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Regelwerk
Änderungstext

Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften *

Vom 26. Juli 2013
(BGBl. I Nr. 43 vom 31.07.2013 S. 2803)



Auf Grund

verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, hinsichtlich des § 6 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:

Artikel 1
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

0. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 53a wie folgt gefasst:

altneu
§ 53a Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage " § 53a Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage, Warnweste".

1. In § 16 Absatz 2 wird nach dem Wort "motorbetriebene" das Wort "Fortbewegungsmittel" gestrichen und die Wörter "oder mit einem Hilfsantrieb ausgerüstete ähnliche Fortbewegungsmittel mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h" werden eingefügt.

2. § 22a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "(§ 35c)" durch die Angabe "(§ 35c Absatz 1)" ersetzt.

b) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a eingefügt:

"11a. nach vorn wirkende Kennleuchten für rotes Blinklicht mit nur einer Hauptausstrahlrichtung (Anhaltesignal) (§ 52 Absatz 3a);".

c) Nach Nummer 19 wird folgende Nummer 19a eingefügt:

"19a. Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Anhaltehorn) (§ 55 Absatz 3a);".

d) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 21a eingefügt:

"21a. Beleuchtungseinrichtungen für transparente amtliche Kennzeichen (§ 10 Fahrzeugzulassungs-Verordnung);".

e) In Nummer 27 werden die Wörter "(§ 21 Absatz 1a der Straßenverkehrs-Ordnung)" durch die Wörter "(§ 35a Absatz 12 dieser Verordnung sowie § 21 Absatz 1a der Straßenverkehrs-Ordnung)" ersetzt.

3. Dem § 23 wird folgender Satz angefügt:

"Für das Erteilen der Prüfplakette gilt § 29 Absatz 3."

4. In § 30a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "(Geschwindigkeit, die von einem Kraftfahrzeug nach seiner Bauart auf ebener Bahn bei bestimmungsgemä8er Benutzung nicht überschritten werden kann)" durch die Wörter "(Geschwindigkeit, die von einem Kraftfahrzeug nach seiner vom Hersteller konstruktiv vorgegebenen Bauart oder infolge der Wirksamkeit zusätzlicher technischer Maßnahmen auf ebener Bahn bei bestimmungsgemäßer Benutzung nicht überschritten werden kann)" ersetzt.

4a. In § 31b wird nach Nummer 4 folgende Nummer 4a eingefügt:

"4a. Warnweste (§ 53a Absatz 2),".

5. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Kraftfahrzeugen" ein Komma und das Wort "Fahrzeugkombinationen" eingefügt.

b) In Absatz 4 wird die Nummer 3 wie folgt gefasst:

altneu
3.  bei Zügen (Kraftfahrzeuge mit einem oder zwei Anhängern) - ausgenommen Züge nach Nummer 4 -

18,00 m,

 "3. bei Zügen, ausgenommen Züge nach Nummer 4:
  1. Kraftfahrzeuge außer Zugmaschinen mit Anhängern 18,00 m,
  2. Zugmaschinen mit Anhängern 18,75 m,".

6. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2

Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen.

(2) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 genehmigt, so gelten folgende Sondervorschriften:

  1. Das schleppende Fahrzeug darf jeweils nur ein Fahrzeug mitführen. Dabei muss das geschleppte Fahrzeug durch eine Person gelenkt werden, die die beim Betrieb des Fahrzeugs als Kraftfahrzeug erforderliche Fahrerlaubnis besitzt. Satz 2 gilt nicht, wenn die beiden Fahrzeuge durch eine Einrichtung verbunden sind, die ein sicheres Lenken auch des geschleppten Fahrzeugs gewährleistet, und die Anhängelast nicht mehr als die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, jedoch in keinem Fall mehr als 750 kg beträgt.
  2. Das geschleppte Fahrzeug unterliegt nicht den Vorschriften über das Zulassungsverfahren.
  3. Das geschleppte Fahrzeug bildet mit dem ziehenden Fahrzeug keinen Zug im Sinne des § 32.
  4. Bezüglich der §§ 41, 53, 54, 55 und 56 gilt das geschleppte Fahrzeug als Kraftfahrzeug.
  5. § 43 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 4 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
  6. Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4 t dürfen nur mit Hilfe einer Abschleppstange mitgeführt werden.
  7. Die für die Verwendung als Kraftfahrzeug vorgeschriebenen oder für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen dürfen am geschleppten Fahrzeug angebracht sein. Soweit sie für Anhänger nicht vorgeschrieben sind, brauchen sie nicht betriebsfertig zu sein.

werden aufgehoben.

7. § 34 Absatz 10

(10) Fahrzeuge mit mindestens vier Rädern, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,50 t, die Teil einer fünf- oder sechsachsigen Fahrzeugkombination sind, müssen im grenzüberschreitenden Verkehr mit den EG-Mitgliedstaaten und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum außerdem den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bedingungen entsprechen.

wird aufgehoben.

7a. In § 34b Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe "24,00 t" durch die Angabe "32,00 t" ersetzt.

8. In § 35a wird nach Absatz 5 folgender Absatz 5a eingefügt:

"(5a) Die Absätze 2 bis 4 gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt bestimmt sind. Sitze, die nicht benutzt werden dürfen, während das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr betrieben wird, sind durch ein Bilderschriftzeichen oder ein Schild mit entsprechendem Text zu kennzeichnen."

9. § 35c wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

"(2) Für Heizanlagen in Fahrzeugen der Klassen M, N und O und ihren Einbau gelten die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen.

(3) Während der Fahrt dürfen mit Flüssiggas (LPG) betriebene Heizanlagen in Kraftfahrzeugen und Anhängern, deren Verbrennungsheizgeräte und Gasversorgungssysteme ausschließlich für den Betrieb bei stillstehendem Fahrzeug bestimmt sind, nicht in Betrieb sein und die Ventile der Flüssiggasflaschen müssen geschlossen sein."

10. § 41 Absatz 13 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. motorisierte Krankenfahrstühle."

11. § 41a Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
Halter, deren Kraftfahrzeuge mit Ausrüstungen nach den Absätzen 1 bis 3 ausgestattet sind, haben im Zusammenhang mit jeder Reparatur der Gasanlage eine Gasanlagenprüfung nach Anlage XVII durchführen zu lassen. Dies gilt auch, wenn die Gasanlage durch Brand oder Unfall beeinträchtigt wurde. "Halter, deren Kraftfahrzeuge mit Ausrüstungen nach den Absätzen 1 bis 3 ausgestattet sind, haben bei jeder Reparatur der Gasanlage im Niederdruckbereich eine Dichtigkeits- und Funktionsprüfung durchzuführen. Bei umfangreicheren Reparaturen an der Gasanlage sowie bei deren Beeinträchtigung durch einen Brand oder einen Unfall ist eine Gasanlagenprüfung nach Anlage XVII durchzuführen."

b) In Satz 3 werden nach dem Wort "Gasanlagenprüfungen" die Wörter "sowie Dichtigkeits- und Funktionsprüfungen" eingefügt.

12. § 42 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Satz 3 wie folgt gefasst:

altneu
Die Anhängelast bei Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 darf nur 50 Prozent der Leermasse des Kraftfahrzeugs betragen. "Die Anhangelast bei Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 und bei motorisierten Krankenfahrstühlen darf höchstens 50 Prozent der Leermasse des Fahrzeugs betragen."

b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort "ohne" das Wort "bauartbedingt" eingefügt.

13. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Für den Einbau von Kraftstoffbehältern in Kraftfahrzeugen, ausgenommen solche nach § 30a Absatz 3, sind die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzuwenden."

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Für Kraftstoffbehälter und deren Einbau sowie den Einbau der Kraftstoffzufuhrleitungen in Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 sind die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzuwenden. "(4) Für Kraftstoffbehälter in Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 und deren Einbau sowie für den Einbau der Kraftstoffzufuhrleitungen in diesen Kraftfahrzeugen gelten die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen."

14. § 49a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern, auf die sich die Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. Nr. L 262 vom 27.09.1976 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2007/35/EG (ABl. Nr. L 157 vom 19.06.2007 S. 14) geändert worden ist, bezieht, müssen innerhalb der in dieser Richtlinie angegebenen Winkel und unter den dort genannten Anforderungen sichtbar sein. "Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern, auf die sich die Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. Nr. L 262 vom 27.09.1976 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/89/EG (ABl. Nr. L 257 vom 24.09.2008 S. 14) geändert worden ist, bezieht, müssen den technischen Vorschriften der Absätze 2, 5 und 6 und der Anhange 3 bis 11 der ECE-Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ ECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (ABl. Nr. L 323 vom 06.12.2011 S. 46) entsprechen."

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlussleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein. "Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlussleuchten und der Beleuchtungseinrichtung für amtliche Kennzeichen oder transparente amtliche Kennzeichen einschaltbar sein."

bb) Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. Arbeitsscheinwerfer an
  1. land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und
  2. land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen,
 "4. Arbeitsscheinwerfer an
  1. land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen,
  2. land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen sowie
  3. Kraftfahrzeugen der Militärpolizei, der Polizei des Bundes und der Länder, des Bundeskriminalamtes und des Zollfahndungsdienstes,".

c) In Absatz 9 Satz 1 wird das Wort "Kennzeichenleuchten" durch das Wort "Beleuchtungseinrichtungen" ersetzt.

15. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei, der Bundespolizei oder des Zolldienstes dienen, insbesondere Kommando-, Streifen-, Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mordkommissionsfahrzeuge, "1. Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei, der Bundespolizei, des Zolldienstes, des Bundesamtes für Güterverkehr oder der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung dienen, insbesondere Kommando-, Streifen-, Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mordkommissionsfahrzeuge,".

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Kennleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne sind an Kraftfahrzeugen nach Satz 1 zulässig, jedoch bei mehrspurigen Fahrzeugen nur in Verbindung mit Kennleuchten für blaues Blinklicht - Rundumlicht -. "Kennleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne oder nach hinten sind an Kraftfahrzeugen nach Satz 1 zulässig, jedoch bei mehrspurigen Fahrzeugen nur in Verbindung mit Kennleuchten für blaues Blinklicht - Rundumlicht -."

b) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:

altneu
(3a) Kraftfahrzeuge des Vollzugsdienstes der Polizei dürfen nach vorn und hinten wirkende Signalgeber für rote und gelbe Lichtschrift haben. Anstelle der Signalgeber dürfen auch fluoreszierende oder retroreflektierende Folien verwendet werden. "(3a) Kraftfahrzeuge des Vollzugsdienstes der Militärpolizei, der Polizeien des Bundes und der Länder sowie des Zollfahndungsdienstes dürfen folgende Kennleuchten und Signalgeber haben:
  1. Anhaltesignal,
  2. nach vorn wirkende Signalgeber für rote Lichtschrift sowie
  3. nach hinten wirkende Signalgeber für rote oder gelbe Lichtschrift.

Kraftfahrzeuge des Vollzugsdienstes des Bundesamtes für Güterverkehr dürfen mit einem nach hinten wirkenden Signalgeber für gelbe Lichtschrift ausgerüstet sein. Die Kennleuchten für rotes Blinklicht und blaues Blinklicht dürfen nicht gemeinsam betrieben werden können. Ergänzend zu den Signalgebern dürfen fluoreszierende oder retroreflektierende Folien verwendet werden."

c) Folgender Absatz 11 wird angefügt:

"(11) Kraftfahrzeuge nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 dürfen zusätzlich zu Kennleuchten für blaues Blinklicht - Rundumlicht - und Kennleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne mit einem Heckwarnsystem bestehend aus höchstens drei Paar horizontal nach hinten wirkenden Leuchten für gelbes Blinklicht ausgerüstet sein. Die Kennleuchten für gelbes Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung müssen

  1. nach der Kategorie X der Nummer 1.1.2 der ECE-Regelung Nr. 65 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kennleuchten für Blinklicht für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (BGBl. 1994 II S. 108) bauartgenehmigt sein,
  2. synchron blinken und
  3. im oberen Bereich des Fahrzeughecks symmetrisch zur Fahrzeuglangsachse angebracht werden. Die Bezugsachse der Leuchten muss parallel zur Standfläche des Fahrzeugs auf der Fahrbahn verlaufen.

Das Heckwarnsystem muss unabhängig von der übrigen Fahrzeugbeleuchtung eingeschaltet werden können und darf nur im Stand oder bei Schrittgeschwindigkeit betrieben werden. Der Betrieb des Heckwarnsystems ist durch eine Kontrollleuchte im Fahrerhaus anzuzeigen. Es ist ein deutlich sichtbarer Hinweis anzubringen, dass das Heckwarnsystem nur zur Absicherung der Einsatzstelle verwendet werden und das Einschalten nur im Stand oder bei Schrittgeschwindigkeit erfolgen darf."

16. § 53 Absatz 10 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird am Ende das Wort "und" gestrichen.

bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. schweren und langen Fahrzeugen - ausgenommen Personenkraftwagen - mit einer Länge von mehr als 6,00 m mit Konturmarkierungen aus weißen oder gelben retroreflektierenden Materialien, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen, "3. Fahrzeugen der Klassen M2, M3, O2 und Fahrgestellen mit Fahrerhaus, unvollständigen Fahrzeugen, Sattelzugmaschinen und Fahrzeuge der Klasse N2 mit einer Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t sowie Fahrzeuge der Klassen N, O3 und O4 mit einer Breite von nicht mehr als 2.100 mm oder mit einer Länge von nicht mehr als 6.000 mm mit weißen oder gelben auffälligen Markierungen an der Seite, mit roten oder gelben auffälligen Markierungen hinten, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen, und".

cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. Kraftfahrzeugen, die nach § 52 Absatz 3 mit Kennleuchten für blaues Blinklicht in Form eines Rundumlichts ausgerüstet sind, mit retroreflektierenden Materialien, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen,".

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"An Fahrzeugen der Klassen N2, N3, O3 und O4, die in Satz 1 Nummer 3 nicht genannt sind, müssen seitlich weiße oder gelbe, hinten rote oder gelbe auffällige Markierungen, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen, angebracht werden."

c) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Bei den in Satz 1 Nummer 3 genannten Fahrzeugen ist in Verbindung mit der Konturmarkierung Werbung auch aus andersfarbigen retroreflektierenden Materialien auf den Seitenflächen der Fahrzeuge zulässig, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht. "Bei den in Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 genannten Fahrzeugen ist in Verbindung mit der Konturmarkierung Werbung auch aus andersfarbigen retroreflektierenden Materialien auf den Seitenflächen der Fahrzeuge zulässig, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht."

16a. § 53a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 53a Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage, Warnweste " § 53a Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage, Warnweste".

b) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt:

"Warnwesten müssen der Norm DIN EN 471:2003+A1:2007, Ausgabe März 2008 entsprechen."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

" 3. in Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Zug- und Sattelzugmaschinen sowie Kraftomnibussen:
eine Warnweste."

17. § 55 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 3

Andere als die in Satz 1 genannten Kraftfahrzeuge dürfen mit dem Einsatzhorn nicht ausgerüstet sein.

wird aufgehoben.

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Kraftfahrzeuge, die auf Grund des § 52 Absatz 3a mit Anhaltesignal und mit Signalgebern für rote Lichtschrift ausgerüstet sind, dürfen neben der in Absatz 3 vorgeschriebenen Warneinrichtung, dem Einsatzhorn, mit einer zusätzlichen Warneinrichtung, dem Anhaltehorn, ausgerüstet sein. Es muss sichergestellt sein, dass das Anhaltehorn nur in Verbindung mit dem Anhaltesignal und dem Signalgeber für rote Lichtschrift aktiviert werden kann. Es darf nicht möglich sein, die Warneinrichtungen gemeinsam zu betreiben."

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 beschriebenen Einrichtungen für Schallzeichen sowie Sirenen dürfen an Kraftfahrzeugen nicht angebracht sein. "(4) Ausschließlich die in den Absätzen 1 bis 3a beschriebenen Einrichtungen für Schallzeichen sowie Sirenen dürfen an Kraftfahrzeugen, mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen nach Absatz 3a Satz 1, angebracht sein. Nur die in Satz 1 der Absätze 3 und 3a genannten Kraftfahrzeuge dürfen mit dem Einsatzhorn oder zusätzlich mit dem Anhaltehorn ausgerüstet sein."

18. In § 57b Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Dabei endet die Frist für die Überprüfung erst mit Ablauf des Monats, in dem vor zwei Jahren die letzte Überprüfung erfolgte."

19. § 57c Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Kraftomnibussen auf eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (vset), "1. Kraftomnibussen auf eine Höchstgeschwindigkeit einschließlich aller Toleranzen von 100 km/h (Vset + Toleranzen < 100 km/h),".

20. § 57d wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Geschwindigkeitsbegrenzer dürfen in Kraftfahrzeuge nur von hierfür amtlich anerkannten
  1. Fahrzeugherstellern,
  2. Herstellern von Geschwindigkeitsbegrenzern oder
  3. Beauftragten der Hersteller

sowie durch von diesen ermächtigten Werkstätten eingebaut und geprüft werden.

 "(1) Geschwindigkeitsbegrenzer dürfen in Kraftfahrzeuge nur eingebaut und geprüft werden von hierfür amtlich anerkannten
  1. Fahrzeugherstellern,
  2. Herstellern von Geschwindigkeitsbegrenzern oder
  3. Beauftragten der Hersteller

sowie durch von diesen ermächtigten Werkstätten. Darüber hinaus dürfen die in § 57b Absatz 3 genannten Stellen diese Prüfungen durchführen."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Wird der Geschwindigkeitsbegrenzer vom Fahrzeughersteller eingebaut, so hat dieser, sofern er hierfür amtlich anerkannt ist, die nach Absatz 2 erforderliche Bescheinigung auszustellen. "(3) Wird der Geschwindigkeitsbegrenzer von einem Fahrzeughersteller eingebaut, der Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis nach § 20 ist, kann dieser die nach Absatz 2 erforderliche Bescheinigung ausstellen."

21. In § 58 Absatz 2a Satz 2 wird die Angabe "75.069" durch die Angabe "74.069" ersetzt.

21a. In § 67 wird Absatz 1 wie folgt gefasst:

altneu
(1) Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine ausgerüstet sein, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt (Fahrbeleuchtung). Für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte darf zusätzlich eine Batterie mit einer Nennspannung von 6 V verwendet werden (Batterie-Dauerbeleuchtung). Die beiden Betriebsarten dürfen sich gegenseitig nicht beeinflussen. "(1) Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V betragt oder einer Batterie mit einer Nennspannung von 6 V (Batterie-Dauerbeleuchtung) oder einem wiederaufladbaren Energiespeicher als Energiequelle ausgerüstet sein. Abweichend von Absatz 9 müssen Scheinwerfer und Schlussleuchte nicht zusammen einschaltbar sein."

22. § 69a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden die Wörter " § 33 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 6" durch die Angabe " § 33" ersetzt.

bb) In Nummer 19 sind die Wörter "Warnleuchten und Warnblinkanlagen" durch die Wörter "Warnleuchten, Warnblinkanlagen und Warnwesten" zu ersetzen.

b) In Absatz 5 Nummer 5a werden die Wörter "Absatz 6 Satz 1 oder 2" durch die Wörter "Absatz 6 Satz 2" ersetzt.

23. In § 70 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 wird jeweils nach der Angabe " §§ 32d," die Angabe "33," eingefügt.

24. § 72 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern 1a bis 1d eingefügt:

"1a. § 33 (Schleppen von Fahrzeugen)
Vor dem 1. August 2013 erteilte Ausnahmegenehmigungen gelten bis zu ihrer Befristung weiter.

1b. § 35a Absatz 2, 3, 4 und 5a (Sitzverankerungen, Sitze, Kopfstützen, Verankerungen für Sicherheitsgurte sowie Sicherheitsgurte oder Rückhaltesysteme)
Für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. November 2013 eine nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung erhalten haben und vor dem 1. Januar 2014 erstmals in den Verkehr kommen, bleibt § 35a Absatz 2, 3 und 4 in der bisher geltenden Fassung anwendbar.

1c. § 35c Absatz 2 (Heizanlagen in Fahrzeugen der Klassen M, N und O)
gilt spätestens für Fahrzeuge und ihre Heizanlagen, die ab dem 1. August 2013 genehmigt werden. Für Fahrzeuge und ihre Heizanlagen, die vor dem 1. August 2013 genehmigt wurden, bleibt § 35c in der bisher geltenden Fassung anwendbar.

1d. § 45 Absatz 1a (Einbau des Kraftstoffbehälters)
gilt nicht für den serienmäßigen Einbau in reihenweise gefertigte Fahrzeuge, für die eine Allgemeine Betriebserlaubnis erteilt worden ist und die vor dem 1. Januar 1990 erstmals in den Verkehr gekommen sind."

b) Nach Nummer 6 werden folgende Nummern 6a bis 6d eingefügt:

"6a. § 49a Absatz 1 Satz 4 (geometrische Sichtbarkeit)
tritt in Kraft am 1. November 2013 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. Fahrzeuge, die vor diesem Termin erstmals in den Verkehr gekommen sind, dürfen § 49a Absatz 1 Satz 4 in der vor dem 1. August 2013 geltenden Fassung entsprechen.

6b. § 53 Satz 1 Nummer 3 (Kennzeichnung von Fahrzeugen mit Konturmarkierungen)
Auf Fahrzeuge, die bis zum 1. November 2013 gekennzeichnet werden, bleibt § 53 Satz 1 Nummer 3 in der bisher geltenden Fassung anwendbar.

6c. § 53 Absatz 10 Satz 2 (auffällige Markierungen)
Für Fahrzeuge, die vor dem 10. Juli 2011 erstmals in den Verkehr gekommen sind, kann Absatz 10 Satz 1 Nummer 3 mit der zugehörigen Übergangsvorschrift angewendet werden.

6d. § 53a Absatz 2 Nummer 3 (Warnwesten)
ist spätestens ab dem 1. Juli 2014 anzuwenden."

c) Die bisherige Nummer 6a wird geändert in Nummer 6e.

25. Anlage VIII wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3.1.1.2 wird Satz 3 wie folgt gefasst:

altneu
Die Untersuchung darf höchstens zwölf Monate vor dem durch die Prüfplakette angegebenen Monat für die nächste vorgeschriebene Hauptuntersuchung durchgeführt werden, ohne dass sich die nach Nummer 2.1 oder Nummer 2.2 vorgeschriebenen Zeitabstände für die nächste vorgeschriebene Hauptuntersuchung ändern. "Die Untersuchung darf höchstens zwölf Monate vor dem durch die Prüfplakette angegebenen Monat für die nächste vorgeschriebene Hauptuntersuchung durchgeführt werden."

b) In Nummer 3.1.4.3 wird Satz 5 wie folgt gefasst:

altneu
Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung beginnt dann immer mit dem Monat der Fälligkeit der letzten Hauptuntersuchung, "Dabei ist eine bis zu zwei Monate zuvor durchgeführte Abgasuntersuchung nach Nummer 6.8.2 der Anlage VIIIa zu berücksichtigen."

c) Nach Nummer 3.1.5.2.2 wird folgende Nummer 3.1.5.3 eingefügt:

"3.1.5.3 Dem Untersuchungsbericht ist der Nachweis über die Durchführung der Untersuchung der Abgase nach Nummer 3.1.1.1 beizufügen oder es sind alle erforderlichen Angaben einschließlich des angewendeten Prüfverfahrens in den Untersuchungsbericht zu übernehmen."

26. In Anlage VIIIa wird Nummer 2.1 wie folgt gefasst:

altneu
2.1 die HU mindestens die unter den Nummern 6.1 bis 6.10 vorgeschriebenen Pflichtuntersuchungen umfassen; wurde die Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems als eigenständiger Teil nach Maßgabe der Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII durchgeführt, verringert sich für den aaSoP oder PI der Umfang der von ihm durchzuführenden Pflichtuntersuchungen um diesen eigenständigen Teil, "2.1 die Hauptuntersuchung mindestens die unter den Nummer 6.1 bis 6.10 vorgeschriebene Pflichtuntersuchungen umfassen. Wurde die Untersuchung

2.1.1 des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII
oder

2.1.2 der Gasanlagen im Antriebssystem nach Nummer 3.1.1.2 der Anlage VIII jeweils als eigenständiger Teil durchgeführt, verringert sich für den aaSoP oder PI der Umfang der von ihm durchzuführenden Pflichtuntersuchungen um diese eigenständigen Teile,".

26a. In Anlage VIIIa werden in der Tabelle zu Nummer 6.7.2 in der linken Spalte in Zeile 4 die Wörter "Warndreieck/Warnleuchte, Verbandkasten" durch die Wörter "Warndreieck/Warnleuchte/Warnweste, Verbandskasten" ersetzt.

27. Anlage VIIIb wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2.1b wird die Angabe "DIN EN ISO/ JEC 17020:2004" durch die Angabe "DIN EN ISO/JEC 17020:2012" ersetzt.

b) Der Nummer 3.7 wird folgender Satz angefügt:

"Die §§ 9 bis 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden."

28. In Anlage VIIId wird in der Tabelle zu Nummer 3 die Zeile zu Nummer 3 wie folgt gefasst:

altneu
3. Grube, Hebebühne oder Rampe mit ausreichender Länge und Beleuchtungs- möglichkeit sowie mit Einrichtung zum Freiheben der Achsen oder Spieldetektoren X X X

Jedoch entbehrlich, sofern nur Fahrzeuge mit Vmax/zul. < 40 km/h
untersucht werden.

X - - X

Jedoch ohne Einrichtung zum Freiheben der Achsen oder Spieldetektoren.

 "
3. Grube, Hebebühnen oder Rampe mit ausreichender Länge und Beleuchtungsmöglichkeit sowie mit Einrichtung zum Freiheben der Achsen oder Spieldetektorenxx

Jedoch entbehrlich,
sofern nur Krafträder untersucht werden.

x

Jedoch entbehrlich,
sofern nur Krafträder oder Fahrzeuge mit Vmax/zul.
< 40 km/h
untersucht
werden.

x--x

Jedoch ohne Einrichtung
zum Freiheben der Achsen oder Spieldetektoren.

."

29. Anlage XVIII Nummer 4.2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe f wird am Ende das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) In Buchstabe g wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

c) Folgender Halbsatz und die Buchstaben h bis k werden angefügt:

"und bei Verwendung eines Adapters zusätzlich folgende Angaben:

h) Fahrzeugteil, in das der Adapter eingebaut wird,

i) Fahrzeugteil, in das der Weg- oder Geschwindigkeitsgeber eingebaut wird, wenn er nicht an das Getriebe angeschlossen ist,

j) Farbe des Kabels zwischen dem Adapter und dem Fahrzeugteil, das seine Eingangsimpulse bereitstellt, und

k) Seriennummer des eingebetteten Weg- oder Geschwindigkeitsgebers des Adapters."

30. Anlage XVIIIb wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b werden die Wörter "und eichfähiger" gestrichen.

bb) In Buchstabe c wird das Wort "eichfähige" durch das Wort "geeignete" ersetzt.

cc) In Buchstabe d wird das Wort "eichfähiges" durch das Wort "geeignetes" ersetzt.

b) In Nummer 2.2 Buchstabe c wird das Wort "eichfähiges" durch das Wort "geeignetes" ersetzt.

31. Der Anhang wird wie folgt geändert:

a) Die Position § 34 Absatz 10

§ 34 Absatz 10

Anhang II

der Richtlinie 85/3/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 über die Gewichte, Abmessungen und bestimmte andere technische Merkmale bestimmter Fahrzeuge des Güterkraftverkehrs (ABl. Nr. L 2 vom 03.01.1985 S. 14), geändert durch die

  1. Richtlinie 86/360/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 (ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1986 S. 19),
  2. Richtlinie 88/218/EWG des Rates vom 11. April 1988 (ABl. Nr. L 98 vom 15.04.1988 S. 48),
  3. Richtlinie 89/338/EWG des Rates vom 27. April 1989 (ABl. Nr. L 142 vom 25.05.1989 S. 3),
  4. Richtlinie 89/460/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 (ABl. Nr. L 226 vom 03.08.1989 S. 5),
  5. Richtlinie 89/461/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 (ABl. Nr. L 226 vom 03.08.1989 S. 7).

wird aufgehoben.

b) In der Position § 35a Absatz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe c angefügt:

"c) Richtlinie 2005/39/EG (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 143),".

c) In der Position § 35a Absatz 3, 6 und 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe e angefügt:

"e) Richtlinie 2005/41/EG (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 149)."

d) In der Position § 35a Absatz 4, 6, 7 und 12 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe j angefügt:

"j) Richtlinie 2005/40/EG (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 146)."

e) Nach der Position § 35a Absatz 11 wird folgende Position § 35c Absatz 2 eingefügt:

" § 35c Absatz 2Anhänge II bis IXder Richtlinie 2001/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über Heizanlagen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 78/548/EWG des Rates
(ABl. Nr. L 292 vom 09.11.2001 S. 21),
geändert durch die
  1. Richtlinie 2004/78/EG (ABl. Nr. L 153 vom 30.04.2004 S. 104),
  2. Berichtigung der Richtlinie 2004/78/EG (ABl. Nr. L 231 vom 30.06.2004 S. 69),
  3. Richtlinie 2006/119/EG (ABl. Nr. L 330 vom 28.11.2006 S. 12)."

f) Die Position § 45 Absatz 4 wird durch die folgenden Positionen § 45 Absatz 1a und § 45 Absatz 4 ersetzt:

"

§ 45 Absatz 1aAnhang I Nummer 5.4 bis 5.8 sowie die Anlagen 1 und 2der Richtlinie 70/221/EWG des Rates vom 20. März 1970 über die Behälter für flüssigen Kraftstoff und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
(ABl. Nr. L 76 vom 06.04.1970 S. 23),
geändert durch die
  1. Richtlinie 79/490/EWG (ABl. Nr. L 128 vom 26.05.1979 S. 22),
  2. Richtlinie 81/333/EWG (ABl. Nr. L 131 vom 18.05.1981 S. 4),
  3. Richtlinie 97/19/EWG (ABl. Nr. L 125 vom 16.05.1997 S. 1),
  4. Richtlinie 2000/8/EG (ABl. Nr. L 106 vom 03.05.2000 S. 7).
§ 45 Absatz 4Kapitel 6
Anhang I,
Anlage 1,
Anhang II
(ohne Anlagen)
der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen
(ABl. Nr. L 226 vom 18.08.1997 S. 1).

".

g) Die Position § 53 Absatz 10 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 wird durch folgende Positionen § 53 Absatz 10 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 und § 53 Absatz 10 Satz 1 Nummer 4 und Satz 3 ersetzt:

"

§ 53 Absatz 10 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2ECE-Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (ABl. Nr. L 323 vom 06.12.2011 S. 46).
§ 53 Absatz 10 Satz 1 Nummer 4 und Satz 3ECE-Regelung Nr. 104 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung retroreflektierender Markierungen für Fahrzeuge der Klassen M, N und O (BGBl. 1998 II S. 1134).

".

h) In der Position § 59a wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und es werden folgende Wörter angefügt:

"geändert durch die Richtlinie 2002/7/EG (ABl. Nr. L 67 vom 09.03.2002 S. 47)."

Artikel 2
Änderung der Fahrzeugteileverordnung

Die Fahrzeugteileverordnung vom 12. August 1998 (BGBl. I S. 2142), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Absatz 1 Satz 2 wird Buchstabe G aufgehoben.

2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 7 Spalte 1 werden die Wörter "Kennleuchten für blaues und für gelbes Blinklicht (§ 52 Abs. 3 und 4 StVZO)" durch die Wörter "Kennleuchten für blaues, rotes und gelbes Blinklicht (§ 52 Abs. 3, 3a und 4 StVZO)" ersetzt.

b) In Nummer 10 Spalte 1 wird die Angabe "(§ 60 Abs. 4 StVZO)" durch die Wörter "(§ 10 Abs. 6 Satz 2 FZV)" ersetzt und die Wörter "Beleuchtungseinrichtungen für transparente amtliche Kennzeichen (§ 10 FZV)" angefügt.

c) Nummer 16 wird aufgehoben.

d) Der Nummer 18 wird folgende Nummer 19 angefügt:

"

19.Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (§ 55 Abs. 3 und 3a StVZO)2 MusterZeichnung(en) und Beschreibung der Wirkungsweise in zweifacher Ausfertigung.

".

3. In Anlage 2 Teil 1 wird in der Zeile für den Kennbuchstaben "E" die Angabe zur Bezeichnung der Prüfstelle wie folgt gefasst:

altneu
 "TÜV NORD Mobilität GmbH & Co. KG
IFM - Institut für Fahrzeugtechnik und Mobilität
Am TÜV 1
30519 Hannover".

Artikel 3
Änderung der 35. Ausnahmeverordnung zur StVZO

Die 35. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 22. April 1988 (BGBl. I S. 562), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom 24. April 1992 (BGBl. I S. 965) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(1) Abweichend von § 32 Absatz 1 Nummer 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung darf bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und ihren Anhängern die Breite über alles bis zu 3,00 m betragen, wenn sich die größere Breite allein aus der Ausrüstung dieser Fahrzeuge ergibt
  1. mit Doppelbereifung oder
  2. mit Gleisketten, die die Anforderungen der §§ 34b und 36 Absatz 5 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfüllen oder
  3. mit Breitreifen, die bei einer Referenzgeschwindigkeit von 10 km/h die für das Erreichen der jeweils zulässigen Achslast erforderliche Reifentragfähigkeit bei einem Innendruck von nicht mehr als 1,5 bar besitzen;

dabei muss eine sichere Straßenfahrt durch die Einstellung des hierzu erforderlichen Reifeninnendruckes gewährleistet sein."

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Die größere Breite ist wie folgt kenntlich zu machen:
  1. bei einer Breite von nicht mehr als 2,75 m ist eine besondere Kenntlichmachung nicht erforderlich,
  2. bei einer Breite von mehr als 2,75 m ist eine Kenntlichmachung nach vorn und nach hinten auf jeder Seite durch Park-Warntafeln nach § 51c der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder Warntafeln nach DIN 11 030, Ausgabe September 1994, erforderlich; diese müssen mit dem seitlichen Umriss des Fahrzeugs abschließen; Abweichungen bis zu 100 mm nach innen sind zulässig; die Streifen auf den Tafeln müssen nach außen und unten weisen."

c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "und/oder Schlussleuchten" die Wörter "sowie jeweils Rückstrahler" eingefügt.

2. § 3 wird gestrichen.

Artikel 4
Änderung der 53. Ausnahmeverordnung zur StVZO

§ 1 der 53. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 2. Juli 1997 (BGBl. I S. 1665) wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(2) Kombinierter Verkehr im Sinne des Absatzes 1 sind Güterbeförderungen, bei denen der Lastkraftwagen, der Anhänger, der Sattelanhänger mit oder ohne Zugmaschine, der Wechselbehälter oder der Container von mindestens 20 Fuß Länge die Zu- und Ablaufstrecke auf der Straße und den übrigen Teil der Strecke auf der Schiene oder auf einer Binnenwasserstraße oder auf See zurücklegt."

2. In Absatz 3 werden die Wörter " § 6 Abs. 2 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Kombinierten Verkehr" durch die Wörter " § 17 Absatz 1 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 28. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 42)" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes

§ 1 der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 24. Mai 1972 (BGBl. I S. 854), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Januar 2011 (BGBl. I S. 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Für die Ausbildung nach Absatz 3 ist von der Technischen Prüfstelle ein Ausbildungsplan umzusetzen, der den Vorgaben eines im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Rahmenlehrplanes für amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer entspricht."

2. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

Artikel 6
Aufhebung der 1. Ausnahmeverordnung zur EG-TypV

Die 1. Ausnahmeverordnung zur EG-TypV vom 18. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3203) wird aufgehoben.

Artikel 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

_____

*) Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12).

ENDE