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GebOSt - Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Vom 25. Januar 2011
(BGBl. I Nr. 5 vom 10.02.2011 S. 98; 13.01.2012 S. 103 12, 12a; 10.05.2012 S. 1086 12b; 26.06.2012 S. 1394 12c; 31.08.2012 S. 1889 12d; 19.10.2012 S. 2232 12e; 10.01.2013 S. 35 13; 23.07.2013 S. 2586 13a; 07.08.2013 S. 3154 13b; 08.10.2013 S. 3772 13c; 05.11.2013 S. 3920 13d; 16.04.2014 S. 348 14; 15.09.2015 S. 1573 15, 22.11.2016 S. 2652 16; 19.12.2016 S. 2920 16a; 23.03.2017 S. 522 17; 14.08.2017 S. 3232 17a; 02.01.2018 S. 2 18; 11.03.2019 S. 218 19, 19a.; 22.03.2019 S. 382 19b; 02.10.2019 S. 1416 19c; 23.12.2019 S. 2937 19d; 20.04.2020 S. 814 20; 29.06.2020 S. 1528 20a; 16.11.2020 S. 2704 20b; 09.12.2020 S. 2905 20c; 25.06.2021 S. 2204 21; 12.07.2021 S. 3091 21a; 10.08.2021 S. 3436 21b i.K.; 18.03.2022 S. 498 22 i.K.; 24.06.2022 S. 986 22a; 18.10.2022 S. 1809 22b; 20.07.2023 Nr. 199 23; 24.01.2024 Nr. 25 24)
Gl.-Nr.: 9290-15
Auf Grund des § 6a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), des § 18 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086) und des § 34a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), von § 6a Absatz 2 durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), § 18 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 291 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), § 18 Absatz 3 durch Artikel 6 Nummer 12 Buchstabe b des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), § 34a Absatz 2 zuletzt durch Artikel 289 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 34a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage).
(2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in einer Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden.
(3) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden.
(1) Soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist, hat der Gebührenschuldner folgende Auslagen zu tragen:
(2) Die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten Auslagen kann auch verlangt werden, wenn für die Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung Gebührenfreiheit besteht, bei Auslagen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 9 jedoch nur, soweit ihr Gesamtbetrag 3 Euro übersteigt. Auslagen für die Versendung von Akten im Wege der Amtshilfe werden nicht erhoben.
§ 3 Kostengläubiger
(1) Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Stelle eine kostenpflichtige Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung vornimmt.
(2) Bei den Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr ist der Träger der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr Kostengläubiger.
§ 4 Kostenschuldner
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
(2) Bei Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen zur Überwachung von Betrieben ist der Inhaber des Betriebs Kostenschuldner.
(3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 5 Persönliche Gebührenfreiheit 21a
(1) Von der Zahlung der Gebühren nach dem 1. und 2. Abschnitt des Gebührentarifs sind befreit:
(2) Von der Zahlung der Gebühren nach den Nummern 413 und 414 des Gebührentarifs sind, soweit es sich um eine Vollprüfung im Rahmen des § 21 StVZO handelt, die in Absatz 1 Nummer 4 bis 10 aufgeführten Missionen, Vertretungen, Organisationen und Personen befreit.
(3) Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen.
(4) Gebührenfreiheit nach Absatz 1 besteht nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes, für gleichartige Einrichtungen der Länder sowie für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist.
(5) Zur Zahlung von Gebühren bleiben die in Absatz 1 genannten Rechtsträger für Amtshandlungen folgender Behörden verpflichtet:
(6) Die für die Erhebung der Gebühren zuständige Stelle kann Körperbehinderten aus Billigkeitsgründen Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung für Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen gewähren, die wegen der Behinderung erforderlich werden.
(7) Von der Zahlung der Gebühren nach der Nummer 141 des Gebührentarifs sind Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Straßenverkehrsgesetzes befreit, soweit sie eine Auskunft auf der Grundlage von § 37 bis § 37c des Straßenverkehrsgesetzes erhalten
§ 6 Übergangs- und Anwendungsbestimmungen 13b 15 20a
(1) Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit nicht die § § 1 bis 5 abweichende Regelungen über die Kostenerhebung, die Kostenbefreiung, den Umfang der zu erstattenden Auslagen, der Kostengläubiger- und Kostenschuldnerschaft enthalten.
(2) Die Gebühren-Nummer 259 der Anlage ist mit Ablauf des 31. Dezember 2026 nicht mehr anzuwenden.
(3) Die Gebühren-Nummer 265 der Anlage ist nicht anzuwenden, soweit
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft; gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, außer Kraft.
Anlage 12b 12c 12d 12e 13c 13d 14 16 16a 17a 18 19 19a 19b 19c 19d 20 20b 20c 21 21a 21b 22 22a 23 24 (zu § 1) |
1. Abschnitt Gebühren des Bundes | ||
Gebühren-Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro |
A. Straßenverkehrsgesetz, Straßenverkehrs -Zulassungs-Ordnung, Fahrzeug-Zulassungsverordnung, Fahrerlaubnis-Verordnung, Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung, Straßenverkehrs-Ordnung, EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung, Fahrzeugteileverordnung, Fahrpersonalverordnung und Internationale Vereinbarungen | ||
1. Erlaubnisse und Genehmigungen für Fahrzeuge und Fahrzeugteile sowie Autorisierungen | ||
111 | Erteilung | |
111.1 | einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder EG-Typgenehmigung (Mehrphasen-Typgenehmigung nach § § 3, 11, 15, 20 EG-FGV) für Fahrzeugtypen bei Vorlage aller relevanten Systemgenehmigungen nach Einzelrichtlinien | 534,00 bis 734,00 |
111.1.1 | einer EG-Typgenehmigung (Einphasen-Typgenehmigung und gemischte Typgenehmigung nach § § 3, 11, 15, 20 EG-FGV) für Fahrzeugtypen ohne Vorlage aller relevanten Systemgenehmigungen nach Einzelrichtlinien | 785,00 bis 4.853,00 |
111.2 | einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder amtlichen Bauartgenehmigung (ABG) für Fahrzeugteiletypen sowie einer Erlaubnis oder Genehmigung für selbstständige technische Einheiten, Autorisierung sowie nach Anlagen zur StVZO; je Erlaubnis- oder Genehmigungssachverhalt | 404,00 bis 537,00 |
111.2.1 | von Genehmigungen nach ECE-Regelung Nummer 90 für unterschiedliche Bremsbelag-Einheiten mit gleichem Reibmaterial | Gebühr nach Gebührennummer 111.2 (einmalig) zzgl. 22,00 Euro für jede weitere Folgegenehmigung |
111.3 | einer Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion | 8.925,00 bis 89.240,00 |
111.4 | Einer Erprobungsgenehmigung für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion | 8.925,00 bis 89.240,00 |
111.5 | Einer Genehmigung einer nachträglichen Aktivierung einer autonomen Fahrfunktion in bereits zugelassenen Kraftfahrzeugen nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person | 49,00 bis 129,00 |
111.6 | Einer Genehmigung einer nachträglichen Aktivierung einer automatisierten Fahrfunktion in bereits zugelassenen Kraftfahrzeugen nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person | 49,00 bis 129,00 |
111.7 | einer Erprobungsgenehmigung für automatisierte Fahrfunktionen nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person | 49,00 bis 129,00 |
112 | Erteilung eines Nachtrags | |
112.1 | zu einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder EG-Typgenehmigung für Fahrzeugtypen | |
112.1.1 | ohne Gutachten | 169,00 bis 179,00 |
112.1.2 | mit Gutachten | 340,00 bis 360,00 |
112.1.3 | zu einer EG-Typgenehmigung (Einphasen-Typgenehmigung und gemischte Typgenehmigung nach § § 3, 11, 15, 20 EG-FGV) für einen Fahrzeugtyp ohne Vorlage aller relevanten Systemgenehmigungen nach Einzelrichtlinien | 169,00 bis 2.429,00 |
112.2 | zu einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder amtlichen Bauartgenehmigung (ABG) für Fahrzeugteiletypen sowie zu einer Erlaubnis oder Genehmigung für selbstständige technische Einheiten, Autorisierung sowie nach Anlagen zur StVZO; je Erlaubnis- oder Genehmigungssachverhalt | |
112.2.1 | ohne Gutachten | 125,00 bis 135,00 |
112.2.2 | mit Gutachten | 251,00 bis 266,00 |
112.3 | Erteilung von Nachträgen ohne Gutachten für mehrere Erlaubnisse oder Genehmigungen gleichzeitig auf Grund desselben Sachverhalts | Gebühr nach Gebührennummer 112.1 bzw. 112.2 (einmalig) zzgl. 22,00 Euro für jeden weiteren Folgenachtrag |
112.4 | zur Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion | 4.462,50 bis 44.620,00 |
112.5 | zur Erprobungsgenehmigung für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion | 4.462,50 bis 44.620,00 |
112.6 | einer Genehmigung einer nachträglichen Aktivierung einer autonomen Fahrfunktion in bereits zugelassenen Kraftfahrzeugen nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person | 49,00 bis 129,00 |
112.7 | einer Genehmigung einer nachträglichen Aktivierung einer automatisierten Fahrfunktion in bereits zugelassenen Kraftfahrzeugen nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person | 49,00 bis 129,00 |
112.8 | einer Erprobungsgenehmigung für automatisierte Fahrfunktionen nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person | 49,00 bis 129,00 |
113 | Erteilung einer Unbedenklichkeitserklärung bei nachträglichen Änderungen genehmigter Fahrzeug- und Fahrzeugteiletypen | die Hälfte der jeweiligen Gebühr nach den Gebührennummern 112.1.1 bis 112.2.2 |
114 | Nachprüfung der Übereinstimmung der Produktion auf Grund einer durch das Kraftfahrt-Bundesamt erteilten Erlaubnis oder Genehmigung, wenn | |
114.1 | ein Verstoß gegen Meldepflichten festgestellt wird | 141,00 |
114.2 | eine Abweichung vom Typ oder von den Vorschriften über die Erlaubnis oder Genehmigung festgestellt wird | 361,00 |
1a. Anerkennung von Stellen zur Prüfung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, Anerkennung von Stellen zur Kontrolle des Qualitätsmanagements bei der Herstellung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, behördliche Bewertung von Maßnahmen zum Qualitäts- und Sicherheitsmanagement bei der Produktion von Fahrerkarte, Führerschein, Fahrerqualifizierungsnachweis und Zulassungsbescheinigung, Anfangsbewertung und Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion | ||
115 | Anerkennung von Stellen zur Prüfung/Inspektion/Begutachtung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen | |
115.1 | Anerkennung (ohne Begehung und Reisezeit) | 5.113,00 bis 23.622,00 |
115.2 | Nachtrag zur Anerkennung (ohne Begehung und Reisezeit) | 2.556,00 bis 11.453,00 |
115.3 | Begehung | 2.045,00 bis 7.158,00 |
115.4 | Überwachung (mit Begehung) | 2.045,00 bis 10.737,00 |
115.5 | Re-Anerkennung (ohne Begehung und Reisezeit) | 1.534,00 bis 7.669,00 |
116 | Anerkennung von Stellen als Technischer Dienst im Genehmigungsverfahren nach EG-FGV | |
116.1 | Anerkennung (ohne Begutachtung und Reisezeit) | 7.669,00 bis 41.517,00 |
116.2 | Nachtrag zur Anerkennung (ohne Begutachtung und Reisezeit) | 4.090,00 bis 20.758,00 |
116.3 | Begutachtung | 2.556,00 bis 15.748,00 |
116.4 | Überwachung (mit Begutachtung) | 4.090,00 bis 21.474,00 |
116.5 | Re-Anerkennung (ohne Begutachtung und Reisezeit) | 2.556,00 bis 9.715,00 |
117 | Anerkennung von Stellen zur Kontrolle des Qualitätsmanagements bei der Herstellung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen | |
117.1 | Anerkennung (ohne Begutachtung und Reisezeit) | 7.158,00 bis 20.452,00 |
117.2 | Nachtrag zur Anerkennung (ohne Begutachtung und Reisezeit) | 3.579,00 bis 7.669,00 |
117.3 | Begutachtung | 2.556,00 bis 8.692,00 |
117.4 | Überwachung (mit Begutachtung) | 2.045,00 bis 8.692,00 |
117.5 | Re-Anerkennung (ohne Begehung und Reisezeit) | 4.090,00 bis 10.226,00 |
118 | Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der von den Gebührennummern 115 bis 117 erfassten Pflichtaufgaben erbracht werden | 97,10 |
119 | Bewertung der qualitätssichernden Maßnahmen bei Herstellern im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens (Anfangsbewertung und laufende Konformitätsprüfungen)" | |
119.1 | Konformitätsbericht für Unternehmen mit einer Fertigungsstätte | 716,00 |
119.2 | Konformitätsbericht je weitere Fertigungsstätte | 562,00 |
119.3 | Vorprüfung gemäß Recyclingrichtlinie | 1.278,00 bis 8.181,00 |
119.4 | Verlängerung der Vorprüfungsbescheinigung | 614,00 bis 2.965,00 |
119.5 | Bewertung der Unternehmen, die an der Herstellung oder Verteilung von Zulassungsbescheinigungen Teil I, EU-Führerscheinen, Fahrerqualifizierungsnachweisen, Stempeln, Plaketten, Plakettenträgern, Prüfmarken oder anderen Dokumenten beteiligt sind | 2.659,00 bis 3.477,00 |
119.6 | Bewertung von Überwachungsorganisationen | 5.062,00 bis 6.442,00 |
119.7 | Überwachung der an Herstellung oder Verteilung von Zulassungsbescheinigungen Teil I, EU-Führerscheinen, Fahrerqualifizierungsnachweisen, Stempeln, Plaketten, Plakettenträgern, Prüfmarken oder anderen Dokumenten beteiligten Unternehmen | 1.483,00 bis 2.399,00 |
119.8 | Überwachung von Überwachungsorganisationen | |
120 | Zulassung zur Selbstprüfung für Hersteller von Kleinserienfahrzeugen | |
120.1 | Feststellen der Eignung und Zulassung zur Selbstprüfung (ohne Begutachtung von Prüfverfahren) | 3120,00 |
120.2 | Überwachung (ohne Begutachtung von Prüfverfahren) | 1.270,00 |
120.3 | Begutachtung je Prüfverfahren | 195,00 |
120.4 | Stundensatz für Nachträge, Erweiterungen oder Änderungen der Urkunde in Sprache oder Format | 97,10 |
121 | Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der von den Gebührennummern 119 bis 120 erfassten Pflichtaufgaben erbracht werden | 84,40 |
122 | Stundensatz für Reisezeiten für Maßnahmen nach den Gebührennummern 115 bis 120 | 61,40 |
2. Erfassung von Fahrzeugen und Fahrerlaubnissen | ||
123 | Zuteilung einer Zulassungsbescheinigung Teil II (einschließlich der Aufstellung der Erfassungsunterlagen) | 3,60 |
123.1 | Zuteilung einer Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 14 Absatz 3 Nummer 2 FZV über die Zulassungsbehörde | 3,60 |
123.2 | Zuteilung einer Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 14 Absatz 3 Nummer 1 FZV zur Ausfüllung durch den Hersteller oder dessen bevollmächtigten Vertreter nebst Überwachung | 6,45 |
124 | Aufstellung von Erfassungsunterlagen für das Zentrale Fahrzeugregister (ZFZR)
oder Berichtigung der Erfassungsunterlagen bei Halterwechsel | 2,60 |
125 | Berichtigung der Erfassungsunterlagen für das ZFZR in anderen Fällen | 0,60 |
126 | Aufstellung der Erfassungsunterlagen für das Zentrale Fahrerlaubnisregister (ZFER) | |
126.1 | bei Fahrerlaubnissen auf Probe | 1,80 |
126.2 | in den übrigen Fällen | 1,00 |
127 | Registrierung einer elektronischen Mitteilung über die Zuteilung eines Versicherungskennzeichens oder einer Versicherungsplakette im ZFZR | 0,20 |
2a. Großkundenschnittstelle beim Kraftfahrt-Bundesamt | ||
128 | Registrierung einer juristischen Person des Privatrechts als Großkunde bei der Großkundenschnittstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes | 3.220,00 |
129 | Entgegennahme eines Antrages eines Großkunden durch die Großkundenschnittstelle [und Weiterleitung des Antrags an die zuständige Zulassungsbehörde] | 0,30 |
3. Mitwirkung bei der Aufbietung von Urkunden | ||
131 | Aufbietung einer verlorenen Zulassungsbescheinigung Teil II, einschließlich der Kosten der öffentlichen Bekanntmachung | 5,10 |
4. Auskünfte und Informationen und Mitteilungen | ||
141 | Auskunft über ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger | 10,20 |
141.1 | - im automatisierten Verfahren | 0,10 |
141.2 | - im teilautomatisierten Verfahren (digitalisierte, formatgerechte Anfragen) | 4,00 |
141.3 | - im schriftlichen Verfahren | 5,10 |
142 | Sammelauskünfte im Rahmen von Rückrufaktionen | |
142.1 | - bei erstmaliger Durchführung | 1.500,00 bis 5.000,00 |
142.2 | - im Wiederholungsfall | 1.000,00 bis 4.000,00 |
143 | Übersendung eines Informationsschreibens an einen Halter nach § 63d StVG, sofern dies durch einen Antragsteller veranlasst wird
Zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 143.1 und 143.2 werden Portokosten als Auslagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben. | |
143.1 | - bei 1 bis 25.000 Schreiben | 2.500,00 bis 10.000,00 |
143.2 | - bei mehr als 25.000 Schreiben | 5.000,00 bis 300.000,00 |
144 | Auskunft über den Verbleib eines Fahrzeugs | 6,10 |
145 | Auskunft aus dem Fahreignungsregister an eine Behörde in Fahrerlaubnisangelegenheiten und sonstigen in § 30 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2, 4, 4a und 4b StVG aufgeführten Verwaltungsmaßnahmen, soweit sie durch einen Antragsteller veranlasst werden | 3,30 |
146 | Auskünfte aus dem und Mitteilungen an das Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR), die im Zusammenhang mit der Ausstellung von Fahrerqualifizierungsnachweisen stehen | 5,00 |
Gebühren aus den vorstehenden Unterabschnitten 2 und 4 werden teilweise für den Bund von den Behörden im Landesbereich erhoben. | ||
5. Ausnahmegenehmigungen | ||
151 | Erteilung einer Ausnahme bei Erteilung oder in Ergänzung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung oder Allgemeinen Bauartgenehmigung | 132,00 |
152 | Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVZO in anderen Fällen je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug
Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten Anzahl betroffener Fahrzeuge bzw. gleichartiger Fälle kann unter Berücksichtigung des geringeren Verwaltungsaufwandes eine verminderte Gesamtgebühr berechnet werden; dabei darf die Untergrenze des Gebührenrahmens von 10,20 Euro je Fahrzeug und je Ausnahmetatbestand nicht unterschritten werden. | 10,20 bis 511,00 |
6. Überprüfung von Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung, von Trägern, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durchführen und von Technischen Prüfstellen, Bereich Fahrerlaubnisprüfung (Begutachtung nach § 72 FeV) | ||
160 | Erstbegutachtung | |
160.1 | Erstbegutachtung eines Trägers von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne Begutachtung vor Ort) | 7.669,00 bis 17.895,00 |
160.2 | Erstbegutachtung eines Trägers, der Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durchführt (ohne Begutachtung vor Ort) | 6.647,00 bis 17.895,00 |
160.3 | Erstbegutachtung eines Trägers von Technischen Prüfstellen, Bereich Fahrerlaubnisprüfung (ohne Begutachtung vor Ort) | 8.692,00 bis 18.918,00 |
160.4 | Begutachtung vor Ort im Rahmen einer Erstbegutachtung (ohne Reisezeit) | 1.023,00 bis 2.556,00 |
161 | Regelmäßige Begutachtung | |
161.1 | Regelmäßige Begutachtung eines Trägers von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne Begutachtung vor Ort) | 2.045,00 bis 6.391,00 |
161.2 | Regelmäßige Begutachtung eines Trägers, der Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durchführt (ohne Begutachtung vor Ort) | 2.045,00 bis 6.391,00 |
161.3 | Regelmäßige Begutachtung einer Technischen Prüfstelle, Bereich Fahrerlaubnisprüfung (ohne Begutachtung vor Ort) | 2.045,00 bis 6.391,00 |
161.4 | Begutachtung vor Ort im Rahmen einer regelmäßigen Begutachtung (ohne Reisezeit) | 1.023,00 bis 2.556,00 |
162 | Gutachtenüberprüfung | |
162.1 | Vorbereitung und Durchführung der regelmäßigen Überprüfung von Gutachten für einen Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne Überprüfung der einzelnen Gutachten) | 1.534,00 |
162.2 | Regelmäßige Überprüfung eines einzelnen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung | 61,40 bis 205,00 |
162.3 | Vorbereitung und Durchführung der Überprüfung von Gutachten aus besonderem Anlass für einen Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne Überprüfung der einzelnen Gutachten) | 1.534,00 |
162.4 | Überprüfung eines einzelnen Gutachtens aus besonderem Anlass einer Begutachtungsstelle für Fahreignung | 123,00 bis 307,00 |
163 | Überprüfung einer Evaluationsstudie über ein Kursprogramm | 4.602,00 bis 12.782,00 |
164 | Zusätzliche Leistungen | |
164.1 | Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der Gebührennummern 160 bis 163 erbracht werden | 92,00 |
164.2 | Stundensatz für Reisezeit für Maßnahmen nach den Gebührennummern 160 bis 163 | 61,40 |
165 17a | Begutachtung des Trägers einer unabhängigen Stelle | |
165.1 | Begutachtung des Trägers einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten | 694,79 |
165.2 | Begutachtung des Trägers einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung | 694,79 |
166 17a | Gutachterwechsel bei einer unabhängigen Stelle | |
166.1 | Gutachterwechsel bei einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten | 167,42 |
166.2 | Gutachterwechsel bei einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung | 167,42 |
7. Erfahrungsaustausch des Personals der Begutachtungsstelle für Fahreignung | ||
170 | Teilnahme am Erfahrungsaustausch nach Satz 1 Nummer 7 der Anlage 14 zur FeV unter der Leitung der Bundesanstalt für Straßenwesen (pro Kalenderjahr) | 1.534,00 |
8. Digitales Kontrollgerät und Kontrollgerätkarten | ||
181 | Sicherheitstechnische Überprüfungen | |
181.1 | Bewertung der an Herstellung oder Verteilung von EG-Kontrollgeräten und deren Komponenten beteiligten Stellen. Die Stundensätze für Audit und Reisezeit bemessen sich nach den Gebührennummern 119.9 und 122 | 2.659,00 bis 6.900,00 |
181.2 | Überwachung der an Herstellung oder Verteilung von EG-Kontrollgeräten und deren Komponenten beteiligten Stellen. Die Stundensätze für Audit und Reisezeit bemessen sich nach den Gebührennummern 119.9 und 122 | 1.483,00 bis 2.518,00 |
182 | Digitale Zertifikate und Verschlüsselungsdienstleistungen | |
182.1 | Zuteilung eines Zertifikats für eine Fahrzeugeinheit als eine Komponente des digitalen Kontrollgeräts | 1,20 |
182.2 | Zuteilung eines kryptographischen Schlüssels für einen Weg- und Geschwindigkeitsgeber als eine Komponente des digitalen Kontrollgeräts | 0,65 |
9. Maßnahmen des Fernstraßen-Bundesamts oder der auf Grund des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen Gesellschaft privaten Rechts 22b | ||
183 | Anordnung nach § 45 Absatz 6 StVO über Maßnahmen der Unternehmer an Arbeitsstellen | 45,00 bis 1.070,00 |
184 | Entscheidung über eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 StVO für Veranstaltungen, die ausschließlich auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes stattfinden (§ 44a Abs. 1 Satz 3 StVO) | 45,00 bis 1.070,00 |
bei größeren Veranstaltungen mit außergewöhnlich hohem Verwaltungsaufwand | 1.070,00 bis 3.207,00 | |
185 | Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVO nach § 46 Absatz 2a StVO je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person
Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten Anzahl betroffener Fahrzeuge/Personen bzw. gleichartiger Fälle kann unter Berücksichtigung des geringeren Verwaltungsaufwandes eine verminderte Gesamtgebühr berechnet werden; dabei darf die Untergrenze des Gebührenrahmens von 45,00 Euro je Fahrzeug/Person und je Ausnahmetatbestand nicht unterschritten werden | 45,00 bis 1.070,00 |
186 | Zurückweisung eines Widerspruchs oder Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung Von der Festsetzung einer Gebühr ist abzusehen, soweit durch die Rücknahme des Widerspruchs das Verfahren besonders rasch und mit geringem Verwaltungsaufwand abgeschlossen werden kann, wenn dies der Billigkeit nicht widerspricht. | Gebühr in Höhe der Gebühr für die beantragte oder angefochtene Amtshandlung, mindestens jedoch 180,00 Euro; bei gebührenfreien angefochtenen Amtshandlungen 180,00 Euro. |
B. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs | ||
198 | Für Maßnahmen außerhalb der Dienststelle, je Amtsperson | 102,00 bis 3.068,00 |
199 | Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Maßnahmen nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person | 15,30 bis 61,40 |
2. Abschnitt 15 19 Gebühren der Behörden im Landesbereich * | ||
A. Straßenverkehrsgesetz, Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Fahrzeug-Zulassungsverordnung, EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung, Fahrerlaubnis-Verordnung | ||
1. Fahrerlaubnis, Führerschein und Fahrberechtigung | ||
201 | Prüfung eines Antrags auf Erteilung, Erweiterung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis oder einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung durch die nach § 21 Absatz 1 FeV zuständige Behörde; Prüfung eines Antrags auf Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, durch die nach § 21 Absatz 1 FeV zuständige Behörde; Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes | 5,10 |
202 | Erteilung einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, Erteilung einer Fahrberechtigung, Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, und/oder Ausfertigung des Führerscheins | |
202.1 | Ersterteilung, Erweiterung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis, Ersterteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung | 34,50 |
bei anlassbezogener Eignungsbegutachtung zusätzlich | 10,20 bis 35,80 | |
202.2 | auf Grund einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie aus einem in Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführten Staat, sofern keine Prüfung verlangt wird | 26,90 |
202.3 | nach vorangegangener Versagung oder Entziehung der in- oder ausländischen Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, nach vorangegangenem Verzicht auf die in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder nach Verhängung einer Sperrfrist | 34,50 bis 257,30 |
202.4 | als Ersatz | 19,20 bis 37,10 |
202.5 | bei der Umstellung einer Fahrerlaubnis alten Rechts (§ 6 Absatz 6 Satz 2 FeV) | 24,30 |
202.6 | bei besonders hohem Aufwand der Feststellung des Besitzstandes | 10,20 bis 30,70 |
202.7 | Ausfertigung eines Führerscheins, soweit nicht bereits in den Nummern 202.1 bis 202.5 eingeschlossen, oder einer als Nachweis der Fahrerlaubnis geltenden befristeten Prüfungsbescheinigung (§ 22 Absatz 4 Satz 7 FeV), soweit vom Bewerber veranlasst | 9,00 |
202.8 | Ausfertigung einer Prüfungsbescheinigung nach § 48a FeV | 7,70 |
202.9 | Überprüfung einer Begleitperson nach § 48a Absatz 5 Satz 2 FeV | 1,50 bis 10,00 |
202.10 | Erteilung einer Fahrberechtigung für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes | 19,20 |
204 | Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und Eintragung im Führerschein zur Fahrgastbeförderung | 28,60 |
205 | Änderung oder Ergänzung eines Führerscheins zur Fahrgastbeförderung (ausgenommen Erweiterungen und Verlängerungen) oder Internationalen Führerscheins | 7,70 |
206 | Versagung der Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Versagung der Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Aberkennung des Rechts oder Feststellung der fehlenden Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen; Entziehung, Widerruf oder Rücknahme einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Untersagen des Führens von Fahrzeugen oder Tieren | 33,20 bis 256,00 |
207 | Entscheidung über die Erteilung, Versagung oder Ersatzausstellung eines Internationalen Führerscheins, gegebenenfalls einschließlich Ausfertigung | 11,20 bis 15,30 |
208 | Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung oder die Einschränkung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Auflagen nach § 46 FeV; Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 Absatz 9 FeV | 12,80 bis 25,60 |
209 | Verwarnung nach den Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a Absatz 2 Nummer 2 StVG), Ermahnung oder Verwarnung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 StVG) | 17,90 |
210 | Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar (§ 2a Absatz 2 Nummer 1 StVG) einschließlich der Mitteilungen an das Kraftfahrt-Bundesamt | 25,60 |
211 12c | aufgehoben | |
212 12c | aufgehoben | |
213 | Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung je Ausnahmetatbestand und je Person | 5,10 bis 511,00 |
214 | Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung, im Falle der Anerkennung einschließlich der Anerkennungsurkunde, sowie die Überprüfung | |
214.1 | einer Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 66 FeV | 128,00 bis 2.556,00 |
214.2 | einer Sehteststelle nach § 67 FeV | 51,10 bis 307,00 |
214.3 | einer anderen Stelle nach § 68 FeV | 51,10 bis 511,00 |
214.4 | eines Kurses zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 FeV | 128,00 bis 2.556,00 |
214.5 12c | aufgehoben | |
214.6 | Anerkennung als Kursleiter für die Durchführung von besonderen Aufbauseminaren gemäß § § 36, 43 FeV | 33,20 bis 256,00 |
215 12c | Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie (§ 4a Absatz 3 StVG) | |
215.1 | Erteilung der Seminarerlaubnis | 40,90 |
215.2 | Erteilung der Seminarerlaubnis nach vorangegangener Versagung, Rücknahme oder Widerruf oder nach vorangegangenem Verzicht | 33,20 bis 256,00 |
215.3 | Berichtigung eines Erlaubnisbescheides | 7,70 |
215.4 | Erlaubnisbescheid als Ersatz für einen verlorenen oder unbrauchbar gewordenen, außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Unskeitserklärung | 15,30 bis 38,30 |
215.5 | Rücknahme oder Widerruf der Seminarerlaubnis | 33,20 bis 256,00 |
215.6 | Zwangsweise Einziehung eines Erlaubnisbescheides. Diese Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden ist. | 14,30 bis 286,00 |
215.7 | Überprüfung einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars (§ 4a Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 StVG). Die Gebühr ist auch zu entrichten, wenn die Untersuchung (Überwachung) ohne Verschulden der nach Landesrecht zuständigen Behörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Inhabers der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnte. | 30,70 bis 511,00 |
215.8 | Versagung der Seminarerlaubnis | 33,20 bis 256,00 |
216 13 19d | Eintragung der Schlüsselzahlen 96, 196 und 197 im Führerschein | 28,60 |
217 17a | Anerkennung des Trägers einer unabhängigen Stelle | |
217.1 | Anerkennung des Trägers einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten | 250,00 bis 1000,00 |
217.2 | Anerkennung des Trägers einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung | 250,00 bis 1000,00 |
2. Zulassung/Umkennzeichnung von Kraftfahrzeugen/Anhängern | ||
221 | Zulassung eines Kraftfahrzeugs/Anhängers
Die Gebühren nach Nummern 221.1, 221.2, 221.3, 221.6 und 221.8 erhöhen sich bei gleichzeitiger Änderung technischer Daten um die Gebühr nach Nummer 225. Die Gebühren nach Nummern 221.1, 221.2 und 221.3 erhöhen sich, wenn der Abruf von Daten gemäß § 14 Absatz 3 Satz 4 FZV beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind, um 15,30 Euro. Die Gebühren nach den Nummern 221.1, 221.1.1, 221.2, 221.2.1, 221.10 und 221.10.1 erhöhen sich im Falle der Zuteilung einer vom regelmäßigen Zuteilungsverfahren der Zulassungsbehörde abweichenden Erkennungsnummer (Wunschkennzeichen) um 10,20 Euro. Die Gebühren nach Nummern 221.1, 221.2, 221.6 und 221.8 erhöhen sich im Falle des Umtauschs des Fahrzeugbriefs in eine Zulassungsbescheinigung Teil II um 5,10 Euro. Die Gebühren nach Nummern 221.1 und 221.2 erhöhen sich im Falle der Zuteilung eines Wechselkennzeichens um 6,00 Euro. | |
221.1 | Zulassung oder Wiederzulassung - jeweils außer in den Fällen der Nummern 221.1.1, 221.6 und 221.7 -, Änderung des Kennzeichens, Änderung des Betriebszeitraums beim Saisonkennzeichen, Wechsel der Kennzeichenart, wobei in diesen Fällen eine erneute Zulassungsgebühr oder eine Gebühr nach Nummer 221.2, 221.6 oder 221.8 nicht zusätzlich anfällt | 30,00 |
221.1.1 | Internetbasierte Zulassung, internetbasierte Wiederzulassung außer im Fall der Nummer 221.7
Diese Gebühr erhöht sich für einen Plakettenträger für Prüfplaketten um 0,30 Euro. | 12,80 |
221.1.2 | Tageszulassung eines Fahrzeugs | 45,90 |
221.1.3 | Internetbasierte Tageszulassung | 14,90 |
221.2 | Adressänderung nach Wohnsitzwechsel aus einem anderen Zulassungsbezirk und Zuteilung eines neuen Kennzeichens - mit und ohne Halterwechsel -, außer im Fall der Nummer 221.2.1 | 27,10 |
221.2.1 | Internetbasierte Adressänderung nach Wohnsitzwechsel aus einem anderen Zulassungsbezirk und Zuteilung eines neuen Kennzeichens - mit und ohne Halterwechsel. Diese Gebühr erhöht sich für einen Plakettenträger für Prüfplaketten um 0,30 Euro | 12,10 |
221.3 | Entscheidung über die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens | 31,40 |
221.4 | Entscheidung über die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen | 10,20 |
221.5 | Entscheidung über die Zuteilung von roten Kennzeichen | 25,60 bis 205,00 |
221.6 | Wiederzulassung nach Außerbetriebsetzung innerhalb desselben Zulassungsbezirks - ohne Halterwechsel mit nach § 16 Absatz 1 Satz 4 FZV reserviertem Kennzeichen -, außer im Fall der Nummer 221.7 | 23,00 |
221.7 | Internetbasierte Wiederzulassung nach Außerbetriebsetzung innerhalb desselben Zulassungsbezirks - ohne Halterwechsel und mit nach § 16 Absatz 1 Satz 4 reserviertem Kennzeichen - Diese Gebühr erhöht sich für einen Plakettenträger für Prüfplaketten um 0,30 Euro | 10,60 |
221.8 | Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens - Halterwechsel -, außer im Fall der Nummer 221.8.1. | 24,20 |
221.8.1 | Internetbasierte Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens - Halterwechsel | 10,40 |
221.9 | Adressänderung nach Wohnsitzwechsel aus einem anderen Zulassungsbezirk bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens - mit und ohne Halterwechsel -, außer im Fall der Nummer 221.9.1 | 23,60 |
221.9.1 | Internetbasierte Adressänderung nach Wohnsitzwechsel aus einem anderen Zulassungsbezirk bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens - mit und ohne Halterwechsel. | 9,690 |
221.10 | Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks und Zuteilung eines neuen Kennzeichens - Halterwechsel -, außer im Fall der Nummer 221.10.1. | 26,20 |
221.10.1 | Internetbasierte Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks und Zuteilung eines neuen Kennzeichens - Halterwechsel - Diese Gebühr erhöht sich für einen Plakettenträger für Prüfplaketten um 0,30 Euro. | 12,40 |
221.11.1 | Elektronischer Antrag einer juristischen Person auf Zulassung, Wiederzulassung oder Außerbetriebsetzung, der über die Großkundenschnittstelle beim Kraftfahrt-Bundesamt abgewickelt wird. | entsprechend der Nummern221.1.1, 221.7 oder 224 |
221.11.2 | Soweit der Bearbeitungsaufwand aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht durch die Gebühr nach Nummer 221.11.1 i.V.m. den Gebühren nach den Nummern 221.1.1, 221.7 oder 224 abgegolten ist, wird zusätzlich der Zeitaufwand berechnet. Die Gebühr hierfür beträgt je angefangene Viertelstunde Bearbeitungszeit 12,80 Euro." | |
222 | Zuteilung und Ausfertigung eines Vordrucks einer Zulassungsbescheinigung Teil II außerhalb eines Zulassungsverfahrens
Diese Gebühr erhöht sich, wenn der Abruf von Daten gemäß § 14 Absatz 3 Satz 4 FZV beim Kraftfahrt Bundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind, um 15,30 Euro. | 10,20 |
223 | Zuteilung und Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II außerhalb eines Zulassungsverfahrens einschließlich Erteilung der Betriebserlaubnis/Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV | 49,70 |
Diese Gebühr erhöht sich, wenn der Abruf von Daten gemäß § 14 Absatz 3 Satz 4 FZV beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind, um 15,30 Euro. | ||
223.1 | Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO/Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV | 39,50 |
224 | Außerbetriebsetzung | |
224.1 | innerhalb oder außerhalb des Zulassungsbezirks | 15,90 |
224.2 | internetbasiert | 2,10 |
224.3 | (aufgehoben) | |
224.4 | (aufgehoben) | |
225 | Ausfertigung, Ersatz oder Änderung der nationalen oder internationalen Fahrzeugpapiere oder -bescheinigungen wegen Änderung persönlicher oder technischer Daten oder Unbrauchbarkeit oder Verlust einschließlich Erteilung einer Betriebserlaubnis sowie Fahrzeugidentitätsprüfung in anderen als in den nach Nummern 221 und 227 erfassten Fällen
Diese Gebühr erhöht sich bei der Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung um Teil I 0,90 Euro. | 10,20 |
225.1 | Internetbasierte Änderung der Anschrift des Halters innerhalb desselben Zulassungsbezirks | 4,30 |
226 | Auskunft aus dem Fahrzeugregister | |
226.1 | Auskunft aus dem Fahrzeugregister an die Auskunftsstelle nach § 8a des Pflichtversicherungsgesetzes | 3,10 |
226.2 | Auskunft aus dem Fahrzeugregister bei Verrechnung über eine Zentralstelle der Versicherer | 3,10 |
226.3 | Entscheidung über die Auskunft aus dem Fahrzeugregister in sonstigen Fällen, gegebenenfalls einschließlich der Auskunftserteilung | 5,10 |
227 | Zulassungsfreie Fahrzeuge
Die Gebühren nach Nummern 227.1 bis 227.5 erhöhen sich bei gleichzeitiger Änderung technischer Daten um die Gebühr nach Nummer 225. Die Gebühren nach Nummer 227.3 erhöhen sich, wenn der Abruf von Daten gemäß § 14 Absatz 3 Satz 4 FZV beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind, um 15,30 Euro. Die Gebühren nach Nummern 227.2 und 227.3 erhöhen sich im Falle der Zuteilung eines Wunschkennzeichens um 10,20 Euro. Die Gebühren nach Nummern 227.1 bis 227.5 erhöhen sich im Falle des Umtauschs des Fahrzeugbriefs in eine Zulassungsbescheinigung Teil II um 5,10 Euro. | |
227.1 | Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO /Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV | 39,50 |
227.2 | Erteilung der Betriebserlaubnis/Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV und Zuteilung eines eigenen Kennzeichens | 55,60 |
227.3 | Umschreibung eines zulassungsfreien kennzeichenpflichtigen Fahrzeugs aus einem anderen Zulassungsbezirk und Zuteilung eines neuen Kennzeichens - mit und ohne Halterwechsel - | 27,00 |
227.4 | Wiederinbetriebnahme eines zulassungsfreien, aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugs nach Außerbetriebsetzung innerhalb desselben Zulassungsbezirks - ohne Halterwechsel und ohne Änderung der Kennzeichen - | 11,60 |
227.5 | Umschreibung eines zulassungsfreien kennzeichenpflichtigen Fahrzeugs innerhalb des Zulassungsbezirks - Halterwechsel - | 16,70 |
227.6 | Änderung der Erkennungsnummer oder des Betriebszeitraums beim Saisonkennzeichen | 27,00 |
227.7 | Umschreibung eines zulassungsfreien kennzeichenpflichtigen Fahrzeugs aus einem anderen Zulassungsbezirk bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens - ohne Halterwechsel - | 16,7 |
228 | Abstempeln von Kennzeichen sowie Zuteilung einer Prüfmarke in anderen als in den nach Nummern 221 und 227 erfassten Fällen | 2,60 |
Zusätzlich | ||
228.1 | je HU-Plakette sowie Prüfmarke | 0,50 |
228.2 | je Stempelplakette | |
ohne farbiges Landeswappen | 0,50 | |
mit farbigem Landeswappen | 1,00 | |
228.3 | je Plakettenträger | 0,30 |
229 | Ausgabe eines Fahrzeugscheinheftes nach Zuteilung eines roten Kennzeichens | 10,20 bis 15,30 |
230 | Vorwegzuteilung von Erkennungsnummern an Fahrzeughalter, Fahrzeughändler oder Zulassungsdienste, je Erkennungsnummer
Diese Gebühr erhöht sich im Falle der Zuteilung eines Wunschkennzeichens um 10,20 Euro. | 2,60 |
231 | Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Sicherungsübereignung eines Kraftfahrzeugs | |
231.1 | Eintragung, Aufhebung oder Verwahrung, jeweils | 5,10 |
231.2 | Übersendung der Zulassungsbescheinigung Teil II einschließlich Einschreibegebühr | 10,20 |
232 | Ausstellung, Berichtigung oder Ergänzung eines Anhängerverzeichnisses | |
232.1 | Ausstellung eines Anhängerverzeichnisses je einzutragendes Fahrzeug | 2,60 |
232.2 | Berichtigung oder Ergänzung eines Anhängerverzeichnisses je hinzugetragenes bzw. je zu streichendes Fahrzeug | 2,60 |
232.3 | Jede weitere Ausfertigung eines Anhängerverzeichnisses | 1,00 |
233 | Bei Verwendung von Klebesiegeln erhöhen sich die Gebühren des Unterabschnitts 2 je Klebesiegel um 0,30 Euro. | |
234 | Verlängerung der Frist für die nächste Hauptuntersuchung gemäß Nummer 2.4 der Anlage VIII zu § 29 StVZO | 15,30 |
235 | Aushändigung oder Anbringung des SP-Schildes | 5,10 bis 20,50 |
236 | Aufbietung der Zulassungsbescheinigung Teil II | 8,70 |
3. Amtliche Anerkennung und Überprüfung von Betrieben und Organisationen im Bereich der Überwachung | ||
241 | Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder den Widerruf und im Falle der Anerkennung einschließlich der Ausfertigung einer Anerkennungsurkunde sowie die Überprüfung | |
241.1 | einer Kraftfahrzeugwerkstatt zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen, Gassystemeinbauprüfungen oder Gasanlagenprüfungen | 128,00 bis 256,00 |
241.2 | einer Schulungsstätte zur Schulung von Fachkräften, die Sicherheitsprüfungen, Gassystemeinbauprüfungen oder Gasanlagenprüfungen durchführen | 256,00 bis 409,00 |
241.3 | eines Fahrtschreiber- oder EG-Kontrollgeräteherstellers oder eines Fahrzeugherstellers nach § 57b Absatz 3 und 4 StVZO oder eines Geschwindigkeitsbebgrenzerherstellers nach § 57d Absatz 4 StVZO | 56,20 bis 225,00 |
241.4 | einer Überwachungsorganisation
Bei einer Überprüfung jeweils zuzüglich der Kosten für eine etwaige Überprüfung an Ort und Stelle. | 128,00 bis 1.023,00 |
241.5 | einer Kraftfahrzeugwerkstatt zur Durchführung der Abgasuntersuchung | 38,30 bis 153,00 |
241a | Erhebung und Speicherung der Daten nach Nummer 6.2.1 der Anlage VIIIc der StVZO und Auskunft zu diesen Daten oder Übermittlung dieser Daten nach den Nummern 6.2.2.1 und 6.2.2.3 der Anlage VIIIc der StVZO je Kraftfahrzeugwerkstatt für einen Zweijahreszeitraum | 25,00 |
242 | Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder den Widerruf der Bestätigung der Bestellung des technischen Leiters einer Überwachungsorganisation oder dessen Vertreters | 25,60 bis 102,00 |
243 | Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder den Widerruf der Zustimmung zur Betrauung von Kraftfahrzeugsachverständigen mit der Durchführung von Untersuchungen nach Nummer 3.7 und Nummer 4.1.3 der Anlage VIIIb zur StVZO | 33,20 bis 256,00 |
244 | Prüfung von Bewerbern für die Durchführung von Hauptuntersuchungen einschließlich Abnahmen nach § 19 Absatz 3 StVZO für Überwachungsorganisationen
Diese Gebühr schließt die Kosten für die Mitglieder des Prüfungsausschusses ein. Werden ein oder mehrere Teile der Prüfung nicht durchgeführt, ermäßigt sich die Gebühr für die Gesamtprüfung um jeweils 33 1/3 v. H. für jeden ausgefallenen Teil. Die sich dadurch ergebenden Teilbeträge werden auf volle Euro aufgerundet. Die Ermäßigung tritt nicht für die Teile ein, die ohne Verschulden des Prüfungsausschusses und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnten. | 481,00 |
4. Sonstige Maßnahmen im Bereich des StVG, der StVZO, FZV, FeV, BKrFQV | ||
251 | Entscheidung über einen Antrag auf Tilgung einer Eintragung im Fahreignungsregister nach § 29 Absatz 3 Nummer 2 StVG | 12,80 bis 102,00 |
252 | Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches einschließlich der Prüfung der Eintragung | 21,50 bis 200,00 |
253 | Nachprüfung der Mängelbeseitigung an einem Fahrzeug durch die Zulassungsbehörde | 7,20 |
254 | Sonstige Anordnungen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung, der Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt sowie nachgewiesen worden sind. Die Gebühr umfasst auch die im Zusammenhang mit der Vollstreckung der Anordnung entstehenden Kosten. | 14,30 bis 286,00 |
255 | Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person
Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten Anzahl betroffener Fahrzeuge bzw. gleichartiger Fälle kann unter Berücksichtigung des geringeren Verwaltungsaufwandes eine verminderte Gesamtgebühr berechnet werden; dabei darf die Untergrenze des Gebührenrahmens von 10,20 Euro je Fahrzeug und je Ausnahmetatbestand nicht unterschritten werden. | 10,20 bis 511,00 |
256 | Abnahme einer Versicherung an Eides statt durch Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde (§ 5 StVG, § 9 Absatz 3 BKrFQV) | 30,70 |
257 | Bewertung alternativer Lehr- und Lernmethoden und Medien zur Gestaltung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 42 Absatz 2 FeV einschließlich der Auslagen für eine externe Begutachtung | 1.000,00 bis 10.000,00 |
258 | Anerkennung eines Qualitätssicherungssystems für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 4a Absatz 8 StVG | nach dem Zeitaufwand mit 12,80 Euro je angefangene Viertelstunde Bearbeitungszeit |
259 | Zuteilung einer Plakette zur Kennzeichnung von Fahrzeugen nach § 4 EmoG in Verbindung mit § 14 Absatz 4 FZV | 11,00 |
260 | uteilung eines Ausweises zur Kennzeichnung von Carsharingfahrzeugen nach § 2 Nummer 1 und § 4 Absatz 1 CsgG | 11,00 |
B. Straßenverkehrs-Ordnung | ||
261 | Anordnung nach § 45 Absatz 6 StVO über Maßnahmen der Unternehmer an Arbeitsstellen | 10,20 bis 767,00 |
262 | Anordnung zur Teilnahme am Verkehrsunterricht | 25,60 |
263 | Entscheidung über eine Erlaubnis mit Ausnahme der Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 StVO | 10,20 bis 767,00 |
Bei größeren Veranstaltungen mit außergewöhnlich hohem Verwaltungsaufwand | 767,00 bis 2.301,00 | |
263.1 | Entscheidung über eine Erlaubnis oder Ausnahme bei Großraumoder Schwertransporten nach § 29 Absatz 3 oder § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 StVO | |
263.1.1 | bei Erteilung der Erlaubnis oder der Ausnahme | 40,00 bis 1.300,00 nach Maßgabe des Anhangs |
263.1.2 | bei Ablehnung eines Antrages auf Erlaubnis oder Ausnahme aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit, bei Rücknahme oder bei Widerruf | 75 Prozent der Gebühr nach Nummer 263.1.1 |
263.1.3 | bei Änderung einer bestehenden Erlaubnis oder Ausnahme | |
263.1.3.1 | bei gewöhnlichem Aufwand | entsprechend der Nummer 263.1.1 |
263.1.3.2 | bei geringem Aufwand nach Zeitaufwand | 10,00 je angefangene Viertelstunde Bearbeitungszeit |
264 | Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVO je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person mit Ausnahme der Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 StVO
Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten Anzahl betroffener Fahrzeuge/Personen bzw. gleichartiger Fälle kann unter Berücksichtigung des geringeren Verwaltungsaufwandes eine verminderte Gesamtgebühr berechnet werden; dabei darf die Untergrenze des Gebührenrahmens von 10,20 Euro je Fahrzeug/Person und je Ausnahmetatbestand nicht unterschritten werden. | 10,20 bis 767,00 |
265 | Ausstellen eines Parkausweises für Bewohner | 10,20 bis 30,70 pro Jahr |
C. Ferienreiseverordnung | ||
271 | Entscheidung über eine Ausnahme von dem Verkehrsverbot für Lastkraftwagen | 10,20 bis 179,00 |
D. Fahrlehrergesetz | ||
301 | Fahrlehrerprüfung | |
301.1 | für die Klasse BE | |
- für die fahrpraktische Prüfung | 238,02 | |
- für die Fachkundeprüfung | 635,68 | |
- für die Lehrproben | ||
a) im theoretischen Unterricht | 210,92 | |
b) im fahrpraktischen Unterricht | 210,92 | |
301.2 | für die Erweiterung von der Klasse BE auf die Klasse A | |
- für die fahrpraktische Prüfung | 238,02 | |
- für die Fachkundeprüfung | 434,96 | |
301.3 | für die Erweiterung von der Klasse BE auf die Klasse CE oder DE | |
- für die fahrpraktische Prüfung Klasse CE oder DE | 300,52 | |
- für die Fachkundeprüfung Klasse CE oder DE | 434,96 | |
Diese Gebühren schließen die Kosten für die Mitglieder des Prüfungsausschusses - mit Ausnahme der Auslagen - ein. Die Gebühr ist auch zu entrichten für Teile, die ohne Verschulden des Prüfungsausschusses und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnten. | ||
302 | Erteilung (außer der etwaigen Gebühr nach Nummer 308) | |
302.1 | der Anwärterbefugnis einschließlich der Ausfertigung des Anwärterscheins | 40,90 |
302.2 | der Fahrlehrerlaubnis, der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG), der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG) einschließlich der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins | 40,90 |
302.3 | der Fahrschulerlaubnis | |
- an eine natürliche Person | 102,00 | |
- an eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft | 153,00 | |
302.4 | der Zweigstellenerlaubnis | 84,40 |
302.5 | der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 3 Satz 3, § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG | 102,00 bis 358,00 |
302.6 | der Anwärterbefugnis einschließlich der Ausfertigung des Anwärterscheins
der Fahrlehrerlaubnis, der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG), der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG) einschließlich der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins der Fahrschulerlaubnis, der Zweigstellenerlaubnis oder der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 2 Satz 4, § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG nach vorangegangener Versagung, Rücknahme oder Widerruf oder nach vorangegangenem Verzicht |
33,20 bis 256,00 |
303 | Erweiterung | |
303.1 | der Fahrlehrerlaubnis einschließlich der Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins | 40,90 |
303.2 | der Fahrschulerlaubnis | 56,20 |
303.3 | der Zweigstellenerlaubnis | 40,90 |
303.4 | der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte | 51,10 bis 169,00 |
304 | Gestrichen | |
305 | Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins, eines Anwärterscheins | 15,30 bis 38,30 |
306 | Rücknahme oder Widerruf der Fahrlehrerlaubnis, der Anwärtebefugnis, Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG), der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG), der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG), der Fahrschulerlaubnis, der Zweigstellenerlaubnis oder der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 3 Satz 3, § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG | 33,20 bis 256,00 |
307 | Zwangsweise Einziehung eines Fahrlehrerscheins, eines Anwärterscheins | 14,30 bis 286,00 |
Diese Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden ist. | ||
308 | Überprüfung | |
308.1 | der Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer, einer Fahrschule oder Zweigstelle, eines Aufbauseminars, einer verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 46, einer Aus- oder Fortbildungsveranstaltung nach § 51 Absatz 1 FahrlG | 30,70 bis 511,00 |
308.2 | einer Fahrlehrerausbildungsstätte | 30,70 bis 511,00 |
Die Gebühr ist auch zu entrichten, wenn die Untersuchung (Überwachung) ohne Verschulden der Überwachungsbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Fahrschulinhabers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnte. | ||
309 | Erteilung oder Versagung einer Ausnahme von den Vorschriften über das Fahrlehrerwesen | 5,10 bis 511,00 |
310 | Versagung (außer der etwaigen Gebühr nach Nummer 308) der Fahrlehrerlaubnis, der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG), der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG), der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG), der Anwärterbefugnis, der Fahrschulerlaubnis, der Zweigstellenerlaubnis, der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte, eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 2 Satz 4, § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG oder deren Änderung | 33,20 bis 256,00 |
311 | Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars oder für den Einweisungslehrgang nach § 46 Absatz 5 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b FahrlG | nach dem Zeitaufwand mit 12,80 Euro je angefangene Viertelstunde Bearbeitungszeit |
E. Kraftfahrsachverständigengesetz | ||
321 | Prüfung für die | |
321.1 | amtliche Anerkennung als Sachverständiger | 685,00 |
321.2 | amtliche Anerkennung als Sachverständiger mit Teilbefugnissen | 608,00 |
321.3 | amtliche Anerkennung als Prüfer | 562,00 |
321.4 | amtliche Anerkennung als Prüfer mit Teilbefugnissen | 481,00 |
321.5 | Erweiterung der amtlichen Anerkennung als Sachverständiger oder als Prüfer
Diese Gebühren schließen die Kosten für die Mitglieder des Prüfungsausschusses ein. Werden ein oder mehrere Teile der Prüfung für die amtliche Anerkennung nicht durchgeführt, ermäßigt sich die Gebühr für die Gesamtprüfung um jeweils 33 1/3 v. H. für jeden ausgefallenen Teil. Die sich dadurch ergebenden Teilbeträge werden auf volle Euro aufgerundet. Die Ermäßigung tritt nicht für die Teile ein, die ohne Verschulden des Prüfungsausschusses und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnten. | 481,00 |
322 | Entscheidung über die amtliche Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung des Ausweises | 25,60 bis 102,00 |
323 | Ausfertigung des Ausweises über die Anerkennung als Ersatz für einen verlorenen oder unbrauchbar gewordenen, außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigerklärung | 10,20 |
324 | Entscheidung über die Bestätigung der Bestellung oder Abberufung des Leiters einer Technischen Prüfstelle oder einer dieser unmittelbar nachgeordneten Dienststelle sowie von deren Stellvertretern | 25,60 bis 102,00 |
325 | Rücknahme oder Widerruf der amtlichen Anerkennung oder ihrer Erweiterung, ausgenommen Ausscheiden aus Altersgründen | 28,10 bis 71,60 |
326 | Zwangsweise Einziehung des Ausweises über die Anerkennung | 7,70 bis 40,90 |
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden ist. | ||
329 | Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften des Kraftfahrsachverständigengesetzes | 25,60 bis 511,00 |
F. Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV) | ||
343 | Fahrerqualifizierungsnachweis | |
343.1 | Prüfung eines Antrags auf Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises oder eines neuen Fahrerqualifizierungsnachweises bei Änderungen oder Beschädigung sowie Entscheidung über den Antrag (§§ 8 und 9 BKrFQV) | 15,80 |
343.2 | Prüfung eines Antrags auf Ausstellung eines neuen Fahrerqualifizierungsnachweises bei Verlust oder Diebstahl sowie Entscheidung über den Antrag (§ 9 Absatz 2 BKrFQV) | 20,20 |
343.3 | Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises sowie Zustellung des Fahrerqualifizierungsnachweises im Direktversand innerhalb Deutschlands | 11,70 |
343.4 | Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises sowie Zustellung des Fahrerqualifizierungsnachweises im Direktversand in EU-Mitgliedstaaten | 12,80 |
343.5 | Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises im Expressverfahren sowie Aushändigung des Fahrerqualifizierungsnachweises | 17,10 |
344 | Prüfung eines Antrags auf Anrechnung anderer abgeschlossener spezieller Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Entscheidung über den Antrag (§ 2 Absatz 5, § 4 Absatz 4 BKrFQV) | 7,00 |
345 | Entscheidung über die Erteilung bei Anerkennung einer Ausbildungsstätte nach § 9 BKrFQG, Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten nach § 10 Absatz 4 BKrFQG, Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung, einschließlich Anerkennungsurkunde, nach § 10 Absatz 1 und 2 BKrFQG | 51,10 bis 511,00 |
346 | Überwachung der Ausbildungsstätten nach § 11 Absatz 1 und 2 BKrFQG
Die Gebühr ist auch zu entrichten, wenn die Überwachung ohne Verschulden der Überwachungsbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Inhabers der Ausbildungsstätte am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnte. | 30,70 bis 511,00 |
G. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs | ||
398 | Androhung der Anordnung der im 2. Abschnitt genannten Maßnahmen, soweit bei den einzelnen Gebührennummern die Androhung nicht bereits selbst genannt ist | 10,20 |
399 | Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Maßnahmen können Gebühren nach den Sätzen für vergleichbare Maßnahmen oder, soweit solche nicht bewertet sind, nach dem Zeitaufwand mit 12,80 Euro je angefangene Viertelstunde Arbeitszeit erhoben werden. | |
400 | Zurückweisung eines Widerspruchs oder Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung | Gebühr in Höhe der Gebühr für die beantragte oder angefochtene Amtshandlung, mindestens jedoch 25,60 Euro; bei gebührenfreien angefochtenen Amtshandlungen 25,60 Euro. Von der Festsetzung einer Gebühr ist abzusehen, soweit durch die Rücknahme des Widerspruchs das Verfahren besonders rasch und mit geringem Verwaltungsaufwand abgeschlossen werden kann, wenn dies der Billigkeit nicht widerspricht. |
H. Autonome-Fahrzeuge - Genehmigungs- und-Betriebs-Verordnung (AFGBV) | ||
400a | Genehmigung des festgelegten Betriebsbereichs für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion | |
400a.1 | Prüfung eines Antrags zur Genehmigung eines festgelegten Betriebsbereichs für den Einsatz von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion nach § 8 AFGBV einschließlich Begehung des Betriebsbereichs, Sachverhaltsaufklärung, Abstimmung mit zu beteiligenden Dritten, Prüfung der zugrundeliegenden Betriebserlaubnis des Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion sowie Entscheidung über den Antrag hinsichtlich Erteilung, Änderung, Verlängerung, Ablehnung oder Aufhebung, einschließlich Eintragung | 790,60 bis 79.060,00 |
400a.2 | Begutachtung und Prüfung von Nachträgen für einen festgelegten Betriebsbereich für bereits genehmigte festgelegte Betriebsbereiche sowie Nachprüfung der Erfüllung der Voraussetzungen der Genehmigung eines genehmigten festgelegten Betriebsbereichs | 49,00 bis 129,00 |
3. Abschnitt 19 Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, der Prüfstellen nach der Fahrzeugteileverordnung | ||
1. Prüfung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis
Die Gebühren zu den Nummern 401 bis 403 schließen etwaige Reisekosten des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr ein. | ||
401 | Theoretische Prüfung | |
401.1 | für eine Fahrerlaubnis aller Klassen, je
Werden mehrere Prüfungen an einem Termin durchgeführt, wird nur einmal die Gebühr erhoben. | 11,10 |
401.2 | nach § 5 FeV (Mofa 25) | 4,60 |
401.3 | Zu den Gebühren nach den Nummern 401.1 und 401.2 werden erhoben: | |
Ausfertigung einer Bescheinigung nach § 5 FeV (Mofa 25) | 7,80 | |
Prüfung am PC | 9,90 | |
Einzelprüfung durch den Sachverständigen/Prüfer oder durch vom Bewerber gesondert zu bezahlenden Gebärdendolmetscher | je angefangene Viertelstunde Gebühr entsprechend Nummer 499 | |
402 | Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis oder eine Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes
In den Fällen, in denen der Termin für den theoretischen und praktischen Teil der Prüfung auf Antrag des Bewerbers auf einen Tag festgesetzt wird, der Bewerber jedoch den theoretischen Teil der Prüfung nicht besteht, wird für beide Prüfungsteile die volle Gebühr erhoben. Können der praktische oder der theoretische Teil ohne Verschulden des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht beendet werden, wird die volle Gebühr für den ausgefallenen Prüfungsteil erhoben. Verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung nach Anlage 7 Abschnitt 2.3 oder 2.5.1 FeV, ermäßigt sich die Gebühr entsprechend. | |
402.1 | Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A, A2 oder A1 | 136,70 |
402.1a | Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A oder A2 im Zuge der Stufenregelung nach § 15 Absatz 3 und 4 FeV | 118,60 |
402.2 | weggefallen | |
402.3 | Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen B, BE | 109,10 |
402.4 | Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen C, CE | 164,50 |
402.5 | Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E oder für eine Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes | 164,50 |
402.6 | Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1 | 164,50 |
402.7 | Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen DE, D1 E | 156,70 |
402.8 | Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse AM | 109,10 |
402.9 | Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse T | 136,70 |
2. Prüfungen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen | ||
410 | Grundgebühr für Typprüfungen oder Musterprüfungen nach StVZO/EU/ECE/FzTV
Mit den Grundgebühren ist folgender Aufwand abgedeckt: - Vorhaltung und Benutzung von Geräten, Einrichtungen und Anlagen, die zur technischen Prüfung und zur Erstellung der Gutachten notwendig sind, gleichgültig ob diese im Besitz der Technischen Prüfstelle stehen oder von ihr angemietet wurden; - Anlegen der Verwaltungsakte bei der Technischen Prüfstelle entsprechend den üblichen organisatorischen Verfahren für die Entgegennahme und Bearbeitung eines Auftrags zur Erstellung eines Gutachtens; - Durchsicht der Unterlagen/Anlagen, d. h. Überprüfung der vom Antragsteller zu liefernden Unterlagen/Anlagen durch den amtlich anerkannten Sachverständigen auf Vollständigkeit; - schreibtechnische Erstellung des Gutachtens einschließlich der vorgeschriebenen Anzahl von Mehrausfertigungen und einer Ausfertigung für den Antragsteller; - Porto, Telefon-, Telex- und sonstige Übermittlungskosten, die mit dem Prüf- und Bearbeitungsablauf anfallen. | |
410.1 | Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für
1. Schilder 2. Amtliche Kennzeichen 3. Innenausstattung (Kontrolle, Symbole) 4. Anordnung der fußbetätigten Einrichtungen 5. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile | 61,00 |
410.2 | Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für
1. Warnvorrichtung mit einer Folge von verschieden hohen Tönen 2. Abschleppeinrichtungen 3. Radabdeckungen 4. Ladepritsche land- oder forstwirtschaftlicher Zugmaschinen 5. Abgase aus Ottomotoren Typ III (Kurbelgehäuse) 6. Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz, Türen und Fenster land- oder forstwirtschaftlicher Zugmaschinen 7. Vorstehende Außenkanten 8. Gleitschutzeinrichtungen 9. Anhänger ohne Bremsanlage 10. Fahrtschreiber und ähnliche Kontrollgeräte 11. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile | 153,00 |
410.3 | Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für
1. Rückwärtsgang, Geschwindigkeitsmessgerät und Höchstgeschwindigkeit 2. Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung 3. Rückspiegel 4. Kraftstoffbehälter aus Blech 5. Beiwagen von Krafträdern 6. Vorrichtung für Schallzeichen 7. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile | 245,00 |
410.4 | Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für
1. Sichtfeld 2. Heizungen 3. Unterfahrschutz 4. Scheibenwischer, Wascher 5. Lenkanlagen 6. Anbau lichttechnischer Einrichtungen 7. Abgase aus Ottomotoren, Typ II (Leerlauf) 8. Türen 9. Kopfstützen 10. Bremsanlagen 11. Kraftrad, Fahrrad mit Hilfsmotor, Krankenfahrstuhl 12. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile | 305,00 |
410.5 | Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für
1. Geräuschpegel und Auspuffeinrichtungen 2. Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen 3. Teile im Insassenraum (Aufprallschutz) 4. Anhänger mit Bremsanlage 5. Scheiben aus Sicherheitsglas 6. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile | 398,00 |
410.6 | Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für
1. Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für Scheiben 2. Kraftstoffverbrauch 3. Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerung 4. Verhalten der Lenkanlagen bei Unfallstößen 5. Verankerung der Sicherheitsgurte 6. Stoßstangen 7. Andere Kraftfahrzeuge 8. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile | 458,00 |
410.7 | Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für
1. Kraftstoffbehälter (Kunststoff) 2. Motorleistung 3. Reifenprüfung 4. Abgase von Ottomotoren Typ I 5. Abgase von Dieselmotoren 6. Verhütung von Bränden 7. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile | 550,00 |
410.8 | Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für
1. Abgase von Ottomotoren Typ IV (Verdunstungsemissionen) 2. Abgase von Ottomotoren Typ VI (-7 C) 3. EMV Komplettfahrzeug 4. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile | 714,00 |
411 | Grundgebühr für Nachprüfungen und Begutachtungen für Nachträge | |
411.1 | Nachprüfungen
Die Grundgebühr für Nachprüfungen im Auftrage des Kraftfahrt-Bundesamtes beträgt zwei Drittel der Grundgebühr nach den Nummern 410.1 bis 410.8. Erfordert die Nachprüfung in Abstimmung mit dem Auftraggeber ausnahmsweise eine Anmietung fremder Geräte, Einrichtungen oder Anlagen, können außerdem die nachgewiesenen Fremdkosten in Rechnung gestellt werden, soweit sie durch die Gebühr nach Satz 1 nicht abgegolten sind. | |
411.2 | Nachtragsgutachten
Die Grundgebühr für Begutachtungen für Nachträge zu Typprüfungen oder Musterprüfungen nach StVZO/EU/ECE/FzTV beträgt zwei Drittel der Grundgebühr nach den Nummern 410.1 bis 410.8. | |
412 | Soweit der Aufwand nicht durch die Grundgebühren nach den Nummern 410.1 bis 410.8, 411.1 und 411.2 abgegolten ist, wird zusätzlich der Zeitaufwand berechnet. Die Gebühr hierfür beträgt je Sachverständigen und je angefangene Viertelstunde mindestens 20,30 Euro und höchstens 27,00 Euro. Der Stundensatz kann bis zu 50 v. H. überschritten werden, wenn die Schwierigkeit der Leistung und besondere Umstände den Einsatz besonders spezialisierter Sachverständiger erfordern (z.B. Elektronikexperten). Der Einsatz mehrerer Sachverständiger bei einem Prüfauftrag und die Hinzuziehung von Prüfgehilfen wird mit dem Auftraggeber vorher abgestimmt. Der Zeitaufwand für den Prüfgehilfen wird mit 70 v. H. der vorgenannten Sätze berechnet. |
Begutachtung nach §§ 21 und 23 StVZO oder § 13 EG-FGV 1 | ||||||
Komplettfahrzeug | Gutachten nach § 21 StVZO nach technischen Änderungen (§ 19 Absatz 2 StVZO) | Änderungsabnahme nach § 19 Absatz 3 StVZO 1 | Hauptuntersuchung (HU) nach § 29 StVZO 3, 4, 5, 6, 7, 8 | Sicherheits- prüfung (SP) nach § 29 StVZO 5 | ||
Voll-Gutachten (GA) nach § 21 StVZO oder § 13 EG- FGV und GA nach § 23 StVZO 2, 6 | Gutachten nach § 21 StVZO auf Grund § 16 Absatz 2 Satz 6 FZV 6 | |||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |
Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | |
413 Prüfung einzelner Fahrzeuge | ||||||
413.1 Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge, Krankenfahrstühle | 55,70 | 34,80 | 19,00 bis 31,80 | 14,30 bis 25,80 | _ | _ |
413.2 Anhänger ohne Bremsanlage | 55,70 | 34,80 | 19,00 bis 31,80 | 14,30 bis 25,80 | 14,10 bis 26,10 | _ |
413.3 Krafträder | 65,00 | 41,40 | 21,50 bis 39,50 | 17,60 bis 32,80 | 25,40 bis 38,30 | _ |
413.4 Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse ... | ||||||
413.4.1 ... von nicht mehr als 3,5 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.3 genannt | 97,90 | 64,00 | 32,70 bis 55,30 | 24,90 bis 48,00 | 32,90 bis 51,60 | 27,30 bis 33,40 |
413.4.2 ... von nicht mehr als 7,5 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.1 genannt | 107,00 | 79,20 | 42,10 bis 74,40 | 29,50 bis 58,50 | 56,00 bis 71,00 | 48,60 bis 60,70 |
413.4.3 ... von nicht mehr als 12 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.2 genannt | 121,00 | 93,10 | 48,50 bis 77,60 | 29,50 bis 58,50 | 70,60 bis 89,20 | 54,70 bis 69,80 |
413.4.4 ... von nicht mehr als 18 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.3 genannt | 134,40 | 100,10 | 51,70 bis 80,80 | 29,50 bis 58,50 | 76,60 bis 98,20 | 60,70 bis 75,80 |
413.4.5 ... von nicht mehr als 32 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.4 genannt | 154,60 | 107,00 | 54,90 bis 83,90 | 29,50 bis 58,50 | 85,70 bis 107,30 | 66,80 bis 85,00 |
413.4.6 ... über 32 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.5 genannt | 175,80 | 114,20 | 58,00 bis 87,10 | 29,50 bis 58,50 | 100,90 bis 125,40 | 81,90 bis 103,20 |
1) Werden für die Begutachtung nach § 21 StVZO (Spalten 1 bis 3), § 13 EG-FGV oder für die Änderungsabnahme nach § 19 Absatz 3 StVZO (Spalte 4) die erforderlichen Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller nicht vorgelegt, kann der zusätzliche Zeitaufwand für die Datenbeschaffung oder für (weitere) erforderliche Prüfungen entsprechend der Gebührennummer 499 berechnet werden.
2) Wird das Gutachten nach § 23 StVZO gleichzeitig mit einem Gutachten nach § 21 StVZO erstellt, darf für das Gutachten nach § 23 StVZO nur die Hälfte der Gebühr zusätzlich zur Gebühr für das Gutachten nach § 21 StVZO erhoben werden. 3) Wird eine Hauptuntersuchung und eine Sicherheitsprüfung nach Nummer 2.3 der Anlage VIIIa StVZO durchgeführt, ist die Gebühr für diese Untersuchung aus der Gebühr für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) zuzüglich dem 0,6-Fachen der Gebühr für Sicherheitsprüfungen (Spalte 6) zu bilden. 4) Bei Hauptuntersuchungen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen ist nicht die zulässige Gesamtmasse, sondern die Masse der von den gebremsten Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last oder die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit maßgeblich; beträgt die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen nicht mehr als 40 km/h, gilt für die Hauptuntersuchung die Gebührennummer 413.4.1. 5) Bei Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen an Sattelanhängern und Starrdeichselanhängern ist nicht die zulässige Gesamtmasse, sondern die Masse der von den Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last maßgeblich. 6) Die Gebührennummern 413.3 und 413.4 erhöhen sich für Kraftfahrzeuge, die mit Fremd- oder Kompressionszündungsmotor angetrieben werden bei einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO oder eine Begutachtung nach § 21 StVZO um einen der Gebührennummer 413.5 entsprechenden Betrag, wenn kein Nachweis über eine durchgeführte Untersuchung nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII StVZO durch eine entsprechend anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt vorliegt. (Bei den in Nummer 1.2.1.2 der Anlage VIII StVZO genannten Kraftfahrzeugen entfällt eine Überprüfung der Abgase nach Nummer 6.8.2 der Anlage VIIIa StVZO). 7) Zusätzlich zu den Gebühren für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) - Gebührennummern 413.1 bis 413.4.6 - wird für die Bereitstellung von Vorgaben nach Nummer 1 der Anlage VIIIa StVZO eine zusätzliche Gebühr von 1,00 Euro je Hauptuntersuchung erhoben. 8) Wird eine Hauptuntersuchung nach Nummer 2.2 der Anlage VIIIa StVZO nach Überschreitung des Vorführtermins um mehr als zwei Monate an einem Fahrzeug durchgeführt, ist die Gebühr für diese Untersuchung aus der Gebühr für die Hauptuntersuchung (Spalte 5) zuzüglich dem 0,2-Fachen dieser Gebühr zu bilden. |
Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro |
413.5 | Abgasuntersuchung bestimmter Kraftfahrzeuge entsprechend der Durchführungs-Richtlinie für die Untersuchung der Abgase
Wird die Abgasuntersuchung als Teiluntersuchung der Hauptuntersuchung durchgeführt, ergibt sich der zulässige Gebührenrahmen durch Multiplikation der festgeschriebenen Gebühren mit 0,85. | |
413.5.1 | Kraftfahrzeuge - ohne Krafträder | |
413.5.1.1 | Abgasuntersuchungen mit Abgasmessung am Auspuffendrohr | 23,70 bis 109,80 |
413.5.1.2 | Abgasuntersuchungen ohne Abgasmessung am Auspuffendrohr | 13,40 bis 61,80 |
413.5.2 | Krafträder | 9,20 bis 27,40 |
413.6 | Gasanlagenprüfungen | |
413.6.1 | Für die Untersuchung der Gasanlage im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO ohne vorliegenden Nachweis über eine durchgeführte Gasanlagenprüfung durch eine entsprechend anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt wird zur Gebühr nach den Nummern 413.3 und 413.4 folgende zusätzliche Gebühr erhoben | 24,60 |
413.6.2 | Gassystemeinbauprüfung nach § 41a Absatz 5 StVZO | 123,20 |
413.6.3 | Gasanlagenprüfung ohne Hauptuntersuchung | 31,40 |
414 | Nachprüfung einzelner Fahrzeuge im Sinne der Nummern 413.1 bis 413.6 | 1,70 Euro bis 2/3 der Gebühr nach den Nummern 413.1 bis 413.6.3 |
415 | Prüfungen nach den §§ 41 und 42 BOKraft
Im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO werden zur Gebühr nach Nummer 413 folgende zusätzliche Gebühren erhoben: | |
415.1 | Kraftomnibusse | 15,10 bis 33,90 |
415.2 | Taxen, Mietwagen | 7,50 bis 17,00 |
415.3 | Nachprüfungen
Im Bereich einer Technischen Prüfstelle dürfen in einem Land bei den Gebührennummern 413 bis 415 jeweils nur einheitliche Gebühren erhoben werden. Die Höhe der jeweiligen Gebühr kann von der Zustimmung der nach § 13 des Kraftfahrsachverständigengesetzes zuständigen Behörde abhängig gemacht werden. | 5,00 Euro bis 2/3 der Gebühr nach Nummer 415.1 beziehungsweise 415.2 |
416 | Zuteilung einer Prüfplakette oder Prüfmarke auf Grund des § 29 StVZO | 0,60 |
417 | Erstellen einer Zweitschrift des Berichts über die Hauptuntersuchung nach § 29 oder der Prüfbescheinigung über die Abgasuntersuchung nach Nummer 1.2.1.1 der Anlage VIII StVZO | 3,40 |
418 | Kann eine der unter den Nummern 413, 414 und 415 genannten Prüfungen am festgesetzten Tag nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt werden aus Gründen, die der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer nicht zu vertreten hat, ist die für die Prüfung vorgesehene Gebühr fällig; waren mehrere Fahrzeuge zur Prüfung angemeldet, ist die Gebühr nur für das Fahrzeug fällig, für das die höchste Gebühr vorgesehen ist. Für die Fortsetzung einer derartig unterbrochenen Prüfung ist eine Gebühr bis zur Hälfte der Gebührensätze zu berechnen. Dies gilt auch, wenn die Prüfung wegen der Notwendigkeit besonderer Untersuchungen am festgesetzten Tag nicht beendet werden kann. | |
419 | Reisekosten/Reisezeiten
Bei Prüfungen und Leistungen außerhalb der Anlagen der Technischen Prüfstelle werden zu den Gebühren die anfallenden Reisekosten in Rechnung gestellt, soweit in den einzelnen Gebührennummern nichts anderes bestimmt ist. Sie setzen sich zusammen aus den Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel und den steuerrechtlichen Höchstsätzen für Kilometer-, Tage- und Übernachtungsgeld. Höhere Kosten müssen begründet und nachgewiesen werden. Dies gilt auch für Reisenebenkosten. Bei Flugreisen von mehr als 12 Stunden Dauer können Kosten der Business-Klasse berechnet werden. Für die im Zusammenhang mit der Prüftätigkeit anfallenden Reisezeiten wird für jede begonnene Viertelstunde eine Gebühr nach Gebührennummer 499 berechnet. | |
420 | Bei Verwendung von Klebesiegeln oder Klebestempeln erhöhen sich die Gebühren des Unterabschnitts 2 je Klebesiegel oder Klebestempel um 0,30 Euro. | |
3. Untersuchungen der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung
(aufgehoben) | ||
4. Terminzuschläge | ||
460 | Soweit Überstunden oder Einsatz außerhalb der normalen Arbeitszeit mit dem Auftraggeber vereinbart sind, werden auf die Gebühren oder den Stundensatz
- an normalen Werktagen zwischen 6.00 und 20.00 Uhr 30 v. H., - an dienstfreien Werktagen zwischen 6.00 und 20.00 Uhr 60 v. H., - in den Nachtstunden zwischen 20.00 und 6.00 Uhr 60 v. H., - an Sonntagen zwischen 0.00 und 24.00 Uhr 80 v. H., - an Feiertagen zwischen 0.00 und 24.00 Uhr 120 v. H. als Zuschlag erhoben. | |
5. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs | ||
499 | Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Prüfungen und Untersuchungen können Gebühren nach den Sätzen für vergleichbare Prüfungen oder Untersuchungen der Gebührennummern 401 bis 460 oder, soweit solche nicht bewertet sind, je angefangene Viertelstunde mindestens 22,70 Euro und höchstens 30,20 Euro erhoben werden. Der Zeitaufwand für Prüfgehilfen wird mit 70 v. H. des vorgenannten Satzes berechnet. |
Entscheidung über eine Erlaubnis oder Ausnahme bei Großraum- und Schwertransporten nach § 29 Absatz 3 oder § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 StVO | Anhang 20 (zu Gebühren-Nummer 263.1.1) |
1. Die Grundgebühr für eine Entscheidung beträgt 40,00 Euro.
2. Diese Grundgebühr erhöht sich in Abhängigkeit von den nachfolgenden Kriterien. Dabei wird für jedes einzelne Kriterium ein Erhöhungsfaktor ermittelt. Die Höhe des jeweiligen Faktors ergibt sich aus den nachfolgend festgelegten Formeln. Die Faktoren der einzelnen Kriterien können auch den Wert 0 ergeben.
Zeitraum 1 bis 3 Monate | fZ = 0,5 · x - 0,5 |
Zeitraum mehr als 3 bis 12 Monate | fZ = 1/9 · x + 2/3 |
Zeitraum mehr als 12 bis 36 Monate | fZ = 1/24 · x + 1,5. |
Gesamtmasse 41,8 t bis 200 t: | fM = 0,037926675 · x - 1,58533502 |
Gesamtmasse mehr als 200 t: | fM = 0,01 · x + 4. |
Der Faktor (fMÜ) wird mit folgenden festen Werten festgelegt:
ein Wert ist überschritten | fMÜ = 2 |
zwei Werte sind überschritten | fMÜ = 4 |
drei Werte sind überschritten | fMÜ = 6. |
Aufwand normal | fA = 0 |
Aufwand erhöht | fA = 1 |
Aufwand hoch | fA = 2 |
Aufwand sehr hoch | fA = 3 |
Aufwand außergewöhnlich hoch | fA = 4. |
Das Kriterium "Zusätzlicher Arbeitsaufwand" gliedert sich in die nachfolgend aufgeführten Unterkriterien.
Der höchste jeweils im Einzelfall ermittelte Aufwand ist für die Bestimmung des Faktors (fA) maßgeblich:
Aufwand | Definition |
aa) Antragstellung | |
normal | Über das Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte (VEMAGS). |
hoch | Außerhalb von VEMAGS. |
bb) Antragsdaten allgemein | |
normal | Keine Beanstandungen. Korrekt und vollständig. Antragsdaten entsprechen Ausnahmegenehmigung (AG) § 70 StVZO. |
hoch | Sowohl Rückfragen oder Korrekturen als auch Ergänzungen oder Präzisierungen (zum Beispiel der Fahrzeugmaße) erforderlich, auch auf Veranlassung des Antragstellers. Antragsdaten entsprechen AG § 70 StVZO, es ist aber ein umfangreicher Abgleich erforderlich. |
sehr hoch | Sowohl viele Rückfragen oder Korrekturen als auch Ergänzungen oder Präzisierungen (zum Beispiel der Fahrzeugmaße) erforderlich, auch auf Veranlassung des Antragstellers. Antragsdaten entsprechen AG § 70 StVZO, es ist aber ein sehr umfangreicher Abgleich erforderlich. |
Außergewöhnlich hoch | Sowohl sehr viele Rückfragen oder Korrekturen als auch Ergänzungen oder Präzisierungen (zum Beispiel der Fahrzeugmaße) erforderlich, auch auf Veranlassung des Antragstellers. Antragsdaten entsprechen AG § 70 StVZO, es ist aber ein sehr umfangreicher Abgleich erforderlich. |
cc) Antragsdaten Fahrweg | |
normal | Präzise - bedürfen keiner Überarbeitung. |
hoch | Korrektur, Ergänzung oder Präzisierung erforderlich. |
sehr hoch | Mitwirkung der Behörde zur Ermittlung eines geeigneten Fahrwegs erforderlich. |
Außergewöhnlich hoch | Besonders aufwändig, zum Beispiel durch Prüfung eines Streckenprotokolls durch Beteiligte. |
dd) Anhörverfahren | |
normal | Keine Anhörung (keine oder geringe Überschreitung der gesetzlichen Maße). |
erhöht | Ohne Probleme und weitere Aktivitäten. Keine oder wenig Anpassungen und Rückfragen notwendig. |
hoch | Erneute Anhörungen erforderlich, zum Beispiel durch Fahrwegänderungen durch Anhörpartner. Einige Anpassungen, Rückfragen, Präzisierungen notwendig. |
sehr hoch | Erneute Anhörungen erforderlich, zum Beispiel durch Fahrwegänderungen durch Anhörpartner. Viele Anpassungen, Rückfragen, Präzisierungen notwendig. |
ee) Bescheiderteilung | |
normal | Bescheiderteilung ohne Anhörverfahren. |
erhöht | Bescheiderteilung nach Prüfen der Zustimmungserklärungen und Ordnen (Zusammenfassen) der Auflagen. |
hoch | Aufwändige Bescheiderteilung nach Prüfen der Zustimmungserklärungen und Ordnen (Zusammenfassen) der Auflagen (zum Beispiel Fahrwegänderungen, Anpassung der Auflagen, Rückfragen). |
sehr hoch | Sehr aufwändig, da Bescheiderteilung nach Prüfen der Zustimmungserklärungen nicht unmittelbar möglich, weil etliche Korrekturen und diverse Rückfragen mit Antragsteller und Anhörungsbehörden erforderlich sind. |
Außergewöhnlich hoch | Besonders aufwändig, zum Beispiel auf Grund von Festlegung ergänzender Maßnahmen, wie Anordnungen zur Demontage von Verkehrszeichen (VZ), Lichtzeichenanlagen, Aufstellen zusätzlicher VZ. |
3. Die Gesamtgebühr berechnet sich wie folgt:
Die Gesamtgebühr darf die obere Rahmengrenze von 1.300,00 Euro nicht überschreiten. Sie ist gegebenenfalls entsprechend zu kappen.
*) Die Behörden im Landesbereich erheben auch die Gebühren für den Bund, soweit diese im Zusammenhang mit den jeweiligen Amtshandlungen stehen.
1) Werden für die Begutachtung nach § 21 StVZO (Spalten 1 bis 3), § 13 EG-FGV oder für die Änderungsabnahme nach § 19 Absatz 3 StVZO (Spalte 4) die erforderlichen Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller nicht vorgelegt, kann der zusätzliche Zeitaufwand für die Datenbeschaffung oder für (weitere) erforderliche Prüfungen entsprechend der Gebührennummer 499 berechnet werden.
2) Wird das Gutachten nach § 23 StVZO gleichzeitig mit einem Gutachten nach § 21 StVZO erstellt, darf für das Gutachten nach § 23 StVZO nur die Hälfte der Gebühr zusätzlich zur Gebühr für das Gutachten nach § 21 StVZO erhoben werden.
3) Wird eine Hauptuntersuchung und eine Sicherheitsprüfung nach Nummer 2.3 der Anlage VIIIa StVZO durchgeführt, ist die Gebühr für diese Untersuchung aus der Gebühr für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) zuzüglich dem 0,6-Fachen der Gebühr für Sicherheitsprüfungen (Spalte 6) zu bilden.
4) Bei Hauptuntersuchungen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen ist nicht die zulässige Gesamtmasse, sondern die Masse der von den gebremsten Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last oder die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit maßgeblich; beträgt die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen nicht mehr als 40 km/h, gilt für die Hauptuntersuchung die Gebührennummer 413.4.1.
5) Bei Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen an Sattelanhängern und Starrdeichselanhängern ist nicht die zulässige Gesamtmasse, sondern die Masse der von den Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last maßgeblich.
6) Die Gebührennummern 413.3 und 413.4 erhöhen sich für Kraftfahrzeuge, die mit Fremd- oder Kompressionszündungsmotor angetrieben werden bei einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO oder eine Begutachtung nach § 21 StVZO um einen der Gebührennummer 413.5 entsprechenden Betrag, wenn kein Nachweis über eine durchgeführte Untersuchung nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII StVZO durch eine entsprechend anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt vorliegt. (Bei den in Nummer 1.2.1.2 der Anlage VIII StVZO genannten Kraftfahrzeugen entfällt eine Überprüfung der Abgase nach Nummer 6.8.2 der Anlage VIIIa StVZO).
7) Zusätzlich zu den Gebühren für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) - Gebührennummern 413.1 bis 413.4.6 - wird für die Bereitstellung von Vorgaben nach Nummer 1 der Anlage VIIIa StVZO eine zusätzliche Gebühr von 1,00 Euro je Hauptuntersuchung erhoben.
8) Wird eine Hauptuntersuchung nach Nummer 2.2 der Anlage VIIIa StVZO nach Überschreitung des Vorführtermins um mehr als zwei Monate an einem Fahrzeug durchgeführt, ist die Gebühr für diese Untersuchung aus der Gebühr für die Hauptuntersuchung (Spalte 5) zuzüglich dem 0,2-Fachen dieser Gebühr zu bilden.
ENDE |