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Änderungstext
Neunte Verordnung zur Änderung des ATP-Übereinkommens
Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 bis 3 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind
Vom 17. April 2012
(BGBl. II Nr. 13 vom 25.03.2012 S. 370)
Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1988 zur Änderung der Anlagen 1 und 3 des ATP-Übereinkommens (BGBl. 1988 II S. 630, 672), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Februar 2009 (BGBl. I S. 150) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Die von den Vertragsparteien des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) (BGBl. 1974 II S. 565, 566), das zuletzt gemäß der Notifikationen vom 2. April 2009 und 26. August 2009 geändert worden ist (BGBl. 2010 II S. 646, 647), gemäß dessen Artikel 18 angenommenen Änderungen der Anlage 1 Anhang 2 und 3 A sowie der Anlage 2 Absatz 4, der Anlage 2 Anhang 1 und der Anlage 3 des ATP, die durch Notifikation des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 11. Februar 2011 übermittelt worden sind, werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP), in der vom Inkrafttreten der Änderungen der Anlagen 1 bis 3 des ATP vom 11. Februar 2011 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die in Artikel 1 genannten Änderungen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft treten.
(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
(4) Der Tag, an dem die Änderungen vom 11. Februar 2011 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
(Inkrafttreten: am 14.11.2012 - BGBl. II Nr. 20 vom 26.07.2012 S. 632)
Auf der sechsundsechzigsten Tagung angenommene Änderungen des
ATP-Übereinkommens
1. Anlage 1, Anhang 2 , Absatz 2.2.4
Es wird ein neuer Buchstabe (b) mit folgendem Wortlaut eingefügt:
alt | neu |
Bei Kesseln mit mehreren Kammern sind Messstellen vorzusehen:
in jeder der beiden äußeren Kammern mindestens an den Enden eines waagerechten Durchmessers in Nähe des Endes des Kessels und an den Enden eines senkrechten Durchmessers in Nähe der Trennwand und in jeder der anderen Kammern mindestens an den Enden eines Durchmessers, der in Nähe einer der Trennwände liegt und um 45° zur Waagerechten geneigt ist, sowie an den Enden eines Durchmessers, der in Nähe der anderen Trennwand und senkrecht zum vorgenannten Durchmesser liegt. Die mittlere Innentemperatur und die mittlere Außentemperatur des Kessels sind das arithmetische Mittel sämtlicher Messwerte, die innen beziehungsweise außen festgestellt wurden. Bei Kesseln mit mehreren Kammern ist die mittlere Innentemperatur jeder Kammer das arithmetische Mittel der in der betreffenden Kammer an mindestens vier Stellen gemessenen Werte. | "b) Wenn der Tank aus zwei Kammern besteht, sind mindestens an den folgenden Punkten Messungen vorzunehmen: In Nähe des Bodens der ersten Kammer und in Nähe der Trennwand zur zweiten Kammer, an den Enden von drei Radien, die einen Winkel von 120° bilden, wobei einer der Radien vertikal nach oben gerichtet ist. In Nähe des Bodens der zweiten Kammer und in Nähe der Trennwand zur ersten Kammer, an den Enden von drei Radien, die einen Winkel von 120° bilden, wobei einer der Radien vertikal nach unten gerichtet ist." |
Der bestehende Buchstabe (b) wird zu Buchstabe (c).
Änderung des letzten Absatzes des bestehenden Absatzes 2.2.4 (b), sodass er folgenden Wortlaut erhält:
.
Die mittlere Innentemperatur und die mittlere Außentemperatur des Kessels sind das arithmetische Mittel sämtlicher Messwerte, die innen beziehungsweise außen festgestellt wurden. Bei Kesseln mit mehreren Kammern ist die mittlere Innentemperatur jeder Kammer das arithmetische Mittel der in der betreffenden Kammer an mindestens vier Stellen gemessenen Werte | "(d) Die mittlere Innentemperatur und die mittlere Außentemperatur des Tanks sind das arithmetische Mittel sämtlicher Messwerte, die innen beziehungsweise außen festgestellt wurden. Bei Tanks mit mindestens zwei Kammern ist die mittlere Innentemperatur jeder Kammer das arithmetische Mittel aller in der betreffenden Kammer an mindestens vier Stellen gemessenen Werte und die Mindestanzahl der Messungen in allen Kammern eines Kessels soll mindestens zwölf betragen." |
2. Anlage 1, Anhang 2, Absatz 4.3.4 (ii)
Einfügen von "AMCA 210-07," nach "AMCA 210-85,".
3. Anlage 1, Anhang 2, Absatz 6.2
In Absatz 6.2 (i) ersetzen von:
"(i) Beförderungsmittel, die ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen hergestellt wurden [02/01/2012]"
durch
"(i) Beförderungsmittel, die ab dem 2. Januar 2012 hergestellt wurden".
In Absatz 6.2 (ii) ersetzen von:
"Für Beförderungsmittel, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen [02.01.2011] hergestellt worden sind, gelten die folgenden Bestimmungen:"
durch
"Für Beförderungsmittel, die vor dem in Absatz 6.2. (i) genannten Datum her - gestellt wurden, gelten die folgenden Bestimmungen:".
Einfügen des folgenden Textes nach der Überschrift:
"Bescheinigungen für Beförderungsmittel, die vor dem 2. Januar 2011 gemäß den Anforderungen der bis zum 1. Januar 2011 geltenden Modellbescheinigung nach Anlage 1, Anhang 3 erteilt wurden, sind bis zum ursprünglichen Ablauftermin gültig."
Ersetzen von "Alle gefrorenen Lebensmittel (außer Butter)" durch "Alle anderen gefrorenen Lebensmittel (außer Butter)".
Änderung der ersten drei Absätze, sodass sie folgenden Wortlaut erhalten:
alt | neu |
Das Beförderungsmittel muss mit einem geeigneten aufzeichnenden Messgerät ausgestattet sein, um bei der Beförderung tiefgefrorener Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, die Lufttemperaturen häufig und in regelmäßigen Zeitabständen zu kontrollieren.
Die Messgeräte müssen durch eine akkreditierte Stelle zertifiziert werden und die entsprechende Dokumentation muss den zuständigen ATPBehörden für die Erteilung einer Genehmigung zur Verfügung gestellt werden. Die Messgeräte müssen den Normen EN 12830 (Temperaturregistriergeräte für den Transport, die Lagerung und die Verteilung von gekühlten, gefrorenen, tiefgefrorenen Lebensmitteln und Eiskrem - Prüfungen, Leistung, Gebrauchstauglichkeit) und EN 13486 (Temperaturregistriergeräte und Thermometer für den Transport, die Lagerung und die Verteilung von gekühlten, gefrorenen, tiefgefrorenen Lebensmitteln und Eiskrem - Regelmäßige Prüfungen) entsprechen. | "Das Beförderungsmittel muss mit einem Messgerät ausgerüstet sein, das die Lufttemperatur messen und aufzeichnen und die so gewonnenen Daten speichern kann (im Folgenden als "das Messgerät" bezeichnet), um die Lufttemperatur zu überwachen, der tief - gefrorene Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, ausgesetzt sind.
Das Messgerät muss gemäß EN 13486 (Temperaturregistriergeräte und Thermometer für den Transport, die Lagerung und die Verteilung von gekühlten, gefrorenen und tiefgefrorenen Lebensmitteln und Eiskrem - Regelmäßige Prüfungen) durch eine akkreditierte Stelle geprüft werden und die Dokumentation muss den zuständigen ATP-Behörden für die Genehmigung zugänglich sein. Das Messgerät muss den Bestimmungen der Norm EN 12830 (Temperaturregistriergeräte für den Transport, die Lagerung und die Verteilung von gekühlten, gefrorenen und tiefgefrorenen Lebensmitteln und Eiskrem - Prüfungen, Leistungen, Gebrauchstauglichkeit) entsprechen." |
7. Anlage 3
Änderung von Abschnitt III, sodass er folgenden Wortlaut erhält:
alt | neu |
Fleischerzeugnisse3, pasteurisierte Milch, frische Milcherzeugnisse (Joghurt, Kefir, Sahne und Frischkäse4, vorgekochte Lebensmittel (Fleisch, Fisch, Gemüse), verzehrfertig vorbereitetes rohes Gemüse und Gemüseerzeugnisse5sowie Fischerzeugnisse3, die nicht unten aufgeführt sind | "Fleischerzeugnisse3, pasteurisierte Milch, Butter, frische Milchprodukte (Jogurt, Kefir, Rahm, Frischkäse4, fertig zubereitete Lebensmittel (Fleisch, Fisch, Gemüse), verzehrfertig zubereitetes rohes Gemüse und Erzeugnisse aus rohem Gemüse5, Fruchtsaftkonzentrate sowie nachfolgend nicht aufgeführte Fischprodukte3". |