie betätigte Bremse |
39 | 20.14 | Durch Fremdkraft unterstützte Bremsanlage |
40 | 25 | Angepasste Beschleunigungsmechanismen |
41 | 25.01 | Angepasstes Gaspedal |
42 | 25.03 | Gaspedal (Kipppedal) |
43 | 25.04 | Handgas |
44 | 25.05 | Mit dem Knie betätigter Gashebel |
45 | 25.06 | Durch Fremdkraft unterstützte Betätigung des Gaspedals/-hebels |
46 | 25.08 | Gaspedal links |
47 | 25.09 | Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gaspedals zu verhindern |
48 | (aufgehoben) | |
49 | 31 | Anpassungen und Sicherungen der Pedale |
50 | 31.01 | Extrasatz Parallelpedale |
51 | 31.02 | Pedale auf der gleichen (oder fast gleichen) Ebene |
52 | 31.03 | Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gas- und des Bremspedals zu verhindern, wenn Pedale nicht mit dem Fuß betätigt werden |
53 | 31.04 | Bodenerhöhung |
54 | 32 | Kombinierte Beschleunigungs- und Betriebsbremsvorrichtungen |
55 | 32.01 | Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit einer Hand betätigte Vorrichtung |
56 | 32.02 | Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit Fremdkraft betätigte Vorrichtung |
57 | 33 | Kombinierte Betriebsbrems-, Beschleunigungs- und Lenkvorrichtungen |
58 | 33.01 | Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit einer Hand betätigte Vorrichtung |
59 | 33.02 | Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit zwei Händen betätigte Vorrichtung |
60 | 35 | Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.) |
61 | 35.02 | Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen |
62 | 35.03 | Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen |
63 | 35.04 | Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der rechten Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen |
64 | 35.05 | Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung und Beschleunigungs- und Bremsvorrichtungen loszulassen |
65 | 40 | Angepasste Lenkung |
66 | 40.01 | Lenkung mit maximaler Kraft von ... N(*) (z.B.: ,40.01(140N)") |
67 | 40.05 | Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem/verstärktem Lenkradteil; verkleinertem Durchmesser usw.) |
68 | 40.06 | Angepasste Position des Lenkrads |
69 | 40.09 | Fußlenkung |
70 | 40.11 | Assistenzeinrichtung am Lenkrad |
71 | 40.14 | Andersartig angepasstes, mit einer Hand/einem Arm bedientes Lenksystem |
72 | 40.15 | Andersartig angepasstes, mit zwei Händen/Armen bedientes Lenksystem |
73 | 42 | Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten/zur Seite |
74 | 42.01 | Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten |
75 | 42.03 | Zusätzliche Innenvorrichtung zur Erweiterung der Sicht zur Seite |
76 | 42.05 | Einrichtung für die Sicht in den toten Winkel |
77 | 43 | Sitzposition des Fahrzeugführers |
78 | 43.01 | Höhe des Fahrersitzes für normale Sicht und in normalem Abstand zum Lenkrad und zu den Pedalen |
79 | 43.02 | Der Körperform angepasster Sitz |
80 | 43.03 | Fahrersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Stabilität |
81 | 43.04 | Fahrersitz mit Armlehne |
82 | 43.06 | Angepasster Sicherheitsgurt |
83 | 43.07 | Sicherheitsgurte mit Unterstützung zur Verbesserung der Stabilität |
84 | 44 | Anpassungen an Krafträdern (obligatorische Verwendung von Untercodes) |
85 | 44.01 | Einzeln gesteuerte Bremsen |
86 | 44.02 | Angepasste Vorderradbremse |
87 | 44.03 | Angepasste Hinterradbremse |
88 | 44.04 | Angepasste Beschleunigungsvorrichtung |
89 | 44.05 | Angepasste Handschaltung und Handkupplung* |
90 | 44.06 | Angepasster Rückspiegel* |
91 | 44.07 | Angepasste Kontrolleinrichtungen* |
92 | 44.08 | Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig sowie das Balancieren des Kraftrades beim Anhalten und Stehen ermöglichen |
93 | 44.09 | Maximale Betätigungskraft der Vorderradbremse ... N(*) (z.B. ,44.09(140N)") |
94 | 44.10 | Maximale Betätigungskraft der Hinterradbremse ... N(*) (z.B. ,44.10(240N)") |
95 | 44.11 | Angepasste Fußraste |
96 | 44.12 | Angepasster Handgriff |
97 | 45 | Kraftrad nur mit Seitenwagen |
98 | 46 | Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge |
99 | 47 | Beschränkt auf Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern, die vom Fahrer beim Anfahren, Anhalten und Stehen nicht im Gleichgewicht ausbalanciert werden müssen |
100 | 50 | Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer) |
101 | 51 | Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)* |
102 | 61 | Beschränkung auf Fahrten bei Tag (z.B. eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang) |
103 | 62 | Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von ... km vom Wohnsitz oder innerorts in ... /innerhalb der Region ... |
104 | 63 | Fahren ohne Beifahrer |
105 | 64 | Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als ... km/h |
106 | 65 | Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins von mindestens der gleichwertigen Klasse sein muss |
107 | 66 | Ohne Anhänger |
108 | 67 | Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt |
109 | 68 | Kein Alkohol |
110 | 69 | Beschränkt auf Fahrzeuge mit einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre gemäß EN 50436 |
111 | 70 | Umtausch des Führerscheins Nummer ..., ausgestellt durch ... (EU/UN-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittlandes, z.B."70.0123456789.NL") |
112 | 71 | Duplikat des Führerscheins Nummer ... (EU/UN-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittlandes, z.B."71.987654321.HR") |
113 | (aufgehoben) | |
114 | 73 | Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1) |
115 bis 118 | (aufgehoben) | |
119 | 78 | Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe |
120 | 79 | ( ...)
Nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen, bei Anwendung von Artikel 13 der Richtlinie 2006/126/EG |
121 | 79 | (C1E > 12000kg, L < 3)
Beschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12.000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12.000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1 E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen. |
122 | 79 | (S1 < 25/7.500 kg)
Begrenzung der Klassen D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder maximal 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz. |
123 | 79 | (L < 3)
Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als drei Achsen. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen. |
124 | 79.01 | Nur zweirädrige Fahrzeuge mit oder ohne Beiwagen |
125 | 79.02 | Nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse AM oder vierrädrige Leichtfahrzeuge der Klasse AM |
126 | 79.03 | Nur dreirädrige Fahrzeuge |
127 | 79.04 | Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg |
128 | 79.05 | Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg |
129 | 79.06 | Fahrzeuge (Fahrzeugkombination) der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3.500 kg übersteigt |
130 | 80 | Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben |
131 | 81 | Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für zweirädrige Krafträder der Klasse A, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben |
132 | (aufgehoben) | |
133 | 95 | Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die
Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis zum ... erfüllt [zum Beispiel: 95(01.01.14)] |
134 | 96 | Fahrzeugkombinationen aus Fahrzeugen der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse einer derartigen Kombination mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 4.250 kg beträgt. |
135 | 97 | Berechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates fällt |
*) Die Schlüsselzahlen 01.03, 44.05 bis 44.07 und 51 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 2016 erteilt worden sind, verwendet werden
Ia. Äquivalenz für entfallene Schlüsselzahlen der Europäischen Union
Lfd. Nr. | Entfallene Schlüsselzahl | Bei Ausstellung eines neuen Führerscheins einzutragende Schlüsselzahl | |
1 | 05.01 | Nur bei Tageslicht | 61 |
2 | 05.02 | In einem Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder innerorts/ innerhalb der Region ... | 62 |
3 | 05.03 | Ohne Beifahrer/Sozius | 63 |
4 | 05.04 | Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als ... km/h | 64 |
5 | 05.05 | Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist | 65 |
6 | 05.06 | Ohne Anhänger | 66 |
7 | 05.07 | Nicht gültig auf Autobahnen | 67 |
8 | 05.08 | Kein Alkohol | 68 |
9 | 30 | Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen | 32, ggf. in Kombination mit 20 und/oder 25 |
10 | 72 | Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm3und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1) | 79.05 |
11 | 74 | Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1) | entfällt |
12 | 75 | Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1) | entfällt |
13 | 76 | Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1 E) | entfällt |
14 | 77 | Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern
| entfällt |
15 | 90 | Codes, die in Kombination mit Codes für an dem Fahrzeug vorgenommene Anpassungen verwendet werden | entfällt". |
II. nationale Schlüsselzahlen 19d 20c
Lfd. Nr. | Schlüsselzahl | |
1 | 104 | Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen |
2 | 171 * | Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7.500 kg, jedoch ohne Fahrgäste |
3 | 172 * | Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste |
4 | 174 * | Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden |
5 | 175 * | Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1, A2 und AM gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 |
6 | 176 | Auflage: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur für Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden". |
7 | 177 | Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Zusatzangaben nach mitzuführendem Anhang zum Führerschein |
8 | 178 * | Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr |
9 | 179 * | Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden |
10 | 180 | (weggefallen) |
11 | 181 | Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S (seit dem 19.1.2013 AM) |
12 | 182 ** | Auflagen zu den Klassen D1, D1 E, D und DE:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflagen, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfallen nach Abschluss der Ausbildung auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres. |
13 | 183 | (weggefallen) |
14 | 184 | Auflagen:
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B (und, sofern in der Prüfungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der Klasse BE) und der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96 1. nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8b namentlich benannten Person und 2. nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8b namentlich benannte Person
|
15 | 185 | Auflagen zu den Klassen C und CE:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur
"Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflagen nach Nummer 1 und 2 entfallen, auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Berufsausbildung abgeschlossen hat. |
16 | 186 | Auflagen zu den Klassen D1 und D1 E:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur
"Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet oder die Berufsausbildung abgeschlossen hat. |
17 | 187 | Auflagen zu den Klassen D und DE:
Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur
Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet und die Berufsausbildung abgeschlossen hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Berufsausbildung abgeschlossen hat. Die Auflage nach Nummer 3 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 20. Lebensjahr vollendet hat. |
18 | 188 | Auflage zu der Klasse C:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes. |
19 | 189 | Auflage zu der Klasse D:
Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes. |
20 | 190 | Auflage zu der Klasse C:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden. |
21 | 191 | Auflage zu der Klasse D:
Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden. |
22 | (aufgehoben) | |
23 | 193 | Auflagen zu den Klassen D und DE:
Bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres nur bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 PBefG bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer nach beschleunigter Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 BKrFQG. |
24 |
194 | Klasse B berechtigt im Inland
a) bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A1 b) nach Vollendung des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A. |
25 | 195 | Auflage zu der Klasse AM:
Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur im Inland. |
25 | 196 | Im Inland Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt. |
26 | 196 | Im Inland Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt. |
27 | 197 | Die Prüfung wurde auf einem Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe abgelegt und eine praktische Ausbildung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B mit Schaltgetriebe wurde absolviert (§ 17a FeV). |
*) Die Schlüsselzahlen 171 bis 175, 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 und in den Fällen des § 76 Nummer 11c erteilt worden sind, verwendet werden.
**) Die Schlüsselzahl 182 darf nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 18. Januar 2013 und in den Fällen des § 76 Nummer 11c erteilt worden sind, verwendet werden.
IIa. Entfallene nationale Schlüsselzahlen 19d
Lfd. Nr. | Entfallene Schlüsselzahl | |
1 | 192 | Berechtigt abweichend von § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung zum Führen von Fahrzeugen der Fahrerlaubnisklasse B, deren zulässige Gesamtmasse 3.500 kg übersteigt, jedoch nicht mehr als 4.250 kg beträgt, soweit
|
Dienstfahrerlaubnisse der Bundeswehr | Anlage 10 12b 19 (zu den § § 26 und 27) |
a) bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 erteilt
Lfd. Nr. | Dienstfahrerlaubnisklasse | Berechtigung auch zum Führen von Dienstfahrzeugen der Klassen | Zu erteilende allgemeine Fahrerlaubnisklassen | Zuteilung nur auf Antrag Klasse (Schlüsselzahlen gemäß Anlage 9) | Weitere Berechtigungen oder Einschränkungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 91 |
1 | A | A2, A1, AM, L | A, A2, A1, AM, L | ||
2 | A1 | A2, A1, AM, L | A, A2, A1, AM, L | ||
3 | A2 | A1, AM, L | A1, AM, L | A1 79.05 | |
4 | B | AM, L | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 | |
5 | C - 7,5 t | C1, L | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, L | T 2 | C1.171, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79 (C1E > 12.000 kg, L < 3) |
6 | C vor dem 1.10.1995 erteilt | C1, L, T | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T | C 172, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79 (C1E > 12.000 kg, L < 3) | |
7 | C nach dem 30.9.1995 erteilt | C1, L | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L | T2 | C 172, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79 (C1E > 12.000 kg, L < 3) |
8 | D vor dem 1.10.1988 erteilt | C1, C, L, T | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, L, T | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 | |
9 | D nach dem 30.9.1988 erteilt | C1, C | D1, D1E, D, DE | ||
10 | D - LKW | C1, C1E, C, CE, L, T | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE | C 172, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79 (C1E > 12.000 kg, L < 3) | |
11 | C - 7,5 t E | B, BE, C1, C1 E, CE, L | A, A1, AM, B, BE, C1, C1 E, CE, L | T2 | C1.171, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79 (C1E > 12.000 kg, L < 3) |
12 | CE | B, BE, C1, C1 E, L, T | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T | C 172, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 |
b) ab dem 1. Januar 1999 und bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt
Lfd. Nr. | Dienstfahrerlaubnisklasse | Berechtigung auch zum Führen von Dienstfahrzeugen der Klassen) | Zu erteilende allgemeine Fahrerlaubnisklassen) | Zuteilung nur auf Antrag Klasse (Schlüsselzahlen gemäß Anlage 9) | Weitere Berechtigungen oder Einschränkungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 91 |
1 | A | A2, A1, AM | A, A2, A1, AM | ||
2 | A1 | AM | A1, AM | A1 79.05 | |
3 | AY | A1, AM, L | A1, AM, L | ||
4 | B | A1, AM, L | A, A1, AM, B, L | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04 | |
5 | BE | A1, AM, L | A, A1, AM, B, BE, L | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 | |
6 | C1 | A1, AM, B, L | A, A1, AM, B, C1, L | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04 | |
7 | C1E | A1, AM, B, BE, L | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 | |
8 | C | A1, AM, B, C1, L | A, A1, AM, B, C1, C, L | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04 | |
9 | CE | A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, L | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 | |
10 | D1 | Keine | A, A1, AM, B, D1, L | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04 | |
11 | D1E | Keine | A, A1, AM, B, BE, D1, D1E, L | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 | |
12 | D | A1, AM, B, C1, C, D1, L | A, A1, AM, B, D1, D, L | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04 | |
13 | DE | A1, AM, B, BE, C1, C1E, C,
CE, D1, D1E, L | A, A1, AM, B, BE, D1, D1E, D, DE, L | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 | |
14 | L | L | L | ||
15 | M | AM | AM | ||
16 | T | AM, L | AM, T, L |
1) Amtliche Anmerkung: Bei Verzicht auf die Klasse A2 wird die Schlüsselzahl 79.05 eingetragen, sofern die Klasse A1 zugeteilt ist.
2) Amtliche Anmerkung: Erfolgt die Zuteilung der Klasse T nur auf Antrag, wird diese nur in der Land- oder Forstwirtschaft tätigen Personen zugeteilt."
Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis | Anlage 11 10 12a 12b 13a 14 15 16a 17e 19 19g 22 (zu § 31) |
Ausstellungsstaat | Klasse(n) | theoretische Prüfung | praktische Prüfung |
Albanien 19 |
nein |
nein | |
Albanien 19 |
AM |
nein |
ja |
Andorra | alle | nein | nein |
Bosnien und Herzegowina | A1, A, B | nein | nein |
Französisch-Polynesien | alle | nein | nein |
Gibraltar 22 |
alle |
nein |
nein |
Guernsey | alle | nein | nein |
Insel Man | alle | nein | nein |
Israel | B | nein | nein |
Japan | alle | nein | nein |
Jersey | alle | nein | nein |
Kosovo 23 |
AM, A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE 24 |
nein |
nein |
Moldau |
A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE |
nein |
ja |
Republik Nordmazedonien |
alle |
nein |
nein |
Monaco | alle | nein | nein |
Namibia 16 | A1, A, B, BE, C1 17, C1E, C 17, CE | nein | nein |
Neukaledonien | alle | nein | nein |
Neuseeland | 1, 6 10 | nein | nein |
Republik Korea | 1, 2 1 | nein | nein |
San Marino | alle | nein | nein |
Schweiz | alle | nein | nein |
Serbien | alle 18 | nein | nein |
Singapur | alle | nein | nein |
Südafrika | alle | nein | nein |
Fahrerlaubnisse, die im tatsächlichen Herrschaftsbereich der Behörden in Taiwan 2 erteilt wurden | B/BE 1 | nein | nein |
Vereinigtes Königreich 22 |
alle |
nein |
nein |
Fahrerlaubnisse aus den Australischen Territorien 11: | |||
- Australian Capital Territory | C 12, R 12 | nein | nein |
- New South Wales | C, R | nein | nein |
- Northern Territory | C 12, R 12 | nein | nein |
- Queensland | C 13, R 13 | nein | nein |
- South Australia | C 13, R 13 | nein | nein |
- Tasmania | C 13, R 13 | nein | nein |
- Victoria | D, M 5, A 3, B 3, C 3 | nein | nein |
- Western Australia | C 12, R | nein | nein |
Pkw-Fahrerlaubnisse der US-Bundesstaaten und US-amerikanischen Außengebiete 1: | |||
- Alabama | D | nein | nein |
- Arizona | G, D, 2 | nein | nein |
- Arkansas | D | nein | nein |
- Colorado | C, R | nein | nein |
- Connecticut | D, 1, 2 | ja | nein |
- Delaware | D | nein | nein |
- District of Columbia | D | ja | nein |
- Florida | E | ja | nein |
- Idaho | D | nein | nein |
- Illinois | D | nein | nein |
- Indiana | Operator License, Chauffeur License 3, Public Passenger Chauffeur License 3, Commercial Driver License, Probationary Operator"s License | ja 7 | nein |
- Iowa | C (Noncommercial Operator"s Licensen, | nein | nein |
A (Commercial Driver"s License) 3, | |||
B (Commercial Driver"s License) 3, | |||
C (Commercial Driver"s License) 3, | |||
D (Noncommercial Chauffeur Driver"s License mit Endorsement 1, 2 oder 3) 3, | |||
Intermediate Driver"s License | |||
- Kansas | C | nein | nein |
- Kentucky | D | nein | nein |
- Louisiana | E | nein | nein |
- Maryland | C (Full License und Provisional License) | nein | nein |
- Massachusetts | D | nein | nein |
- Michigan | operator | nein | nein |
- Minnesota | D | ja 7 | nein |
- Mississippi | operator, R | ja | nein |
- Missouri | F | ja | nein |
- Nebraska | 0 | ja | nein |
- New Mexico | D | nein | nein |
- North Carolina | C | ja | nein |
- Ohio | D | nein | nein |
- Oklahoma | D | nein | nein |
- Oregon | C | ja | nein |
- Pennsylvania | C | nein | nein |
- Puerto Rico | 3 | nein | nein |
- South Carolina | D | nein | nein |
- South Dakota | 1 und 2 | nein | nein |
- Tennessee | D | ja | nein |
- Texas | C 15, A 3, B 3 | nein | nein |
- Utah | D | nein | nein |
- Virginia | NONE, M 5, A 3, B 3, C 3 | nein | nein |
- Washington State | Driver License 8 Intermediate Driver License 9 | nein | nein |
- West Virginia | E | nein | nein |
- Wisconsin | D | nein | nein |
- Wyoming | C | nein | nein |
Fahrerlaubnisse der Kanadischen Provinzen 1: | |||
- Alberta | 5 | nein | nein |
- British Columbia | 5, 6, 7 (Novice Driver"s License 7, 10 | nein | nein |
- Manitoba | 5 6, 4 Stage F 3, 3 Stage F 3, 2 Stage F 3, 1 Stage F 3 | nein | nein |
- New Brunswick | 5, 7 Stufe 2 | nein | nein |
- Newfoundland | 5 | nein | nein |
- Northwest Territories | 5 | nein | nein |
- Nova Scotia | 5 | nein | nein |
- Ontario | G | nein | nein |
- Prince Edward Island | 5 | nein | nein |
- Quöbec | 5 | nein | nein |
- Saskatchewan | 1 und 5 | nein | nein |
- Yukon | 5 | nein | nein |
1) Amtliche Anmerkung:
Soweit in der Spalte "Klasse(n)" nicht "alle", sondern nur eine bestimmte Klasse oder bestimmte Klassen genannt sind, erfolgt aufgrund dieser Klasse(n) nur die Erteilung der Klasse B. 2) Amtliche Anmerkung: Deutschland unterhält keine diplomatischen Beziehungen zu Taiwan. 3) Amtliche Anmerkung: Beinhaltet Pkw-Klasse. 4) Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen die Klasse C mit Beschränkung mit der Schlüsselnummer 2 versehen ist, ist die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nach § 31 nicht zulässig (Lernführerschein). 5) Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen die Klasse M mit Code 6 versehen ist, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (nur Motorradführerschein). 6) Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen eine Klasse 5 Stage L oder Stage A vorliegt, ist die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nach § 31 nicht zulässig (Lernführerschein). 7) Amtliche Anmerkung: Der Nachweis des Sehvermögens gemäß § 12 ist weiterhin erforderlich. 8) Amtliche Anmerkung: Sofern die "Driver License" keinen Hinweis auf spezielle Fahrzeuge enthält, handelt es sich um eine Pkw-Fahrerlaubnis. 9) Amtliche Anmerkung: Nur für Inhaber, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Kein Umtausch einer "Instruction Permit". 10) Amtliche Anmerkung: Die Umschreibung der Klasse 6 erfolgt in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse A2, sofern der Inhaber das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im Übrigen wird die Klasse A erteilt. 11) Amtliche Anmerkung: Die australische Klasse C und CAR (Victoria) entspricht der deutschen Klasse B und die australische Klasse R der deutschen Klasse A. 12) Amtliche Anmerkung: Auch"Provisional Licence". Kein Umtausch einer"Learner Licence". 13) Amtliche Anmerkung: Auch "Provisional Licence P2". Kein Umtausch einer "Learner Permit" bzw. "Learner Licence". 14) Amtliche Anmerkung: Auch "Probationary Licence P2". Kein Umtausch einer "Learner Permit". 15) Amtliche Anmerkung: Auch "Provisional License". Kein Umtausch einer "Instruction Permit". 16) Amtliche Anmerkung: Voraussetzung ist, dass das Erteilungsdatum der namibischen Fahrerlaubnis mindestens zwei Jahre vor Antragstellung liegt. 17) Amtliche Anmerkung: Die Fahrerlaubnisklassen C1 und C aus Namibia berechtigen auch zum Führen von Bussen. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisklassen in die deutsche Fahrerlaubnisklassen D1 bzw. D kann jedoch nicht erfolgen. Die Fahrerlaubnisklasse C1 aus Namibia berechtigt zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Masse von nicht mehr als 16.000 kg. Bei der Umschreibung in Deutschland wird jedoch nur eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 erteilt, auch wenn diese nur zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Masse von nicht mehr als 7.500 kg berechtigt. 18) Keine Fahrerlaubnisse auf Probe. 19) Amtliche Anmerkungen: Nur Führerscheine, die ab 24. Januar 2017 ausgestellt wurden. Für Inhaber albanischer Führerscheine, die vor dem 24. Januar 2017 ausgestellt wurden und deren Inhabern aufgrund ihres ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab dem 24. Januar 2017 kein albanischer Führerschein ausgestellt werden konnte, ist über das Kraftfahrt-Bundesamt bei der zuständigen albanischen Behörde eine Auskunft über den Besitz und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis einzuholen. 20) Amtliche Anmerkung: Die Fahrerlaubnisklasse A1 aus Albanien berechtigt auch zum Führen von Landmaschinen und Komplexen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisse in die Klasse T kann jedoch nicht erfolgen. 21) Amtliche Anmerkung: Die Fahrerlaubnisklasse B aus Albanien berechtigt auch zum Führen von Landmaschinen und Technologischen Maschinen. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisse in die Klasse T kann jedoch nicht erfolgen. 22) Amtliche Anmerkung: Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann bei der Ausstellung des Führerscheins vom Antragsteller verlangen, sich einem Sehtest zu unterziehen. 23) Amtliche Anmerkungen: Nur Führerscheine, die ab 1. März 2018 ausgestellt wurden. Für Inhaber kosovarischer Führerscheine, die vor dem 1. März 2018 ausgestellt wurden und deren Inhabern aufgrund ihres ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab dem 1. März 2018 kein kosovarischer Führerschein ausgestellt werden konnte, ist über das Kraftfahrt-Bundesamt bei der zuständigen kosovarischen Behörde eine Auskunft über den Besitz und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis einzuholen. 24) Amtliche Anmerkung: Alle von der Republik Kosovo erteilten Fahrerlaubnisklassen berechtigen auch zum Führen von Kleintraktoren, Arbeitsfahrzeugen und -maschinen und Traktoren mit Anhänger. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisse in die Klasse T kann nicht jedoch erfolgen. |
Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes) | Anlage 12 10 13d 16a 17f 17g 20 21b 22 24a (zu § 34) |
A. Schwerwiegende Zuwiderhandlungen
1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben:
1.1 Straftaten nach dem Strafgesetzbuch
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142)
Fahrlässige Tötung (§ 222) *Fahrlässige Körperverletzung (§ 229) *
Nötigung (§ 240)
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b)
Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c)
Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2, 4 und 5 StGB)
Trunkenheit im Verkehr (§ 316)
Vollrausch (§ 323a)
Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c)
1.2 Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz
Führen oder Anordnung oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 21)
2. Ordnungswidrigkeiten nach den § 24 Absatz 1, § 24a und § 24c des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften:
2.1 Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über
das Rechtsfahrgebot | (§ 2 Absatz 2) |
die Geschwindigkeit | (§ 3 Absatz 1, 2a, 3 und 4, § 41 Absatz 2, Anlage 3 zu § 42 Absatz 2) |
den Abstand | (§ 4 Absatz 1, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1) |
das Überholen | (§ 5, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1) |
die Vorfahrt | (§ 8 Absatz 2, Anlage 2 zu § 41 Absatz 2) |
das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren | (§ 9) |
die Pflichten des Fahrzeugführers bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße in Bezug auf das Bilden einer vorschriftsmäßigen Gasse | (§ 11 Absatz 2) |
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen | (§ 2 Absatz 1, § 18 Absatz 2 bis 5, Absatz 7, Anlage 3 zu § 42 Absatz 2) |
das Verhalten an Bahnübergängen | (§ 19 Absatz 1 und 2, Anlage 1 zu § 40 Absatz 7, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1) |
das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen | (§ 20 Absatz 2, 3 und 4, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1) |
die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers in Bezug auf den Betrieb eines elektronischen Gerätes | (§ 23 Absatz 1a) |
das Verhalten an Fußgängerüberwegen | (§ 26, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1) |
übermäßige Straßenbenutzung | (§ 29) |
das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Zeichen 206 (Halt! Vorfahrt gewähren!) sowie gegenüber Haltzeichen von Polizeibeamten | (§ 36, § 37 Absatz 2, 3, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1) |
das Verhalten bei blauem Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn | (§ 38 Absatz 1 Satz 2) |
die Pflichten des Fahrzeugführers bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße in Bezug auf das Bilden einer vorschriftsmäßigen Gasse sowie in Bezug auf das unberechtigte Nutzen einer freien Gasse | (§ 11 Absatz 2) |
2.2 Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung über den Gebrauch oder das Gestatten des Gebrauchs von Fahrzeugen ohne die erforderliche Zulassung (§ 3 Absatz 1) oder ohne dass sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist (§ 4 Absatz 1)
2.4 Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Befördern von Fahrgästen ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung oder das Anordnen oder Zulassen solcher Beförderungen (§ 48 Absatz 1 oder 7)
2.5 Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung, wenn der Fahrerlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren Auflage ein Kraftfahrzeug ohne Begleitung führt (Begleitetes Fahren ab 17 Jahre - § 48a Absatz 2)
B. Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen 21b
1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben:
1.1 Straftaten nach dem Strafgesetzbuch
Fahrlässige Tötung (§ 222) *Fahrlässige Körperverletzung (§ 229) *
Sonstige Straftaten, soweit im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen und nicht in Abschnitt A aufgeführt
1.2 Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz
Kennzeichenmissbrauch (§ 22)
2. Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes,
soweit nicht in Abschnitt A aufgeführt.
_____
* Für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder fahrlässigen Körperverletzung in Abschnitt A oder B ist die Einordnung des der Tat zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes maßgebend.
Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten | Anlage 13 13d 14 17c 17e 17f 17g 20 24a 24b (zu § 40) |
Im Fahreignungsregister sind nachfolgende Entscheidungen zu speichern und im Fahreignungs-Bewertungssystem wie folgt zu bewerten:
laufende Nummer | Straftat | Vorschriften |
1. mit drei Punkten folgende Straftaten, soweit die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist: | ||
1.1 | Fahrlässige Tötung | § 222 StGB |
1.2 | Fahrlässige Körperverletzung | § 229 StGB |
1.3 | Nötigung | § 240 StGB |
1.3a | Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr | § 315 StGB |
1.4 | Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr | § 315b StGB |
1.5 | Gefährdung des Straßenverkehrs | § 315c StGB |
1.6 | Verbotene Kraftfahrzeugrennen | § 315d Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2, 4 und 5 StGB |
1.7 | Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort | § 142 StGB |
1.8 | Trunkenheit im Verkehr | § 316 StGB |
1.9 | Vollrausch | § 323a StGB |
1.10 | Unterlassene Hilfeleistung | § 323c StGB |
1.11 | Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins | § 21 StVG |
1.12 | Kennzeichenmissbrauch | § 22 StVG |
2. mit zwei Punkten | ||
2.1 folgende Straftaten, soweit sie nicht von Nummer 1 erfasst sind: | ||
2.1.1 | Fahrlässige Tötung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde | § 222 StGB |
2.1.2 | Fahrlässige Körperverletzung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde | § 229 StGB |
2.1.3 | Nötigung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde | § 240 StGB |
2.1.3a | Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr, sofern ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde | § 315 StGB |
2.1.4 | Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr | § 315b StGB |
2.1.5 | Gefährdung des Straßenverkehrs | § 315c StGB |
2.1.6 | Verbotene Kraftfahrzeugrennen | § 315d Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2, 4 und 5 StGB |
2.1.7 | Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort | § 142 StGB |
2.1.8 | Trunkenheit im Verkehr | § 316 StGB |
2.1.9 | Vollrausch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde | § 323a StGB |
2.1.10 | Unterlassene Hilfeleistung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde | § 323c StGB |
2.1.11 | Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins | § 21 StVG |
2.1.12 | Kennzeichenmissbrauch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde | § 22 StVG |
2.2 folgende besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten: | ||
2.2.1 | Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt | 241, 241.1, 241.2 |
2.2.1a | Kraftfahrzeug geführt mit 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum | 242, 242.1, 242.2, 243a, 243a.1, 243a.2 |
2.2.2 | Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels geführt | 243, 243.1, 243.2 |
2.2.3 | Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten | 9.1 bis 9.3, 11.1 bis 11.3 jeweils in Verbindung mit 11.1.6 bis 11.1.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.1.6 nur innerhalb geschlossener Ortschaften), 11.2.5 bis 11.2.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.2.5 nur innerhalb geschlossener Ortschaften) oder 11.3.6 bis 11.3.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.3.6 nur innerhalb geschlossener Ortschaften) |
2.2.4 | Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten | 12.6 in Verbindung mit 12.6.3, 12.6.4 oder 12.6.5 der Tabelle 2 des Anhangs sowie 12.7 in Verbindung mit 12.7.3, 12.7.4 oder 12.7.5 der Tabelle 2 des Anhangs |
2.2.5 | Überholvorschriften nicht eingehalten | 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2 |
2.2.5a | Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen keine vorschriftsmäßige Gasse gebildet | 50, 50.1, 50.2, 50.3 |
2.2.5b | Unberechtigt mit einem Fahrzeug auf einer Autobahn oder Außerortsstraße eine freie Gasse für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen (§ 11 Absatz 2 StVO) benutzt | 50a, 50a.1, 50a.2, 50a.3 |
2.2.6 | Auf der durchgehenden Fahrbahn von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren | 83.3 |
2.2.7 | Als Fahrzeugführer Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht oder trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert | 89b.2, 244 |
2.2.8 | Als Kraftfahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt bei Gefährdung, mit Sachbeschädigung oder bei schon länger als einer Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens | 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2 |
2.2.8a | Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie Bahn geschaffen | 135, 135.1, 135.2 |
2.2.8b | Beim Führen eines Kraftfahrzeugs elektronisches Gerät rechtswidrig benutzt mit Gefährdung oder mit Sachbeschädigung | 246.2, 246.3 |
3. mit einem Punkt folgende verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten: | ||
3.1 folgende Verstöße gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes: | ||
3.1.1 | des § 24c des Straßenverkehrsgesetzes | 243b |
3.2 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung: | ||
3.2.1 | die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge | 4.1, 4.2, 5a, 5a.1, 6 |
3.2.2 | die Geschwindigkeit | 8.1, 9, 10, 11 in Verbindung mit 11.1.3, 11.1.4, 11.1.5, 11.1.6 der Tabelle 1 des Anhangs (11.1.6 nur außerhalb geschlossener Ortschaften), 11.2.2, 11.2.3, 11.2.4, 11.2.5 der Tabelle 1 des Anhangs (11.2.2 nur innerhalb, 11.2.5 nur außerhalb geschlossener Ortschaften), 11.3.4, 11.3.5, 11.3.6 der Tabelle 1 des Anhangs (11.3.6 nur außerhalb geschlossener Ortschaften) |
3.2.3 | den Abstand | 12.5 in Verbindung mit 12.5.1, 12.5.2, 12.5.3, 12.5.4 oder 12.5.5 der Tabelle 2 des Anhangs, 12.6 in Verbindung mit 12.6.1 oder 12.6.2 der Tabelle 2 des Anhangs, 12.7 in Verbindung mit 12.7.1 oder 12.7.2 der Tabelle 2 des Anhangs, 15 |
3.2.4 | das Überholen | 17, 18, 19, 19.1, 153a, 21, 22 |
3.2.5 | die Vorfahrt | 34 |
3.2.6 | das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren | 39.1, 41, 42.1, 44, 45 |
3.2.7 | Park- oder Halteverbote mit Behinderung von Rettungsfahrzeugen | 51 b.3, 53.1 |
3.2.7a | Unzulässiges Halten in "zweiter Reihe" | 51a.1, 51a.2, 51a.3 |
3.2.7b | Unzulässiges Parken auf Geh- und Radwegen oder Radschnellwegen | 52a.1, 52a.2, 52a.2.1, 52a.3, 52a.4 |
3.2.7c | Unzulässiges Halten auf Schutzstreifen für den Radverkehr | 54a.1, 54a.2, 54a.3 |
3.2.7d | Unzulässiges Parken in "zweiter Reihe" | 58.1, 58.1.1, 58.1.2, |
3.2.8 | das Liegenbleiben von Fahrzeugen | 66 |
3.2.9 | die Beleuchtung | 76 |
3.2.10 | die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen | 79, 80.1, 82, 83.1, 83.2, 85, 87a, 88 |
3.2.11 | das Verhalten an Bahnübergängen | 89, 89a, 89b.1, 136, 245 |
3.2.12 | das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen | 92.1, 92.2, 93, 95.1, 95.2 |
3.2.13 | die Personenbeförderung, die Sicherungspflichten | 99.1,99.2 |
3.2.14 | die Ladung | 102.1, 102.1.1, 102.2.1, 104 |
3.2.15 | die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers | 108, 109, 246.1, 247 |
3.2.16 | das Verhalten am Fußgängerüberweg | 113 |
3.2.17 | die übermäßige Straßenbenutzung | 116 |
3.2.18 | Verkehrshindernisse | 123 |
3.2.19 | das Verhalten gegenüber Zeichen oder Haltgebot eines Polizei- beamten sowie an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil | 129, 132, 132a, 132a.1, 132a.2, 132a.3, 132a.3.1, 132a.3.2, 133.1, 133.2, 133.3.1, 133.3.2 |
3.2.20 | Vorschriftzeichen | 150, 151.1, 151.2, 152, 152.1 |
3.2.21 | Richtzeichen | 157.3, 159b |
3.2.22 | andere verkehrsrechtliche Anordnungen | 164 |
3.2.23 | Auflagen | 166 |
3.3 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung: | ||
3.3.1 | die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung | 171,172 |
3.3.2 | das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Begleitung | 251 a |
3.4 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung: | ||
3.4.1 | die Zulassung | 175 |
3.4.2 | ein Betriebsverbot und Beschränkungen | 253 |
3.5 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung: | ||
3.5.1 | die Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger | 186.1.3, 186.1.4, 186.2.3, 187a |
3.5.2 | die Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge | 189.1.1, 189.1.2, 189.2.1, 189.2.2, 189.3.1, 189.3.2, 189a.1, 189a.2 |
3.5.3 | die Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen | 192,193 |
3.5.4 | die Kurvenlaufeigenschaften von Fahrzeugen | 195, 196 |
3.5.5 | die Achslast, das Gesamtgewicht, die Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen | 198 und 199 jeweils in Verbindung mit 198.1.2 bis 198.1.7, 199.1.2 bis 199.1.6, 198.2.4 oder 199.2.4, 198.2.5 oder 199.2.5, 198.2.6 oder 199.2.6 der Tabelle 3 des Anhangs |
3.5.6 | die Besetzung von Kraftomnibussen | 201,202 |
3.5.7 | Bereifung und Laufflächen | 212, 213, 213a |
3.5.8 | die sonstigen Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs | 214.1, 214.2, 214a.1, 214a.2 |
3.5.9 | die Stützlast | 217 |
3.5.10 | den Geschwindigkeitsbegrenzer | 223, 224 |
3.5.11 | Auflagen | 233 |
3.6 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB): | ||
3.6.1 | Als tatsächlicher Verlader Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unver- packte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird. | Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. m. § 37 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a GGVSEB |
3.6.2 | Als Fahrzeugführer Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unver- packte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird. | Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. m. § 37 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a GGVSEB |
3.6.3 | Als Beförderer und in der Funktion als Halter des Fahrzeugs entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 15 GGVSEB dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung nicht übergeben | Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. m. § 37 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe o GGVSEB |
* Bußgeldkatalog
Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung | Anlage 14 14 17e (zu § 66 Absatz 2) |
(1) Bei Antragstellung, die von einer zur Vertretung des Trägers berechtigten Person unterzeichnet sein muss, sind folgende Unterlagen beizufügen:
(2) Die Anerkennung wird erteilt oder verlängert, wenn
Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräte und für die Begutachtung dieser Träger durch die Bundesanstalt für Straßenwesen | Anlage 14a 17e (zu § 71a Absatz 3) |
(1) Der Antrag nach § 71a Absatz 3 ist von einer zur Vertretung des Trägers der unabhängigen Stelle berechtigten Person zu unterzeichnen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
(2) Die Bundesanstalt für Straßenwesen hat zu prüfen, ob der Träger der unabhängigen Stelle die nachfolgend genannten Anforderungen erfüllt:
Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung | Anlage 15 13d 14 17e (zu § 70 Absatz 2) |
(1) Bei Antragstellung, die von einer zur Vertretung des Trägers berechtigten Person unterzeichnet sein muss, sind folgende Unterlagen beizufügen:
(2) Die Anerkennung wird erteilt oder verlängert, wenn
(3) Die Wirksamkeit von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung muss spätestens nach 6 Jahren in einem nach dem Stand der Wissenschaft durchgeführten Bewertungsverfahren (Evaluation) nachgewiesen werden. Die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung sind nach ihrer ersten Evaluation regelmäßig, spätestens alle 10 Jahren erneut zu evaluieren.
Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Geeignetheit von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung und für die Begutachtung dieser Träger durch die Bundesanstalt für Straßenwesen | Anlage 15a 17e (zu § 71b) |
(1) Der Antrag nach § 71b ist von einer zur Vertretung des Trägers der unabhängigen Stelle berechtigten Person zu unterzeichnen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
(2) Die Bundesanstalt für Straßenwesen hat zu prüfen, ob der Träger der unabhängigen Stelle die nachfolgend genannten Anforderungen erfüllt:
Rahmenlehrplan für die Durchführung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars | Anlage 16 13d (zu § 42 Absatz 2) |
Modul 1
Lehr-Lernziele Der Seminarteilnehmer kann ... | Lehr-Lerninhalte | Lehr-Lernmethoden | Medien/Materialien | |
1. | Baustein "Seminarüberblick" | |||
1.1 | ... den organisatorischen Ablauf des Fahreignungsseminars beschreiben. | - Anzahl der Teilmaßnahmen und Module
- Zeitliche Vorgaben zu den Teilmaßnahmen, zu den Modulen und zur Gesamtmaßnahme | Lehrvortrag | Folien Präsentation/Film Merkblatt "Seminarüberblick" |
1.2 | ... die wichtigsten Lehr- Lerninhalte und Lehr- Lernmethoden der verkehrs- pädagogischen Teilmaßnahme wiedergeben. | - Bausteinstruktur und -inhalte
- Lehr-Lernmethoden | ||
1.3 | ... den Inhalt der Vertraulichkeitsversicherung darlegen. | - Vertraulichkeitsversicherung | ||
1.4 | ... die Voraussetzungen der Seminaranerkennung und die möglichen Konsequenzen einer Nichterfüllung benennen. | - Anwesenheit
- Aktive Mitarbeit - Hausaufgabenbearbeitung - Keine offene Ablehnung - Konsequenzen der Nichterfüllung der Voraussetzungen | ||
1.5 | ... die wesentlichen Inhalte der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme skizzieren. | - Überblick über die Inhalte der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme | ||
2. | Baustein "Individuelle Fahrkarriere und Sicherheitsverantwortung" | |||
2.1 | ... das Gefahrenpotenzial beschreiben, welches sein bisheriges Tatverhalten birgt. | - Bedeutsame kritische Fahrsituationen seit dem Fahrerlaubniserwerb | Erfahrungsberichte/Diskussion/kooperatives Lernen | Arbeitsblatt "Meine Fahrkarriere" |
- Unfallrisiken und Verantwortung im Zusammenhang mit den berichteten Fahrsituationen | Lehrvortrag | Folien-Präsentation/Film/Fotos/Zeitungsartikel | ||
3. | Baustein "Individuelle Mobilitätsbedeutung" | |||
3.1 | ... erläutern, warum das Kraftfahrzeug ein für ihn bedeutsames Fortbewegungs- und Transportmittel darstellt. | - Individuell bedeutsame Nutzungsmöglichkeiten des Kraftfahrzeugs | Kooperatives Lernen/Einzelarbeit/Diskussion | Arbeitsblatt "Wann brauche ich ein Kraftfahrzeug?" |
3.2 | ... Folgen eines Mobilitätsverlusts benennen. | -Folgen eines Mobilitätsverlusts | ||
4. | Baustein Hausaufgabe "Darstellung der individuellen Mobilitätsbedeutung" | |||
4.1 | ... begründen, inwiefern ein Mobilitätsverlust zu einer Abnahme seiner Lebensqualität führt. | - Individuelle Bedeutung des Mobilseins
- Individuelle Konsequenzen eines Mobilitätsverlusts | Hausaufgabe | Arbeitsblatt "Meine individuelle Mobilitätsbedeutung" |
5. | Baustein "Erläuterung des Fahreignungs-Bewertungssystems" | |||
5.1 | ... die Regelungen des Fahreignungs-Bewertungssystems wiedergeben. | - Punkte und Sanktionen bei Regelverstößen
- Stufen des Punktsystems - Fristen zur Punktetilgung | Lehrvortrag | Folien Präsentation/Film |
6. | Baustein "Verkehrsregeln und Rechtsfolgen bei Regelverstößen" | |||
6.1 | ... die Auswahl der tatbezogenen Bausteine begründen. | - Zuwiderhandlungen und daraus resultierende Bausteinauswahl | Lehrvortrag | - |
6.2 | ... die tatbezogenen Verkehrsregeln anwenden und begründen. | - Tatbezogene Verkehrsregeln | Computergestütztes kooperatives Lernen BILD | Aufgaben "Verkehrsregeln" Filme/Simulationen/animierte Grafiken/Fotos/Grafiken |
6.3 | ... die resultierenden Rechtsfolgen tatbezogener Regelverstöße benennen. | - Rechtsfolgen tatbezogener Regelverstöße | ||
7. | Baustein "Übung zur Klärung der individuellen Mobilitätssituation" | |||
7.1 | ... bestimmte tatbezogene Regelverstöße den entsprechenden Punktekategorien zuordnen und für jeden Verstoß ableiten, ob dieser zum Entzug der Fahrerlaubnis führen würde. | - Tatbezogene Regelverstöße
- Punktekategorien des Fahreignungs Bewertungssystems - Fahrerlaubnisentzug als Folge tatbezogener Regelverstöße | Kooperatives Lernen/Diskussion | - |
8. | Baustein Hausaufgabe "Übung zur Selbstbeobachtung" | |||
8.1 | ... auslösende und aufrechterhaltende Bedingungen seines Tatverhaltens schildern. | - Individuelle Gelegenheitsstrukturen, die das Begehen von Regelverstößen fördern | Hausaufgabe | Arbeitsblatt "Selbstbeobachtung" |
Modul 2
Lehr-Lernziele Der Seminarteilnehmer kann ... | Lehr-Lerninhalte | Lehr-Lernmethoden | Medien/Materialien | |
9. | Baustein "Auswertung der Hausaufgaben" | |||
9.1 | ... begründen, inwiefern ein Mobilitätsverlust zu einer Abnahme seiner Lebensqualität führt. | - Individuelle Bedeutung des Mobilseins
- Individuelle Konsequenzen eines Mobilitätsverlusts | Diskussion/Erfahrungsberichte/Lernstandkontrolle | Arbeitsblatt "Meine individuelle Mobilitätsbedeutung" |
9.2 | ... auslösende und aufrechterhaltende Bedingungen seines Tatverhaltens schildern. | - Individuelle Gelegenheitsstrukturen, die das Begehen von Regelverstößen fördern | Arbeitsblatt "Selbstbeobachtung" | |
10. | Baustein "Risikoverhalten und Unfallfolgen" | |||
10.1 | ... darüber berichten, dass bestimmte (Gefahren-) Situationen verzerrt wahrgenommen und falsch beurteilt werden. | - Wahrnehmungs- und Beurteilungsfehler | Computergestütztes kooperatives Lernen | Aufgaben "Fehleinschätzungen" Filme/animierte Grafiken/Fotos/Grafiken |
10.2 | ... Konsequenzen des aus Fehleinschätzungen resultierenden Fahr- verhaltens benennen. | - Konsequenzen des aus Fehleinschätzungen resultierenden Fahrverhaltens | ||
10.3 | ... risikominimierende Fahrverhaltensweisen darstellen. | - Risikominimierende Fahrverhaltensstrategien | ||
10.4 | ... die Sinnhaftigkeit von Verkehrsregeln begründen. | - Sinnhaftigkeit von Verkehrsregeln | ||
10.5 | ... tatbezogene Auslöser nennen, die einen Unfall verursachen können. | - Tatbezogene Auslöser von Unfällen | Diskussion/Lehrvortrag | Folien-Präsentation/Filme |
10.6 | ... das tatbezogene Unfallrisiko einschätzen. | - Tatbezogenes Unfallrisiko | ||
10.7 | ... mögliche Unfallfolgen für Unfallbeteiligte und deren Angehörige benennen. | - Mögliche Unfallfolgen für Unfallbeteiligte und deren Angehörige | ||
11. | Baustein "Individuelle Sicherheitsverantwortung" | |||
11.1 | ... anhand realer Unfälle über mögliche Unfallfolgen seines Tatverhaltens berichten. | - Mögliche Unfallfolgen für Unfallbeteiligte und deren Angehörige (Einzelschicksale) | Diskussion/Lehrvortrag | Folien-Präsentation/Film |
11.2 | ... die in der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme vermittelten Kenntnisse wiedergeben. | - Zusammenfassung der in der verkehrspädagogischen Maßnahme vermittelten Kenntnisse | Diskussion/Lernstandkontrolle | - |
11.3 | ... seine Einstellungen zum eigenen Fahrverhalten und zur persönlichen Sicherheitsverantwortung beschreiben. | - Meinungen und Positionen der Teilnehmer zur Gefährlichkeit ihres bisherigen Fahrverhaltens und zu ihrer individuellen Sicherheitsverantwortung |
Inhalte der Prüfung im Rahmen der Qualitätssicherung der Fahreignungsseminare und Einweisungslehrgänge | Anlage 17 14 18 (zu § 43a Nummer 3 Buchstabe a) |
Abschnitt A
Fahreignungsseminare
1. Vorliegen der Voraussetzungen für die Seminarleitererlaubnis
1.1 Verkehrspädagogik nach § 46 Absatz 1, 2 des Fahrlehrergesetzes oder
1.2 Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 3, 4 des Straßenverkehrsgesetzes einschließlich der Einhaltung der Auflagen
2. Vorliegen des Nachweises der jährlichen Fortbildung
2.1 Verkehrspädagogik nach § 53 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes oder
2.2 Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes
3. Räumliche und sachliche Ausstattung
4. Vorliegen der Aufzeichnungen über die Seminarteilnehmer in Gestalt von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift sowie deren Unterschriften zur Teilnahmebestätigung je Modul oder Sitzung
5. Anonymisierte Dokumentation der durchgeführten Fahreignungsseminare; die Dokumentation umfasst
5.1 für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme
5.1.1 das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Module,
5.1.2 die Anzahl der Teilnehmer,
5.1.3 die Kurzdarstellungen der Fahrerkarrieren,
5.1.4 die eingesetzten Bausteine und Medien,
5.1.5 die Hausaufgaben und
5.1.6 die Seminarverträge
5.2 für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme
5.2.1 das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Sitzungen,
5.2.2 die auslösenden und aufrechterhaltenden Bedingungen der Verkehrszuwiderhandlungen,
5.2.3 die Funktionalität des Problemverhaltens,
5.2.4 die erarbeiteten Lösungsstrategien,
5.2.5 die persönlichen Stärken des Teilnehmers,
5.2.6 die Zielvereinbarungen und
5.2.7 den Seminarvertrag
6. Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an die Durchführung, insbesondere im Hinblick auf die Teilnehmeranzahl, die zeitlichen Vorgaben und bei der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme die Abstimmung der Bausteine auf die Fahrerkarrieren
7. Einhaltung der Vorschriften über den Umgang mit den personenbezogenen Daten
8. Einhaltung der Verfahren und Maßnahmen des Qualitätssicherungssystems
Abschnitt B
Einweisungslehrgänge
1. Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung von Einweisungslehrgängen nach § 47 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes einschließlich der Einhaltung der Auflagen
2. Einhaltung des Ausbildungsprogramms nach § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Fahrlehrergesetzes
3. Dokumentation der durchgeführten Einweisungslehrgänge; die Dokumentation umfasst
3.1 die Vornamen und Familiennamen des Lehrgangsleiters und der eingesetzten Lehrkräfte,
3.2 die Vornamen und Familiennamen und die Geburtsdaten der Teilnehmer,
3.3 die Kurzdarstellung des Verlaufs des Lehrgangs einschließlich der Inhalte und eingesetzten Methoden,
3.4 das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Kurse und
3.5 Bestätigung der Anwesenheit der Teilnehmer bei allen Kursen
4. Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an die Durchführung
5. Einhaltung der Verfahren und Maßnahmen des Qualitätssicherungssystems
Format: DIN A 5 oder in Fällen des 1-seitigen Ausdrucks DIN A4 | Anlage 18 14 14a (zu § 44 Absatz 1) |
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