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Regelwerk Gefahrgut/Transport, Straßenverkehr
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Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)

Vom 26. April 1974
(BGBl II Nr. 23 vom 11.05.1974 S. 565; 28.10.1980, 22.11.1980; 13.08.1982; 15.07.1983; 20.01.1985; 20.10.1985; 11.11.1985; 19.04.1986; 26.08.1986;05.10.1987; 20.07.1988 S. 630; 05.09.1988 S. 865; 27.06.1989; 14.08.1989; 29.09.1989; 12.03.1990; 30.08.1991; 30.12.1994; 13.02.1995; 22.02.1995; 24.02.1995; 27.03.1996 S. 402; 12.07.1996; 30.07.1997; 09.09.1998 S. 2298; 23.11.1999; 11.02.2000; 29.09.2000 S. 1233;15.02.01; 26.07.2002 S. 1702; 06.05.2003 S. 484; 08.07.2004 S. 1016; 24.10.2005 S. 1194; 19.05.2009 S. 478; 08.07.2010 S. 646; 17.04.2012 S. 370 12; 08.03.2013 S. 298 13; 26.03.2014 S. 282 14; 13.02.2015 S. 259 15; 29.06.2016 S. 802 16; 13.06.2017 S.682 17; 15.05.2018 S. 210 18, ber. S. 312; 27.11.2019 S. 1014 19; 17.11.2021 S. 1154 21 i.K.; 07.12.2023 Nr. 333 23 i.K.)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Genf am 4. Februar 1971 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP), wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

aufgehoben

Artikel 3

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.

Artikel 4

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

ATP - Übereinkommen
über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind

Die Vertragsparteien,

in dem Wunsche, die Bedingungen für die Erhaltung des Gütezustandes leicht verderblicher Lebensmittel bei ihrer Beförderung besonders im internationalen Warenverkehr zu verbessern,

in der Erwägung, daß die Verbesserung dieser Bedingungen geeignet ist, den Handel mit leicht verderblichen Lebensmitteln zu fördern,

haben folgendes vereinbart:

Kapitel I
Besondere Beförderungsmittel

Artikel 1 16

Bei der Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel im internationalen Verkehr dürfen Beförderungsmittel nur dann als "Beförderungsmittel mit Wärmedämmung", als "Beförderungsmittel mit Kältespeicher", als "Beförderungsmittel mit Kältemaschine", als "Beförderungsmittel mit Heizanlage" oder als "Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit Heizanlage" bezeichnet werden, wenn sie den in Anlage 1 aufgestellten Begriffsbestimmungen und Normen entsprechen.

Artikel 2 13

Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die in Artikel 1 bezeichneten Beförderungsmittel auf ihre Übereinstimmung mit den in Anlage 1 Anhänge 1, 2, 3 und 4 genannten Normen geprüft und überwacht werden. Jede Vertragspartei erkennt die Bescheinigungen über die

Übereinstimmung als gültig an, die von der zuständigen Behörde einer anderen Vertragspartei nach Anlage 1 Anhang 1 Absatz 3 ausgestellt werden. Ferner kann jede Vertragspartei Bescheinigungen über die Übereinstimmung als gültig anerkennen, die von der zuständigen Behörde einer Nichtvertragspartei nach Anlage l Anhänge 1 und 2 ausgestellt wurden.

Kapitel II
Verwendung besonderer Beförderungsmittel zur internationalen Beförderung bestimmter leicht
verderblicher Lebensmittel

Artikel 3

(1) Artikel 4 gilt für jede Beförderung, die ausschließlich - vorbehaltlich des Absatzes 2 - auf der Schiene oder auf der Straße oder in einer Kombination der beiden im gewerblichen Verkehr oder im Werkverkehr durchgeführt wird,

sofern sich der Ort, an dem das Gut oder das Beförderungsmittel, das es enthält, auf ein Schienen- oder Straßenfahrzeug verladen und der Ort, an dem das Gut oder das Beförderungsmittel, das es enthält, aus einem solchen Fahrzeug entladen wird, in zwei verschiedenen Staaten befinden und sofern der Entladeort des Gutes im Hoheitsgebiet einer Vertragspart ei liegt. Schließt eine Beförderung eine oder mehrere in Absatz 2 nicht genannte Beförderungen auf dem Seeweg ein, so ist jede Beförderung auf dem Landweg einzeln zu betrachten.

(2) Absatz 1 gilt ebenfalls für Beförderungen auf dem Seeweg mit Entfernungen unter 150 km, sofern die Güter ohne Umladen in den auf dem Landweg oder den Landwegen benützten Beförderungsmitteln verschifft werden und sofern diesen Beförderungen auf dem Seeweg eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Beförderungen auf dem Landweg vorausgehen oder diesen folgen oder zwischen zweien dieser Beförderungen durchgeführt werden.

(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 brauchen die Vertragsparteien Artikel 4 auf Beförderungen von Lebensmitteln nicht anzuwenden, die nicht für den menschlichen Verbrauch bestimmt sind.

Artikel 4

(1) Für die Beförderung der in den Anlagen 2 und 3 bezeichneten leicht verderblichen Lebensmittel sind Beförderungsmittel der in Artikel 1 genannten Art zu verwenden, es sei denn, daß dies während der gesamten Dauer der Beförderung wegen der zu erwartenden Temperaturen für die Aufrechterhaltung der in den Anlagen 2 und 3 festgesetzten Temperaturbedingungen offensichtlich überflüssig ist. Diese Beförderungsmittel müssen so ausgewählt und verwendet werden, daß es möglich ist, die in diesen Anlagen festgesetzten Temperaturbedingungen während der gesamten Dauer der Beförderung einzuhalten. Ferner sind alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, besonders in bezug auf die Temperatur der Lebensmittel beim Beladen, auf das Beeisen, auf das Nachbeeisen unterwegs und auf sonstige notwendige Tätigkeiten. Vorbehalten bleiben jedoch die für internationale Beförderungen geltenden Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Verträgen, die für die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens gültig sind oder die künftig an deren Stelle treten.

(2) Wird während einer Beförderung, die diesem Übereinkommen unterliegt, der Absatz 1 nicht beachtet, so gilt folgendes:

  1. Im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei darf nach Beendigung der Beförderung niemand über die Lebensmittel verfügen, es sei denn, daß die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei dies mit den Erfordernissen der Volksgesundheit für vereinbar halten und eine entsprechende Erlaubnis erteilt haben und daß die gegebenenfalls von diesen Behörden bei der Erteilung der Genehmigung auferlegten Bedingungen eingehalten werden.
  2. Jede Vertragspartei kann aus Gründen der Volksgesundheit oder der Krankheitsverhütung bei Tieren die Einfuhr der Lebensmittel in ihr Hoheitsgebiet untersagen oder sie besonderen Bedingungen unterwerfen, soweit es mit ihren sonstigen in Absatz 1 letzter Satz genannten Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Verträgen vereinbar ist.

(3) Absatz 1 gilt nur in dem Maße für die Unternehmer des gewerblichen Verkehrs, als sie sich verpflichtet haben, Leistungen unter Einhaltung der Vorschritten des Absatzes 1 zu vermitteln oder zu erbringen und nur insoweit, als die Einhaltung mit der Erbringung dieser Leistungen verknüpft ist. Anderen natürlichen oder juristischen Personen, die sich verpflichtet haben, Leistungen zu vermitteln oder zu erbringen, die die Beachtung dieses Übereinkommens sicherstellen sollen, obliegt die Beachtung nur insoweit, als sie mit der Durchführung der Leistungen verknüpft ist, die zu vermitteln oder zu erbringen sie übernommen haben.

(4) Während einer Beförderung, die diesem Übereinkommen unterliegt und für die der Beladeort im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei liegt, ist Absatz 1 vorbehaltlich des Absatzes 3 zu beachten

Kapitel III
Verschiedene Bestimmungen

Artikel 5

Dieses Übereinkommen gilt nicht für Beförderungen ohne Umladen des Gutes auf dem Landweg in Containern, die als Thermalcontainer für den Überseetransport eingestuft sind, wenn diesen Beförderungen eine andere als in Artikel 3 Absatz 2 dieses Übereinkommens genannte Beförderung auf dem Seeweg vorausgeht oder folgt.

Artikel 6

(1) Jede Vertragspartei trifft alle geeigneten Maßnahmen, um die Beachtung dieses Übereinkommens sicherzustellen. Die zuständigen Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien halten einander über die zu diesem Zweck getroffenen allgemeinen Maßnahmen auf dem laufenden.

(2) Stellt eine Vertragspartei eine Zuwiderhandlung einer im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnenden Person fest oder verhängt sie eine Strafe gegen diese, so setzt ihre Verwaltungsbehörde die Verwaltungsbehörde der anderen Vertragspartei von der Zuwiderhandlung und der Ahndung in Kenntnis.

Artikel 7

Die Vertragsparteien bleiben berechtigt, durch zwei- oder mehrseitige Vereinbarungen strengere Bestimmungen, die sowohl für die besonderen Beförderungsmittel als auch für die Temperaturen gelten, auf denen gewisse Lebensmittel während der Beförderung gehalten werden müssen, festzulegen, als in diesem Übereinkommen enthalten sind, vor allem, wenn besondere klimatische Verhältnisse dies erfordern. Diese Bestimmungen sind nur auf jene internationalen Beförderungen anwendbar, die zwischen den Vertragsparteien durchgeführt werden, welche die in diesem Artikel genannten zwei- oder mehrseitigen Vereinbarungen abgeschlossen haben. Diese Vereinbarungen sind dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitzuteilen, der sie den Vertragsparteien dieses Übereinkommens bekannt gibt, die diese Vereinbarungen nicht unterzeichnet haben.

Artikel 8

Wird dieses Übereinkommen nicht beachtet, so wird weder das Bestehen noch die Gültigkeit der zur Durchführung der Beförderung abgeschlossenen Verträge berührt.

Kapitel IV
Schlußbestimmungen

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa sowie die nach Absatz 8 der Statuten dieser Kommission in beratender Eigenschaft zugelassenen Staaten können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden,

  1. indem sie es unterzeichnen,
  2. indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation unterzeichnen und sodann ratifizieren oder
  3. indem sie ihm beitreten.

(2) Staaten, die nach Absatz 11 der Statuten der Wirtschaftskommission für Europa berechtigt sind, an gewissen Arbeiten der Kommission teilzunehmen, können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden, indem sie ihm, nachdem es in Kraft getreten ist, beitreten.

(3) Dieses Übereinkommen liegt bis einschließlich 31. Mai 1971 zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Tage steht es zum Beitritt offen.

(4) Die Ratifikation oder der Beitritt wird durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen vollzogen.

Artikel 10

(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens ohne Vorbehalt der Ratifikation oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation erklären, daß dieses Übereinkommen nicht auf die Beförderungen anwendbar ist, die auf allen seinen außerhalb Europas gelegenen Hoheitsgebieten oder auf irgendeinem von diesen durchgeführt werden. Erfolgt diese Notifikation nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens für den notifizierenden Staat, so erlischt seine Anwendbarkeit auf die Beförderungen in dem oder in den in der Notifikation genannten Hoheitsgebieten neunzig Tage nach Eingang dieser Notifikation beim Generalsekretär.

(2) Jeder Staat, der nach Absatz 1 eine Erklärung abgegeben hat, kann zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine Notifikation an den Generalsekretär erklären, daß das Übereinkommen auf die Beförderungen in einem in der Notifikation nach Absatz 1 genannten Hoheitsgebiet anwendbar ist; das Übereinkommen wird dann hundertachtzig Tage nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär auf die Beförderungen in dem genannten Hoheitsgebiet anwendbar. Neue Vertragsparteien, die dem ATP ab dem 10.09.1998 beitreten und Absatz 1 anwenden, sind nicht berechtigt, nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 Einspruch gegen Änderungsvorschläge einzulegen.

Artikel 11

(1) Dieses Übereinkommen tritt ein Jahr, nachdem fünf der in Artikel 9 Absatz 1 bezeichneten Staaten es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkundehinterlegt haben, in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem fünf Staaten es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt dieses Übereinkommen ein Jahr nach der Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 12

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird fünfzehn Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Artikel 13

Dieses Übereinkommen tritt außer Kraft, wenn nach seinem Inkrafttreten die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als fünf beträgt.

Artikel 14

(1) Jeder Staat kann, wenn er dieses Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation erklären, daß dieses Übereinkommen auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete anwendbar ist, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Das Übereinkommen wird für jedes in der Notifikation genannte Hoheitsgebiet am neunzigsten Tage nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär oder, falls das Übereinkommen dann noch nicht in Kraft getreten ist, mit seinem Inkrafttreten wirksam.

(2) Jeder Staat, der nach Absatz 1 erklärt hat, daß dieses Übereinkommen auf ein Hoheitsgebiet anwendbar ist, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt, kann das Übereinkommen in bezug auf dieses Hoheitsgebiet nach Artikel 12 kündigen.

Artikel 15

(l) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wird, soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen den streitenden Parteien beigelegt.

(2) Jede Streitigkeit, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden konnte, wird auf Antrag einer der streitenden Vertragsparteien einem Schiedsverfahren unterworfen und demgemäß einem oder mehreren Schiedsrichtern zur Entscheidung unterbreitet, die von den streitenden Parteien in gegenseitigem Einvernehmen ausgewählt werden. Einigen sich die streitenden Parteien binnen drei Monaten nach dem Tage des Antrags auf ein Schiedsverfahren nicht über die Wahl eines Schiedsrichters oder von Schiedsrichtern, so kann jede dieser Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen einzigen Schiedsrichter zu ernennen, dem der Streitfall zur Entscheidung überwiesen wird.

(3) Die Entscheidung des oder der nach Absatz 2 bestellten Schiedsrichters oder Schiedsrichter ist für die streitenden Vertragsparteien bindend.

Artikel 16

(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifikation oder beim Beitritt zu diesem Übereinkommen erklären, daß er sich durch Artikel 15 Absätze 2 und 3 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind durch diese Absätze gegenüber keiner Vertragspartei gebunden, die einen solchen Vorbehalt gemacht hat.

(2) Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurückziehen.

(3) Abgesehen von dem Vorbehalt nach Absatz 1 ist kein Vorbehalt zu diesem Übereinkommen zulässig.

Artikel 17

(1) Ist dieses Übereinkommen drei Jahre lang in Kraft gewesen, so kann jede Vertragspartei durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation die Einberufung einer Konferenz zur Revision des Übereinkommens beantragen. Der Generalsekretär notifiziert diesen Antrag allen Vertragsparteien und beruft eine Revisionskonferenz ein, wenn binnen vier Monaten nach seiner Notifikation mindestens ein Drittel der Vertragsparteien ihm ihre Zustimmung zu dem Antrag mitgeteilt hat. Der Generalsekretär kann auch Änderungen dieses Übereinkommens oder seiner Anhänge vorschlagen, die ihm von der Arbeitsgruppe "Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel" des Binnenverkehrsausschusses der Wirtschaftskommission für Europa übermittelt worden sind.

(2) Wird eine Konferenz nach Absatz 1 einberufen, so setzt der Generalsekretär alle Vertragsparteien davon in Kenntnis und fordert sie auf, binnen drei Monaten die Vorschläge einzureichen, deren Prüfung sie auf der Konferenz wünschen. Der Generalsekretär teilt spätestens drei Monate vor Eröffnung der Konferenz allen Vertragsparteien die vorläufige Tagesordnung der Konferenz sowie den Wortlaut der Vorschläge mit.

(3) Der Generalsekretär lädt zu jeder nach diesem Artikel einzuberufenden Konferenz alle in Artikel 9 Absatz 1 bezeichneten Staaten sowie die Staaten ein, die nach Artikel 9 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind.

Artikel 18

(1) Jede Vertragspartei kann eine oder mehrere Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlages ist dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitzuteilen, der ihn allen Vertragsparteien übermittelt und allen anderen in Artikel 9 Absatz 1 bezeichneten Staaten zur Kenntnis bringt.

(2) Binnen sechs Monaten nach dem Tage der Übermittlung des Änderungsvorschlages durch den Generalsekretär kann jede Vertragspartei diesem bekanntgeben,

  1. daß sie gegen die vorgeschlagene Änderung Einspruch erhebt, oder
  2. daß sie den Vorschlag zwar anzunehmen beabsichtigt, daß die für die Annahme erforderlichen Voraussetzungen in ihrem Staat jedoch nicht erfüllt sind.

(3) Solange eine Vertragspartei, die eine Mitteilung nach Absatz 2 Buchstabe b gemacht hat, dem Generalsekretär die Annahme des Änderungsvorschlages nicht notifiziert hat, kann sie binnen neun Monaten nach Ablauf der für die Mitteilung vorgesehenen Frist von sechs Monaten gegen den Änderungsvorschlag Einspruch erheben.

(4) Wird nach den Absätzen 2 und 3 Einspruch gegen den Änderungsvorschlag erhoben, so gilt er als nicht angenommen und bleibt ohne jede Wirkung.

(5) Ist kein Einspruch nach den Absätzen 2 und 3 gegen den Änderungsvorschlag erhoben worden, so gilt er zu folgendem Zeitpunkt als angenommen:

  1. wenn keine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 2 Buchstabe b gemacht hat, mit Ablauf der in Absatz 2 vorgesehenen Frist von sechs Monaten,
  2. wenn mindestens eine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 2 Buchstabe b gemacht hat, zum früheren der folgenden zwei Zeitpunkte:

(6) Jede Änderung tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie als angenommen gilt.

(7) Der Generalsekretär notifiziert sobald als möglich allen Vertragsparteien, ob gegen den Änderungsvorschlag Einspruch nach Absatz 2 Buchstabe a erhoben worden ist und ob eine oder mehrere Vertragsparteien eine Mitteilung nach Absatz 2 Buchstabe b an ihn gerichtet haben. Haben eine oder mehrere Vertragsparteien eine derartige Mitteilung gemacht, so notifiziert er in der Folge allen Vertragsparteien, ob die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, die eine derartige Mitteilung gemacht haben, Einspruch gegen den Änderungsvorschlag erheben oder ihn annehmen.

(8) Unabhängig von dem in den Absätzen 1 bis 6 vorgesehenen Änderungsverfahren können die Anlagen und Anhänge zu diesem Übereinkommen durch Vereinbarung zwischen den zuständigen Verwaltungsbehörden aller Vertragsparteien geändert werden Hat die Verwaltungsbehörde einer Vertragspartei erklärt, daß nach ihrem innerstaatlichen Recht ihre Zustimmung zu einer solchen Vereinbarung von einer Sonderermächtigung oder von der Genehmigung durch eine gesetzgebende Körperschaft abhängt, so gilt die Zustimmung der betreffenden Vertragspartei zur Änderung der Anlage als nicht erteilt, bis diese Vertragspartei dem Generalsekretär notifiziert hat, daß die erforderliche Ermächtigung oder Genehmigung erteilt worden ist. Die Vereinbarung zwischen den zuständigen Verwaltungsbehörden kann vorsehen, daß während einer Übergangszeit die alten Anlagen ganz oder teilweise neben den neuen in Kraft bleiben. Der Generalsekretär setzt den Tag fest, an dem die neuen Fassungen, die sich aus derartigen Änderungen ergeben, in Kraft treten.

Artikel 19

Außer den Notifikationen, die in Artikel 17 und 18 vorgesehen sind, notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 9 Absatz 1 bezeichneten Staaten sowie den Staaten, die auf Grund des Artikels 9 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind,

  1. die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 9,
  2. die Zeitpunkte, zu denen dieses Übereinkommen nach Artikel 11 in Kraft tritt,
  3. die Kündigungen nach Artikel 12,
  4. das Außerkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 13,
  5. die Notifikationen nach Artikel 10 und 14,
  6. die Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 16 Absätze 1 und 2,
  7. das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 18.

Artikel 20

Nach dem 31. Mai 1971 wird die Urschrift dieses Übereinkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen in Artikel 9 Absätze 1 und 2 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften.

zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

geschehen zu Genf am ersten September neunzehnhundertundsiebzig in einer Urschrift in englischer, französischer und russischer Sprache, wobei der Wortlaut der drei Sprachen gleichermaßen verbindlich ist.

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Begriffsbestimmungen und Normen für die besonderen Beförderungsmittel 1 für leicht verderbliche LebensmittelAnlage 1 15 21 21

1 Beförderungsmittel mit Wärmedämmung 16 21

Beförderungsmittel, bei dem der Kasten 2 zur Begrenzung des Wärmeaustausches zwischen innen und außen mit starren 3 wärmegedämmten Wänden, Türen, Boden und Dach so gebaut ist, dass der Gesamt-Wärmedurchgangskoeffizient des Kastens (k-Wert) die Einreihung des Beförderungsmittels in eine der beiden nachstehenden Gruppen ermöglicht:GesamtWärmedurchgangskoeffizient des Kastens (k-Wert) die Einreihung des Beförderungsmittels in eine der beiden nachstehenden Gruppen ermöglicht:

IN =Beförderungsmittel mit normaler Wärmedämmung,
.- gekennzeichnet durch einen k-Wert gleich oder kleiner als 0,70 W/m2.°C;
IR =Beförderungsmittel mit verstärkter Wärmedämmung, gekennzeichnet durch
- einen k-Wert gleich oder kleiner als 0,40 W/m2.°C und durch eine Seitenwanddicke von mindestens 45 mm bei Beförderungsmitteln mit einer Breite von über 2,50 m.

Die Begriffsbestimmung des k-Wertes und das für seine Ermittlung anzuwendende Verfahren sind in Anhang 2 wiedergegeben.

2 Beförderungsmittel mit Kältespeicher 21

Beförderungsmittel mit Wärmedämmung, bei dem es mit Hilfe einer Kältequelle (Wassereis mit oder ohne Zusatz von Salz, eutektische Platten, Trockeneis mit oder ohne Regelung der Verdunstung, verflüssigte Gase mit oder ohne Regelung der Verdampfung usw.), jedoch ohne mechanische oder Absorptionskälteanlage, möglich ist, bei einer mittleren Außentemperatur von + 30 °C die Temperatur im leeren Kasten auf nachstehende Werte zu senken und auf ihnen zu halten:

Besitzt ein solches Beförderungsmittel ein oder mehrere Abteile, Gefäße oder Behälter für das Kühlmittel, so müssen diese

Der k-Wert der Beförderungsmittel mit Kältespeicher der Klassen B und C muss gleich oder kleiner sein als 0,40 W/m2.°C.

3 Beförderungsmittel mit Kältemaschine 21

Beförderungsmittel mit Wärmedämmung und mit eigener Kältemaschine oder angeschlossen an eine mehrere Beförderungsmittel versorgende Kältemaschine (ausgestattet mit einem mechanischen Verdichter oder einer Absorptionskälteanlage usw.), das bei einer mittleren Außentemperatur von + 30 °C die Innentemperatur Ti seines leeren Kastens senken und sie wie nachfolgend beschrieben dauernd halten kann:

für die Klassen A, B und C auf jede gewünschte praktisch konstante Innentemperatur Ti entsprechend den für die nachstehenden drei Klassen festgelegten Normen:

Klasse A:
Beförderungsmittel mit Kältemaschine, die es ermöglicht, Ti zwischen + 12 °C und 0 °C einschließlich zu wählen,

Klasse B:
Beförderungsmittel mit Kältemaschine, die es ermöglicht, Ti zwischen + 12 °C und - 10 °C einschließlich zu wählen,

Klasse C:
Beförderungsmittel mit Kältemaschine, die es ermöglicht, Ti zwischen + 12 °C und - 20 °C einschließlich zu wählen;

für die Klassen D, E und F auf eine feste praktisch konstante Innentemperatur Ti entsprechend den für die nachstehenden drei Klassen festgelegten Normen:

Klasse D:
Beförderungsmittel mit Kältemaschine, die Ti gleich oder tiefer als 0 °C ermöglicht,

Klasse E:
Beförderungsmittel mit Kältemaschine, die Ti gleich oder tiefer als - 10 °C ermöglicht,

Klasse F:
Beförderungsmittel mit Kältemaschine, die Ti gleich oder tiefer als - 20 °C ermöglicht. Der k-Wert der Beförderungsmittel der Klassen B, C, E und F muss gleich oder kleiner sein als 0,40 W/m2.°C.

4 Beförderungsmittel mit Heizanlage 15 21

Beförderungsmittel mit Wärmedämmung, in dem die Innentemperatur des leeren Kastens erhöht und mindestens zwölf Stunden lang ohne nochmalige Versorgung auf nicht weniger als + 12 °C praktisch konstant gehalten werden kann, während die mittlere Außentemperatur die nachstehend angegebene ist:

-10 °C bei Beförderungsmitteln mit Heizanlage der Klasse A;
-20 °C bei Beförderungsmitteln mit Heizanlage der Klasse B;
-30 °C bei Beförderungsmitteln mit Heizanlage der Klasse C;
-40 °C bei Beförderungsmitteln mit Heizanlage der Klasse D.

Wärmeerzeugende Anlagen müssen eine Leistung aufweisen, die den Bestimmungen in Anlage 1 - Anhang 2 Absatz 3.3.1 bis 3.3.5 entspricht.

Der k-Wert der Beförderungsmittel der Klassen B, C und D muss gleich oder kleiner sein als 0,40 W/m2.°C.

5. Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit Heizanlage 16 21

Beförderungsmittel mit Wärmedämmung, das entweder mit einer eigenen kälteerzeugenden Einrichtung ausgestattet ist oder zusammen mit anderen Transportmitteln durch eine solche Einrichtung versorgt wird (welche entweder mit einem mechanischen Verdichter oder einer Absorptionsmaschine o. ä. ausgestattet ist) und mit einer (mit elektrischen Heizelementen ausgestatteten) Heizanlage oder mit wärme- und kälteerzeugenden Anlagen, mit denen die Temperatur Ti im leeren Kasten gesenkt und anschließend weiterhin gleichbleibend gehalten werden kann, und mit denen die Temperatur erhöht und anschließend mindestens 12 Stunden praktisch gleichbleibend gehalten werden kann, ohne Nachbefüllung mit einem Energieträger, wie unten angegeben.

Klasse A:Ti zwischen + 12 °C und 0 °C einschließlich zu wählen, wenn die mittlere Außentemperatur zwischen - 10 ºC und + 30 ºC beträgt.
Klasse B:Ti zwischen + 12 °C und 0 °C einschließlich zu wählen, wenn die mittlere Außentemperatur zwischen - 20 ºC und + 30 ºC beträgt.
Klasse C:Ti zwischen + 12 °C und 0 °C einschließlich zu wählen, wenn die mittlere Außentemperatur zwischen - 30 ºC und + 30 ºC beträgt.
Klasse D:Ti zwischen + 12 °C und 0 °C einschließlich zu wählen, wenn die mittlere Außentemperatur zwischen - 40 ºC und + 30 ºC beträgt.
Klasse E:Ti zwischen + 12 °C und - 10 °C einschließlich zu wählen, wenn die mittlere Außentemperatur zwischen - 10 ºC und + 30 ºC beträgt.
Klasse F:Ti zwischen + 12 °C und - 10 °C einschließlich zu wählen, wenn die mittlere Außentemperatur zwischen - 20 ºC und + 30 ºC beträgt.
Klasse G:Ti zwischen + 12 °C und - 10 °C einschließlich zu wählen, wenn die mittlere Außentemperatur zwischen - 30 ºC und + 30 ºC beträgt.
Klasse H:Ti zwischen + 12 °C und - 10 °C einschließlich zu wählen, wenn die mittlere Außentemperatur zwischen - 40 ºC und + 30 ºC beträgt.
Klasse I:Ti zwischen + 12 °C und - 20 °C einschließlich zu wählen, wenn die mittlere Außentemperatur zwischen - 10 ºC und + 30 ºC beträgt.
Klasse J:Ti zwischen + 12 °C und - 20 °C einschließlich zu wählen, wenn die mittlere Außentemperatur zwischen - 20 ºC und + 30 ºC beträgt.
Klasse K:Ti zwischen + 12 °C und - 20 °C einschließlich zu wählen, wenn die mittlere Außentemperatur zwischen - 30 ºC und + 30 ºC beträgt.
Klasse L:Ti zwischen + 12 °C und - 20 °C einschließlich zu wählen, wenn die mittlere Außentemperatur zwischen - 40 ºC und + 30 ºC beträgt.

Der k-Wert der Beförderungsmittel der Klassen B, C, D, E, F, G, H, I, J, K und L muss gleich oder kleiner als 0,40 W/m2.°C sein.

Wärmeerzeugende oder wärme- und kälteerzeugende Aggregate müssen eine Kapazität aufweisen, welche mit den Bestimmungen von Anlage 1, Anhang 2, Absätze 3.4.1 bis 3.4.5 übereinstimmt.

6. Übergangsbestimmungen 16

6.1 Kästen mit Wärmedämmung und nichtstarren Wänden, welche vor dem Inkrafttreten der Änderungen von Anlage 1 Absatz 1 (6. Januar 2018) erstmals in Betrieb genommen wurden, dürfen bis zum Ablauf der Übereinstimmungsbescheinigung weiterhin zur Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel in der zugewiesenen Klassifizierung eingesetzt werden. Die Gültigkeit der Bescheinigung wird nicht verlängert.

7 Begriffsbestimmungen 21

Beförderungsmittel sind eine Gesamtheit von Elementen, die einen wärmegedämmten Kasten bilden sowie die für die Beförderung auf der Straße oder der Schiene erforderliche Tragstruktur. Zu dieser Gesamtheit können kälte- oder wärmeerzeugende Anlagen gehören.

Eine Heizanlage ist eine Anlage, die Wärme erzeugt, um die Temperatur im Inneren zu erhöhen (heizen).

Eine mechanische Heiz- und Kühleinrichtung ist eine mechanische Einrichtung, welche die Temperatur im Inneren des Beförderungsmittels senken (kühlen) oder erhöhen (erwärmen) kann und dessen Kühl- und Heizleistung geprüft wurde.

Eine Kältemaschine ist eine thermische Maschine, die mittels eines mechanischen Antriebssystems thermische Energie entzieht, um die Temperatur im Beförderungsmittel zu senken (kühlen).

Eine Kühlanlage ist eine thermische Anlage, die durch Schmelzen, Verdampfung oder Sublimation von z.B. natürlichem Eis, Salzlösung (eutektische Platten), verflüssigtem Gas oder Trockeneis thermische Energie entzieht, um die Temperatur im Beförderungsmittel zu senken (kühlen).

Eine kälte- oder wärmeerzeugende Anlage ist eine Anlage/Maschine zum Entziehen oder Zuführen von thermischer Energie, um die Temperatur im Beförderungsmittel zu senken (kühlen) oder zu erhöhen (erwärmen).

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1) Güterwagen, Lastkraftwagen, Anhänger, Sattelanhänger, Container und andere ähnliche Beförderungsmittel.

2) Bei Kesselbeförderungsmitteln bedeutet die Bezeichnung "Kasten" in dieser Begriffsbestimmung den Kessel.

3) Starr bezeichnet hier nichtbiegsame durchgehende oder nichtdurchgehende Flächen, z.B. vollständig massive Seitenwände oder Rolltore.

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Bestimmungen für die Prüfung von Beförderungsmitteln mit Wärmedämmung, mit Kältespeicher, mit Kältemaschine, mit Heizanlage oder mit Kältemaschine und mit HeizanlageAnlage 1 - Anhang 1 13 14 15 16 17

1. 17 Die Übereinstimmung mit den in dieser Anlage vorgeschriebenen Normen ist zu prüfen:

  1. vor der Indienststellung des Beförderungsmittels,
  2. wiederkehrend, mindestens jedoch alle sechs Jahre, und
  3. wenn die zuständige Behörde es verlangt.

Außer den in Anlage 1 - Anhang 2 Abschnitt 5 und 6 vorgesehenen Fällen sind die Prüfungen in den Prüfstellen durchzuführen, die von der zuständigen Behörde des Staates bestimmt oder anerkannt sind, in dem das Beförderungsmittel zugelassen oder registriert ist, es sei denn, dass bereits eine Prüfung nach Buchstabe a an dem Beförderungsmittel selbst oder an dem zugehörigen Prototyp in einer Prüfstelle durchgeführt worden ist, die von der zuständigen Behörde des Staates bestimmt oder anerkannt ist, in dem das Beförderungsmittel hergestellt worden ist.

2. Die Methoden und Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung der Beförderungsmittel mit den Normen sind in Anhang 2 zu dieser Anlage beschrieben.

3. 15 21 Eine Übereinstimmung mit den Normen wird von der zuständigen Behörde des Staates bescheinigt, in dem das Beförderungsmittel zugelassen oder registriert wird. Diese Bescheinigung entspricht dem in Anhang 3 wiedergegebenen Muster.

Die Bescheinigung ist im Fahrzeug mitzuführen und auf das Verlangen der mit der Kontrolle beauftragten Organe vorzuzeigen. Ist jedoch ein Zulassungsschild über die Übereinstimmung mit den Normen des ATP nach dem in Anhang 3 wiedergegebenen Muster an dem Beförderungsmittel angebracht, so wird dieses Zulassungsschild als einer Bescheinigung für die Übereinstimmung gleichwertig anerkannt. Ein Zulassungsschild darf nur an dem Beförderungsmittel angebracht werden, wenn eine gültige Bescheinigung vorhanden ist. Zulassungsschilder sind zu entfernen, sobald das Beförderungsmittel nicht mehr den in dieser Anlage festgelegten Normen entspricht.

Wenn ein Beförderungsmittel in einen anderen Staat, der Vertragspartei des ATP ist, verbracht wird, sind die folgenden Dokumente mitzuliefern, damit die zuständige Behörde des Staates, in dem das Beförderungsmittel zugelassen oder registriert wird, eine Übereinstimmung bescheinigen kann:

  1. in allen Fällen der Prüfbericht des Beförderungsmittels selbst oder des typgeprüften Musters, wenn es sich um ein in Serie hergestelltes Beförderungsmittel handelt;
  2. in allen Fällen die Bescheinigung über die Übereinstimmung mit den Normen des ATP, ausgestellt von der zuständigen Behörde des Herstellungslandes oder bei im Dienst befindlichen Beförderungsmitteln von der zuständigen Behörde des Landes, in dem das Beförderungsmittel zugelassen ist. Diese Bescheinigung gilt - wenn erforderlich - als provisorische Bescheinigung mit einer Gültigkeit von höchstens sechs Monaten; Für Mehrtemperatur-/Mehrkammer-Beförderungsmittel ist zudem eine Übereinstimmungserklärung (vgl. Anlage I Anhang 2 Abschnitt 7.3.6) vorzulegen.
  3. im Fall von in Serie hergestellten Beförderungsmitteln, die vom Fahrzeughersteller oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter erstellte technische Beschreibung des zugelassenen Beförderungsmittels (diese Beschreibung muss die gleichen Angaben enthalten wie die Seiten des Prüfberichts, die das Beförderungsmittel betreffen, und sie muss in wenigstens einer der offiziellen Sprachen abgefasst sein). Für Mehrtemperatur-/Mehrkammer-Beförderungsmittel ist zudem der Nachweis der Berechnung nach der iterativen Methode (vgl. Anlage 1 Anhang 2 Abschnitt 7.3.6) vorzulegen.

Wenn das Beförderungsmittel nach seiner Indienststellung in einen anderen Staat verbracht wird, kann es einer Sichtprüfung unterzogen werden, um seine Identität zu bestätigen, bevor die zuständige Behörde des Staates, in dem es zugelassen oder registriert werden soll, eine Übereinstimmung bescheinigt.

4. Die Beförderungsmittel sind nach Anhang 4 mit Unterscheidungszeichen und weiteren Angaben zu versehen. Diese sind zu entfernen, sobald das Beförderungsmittel den in dieser Anlage festgelegten Normen nicht mehr entspricht.

5. 16 Die wärmegedämmten Kästen von besonderen Beförderungsmitteln mit Wärmedämmung, mit Kältespeicher, mit Kältemaschine oder mit Heizanlage und ihre kälte- oder wärmeerzeugenden Einrichtungen müssen mit einem dauerhaften Fabrikschild versehen sein, welches vom Hersteller an einer gut sichtbaren und leicht zugänglichen Stelle fest an einem Teil, das normalerweise im Laufe der Verwendung des Fahrzeugs nicht ersetzt zu werden braucht, anzubringen ist. Es muss leicht und ohne den Gebrauch von Werkzeugen zu überprüfen sein. Bei wärmegedämmten Kästen ist das Fabrikschild an der Außenseite des Kastens anzubringen. Das Fabrikschild muss gut lesbar sein und unauslöschlich mindestens die folgenden Angaben enthalten *

Herstellungsland oder im internationalen Straßenverkehr gebräuchliche Buchstaben;

Name des Herstellers;

Typbezeichnung (Zahlen und/oder Buchstaben);

Seriennummer;

Monat und Jahr der Herstellung.

6. 15 16

  1. Neue Beförderungsmittel, die nach einem bestimmten Typ in Serie gebaut sind, können durch die Prüfung einer Einheit des Typs anerkannt werden. Wenn die geprüfte Einheit den Anforderungen der Klasse entspricht, gilt der Prüfbericht als Anerkennung des Typs. Diese Anerkennung gilt für den Zeitraum von sechs Jahren, beginnend vom Abschluss der Prüfung.
    Das Datum des Ablaufs des Prüfberichts ist in Monaten und Jahren anzugeben.
  2. Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Überwachungsmaßnahmen, damit sichergestellt ist, dass die weiteren Einheiten in Übereinstimmung mit dem anerkannten Typ hergestellt werden. Zu diesem Zweck kann sie Stichproben vornehmen, indem sie aus der Serie ausgewählte Einheiten prüft.
  3. Eine Einheit gilt nicht als dem gleichen Typ wie die geprüfte Einheit entsprechend, wenn sie nicht mindestens folgende Voraussetzungen erfüllt:
    1. Bei Beförderungsmitteln mit Wärmedämmung, wobei das Muster ein Beförderungsmittel mit Wärmedämmung, mit Kältespeicher, mit Kältemaschine, mit Heizanlage oder mit Kältemaschine und mit Heizanlage sein kann,
      müssen die Bauart vergleichbar und insbesondere der Wärmedämmstoff und die Ausführung der Wärmedämmung gleich sein,

      darf die Dicke des Wärmedämmstoffs nicht geringer als bei dem Muster sein,

      müssen die Inneneinrichtungen gleich oder vereinfacht sein,

      muss die gleiche oder eine geringere Zahl von Türen, Luken oder sonstigen Öffnungen vorhanden sein, und darf die Innenfläche des Kastens um höchstens ± 20 % abweichen.

      geringfügige und begrenzte Veränderungen an hinzugefügten oder ausgetauschten Innen- und Außeneinrichtungen können erlaubt sein: **

      • wenn die entsprechende Gesamtmenge des Wärmedämmstoffs aller dieser Veränderungen weniger als 1 /100 der Gesamtmenge des Wärmedämmstoffs in der wärmegedämmten Einheit entspricht,
      • wenn der k-Wert des geprüften Musters, korrigiert um die Berechnung der zusätzlichen Wärmeverluste, dem Grenzwert des k-Werts der Beförderungsmittelkategorie entspricht oder geringer ist, und
      • wenn solche Veränderungen an den Inneneinrichtungen unter Verwendung derselben Technik durchgeführt werden. Dies gilt insbesondere für geklebte Einrichtungen.

      Alle Veränderungen werden vom Hersteller des Beförderungsmittels mit Wärmedämmung vorgenommen bzw. anerkannt.

    2. Bei Beförderungsmitteln mit Kältespeicher, wobei das Muster ein Beförderungsmittel mit Kältespeicher zu sein hat,
      müssen die Voraussetzungen nach i) erfüllt sein,

      müssen die inneren Belüftungseinrichtungen vergleichbar sein,

      muss die Kältequelle gleich sein und

      muss der Kältevorrat je Einheit der Innenfläche gleich oder größer sein.

    3. Bei Beförderungsmitteln mit Kältemaschine, wobei das Muster
      1. ein Beförderungsmittel mit Kältemaschine ist,
        • müssen die Voraussetzungen nach i) erfüllt sein;
        • muss die Nutzkälteleistung der Kältemaschine, auf die Einheit der Innenfläche bezogen, unter denselben Temperaturbedingungen gleich oder größer sein;

        oder

      2. ein Beförderungsmittel mit Wärmedämmung ist, das zu einem späteren Zeitpunkt mit einer Kältemaschine ausgerüstet werden soll, das in allen Einzelheiten vollständig (aber ohne Kältemaschine) ist und dessen Öffnung während der Bestimmung des k-Wertes mit einer Platte derselben Dicke und mit demselben Dämmmaterial wie die Frontseite abgedeckt ist, dabei
        • müssen die Voraussetzungen nach i) erfüllt sein;
        • muss die Nutzkälteleistung der Kältemaschine, die an dem wärmegedämmten Muster angebracht wird, der Beschreibung in Anlage 1 - Anhang 2 Absatz 3.2.6 entsprechen.
    4. Bei Beförderungsmitteln mit Heizanlage, wobei das Muster ein Beförderungsmittel mit Wärmedämmung oder ein Beförderungsmittel mit Heizanlage zu sein hat,
      • müssen die Voraussetzungen nach i) erfüllt sein,
      • muss die Wärmequelle gleich sein und
      • muss die Leistung der Heizanlage je Einheit der Innenfläche gleich oder größer sein.
    5. 16 Bei Beförderungsmitteln mit Kältemaschine und mit Heizanlage, wobei das Muster:
      1. ein Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit Heizanlage ist,
        • müssen die Voraussetzungen nach i) erfüllt sein;
          und
        • muss die Nutzkälteleistung der Kältemaschine oder der Kältemaschine und der Heizanlage, auf die Einheit der Innenfläche bezogen, unter denselben Temperaturbedingungen gleich oder größer sein;
        • muss die Wärmequelle gleich sein; und
        • muss die Leistung der Heizanlage, auf die Einheit der Innenfläche bezogen, größer oder gleich sein;

        oder

      2. ein Beförderungsmittel mit Wärmedämmung ist, das in allen Einzelheiten vollständig ist, jedoch ohne Kältemaschine, Heizanlage oder Kältemaschine und Heizanlage, welche zu einem späteren Zeitpunkt nachgerüstet wird, und dessen Öffnung während der Bestimmung des k-Wertes mit einer Platte derselben Dicke und dem selben Dämmmaterial wie die Frontseite abgedeckt ist; dabei
        • müssen die Voraussetzungen nach i) erfüllt sein;
          und
        • muss die Nutzkälteleistung der Kältemaschine oder der Kältemaschine und Heiz anlage, die an dem wärmegedämmten Muster angebracht wird, der Beschreibung in Anlage 1, Anhang 2, Absatz 3.4.7 entsprechen;
        • muss die Wärmequelle gleich sein; und
        • muss die Leistung der Heizanlage, auf die Einheit der Innenfläche bezogen, größer oder gleich sein;
  4. Falls innerhalb des Zeitraumes von sechs Jahren von einer Serie mehr als 100 Einheiten hergestellt werden, legt die zuständige Behörde den Prozentsatz der zu prüfenden Einheiten fest.

__________
*) Diese Anforderungen gelten nur für neue Schilder. Es wird eine Übergangszeit von drei Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Anforderung gewährt

**) Diese Bestimmungen zu geringfügigen und begrenzten Veränderungen gelten für Beförderungsmittel, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen (Datum einfügen) hergestellt werden.

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Methoden und Verfahren zur Messung und Prüfung der Wirksamkeit der Wärmedämmung sowie der Leistungsfähigkeit der kälte- oder wärmeerzeugenden Anlagen der besonderen Beförderungsmittel für leicht verderbliche LebensmittelAnlage 1 - Anhang 2 12 13 15 15a 18 19 21 23

1. Begriffsbestimmungen und Allgemeines

1.1 k-Wert: Der Gesamt-Wärmedurchgangskoeffizient (k-Wert) der besonderen Beförderungsmittel ergibt sich aus der Beziehung


W
k =
S . Δ T

wobei W die Wärmeleistung bzw. die Kälteleistung bedeutet, die erforderlich ist, um für einen Kasten mit einer mittleren Oberfläche S während des Beharrungszustandes einen konstanten absoluten Temperaturunterschied Δ T zwischen der mittleren Innentemperatur Ti und der mittleren Außentemperatur Te aufrechtzuerhalten, bei konstanter mittlerer Außentemperatur Te.

1.2 17 19 21 23 Die mittlere Oberfläche S des Kastens ist das geometrische Mittel aus dessen Innenfläche Si und Außenfläche Se.

S = (Si × Se)0,5

Bei der Ermittlung der beiden Flächen Si und Se sind bauliche Besonderheiten des Kastens oder Unregelmäßigkeiten seiner Oberfläche, wie Abschrägungen, Radkästen und ähnliche Merkmale, zu berücksichtigen und an der entsprechenden Stelle der Prüfberichte aufzuführen; ist jedoch der Kasten wellblechartig verkleidet, so ist nicht die tatsächliche, sondern die projizierte Oberfläche zu berücksichtigen.

Zur Berechnung der mittleren Oberfläche des Kastens eines Kastenwagens wählt die von der zuständigen Behörde beauftragte Prüfstelle eine der folgenden drei Methoden (gültig bis siehe => aus:)(gültig ab siehe=> A-C aus.) Zur Berechnung der mittleren Oberfläche eines Tanks kann die von der zuständigen Behörde beauftragte Prüfstelle die Methode A oder die Methode D wählen.)

Methode A:

Der Hersteller stellt Skizzen und Berechnungen der Innen- und Außenflächen zur Verfügung.

Die Flächen Se und Si werden unter Berücksichtigung der projizierten Oberflächen von besonderen Konstruktionsmerkmalen der Unregelmäßigkeiten ihrer Oberfläche wie Rundungen, Sicken, Radkästen etc. ermittelt.

Methode B:

Der Hersteller stellt Skizzen zur Verfügung und die von der zuständigen Behörde beauftragte Prüfstelle verwendet die Berechnungen gemäß den nachfolgenden Verfahren1 und Formeln.

Si = (((WI × LI) + (HI × LI) + (HI × WI)) × 2)

Se = (((WE × LE) + (HE × LE) + (HE × WE)) × 2)

Hierbei ist:

WIdie Y-Achse der Innenfläche
LIdie X-Achse der Innenfläche
HIdie Z-Achse der Innenfläche
HEdie Z-Achse der Außenfläche
LEdie X-Achse der Außenfläche
Wedie Z-Achse der Außenfläche

Unter Verwendung der geeignetsten Formel für die Y-Achse der Innenfläche

WI = (WIa x a + WIb x (b + c/2) + WIc x c/2) / (a + b + c)

WI = (WIa × a/2 + WIb (a/2 + b/2) + WIc (b/2)) / (a + b)

WI = (WIa × a + WIb × b + (WIb + WIc)/2 × c) / (a + b + c)

Hierbei ist:

WIadie innere Breite am Boden oder zwischen den Radkästen
WIbdie innere Breite auf Höhe der vertikalen Kante vom Boden aus oder über den Radkästen.
WIcdie innere Breite an der Decke
adie Höhe der vertikalen Kante vom Boden aus
bentweder die Höhe zwischen der Unterseite der vertikalen Kante und der Decke oder zwischen der Oberseite des Radkastens und der Oberseite der vertikalen Kante vom Boden aus
cdie Höhe zwischen der Decke und Punkt b

In Verbindung mit den zwei Formeln für die X- und Z-Achse der Innenfläche:

LI = ((LIa x a) + (LIb + LIc) / 2 x b + (LIc x c)) / (a + b + c)

Hierbei ist:

LIadie innere Länge am Boden
LIbdie innere Länge über den Radkästen
LIcdie innere Länge an der Decke
adie Höhe zwischen LIa und LIb
bdie Höhe zwischen LIb und LIc
cdie Höhe zwischen LIc und der Decke

WI = (WI hinten + WI vorne) / 2

Hierbei ist:

WIhinten die Breite an der Trennwand
WIvorne die Breite am Türende

Die Außenfläche wird anhand der nachfolgenden Formel berechnet:

WE = WI + angegebene mittlere Dicke × 2

LE = LI + angegebene mittlere Dicke × 2

HE = HI + angegebene mittlere Dicke × 2

Methode C: 23 23

(gültig bis siehe => Wenn die Sachverständigen keine der obigen Methoden als annehmbar betrachten, ist die Innenfläche gemäß den Abbildungen und Formeln in Methode B zu bemessen.

Der k-Wert wird dann auf Grundlage der Innenfläche berechnet, wobei als Dicke der Wärmedämmung Null angenommen wird. Aus diesem k-Wert wird die durchschnittliche Dicke der Wärmedämmung mit der Annahme berechnet, dass λ die Wärmedämmung einen Wert von 0,025 W/m·×°C hat.

d = Si x Δ T x λ/ W

Nach der Schätzung der Dicke der Wärmedämmung wird die Außenfläche berechnet und die mittlere Oberfläche ermittelt. Der endgültige k-Wert wird durch sukzessive Iteration abgeleitet.)
(gültig ab siehe
=> Wenn die Sachverständigen weder Methode A noch Methode B als annehmbar betrachten, ist die Innenoberfläche des Kastenwagens gemäß den Werten und Formeln in Methode B zu bemessen.

Der Ausgangs-k-Wert wird dann auf Grundlage der Innenoberfläche berechnet, wobei für den Beginn des Iterationsprozesses als Stärke der Wärmedämmung Null angenommen wird. Aus diesem k-Wert wird die durchschnittliche Stärke der Wärmedämmung mit der Annahme berechnet, dass λ für die Wärmedämmung einen Wert von 0,025 W/m ⋅ °C hat.

d = Si x Δ T x λ /W

Nach der Schätzung der Stärke der Wärmedämmung wird die Außenoberfläche berechnet und die mittlere Oberfläche ermittelt. Der endgültige k-Wert wird durch sukzessive Iterationen abgeleitet.

Bei dieser Methode kann ein anderer λ-Wert herangezogen werden, wenn der tatsächliche λ-Wert durch physikalische Messungen der Eigenschaften des Hauptwärmedämmstoffs der Wand oder anhand statistischer Daten anderer ATP-Beförderungsmittel mit vergleichbaren Merkmalen geschätzt werden kann. Der λ-Wert und die statistischen Daten, die gegebenenfalls herangezogen wurden, sind im Musterprüfbericht Nr. 1 A anzugeben oder diesem beizufügen.)

Methode D: 23

Wenn die Sachverständigen Methode A als nicht annehmbar betrachten, ist die Außenoberfläche des Tanks unter Berücksichtigung der geometrischen Form des Tanks und der wichtigsten zur Modellierung dieser Form erforderlichen Werte (z.B. Durchmesser, Radius, Länge des Zylinders usw.) zu bemessen. Diese Methode kann nur angewandt werden, wenn der Tank mit regelmäßigen geometrischen Formen (Zylinder, Kegel, Kugel), die sich mittels mathematischer Gleichungen beschreiben lassen, vergleichbar ist.

Der Ausgangs-k-Wert wird dann auf Grundlage der Außenoberfläche berechnet, wobei für den Beginn des Iterationsprozesses als Stärke der Wärmedämmung Null angenommen wird. Aus diesem k-Wert wird die durchschnittliche Stärke der Wärmedämmung mit der Annahme berechnet, dass λ für die Wärmedämmung einen Wert von 0,035 W/m ⋅ °C hat.

d = Se x D T x λ/Ω

Nach der Schätzung der Stärke der Wärmedämmung wird die Innenoberfläche unter Berücksichtigung der geometrischen Form des Tanks berechnet und die mittlere Oberfläche ermittelt. Der endgültige k-Wert wird durch sukzessive Iterationen abgeleitet.

Bei dieser Methode kann ein anderer λ -Wert herangezogen werden, wenn der tatsächliche λ -Wert durch physikalische Messungen der Eigenschaften des Hauptwärmedämmstoffs der Wand oder anhand statistischer Daten anderer ATP-Beförderungsmittel mit vergleichbaren Merkmalen geschätzt werden kann. Der λ -Wert und die statistischen Daten, die gegebenenfalls herangezogen wurden, sind im Musterprüfbericht Nr. 1 B anzugeben oder diesem beizufügen.

Temperaturmesspunkte

1.3 Bei parallelflächigen Kästen ist die mittlere Innentemperatur des Kastens Τι das arithmetische Mittel der Temperaturen, die in 10 cm Abstand von den Wänden an folgenden 12 Punkten gemessen werden:

  1. in den acht inneren Ecken des Kastens,
  2. in der Mitte der vier größten Innenflächen..

Ist der Kasten nicht parallelflächig, so sind die 12 Messpunkte so zu verteilen, dass der Form des Kastens am besten Rechnung getragen wird.

1.4 Bei parallelflächigen Kästen ist die mittlere Außentemperatur des Kastens (Te) das arithmetische Mittel der Temperaturen, die in 10 cm Abstand von den Wänden an folgenden 12 Punkten gemessen werden:

  1. in den acht äußeren Ecken des Kastens und
  2. in der Mitte der vier größten Außenflächen.

Ist der Kasten nicht parallelflächig, so sind die 12 Messpunkte so zu verteilen, dass der Form des Kastens am besten Rechnung getragen wird.

1.5 Die mittlere Temperatur der Kastenwände ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der mittleren Außentemperatur und der mittleren Innentemperatur des Kastens,

e + Τi )/ 2

1.6 Strahlungsgeschützte Temperaturfühler sind innerhalb und außerhalb des Kastens an den in den Unterabschnitten 1.3 und 1.4 angegebenen Stellen anzubringen.

Beharrungszustand und Dauer der Prüfung

1.7 21 Die mittlere Außentemperatur und die mittlere Innentemperatur des Kastens, gemessen während eines Beharrungszustandes von nicht weniger als 12 Stunden, dürfen um nicht mehr als ± 0,3 °C und während der vorausgehenden 6 Stunden um nicht mehr als ± 1,0 °C schwanken.

Der Unterschied zwischen den Werten der Kälte- bzw. Wärmeleistung, gemessen während zwei Zeiträumen von nicht weniger als 3 Stunden zu Beginn und am Ende des Beharrungszustandes, zwischen denen ein Zeitabstand von mindestens 6 Stunden liegen muss, darf nicht mehr als 3 % betragen.

Die Mittelwerte der Temperaturen und der Kälte- bzw. Wärmeleistung während der mindestens 6 letzten Stunden des Beharrungszustandes sind bei der Berechnung des k-Wertes zu verwenden.

Die mittleren Innen- und Außentemperaturen zu Beginn und am Ende der Messperiode von mindestens 6 Stunden dürfen um nicht mehr als 0,2 °C schwanken.

2 Wirksamkeit der Wärmedämmung der Beförderungsmittel 12

Verfahren zur Messung des k-Wertes

2.1 Beförderungsmittel mit Ausnahme der Kesselbeförderungsmittel für flüssige Lebensmittel

2.1.1 Der k-Wert dieser Beförderungsmittel wird im Beharrungszustand entweder nach dem Verfahren mit Innenkühlung oder nach dem Verfahren mit Innenheizung gemessen. In beiden Fällen wird das leere Beförderungsmittel in einen wärmegedämmten Raum gestellt

Prüfmethode

2.1.2 21 Wird das Verfahren mit Innenkühlung angewandt, so werden ein oder mehrere Wärmeaustauscher in den Kasten gestellt. Die Oberfläche dieser Wärmeaustauscher muss so groß sein, dass beim Durchfluss einer Flüssigkeit mit einer Temperatur nicht unter 0 °C*) nach Erreichen des Beharrungszustandes die mittlere Innentemperatur des Kastens weniger als + 10 °C beträgt. Wird das Verfahren mit Innenheizung angewandt, so sind elektrische Heizeinrichtungen (Widerstände usw.) zu benutzen. Die Wärmeaustauscher oder elektrischen Heizeinrichtungen sind mit so leistungsfähigen Ventilatoren zu versehen, dass eine 40- bis 70-fache Luftumwälzung pro Stunde, bezogen auf den Inhalt des leeren Kastens, erreicht wird. Die Luftverteilung über alle Innenwände des geprüften Kastens muss ausreichend sein, um sicherzustellen, dass nach Erreichen des Beharrungszustandes der größte Temperaturunterschied zwischen zwei beliebigen der 12 in Unterabschnitt 1.3 angegebenen Stellen 2 °C nicht überschreitet.

2.1.3 Wärmemenge: Der Wärmefluss durch die Ventilatorheizeinrichtungen mit elektrischen Widerständen darf 1 W/cm2 nicht überschreiten, die Heizgeräte sind mit einem Gehäuse mit geringer Strahlungsemission zu versehen. Der Stromverbrauch muss mit einer Genauigkeit von ± 0,5 % bestimmt werden.

Prüfverfahren

2.1.4 19 Bei beiden Verfahren muss während der gesamten Dauer der Prüfung die mittlere Temperatur im wärmegedämmten Raum einheitlich und gleichbleibend in Übereinstimmung mit Unterabschnitt 1.7 dieses Anhangs mit Abweichungen von höchstens ± 0,5 K so gewählt werden, dass der Temperaturunterschied zwischen dem Inneren des Beförderungsmittels und dem wärmegedämmten Raum 25 °C ± 2 °C und die durchschnittliche Wandtemperatur des Kastens + 20 °C ± 0,5 °C beträgt.

2.1.5 Sowohl bei der Prüfung nach dem Verfahren mit Innenkühlung als auch nach dem Verfahren mit Innenheizung ist die Luft im Raum ständig so umzuwälzen, dass ihre Geschwindigkeit in 10 cm Abstand von den Wänden zwischen 1 und 2 m/s gehalten wird.

2.1.6 Die Einrichtungen für die Kälte- oder Wärmeerzeugung und -verteilung sowie die Messgeräte zur Bestimmung der Kälte- oder Wärmeleistung und des Wärmeäquivalentes der Ventilatoren für die Luftumwälzung sind in Betrieb zu setzen. Elektrische Leitungsverluste zwischen dem Messinstrument für die Wärmezuführung und dem geprüften Kasten sind durch Messungen oder Berechnungen zu ermitteln und von der gesamten zugeführten Wärmemenge abzuziehen.

2.1.7 21 Nach Erreichen des Beharrungszustandes darf an der Außenseite des Kastens der Temperaturunterschied zwischen der wärmsten und der kältesten Messstelle 2 °C nicht überschreiten.

2.1.8 19 Die mittlere Außentemperatur und die mittlere Innentemperatur des Kastens müssen jede mindestens alle 5 Minuten gemessen werden.

2.2 Kesselbeförderungsmittel für flüssige Lebensmittel

2.2.1 Das nachfolgend beschriebene Verfahren gilt nur für Kesselbeförderungsmittel, die mit einer oder mehreren Kammern ausgerüstet und ausschließlich zur Beförderung flüssiger Lebensmittel, wie Milch, bestimmt sind. Jede Kammer dieser Kessel muss mindestens ein Mannloch und eine Entleervorrichtung haben; mehrere Kammern werden durch nicht wärmegedämmte senkrechte Innenwände voneinander getrennt.

2.2.2 Die k-Werte sind in einem wärmegedämmten Raum nach dem Verfahren mit Innenheizung bei leerem Kessel im Beharrungszustand zu messen.

Prüfmethode

2.2.3 21 In den Kessel ist eine elektrische Heizeinrichtung (Widerstände usw.) zu stellen. Enthält der Kessel mehrere Kammern, so ist in jeder Kammer eine elektrische Heizeinrichtung aufzustellen. Die elektrischen Heizeinrichtungen sind mit so leistungsfähigen Ventilatoren zu versehen, dass in jeder Kammer nach Erreichen des Beharrungszustandes der Unterschied zwischen der höchsten und der niedrigsten Temperatur 3 °C nicht überschreitet. Bei Kesseln mit mehreren Kammern darf der Unterschied zwischen den mittleren Temperaturen der kältesten und der wärmsten Kammer nicht mehr als 2 °C betragen, wobei die Temperaturen nach Absatz 2.2.4 dieses Anhangs gemessen werden.

2.2.4 Strahlungsgeschützte Temperaturfühler sind innerhalb und außerhalb des Kessels in 10cm Abstand von den Wänden wie folgt anzubringen:

  1. Bei Kesseln mit nur einer Kammer sind an mindestens 12 Punkten Messungen vorzunehmen, und zwar
    an den vier Enden von zwei rechtwinklig zueinander stehenden Durchmessern, der eine waagerecht und der andere senkrecht, in Nähe der beiden Enden des Kessels,
    an den vier Enden von zwei in der Mittelebene des Kessels rechtwinklig zueinander stehenden, um 45° zur Waagerechten geneigten Durchmessern.
  2. Wenn der Tank aus zwei Kammern besteht, sind mindestens an den folgenden Punkten Messungen vorzunehmen:
    In Nähe des Bodens der ersten Kammer und in Nähe der Trennwand zur zweiten Kammer, an den Enden von drei Radien, die einen Winkel von 120° bilden, wobei einer der Radien vertikal nach oben gerichtet ist.
    In Nähe des Bodens der zweiten Kammer und in Nähe der Trennwand zur ersten Kammer, an den Enden von drei Radien, die einen Winkel von 120° bilden, wobei einer der Radien vertikal nach unten gerichtet ist.
  3. Bei Kesseln mit mehreren Kammern sind Messstellen vorzusehen:

    in jeder der beiden äußeren Kammern mindestens

    an den Enden eines waagerechten Durchmessers in Nähe des Endes des Kessels und an den Enden eines senkrechten Durchmessers in Nähe der Trennwand

    und in jeder der anderen Kammern mindestens

    an den Enden eines Durchmessers, der in Nähe einer der Trennwände liegt und um 45° zur Waagerechten geneigt ist, sowie an den Enden eines Durchmessers, der in Nähe der anderen Trennwand und senkrecht zum vorgenannten Durchmesser liegt.
  4. Die mittlere Innentemperatur und die mittlere Außentemperatur des Kessels sind das arithmetische Mittel sämtlicher Messwerte, die innen beziehungsweise außen festgestellt wurden. Bei Kesseln mit mehreren Kammern ist die mittlere Innentemperatur jeder Kammer das arithmetische Mittel der in der betreffenden Kammer an mindestens vier Stellen gemessenen Werte.

Prüfverfahren

2.2.5 Während der gesamten Dauer der Prüfung muss die mittlere Temperatur im wärmegedämmten Raum einheitlich und gleichbleibend auf einer Höhe gemäß Unterabschnitt 1.7 dieses Anhangs gehalten werden, so dass der Temperaturunterschied zwischen dem Inneren des Kessels und dem wärmegedämmten Raum mindestens 25 °C ± 2 °C beträgt, wobei die durchschnittliche Wandtemperatur der Kesselwände bei + 20 °C ± 0,5 °C gehalten wird.

2.2.6 Die Luft im Raum ist ständig so umzuwälzen, dass ihre Geschwindigkeit in 10 cm Abstand von den Wänden zwischen 1 und 2 m/s gehalten wird.

2.2.7 Die Einrichtungen für die Wärmeerzeugung und Luftumwälzung sowie die Messgeräte zur Bestimmung der Wärmeleistung und des Wärmeäquivalentes der Ventilatoren für die Luftumwälzung sind in Betrieb zu setzen.

2.2.8 21 Nach Erreichen des Beharrungszustandes darf an der Außenseite des Kessels der Temperaturunterschied zwischen der wärmsten und der kältesten Messstelle 2 °C nicht überschreiten.

2.2.9 19 Die mittlere Außentemperatur und die mittlere Innentemperatur des Kastens müssen jede mindestens alle 5 Minuten gemessen werden.

2.3 Bestimmungen für alle Beförderungsmittel mit Wärmedämmung

2.3.1 Überprüfung des k-Wertes

Dienen Prüfungen nicht der Ermittlung des k-Wertes, sondern lediglich der Feststellung, ob dieser Wert unter einem bestimmten Grenzwert liegt, so können die nach Absatz 2.1.1 bis 2.2.9 durchgeführten Prüfungen abgebrochen werden, sobald den Messergebnissen zu entnehmen ist, dass der k-Wert den geforderten Bedingungen entspricht.

2.3.2 Genauigkeit der Messungen des k-Wertes 19

Die Ausrüstung und Instrumente der Prüfstellen müssen es ermöglichen, den k-Wert mit einer erweiterten Messunsicherheit von ± 10% zu bestimmen, wenn die Methode der Innenkühlung, und von ± 5%, wenn die Methode der Innenheizung angewandt wird.

Bei der Berechnung der erweiterten Messunsicherheit bei der Bestimmung des k-Werts, soll das Vertrauensniveau mindestens 95 % betragen.

3. Leistungsfähigkeit der kälte- oder wärmeerzeugenden Anlagen der Beförderungsmittel

Verfahren zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit der kälte- oder wärmeerzeugenden Anlagen der Beförderungsmittel

3.1 Beförderungsmittel mit Kältespeicher

3.1.1 Das leere Beförderungsmittel ist in einen wärmegedämmten Prüfraum zu stellen, dessen mittlere Temperatur einheitlich und gleichbleibend auf + 30 °C ± 0,5 °C gehalten wird. Die Luft im Prüfraum wird in der in Absatz 2.1.5 dieses Anhangs beschriebenen Weise umgewälzt.

3.1.2 Strahlungsgeschützte Temperaturfühler sind innerhalb und außerhalb des Kastens an den in den Unterabschnitten 1.3 und 1.4 bezeichneten Stellen anzubringen.

Prüfverfahren

3.1.3

  1. Bei Beförderungsmitteln, mit Ausnahme derjenigen mit eingebauten eutektischen Platten und derjenigen mit Flüssiggasanlagen, wird die vom Hersteller angegebene größte oder die auf normale Weise tatsächlich einbringbare Kühlmittelmenge in die vorgesehenen Räume eingefüllt, sobald die mittlere Innentemperatur des Kastens die mittlere Außentemperatur (+ 30 °C) erreicht hat. Die Türen, Luken und sonstigen Öffnungen werden geschlossen und die Anlagen zur Luftumwälzung im Beförderungsmittel (soweit vorhanden) mit voller Leistung in Betrieb gesetzt. Ferner wird bei neuen Beförderungsmitteln im Kasten eine Heizeinrichtung mit einer Leistung von 35 % der im Beharrungszustand durch die Wände ausgetauschten Leistung in Betrieb gesetzt, sobald die für die angenommene Klasse des Beförderungsmittels vorgesehene Temperatur erreicht ist. Während der Prüfung darf kein Kühlmittel nachgefüllt werden.
  2. Bei Beförderungsmitteln mit eingebauten eutektischen Platten umfasst die Prüfung eine Vorphase des Einfrierens der eutektischen Lösung. Zu diesem Zweck werden, wenn die mittlere Innentemperatur des Kastens und die Temperatur der Platten die mittlere Außentemperatur (+ 30 °C) erreicht haben, die Türen und Luken geschlossen und die Kühlanlage der Platten für die Dauer von 18 aufeinanderfolgenden Stunden in Betrieb gesetzt. Wenn die Kühlanlage der Platten eine Maschine mit zyklischer Arbeitsweise enthält, hat die Gesamtbetriebsdauer dieser Anlage 24 Stunden zu betragen. Bei neuen Beförderungsmitteln wird sofort nach dem Abstellen der Kühlanlage im Kasten eine Heizeinrichtung mit einer Leistung von 35 % der im Beharrungszustand durch die Wände ausgetauschten Leistung in Betrieb gesetzt, sobald die für die angenommene Klasse des Beförderungsmittels vorgesehene Temperatur erreicht ist. Während der Prüfung darf die Lösung nicht nachgefroren werden.
  3. Bei Beförderungsmitteln mit Flüssiggasanlagen ist folgendes Prüfverfahren anzuwenden: Sobald die mittlere Innentemperatur des Kastens die mittlere Außentemperatur (+ 30 °C) erreicht hat, werden die Behälter für das verflüssigte Gas bis zu der vom Hersteller vorgeschriebenen Höhe gefüllt. Dann werden die Türen, Luken und sonstigen Öffnungen wie bei normalem Betrieb geschlossen und die Anlagen zur Luftumwälzung im Beförderungsmittel (soweit vorhanden) mit voller Leistung in Betrieb gesetzt. Der Thermostat wird auf eine Temperatur eingestellt, die nicht mehr als 2 Grad unter dem für die angenommene Klasse des Beförderungsmittels vorgesehenen Grenzwert liegen darf. Dann ist mit dem Kühlen des Kastens zu beginnen. Während der Kasten gekühlt wird, wird gleichzeitig das verbrauchte Kühlmittel ersetzt. Dieses Nachfüllen erfolgt

    entweder während eines Zeitraums, der dem Zeitabschnitt zwischen dem Beginn des Kühlvorgangs und dem Zeitpunkt entspricht, zu dem die für die angenommene Klasse des Beförderungsmittels vorgesehene Temperatur zum ersten Mal erreicht wird, oder

    für die Dauer von drei Stunden, vom Beginn des Kühlvorgangs an gerechnet. Der kürzere Zeitraum ist maßgebend.

Außerhalb dieses Zeitraums darf während der Prüfung kein Kühlmittel nachgefüllt werden.

Bei neuen Beförderungsmitteln wird im Kasten eine Heizeinrichtung mit einer Leistung von 35 % der im Beharrungszustand durch die Wände ausgetauschten Leistung in Betrieb gesetzt, sobald die für die Klasse vorgesehene Temperatur erreicht ist.

Bestimmungen für alle Beförderungsmittel mit Kältespeicher

3.1.4 19 Die mittlere Außentemperatur und die mittlere Innentemperatur des Kastens müssen jede mindestens alle 5 Minuten gemessen werden.

3.1.5 Die Prüfung muss von dem Zeitpunkt an 12 Stunden lang fortgesetzt werden, zu dem die mittlere Innentemperatur des Kastens die für die angenommene Klasse des Beförderungsmittels festgelegte untere Grenze (A = + 7 °C, B = - 10 °C, C = - 20 °C, D = 0 °C) erreicht hat oder bei Beförderungsmitteln mit eingebauten eutektischen Platten nach dem Abstellen der Kühlanlage.

Erfüllungskriterium

3.1.6 Die Prüfung gilt als zufriedenstellend, wenn während dieser zwölf Stunden die mittlere Innentemperatur des Kastens den angegebenen unteren Grenzwert nicht übersteigt.

3.1.7 19 Wenn eine kälteerzeugende Anlage der in Absatz 3.1.3 Buchstabe c genannten Art mit ihrem gesamten Zubehör für sich allein hinsichtlich der Bestimmung der bei den vorgesehenen Temperaturen nutzbaren Kälteleistung zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nach Abschnitt 9 dieses Anhangs geprüft worden ist, kann das Beförderungsmittel ohne jede Prüfung der Leistungsfähigkeit als Beförderungsmittel mit Kältespeicher anerkannt werden, sofern die nutzbare Kälteleistung der Maschine im Beharrungszustand größer ist als das 1,75-Fache der Wärmeverluste durch die Wände für die angenommene Klasse.

3.1.8 19 Wenn die kälteerzeugende Anlage durch eine Anlage eines anderen Typs ersetzt wird, kann die zuständige Behörde

  1. verlangen, dass das Beförderungsmittel den in den Absätzen 3.1.3 bis 3.1.5 vorgesehenen Prüfungen oder Kontrollen unterzogen wird, oder
  2. sich vergewissern, dass die nutzbare Kälteleistung der neuen kälteerzeugenden Anlage bei der für die betreffende Klasse vorgesehenen Temperatur gleich oder größer als diejenige der ersetzten Maschine ist, oder
  3. sich vergewissern, dass die nutzbare Kälteleistung der neuen kälteerzeugenden Anlage den Anforderungen von Absatz 3.1.7 entspricht.

3.1.9 19 Eine Flüssiggasanlage wird als gleichen Typs wie die geprüfte Anlage angesehen, wenn

Die Durchmesser und die Ausführung der Leitungen sind identisch.

3.2 Beförderungsmittel mit Kältemaschine

Prüfmethode

3.2.1 Die Prüfung ist unter den in den Absätzen 3.1.1 und 3.1.2 angegebenen Bedingungen durchzuführen.

Prüfverfahren

3.2.2 Sobald die mittlere Innentemperatur des Kastens die Außentemperatur (+ 30 °C) erreicht hat, werden die Türen, Luken und sonstigen Öffnungen geschlossen und die Kältemaschine sowie die Anlagen zur Luftumwälzung im Beförderungsmittel (soweit vorhanden) mit voller Leistung in Betrieb gesetzt. Ferner wird bei neuen Beförderungsmitteln im Kasten eine Heizeinrichtung mit einer Leistung von 35 % der im Beharrungszustand durch die Wände ausgetauschten Leistung in Betrieb gesetzt, sobald die für die angenommene Klasse des Beförderungsmittels vorgesehene Temperatur erreicht ist.

3.2.3 19 Die mittlere Außentemperatur und die mittlere Innentemperatur des Kastens müssen jede mindestens alle 5 Minuten gemessen werden.

3.2.4 Die Prüfung ist von dem Zeitpunkt an zwölf Stunden lang fortzusetzen, zu dem die mittlere Innentemperatur des Kastens die folgende Höhe erreicht hat:

entweder die für die angenommene Klasse des Beförderungsmittels festgelegte untere Grenze, wenn es sich um die Klassen A, B oder C handelt (A = 0 °C, B = - 10 °C, C = - 20 °C);

oder mindestens die für die angenommene Klasse des Beförderungsmittels festgelegte obere Grenze, wenn es sich um die Klassen D, E oder F handelt (D = 0 °C, E = - 10 °C, F = - 20 °C).

Erfüllungskriterium

3.2.5 Die Prüfung gilt als zufriedenstellend, wenn die Kältemaschine die vorgesehene Temperatur zwölf Stunden lang halten kann, wobei Zeiten des automatischen Abtauens der Kältemaschine nicht mit eingerechnet werden dürfen.

3.2.6 Wenn die Kältemaschine mit ihrem gesamten Zubehör für sich allein hinsichtlich der Bestimmung der bei den vorgesehenen Temperaturen nutzbaren Kälteleistung zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde geprüft worden ist, kann das Beförderungsmittel ohne jede Prüfung der Leistungsfähigkeit als Beförderungsmittel mit Kältemaschine anerkannt werden, sofern die Nutzkälteleistung der Maschine im Beharrungszustand größer ist als das 1,75-Fache der Wärmeverluste durch die Wände für die angenommene Klasse.

3.2.7 Wenn die Kältemaschine durch eine Maschine eines anderen Typs ersetzt wird, kann die zuständige Behörde

  1. verlangen, dass das Beförderungsmittel den in Absatz 3.2.1 bis 3.2.4 vorgesehenen Prüfungen oder Kontrollen unterzogen wird, oder
  2. sich vergewissern, dass die nutzbare Kälteleistung der neuen Kältemaschine bei der für die betreffende Klasse vorgesehenen Temperatur gleich oder größer als diejenige der ersetzten Maschine ist, oder
  3. sich vergewissern, dass die nutzbare Kälteleistung der neuen Kältemaschine den Anforderungen von Absatz 3.2.6 entspricht.

(gültig ab siehe=> )
3.2.8 23 Wenn die Kältemaschine mit all ihren Zusatzeinrichtungen für sich allein hinsichtlich der Bestimmung des Luftvolumenstroms zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde geprüft worden ist, muss der erforderliche Mindestluftvolumenstrom pro Stunde im Kühlbetrieb sowohl bei Beförderungsmitteln mit mechanischer Kältemaschine als auch bei Beförderungsmitteln mit mechanischer Kältemaschine und Heizanlage, die über eine Zwangsumwälzung verfügen, der folgenden Formel entsprechen 7:

= N · V

Dabei ist

der Mindestluftvolumenstrom pro Stunde die Anzahl der Luftwechsel pro Stunde N multipliziert mit dem Leervolumen V;

N = 50.

Im Teillastbetrieb kann der Luftvolumenstrom nach Erreichen der Solltemperatur moduliert werden; ist die Temperatur der Klasse erreicht, muss der Luftvolumenstrom nicht zwingend gleichbleibend sein.

Beträgt V mehr als 60 m3, kann bei Containern, Güterwagen und Lastkraftwagen auf mindestens 3.000 m3 pro Stunde begrenzt werden 8.

Beträgt V mehr als 100 m3, kann auf mindestens 5.000 m3 pro Stunde begrenzt werden.

3.3 Beförderungsmittel mit Heizanlage

Prüfmethode

3.3.1 Das leere Beförderungsmittel ist in einen wärmegedämmten Prüfraum zu stellen, dessen Temperatur einheitlich und gleichbleibend auf dem tiefsten möglichen Wert zu halten ist. Die Luft im Prüfraum wird in der in Absatz 2.1.5 dieses Anhangs beschriebenen Weise umgewälzt.

3.3.2 Strahlungsgeschützte Temperaturfühler sind innerhalb und außerhalb des Kastens an den in den Unterabschnitten 1.3 und 1.4 bezeichneten Stellen anzubringen.

Prüfverfahren

3.3.3 Die Türen, Luken und sonstigen Öffnungen werden geschlossen, und die Heizanlage sowie die Anlagen zur Luftumwälzung im Beförderungsmittel (soweit vorhanden) werden mit voller Leistung in Betrieb gesetzt.

3.3.4 19 Die mittlere Außentemperatur und die mittlere Innentemperatur des Kastens müssen jede mindestens alle 5 Minuten gemessen werden.

3.3.5 Die Prüfung ist von dem Zeitpunkt an zwölf Stunden lang fortzusetzen, zu dem der Unterschied zwischen der mittleren Innentemperatur und der mittleren Außentemperatur des Kastens den für die angenommene Klasse des Beförderungsmittels jeweils maßgebenden Wert erreicht hat. Bei neuen Beförderungsmitteln ist der oben genannte Temperaturunterschied um 35 % zu erhöhen.

Erfüllungskriterium

3.3.6 Die Prüfung gilt als zufriedenstellend, wenn die Heizanlage den vorgesehenen Temperaturunterschied zwölf Stunden lang halten kann.

3.4 Beförderungsmittel mit Kältemaschine und Heizanlage 16

Prüfmethode

3.4.1 Die Prüfung ist in zwei Phasen auszuführen. Die Leistungsfähigkeit des Kälteaggregats der Kältemaschine oder der Kältemaschine und Heizanlage wird in der ersten Phase ermittelt, die Leistungsfähigkeit der Heinzanlage in der zweiten Phase.

3.4.2 In der ersten Phase der Prüfung werden die in den Absätzen 3.1.1 und 3.1.2 dieses Anhangs genannten Bedingungen zugrunde gelegt; in der zweiten Phase werden die in den Absätzen 3.3.1 und 3.3.2 beschriebenen Bedingungen zugrunde gelegt.

Prüfverfahren

3.4.3 19

a) Das in den Absätzen 4.1 und 4.2 festgelegte allgemeine Verfahren zur Bestimmung der nutzbaren Kälteleistung von Kältemaschinen ist anzuwenden, nachdem es so angepasst worden ist, dass es für die Messung von Heizanlagen in einem Kalorimeter eingesetzt werden kann.

Die Lufttemperatur beim Eintritt in die Heizanlage oder beim Eintritt in den Verdampfer innerhalb der Kalorimeterbox soll +12 °C betragen.

Zur Bestimmung der nutzbaren Heizleistungen der Klassen A, E und I ist eine Prüfung bei einer mittleren Außentemperatur (Te) von -10 °C durchzuführen.

Zur Bestimmung der nutzbaren Heizleistungen der Klassen B, F und J sind Prüfungen bei zwei mittleren Außentemperaturen (Te) durchzuführen, eine Prüfung bei -10 °C und die andere Prüfung bei -20 °C.

Zur Bestimmung der nutzbaren Heizleistungen der Klassen C, D, G, H, K oder L sind drei Prüfungen durchzuführen. Eine Prüfung bei einer mittleren Außentemperatur (Te) von -10 °C, eine weitere Prüfung bei der für die Klasse geforderten niedrigsten Außentemperatur und eine Prüfung bei einer mittleren Außentemperatur, um eine Interpolation der Nutzwärmeleistungen für andere Temperaturen zwischen zwei Klassen zu ermöglichen.

Für rein elektrische Heizsysteme ist mindestens eine Prüfung durchzuführen, um die nutzbaren Heizleistungen der Klassen A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K oder L zu bestimmen. Diese Prüfung ist bei +12 °C am Lufteinlass des Verdampfers und der für die Klasse geforderten niedrigsten Außentemperatur vorzunehmen.

i) Wenn die Bestimmung der nutzbaren Heizleistung bei der niedrigsten, für die Klasse geforderten Außentemperatur erfolgt, sind keine weiteren Prüfungen mehr erforderlich.

ii) Wenn die Bestimmung der nutzbaren Heizleistung nicht bei der niedrigsten, für die Klasse geforderten Außentemperatur erfolgt, ist eine zusätzliche Funktionsprüfung der Heizanlage durchzuführen. Diese Funktionsprüfung ist bei der für die Klasse geforderten niedrigsten Temperatur (z.B. -40 °C für Klasse L) vorzunehmen, um sicherzustellen, dass die Heizanlage und ihr Antriebssystem (z.B. Dieselgenerator) bei der niedrigsten Temperatur ordnungsgemäß anspringt und funktioniert

b) Wenn die Messung am Beförderungsmittel durchgeführt wird, [werden] die grundlegenden Anforderungen an das Prüfverfahren der ersten Phase werden in den Absätzen 3.2.2 und 3.2.3 dieses Anhangs beschrieben; die grundlegenden Anforderungen an der zweiten Phase werden in den Absätzen 3.3.3 und 3.3.4 dieses Anhangs beschrieben.

3.4.4 Die zweite Phase der Prüfung kann unmittelbar im Anschluss an die erste Phase durchgeführt werden; die Messeinrichtungen müssen zwischenzeitlich nicht auseinandergenommen werden.

3.4.5 Für beide Phasen ist die Prüf ung von dem Zeitpunkt an 12 Stunden lang fortzusetzen, zu dem:

  1. in der ersten Phase die mittlere Innentemperatur des Kastens den für die angenommene Klasse des Beförderungsmittels jeweils maßgebenden unteren Wert erreicht hat;
  2. in der zweiten Phase der Unterschied zwischen der mittleren Innentemperatur des Kastens und der mittleren Außentemperatur des Kastens den für die angenommene Klasse des Beförderungsmittels jeweils maßgebenden Wert erreicht hat. Bei neuen Beförderungsmitteln ist der oben genannte Temperaturunterschied um 35 % zu er höhen.

Erfüllungskriterium

3.4.6 Die Ergebnisse der Prüfung werden als befriedigend angesehen, wenn:

  1. in der ersten Phase der Prüfung die Kältemaschine oder die Kältemaschine und Heizanlage die vorgesehenen Temperaturbedingungen zwölf Stunden lang halten kann, wobei ein automatisches Abtauen der Kältemaschine und Heizanlage nicht berücksichtigt wird;
  2. in der zweiten Phase die Heizanlage den vorgesehenen Temperaturunterschied 12 Stunden lang halten kann.

3.4.7 Wenn die Kältemaschine der kälteerzeugenden Anlage oder der Kältemaschine und Heizanlage inklusive des gesamten Zubehörs zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde einer separaten Prüfung hinsichtlich der nutzbaren Kälteleistung bei den vor gegebenen Umgebungstemperaturen unterzogen wurde, kann davon ausgegangen werden, dass das Beförderungsmittel die erste Phase der Prüfung bestanden hat, ohne dass eine Wirksamkeitsprüfung durchgeführt werden muss, sofern die nutzbare Kälteleistung der Anlage im Dauerbetrieb größer ist als das 1,75-Fache der Wärmeverluste durch die Wände für die angenommene Klasse.

3.4.8 Wenn die Kältemaschine der kälteerzeugenden Anlage oder Kältemaschine und Heizanlage durch eine Maschine eines anderen Typs ersetzt wird, so kann die zuständige Behörde:

  1. verlangen, dass das Beförderungsmittel den in Absatz 3.4.1 - 3.4.5 dieses Anhangs für die erste Phase vorgesehenen Prüfungen oder Kontrollen unterzogen wird, oder
  2. sich vergewissern, dass die nutzbare Kälteleistung der neuen Kältemaschine bei der für die betreffende Klasse vorgesehenen Temperatur gleich oder größer als diejenige der ersetzten Maschine ist, oder
  3. sich vergewissern, dass die nutzbare Kälteleistung der neuen Kältemaschine den Anforderungen von Absatz 3.4.7 dieses Anhangs genügt.

(gültig ab siehe=>
3.4.9
23 Das Beförderungsmittel soll den Anforderungen an den Luftvolumenstrom im Kühlbetrieb nach Absatz 3.2.8 entsprechen.)

4 Verfahren für die Messung der Nutzkälteleistung Wo einer Kältemaschine, wenn der Verdampfer frei von Eis ist.

4.1 Allgemeines

4.1.1 21 Bei Anbringung an einer Kalorimeterbox oder am wärmegedämmten Kasten eines Beförderungsmittels ist diese Leistung im Beharrungszustand:

Wo= Wj+U×ΔΤ

wobei
U der Wärmedurchgang der Kalorimeterbox oder des wärmegedämmten Kastens in Watt/°C ist,

Δ T die Differenz zwischen der mittleren Innentemperatur Ti und der mittleren Außentemperatur Te der Kalorimeterbox oder des wärmegedämmten Kastens in °C ist,

Wj die Wärme ist, die durch die Ventilatorheizeinrichtung eingebracht wird, um die jeweiligen Temperaturunterschiede im Gleichgewicht zu halten.

4.2 Prüfmethode

4.2.1 19 Die Kältemaschine ist entweder an einer Kalorimeterbox oder am wärmegedämmten Kasten eines Beförderungsmittels angebracht.

In jedem Fall wird der Wärmedurchgang bei einer mittleren Wandtemperatur vor der Bestimmung der Leistungsfähigkeit gemessen. Ein arithmetischer Korrekturfaktor wird aufgrund der Erfahrung der Prüfstelle gebildet, um jede mittlere Wandtemperatur im thermischen Beharrungszustand während der Bestimmung der Nutzkälteleistung zu berücksichtigen.

Um höchste Genauigkeit zu erzielen, ist die Verwendung einer kalibrierten Kalorimeterbox vorzuziehen.

Alle Messungen und Verfahren sollen so durchgeführt werden, wie in Absatz 1.1 bis 2.1.8 beschrieben; es ist jedoch ausreichend, nur den Wärmedurchgang U zu messen, hierbei wird die Größe dieses Koeffizienten durch die folgende Beziehung definiert:

U= W/ΔΤ m

wobei

W die Heizleistung der im Inneren aufgestellten Heizeinrichtung und der Ventilatoren in Watt ist;

Δ Tm die Differenz zwischen der mittleren Innentemperatur Ti und der mittleren Außentemperatur Te ist;

U der Wärmedurchgang pro Grad Differenz zwischen Innen- und Außentemperatur der Kalorimeterbox oder des Beförderungsmittels ist, gemessen mit der eingebauten Kältemaschine.

Die Kalorimeterbox oder das Beförderungsmittel wird in einen Prüfraum gestellt. Wenn eine Kalorimeterbox benutzt wird, darf U×Δ T höchstens 35 % der nutzbaren Kälteleistung Wo sein.

Die Kalorimeterbox oder das besondere Beförderungsmittel muss mit mindestens normaler Wärmedämmung ausgerüstet sein.

4.2.2 21 Ausrüstung mit Messgeräten

Die Prüfstellen sind mit Messgeräten auszurüsten, die die Messung der Größe U mit einer Genauigkeit bis ± 5 % erlauben. Die Wärmeverluste durch Undichtigkeiten sollten nicht größer sein als 5 % des gesamten Wärmedurchgangs durch die Kalorimeterbox oder durch den wärmegedämmten Kasten des Beförderungsmittels. Die Kälteleistung muss mit einer Genauigkeit von ± 5 % bestimmt werden.

Die Ausrüstung der Kalorimeterbox oder des Beförderungsmittels mit Messinstrumenten muss den obigen Absätzen 1.3 und 1.4 entsprechen. Die folgenden Werte sind zu messen:

  1. Lufttemperatur: mindestens vier Temperaturmessfühler sind am Einlass des Verdampfers gleichmäßig zu verteilen;
    mindestens vier Temperaturmessfühler sind am Auslass des Verdampfers gleichmäßig zu verteilen;
    mindestens vier Temperaturmessfühler sind am Lufteintritt der Kältemaschine (verflüssigerseitig) gleichmäßig zu verteilen;
    die Temperaturmessfühler sind gegen Strahlung zu schützen;
    die Temperaturmesseinrichtung muss eine Genauigkeit von ± 0,2 °C aufweisen.
  2. Energiebedarf: Messgeräte für die Messung des Strom- oder Kraftstoffverbrauchs der Kältemaschine sind bereitzuhalten.
    Der Strom- und Kraftstoffverbrauch muss mit einer Genauigkeit von ± 0,5 % bestimmt werden.
  3. Drehzahl: Es sind Messgeräte bereitzuhalten, die die Drehzahl des Kompressors und der Ventilatoren messen oder die es erlauben, diese Geschwindigkeiten zu berechnen, wenn eine direkte Messung nicht möglich ist.
    Die Messung der Drehzahl muss eine Genauigkeit von ± 1 % aufweisen.
  4. Druck: Messinstrumente hoher Präzision (Genauigkeit ± 1 %) sind an dem Kondensator und Verdampfer sowie an dem Einlass des Kompressors anzubringen, wenn der Verdampfer mit einem Druckregler ausgerüstet ist.

4.2.3 21 Prüfbedingungen

  1. Die durchschnittliche Lufttemperatur am Lufteintritt der Kältemaschine (verflüssigerseitig) muss auf 30 °C ± 0,5 °C gehalten werden.
    Die maximale Differenz zwischen den Temperaturen am wärmsten und am kältesten Punkt darf 2 °C nicht übersteigen.
  2. Im Innern der Kalorimeterbox oder des wärmegedämmten Kastens des Beförderungsmittels (am Lufteinlass des Verdampfers): Dort müssen je nach den Merkmalen der Kältemaschine drei Temperaturniveaus zwischen - 25 °C und + 12 °C vorgesehen sein, wobei ein Temperaturniveau mit einer Toleranz von ± 1 °C dem Mindestwert entspricht, der für die vom Hersteller beantragte Klasse vorgeschrieben ist.

Die mittlere Innentemperatur ist innerhalb einer Toleranz von ± 0,5 °C zu halten. Während der Messung der Kälteleistung ist die Wärme, die in die Kalorimeterbox oder den wärmegedämmten Kasten des Beförderungsmittels eingebracht wird, auf einem konstanten Wert mit einer Abweichung von ± 1 % zu halten.

Zur Prüfung einer Kältemaschine hat der Hersteller nachfolgend aufgeführte Beschreibungen der zu prüfenden Einheit vorzulegen:

4.3 Prüfverfahren

4.3.1 23 Die Prüfung teilt sich auf in zwei Hauptteile: die Abkühlphase und die Bestimmung der Nutzkälteleistung bei drei Temperaturniveaus in steigender Reihenfolge.

  1. Während der Abkühlphase muss die Anfangstemperatur der Kalorimeterbox oder des Beförderungsmittels bei 30 °C ± 3 °C sein. Sie ist dann wie folgt abzusenken: auf eine Temperatur von - 25 °C bei den für - 20 °C ausgelegten Klassen, auf - 13 °C bei den für - 10 °C ausgelegten Klassen oder auf - 2 °C bei den für 0 °C ausgelegten Klassen.
  2. Bestimmung der Nutzkälteleistung bei jeder Innentemperatur.

    Eine erste Prüfung ist während mindestens vier Stunden bei jedem Temperaturniveau und unter Kontrolle des Thermostats (der Kältemaschine) durchzuführen, um die Wärmeübertragung zwischen dem Inneren und Äußeren der Kalorimeterbox oder des Beförderungsmittels zu stabilisieren.

    Eine zweite Prüfung ist bei abgeschaltetem Thermostat durchzuführen, um die maximale Kälteleistung zu bestimmen, während die Heizleistung der inneren Heizeinrichtung Gleichgewichtsbedingungen bei jedem in Absatz 4.2.3 angegebenen Temperaturniveau herstellt.

    Die Dauer der zweiten Prüfung darf nicht weniger als vier Stunden betragen.

    Vor dem Wechsel von einem Temperaturniveau zum anderen ist die Box oder die Kältemaschine manuell abzutauen.

    Kann die Kältemaschine durch mehr als eine Energieart angetrieben werden, sind die Prüfungen dementsprechend wiederholt durchzuführen.

    Wird der Kompressor durch den Fahrzeugmotor angetrieben, ist die Prüfung mit der geringsten Drehzahl und der vom Hersteller angegebenen Nenndrehzahl des Kompressors durchzuführen.

    Wird der Kompressor durch die Fahrzeugbewegung angetrieben, ist die Prüfung bei der vom Hersteller angegebenen Nenndrehzahl durchzuführen.

    (gültig ab siehe=> Wird der Verdichter durch eine Hilfsstromquelle angetrieben, ist die Prüfung bei der vom Hersteller angegebenen Nennleistungsaufnahme des Verdichters durchzuführen.)

4.3.2 15 Dasselbe Verfahren findet auf die nachfolgend beschriebene Enthalpie-Methode Anwendung; in diesem Fall ist aber die von den Verdampferventilatoren abgegebene Wärmeleistung bei jedem Temperaturniveau zu messen.

Diese Methode kann alternativ zur Prüfung von Musterkältemaschinen angewandt werden. In diesem Fall wird die Nutzkälteleistung bestimmt durch Multiplikation des Massenstroms (m) des flüssigen Kältemittels mit der Differenz der Enthalpie zwischen dem Kältemitteldampf am Ausgang (ho) und der Flüssigkeit am Eingang (hi) der Kältemaschine.

Um die Nutzkälteleistung zu erhalten, ist die von den Verdampferventilatoren erzeugte Wärme Wf  abzuziehen. Die Messung von Wf ist schwierig, wenn die Verdampferventilatoren durch einen außenliegenden Motor angetrieben werden; in diesem Fall wird die Enthalpie-Methode nicht empfohlen. Wenn die Ventilatoren durch im Inneren liegende elektrische Motoren angetrieben werden, wird die elektrische Leistung mit geeigneten Instrumenten mit einer Genauigkeit von ± 3 % gemessen, wobei der Kältemittelfluss mit einer Genauigkeit von ± 3 % gemessen wird.

Die Wärmebilanz wird durch folgende Formel bestimmt:

Wo = (ho - hi) m - Wf.

Eine elektrische Heizeinrichtung wird in das Innere des Beförderungsmittels gestellt, um den thermischen Beharrungszustand zu erreichen.

4.3.3 Vorsichtsmaßnahmen

Werden die Prüfungen der Nutzkälteleistung bei abgeschaltetem Thermostat der Kältemaschine durchgeführt, müssen die folgenden Vorsichtsmaßnahmen beachtet werden:

Hat die Kältemaschine ein Heißgas-Bypass-System, muss dieses während der Prüfung außer Betrieb sein.

Bei Kältemaschinen mit automatischer Zylindersteuerung (um die Kälteleistung an die verfügbare Leistung des Motors anzupassen) muss die Prüfung mit der Anzahl der Zylinder durchgeführt werden, die für die Temperatur angemessen ist.

4.3.4 Kontrollen 12 16 19

Die Richtigkeit folgender Punkte ist zu bestätigen, und die angewandten Verfahren sind im Prüfbericht anzugeben:

  1. Das Abtausystem und der Thermostat funktionieren einwandfrei.
  2. Das Maß der Luftumwälzung wird anhand einer bestehenden Norm ermittelt. Wenn die Luftumwälzung der Verdampferventilatoren einer Kältemaschine gemessen wird, sind Verfahren zu wählen, die geeignet sind, die Gesamtfördermenge zu messen. Es wird empfohlen, hierzu eine der bestehenden einschlägigen Normen zu verwenden, z.B. BS 848, ISO 5801:2017 und AMCA 210-16, DIN24163, NFE36101, NF X10.102, DIN 4796 E.
  3. Das für die Prüfung verwandte Kältemittel entspricht den Angaben des Herstellers.

4.4 Prüfergebnisse

4.4.1 Die Kälteleistung für ATP-Zwecke ist die, die sich auf die mittlere Temperatur am Einlass/an den Einlässen des Verdampfers bezieht. Die Temperaturmessfühler sind gegen Strahlung zu schützen.

4.5 Verfahren für die Prüfung von Kältemaschinen bei einem Wechsel des Kältemittels 19

4.5.1 Allgemeines 19

Die Prüfung entspricht dem in Abschnitt 4 Absätze 4.1 bis 4.4 beschriebenen Verfahren und basiert auf einer vollständigen Prüfung der Kältemaschine mit einem Kältemittel, dem Referenzkältemittel.

Die Kältemaschine, ihr Kältemittelkreislauf und dessen Komponenten dürfen bei Verwendung von Ersatzkältemitteln nicht verändert werden. Es sind nur sehr begrenzte Veränderungen erlaubt:

Um als Ersatzkältemittel Verwendung zu finden, muss ein Ersatzkältemittel thermophysikalische und chemische Eigenschaften besitzen die denen des Referenzkältemittels ähnlich sind und sich im Kältemittelkreislauf insbesondere hinsichtlich der Kälte

Um als Ersatzkältemittel Verwendung zu finden, muss ein Ersatzkältemittel thermophysikalische und chemische Eigenschaften besitzen die denen des Referenzkältemittels ähnlich sind und sich im Kältemittelkreislauf insbesondere hinsichtlich der Kälteleistung, ähnlich verhalten.

4.5.2 Prüfverfahren 19 23

Aufgrund des ähnlichen Verhaltens des Ersatz- und des Referenzkältemittels kann die Anzahl der für eine Typgenehmigung erforderlichen Prüfungen verringert werden. Hinsichtlich der Kälteleistung muss das Ersatzkältemittel ein Äquivalenzkriterium erfüllen, das eine höchstens 10 % niedrigere Kälteleistung des Ersatzkältemittels gegenüber dem zugelassenen Referenzkältemittel erlaubt.

Das Äquivalenzkriterium wird durch folgende Formel bestimmt:

QErsatz - QRef


≥ -0,10 (gültig bis siehe => (1))

Qref

wobei

QRef die Kälteleistung der mit dem Referenzkältemittel geprüften Maschine ist,
QErsatz die Kälteleistung der mit dem Ersatzkältemittel geprüften Maschine ist.

Die Anzahl der Prüfungen und die Bewertung der Ersatzkältemittel beruhen auf den Unterschieden in den Prüfergebnissen gegenüber dem Referenzkältemittel. Es müssen mindestens eine Prüfung bei der niedrigsten und eine Prüfung bei der höchsten Temperatur der entsprechenden Temperaturklasse in der Antriebsart mit der höchsten Kälteleistung durchgeführt werden.

Bei einer Baureihe von Kältemaschinen kann das Prüfprogramm nach den Bestimmungen des Absatzes 4.5.3 weiter reduziert werden.

Abhängig von den Ergebnissen dieser Prüfungen können weitere Messungen erforderlich sein. Es werden folgende Fälle unterschieden:

Wenn der mit dem Ersatzkältemittel geprüfte Energieverbrauch von den mit dem Referenzkältemittel erzielten Ergebnissen abweicht, werden die Verbrauchsdaten sowohl bei genauer als auch bei eingeschränkter Äquivalenz entsprechend den gemessenen

Werten durch Berechnung angepasst.

4.5.3 Prüfverfahren für eine Baureihe von Kältemaschinen 19

Bei einer Baureihe von Kältemaschinen handelt es sich um eine Modellreihe eines spezifischen Typs von Kältemaschinen unterschiedlicher Größe und mit unterschiedlichen Kälteleistungen, bei denen jedoch der Aufbau des Kältemittelkreislaufs und seine Komponenten gleich sind.

Bei einer Baureihe von Kältemaschinen kann die Anzahl der Prüfungen weiter verringert werden.

Wenn bei dem in Absatz 4.5.2 beschriebenen Prüfverfahren festgestellt wurde, dass mindestens zwei der mit dem Ersatzkältemittel geprüften Kältemaschinen der Baureihe, einschließlich der Maschinen mit den niedrigsten und den höchsten Kälteleistungen, gleichwertige Ergebnisse zu dem zugelassenen Referenzkältemittel aufweisen, können die Prüfberichte aller anderen Maschinen dieser Baureihe erstellt werden, indem ihre Kälteleistungen auf der Grundlage der Prüfberichte der mit dem Referenzkältemittel betriebenen Kältemaschinen und basierend auf dieser begrenzten Zahl von Prüfungen mit dem Ersatzkältemittel berechnet werden.

Die Übereinstimmung der geprüften Kältemaschinen untereinander und mit den anderen Kältemaschinen ein und derselben Baureihe ist durch den Hersteller zu bestätigen. Zusätzlich ergreift die zuständige Behörde angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jede betrachtete Maschine dieser Baureihe von Kältemaschinen entspricht.

4.5.4 Prüfbericht 19

Dem Prüfbericht der mit einem Ersatzkältemittel betriebenen Kältemaschine wird ein Anhang hinzugefügt, der sowohl die Prüfergebnisse des Ersatzkältemittels als auch diejenigen des anerkannten Referenzkältemittels enthält. Alle nach Absatz 4.5.1 an der Kältemaschine vorgenommenen Veränderungen müssen in diesem Anhang aufgeführt sein.

Für den Fall, dass die Kälteleistung und gegebenenfalls auch der Energieverbrauch der Kältemaschine, die das Ersatzkältemittel enthält, durch Berechnung ermittelt worden sind, muss das Berechnungsverfahren ebenfalls in diesem Anhang beschrieben sein.

5. Prüfung der Wirksamkeit der Wärmedämmung der in Dienst befindlichen Beförderungsmittel

Für die in Anlage 1 - Anhang 1 Absatz 1 Buchstaben b und c genannte Prüfung der Wirksamkeit der Wärmedämmung der in Dienst befindlichen Beförderungsmittel können die zuständigen Behörden

die in Absatz 2.1.1 bis 2.3.2 beschriebenen Methoden anwenden oder Sachverständige damit beauftragen, zu prüfen, ob das Beförderungsmittel mit Wärmedämmung in der einen oder anderen Gruppe belassen werden darf. Die Sachverständigen müssen die folgenden Merkmale berücksichtigen und ihre Schlussfolgerungen darauf stützen:

5.1 Allgemeine Prüfung des Beförderungsmittels

Diese Prüfung besteht aus einer Besichtigung des Beförderungsmittels, bei der Feststellungen zu

  1. dem vom Hersteller dauerhaft angebrachten Fabrikschild;
  2. der allgemeinen Bauweise des wärmegedämmten Mantels;
  3. der Herstellungsweise der Wärmedämmung;
  4. der Art und dem Zustand der Kastenwände;
  5. dem Erhaltungszustand des wärmegedämmten Raumes;
  6. der Dicke der Kastenwände

sowie alle sich auf die Wirksamkeit der Wärmedämmung des Beförderungsmittels beziehenden Feststellungen getroffen werden. Zu diesem Zweck können die Sachverständigen das Beförderungsmittel teilweise zerlegen und sich alle für die Prüfung benötigten Unterlagen (Konstruktionszeichnungen, Prüfberichte, Beschreibungen, Rechnungen und so weiter) vorlegen lassen.

5.2 Überprüfung der Luftdichtigkeit (gilt nicht für Kesselbeförderungsmittel)

Die Überprüfung ist von einem Beobachter durchzuführen, der sich im geschlossenen, von außen stark beleuchteten Beförderungsmittel aufhält. Es kann jedes andere Verfahren angewendet werden, sofern es genauere Ergebnisse liefert.

5.3 Entscheidungen

  1. Wenn die Feststellungen über den Allgemeinzustand des Kastens zufriedenstellend sind, darf das Beförderungsmittel für einen weiteren Zeitraum von höchstens drei Jahren als Beförderungsmittel mit Wärmedämmung in seiner ursprünglichen Gruppe weiterverwendet werden. Bei ungünstigem Ergebnis der Beurteilung durch den oder die Sachverständigen ist die Weiterverwendung des Beförderungsmittels nur dann zulässig, wenn bei einer Messung des k-Wertes nach dem in den Absätzen 2.1.1 bis 2.3.2 beschriebenen Verfahren zufriedenstellende Ergebnisse erreicht werden; in diesem Fall darf das Beförderungsmittel weitere sechs Jahre in Dienst bleiben.
  2. Wenn bei Beförderungsmitteln mit verstärkter Wärmedämmung die Beurteilung durch den oder die Sachverständigen ergibt, dass das Beförderungsmittel für eine Weiterverwendung in seiner ursprünglichen Klasse nicht geeignet, für eine Weiterverwendung als Beförderungsmittel mit normaler Wärmedämmung jedoch geeignet ist, darf das Beförderungsmittel in einer geeigneten Klasse für weitere drei Jahre in Dienst bleiben. Die Unterscheidungszeichen (gemäß Anhang 4 dieser Anlage) sind entsprechend zu ändern.
  3. Handelt es sich um Beförderungsmittel, die nach einem bestimmten Typ in Serie gebaut worden sind, die Anlage 1 - Anhang 1 Absatz 6 entsprechen und demselben Eigentümer gehören, so kann die Prüfung jedes Beförderungsmittels durch die Messung des k-Wertes nach den Unterabschnitten 2.1, 2.2 und 2.3 an wenigstens 1 % dieser Beförderungsmittel ergänzt werden. Wenn die Ergebnisse der Prüfungen und der Messung zufriedenstellend sind, dürfen diese Beförderungsmittel mit Wärmedämmung weitere sechs Jahre in ihrer ursprünglichen Gruppe in Dienst bleiben.

6. Prüfung der Leistungsfähigkeit der kälte- oder wärmeerzeugenden Anlagen der in Dienst befindlichen Beförderungsmittel 16

Für die in Anlage 1 Absatz 1 Buchstaben b und c genannte Prüfung der Leistungsfähigkeit der kälte- oder wärmeerzeugenden Anlagen der in Dienst befindlichen Beförderungsmittel mit Kältespeicher, mit Kältemaschine oder mit Heizanlage können die zuständigen Behörden

die in den Unterabschnitten 3.1, 3.2, 3.3 und 3.4 dieses Anhangs beschriebenen Methoden anwenden oder

Sachverständige beauftragen, die in den Unterabschnitten 5.1 und 5.2 dieses Anhangs beschriebenen Prüfungen durchzuführen, soweit anwendbar, sowie folgende Bestimmungen anzuwenden.

6.1 Beförderungsmittel mit Kältespeicher außer Beförderungsmittel mit eingebauten eutektischen Platten

Es ist zu prüfen, ob die vorher auf die Außentemperatur gebrachte Innentemperatur des leeren Beförderungsmittels auf die nach Anlage 1 für die Klasse des Beförderungsmittels vorgesehene Grenztemperatur gesenkt und während einer Zeit

t ≥ 12 Δ T/Δ T

unter dieser Temperatur gehalten werden kann, hierbei ist Δ T der Unterschied zwischen + 30 °C und der Grenztemperatur der betreffenden Klasse des Beförderungsmittels und

Δ T der Unterschied zwischen der mittleren Außentemperatur während der Prüfung und dieser Grenztemperatur, wobei die Außentemperatur nicht unter + 15 °C liegen darf.

Wenn die Prüfergebnisse zufriedenstellen, dürfen diese Beförderungsmittel höchstens weitere drei Jahre als Beförderungsmittel mit Kältespeicher in ihrer ursprünglichen Klasse in Dienst bleiben.

6.2 Beförderungsmittel mit Kältemaschine 12 17 19

6.2.1 Unabhängiges Beförderungsmittel 19

i) Beförderungsmittel, die ab dem 2. Januar 2012 hergestellt wurden

Es ist sicherzustellen, dass bei einer Außentemperatur von mindestens + 15 °C die Innentemperatur des leeren Beförderungsmittels innerhalb der in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten maximalen Zeit (in Minuten) auf die für die jeweilige Klasse vorgesehene Temperatur gesenkt werden kann:

____________
*) Zur Vermeidung der Vereisung

Outside temperature

Température extérieure

Außentemperatur

30292827262524232221201918171615°C

°C

°C

Class C, F

Classe C, F

Klassen C und F

360350340330320310300290280270260250240230220210min

min

Min

Class B, E

Classe B, E

Klassen B und E

270262253245236228219211202194185177168160151143min

min

Min

Class A, D

Classe A, D

Klassen A und D

18017316615915214513813112411711010396898275min

min

Min

Die Innentemperatur des leeren Beförderungsmittels ist vorher auf die Außentemperatur zu bringen.

Wenn die Prüfergebnisse zufriedenstellen, dürfen diese Beförderungsmittel höchstens weitere drei Jahre als Beförderungsmittel mit Kältemaschine in ihrer ursprünglichen Klasse in Dienst bleiben.

ii) Übergangsbestimmungen für in Dienst befindliche Beförderungsmittel

Für Beförderungsmittel, die vor dem in Absatz 6.2. (i) genannten Datum hergestellt wurden, gelten die folgenden Bestimmungen:

Es ist sicherzustellen, dass bei einer Außentemperatur von mindestens + 15 °C die Innentemperatur eines leeren Beförderungsmittels, die vorher auf die Außentemperatur gebracht worden ist, innerhalb von maximal 6 Stunden auf folgende Temperaturen gesenkt werden kann:

bei Beförderungsmitteln der Klassen A, B oder C auf deren niedrigste in Anlage 1 vorgesehene Temperatur;

bei Beförderungsmitteln der Klassen D, E oder F auf deren in Anlage 1 vorgesehene Grenztemperatur.

Wenn die Prüfergebnisse zufriedenstellen, dürfen diese Beförderungsmittel höchstens weitere drei Jahre als Beförderungsmittel mit Kältemaschine in ihrer ursprünglichen Klasse in Dienst bleiben.

iii) Beförderungsmittel mit mehreren Kammern

Die Prüfung gemäß Ziffer i ist gleichzeitig für alle Kammern durchzuführen. Während der Prüfungen sind die Trennwände, sofern diese beweglich sind, so anzuordnen, dass die Volumen der Kammern dem maximalen Kältebedarf entsprechen.

Die Messungen sind fortzusetzen, bis die von einem der beiden Sensoren in jeder Kammer gemessene wärmste Temperatur der für die Klasse vorgesehenen Temperatur entspricht.

Bei Beförderungsmitteln mit mehreren Kammern, deren jeweilige Kammertemperatur verändert werden kann, ist anschließend ein zusätzlicher Test mit umgekehrten Temperaturen durchzuführen:

Die Kammertemperaturen sind so zu wählen, dass angrenzende Kammern, soweit dies möglich ist, während der Prüfung unterschiedliche Temperaturen aufweisen. Bestimmte Kammern sind auf die für die Klasse vorgesehene Temperatur (-20 °C) zu bringen, während andere Kammern auf 0 °C gehalten werden. Nach Erreichen dieser Temperaturen sind die Temperatureinstellungen für jede Kammer umzukehren, so dass die Kammern mit einer Temperatur von 0 °C auf -20 °C gebracht werden und diejenigen mit -20 °C auf 0 °C.

Es ist sicherzustellen, dass Kammern mit 0 °C für die Dauer von mindestens 10 Minuten eine korrekte Temperaturregelung von 0 °C ± 3 °C aufweisen, während die anderen Kammern bei -20 °C gehalten werden. Danach werden die Einstellungen für jede Kammer umgekehrt und die gleichen Überprüfungen vorgenommen.

Bei Beförderungsmitteln mit Heizanlage beginnen die Prüfungen nach der Prüfung der Leistungsfähigkeit, wenn die Temperatur -20 °C beträgt. Ohne die Türen zu öffnen, werden diejenigen Kammern erwärmt, deren Einstellungen auf 0 °C gebracht worden waren, während die anderen Kammern bei einer Temperatur von -20 °C gehalten werden. Wenn das Kontrollkriterium erfüllt ist, werden die Einstellungen der Kammern umgekehrt. Es besteht keine zeitliche Begrenzung für die Durchführung dieser Prüfungen.

Bei Beförderungsmitteln ohne Heizanlage dürfen die Türen der Kammern geöffnet werden, um den Temperaturanstieg der betreffenden Kammern zu beschleunigen.

Das Beförderungsmittel erfüllt die Anforderungen, wenn

6.2.2 Nichtunabhängige Beförderungsmittel 19

i) 17 Abhängiges Beförderungsmittel, dessen Kältemaschine von dem Fahrzeugmotor angetrieben wird

Es ist sicherzustellen, dass bei einer Außentemperatur von mindestens + 15 °C die Innentemperatur des leeren Beförderungsmittels für einen Zeitraum von mindestens 1 Stunde und 30 Minuten auf der für die jeweilige Klasse vorgesehenen Temperatur gehalten werden kann, nach Abkühlung und Stabilisierung, wenn der Motor mit der (gegebenenfalls) vom Hersteller vorgegebenen Leerlaufdrehzahl läuft.

Wenn die Prüfergebnisse zufriedenstellen, dürfen diese Beförderungsmittel höchstens weitere drei Jahre als Beförderungsmittel mit Kältemaschine in ihrer ursprünglichen Klasse in Dienst bleiben.

ii) 17 Übergangsbestimmungen für in Dienst befindliche abhängige Beförderungsmittel:

Für Beförderungsmittel, die vor dem (Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Vorschlags ist hinzuzufügen) hergestellt wurden, gilt diese Bestimmung nicht. In diesem Fall muss das Beförderungsmittel die zum Zeitpunkt seiner Herstellung geltenden Bestimmungen nach Ziffer i oder ii dieses Absatzes erfüllen.

(gültig bis siehe => )
6.2.3 19 23 Auf Antrag des Herstellers dürfen die Original-Kältemittel eines in Dienst befindlichen Beförderungsmittels mit Kältemaschine durch die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Kältemittel unter folgenden Voraussetzungen ersetzt werden:

Original-KältemittelErsatzkältemittel
R404AR452A

Das Typenschild des Herstellers muss geändert oder ausgetauscht werden, um auf das Ersatzkältemittel und die benötigte Füllmenge hinzuweisen.

Die ursprüngliche Prüfberichtsnummer auf der ATP-Bescheinigung der Übereinstimmung wird beibehalten und durch einen Hinweis auf den Prüfbericht oder einen Anhang ergänzt, der die Grundlage für den Austausch ist.

(gültig ab siehe=> )
6.2.3 Auf Antrag des Herstellers darf das Original-Kältemittel eines in Dienst befindlichen Beförderungsmittels mit mechanischer Kältemaschine unter folgenden Voraussetzungen ersetzt werden:

  1. Es liegt ein Prüfbericht oder ein Anhang vor, der die Gleichwertigkeit einer ähnlichen mechanischen Kältemaschine mit dem Ersatzkältemittel nach Anlage 1 Anhang 2 Unterabschnitt 4.5 bestätigt; und
  2. eine Prüfung der Leistungsfähigkeit nach Absatz 6.2.1 oder 6.2.2 ist erfolgreich durchgeführt worden. Wird dem Antrag stattgegeben, muss das Typschild entsprechend geändert werden.

In dem besonderen Fall, in dem das Kältemittel wie in der nachstehenden Tabelle aufgeführt ersetzt wird, braucht nach Buchstabe a der Hersteller bei der amtlichen Prüfstelle lediglich die Ausstellung eines Anhangs zu beantragen, ohne dass es einer zusätzlichen Prüfung bedarf.

Original-KältemittelErsatzkältemittel
R404AR452A

6.3 Beförderungsmittel mit Heizanlage 15 21

Es ist zu prüfen, ob sich der Unterschied zwischen der Innentemperatur des Beförderungsmittels und der Außentemperatur, der seine Klassenzugehörigkeit nach Anlage 1 bestimmt (22 °C bei Klasse A, 32 °C bei Klasse B , 42 °C bei Klasse C und 52 °C bei Klasse D), erreichen und wenigstens zwölf Stunden lang halten lässt. Wenn die Prüfergebnisse zufriedenstellen, dürfen diese Beförderungsmittel höchstens weitere drei Jahre als Beförderungsmittel mit Heizanlage in ihrer ursprünglichen Klasse in Dienst bleiben.

6.4 Beförderungsmittel mit Kältemaschine und Heizanlage 16 21

Die Prüfung besteht aus zwei Phasen.

  1. Während der ersten Phase ist sicherzustellen, dass bei einer Außentemperatur von mindestens + 15 °C die Innentemperatur des leeren Beförderungsmittels innerhalb der in der Tabelle in Absatz 6.2 dieses Anhangs aufgeführten maximalen Zeit auf die für die Klasse des Beförderungsmittels vorgesehene Temperatur abgesenkt werden kann.
    Die Innentemperatur des leeren Beförderungsmittels muss vorher auf die Außentemperatur gebracht worden sein.
  2. In der zweiten Phase ist zu prüfen, ob sich der Unterschied zwischen der Innentemperatur des Beförderungsmittels und der Außentemperatur, der seine Klassenzugehörigkeit nach Anlage 1 bestimmt (22 °C bei den Klassen A, E und I; 32 °C bei den Klassen B, F und J; 42 °C bei den Klassen C, G und K; 52 °C bei den Klassen D, H und L), erreichen und wenigstens zwölf Stunden halten lässt.

Wenn die Prüfergebnisse zufriedenstellen, dürfen diese Beförderungsmittel höchstens weitere drei Jahre als Beförderungsmittel mit Kältemaschine und Heizanlage in ihrer ursprünglichen Klasse in Dienst bleiben."

6.5 Temperaturmesspunkte 17 21

Strahlungsgeschützte Temperaturmesspunkte sind innerhalb und außerhalb des Kastens anzubringen.

Zur Messung der Innentemperatur des Kastens (Ti) sind mindestens zwei Temperaturmesspunkte innerhalb des Kastens in einem Abstand von höchstens 50 cm zur Frontseite, 50 cm zur Hecktür und einer Höhe von mindestens 15 cm und höchstens 20 cm über der Bodenfläche anzubringen.

Zur Messung der Außentemperatur des Kastens (Te) sind mindestens zwei Temperaturmesspunkte anzubringen,

Die endgültige Ablesung erfolgt am wärmsten Punkt innerhalb des Kastens am Ende der Abkühlprüfung. Für Beförderungsmittel, die nach dem 2. Januar 2012 hergestellt wurden, ist die für die Bestimmung der maximalen Abkühlzeit zu verwendende Außentemperatur der Durchschnittswert aller Ablesungen an Außentemperaturmesspunkten bis die für die Klasse vorgesehene Temperatur erreicht ist.

6.6 Gemeinsame Bestimmungen für Beförderungsmittel mit Kältespeicher, mit Kältemaschine mit Heizanlage, oder mit Kältemaschine und Heizanlage 16

  1. Wenn die Ergebnisse der Prüfungen nicht zufriedenstellen, dürfen die Beförderungsmittel mit Kältespeicher, mit Kältemaschine mit Heizanlage, oder mit Kältemaschine und Heizanlage nur dann in ihrer ursprünglichen Klasse in Dienst bleiben, wenn sie die in den Unterabschnitten 3.1, 3.2, 3.3 und 3.4 beschriebenen Prüfungen in einer Prüfstelle bestehen; sie dürfen dann für weitere sechs Jahre in ihrer ursprünglichen Klasse in Dienst bleiben.
  2. Handelt es sich um Beförderungsmittel mit Kältespeicher, mit Kältemaschine mit Heizanlage, oder mit Kältemaschine und Heizanlage, die nach einem bestimmten Typ in Serie gebaut worden sind, die Anhang 1 Absatz 6 entsprechen und demselben Eigentümer gehören, kann zusätzlich zur Überprüfung der wärme- oder kälteerzeugenden Anlagen jedes Beförderungsmittels, um sicherzustellen, dass deren allgemeiner Zustand zufriedenstellend ist, an wenigstens 1 % dieser Beförderungsmittel die Bestimmung der Leistungsfähigkeit der kälte- oder wärmeerzeugenden Anlagen gemäß Unterabschnitt 3.1, 3.2, 3.3 und 3.4 in einer Prüfstelle vorgenommen werden. Wenn die Ergebnisse dieser Prüfungen und der Bestimmung der Leistungsfähigkeit zufriedenstellen, dürfen diese Beförderungsmittel weitere sechs Jahre in ihrer ursprünglichen Klasse in Dienst bleiben.

7. Messverfahren zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit von Mehrtemperatur-Kältemaschinen und Bemessung von Beförderungsmitteln mit mehreren Kammern 13 15 16

Für jede Prüfung ist ein entsprechender Prüfbericht für das geprüfte Beförderungsmittel nach einem der folgenden Muster 1 bis 12 zu erstellen.

7.1 Begriffsbestimmungen 13 15

  1. Beförderungsmittel mit mehreren Kammern: Beförderungsmittel mit zwei oder mehr wärmegedämmten Kammern für jeweils unterschiedliche Temperaturen;
  2. Mehrtemperatur-Kältemaschine: Mechanische Kühleinheiten, bestehend aus einem gemeinsamen Verdichter und einem gemeinsamen Ansaugsystem, einem Verflüssiger und zwei oder mehr Verdampfern zur Einstellung unterschiedlicher Temperaturen in den verschiedenen Kammern eines Beförderungsmittels mit mehreren Kammern;
  3. Verflüssigereinheit: Kältemaschine mit oder ohne integriertem Verdampfer;
  4. Kammer, nicht Temperatur geführt: Kammer ohne Verdampfer oder deren Verdampfer zum Zwecke der Bemessung oder der Zertifizierung außer Betrieb gesetzt wurde;
  5. Mehrtemperatur-Betrieb: Betrieb einer Mehrtemperatur-Kältemaschine mit zwei oder mehr Verdampfern, die in einem Beförderungsmittel mit mehreren Kammern auf unterschiedliche Temperaturen eingestellt sind;
  6. Nennkälteleistung: Maximale Kälteleistung einer Kältemaschine bei Betrieb mit einer einheitlichen Temperatur mit zwei oder drei Verdampfern, die gleichzeitig auf die gleiche Temperatur eingestellt sind;
  7. Individuelle Kälteleistung (Pind-Verdampfer): Maximale Kälteleistung jedes Verdamfers, wenn er allein mit der Verflüssigereinheit in Betrieb ist;
  8. Nutzbare Kälteleistung (PNutz TK-Verdampfer): Verfügbare Kälteleistung, die einem Verdampfer bei der niedrigsten Temperatur zur Verfügung steht, wenn zwei oder mehr Verdampfer mit jeweils unterschiedlichen Temperatureinstellungen gemäß Absatz 8.3.5 in Betrieb sind.

7.2 Prüfverfahren für Mehrtemperatur-Kältemaschinen 13 15

7.2.1 Allgemeines Prüfverfahren 13 15

Das Prüfverfahren soll dem in Abschnitt 4 dieser Anlage beschriebenen Verfahren entsprechen.

Die Verflüssigereinheit soll mit verschiedenen Verdampfern geprüft werden. Jeder Verdampfer ist gegebenenfalls in einem gesonderten Kalorimeter zu prüfen.

Die Nennkälteleistung der Verflüssigereinheit im Einfachtemperatur-Betrieb ist gemäß Absatz 8.2.2 in Verbindung mit zwei oder drei Verdampfern zu prüfen, darunter mit dem kleinsten und mit dem größten Verdampfer.

Die individuelle Kälteleistung ist für alle Verdampfer zu bestimmen, wobei diese jeweils im Eintemperatur-Betrieb mit der Verflüssigereinheit, gemäß Absatz 8.2.3 betrieben werden.

Die Prüfung ist mit zwei oder drei Verdampfern, einschließlich des kleinsten, des größten und gegebenenfalls mit einem Verdampfer mittlerer Größe, durchzuführen.

Wenn die Mehrtemperatur-Kältemaschine mit mehr als zwei Verdampfern betrieben werden kann:

Die Prüfung erfolgt im autonomen Betrieb und im Netzanschlussbetrieb.

7.2.2 Bestimmung der Nennkälteleistung der Verflüssigereinheit 13 15

Die Nennkälteleistung der Verflüssigereinheit im Einfachtemperatur-Betrieb ist in Verbindung mit zwei oder drei Verdampfern, die gleichzeitig auf die gleiche Temperatur eingestellt sind, zu bestimmen. Die Prüfung ist bei -20 °C und bei 0 °C durchzuführen.

Die Lufttemperatur beim Eintritt in die Verflüssigereinheit soll +30 °C betragen.

Die Nennkälteleistung bei -10 °C ist durch lineare Interpolation der Leistungen bei -20 °C und bei 0 °C zu berechnen.

7.2.3 Bestimmung der individuellen Kälteleistung der einzelnen Verdampfer 13 15

Die individuelle Kälteleistung jedes Verdampfers ist zu bestimmen, indem der jeweilige Verdampfer allein mit der Verflüssigereinheit betrieben wird. Die Prüfung ist bei -20 °C und bei 0 °C durchzuführen. Die Lufttemperatur bei Eintritt in die Kältemaschine soll +30 °C betragen.

Die individuelle Kälteleistung bei -10 °C ist durch lineare Interpolation der Leistungen bei -20 °C und bei 0 °C zu berechnen.

7.2.4 Bestimmung der verbleibenden Nutzkälteleistung einer Kombination von Verdampfern im Mehrtemperatur-Betrieb unter Berücksichtigung einer Referenzheizlast 13 15

Die verbleibende Nutzkälteleistung ist für jeden geprüften Verdampfer bei -20 °C zu bestimmen, wobei die anderen Verdampfer auf eine Temperatur von 0 °C einzustellen sind und eine Referenzheizleistung, die 20 % der individuellen Kälteleistung des betreffenden Verdampfers bei -20 °C entspricht, vorzusehen ist. Die Lufttemperatur beim Eintritt in die Verflüssigereinheit soll +30 °C betragen.

Bei Mehrtemperatur-Kältemaschinen mit mehr als einer Verflüssigereinheit, wie beispielsweise bei Kaskadenmaschinen oder Systemen mit einem zweistufigen Verdichter, mit denen gleichzeitig Kälteleistungen sowohl in den Tiefkühlkammern als auch in den Kühlkammern aufrechterhalten werden können, ist bei der Bestimmung der Nutzkälteleistung eine zusätzliche Heizlast anzuwenden.

7.3 Bemessung und Zertifizierung von Beförderungsmitteln mit Mehrtemperatur-Kältemaschinen 13 15

7.3.1 Allgemeines Prüfverfahren 13 15 21 23 23

Die geforderte Kälteleistung der Beförderungsmittel mit Mehrtemperatur-Kältemaschinen soll sich an der in diesem Anhang definierten Kälteleistung von Beförderungsmitteln mit Eintemperatur-Kältemaschinen orientieren.

Bei Beförderungsmitteln mit mehreren Kammern ist gemäß den Bestimmungen der Absätze 2 bis 2.2 dieses Anhangs für die gesamte äußere Hülle des Kastens ein k-Wert von 0,40 W/m2 · °C oder darunter nachzuweisen.

Die Leistungsfähigkeit der Wärmedämmung der Außenflächen des Kastens ist mit Hilfe des k-Wertes des Kastens, der gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens zu ermitteln ist, zu berechnen. Die Leistungsfähigkeit der Wärmedämmung der (gültig bis siehe => inneren) Trennwände ist mit Hilfe der k-Werte der in Absatz 8.3.7 enthaltenen Tabelle zu berechnen.

Für die Erteilung einer ATP-Bescheinigung gilt:

7.3.2 Übereinstimmung des Kastens als Ganzes mit den ATP-Bestimmungen 13 15 21 23 23

Der k-Wert der Außenfläche des Kastens darf höchstens den Wert 0,40 W//m2 · °C betragen.

(gültig bis siehe => Die Innenfläche des Kastens darf eine Abweichung von maximal 20 % aufweisen.)(gültig ab siehe => Die Innenoberfläche des Kastens darf eine Abweichung von maximal 20 % aufweisen.)

Das Beförderungsmittel muss der folgenden Bestimmung genügen:

PNenn > 1,75 · KKasten · SKasten ·Δ T

wobei:

7.3.3 Bestimmung des Kältebedarfs der Kühlungsverdampfer 13 15 23 23 23

Bei gegebenen Positionen der (gültig bis siehe => inneren) Trennwände bestimmt sich der Kältebedarf jedes einzelnen Kühlungsverdampfers wie folgt:

PKühlbedarf = (SKühlkammer - Σ STrennwand) · KKasten · Δ Taußen+ Σ(STrennwand · KTrennwand · Δ Tinnen)

wobei:

7.3.4 Bestimmung des Kältebedarfs der Tiefkühlverdampfer 13 15 23 23 23

Bei gegebenen Positionen der (gültig bis siehe => inneren) Trennwände bestimmt sich der Kältebedarf jeder einzelnen Tiefkühlkammer wie folgt:

PTKbedarf = (STKkammer - Σ STrennwand) · KKasten · Δ Taußen +Σ(STrennwand · KTrennwand · Δ Tinnen)

wobei:

7.3.5 Bestimmung der Nutzkälteleistung der Tiefkühlverdampfer 13 15 23

Bei gegebenen Positionen der (gültig bis siehe => inneren) Trennwände bestimmt sich die Nutzkälteleistung wie folgt:

PNutz TK-Verdampfer = Pind TK-Verdampfer · [1 - Σ(PNutz Kühl-Verdampfer / Pind Kühl-Verdampfer)]

wobei:

Diese Berechungsmethode ist ausschließlich für Mehrtemperatur-Kältemaschinen mit einem einzigen, einstufigen Verdichter zugelassen. Bei Mehrtemperatur-Kältemaschinen mit mehr als einem Verdichter, wie beispielsweise bei Kaskadenkältemaschinen oder Systemen mit einem zweistufigen Verdichter, mit denen gleichzeitig Kälteleistungen sowohl in den Tiefkühlkammern als auch in den Kühlkammern aufrechterhalten werden können, ist diese Berechnungsmethode nicht anzuwenden, da sie die nutzbare Kälteleistung unterschätzen würde. Für Beförderungsmittel dieser Art sind die nutzbaren Kälteleistungen ausgehend von den im Prüfbericht genannten und gemäß Absatz 7.2.4 mit verschiedenen Heizlasten gemessenen nutzbaren Kälteleistungen zu interpolieren.

7.3.6 Erklärung der Übereinstimmung mit den ATP-Bestimmungen 13 15 19 21 23

Die Übereinstimmung eines Beförderungsmittels mit den Bestimmungen für den Mehrtemperatur-Betrieb kann bescheinigt werden, wenn für alle Positionen der (gültig bis siehe => inneren) Trennwände und für jede Temperaturverteilung zwischen den Kammern Folgendes gilt:

PNutz TK-Verdampfer ≥ 1,75 · PTK-Bedarf
PNutz Kühl-Verdampfer ≥ 1,75 · PKühl-Bedarf

wobei:

Es wird angenommen, dass alle möglichen Trennwandpositionen bemessen wurden, wenn nacheinander alle Positionen von der kleinsten Kammergröße bis zur größten Kammergröße geprüft wurden, wobei jeweils darauf zu achten ist, dass eine Fläche von 20 % nicht überschritten wird.

Eine Erklärung der Übereinstimmung ist der von der zuständigen Behörde des Herstellungslandes ausgestellten Bescheinigung über die Übereinstimmung in einem zusätzlichen Dokument beizufügen. Das Dokument basiert auf den Angaben des Herstellers. Die Erklärung muss der in Muster Nr. 14 dieses Anhangs enthaltenden Form entsprechen.

Dieses Dokument muss mindestens Folgendes enthalten:

7.3.7 Trennwände (innen) 13 15 21 23 23

Der Wärmedurchgang durch die (gültig bis siehe => inneren) Trennwände ist mit den k-Werten der nachstehenden Tabelle zu berechnen.

k-Wert -[W/m2 · °C]Mindestdicke (gültig bis siehe => des Schaums)(gültig ab siehe=> der Wärmedämmung)
FestBeweglich[mm]
Längsrichtung - Alubeplankung (Boden)2,03,025
Längsrichtung - Verbundbeplankung Glas-Harz (Boden)1,52,025
Querrichtung - Alubeplankung (Boden)2,03,240
Querrichtung - Verbundbeplankung Glas-Harz (Boden)1,52,640

Der k-Wert für bewegliche Trennwände enthält eine Sicherheitsmarge zur Berücksichtigung der Alterung und der unvermeidbaren Wärmeverluste.

Bei besonderen Konfigurationen, bei denen es zu einer höheren Wärmeübertragung aufgrund einer größeren Anzahl von Wärmebrücken gegenüber der Standardausführung kommt, ist der k-Wert für die Trennwand zu erhöhen.

7.3.8 15 Die Bestimmungen des Abschnittes 7 gelten nicht für Beförderungsmittel, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abschnitts bereits in Betrieb sind und die vergleichbaren Prüfungen als Mehrtemperatur-Beförderungsmittel unterzogen wurden. Die Mehrtemperatur-Ausrüstungen, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmungen hergestellt wurden, können für grenzüberschreitende Beförderungen eingesetzt werden, jedoch ist ihre Verbringung von einem Land in ein anderes nur mit Zustimmung der Behörden der betroffenen Länder möglich.

8. Prüfberichte 15 21 21

Für jede Prüfung ist ein entsprechender Prüfbericht für das geprüfte Beförderungsmittel nach einem der folgenden Muster 1 bis 13 zu erstellen.

  

Muster Nr.:

1A1B
2A2B
3
4A4B4C
5
6
7
8
9
10
11
12
13

14

9. Messverfahren zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit von Flüssiggasanlagen und Bemessung/Dimensionierung von Beförderungsmitteln, die diese Einrichtungen verwenden 19

9.1 Begriffsbestimmungen 19

  1. Eine Flüssiggasanlage besteht aus einem Flüssiggasbehälter, einem Regelsystem, einem Verbindungssystem, gegebenenfalls einem Schalldämpfer und einem oder mehreren Verdampfern;
  2. Primärverdampfer: Jedes kleine Bauteil einer Flüssiggasanlage, das dazu bestimmt ist, die Wärme in einer wärmegedämmten Kammer aufzunehmen;
  3. Verdampfer: Jede Anordnung von Primärverdampfern in einer wärmegedämmten Kammer;
  4. Verdampfer mit maximaler Nennleistung: Jede Anordnung von Primärverdampfern in einer oder mehreren wärmegedämmten Kammern;
  5. Eintemperatur-Flüssiggasanlage: Flüssiggasanlage bestehend aus einem Flüssiggasbehälter, der mit einem einzelnen Verdampfer zur Temperaturregelung in einer einzelnen wärmegedämmten Kammer verbunden ist;
  6. Mehrtemperatur-Flüssiggasanlage: Flüssiggasanlage bestehend aus einem Flüssiggasbehälter, der mit mindestens zwei Verdampfern verbunden ist, die jeweils die Temperatur einer separaten wärmegedämmten Kammer im gleichen Beförderungsmittel mit mehreren Kammern regeln;
  7. Eintemperatur-Betrieb: Betrieb einer Ein- oder Mehrtemperatur-Flüssiggasanlage, in der ein einzelner Verdampfer aktiviert ist und die Temperatur in einer einzelnen Kammer oder mehreren Kammern in einem Beförderungsmittel aufrechterhält;
  8. Mehrtemperatur-Betrieb: Betrieb einer Mehrtemperatur-Flüssiggasanlage mit zwei oder mehr aktivierten Verdampfern, die zwei unterschiedliche Temperaturen in wärmegedämmten Kammern in einem Beförderungsmittel mit mehreren Kammern aufrechterhält;
  9. Maximale Nennkälteleistung (Pmax-nom): Vom Hersteller der Flüssiggasanlage angegebene spezifizierte maximale Kälteleistung;
  10. Installierte Nennkälteleistung (Pnom-Inst): Maximale Kälteleistung innerhalb der maximalen Nennkälteleistung, die von einer gegebenen Konfiguration von Verdampfern in einer Flüssiggasanlage erreicht werden kann;
  11. Individuelle Kälteleistung (Pind-Verdampfer): Maximale Kälteleistung jedes Verdampfers, wenn die Flüssiggasanlage als Eintemperatur-Anlage in Betrieb ist;
  12. Nutzkälteleistung (PNutz-TK-Verdampfer): Kälteleistung, die einem Verdampfer bei der niedrigsten Temperatur zur Verfügung steht, wenn die Flüssiggasanlage entsprechend den Bestimmungen des Absatzes 9.2.4 in Betrieb ist.

9.2 Prüfverfahren für Flüssiggasanlagen 19

9.2.1 Allgemeines Verfahren 23

Es ist das in Anlage 1 Anhang 2 Abschnitt 4 des ATP-Übereinkommens beschriebene Prüfverfahren unter Berücksichtigung folgender Besonderheiten anzuwenden.

Die Prüfungen werden für die unterschiedlichen Primärverdampfer durchgeführt. Jeder Primärverdampfer ist gegebenenfalls in einem gesonderten Kalorimeter zu prüfen und in eine temperaturgeführte Prüfkammer zu stellen.

Bei Flüssiggasanlagen im Eintemperatur-Betrieb wird nur die Kälteleistung der Regeleinheit mit dem Verdampfer mit der maximalen Nennleistung bestimmt. Es wird in Übereinstimmung mit Anlage 1 Anhang 2 Absatz 4 des ATP-Übereinkommens eine dritte Temperaturebene hinzugefügt. (gültig ab siehe => Die für das dritte Temperaturniveau erzielte Kälteleistung kann von der Prüfstelle durch Interpolation anhand der Ergebnisse, die während der Prüfungen bei den Temperaturniveaus von -20 °C und 0 °C erzielt wurden, errechnet werden.)

Bei Flüssiggasanlagen im Mehrtemperatur-Betrieb ist die individuelle Kälteleistung für alle Primärverdampfer zu bestimmen, die gemäß den Bestimmungen des Absatzes 9.2.3 jeweils im Eintemperatur-Betrieb betrieben werden.

Die Kälteleistungen werden unter Verwendung eines vom Hersteller bereitgestellten Flüssiggasbehälters bestimmt, der die Durchführung einer vollständigen Prüfung ohne Nachbefüllung ermöglicht.

Alle Komponenten der Flüssiggasanlage werden in ein thermostatisches Gehäuse gestellt, dessen Umgebungstemperatur auf 30 ± 0,5 °C gehalten wird.

Bei jeder Prüfung sind ebenfalls folgende Aufzeichnungen vorzunehmen:

Durchfluss, Temperatur und Druck des aus dem verwendeten Behälter austretenden Flüssiggases; Spannung, Stromstärke und gesamter Stromverbrauch der Flüssiggasanlage (z.B. Ventilator ...). Der Gasfluss entspricht dem mittleren Fluidverbrauch während der betreffenden Prüfung.

Außer bei der Bestimmung des Flüssiggasdurchsatzes ist jede Menge für eine bestimmte Zeitspanne von bis zu 10 Sekunden als physikalische Größe zu erfassen, und jede Menge ist für einen festgelegten maximalen Zeitraum von 2 Minuten aufzuzeichnen, wobei Folgendes gilt:

Jede am Lufteinlass des belüfteten Verdampfers aufgezeichnete Temperatur oder jede innerhalb des Gehäuses des nicht belüfteten Verdampfers aufgezeichnete Temperatur muss der für die jeweilige Klasse vorgesehenen Temperatur ± 1 K entsprechen.

Wenn die elektrischen Teile der Flüssiggasanlage über mehr als eine Spannungsversorgung gespeist werden können, sind die Prüfungen entsprechend zu wiederholen.

Ergeben die Prüfungen unabhängig von der Betriebsart der Flüssiggasanlage gleichwertige maximale Nennkälteleistungen, dann können die Prüfungen auf einen einzigen Stromversorgungsmodus beschränkt werden, wobei gegebenenfalls die möglichen Auswirkungen auf den von den Verdampfern ausgestoßenen Luftstrom berücksichtigt werden. Eine Äquivalenz ist nachgewiesen, wenn:

2 * |Pnom-max,1 - Pnom-max,2|

≤ 0,035
Pnom-max,1 + Pnom-max,2

Hierbei ist:

Pnom-max,1: die maximale Nennleistung der Flüssiggasanlage für eine gegebene Art der Spannungsversorgung,

Pnom-max,2: die zweite maximale Nennleistung der Flüssiggasanlage für eine weitere Art der Spannungsversorgung.

9.2.2 Bestimmung der maximalen Nennkälteleistung der Flüssiggasanlage

Die Prüfung ist bei Referenztemperaturen von -20 °C und 0 °C durchzuführen.

Die Nennkälteleistung bei -10 °C wird durch lineare Interpolation der Leistungen bei -20 °C und bei 0 °C berechnet.

Die maximale Nennkälteleistung der Regeleinheit im Eintemperatur-Betrieb wird mit dem durch den Hersteller angebotenen Verdampfer mit maximaler Nennleistung gemessen. Dieser Verdampfer besteht aus dem beziehungsweise den Primär-Kühlverdampfern).

Während der Prüfung wird die Anlage bei einer einzigen Referenztemperatur betrieben, die der Lufttemperatur am Einlass in den zwangsbelüfteten Verdampfer oder der Lufttemperatur im Innern des Gehäuses bei nicht zwangsbelüfteten Verdampfern entspricht.

Die maximale Nennkälteleistung wird für jedes Temperaturniveau wie folgt geschätzt:

Eine erste Prüfung wird für mindestens vier Stunden mit Thermostatregelung (der Kühleinrichtung) durchgeführt, um den Wärmeaustausch zwischen dem Inneren und Äußeren der Kalorimeterbox zu stabilisieren.

Im Anschluss an die Nachbefüllung des Behälters (sofern erforderlich) wird eine zweite Prüfung für mindestens drei Stunden durchgeführt, um die maximale Nennkälteleistung zu bestimmen, wobei

  1. der Sollwert der Flüssiggasanlage nach den Anweisungen des Auftraggebers der Prüfungen auf die gewählte Prüftemperatur eingestellt wird, falls erforderlich mit einer Sollwertverschiebung;
  2. die in die Kalorimeterbox abgegebene elektrische Leistung während der gesamten Prüfung angepasst wird, um sicherzustellen, dass die Referenztemperatur konstant bleibt.

Die Abweichung bei der Kälteleistung während dieser zweiten Prüfung muss geringer sein als ein gleitender Mittelwert von 5 % pro Stunde und darf im Verlauf der gesamten Prüfung nicht mehr als 10 % betragen. Wenn dies der Fall ist, entspricht die erzielte Kälteleistung der im Verlauf der Prüfung aufgezeichneten Minimalkühlleistung.

Es wird lediglich bei der Bestimmung der maximalen Nennkälteleistung der Flüssiggasanlage eine zusätzliche Einzelprüfung von einer Stunde mit dem kleinsten Behälter durchgeführt, der mit der Einrichtung angeboten wird, um die Auswirkungen seines Fassungsvermögens auf die Regelung der Kühlleistung zu quantifizieren. Die erzielte neue Kälteleistung darf um nicht mehr als 5 % vom niedrigeren Wert oder von dem Wert abweichen, der mit dem für die Prüfungen von drei Stunden oder mehr verwendeten Behälter erzielt worden ist. Bei größeren Auswirkungen ist eine Beschränkung hinsichtlich des Fassungsvermögens des Behälters im offiziellen Prüfbericht zu vermerken.

9.2.3 Bestimmung der individuellen Kälteleistung jedes Primärverdampfers einer Flüssiggasanlage

Die individuelle Kälteleistung jedes Primärverdampfers wird im Eintemperatur-Betrieb bestimmt. Die Prüfung ist bei -20 °C und bei 0 °C gemäß Absatz 9.2.2 durchzuführen.

Die individuelle Kälteleistung bei -10 °C wird durch lineare Interpolation der Leistungen bei -20 °C und bei 0 °C berechnet.

9.2.4 Bestimmung der verbleibenden Nutzkälteleistung einer Flüssiggasanlage im Mehrtemperatur-Betrieb unter Berücksichtigung einer Referenzheizleistung

Für die Bestimmung der verbleibenden Nutzleistung einer Flüssiggasanlage ist der gleichzeitige Einsatz von zwei oder drei Verdampfern erforderlich:

Einstellung der Referenzheizlast:

Die Nutzleistung des verbleibenden Verdampfers ist bei einer Lufttemperatur am Einlass oder, falls nicht zutreffend, bei einer Lufttemperatur innerhalb des Gehäuses von -20 °C zu bestimmen.

Im Anschluss an die Bestimmung der Nutzleistung des verbleibenden Verdampfers ist die Prüfung nach einem Umlauf der Temperaturklassen zu wiederholen.

9.3 Kälteleistung von Verdampfern 19

Kühlverdampfer können auf der Grundlage von Kälteleistungsprüfungen bei Primärverdampfern zusammengestellt werden. Die Kälteleistung und der Flüssiggasverbrauch der Verdampfer entsprechen jeweils der arithmetischen Summe der Kälteleistungen und des Flüssiggasverbrauchs der Primärverdampfer, begrenzt durch die maximale nominale Kälteleistung und den damit verbundenen Flüssiggasdurchfluss.

9.4 Bemessung und Zertifizierung von Beförderungsmitteln mit Mehrtemperatur-Flüssiggasanlage 19

Die Bemessung und Zertifizierung von Beförderungsmitteln, die Flüssiggasanlagen verwenden, sind für Eintemperatur-Beförderungsmittel gemäß den Bestimmungen des Absatzes 3.2.6 mit den folgenden Äquivalenzwerten für die Leistung durchzuführen:

Pnom-inst. = PNutz (Nutzkälteleistung)

oder gemäß den Bestimmungen des Unterabschnitts 7.3 für Mehrtemperatur-Beförderungsmittel mit den folgenden Äquivalenzwerten für die Leistung:

Pmax-nom = Pnom

Zusätzlich muss das nutzbare Volumen von Flüssiggasbehältern es ermöglichen, dass die Flüssiggasanlage die Temperatur für diese Klasse von Beförderungsmitteln mindestens 12 Stunden lang halten kann.

Muster Nr. 1 A 17 21 21

Prüfbericht, erstellt entsprechend den Bestimmungen des Übereinkommens über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel
und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)

Prüfbericht Nr. . . . . . . . . .

Teil 1
Beschreibung des Beförderungsmittels (nicht für Kesselbeförderungsmittel für flüssige Lebensmittel)

Anerkannte Prüfstelle/Sachverständiger:1

Name. . . . . .
Anschrift. . . .

Art des Beförderungsmittels:2

Fabrikmarke . . . Zulassungsnummer . . . . Seriennummer . . .

In Dienst gestellt am . . .

Leergewicht3 . . . .kg Nutzlast/Lastgrenze3 . . . kg

Kasten:

Fabrikmarke und Typ . . . Unterscheidungsnummer . . .

Hersteller. . .

Eigentümer oder Verfügungsberechtigter . . .

Vorgeführt durch . . .

Herstellungsdatum (Monat/Jahr) . . . .

Hauptabmessungen:

Außen: Länge . . . m, Breite . . . m, Höhe . . . m

Innen: Länge . . . m, Breite . . . m, Höhe . . . . m

Gesamtbodenfläche des Kastens . . . .m2

Nutzbares Innenvolumen des Kastens . . . . m3

Angewandte Methode 1, 3 . . . .

Verwendete Abbildungen 1, 3 . . . .

Gesamtinnenfläche des Kastens Si . . . . m2

Gesamtaußenfläche des Kastens Se . . . m2

Mittlere Oberfläche S = (Si · Se )0,5. . . . m2

Beschreibung der Kastenwände:4

Dach. . . . .
Boden. . . . .
Seiten. . . . .

Bauliche Besonderheiten des Kastens:5

Anzahl,der Türen ....
Anbringungsort,der Lüftungsklappen ...
und Abmessungender Eisladeluken .....

Zusatzeinrichtungen:6. . . .

. . . . .

k-Wert = . . . .W/m2.°C


_________
1) Nichtzutreffendes streichen (Sachverständige nur, wenn die Prüfung nach Anlage 1 - Anhang 2 Abschnitt 5 oder 6 des ATP durchgeführt wird).

2) Güterwagen, Lastkraftwagen, Anhänger, Sattelanhänger, Container usw.

3) Die Herkunft dieser Werte ist anzugeben.

4) Art und Dicke der Materialien, aus denen sich die Wände von innen nach außen zusammensetzen, Bauart usw.

5) Bei Unregelmäßigkeiten der Oberfläche ist das zur Bestimmung von Si und Se angewandte Berechnungsverfahren anzugeben.

6) Fleischaufhängevorrichtungen, Flettner-Ventilatoren usw.

Muster Nr. 1 B 21

Prüfbericht, erstellt entsprechend den Bestimmungen des Übereinkommens über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel
und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)

Prüfbericht Nr. . . . . . . . . .


Teil 1
Beschreibung des Kesselbeförderungsmittels für flüssige Lebensmittel

Anerkannte Prüfstelle/Sachverständiger:1

Name. . . .

Anschrift. . . . .

Art des Kesselbeförderungsmittels:2

Fabrikmarke . . . . Zulassungsnummer . . . Seriennummer . . . .
In Dienst gestellt am . . . . .
Leergewicht3 . . . . kg Nutzlast/Lastgrenze 3. . . . kg

Kesselbeförderungsmittel:

Fabrikmarke und Typ . . . Unterscheidungsnummer . . .

Hersteller. . . . Eigentümer oder Verfügungsberechtigter . . . .

Vorgeführt durch . . . .

Herstellungsdatum (Monat/Jahr) . . . . .

Hauptabmessungen:

Außen: Länge des Behälters . . . . m, größere Achse . . . m, kleinere Achse . . . m
Innen: Länge des Behälters . . . m, größere Achse . . . m, kleinere Achse . . . m
Nutzbares Innenvolumen . . . . .. m3

er Nr. 1 B (Fortsetzung)

Innenvolumen jeder Kammer . . . . m3

Gesamtinnenfläche des Kessels Si . . . m2

Innenfläche jeder Kammer Si1 . . . , Si2 . . . . . . , m2

Gesamtaußenfläche des Kessels Se. . . . . m2

Mittlere Oberfläche des Kessels S = (Si · Se )50 . . . .m2

Beschreibung der Kesselwände:4 . . . . ..
Bauliche Besonderheiten des Kessels:5 . . . .
Anzahl, Abmessungen und Beschreibung der Mannlöcher . . . .

. . . .

Beschreibung der Mannlochdeckel . . . .

. . . .

Anzahl, Abmessungen und Beschreibung der Entleervorrichtungen . . .

. . .

Anzahl und Beschreibung der Kesselsattel . . .

. . .

Zusatzeinrichtungen: . . .

. . . .

__________________
1) Nichtzutreffendes streichen (Sachverständige nur, wenn die Prüfung nach Anlage 1 - Anhang 2 Abschnitt 5 oder 6 des ATP durchgeführt wird).

2) Güterwagen, Lastkraftwagen, Anhänger, Sattelanhänger, Container usw.

3) Die Herkunft dieser Werte ist anzugeben.

4) Art und Dicke der Materialien, aus denen sich die Wände von innen nach außen zusammensetzen, Bauart usw.

5) Bei Unregelmäßigkeiten der Oberfläche ist das zur Bestimmung von Si und Se angewandte Berechnungsverfahren anzugeben.

Muster Nr. 2 A 19, 19, 19 21

Teil 2
Messung des Gesamtwärmedurchgangskoeffizienten von Beförderungsmitteln mit Ausnahme der Kesselbeförderungsmittel für flüssige Lebensmittel
gemäß Anlage 1 - Anhang 2 Unterabschnitt 2.1 des ATP



Angewandtes Prüfverfahren: Innenkühlung/Innenheizung 1

Tag und Uhrzeit des Schließens der Türen und sonstiger Öffnungen des Beförderungsmittels . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Mittelwerte, erhalten während . . . . . . . . . . . . Betriebsstunden im Beharrungszustand

(von . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . Uhr):

a) Mittlere Außentemperatur des Kastens: Te = . . . . °C ± . . . . °C

b) Mittlere Innentemperatur des Kastens: Ti = . . . . .°C ± . . . . °C

c) Erreichter mittlerer Temperaturunterschied: Δ T = . . . . °C

Größter Temperaturunterschied:

außerhalb des Kastens . . . . °C

innerhalb des Kastens . . . . . °C

Mittlere Temperatur der Kastenwände Te+ Ti / 2 . . . . °C

Betriebstemperatur des Wärmeaustauschers . . . °C

Taupunkttemperatur der Luft außerhalb des Kastens während des Beharrungszustandes 2

. . . °C ± . . . . °C

Gesamtdauer der Prüfung . . . . h

Dauer des Beharrungszustandes . . . .h

Wärmeaustauschern aufgenommene Leistung: W1 . . . W

Anteil der von den Ventilatoren aufgenommenen Leistung, die in den Kasten eingebracht wird.: W2 . . . . W

Gesamtwärmedurchgangskoeffizient, errechnet nach der Formel:

Prüfung bei Innenkühlung1 K =W1 - W2 / S . Δ T

Prüfung bei Innenheizung1 K =W1 + W2 / S . Δ T

k = . . . . W/m2 . °C

Erweiterte Messunsicherheit bei der Prüfung % (Erweiterungsfaktor k = ... für ein Vertrauensniveau von ... %) 3

Bemerkungen 4

. . . . . . .

_________________________________________________________________________________________________________

(Nur auszufüllen, wenn das Beförderungsmittel nicht mit einer kälte- oder wärmeerzeugenden Anlage ausgestattet ist:)

Aufgrund der vorstehenden Prüfungsergebnisse kann das Beförderungsmittel durch eine Bescheinigung gemäß Anlage 1 -
Anhang 3 des ATP mit dem Unterscheidungszeichen IN/IR1 für die Dauer von höchstens 6 Jahren anerkannt werden.

Dieser Prüfbericht kann als Anerkennung eines Typs gemäß Anlage 1 - Anhang 1 Absatz 6 Buchstabe a des ATP für die Dauer von
höchstens 6 Jahren gelten, d. h. bis zum . . . . . . . .

Ort: . . .

Datum des Prüfberichts: . . . .

Für die Prüfung verantwortlich

________________

1) Nichtzutreffendes bitte streichen.

2) Nur anzugeben bei der Prüfung bei Innenkühlung.

3) Die Bestimmungen über die Verwendung der erweiterten Messunsicherheit anstelle des maximalen Messfehlers sind für die Prüfungen anzuwenden, die nach dem 1. Januar 2021 durchgeführt werden

4) Ist der Kasten nicht parallelflächig, so ist die Verteilung der Punkte zur Messung der Außentemperatur und der Innentemperatur anzugeben.

Muster Nr. 2 B 19, 19, 19 21

Teil 2
Messung des Gesamtwärmedurchgangskoeffizienten von Kesselbeförderungsmitteln für flüssige Lebensmittel
gemäß Anlage 1 - Anhang 2 Unterabschnitt 2.2 des ATP



Angewandtes Prüfverfahren: Innenheizung

Tag und Uhrzeit des Schließens der Öffnungen des Beförderungsmittels . . . . . . .

Mittelwerte, erhalten während . . . . Betriebsstunden im Beharrungszustand

(von . . . . bis . . . Uhr):

a) Mittlere Außentemperatur des Kessels: Te= . . °C ± . . . °C

b) Mittlere Innentemperatur des Kessels:

Ti= Σ Sin × Tin /Σ Sin.....°C ± . .°C

c) Erreichter mittlerer Temperaturunterschied: Δ T = . . . °C
Größter Temperaturunterschied:

innerhalb des Kessels . . . .. °C

innerhalb jeder Kammer . . . °C

außerhalb des Kessels . . . °C

Mittlere Temperatur der Kesselwände . . .°C

Gesamtdauer der Prüfung . . . . h

Dauer des Beharrungszustandes . . . . h

Anteil der von den Ventilatoren aufgenommenen Leistung, die in den Kasten eingebracht wird.: W1 . . .W

Von den Ventilatoren aufgenommene Leistung: W2 . . .W
Gesamtwärmedurchgangskoeffizient, errechnet nach der Formel:

K=W1 + W2/ S⋅Δ T

k = . . . . W/m2×°C

Erweiterte Messunsicherheit bei der Prüfung % (Erweiterungsfaktor k = ... für ein Vertrauensniveau von ... %) 3

Bemerkungen 1 . . . .

(Nur auszufüllen, wenn das Beförderungsmittel nicht mit einer kälte- oder wärmeerzeugenden Anlage ausgestattet ist:)

Aufgrund der vorstehenden Prüfungsergebnisse kann das Beförderungsmittel durch eine Bescheinigung gemäß Anlage 1 -
Anhang 3 des ATP mit dem Unterscheidungszeichen IN/IR2) für die Dauer von höchstens 6 Jahren anerkannt werden.

Dieser Prüfbericht kann als Anerkennung eines Typs gemäß Anlage 1 - Anhang 1 Absatz 6 Buchstabe a des ATP für die Dauer von
höchstens 6 Jahren gelten, d. h. bis zum . . . . .

Ort: . . . . . . .

Datum des Prüfberichts: . . . . .

________________
1) Ist der Kessel nicht parallelflächig, so ist die Verteilung der Punkte zur Messung der Außentemperatur und der Innentemperatur anzugeben.

2) Nichtzutreffendes bitte streichen.

3) Die Bestimmungen über die Verwendung der erweiterten Messunsicherheit anstelle des maximalen Messfehlers sind für die Prüfungen anzuwenden, die nach dem 1. Januar 2021 durchgeführt werden

Muster Nr. 3 19 21

Teil 2
Prüfung der Wirksamkeit der Wärmedämmung von im Dienst befindlichen Beförderungsmitteln
gemäß Anlage 1 - Anhang 2 Abschnitt 5 des ATP durch Sachverständige



Der Prüfung wurde der Prüfbericht Nr. . . . vom . . . . , ausgestellt

durch die anerkannte Prüfstelle/den Sachverständigen (Name, Anschrift) . . .

. . . . . . . , zugrunde gelegt.

Festgestellter Zustand:

Dach. . . .

Seitenwände. . . .

Stirn- und Rückwand . . . .

Boden. . . . .

Türen und sonstige Öffnungen . . . .

Dichtungen. . . . . . . .

Wasserablassöffnungen . . . .

Luftdichtigkeit. . . .

. . . . . . .

k-Wert des Beförderungsmittels im Neuzustand (wie im vorangegangenen Prüfbericht angegeben) . . . .

. . . . . W/m2×°C

Bemerkungen: . . . . .

. . . . . .

Aufgrund der vorstehenden Prüfungsergebnisse kann das Beförderungsmittel durch eine Bescheinigung gemäß Anlage 1 - Anhang 3 des ATP mit dem Unterscheidungszeichen IN/IR1/ für die Dauer von höchstens 3 Jahren anerkannt werden.

Ort: . . . .

Datum des Prüfberichts: . . . .

Für die Prüfung verantwortlich

____________
1) Nichtzutreffendes bitte streichen.

Muster Nr. 4 A 19 21 21

Teil 3
Bestimmung der Leistungsfähigkeit der kälteerzeugenden Anlagen von Beförderungsmitteln mit Kältespeichern für Wassereis oder Trockeneis durch eine anerkannte Prüfstelle
gemäß Anlage 1 - Anhang 2 Unterabschnitt 3.1 außer Absatz 3.1.3 Buchstaben b und c des ATP



Kälteerzeugende Anlage:

Beschreibung. . . . . .

Art des Kühlmittels . . . .

Vom Hersteller angegebene Nennfüllmenge des Kühlmittels . . kg

Tatsächliche Füllmenge des Kühlmittels für die Prüfung . . . . kg

Antrieb unabhängig/abhängig/Netzbetrieb1 . . . .

Kältespeicher abnehmbar/nicht abnehmbar1 . . . . . .

Hersteller. . .

Typ, Seriennummer . . . . .

Baujahr (Monat/Jahr) . . .

Füllvorrichtung (Beschreibung, Anbringungsort; falls erforderlich, Skizze beifügen)

. . . . . . . .

. . . . . . .

Anlagen zur Luftumwälzung im Innern:

Beschreibung (Anzahl der Anlagen usw.) . . . . . .

Leistung der elektrisch angetriebenen Ventilatoren . . . W

Luftvolumenstrom. . . . . m3/h

Abmessungen der Luftkanäle: Querschnitt . . . . m2, Länge . . . . m

Luftverteilungseinrichtung, Beschreibung1 . . . . .

Regeleinrichtungen . . . .

Mittlere Temperaturen bei Beginn der Prüfung:

Innentemperatur . . . . °C ± . . . . .°C

Außentemperatur . . . °C ± . . . . . °C

Taupunkttemperatur in der Prüfkammer . ..°C ± . . °C

Leistung der Heizeinrichtung im Innern . . .. .W

Tag und Uhrzeit des Schließens der Türen und sonstiger Öffnungen des Beförderungsmittels . . .

Tabellarische und/oder zeichnerische Darstellung des zeitlichen Verlaufs der mittleren Außentemperatur und der mittleren Innentem-
peratur des Kastens

. . . . .

. . . . .

Bemerkungen: . . . . .

. . . . . . .



Aufgrund der vorstehenden Prüfergebnisse kann das Beförderungsmittel durch eine Bescheinigung gemäß Anlage 1 - Anhang 3 des ATP mit dem Unterscheidungszeichen . . . . für die Dauer von höchstens 6 Jahren anerkannt werden.

Dieser Prüfbericht kann als Anerkennung eines Typs gemäß Anlage 1 - Anhang 1 Absatz 6 Buchstabe a des ATP für die Dauer von höchstens 6 Jahren gelten, d. h. bis zum . . .

Ort: . . . .

Datum des Prüfberichts: . . . . .

Für die Prüfung verantwortlich

____________
1) Nichtzutreffendes bitte streichen.

Muster Nr. 4 B 19 21 21

Teil 3
Bestimmung der Leistungsfähigkeit der kälteerzeugenden Anlagen von Beförderungsmitteln mit Kältespeichern, bestehend aus eutektischen Platten, durch eine anerkannte Prüfstelle
gemäß Anlage 1 - Anhang 2 Unterabschnitt 3.1 außer Absatz 3.1.3 Buchstaben a und c des ATP

Kälteerzeugende Anlage:

Beschreibung . . . . .

Art der eutektischen Lösung . . . . . . . .

Vom Hersteller angegebene Nennfüllmenge der eutektischen Lösung . . . . . .kg

Vom Hersteller angegebene latente Wärme bei Gefriertemperatur . . . . kJ/kg bei . . . . °C

Kältespeicher abnehmbar/nicht abnehmbar 1

Antrieb unabhängig/abhängig/Netzbetrieb 1

Hersteller

Typ, Seriennummer

Baujahr (Monat/Jahr)

Eutektische Platten: Marke . . . . Typ. . . .

Abmessungen, Anzahl und Anbringungsort der Platten,
Abstand zu den Seitenwänden (Skizze beifügen)

. . . . .

. . . . .

Vom Hersteller angegebene Gesamtkältekapazität, bezogen auf die Gefriertemperatur von . .. kJ

bis . . . . ..°C

Anlagen zur Luftumwälzung im Innern (falls vorhanden):

Beschreibung. . . . . . . . .

Regeleinrichtungen. . . . . .

Kältemaschine (falls vorhanden):

Marke . . Typ . . . Nr . . .

Anbringungsort. . . . .

Kompressor: Marke . . . . Typ . . . .

Antriebsart .. .

Art des Kältemittels .....

Kondensator....

Vom Hersteller angegebene Kälteleistung, bezogen auf die angegebene Gefriertemperatur und eine Außentemperatur von + 30 °C

. . . . . W

Regeleinrichtungen:

Marke. . . Typ . . .

Abtauvorrichtung (falls vorhanden) . . . .

Thermostat. . . . . .

Unterdruckschalter. . . . .

Überdruckschalter. . . .

Expansionsventil. . . . . .

Sonstiges. . . . .

Zusatzeinrichtungen:

Elektrische Heizeinrichtungen an den Türverbindungsstellen:

Leistung pro Meter des Widerstandes . . .. W/m

Lineare Länge des Widerstandes . . . . . m

Mittlere Temperaturen bei Beginn der Prüfung:

Innentemperatur. . . . . °C ± . . . . °C

Außentemperatur. . .. °C ± . . . . °C

Taupunkttemperatur in der Prüfkammer . . . °C ± . . . °C

Leistung der Heizeinrichtung im Innern . . .W

Tag und Uhrzeit des Schließens der Türen und sonstiger Öffnungen des Beförderungsmittels . . . .

Dauer der Kältespeicherung . . . h

Tabellarische und/oder zeichnerische Darstellung des zeitlichen Verlaufs der mittleren Außentemperatur und der mittleren Innentemperatur des Kastens

. . . . .
. . . . .

Bemerkungen:

. . . . .

. . . . .



Aufgrund der vorstehenden Prüfergebnisse kann das Beförderungsmittel durch eine Bescheinigung gemäß Anlage 1 - Anhang 3 des ATP mit dem Unterscheidungszeichen für die Dauer von höchstens 6 Jahren anerkannt werden.

Dieser Prüfbericht kann als Anerkennung eines Typs gemäß Anlage 1 - Anhang 1 Absatz 6 Buchstabe a des ATP für die Dauer von

höchstens 6 Jahren gelten, d. h. bis zum . . . . . .

Ort: . . .

Datum des Prüfberichts: . . . .

Für die Prüfung verantwortlich

____________
1) Nichtzutreffendes bitte streichen.

Muster Nr. 4 C 19 21 21

Teil 3
Bestimmung der Leistungsfähigkeit der kälteerzeugenden Anlagen von Beförderungsmitteln mit Kältespeichern aus Flüssiggasanlagen durch eine anerkannte Prüfstelle
gemäß Anlage 1 - Anhang 2 Unterabschnitt 3.1 außer Absatz 3.1.3 Buchstaben a und c des ATP



Kälteerzeugende Anlage:

Beschreibung. . . . .

Antrieb unabhängig/abhängig/Netzbetrieb1

Kältespeicher abnehmbar/nicht abnehmbar1

Hersteller. . . . . . . . .

Typ, Seriennummer . . . . .

Baujahr (Monat/Jahr) . . . .

Art des Kühlmittels . . . .

Vom Hersteller angegebene Nennfüllmenge des Kühlmittels . . . . . . kg

Tatsächliche Füllmenge des Kühlmittels für die Prüfung . . . . . . kg

Beschreibung des Behälters . . .

Füllvorrichtung (Beschreibung, Anbringungsort) . . .

Anlagen zur Luftumwälzung im Innern:

Beschreibung (Anzahl der Anlagen usw.) . . . .

Leistung der elektrisch angetriebenen Ventilatoren . . . . W

Luftvolumenstrom . . . . . m3/h

Abmessungen der Luftkanäle: Querschnitt . . . m2, Länge . . . . . .

Regeleinrichtungen. . . .

Mittlere Temperaturen bei Beginn der Prüfung:

Innentemperatur . . . °C ± . . . °C

Außentemperatur . . . °C ± . . . °C

Taupunkttemperatur in der Prüfkammer . . . °C ± . . . °C

Leistung der Heizeinrichtung im Innern . . . W

Tag und Uhrzeit des Schließens der Türen und sonstiger Öffnungen des Beförderungsmittels . . .

Tabellarische und/oder zeichnerische Darstellung des zeitlichen Verlaufs der mittleren Außentemperatur und der mittleren Innentemperatur des Kastens

. . . .
. . . .

Bemerkungen: . . .

. . . . .



Aufgrund der vorstehenden Prüfergebnisse kann das Beförderungsmittel durch eine Bescheinigung gemäß Anlage 1 - Anhang 3 des ATP mit dem Unterscheidungszeichen für die Dauer von höchstens 6 Jahren anerkannt werden.

Dieser Prüfbericht kann als Anerkennung eines Typs gemäß Anlage 1 - Anhang 1 Absatz 6 Buchstabe a des ATP für die Dauer von

höchstens 6 Jahren gelten, d. h. bis zum ..

Ort: . . .

Datum des Prüfberichts: . . .

Für die Prüfung verantwortlich

_____________
1) Nichtzutreffendes bitte streichen

Muster Nr. 5 19, 19, 19 21 21 21

Teil 3
Bestimmung der Leistungsfähigkeit der kälteerzeugenden Anlagen von Beförderungsmitteln mit Kältemaschine durch eine anerkannte Prüfstelle
gemäß Anlage 1 - Anhang 2 Unterabschnitt 3.2 des ATP

Kältemaschine:

Antrieb unabhängig/abhängig/Netzbetrieb 1

Kältemaschine abnehmbar/nicht abnehmbar 1

Hersteller. . . . . .

Typ, Seriennummer . . . .

Baujahr (Monat/Jahr) . . . . . .

Kältemittelfüllmenge ..........

Kältemittel: (ISO/ASHRAE Bezeichnung) a) ..........

Nennfüllgewicht des Kältemittels ..........

Vom Hersteller angegebene nutzbare Kälteleistung für eine Außentemperatur von + 30 °C und für eine Innentemperatur von:

0 °C . . . . . W

- 10 °C . . . W

- 20 °C . . . W

Kompressor:

Marke. . . . Typ . . . .

Antriebsart: elektrisch/Verbrennungsmotor/hydraulisch/sonstige1

Beschreibung

. . . . .

Marke . . . Typ . . . . Leistung . . . kW . . . bei . . . U/min

Antriebsmotor der Ventilatoren: Marke . . . Typ . . . Anzahl ..

Leistung . . . kW bei . . . . U/min

Anlagen zur Luftumwälzung im Innern:

Beschreibung (Anzahl der Anlagen usw.) . . . .

Leistung der elektrisch angetriebenen Ventilatoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . W

Luftvolumenstrom . m3/h

Abmessungen der Luftkanäle: Querschnitt . . . m2, Länge . . .m

Regeleinrichtungen:

Marke . . . Typ ......

Abtauvorrichtung (falls vorhanden) . . . .

Thermostat . . . .

Unterdruckschalter . . . . .

Überdruckschalter . . . . .

Expansionsventil . . . . .

Sonstiges . . .

Mittlere Temperaturen bei Beginn der Prüfung:

Innentemperatur . . . °C ± . . . °C

Außentemperatur . . . °C ± . . . . °C

Taupunkttemperatur in der Prüfkammer . . . . . °C ± . . . . °C

Leistung der Heizeinrichtung im Innern . . . W

Tag und Uhrzeit des Schließens der Türen und sonstiger Öffnungen des Beförderungsmittels

. . . . . . .

Tabellarische und/oder zeichnerische Darstellung des zeitlichen Verlaufs der mittleren Außentemperatur und der mittleren Innentemperatur des Kastens

. . . .

. . . .

Dauer vom Beginn der Prüfung bis zum Erreichen der mittleren Temperatur, die für das Innere des Kastens vorgeschrieben ist

. . . h

Bemerkungen:

.......
.......  


Aufgrund der vorstehenden Prüfergebnisse kann das Beförderungsmittel durch eine Bescheinigung gemäß Anlage 1 - Anhang 3 des ATP mit dem Unterscheidungszeichen für die Dauer von höchstens 6 Jahren anerkannt werden.

Dieser Prüfbericht kann als Anerkennung eines Typs gemäß Anlage 1 - Anhang 1 Absatz 6 Buchstabe a des ATP für die Dauer von

höchstens 6 Jahren gelten, d. h. bis zum ....

Ort: . . . .

Datum des Prüfberichts: . . . . .

Für die Prüfung verantwortlich

___________
*) Nichtzutreffendes bitte streichen
a) Gegebenenfalls

Muster Nr. 6 19 21 21

Teil 3
Bestimmung der Leistungsfähigkeit der wärmeerzeugenden Anlagen von Beförderungsmitteln mit Heizanlage durch eine anerkannte Prüfstelle
gemäß Anlage 1 - Anhang 2 Unterabschnitt 3.3 des ATP



Heizeinrichtung:

Beschreibung

. . . . .

Antrieb unabhängig/abhängig/Netzbetrieb1

Heizeinrichtung abnehmbar/nicht abnehmbar1

Hersteller. . . . . .

Typ, Seriennummer . . . . . .

Baujahr (Monat/Jahr) . . . . .

Anbringungsort. . . . . . . .

Gesamte Wärmeaustauschfläche . . . .m2

Vom Hersteller angegebene Nutzleistung . . . . kW
Anlagen zur Luftumwälzung im Innern:

Beschreibung (Anzahl der Anlagen usw.) . . . . .

Leistung der elektrisch angetriebenen Ventilatoren . . . . W

Luftvolumenstrom . . . . . . m3/h

Abmessungen der Luftkanäle: Querschnitt . . . . m2, Länge . . . . m

Mittlere Temperaturen bei Beginn der Prüfung:

Innentemperatur. . . . . °C ± . . . . . °C

Außentemperatur. . . . °C ± . . . . . °C

Tag und Uhrzeit des Schließens der Türen und sonstiger Öffnungen des Beförderungsmittels . . . . .

. . . .

Tabellarische und/oder zeichnerische Darstellung des zeitlichen Verlaufs der mittleren Außentemperatur und der mittleren Innentemperatur des Kastens

. . . . .
. . . . .
. . . . .

Dauer vom Beginn der Prüfung bis zum Erreichen der mittleren Temperatur, die für das Innere des Kastens vorgeschrieben ist

. . . . . h

Gegebenenfalls mittlere Heizleistung angeben, die während der Prüfung nötig war, um den vorgeschriebenen Temperaturunterschied 2 zwischen dem Inneren und Äußeren des Kastens aufrechtzuerhalten

. . . . . W

Bemerkungen: . . . . .

. . . . .

Aufgrund der vorstehenden Prüfergebnisse kann das Beförderungsmittel durch eine Bescheinigung gemäß Anlage 1 - Anhang 3 des
ATP mit dem Unterscheidungszeichen für die Dauer von höchstens 6 Jahren anerkannt werden.

Dieser Prüfbericht kann als Anerkennung eines Typs gemäß Anlage 1 - Anhang 1 Absatz 6 Buchstabe a des ATP für die Dauer von

höchstens 6 Jahren gelten, d. h. bis zum. . . . .

Ort:. . . . .

Datum des Prüfberichts: . . . . .

Für die Prüfung verantwortlich

1) Nichtzutreffendes bitte streichen

2) Erhöht um 35 % bei einem neuen Beförderungsmittel.

Muster Nr. 7 16 19, 19, 19 21 21 21

Abschnitt 3
Bestimmung der Leistungsfähigkeit der kälte- und wärmeerzeugenden Anlagen von im Dienst befindlichen Beförderungsmitteln mit Kälte- und Wärmemaschine durch eine anerkannte Prüfstelle
gemäß Anlage 1 - Anhang 2 Unterabschnitt 3.4 des ATP

Kältemaschine:

Antrieb unabhängig/abhängig/Netzbetrieb 1

Kältemaschine abnehmbar/nicht abnehmbar 1

Hersteller. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Typ, Seriennummer. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Baujahr (Monat/Jahr) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Kältemittelfüllmenge ..........

Kältemittel: (ISO/ASHRAE Bezeichnung) a) ..........

Nennfüllgewicht des Kältemittels ..........

Vom Hersteller angegebene nutzbare Kälteleistung für eine Außentemperatur von + 30 °C und für eine Innentemperatur von:

0 °C . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . W
-10 °C . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . W
-20 °C . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . W

Kompressor:

Marke. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Typ. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Antriebsart: elektrisch/Verbrennungsmotor/hydraulisch/sonstige 1

Beschreibung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Marke. . . . . . . . . . . . . . . . Typ. . . . . . . . . . . . . . . . Leistung . . . . . . . . . . . . . . . kW . . . . . . . . . . . . . . . bei. . . . . . . . . U/min

Kondensator und Verdampfer. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Antriebsmotor der Ventilatoren: Marke. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Typ. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anzahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Leistung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . kW bei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . U/min

Heizeinrichtung:

Beschreibung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Antrieb unabhängig/abhängig/Netzbetrieb1

Heizeinrichtung abnehmbar/nicht abnehmbar 1

Hersteller. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Typ, Seriennummer. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Baujahr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Anbringungsort. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Gesamte Wärmeaustauschfläche. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . m2

Vom Hersteller angegebene Nutzleistung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . kW

Anlagen zur Luftumwälzung im Innern:

Beschreibung (Anzahl der Anlage usw.). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Leistung der elektrisch angetriebenen Ventilatoren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . W

Luftvolumenstrom. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . m3/h

Abmessungen der Luftkanäle: Querschnitt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . m2, Länge. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . m

Regeleinrichtungen:

Marke. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Art. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Abtauvorrichtung (falls vorhanden). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Thermostat. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Unterdruckschalter. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Überdruckschalter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Expansionsventil. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Sonstiges. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Mittlere Temperaturen bei Beginn der Prüfung:

Innentemperatur . . . . . . . . . . . . . . . . °C ±. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . °C

Außentemperatur . . . . . . . . . . . . . . . °C ±. . . . . .. . .. . . . . . . . . . . . . . °C

Taupunkttemperatur in der Prüfkammer 2 . . . . . . . . . . °C ±. . . . . . . . . °C

Leistung der Heizeinrichtung im Innern. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . W

Tag und Uhrzeit des Schließens der Türen und sonstiger Öffnungen des Beförderungsmittels
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Tabellarische und/oder zeichnerische Darstellung des zeitlichen Verlaufs der mittleren Außentemperatur und der mittleren Innentemperatur des Kastens
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Dauer vom Beginn der Prüfung bis zum Erreichen der mittleren Temperatur, die für das Innere des Kastens vorgeschrieben ist
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . h

Gegebenenfalls mittlere Heizleistung angeben, die während der Prüfung nötig war, um den vorgeschriebenen Temperaturunterschied 3 zwischen dem Inneren und Äußeren des Kastens aufrechtzuerhalten 4
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . W

Bemerkungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Aufgrund der vorstehenden Prüfergebnisse kann das Beförderungsmittel durch eine Bescheinigung gemäß Anlage 1 -Anhang 3 des ATP mit dem Unterscheidungszeichen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .für die Dauer von höchstens 6 Jahren anerkannt werden.

Dieser Prüfbericht kann als Anerkennung eines Typs gemäß Anlage 1 -Anhang 1 Absatz 6 Buchstabe a des ATP für die Dauer von höchstens 6 Jahren gelten, d. h. bis zum. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Ort:. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Datum des Prüfberichts: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Für die Prüfung verantwortlich. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1) Nichtzutreffendes bitte streichen

2) Nur für kälteerzeugende Einrichtungen.

3) Erhöht um 35 % bei einem neuen Beförderungsmittel.

4) Nur für wärmeerzeugende Einrichtungen.

Muster Nr. 8 19 21

Teil 3
Bestimmung der Leistungsfähigkeit der kälteerzeugenden Anlagen von im Dienst befindlichen Beförderungsmitteln mit Kältespeicher durch Sachverständige
gemäß Anlage 1 - Anhang 2 Unterabschnitt 6.1 des ATP



Der Prüfung wurde der Prüfbericht Nr.. . . . . . vom . . . . . , ausgestellt

durch die anerkannte Prüfstelle/den Sachverständigen (Name, Anschrift). . . . .

. . . . . , zugrunde gelegt.

Kälteerzeugende Anlage:

Beschreibung . . . . .

Hersteller. . . . .

Typ, Seriennummer. . . . .

Baujahr (Monat/Jahr) . . . . .

Art des Kühlmittels . . . . .

Vom Hersteller angegebene Nennfüllmenge des Kühlmittels . . . . . kg

Tatsächliche Füllmenge des Kühlmittels für die Prüfung .. . . . . kg

Füllvorrichtung (Beschreibung, Anbringungsort) . . . . .

Anlagen zur Luftumwälzung im Innern: . . . . .

Beschreibung (Anzahl der Anlagen usw.). . . . .

Leistung der elektrisch angetriebenen Ventilatoren . . . . . W . . . . .

Luftvolumenstrom. . . . . . m3/h

Abmessungen der Luftkanäle: Querschnitt . . . . . m2, Länge . . . . . m

Zustand der kälteerzeugenden Einrichtungen und Anlagen zur Luftumwälzung . . . . .

. . . . .

. . . . .

Erreichte Innentemperatur . . . . . °C

bei einer Außentemperatur von . . . . . °C

Innentemperatur vor dem Einschalten der kälteerzeugenden Anlage . . . . . °C

Gesamtlaufzeit der kälteerzeugenden Anlage . . . . . h

Dauer vom Beginn der Prüfung bis zum Erreichen der mittleren Temperatur, die für das Innere des Kastens vorgeschrieben ist . . . . . h

Prüfung der Arbeitsweise des Thermostaten . . . . .

Bei Beförderungsmitteln mit Kältespeicher, bestehend aus eutektischen Platten:

Laufzeit der kälteerzeugenden Anlage bis zum Gefrieren der eutektischen Lösung . . . . . h

Dauer der Aufrechterhaltung der Innentemperatur nach dem Abstellen der Anlage . . . . . h

Bemerkungen: . . . . .

. . . . .



Aufgrund der vorstehenden Prüfergebnisse kann das Beförderungsmittel durch eine Bescheinigung gemäß Anlage 1 - Anhang 3 des ATP mit dem Unterscheidungszeichen für die Dauer von höchstens 3 Jahren anerkannt werden.

Ort: . . . . .

Datum des Prüfberichts: . . . . .

Für die Prüfung verantwortlich

Muster Nr. 9 19, 19 21 21

Teil 3
Bestimmung der Leistungsfähigkeit der kälteerzeugenden Anlagen von im Dienst befindlichen Beförderungsmitteln mit Kältemaschine durch Sachverständige
gemäß Anlage 1 - Anhang 2 Unterabschnitt 6.2 des ATP



Der Prüfung wurde der Prüfbericht Nr. . . . . . vom .. . . . . , ausgestellt

durch die anerkannte Prüfstelle/den Sachverständigen (Name, Anschrift) . . . . .

. . . . . . , zugrunde gelegt.

Kältemaschine:

Hersteller.. . . . .

Typ, Seriennummer . . . . .

Baujahr (Monat/Jahr) . . . . .

Beschreibung. . . . .

Vom Hersteller angegebene nutzbare Kälteleistung für eine Außentemperatur von + 30 °C und für eine Innentemperatur von

0 °C . . . . . W

- 10 °C . . . . . W

- 20 °C. . . . . W

Kältemittelfüllmenge ..........

Kältemittel: (ISO/ASHRAE Bezeichnung) a) ..........

Nennfüllgewicht des Kältemittels ..........

Anlagen zur Luftumwälzung im Innern:

Beschreibung (Anzahl der Anlagen usw).. . . . .

Leistung der elektrisch angetriebenen Ventilatoren . . . . . W

Luftvolumenstrom . . . . . . m3/h

Abmessungen der Luftkanäle: Querschnitt . . . . . . m2, Länge . . . . . m

Zustand der Kältemaschine und der Anlagen zur Luftumwälzung im Innern. . . . .

. . . . .

Erreichte Innentemperatur . . . . . °C

bei einer Außentemperatur von . . . . . °C

und einer relativen Laufzeit von . . . . . %

Laufzeit . . . . . . . . . h

Prüfung der Arbeitsweise des Thermostaten . . . . .

Bemerkungen: . . . . .

.. . . . .



Aufgrund der vorstehenden Prüfergebnisse kann das Beförderungsmittel durch eine Bescheinigung gemäß Anlage 1 - Anhang 3 des ATP mit dem Unterscheidungszeichen für die Dauer von höchstens 3 Jahren anerkannt werden.

Ort: . . .. . . . .

Datum des Prüfberichts: . . . . . . . .

Für die Prüfung verantwortlich

Muster Nr. 10 17 19 21

Teil 3
Bestimmung der Leistungsfähigkeit der wärmeerzeugenden Anlagen von im Dienst befindlichen Beförderungsmitteln mit Heizanlage durch Sachverständige
gemäß Anlage 1 - Anhang 2 Unterabschnitt 6.3 des ATP

Der Prüfung wurde der Prüfbericht Nr. . . . . . vom. . . . . , ausgestellt

durch die anerkannte Prüfstelle/den Sachverständigen (Name, Anschrift) . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . , zugrunde gelegt.

Art der Heizeinrichtung:

Beschreibung. . . . .

Hersteller.. . . . .

Typ, Seriennummer . . . . .

Baujahr (Monat/Jahr) .. . . . .

Anbringungsort. . . . . .

Gesamte Wärmeaustauschfläche .. . . . . . m2

Vom Hersteller angegebene Nutzleistung. . . . . kW

Anlagen zur Luftumwälzung im Innern:

Beschreibung (Anzahl der Anlagen usw.) . . . . .

Leistung der elektrisch angetriebenen Ventilatoren . . . . . . W

Luftvolumenstrom m3/h . . . . .

Abmessungen der Luftkanäle: Querschnitt . . . . . . m2, Länge . . . . . m

Zustand der Heizeinrichtung und der Anlagen zur Luftumwälzung im Innern . . . . .

. . . . .

Erreichte Innentemperatur . . . . . °C

bei einer Außentemperatur von . . . . . °C

und einer relativen Laufzeit von . . . . . %

Laufzeit . . . . . . h

Prüfung der Arbeitsweise des Thermostaten . . .

Bemerkungen: .. . . . . . .

. . . . .



Aufgrund der vorstehenden Prüfergebnisse kann das Beförderungsmittel durch eine Bescheinigung gemäß Anlage 1 - Anhang 3 des ATP mit dem Unterscheidungszeichen für die Dauer von höchstens 3 Jahren anerkannt werden.

Ort: . . . .. . . . .

Datum des Prüfberichts: . . . . .

Für die Prüfung verantwortlich

Muster Nr. 11 16 19 21 21

Abschnitt 3
Bestimmung der Leistungsfähigkeit der kälteerzeugenden und wärmeerzeugenden Einrichtungen von im Dienst befindlichen Beförderungsmitteln mit Kältemaschine und mit Heizanlage durch Sachverständige
gemäß Anlage 1, Anhang 2, Unterabschnitt 6.4 des ATP

Der Prüfung wurde der Prüfbericht Nr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , ausgestellt

durch die anerkannte Prüfstelle/den Sachverständigen (Name, Anschrift) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . zugrunde gelegt.

Kälteerzeugende Anlage:

Hersteller. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Typ, Seriennummer. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Baujahr (Monat/Jahr) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Beschreibung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Vom Hersteller angegebene nutzbare Kälteleistung für eine Außentemperatur von + 30 °C und für eine Innentemperatur von:

0 °C . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . W

-10 °C . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . W

-20 °C . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . W

Kältemittelfüllmenge ..........

Kältemittel: (ISO/ASHRAE Bezeichnung) a) ..........

Nennfüllgewicht des Kältemittels ..........

Heizeinrichtung:

Beschreibung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Hersteller. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Typ, Seriennummer. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Baujahr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Anbringungsort. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Gesamte Wärmeaustauschfläche. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . m2

Vom Hersteller angegebene Nutzleistung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . kW

Anlagen zur Luftumwälzung im Innern:

Beschreibung (Anzahl der Anlage usw.). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Leistung der elektrisch angetriebenen Ventilatoren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . W

Luftvolumenstrom. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . m3/h

Abmessungen der Luftkanäle: Querschnitt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . m2, Länge. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . m

Zustand der kälte- und wärmeerzeugenden Einrichtungen und Anlagen zur Luftumwälzung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Erreichte Innentemperatur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . °C

bei einer Außentemperatur von. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . °C

und einer relativen Laufzeit von. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . %

Laufzeit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . h

Prüfen der Arbeitsweise des Thermostaten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Bemerkungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Aufgrund der vorstehenden Prüfergebnisse kann das Beförderungsmittel durch eine Bescheinigung gemäß Anlage 1 -Anhang 3 des ATP mit dem Unterscheidungszeichen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .für die Dauer von höchstens 3 Jahren anerkannt werden.

Ort:. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Datum des Prüfberichts: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Für die Prüfung verantwortlich"

Muster Nr. 12 18 19 21 21 21 21

Prüfbericht, erstellt entsprechend den Bestimmungen des Übereinkommens über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel
und über die besonderen Beförderungsmittel, die dafür verwendet werden (ATP)

Prüfbericht Nr. ...............

Bestimmung der nutzbaren Kälteleistung einer Kältemaschine gemäß Anlage 1 -Anhang 2 Abschnitt 4 des ATP



Datum der Prüfung zwischen TT/MM/JJJJ und TT/MM/JJJJ

Anerkannte Prüfstelle:

Name. . . . .

Anschrift. . . . .

Kältemaschine vorgeführt durch . . . . .

. . . . .

a) Technische Daten der Einheit

Herstellungsdatum (Monat/Jahr): . . . . . . .

Fabrikmarke: . . .. . . . .

Typ:. . . . . Seriennummer. . . . . .

Antriebsart 1

unabhängig/abhängig

abnehmbar/nicht abnehmbar

Kompaktgerät/Splitgerät

Beschreibung:. . . . .

.. . . . .

. . . . .

Kompressor:

Fabrikmarke. . . . . Typ: . . . . .

Anzahl der Zylinder: . . . . . Hubraum: . . . . .

Nenndrehzahl: . . . . . . U/min

Art des Antriebs 1:

Elektromotor, separater Verbrennungsmotor,

Fahrzeugmotor, mittels Fahrzeugbewegung, sonstige

Kompressorantrieb: (siehe Fußnoten 1 und 2

Elektrisch: Fabrikmarke: . . . . . . . . . . . . . . . Typ: . . . . . .

Leistung: . . . . . . . . . . . . . . . kW bei . . . U/min

Versorgungsspannung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . V Frequenz . . . Hz

Verbrennungsmotor: Fabrikmarke: Typ: ....................................

Anzahl der Zylinder: . . . . Hubraum: ................................

Leistung: kW bei U/min

Kraftstoff: ........................................................................

Hydraulischer Motor: Fabrikmarke: . . . . Typ: ....................................

Art des Antriebs: .

Wechselstrommotor: Fabrikmarke: . Typ: .....................................

Sonstige: .....................................

Drehzahl: (Nenndrehzahl, vom Hersteller angegeben:

(

( . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . U/min

(

(Mindestdrehzahl: . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . U/min

Kältemittelfüllmenge ..........

Kältemittel: (ISO/ASHREA-Bezeichnung) a): ..........

Nennfüllgewichtdes Kältemittels: ..........

a) Gegebenenfalls.


WärmeaustauscherVerflüssigerVerdampfer
Hersteller 2) /  
Typ (sofern anwendbar) 2) /
Anzahl der Rohre  
Lamellenabstand (mm)2  
Art und Durchmesser der Rohre (mm)2  
Von der Luft berührte Wärmeaustauscherfläche (m2)2  
Vom Kältemittel berührte Wärmeaustauscherfläche (m2)  
LüfterAnzahl  
Anzahl der Lüfterflügel  
Durchmesser (mm)  
Nennleistung (W)2 3  
Gesamter Luftvolumenstrom (m3/h)
bei einem Druck von Pa2
  
Antriebsart  

Expansionsventil: Fabrikmarke: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Typ: . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

einstellbar: 1. . . nicht einstellbar: 1 . . Abtauvorrichtung: . . . . . . . . .

Regeleinrichtung: . . . . . . . . .

b) Prüfverfahren und Ergebnisse

Prüfmethode: Wärmeausgleichsverfahren/Enthalpie-Differenz-Verfahren1

In einer Kalorimeterbox mit der mittleren Oberfläche = . . . . . . . . . m2

gemessener Wert des U-Koeffizienten eines Kastens mit eingebauter Kältemaschine . . . . . . . .. W/°C,

bei der mittleren Wandtemperatur von . . . . . . . °C

In einem Beförderungsmittel:

gemessener Wert des U-Koeffizienten eines Beförderungsmittels mit eingebauter Kältemaschine . . . . . . . . W/°C,

bei der mittleren Wandtemperatur von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . °C.

Verfahren, das zur Korrektur des U-Koeffizienten des Kastens als Funktion der mittleren Wandtemperatur des Kastens benutzt wurde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Maximale Fehler bei der Bestimmung

des U-Koeffizienten des Kastens . . . . . . . .

der Kälteleistung der Kältemaschine . . . .

c) Luftvolumenstrom am Auslass des Verdampfers:

gemessener Wert m3/h
bei

d) Bemerkungen . . . . . . . . . . . .

Ort: . . . .

Datum des Prüfberichts . . . . . . . . . . . .

Für die Prüfung verantwortlich

__________________

1) Nichtzutreffendes streichen.

2) Angabe des Herstellers. 21

3) Falls zutreffend.

4) Nur Enthalpie-Differenz-Methode.

a) Gegebenenfalls

Muster Nr. 13 19 21

Prüfbericht erstellt entsprechend den besonderen Bestimmungen des Übereinkommens über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)

Prüfbericht Nr. ...........................

Bestimmung der nutzbaren Kälteleistung einer Kälteanlage gemäß Anlage 1 - Anhang 2 - Abschnitt 9 des ATP

Prüfungen durchgeführt zwischen TT/MM/JJJJ und TT/MM/JJJJ


Anerkannte Prüfstelle

Name:....................................................................................
Anschrift:....................................................................................
Kälteanlagevorgeführt durch: ................................................................................................................................
a) Technische Spezifikationen der Kälteanlage:
Hersteller:....................................................................................
Typ:....................................................................................
Flüssiggasart:....................................................................................
Seriennummer:....................................................................................
Datum der Herstellung (Monat/Jahr):
(Die geprüfte Anlage darf nicht mehr als 1 Jahr vor den ATP-Prüfungen gebaut worden sein).

Beschreibung:

...................................................................................................................................................................................

...................................................................................................................................................................................

...................................................................................................................................................................................

Regelventil (bei Verwendung unterschiedlicher Typen von Ventilatoren sind die folgenden Angaben für jeden Typ zu wiederholen)

Hersteller:....................................................................................
Typ:....................................................................................
Seriennummer:....................................................................................
Behälter (bei Verwendung unterschiedlicher Typen von Ventilatoren sind die folgenden Angaben für jeden Typ zu wiederholen)
Hersteller:....................................................................................
Typ:....................................................................................
Seriennummer:....................................................................................
Fassungsvermögen[ I]:....................................................................................
Gasdruck am Auslass des Behälters:....................................................................................
Wärmedämmung:....................................................................................
Material des Innenbehälters:....................................................................................
Material des Außenbehälters:....................................................................................
Flüssiggaszuführung: (Innendruck, Wärmeaustauscherdruck, Pumpe) 1
Druckregler
Hersteller:....................................................................................
Typ:....................................................................................
Seriennummer:....................................................................................
Gasdruck am Druckauslass:....................................................................................
Rohr für die Zuführung von Flüssiggas (auf dem Prüfstand)
Durchmesser:....................................................................................
Länge:....................................................................................
Werkstoff:....................................................................................
Anzahl der Verbindungen:....................................................................................
Abtauvorrichtung (elektrisch/Verbrennungsmotor) 1
Hersteller:....................................................................................
Typ:....................................................................................
Energieversorgung:....................................................................................
Angegebene Heizleistung:....................................................................................
Regler
Hersteller:....................................................................................
Typ:....................................................................................
Hardware-Version:....................................................................................
Software-Version:....................................................................................
Seriennummer:....................................................................................
Stromversorgung:....................................................................................
Möglichkeit des Mehrtemperatur-Betriebs: Ja/Nein 1

Anzahl der für einen Mehrtemperatur-Betrieb geeigneten Kammern:


WärmeübertragerVerflüssigerVerdampfer
Hersteller, Typ
Anzahl der Kältemittelkreisläufe
Anzahl der Reihen
Anzahl der Dämmschichten
Anzahl der Rohre
Lamellenabstand [mm]
Rohr: Art und Durchmesser [mm] 2)
Gesamte Wärmeaustauschfläche [m2] 2)
Stirnfläche [m2]
LÜFTERHersteller, Typ
Anzahl
Lüfterflügel
Durchmesser [mm]
Leistung [W] 2)
Nenngeschwindigkeit [rpm] 2)
Gesamter Luftvolumenstrom [m3/h]
bei einem Druck von 0 Pa 2)
Antriebsart
(Beschreibung der Stromversorgung:
Gleichstrom/Wechselstrom, Frequenz usw.)

b) Prüfmethode und Ergebnisse:

Prüfmethode1: Wärmeausgleichsverfahren/Enthalpie-Differenz-Verfahren

In einer Kalorimeterbox mit der mittleren Oberfläche = ............................................................................ m2

gemessener Wert des U-Koeffizienten der Kalorimeterbox mit eingebauter Flüssiggasanlage: ................ W/ °C,

bei einer mittleren Wandtemperatur von ...................................................................................................... °C.

In einem Beförderungsmittel:

gemessener Wert des U-Koeffizienten des Beförderungsmittels mit eingebauter Flüssiggasanlage: ........... W/ °C,

bei einer mittleren Wandtemperatur von ...................................................................................................... °C.

Formel, die zur Korrektur des U-Koeffizienten der Kalorimeterbox als Funktion der mittleren Wandtemperatur verwendet wird:

.....................................................................................................................................................................................

.....................................................................................................................................................................................

Maximale Fehler bei der Bestimmung:

des U-Koeffizienten des Kastens: ..............................................................................................................................

der Kälteleistung der Flüssiggasanlage: ......................................................................................................................

Mittlere Lufttemperatur außerhalb des Behälters: ....................................................................................... °C

Stromversorgung: ..............................................................................................................................................

FlüssiggasverbrauchStromverbrauchDruck am TankauslassTemperatur der Flüssigkeit am VerdampferAußentemperaturInnentemperaturWärmeleistungLufttemperatur am Einlass des VerdampfersNutzbare Kälteleistung
[kg/h][ Vds] und [ A][bar abs][ °C][ °C][ °C][ W][ °C][ W]

Korrigierte Kühlleistung [ W]:

c) Überprüfung:

Temperaturregler:Einstellung ................................................................................................... °C
Abweichung ................................................................................................ °C
Wirksamkeit der Abtauvorrichtung 1: zufriedenstellend/nicht zufriedenstellend

Luftvolumenstrom am Auslass des Verdampfers:

Gemessener Wert: ................................................................................................................................................. m3/h

bei einem Druck von ................................................................................................................................................ Pa

bei einer Temperatur von ......................................................................................................................................... °C

bei einer Umdrehungsgeschwindigkeit von ............................................................................................................ min-1

Mindestfassungsvermögen des Behälters: ......................................................................................................................

d) Bemerkungen

...........................................................................................................................................................................................

...........................................................................................................................................................................................

...........................................................................................................................................................................................

Dieser Prüfbericht gilt für die Dauer von höchstens sechs Jahren nach dem Abschlussdatum der Prüfungen.

Ort: .....................................................................................

Datum: ................................................................................

Für die Prüfung verantwortlich ................................................................................

1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Angabe des Herstellers

Muster Nr. 14 21 23

Übereinstimmungserklärung für Mehrtemperatur-/Mehrkammer-Beförderungsmittel
Zusatzdokument zur ATP-Bescheinigung gemäß Anlage 1 Anhang 2 Abschnitt 7.3.6.

Skizze der Draufsicht des Beförderungsmittels:

Angaben:

(Beispiel einer Draufsicht)

Wärmegedämmter Kasten:
ATP Prüfberichtsnummer:
Hersteller:
Seriennummer a:

Verflüssigereinheit:
ATP Prüfberichtsnummer:
Hersteller:
Seriennummer a:

Verdampfer:
ATP Prüfberichtsnummer:
Hersteller:
Typ:

Bemerkungen:
(z.B. Beschränkungen in Bezug auf Temperatur oder Abmessungen in den Kammern, Verwendung besonderer Zusatzausrüstungen wie beispielsweise Vorhänge, etc.).

Authentifizierung

Name der zuständigen Behörde:

Anschrift:

Telefonnummer:

E-Mail-Adresse:

 
Datum und Ort der Unterzeichnung

Siegel, Unterschrift und Name der unterzeichnenden Person.

(gültig ab siehe=>
a) Individuelle Seriennummer oder eine Folge von Seriennummern.).

________

7) Gilt für Beförderungsmittel, die nach dem (TT.MM.JJJJ) hergestellt wurden.

8) Container können Wechselaufbauten von Lastkraftwagen sein.


Anlage 1 - Anhang 3 12 13 15 15 17 23

A 15 15 16 23 23 23 23 Muster
einer Bescheinigung über die Übereinstimmung der Beförderungsmittel mit den Normen gemäß Anlage 1 - Anhang 1 Absatz 3

Muster einer Bescheinigung für die für internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel zu lande verwendeten Beförderungsmittel mit Wärmedämmung, mit Kältespeicher, mit Kältemaschine oder mit Heizanlage

Bescheinigungen für Beförderungsmittel, die vor dem 2. Januar 2011 gemäß den Anforderungen der bis zum 1. Januar 2011 geltenden Modellbescheinigung nach Anlage 1, Anhang 3 erteilt wurden, sind bis zum ursprünglichen Ablauftermin gültig.


___________
Die grauen Felder sind durch eine Übersetzung in der Sprache des Staates, der die ATP-Bescheinigung ausstellt, zu ersetzen.

1) Nichtzutreffendes streichen.

2) Das für das Land im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen.

3) Nummer (Zahlen, Buchstaben usw.), die die ausstellende Behörde und die Zulassung bezeichnet.

(gültig bis siehe => )
4) Das Prüfverfahren für neue Beförderungsmittel für mehrere Temperaturen wird in Abschnitt 7 von Anlage 1 Anhang 2 beschrieben. Ein Prüfverfahren für in Betrieb befindliche Beförderungsmittel für mehrere Temperaturen wurde bisher noch nicht festgelegt.Beförderungsmittel für mehrere Temperaturen sind Beförderungsmittel mit Wärmedämmung mit zwei oder mehr Kammern für jeweils unterschiedliche Temperaturen.

(gültig ab siehe=> )
4) Multitemp-Beförderungsmittel sind Beförderungsmittel mit Wärmedämmung mit zwei oder mehr Kammern für jeweils unterschiedliche Temperaturen. Bei Multitemp-Beförderungsmitteln ist zusätzlich zur ATP-Bescheinigung eine Konformitätsbestätigung (siehe Anlage 1 Anhang 2 Absatz 7.3.6) mitzuführen.

5) Das Bescheinigungsformular muss in der Sprache des ausstellenden Staates und in Englisch, in Französisch oder in Russisch gedruckt werden. Die verschiedenen Rubriken sind wie in diesem Muster zu nummerieren.

6) Die Art ist anzugeben (Güterwagen, Lastkraftwagen, Anhänger, Sattelanhänger, Container usw.); bei Kesselbeförderungsmitteln zur Beförderung flüssiger Lebensmittel ist das Wort "Kessel" hinzuzufügen.

7) Es sind eine oder mehrere der in der Anlage 1 - Anhang 4 enthaltenen Bezeichnungen anzugeben, ebenso das entsprechende Unterscheidungszeichen oder die entsprechenden Unterscheidungszeichen.

8) Marke, Modell, Kältemittel, Seriennummer und Baujahr des Beförderungsmittels eintragen.

9) Messung des Gesamt-Wärmedurchgangskoeffizienten, Bestimmung der Leistungsfähigkeit der kälteerzeugenden Anlagen, usw.

10) Bei einer Bestimmung gemäß Anhang 2 Absatz 3.2 dieser Anlage.

(gültig ab siehe=> )
11) Hierbei ist XX die Anzahl der Luftwechsel pro Stunde, die durch Division des Gesamtluftvolumenstroms der Ventilatoren für die Luftumwälzung durch das Gesamtinnenvolumen des Beförderungsmittels errechnet wird. Im Fall von Mehrkammer-Beförderungsmitteln mit verstellbaren Trennwänden ist der Gesamtluftvolumenstrom der Ventilatoren für die Luftumwälzung durch das maximale Innenvolumen jeder einzelnen Kammer zu dividieren.

(11) gültig ab siehe=> 12)) Die nutzbare Kälteleistung jedes Verdampfers hängt von der Anzahl der Verdampfer ab, die an der Verflüssigereinheit angeschlossen sind.

(12) gültig ab siehe=> 13)) Bei Verlust kann eine neue Bescheinigung ausgestellt werden oder stattdessen eine Fotokopie der ATP-Bescheinigung, die mit einem Sonderstempel "CERTIFIED DUPLICATE" ("beglaubigte Zweitschrift") in roter Farbe sowie mit Namen und Unterschrift der beglaubigungsbefugten Person und dem Namen der zuständigen Behörde oder bevollmächtigten Stelle versehen ist.

(13) gültig ab siehe=> 14)) Sicherheitsstempel (in Reliefdruck, fluoreszierend, ultraviolett, oder ein anderes Sicherheitssiegel, welches den Ursprung der Bescheinigung nachweist).

(14) gültig ab siehe=> 15)) Gegebenenfalls sind Angaben zur Übertragung der Befugnis zur Ausstellung der ATP-Bescheinigungen zu machen.

(15) gültig ab siehe=> 16)) Marke, Modell, Seriennummer des Herstellers und Baumonat und -jahr des wärmegedämmten Kastens eintragen. Die Seriennummern aller Beförderungsmittel (Container) mit Wärmedämmung, deren Innenraumvolumen weniger als 2 m3 beträgt, sind anzugeben. Es ist ausreichend anzugeben, dass es sich um die Nummern x bis y handelt.

Übergangsvorschrift: Vor dem Inkrafttreten der Änderung der Nummer 3 der Musterbescheinigung (Datum einfügen) ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigungen behalten ihre Gültigkeit bis zu ihrem ursprünglichen Ablaufdatum.

B. 15 Zulassungsschild
über die Übereinstimmung der Beförderungsmittel mit den Normen des ATP
gemäß Anlage 1 - Anhang 1 Absatz 3

  1. Das Zulassungsschild ist an dem Beförderungsmittel dauerhaft und an gut sichtbarer Stelle neben anderen offiziellen Zulassungsschildern anzubringen. Das Schild muss dem unten wiedergegebenen Muster entsprechen und eine rechteckige Form mit den Abmessungen von mindestens 160 mm x 100 mm haben. Es muss korrosionsbeständig und feuerfest sein. Die folgenden Angaben müssen auf dem Zulassungsschild in lesbarer und dauerhafter Form zumindest in englischer oder französischer oder russischer Sprache enthalten sein:
    1. die lateinischen Buchstaben "ATP", gefolgt von den Worten
      "APPROVED FOR TRANSPORT OF PERISHABLE FOODSTUFFS" oder "AGRÉÉ POUR LE TRANSPORT DES DENRÉES PÉRISSABLES",
      ("zugelassen zur Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel"),
    2. "APPROVAL NUMBER" oder "AGRÉMENT",
      ("Zulassungsnummer"), gefolgt von dem im internationalen Straßenverkehr verwendeten Nationalitätszeichen des Staates, in dem die Zulassung erteilt wurde, und der Nummer (Ziffern, Buchstaben usw.) der Zulassung,
    3. "EQUIPMENT NUMBER" oder "ENGIN",
      ("Nummer des Beförderungsmittels"), gefolgt von der besonderen Nummer, die zur Identifizierung des betreffenden Beförderungsmittels angebracht wurde (z.B. die Fabrikationsnummer),
    4. "ATP MARK" oder "MARQUE ATP",
      ("ATP-Unterscheidungszeichen"), gefolgt von dem in Anlage 1 - Anhang 4 vorgeschriebenen Unterscheidungszeichen entsprechend der Klasse des Beförderungsmittels,
    5. "VALID UNTIL" oder "VALABLE JUSQU'AU",
      ("gültig bis"), gefolgt von dem Datum (Monat und Jahr), an dem die Gültigkeit der ATP-Zulassung für das Beförderungsmittel erlischt. Wird die Zulassung nach einer Prüfung erneuert, kann das neue Gültigkeitsdatum in derselben Zeile hinzugefügt werden.
  2. Die Buchstaben "ATP" und die Buchstaben des Unterscheidungszeichens sollen etwa 20mm hoch sein. Die anderen Buchstaben und Ziffern sollen mindestens 5 mm hoch sein.

_________
*) Die Angaben in eckigen Klammern stellen Beispiele dar.

.

Unterscheidungszeichen, die an den besonderen Beförderungsmitteln anzubringen sindAnlage 1 - Anhang 4 15 19

Die in Anhang 1 Absatz 4 zu dieser Anlage vorgeschriebenen Unterscheidungszeichen müssen aus dunkelblauen lateinischen Großbuchstaben auf weißem Hintergrund bestehen. Die Höhe der Buchstaben muss mindestens 100 mm für die Klassifizierungszeichen und mindestens 50 mm für die Ablaufdaten betragen. Bei besonderen Beförderungsmitteln, wie zum Beispiel bei einem beladenen Fahrzeug mit einer Gesamtmasse bis zu 3,5 t, kann die Höhe ebenso 50 mm für die Klassifizierungszeichen und mindestens 25 mm für die Ablaufdaten betragen.

Die Klassifizierungszeichen und Ablaufdaten müssen mindestens äußerlich auf beiden Seiten in den oberen Ecken nahe der Vorderseite angebracht werden.

BeförderungsmittelUnterscheidungszeichen
Beförderungsmittel mit normaler WärmedämmungIN
Beförderungsmittel mit verstärkter WärmedämmungIR
Beförderungsmittel mit Kältespeicher und mit normaler Wärmedämmung, Klasse ARNA
Beförderungsmittel mit Kältespeicher und mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse ARRA
Beförderungsmittel mit Kältespeicher und mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse BRRB
Beförderungsmittel mit Kältespeicher und mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse CRRC
Beförderungsmittel mit Kältespeicher und mit normaler Wärmedämmung, Klasse DRND
Beförderungsmittel mit Kältespeicher und mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse DRRD
Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit normaler Wärmedämmung, Klasse AFNA
Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse AFRA
Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse BFRB
Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse CFRC
Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit normaler Wärmedämmung, Klasse DFND
Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse DFRD
Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse EFRE
Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse FFRF
Beförderungsmittel mit Heizanlage und mit normaler Wärmedämmung, Klasse ACNA
Beförderungsmittel mit Heizanlage und mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse ACRA
Beförderungsmittel mit Heizanlage und mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse BCRB
Beförderungsmittel mit Heizanlage und mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse CCRC
Beförderungsmittel mit Heizanlage und mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse DCRD
Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit Heizanlage mit normaler Wärmedämmung, Klasse A . . . . .BNA
Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit Heizanlage mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse A . . . .BRA
Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit Heizanlage mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse B . . . .BRB
Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit Heizanlage mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse C . . . .BRC
Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit Heizanlage mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse D . . . .BRD
Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit Heizanlage mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse E . . . .BRE
Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit Heizanlage mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse F . . . . .BRF
Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit Heizanlage mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse G . . . .BRG
Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit Heizanlage mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse H . . . .BRH
Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit Heizanlage mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse I . . . . .BRI
Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit Heizanlage mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse J . . . . .BRJ
Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit Heizanlage mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse K . . . .BRK
Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit Heizanlage mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse L . . . .BRL

Bei Mehrkammer-Beförderungsmitteln für den Straßentransport, die in zwei Kammern unterteilt sind, soll die Kennzeichnung des Beförderungsmittels aus den Unterscheidungszeichen für jede Kammer bestehen (Beispiel: FRC-FRA), beginnend mit der Kammer an der Stirnseite oder auf der linken Seite des Beförderungsmittels;

Bei anderen Beförderungsmitteln mit mehreren Kammern ist das Unterscheidungszeichen nur für die höchste ATP-Klasse zu wählen, d. h. die Klasse mit der größten Differenz zwischen den Innen- und Außentemperaturen, und durch den Buchstaben M zu ergänzen (Beispiel: FRC-M).

Diese Kennzeichnung ist für alle nach dem 1. Oktober 2020 gebauten Beförderungsmittel verpflichtend vorgeschrieben.

Die Zeichen sind:

Wenn das Beförderungsmittel mit einer abnehmbaren oder abhängigen kälte- oder wärmeerzeugenden Anlage versehen ist und für die Verwendung dieser Anlage besondere Bedingungen gelten, sind die Unterscheidungszeichen in folgenden Fällen durch den Buchstaben X zu ergänzen:

1 . Bei Beförderungsmitteln mit Kältespeicher:

wenn die eutektischen Platten zum Tiefkühlen in einer anderen Kammer platziert werden müssen.

2. Bei Beförderungsmitteln mit Kältemaschine oder mit Kältemaschine und Heizanlage:

2.1 wenn der Verdichter vom Fahrzeugmotor angetrieben wird:

2.2 wenn die Kältemaschine oder die Kältemaschine und Heizanlage selbst oder ein Teil davon abnehmbar ist, was bewirkt, dass sie durch diesen Vorgang außer Betrieb gesetzt wird.

Unter dem oder den vorstehend angegebenen Unterscheidungszeichen ist das in Anhang 3, Abschnitt A, Ziffer 8 angeführte Datum (Monat, Jahr) des Ablaufs der Gültigkeit der für das Beförderungsmittel ausgestellten Bescheinigung anzugeben.

.

Temperaturbedingungen für die Beförderung von tiefgefrorenen und gefrorenen Lebensmitteln Anlage 2 12

(1) Auswahl der besonderen Beförderungsmittel und Temperaturbedingungen, die bei der Beförderung von tiefgefrorenen und gefrorenen Lebensmitteln zu beachten sind

  1. Für die Beförderung der nachstehend genannten tiefgefrorenen und gefrorenen Lebensmittel sind die Beförderungsmittel so auszuwählen und zu verwenden, daß während der Beförderung die höchste Temperatur der Lebensmittel an jeder Stelle der Ladung den angegebenen Wert nicht überschreitet.
  2. Entsprechend muß die Temperatur der Lebensmittel an jeder Stelle der Ladung während des Beladens, der Beförderung und des Entladens auf oder unter dem angegebenen Wert liegen.
  3. Wenn es notwendig ist, das Beförderungsmittel, z.B. für Kontrollzwecke, zu öffnen, muß sichergestellt werden, daß die Lebensmittel nicht Verfahren oder Bedingungen ausgesetzt werden, die den Zielen dieser Anlage und denen des internationalen Übereinkommens über die Harmonisierung der Grenzkontrollen von Gütern widersprechen.
  4. Während bestimmter Vorgänge, wie die Enteisung des Verdampfers von Beförderungsmitteln mit Kältemaschine, darf
    ein kurzes Ansteigen der Temperatur
    um höchstens 3 °C über den angegebenen Wert an der Oberfläche der Lebensmittel bei einem Teil der Ladung, z.B. in der Nähe des Verdampfers, zugelassen werden.

Daher sind Transportbehältnisse, die zur Beförderung tiefgefrorener Lebensmittel verwendet werden, mit der in Anhang 1 zu dieser Anlage beschriebenen Vorrichtung auszustatten.

(2)

Speiseeis- 20 °C
Fisch, gefroren oder tiefgefroren, Fischerzeugnisse, Weichtiere, Krustentiere und alle anderen Lebensmittel, tiefgefroren-18 °C
Alle anderen gefroren Lebensmittel, (außer Butter)- 12 °C
Butter- 10 °C
Folgende Lebensmittel, tiefgefroren oder gefroren, die zur sofortigen Weiterverarbeitung am Zielort bestimmt sind: 1
Butter,
Fruchtsaftkonzentrate

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1) Bei den angeführten tiefgefrorenen und gefrorenen Lebensmitteln darf, wenn sie zur sofortigen Weiterverarbeitung am Bestimmungsort vorgesehen sind, ein allmählicher Anstieg der Temperatur während der Beförderung so weit zugelassen werden, daß ihre Temperatur am Ziel nicht höher ist als die vom Versender verlangte und im Beförderungevertrag angegebene. Diese Temperatur darf nicht höher sein als die höchste Temperatur, die für dasselbe Lebensmittel in gekühltem Zustand gemäß Anlage 3 zugelassen ist. Die Beförderungsunterlagen sollen die Bezeichnung des Lebensmittels enthalten, sowie die Angaben, ob es tiefgefroren oder gefroren er und daß es am Bestimmungsort sofort weiterverarbeitet wird. Diese Beförderungen müssen mit ATP-zugelassenen Beförderungsmitteln durchgeführt werden, ohne daß die Kühl- bzw. Heizeinrichtung benutzt wird, um die Temperatur der Lebensmittel ansteigen zu lassen.

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Ersetze Überwachung der Lufttemperaturen bei der Beförderung leicht verderblicher tiefgefrorener Lebensmittel durch Überwachung der Lufttemperaturen bei der Beförderung tiefgefrorener leicht verderblicher LebensmittelAnlage 2 -Anhang 1 12 14 17 21

Das Beförderungsmittel muss mit einem Messgerät ausgerüstet sein, das die Lufttemperatur messen und aufzeichnen und die so gewonnenen Daten speichern kann (im Folgenden als "das Messgerät" bezeichnet), um die Lufttemperatur zu überwachen, der tiefgefrorene Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, ausgesetzt sind.

Das Messgerät muss gemäß DIN EN 13486:2002 durch eine akkreditierte Stelle geprüft werden und die Dokumentation muss den zuständigen ATP-Behörden für die Genehmigung zugänglich sein.

Das Messgerät muss den Anforderungen der Norm DIN EN 12830:2018 entsprechen.

Bereits in Betrieb befindliche Temperaturregistriergeräte, welche den Bestimmungen der Norm DIN EN 12830:1999 entsprechen, dürfen weiter genutzt werden.

Die so erzielten Temperaturaufzeichnungen sind von den Unternehmen zu datieren und müssen je nach Art des Lebensmittels ein Jahr oder länger aufbewahrt werden.

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Verfahren für die Probenahme und Temperaturmessung bei der Beförderung gekühlter, gefrorener und tiefgefrorener leicht verderblicher LebensmittelAnlage 2 - Anhang 2

A. Allgemeine Überlegungen

1. Die Kontrolle und Messung der in den Anlagen 2 und 3 festgesetzten Temperaturen sollte so durchgeführt werden, dass die Lebensmittel keinen Bedingungen ausgesetzt sind, die sich nachteilig auf die Sicherheit oder Qualität der Lebensmittel auswirken. Die Messung der Lebensmitteltemperaturen sollte in einer gekühlten Umgebung mit den geringstmöglichen Wartezeiten und der geringstmöglichen Unterbrechung der Beförderung durchgeführt werden. Daher sind Transportbehältnisse, die zur Beförderung tiefgefrorener Lebensmittel verwendet werden, mit Ausnahme von Transportbehältnissen auf Eisenbahnen, mit der in Anhang 1 zu dieser Anlage beschriebenen Vorrichtung auszustatten. Falls eine Überprüfung der Lebensmitteltemperatur vorgenommen wird, so ist diese entsprechend dem in Anhang 2 zu dieser Anlage festgelegten Verfahren durchzuführen.

2. Die in Absatz 1 genannten Kontroll- und Messverfahren sind vorzugsweise am Be- oder Entladeort durchzuführen. Diese Verfahren sollten normalerweise nicht während der Beförderung durchgeführt werden, sofern nicht ernsthafte Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der in den Anlagen 2 und 3 festgesetzten Temperaturen der Lebensmittel besehen.

3. Wo dies möglich ist, sollten bei der Kontrolle die von den Temperaturüberwachungsgeräten während der Beförderung bereitgestellten Angaben berücksichtigt werden, bevor Ladungen leicht verderblicher Lebensmittel für Stichproben- und Messverfahren ausgewählt werden. Temperaturmessungen an Lebensmitteln dürfen jedoch nur dann vorgenommen werden, wenn berechtigte Zweifel an der Temperaturregelung während der Beförderung bestehen.

4. Wurden Ladungen ausgewählt, so sollten zunächst zerstörungsfreie Messungen (zwischen den Kitsen oder zwischen den Packungen) vorgenommen werden. Nur in den Fällen, in denen die Ergebnisse der zerstörungsfreien Messung nicht mit den in den Anlagen 2 oder 3 festgelegten Temperautren übereinstimmen (wobei zulässige Abweichungen zu berücksichtigen sind), sind zerstörende Messungen durchzuführen. Sofern Sendungen oder Kisten zu Kontrollzwecken geöffnet wurden, ohne dass weitere Maßnahmen ergriffen wurden, müssen sie unter Anhabe der Uhrzeit, des Datums, des Kontrollorts und versehen mit dem amtlichen Stempel der Kontrollbehörde wieder versiegelt werden.

B. Verfahren zur Probeentnahme

5. Die für die Temperaturmessung ausgewählten Packungen müssen so beschaffen sein, dass ihre Temperatur für den wärmsten Punkt der Sendung repräsentativ ist.

6. Falls die Probenahme während des Transports, wenn die Sendung also verladen ist, erforderlich ist, sind zwei Stichproben an der Ober- und Unterseite der Sendung neben der Öffnungskante der Türen oder Doppeltür zu entnehmen.

7. Falls die Probenahme bei Entladen der Sendung erfolgt, sind je vier Stichproben an folgenden Stellen zu entnehmen:

8. Bei den in Anlage 3 aufgeführten Lebensmitteln sollten an der kältesten Stelle Proben entnommen werden, um sicherzustellen, dass während der Beförderung kein Gefrieren eingetreten ist.

C. Temperaturmessungen bei leicht verderblichen Lebensmitteln

9. Vor der Messung muss der Temperaturmessfühler so nahe wie möglich auf die Temperatur des Erzeugnisses herabgekühlt werden.

I. Gekühlte Lebensmittel

10. Zerstörungsfreie Messung

Die Messungen zwischen den Kisten oder zwischen den Packungen sind mit einem Messfühler mit flacher Spitze vorzunehmen, der über einen guten Oberflächenkontakt, eine geringe thermische Masse und eine hohe Wärmeleitfähigkeit verfügt. Beim Einführen des Messfühlers zwischen die Kisten oder die Lebensmittelpackungen ist ausreichender Druck auszuüben, damit ein guter Wärmekontakt entsteht; außerdem muss der Messfühler in ausreichender Länge eingeführt werden, um Fehler wegen mangelnder Leitfähigkeit auf ein Mindestmaß zu begrenzen.

11. Zerstörende Messung

Es sollte ein Temperaturmessfühler mit einem starren, widerstandsfähigen Stab und scharfer Spitze verwendet werden, der aus einem leicht zu reinigenden und desinfizierenden Material besteht. Der Messfühler sollte in die Mitte der Lebensmittelpackung eingeführt werden, und die Temperatur sollte aufgezeichnet werden, sobald sie einen konstanten Wert erreicht hat.

II. Gefrorene und tiefgefrorene Lebensmittel

12. Zerstörungsfreie Messung

Siehe Absatz 10.

13. Zerstörende Messung

Die Temperaturmessfühler sind nicht zur Durchdringung gefrorener Lebensmittel bestimmt. Es ist daher erforderlich, ein Loch in das Produkt zu bohren, in das der Messfühler eingeführt wird. Das Loch wird mittels eines vorgekühlten Instruments zum Eindringen in das Produkt gebohrt, wobei es sich um ein spitzes Metallinstrument, wie einen Eisstichel, einen Handbohrer oder einen Stangenbohrer handeln kann. Der Durchmesser des Lochs sollte dergestalt sein, dass der Messfühler eng anliegt, wobei die Eindringtiefe von der Art des Produkts abhängt:

  1. Wenn die Produktabmessungen dies zulassen, sollte der Messfühler bis zu einer Tiefe von 2,5 cm unter die Oberfläche des Produkts eingeführt werden;
  2. Sofern die Vorgehensweise nach i) aufgrund der Größe des Produkts nicht möglich ist, wird der Messfühler mindestens so tief eingeführt, dass der Abstand von der Oberfläche den drei- bis vierfachen Durchmesser des Fühlers beträgt;
  3. Einige Lebensmittel, wie zum Beispiel gewürfeltes Gemüse, können aufgrund ihrer Größe oder Zusammensetzung nicht angebohrt werden. In diesen Fällen ist die Innentemperatur der Lebensmittelpackung durch Einführen eines geeigneten stichelartigen Messfühlers in die Mitte der Packung in Kontakt mit dem Lebensmittel zu messen.

Nach Einführung des Messfühlers ist die Temperatur abzulesen, sobald sie einen konstanten Wert erreicht hat.

D. Allgemeine Anforderungen an das Messsystem

14. Das zur Ermittlung der Temperatur verwendete Messsystem (Messfühler und Ablesevorrichtung) sollte folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Die Reaktionszeit muss innerhalb von drei Minuten 90 % des Unterschiedes zwischen der ursprünglichen und der endgültigen Temperatur erreichen;
  2. * Das System muss eine Genauigkeit von ± 0,5 °C innerhalb des Messbereichs von - 20 °C bis + 30 °C aufweisen;
  3. * Die Messgenauigkeit darf während der Durchführung der Messung innerhalb des Umgebungstemperaturbereichs von - 20 °C bis + 30 °C um nicht mehr als 0,3 °C abweichen;
  4. Die Bildauflösung der Anzeige des Messgeräts muss 0,1 °C betragen;
  5. * Die Genauigkeit des Systems ist in regelmäßigen Abständen zu überprüfen;
  6. Für das Messsystem muss ein gültiger Kalibrierschein von einer zugelassenen Institution vorliegen;
  7. Die elektrischen Bestandteile des Systems müssen gegen unerwünschte Einwirkungen durch Feuchtigkeitskondensation geschützt sein;
  8. Das Messsystem muss widerstandsfähig und stoßfest sein.

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*) Das Verfahren ist noch festzulegen.

E. Zulässige Abweichungen bei der Temperaturmessung

15. Bei der Auswertung der Temperaturmessungen sind bestimmte Abweichungen zulässig:

  1. betriebsbedingt:bei gefrorenen und tiefgefrorenen Lebensmitteln ist ein kurzzeitiger Anstieg von bis zu 3 °C bei den nach Anlage 2 zulässigen Temperaturwerten für die Oberflächentemperatur des Lebensmittels erlaubt.
  2. bedingt durch die Messmethode: bei der zerstörungsfreien Messung kann sich eine Differenz von maximal 2 °C beim Ablesen im Vergleich zur Messung der wahren Produkttemperatur ergeben, insbesondere bei Berücksichtigung der Dicke der Pappe im Falle der Verpackung in Kisten. Diese Abweichung gilt nicht für die zerstörende Temperaturmessung.

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Auswahl der Beförderungsmittel und Temperaturbedingungen, die bei der Beförderung von gekühlten Lebensmitteln zu beachten sindAnlage 3 12
  1. Für die Beförderung der nachstehend genannten gekühlten Lebensmittel sind die Beförderungsmittel so auszuwählen und zu verwenden, dass während der Beförderung die höchste Temperatur der Lebensmittel an jeder Stelle der Ladung den angegebenen Wert nicht überschreitet. Sollte jedoch eine Überprüfung der Temperatur der Lebensmittel stattfinden, so ist diese im Einklang mit dem in Anhang 2 zu Anlage 2 zu diesem Übereinkommen festgelegten Verfahren durchzuführen.
  2. Entsprechend darf die Temperatur der Lebensmittel an jeder Stelle der Ladung während des Beladens, der Beförderung und des Entladens den angegebenen Wert nicht überschreiten.
  3. Wenn es notwendig ist, das Beförderungsmittel, z.B. für Kontrollzwecke, zu öffnen, muss sichergestellt werden, dass die Lebensmittel nicht Verfahren oder Bedingungen ausgesetzt werden, die den Zielen dieser Anlage und denen des internationalen Übereinkommens über die Harmonisierung der Grenzkontrollen von Gütern widersprechen.
  4. Die Steuerung der Temperatur der in dieser Anlage aufgeführten Lebensmittel sollte so beschaffen sein, dass sie an keiner Stelle der Ladung zu einem Einfrieren führt.
Höchsttemperatur
I.Rohmilch1+ 6 °C
II.Dunkles Fleisch 2 und großes Wildbret von großen Tieren (mit Ausnahme von Nebenprodukten der Schlachtung)+ 7 °C
III.Fleischerzeugnisse 3, pasteurisierte Milch, Butter, frische Milchprodukte (Jogurt, Kefir, Rahm, Frischkäse 4, fertig zubereitete Lebensmittel (Fleisch, Fisch, Gemüse), verzehrfertig zubereitetes rohes Gemüse und Erzeugnisse aus rohem Gemüse 5, Fruchtsaftkonzentrate sowie nachfolgend nicht aufgeführte Fischprodukte 3entweder bei + 6 °C oder bei der Temperatur, die auf dem Etikett oder in den Beförderungsunterlagen angegeben ist
IV.Wildbret (mit Ausnahme von dem großer Tiere), Geflügel 2 und Kaninchenfleisch+ 4 °C
V.Nebenprodukte der Schlachtung 2+ 3 °C
VIHackfleisch 2 entweder bei + 2 °C oder bei der Temperatur, die auf dem Etikett oder in den Beförderungsunterlagen angegeben ist
VII.Unbehandelte Fische, Weichtiere und Krustentiere 6unter schmelzendem Eis oder bei der Temperatur von schmelzendem Eis
1) Wird Milch zur sofortigen Verarbeitung vom Bauernhof abgeholt, so darf die Temperatur während der Beförderung auf + 10 °C ansteigen.
2) In jeder Zubereitungsart.
3) Außer den durch Pökeln, Räuchern, Trocknen oder Sterilisieren haltbar gemachten Erzeugnissen.
4) "Frischkäse" bedeutet nicht ausgereifter Käse, der kurz nach der Herstellung fertig zum Verbrauch und begrenzt haltbar ist.
5) Rohes Gemüse, das in Würfel oder Scheiben geschnitten oder anderweitig zerkleinert wurde, jedoch mit Ausnahme von Gemüse, das lediglich gewaschen, geschält oder einfach halbiert wurde.
6) Mit Ausnahme von lebenden Fischen, lebenden Weichtieren und lebenden Krustentieren.

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Vertragsparteien


Vertragsparteienin Kraft amBGBl. Jg.S.
Albanien16.1.200707 II261
Andorra12.8.199797 II1079
Armenien6.12.200606 II897
Aserbaidschan12.2.199796 II2793
Belarus2.10.199393 II2169
Belgien16.8.197879 II1162
Bosnien und Herzegowina 36.3.199294 II778
Bulgarien8.11.199595 II712
Dänemark16.8.197879 II1162
Estland30.10.199393 II2169
Finnland15.8.199999 II654
Frankreich18.8.197879 II1162
Griechenland5.1.197676 II462
Irland1.3.198080 II717
Italien26.6.197979 II1162
Jugoslawien, ehemaliges5.1.197676 II462
Kasachstan13.1.199696 II13
Kroatien38.10.199193 II133
Lettland13.7.199494 II778
Liechtenstein5.5.199797 II771
Litauen30.11.199898 II1806
Luxemburg16.8.197879 II1162
Malta23.3.200505 II311
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik 317.11.199100 II412
Moldau, Republik22.11.199393 II2169
Montenegro 33.6.200607 II840
Niederlande16.8.197879 II1162
Norwegen5.1.197676 II462
Österreich5.1.197676 II462
Polen10.1.199393 II133
Portugal5.1.197676 II462
Rumänien6.6.199595 II356
Russische Föderation 1 227.1.197979 II1162
San Marino21.10.200707 II840
Schweden5.1.197676 II462
Schweiz4.10.200000 II827
Slowakei 31.1.199394 II778
Slowenien 325.6.199194 II778
Sowjetunion, ehemalige 127.1.197979 II1162
Spanien5.1.197676 II462
Tschechische Republik 31.1.199394 II778
Tschechoslowakei, ehemalige2.6.197676 II462
Türkei16.7.200101 II275
Turkmenistan17.3.199797 II328
Ukraine6.8.200606 II444
Ungarn19.4.200000 II17
Usbekistan20.4.199999 II115
Vereinigtes Königreich18.8.197879 II1162
Zypern3.3.200403 II1550
1) Weitere Bek. - 1979 II 1162
2) Vertragspartei war bis zu ihrer Auflösung die Sowjetunion -1992 II 1016
3) Erklärung über die Weiteranwendung


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