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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Vom 31. August 2012
(BGBl. I Nr.42 S. 1889)
Auf Grund des § 6a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und 5 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen Absatz 2 durch Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Artikel 1
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1394) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Gebührennummer 111.1 werden in der zweiten Spalte nach dem Wort "EG-Typgenehmigung" die Wörter "(Mehrphasen-Typgenehmigung nach §§ 3, 11, 15, 20 EG-FGV)" eingefügt.
2. In der Gebührennummer 111.1.1 werden in der zweiten Spalte nach dem Wort "EG-Typgenehmigung" die Wörter "(Einphasen-Typgenehmigung und gemischte Typgenehmigung nach §§ 3, 11, 15, 20 EG-FGV)" eingefügt und die Angabe "2.812,00 bis 4.857,00" wird durch die Angabe "c" ersetzt.
3. Die Gebührennummer 111.2 wird in der zweiten Spalte wie folgt gefasst:
alt | neu |
einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder Allgemeinen Bauartgenehmigung (ABG) für Fahrzeugteiletypen sowie einer Erlaubnis oder Genehmigung für technische Einheiten oder für Fahrzeugtypen hinsichtlich eines Bauteils oder Fahrzeugmerkmals (Systemgenehmigung), Autorisierung sowie nach Anlagen zur StVZO; je Erlaubnis- oder Genehmigungssachverhalt | "einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder amtlichen Bauartgenehmigung (ABG) für Fahrzeugteiletypen sowie einer Erlaubnis oder Genehmigung für selbstständige technische Einheiten, Autorisierung sowie nach Anlagen zur StVZO; je Erlaubnis- oder Genehmigungssachverhalt". |
4. In der Gebührennummer 112.1.3 werden in der zweiten Spalte nach dem Wort "EG-Typgenehmigung" die Wörter "(Einphasen-Typgenehmigung und gemischte Typgenehmigung nach §§ 3, 11, 15, 20 EG-FGV)" eingefügt.
5. Die Gebührennummer 112.2 wird in der zweiten Spalte wie folgt gefasst:
alt | neu |
zu einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder Allgemeinen Bauartgenehmigung (ABG) für Fahrzeugteiletypen sowie zu einer Erlaubnis oder Genehmigung für technische Einheiten oder für Fahrzeugtypen hinsichtlich eines Bauteils oder Fahrzeugmerkmals (Systemgenehmigung), Autorisierung sowie nach Anlagen zur StVZO; je Erlaubnis- oder Genehmigungssachverhalt | "zu einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder amtlichen Bauartgenehmigung (ABG) für Fahrzeugteiletypen sowie zu einer Erlaubnis oder Genehmigung für selbstständige technische Einheiten, Autorisierung sowie nach Anlagen zur StVZO; je Erlaubnis- oder Genehmigungssachverhalt". |
6. Im 1. Abschnitt wird im Teil A die Überschrift des Unterteils 1a wie folgt gefasst:
alt | neu |
1a. Anerkennung und Akkreditierung von Stellen zur Prüfung, Inspektion und Begutachtung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, Akkreditierung von Stellen zur Kontrolle des Qualitätsmanagements bei der Herstellung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, behördliche Bewertung von qualitätssichernden Maßnahmen, Anfangsbewertung und Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion, Zertifizierung von Qualitäts- und Sicherheitsmanagement-Systemen | "1a. Anerkennung von Stellen zur Prüfung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, Anerkennung von Stellen zur Kontrolle des Qualitätsmanagements bei der Herstellung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, behördliche Bewertung von Maßnahmen zum Qualitäts- und Sicherheitsmanagement bei der Produktion von Fahrerkarte, Führerschein und Zulassungsbescheinigung, Anfangsbewertung und Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion". |
7. Die Gebührennummer 116 wird in der zweiten Spalte wie folgt gefasst:
alt | neu |
Akkreditierung von Stellen zur Prüfung/Inspektion/Begutachtung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen | "Anerkennung von Stellen als Technischer Dienst im Genehmigungsverfahren nach EG-FGV". |
8. In den Gebührennummern 116.1, 116.2, 116.5, 117, 117.1, 117.2 und 117.5 wird jeweils in der zweiten Spalte das Wort "Akkreditierung" durch das Wort "Anerkennung" ersetzt.
9. Die Gebührennummer 119 wird in der zweiten Spalte wie folgt gefasst:
alt | neu |
Anfangsbewertung von Fertigungsstätten im Rahmen des Verfahrens für Typgenehmigungen, Bewertung von qualitätssichernden Maßnahmen bei der Umsetzung von speziellen Richtlinien | "Bewertung der qualitätssichernden Maßnahmen bei Herstellern im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens (Anfangsbewertung und laufende Konformitätsprüfungen)". |
10. In den Gebührennummern 119.1 und 119.2 wird jeweils in der zweiten Spalte das Wort "Herstellerbericht" durch das Wort "Konformitätsbericht" ersetzt.
11. In der Gebührennummer 119.3 werden in der zweiten Spalte die Wörter "Erstmalige Verifizierung (ohne Audit und Reisezeit)" durch die Wörter "Vorprüfung gemäß Recyclingrichtlinie" ersetzt.
12. In der Gebührennummer 119.4 werden in der zweiten Spalte die Wörter "Verifizierung im Wiederholungsfall/ Überwachung (ohne Audit und Reisezeit)" durch die Wörter "Verlängerung der Vorprüfungsbescheinigung" ersetzt.
13. In den Gebührennummern 119.5, 119.6, 119.7 und 119.8 werden jeweils in der zweiten Spalte die Wörter "(ohne Audit und Reisezeit)" gestrichen.
14. Die Gebührennummer 119.9
Stundensatz für Audit für Maßnahmen nach den Gebührennummern 119.3 bis 119.8 1892,00 bis 2.914,00
wird aufgehoben.
15. Die Gebührennummer 120 wird wie folgt neu gefasst:
"120 | Zulassung zur Selbstprüfung für Hersteller von Kleinserienfahrzeugen |
120.1 | Feststellen der Eignung und Zulassung zur Selbstprüfung (ohne Begutachtung
von Prüfverfahren) 3120,00 |
120.2 | Überwachung (ohne Begutachtung von Prüfverfahren) 1.270,00 |
120.3 | Begutachtung je Prüfverfahren 195,00 |
120.4 | Stundensatz für Nachträge, Erweiterungen oder Änderungen der Urkunde in
Sprache oder Format 97,10". |
16 In der Gebührennummer 124 werden in der zweiten Spalte nach den Wörtern "der roten Kennzeichen" die Wörter "oder der Kurzzeitkennzeichen" eingefügt.
17. Der Unterabschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
"4. | Auskünfte |
141 | Auskunft über ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger |
141.1 | - im automatisierten Verfahren 0,10 |
141.2 | - im teilautomatisierten Verfahren (digitalisierte, formatgerechte Anfragen) 4,00 |
141.3 | - im schriftlichen Verfahren 5,10 |
142 | Sammelauskünfte im Rahmen von Rückrufaktionen |
142.1 | - bei erstmaliger Durchführung 1.500,00 bis 5.000,00 |
142.2 | - im Wiederholungsfall 1.000,00 bis 4.000,00 |
144 | Schriftliche Auskunft über den Verbleib eines Fahrzeugs 6,10 |
145 | Auskunft aus dem Verkehrszentralregister an eine Behörde in Fahrerlaubnisangelegenheiten und sonstigen in § 30 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2, 4 und 4a StVG aufgeführten Verwaltungsmaßnahmen, sofern sie durch einen Antragsteller veranlasst werden 3,30". |
18. In der Gebührennummer 182.1 wird in der dritten Spalte die Angabe "1,30" durch die Angabe "1,20" ersetzt.
19. In der Gebührennummer 182.2 wird in der dritten Spalte die Angabe "0,80" durch die Angabe "0,65" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 18. September 2012 in Kraft.
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