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Änderungstext
Zehnte Verordnung zur Änderung des ATP-Übereinkommens
Verordnung zur Änderung der Anlage 1 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind
Vom 8. März 2013
(BGBl. II Nr. 7 vom 20.03.2013 S. 298)
Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1988 zur Änderung der Anlagen 1 und 3 des ATP-Übereinkommens (BGBl. 1988 II S. 630, 672), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Februar 2009 (BGBl. I S. 150) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Die von den Vertragsparteien des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) (BGBl. 1974 II S. 565, 566), das zuletzt gemäß der Notifikation vom 11. Februar 2011 geändert worden ist (BGBl. 2012 II S. 370, 371), gemäß dessen Artikel 18 angenommenen Änderungen der Anlage 1 Anhang 1, 2 und 3 A des ATP, die durch Notifikation des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 23. Dezember 2011 übermittelt worden sind, und die mit Zirkularnote vom 28. November 2011 notifizierten Korrigenda des Artikels 2 des ATP und der Anlage 1 Anhang 3 A Nummer 6.1.1 und 6.1.2 werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen einschließlich der Korrigenda werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Aufgrund der mit Notifikation des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 28. November 2011 übermittelten Korrekturen ist die mit der Achten Verordnung zur Änderung des ATP-Übereinkommens (BGBl. 2010 II S. 646) vorgenommene Veröffentlichung der Neufassung der Anlage 1 des ATP wie folgt zu berichtigen:
In der amtlichen deutschen Übersetzung wird in Anlage 1 Anhang 3 A Nummer 6.1.1 und 6.1.2 das Wort "KRAFTSTOFF" durch "KÄLTEMITTEL" ersetzt.
Aufgrund der mit Notifikation des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 28. November 2011 übermittelten Korrekturen ist die nach dem Gesetz vom 26. April 1974 zu dem Übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) (BGBl. 1974 II S. 565), vorgenommene Veröffentlichung des Übereinkommens wie folgt zu berichtigen:
In der amtlichen deutschen Übersetzung wird in Artikel 2 Satz 2 "Absatz 4" durch "Absatz 3" ersetzt.
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP), in der vom Inkrafttreten der Änderungen vom 23. Dezember 2011 der Anlage 1 des ATP an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die in Artikel 1 genannten Änderungen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft treten.
Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Der Tag, an dem die Änderungen vom 23. Dezember 2011 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Auf der siebenundsechzigsten Tagung angenommene Änderungsvorschläge des ATP-Übereinkommens
Hinzufügung eines neuen Abschnitts 8 mit folgendem Wortlaut:
"8. Messverfahren zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit von Mehrtemperatur-Kältemaschinen und Bemessung von Beförderungsmitteln mit mehreren Kammern
8.1 Begriffsbestimmungen
8.2 Prüfverfahren für Mehrtemperatur-Kältemaschinen
8.2.1 Allgemeines Prüfverfahren
Das Prüfverfahren soll dem in Abschnitt 4 dieser Anlage beschriebenen Verfahren entsprechen.
Die Verflüssigereinheit soll mit verschiedenen Verdampfern geprüft werden. Jeder Verdampfer ist gegebenenfalls in einem gesonderten Kalorimeter zu prüfen.
Die Nennkälteleistung der Verflüssigereinheit im Einfachtemperatur-Betrieb ist gemäß Absatz 8.2.2 in Verbindung mit zwei oder drei Verdampfern zu prüfen, darunter mit dem kleinsten und mit dem größten Verdampfer.
Die individuelle Kälteleistung ist für alle Verdampfer zu bestimmen, wobei diese jeweils im Eintemperatur-Betrieb mit der Verflüssigereinheit, gemäß Absatz 8.2.3 betrieben werden.
Die Prüfung ist mit zwei oder drei Verdampfern, einschließlich des kleinsten, des größten und gegebenenfalls mit einem Verdampfer mittlerer Größe, durchzuführen.
Wenn die Mehrtemperatur-Kältemaschine mit mehr als zwei Verdampfern betrieben werden kann:
Die Prüfung erfolgt im autonomen Betrieb und im Netzanschlussbetrieb.
8.2.2 Bestimmung der Nennkälteleistung der Verflüssigereinheit
Die Nennkälteleistung der Verflüssigereinheit im Einfachtemperatur-Betrieb ist in Verbindung mit zwei oder drei Verdampfern, die gleichzeitig auf die gleiche Temperatur eingestellt sind, zu bestimmen. Die Prüfung ist bei -20 °C und bei 0 °C durchzuführen.
Die Lufttemperatur beim Eintritt in die Verflüssigereinheit soll +30 °C betragen.
Die Nennkälteleistung bei -10 °C ist durch lineare Interpolation der Leistungen bei -20 °C und bei 0 °C zu berechnen.
8.2.3 Bestimmung der individuellen Kälteleistung der einzelnen Verdampfer
Die individuelle Kälteleistung jedes Verdampfers ist zu bestimmen, indem der jeweilige Verdampfer allein mit der Verflüssigereinheit betrieben wird. Die Prüfung ist bei -20 °C und bei 0 °C durchzuführen. Die Lufttemperatur bei Eintritt in die Kältemaschine soll +30 °C betragen.
Die individuelle Kälteleistung bei -10 °C ist durch lineare Interpolation der Leistungen bei -20 °C und bei 0 °C zu berechnen.
8.2.4 Bestimmung der verbleibenden Nutzkälteleistung einer Kombination von Verdampfern im Mehrtemperatur-Betrieb unter Berücksichtigung einer Referenzheizlast 13
Die verbleibende Nutzkälteleistung ist für jeden geprüften Verdampfer bei -20 °C zu bestimmen, wobei die anderen Verdampfer auf eine Temperatur von 0 °C einzustellen sind und eine Referenzheizleistung, die 20 % der individuellen Kälteleistung des betreffenden Verdampfers bei -20 °C entspricht, vorzusehen ist. Die Lufttemperatur beim Eintritt in die Verflüssigereinheit soll +30 °C betragen.
Bei Mehrtemperatur-Kältemaschinen mit mehr als einer Verflüssigereinheit, wie beispielsweise bei Kaskadenmaschinen oder Systemen mit einem zweistufigen Verdichter, mit denen gleichzeitig Kälteleistungen sowohl in den Tiefkühlkammern als auch in den Kühlkammern aufrechterhalten werden können, ist bei der Bestimmung der Nutzkälteleistung eine zusätzliche Heizlast anzuwenden.
8.3 Bemessung und Zertifizierung von Beförderungsmitteln mit MehrtemperaturKältemaschinen
8.3.1 Allgemeines Prüfverfahren
Die geforderte Kälteleistung der Beförderungsmittel mit Mehrtemperatur-Kältemaschinen soll sich an der in diesem Anhang definierten Kälteleistung von Beförderungsmitteln mit Eintemperatur-Kältemaschinen orientieren.
Bei Beförderungsmitteln mit mehreren Kammern ist gemäß den Bestimmungen der Absätze 2 bis 2.2 dieses Anhangs für die gesamte äußere Hülle des Kastens ein k-Wert von 0,40 W/m2 · K oder darunter nachzuweisen.
Die Leistungsfähigkeit der Wärmedämmung der Außenflächen des Kastens ist mit Hilfe des k-Wertes des Kastens, der gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens zu ermitteln ist, zu berechnen. Die Leistungsfähigkeit der Wärmedämmung der inneren Trennwände ist mit Hilfe der k-Werte der in Absatz 8.3.7 enthaltenen Tabelle zu berechnen.
Für die Erteilung einer ATP-Bescheinigung gilt:
8.3.2 Übereinstimmung des Kastens als Ganzes mit den ATP-Bestimmungen
Der k-Wert der Außenfläche des Kastens darf höchstens den Wert 0,40 W//m2 · K betragen.
Die Innenfläche des Kastens darf eine Abweichung von maximal 20 % aufweisen.
Das Beförderungsmittel muss der folgenden Bestimmung genügen:
PNenn > 1,75 · KKasten · SKasten ·ΔT
wobei:
8.3.3 Bestimmung des Kältebedarfs der Kühlungsverdampfer
Bei gegebenen Positionen der inneren Trennwände bestimmt sich der Kältebedarf jedes einzelnen Kühlungsverdampfers wie folgt:
PKühlbedarf = (SKühlkammer - Σ STrennwand) · KKasten · ΔTaußen+ Σ(STrennwand · KTrennwand · ΔTinnen)
wobei:
8.3.4 Bestimmung des Kältebedarfs der Tiefkühlverdampfer
Bei gegebenen Positionen der inneren Trennwände bestimmt sich der Kältebedarf jeder einzelnen Tiefkühlkammer wie folgt:
PTKbedarf = (STKkammer - ΣSTrennwand) · KKasten · ΔTaußen +Σ(STrennwand · KTrennwand · ΔTinnen)
wobei:
8.3.5 Bestimmung der Nutzkälteleistung der Tiefkühlverdampfer
Bei gegebenen Positionen der inneren Trennwände bestimmt sich die Nutzkälteleistung wie folgt:
PNutz TK-Verdampfer = Pind TK-Verdampfer · [1 - Σ(PNutz Kühl-Verdampfer / Pind Kühl-Verdampfer)]
wobei:
Diese Berechungsmethode ist ausschließlich für Mehrtemperatur-Kältemaschinen mit einem einzigen, einstufigen Verdichter zugelassen. Bei Mehrtemperatur-Kältemaschinen mit mehr als einem Verdichter, wie beispielsweise bei Kaskadenkältemaschinen oder Systemen mit einem zweistufigen Verdichter, mit denen gleichzeitig Kälteleistungen sowohl in den Tiefkühlkammern als auch in den Kühlkammern aufrechterhalten werden können, ist diese Berechnungsmethode nicht anzuwenden, da sie die nutzbare Kälteleistung unterschätzen würde. Für Beförderungsmittel dieser Art sind die nutzbaren Kälteleistungen ausgehend von den im Prüfbericht genannten und gemäß Absatz 8.2.4 mit verschiedenen Heizlasten gemessenen nutzbaren Kälteleistungen zu interpolieren.
8.3.6 Erklärung der Übereinstimmung mit den ATP-Bestimmungen
Die Übereinstimmung eines Beförderungsmittels mit den Bestimmungen für den Mehrtemperatur-Betrieb kann bescheinigt werden, wenn für alle Positionen der inneren Trennwände und für jede Temperaturverteilung zwischen den Kammern Folgendes gilt:
PNutz TK-Verdampfer > 1,75 · PTK-Bedarf
PNutz Kühl-Verdampfer
> 1,75 · PKühl-Bedarf
wobei:
Es wird angenommen, dass alle möglichen Trennwandpositionen bemessen wurden, wenn nacheinander alle Positionen von der kleinsten Kammergröße bis zur größten Kammergröße geprüft wurden, wobei jeweils darauf zu achten ist, dass eine Fläche von 20 % nicht überschritten wird.
8.3.7 Trennwände (innen)
Der Wärmedurchgang durch die inneren Trennwände ist mit den k-Werten der nachstehenden Tabelle zu berechnen.
k-Wert -[W/m2 · K] | Mindestdicke des Schaums | ||
Fest | Beweglich | [mm] | |
Längsrichtung - Alubeplankung (Boden) | 2,0 | 3,0 | 25 |
Längsrichtung - Verbundbeplankung Glas-Harz (Boden) | 1,5 | 2,0 | 25 |
Querrichtung - Alubeplankung (Boden) | 2,0 | 3,2 | 40 |
Querrichtung - Verbundbeplankung Glas-Harz (Boden) | 1,5 | 2,6 | 40 |
Der k-Wert für bewegliche Trennwände enthält eine Sicherheitsmarge zur Berücksichtigung der Alterung und der unvermeidbaren Wärmeverluste.
Bei besonderen Konfigurationen, bei denen es zu einer höheren Wärmeübertragung aufgrund einer größeren Anzahl von Wärmebrücken gegenüber der Standardausführung kommt, ist der k-Wert für die Trennwand zu erhöhen.
8.3.8 Die Bestimmungen des Abschnittes 8 gelten nicht für Beförderungsmittel, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abschnitts bereits in Betrieb sind und die vergleichbaren Prüfungen als Mehrtemperatur-Beförderungsmittel unterzogen wurden. Die Mehrtemperatur-Ausrüstungen, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmungen hergestellt wurden, können für grenzüberschreitende Beförderungen eingesetzt werden, jedoch ist ihre Verbringung von einem Land in ein anderes nur mit Zustimmung der Behörden der betroffenen Länder möglich."
2. Anlage 1, Anhang 1, Absatz 3
Hinzufügen des folgenden Wortlauts am Ende des Textes:
"Für den Fall, dass eine Gruppe von identischen Beförderungsmitteln (Containern) mit Wärmedämmung in Serie hergestellt wird, deren Innenraumvolumen geringer als 2 m3 ist, kann die zuständige Behörde die Anerkennung des Typs für die gesamte Gruppe erteilen. Die Identifikationsnummern aller Beförderungsmittel mit Wärmedämmung, zumindest die erste und die letzte Nummer sind auf der Bescheinigung über die Anerkennung des Typs anstelle der Seriennummer zu vermerken. Darüber hinaus sind die Beförderungsmittel mit Wärmedämmung mit einem von der zuständigen Behörde ausgegebenen Zulassungsschild, das den Bestimmungen aus Anlage 1, Anhang 3 B entspricht, zu kennzeichnen.
Für den Fall, dass diese Beförderungsmittel (Container) mit Wärmedämmung in ein anderes Land, das ebenfalls Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, verbracht werden, um dort registriert zu werden, kann die zuständige Behörde des Landes, in dem die Beförderungsmittel neu registriert werden, eine individuelle Bescheinigung der Anerkennung des Typs auf der Grundlage der ursprünglichen Anerkennung des Typs, die für eine ganze Gruppe von Beförderungsmitteln erging, erteilen."
3. Anlage 1, Anhang 3 A, Muster über die Übereinstimmungen der Beförderungsmittel mit den Normen des ATP Einfügen einer Fußnote nach Punkt 3 "Seriennummer des wärmegedämmten Kastens" mit folgendem Wortlaut:
"15) Die Seriennummern aller Beförderungsmittel (Container) mit Wärmedämmung, deren Innenraumvolumen weniger als 2 m3 beträgt, sind anzugeben. Es ist ausreichend anzugeben, dass es sich um die Nummern x bis y handelt."
Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel
und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)
(Übersetzung)
Korrigendum
Ersetze "Absatz 4" durch "Absatz 3"
2. Anlage 1, Anhang 3 A, 6.1.1 und 6.1.2 in dem Muster einer Bescheinigung über die Übereinstimmung mit den Normen des ATP
Ersetze "KRAFTSTOFF" durch "KÄLTEMITTEL"