Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Vom 8. Oktober 2013
(BGBl. I Nr. 61 vom 11.10.2013 S. 3772; 30.10.2014 S. 1666 14)



Es verordnen:

Artikel 1
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 39 folgende Angabe eingefügt:

" § 39a Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren".

1a. In § 9 Absatz 3 werden die Sätze 3 und 4 wie folgt gefasst:

altneu
Der Betriebszeitraum wird auf volle Monate bemessen; er muss mindestens zwei Monate und darf höchstens elf Monate umfassen. Der Betriebszeitraum ist von der Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung Teil I in Klammern hinter dem Kennzeichen zu vermerken. "Der Betriebszeitraum wird auf volle Monate bemessen; er muss mindestens zwei Monate und darf höchstens elf Monate umfassen und ist von der Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung Teil I in Klammern hinter dem Kennzeichen zu vermerken."

2. In § 39 Absatz 3 Nummer 1 wird nach den Wörtern " § 30 Absatz 1 Nummer 1" die Angabe "und 20" eingefügt.

3. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:

" § 39a Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren

Die technische Abwicklung des automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens nach § 36a des Straßenverkehrsgesetzes hat nach einem vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger und nachrichtlich im Verkehrsblatt veröffentlichten Standard zu erfolgen. Vor der Veröffentlichung sind die zuständigen obersten Landesbehörden anzuhören."

Artikel 2 14
Weitere Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 34 Übermittlung von Daten an andere Zulassungsbehörden " § 34 (aufgehoben)".

b) Nach der Angabe zu Anlage 4 wird folgende Änderung eingefügt:

"Anlage 4a
Ausgestaltung der Stempelplaketten".

2. In § 5 Absatz 1 wird das Wort "Zulassungsbehörde" durch die Wörter "die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde)" ersetzt.

3. § 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "sowie" wird gestrichen.

bb) Nach den Wörtern "und der Zulassungsbehörde" werden die Wörter "und eine eindeutige Druckstücknummer, die für jede Stempelplakette nur einmal vergeben sein darf" eingefügt.

b) Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Die Stempelplakette muss so beschaffen sein und so befestigt werden, dass sie bei einem Entfernen zerstört wird. "Die Stempelplakette muss einen verdeckt angebrachten Sicherheitscode bergen, der erst durch Freilegen unumkehrbar sichtbar gemacht werden kann. Die Stempelplakette muss so beschaffen sein und so befestigt werden, dass sie bei einem Entfernen zerstört wird. Die Stempelplakette einschließlich Druckstücknummer und Sicherheitscode muss die Anforderungen der Anlage 4a erfüllen."

4. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt: 14

altneu
(1) Die Zulassungsbescheinigung Teil I wird nach dem Muster in Anlage 5 ausgefertigt. Sind für denselben Halter mehrere Anhänger zugelassen, kann zusätzlich von der Zulassungsbehörde auf Antrag ein Verzeichnis der für den Halter zugelassenen Anhänger ausgestellt werden. Aus dem Verzeichnis müssen Name, Vorname und Anschrift des Halters sowie Marke, Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus, Leermasse, zulässige Gesamtmasse und bei Sattelanhängern auch die Stützlast, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, das Datum der ersten Zulassung und das Kennzeichen der Anhänger ersichtlich sein. "(1) Die Zulassungsbescheinigung Teil I wird nach den Vorgaben der Anlage 5 ausgefertigt. Sie ist mit einer sichtbaren Markierung mit der Aufschrift "Zur Außerbetriebsetzung entfernen" zu versehen. Die sichtbare Markierung mit der Aufschrift "Zur Außerbetriebsetzung entfernen" enthält eine Druckstücknummer, die für jede Zulassungsbescheinigung Teil I nur einmal vergeben sein darf. Die sichtbare Markierung muss ferner die darunterliegende Markierung mit der Aufschrift "Außer Betrieb gesetzt" und einen Sicherheitscode so verdecken, dass die Markierung mit der Aufschrift "Außer Betrieb gesetzt" und der Sicherheitscode nur gleichzeitig mit der Entfernung der Markierung mit der Aufschrift "Zur Außerbetriebsetzung entfernen" unumkehrbar sichtbar gemacht werden können.

(2) Sind für denselben Halter mehrere Anhänger zugelassen, kann zusätzlich von der Zulassungsbehörde auf Antrag ein Verzeichnis der für den Halter zugelassenen Anhänger ausgestellt werden. Aus dem Verzeichnis müssen Name, Vorname und Anschrift des Halters sowie Marke, Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus, Leermasse, zulässige Gesamtmasse und bei Sattelanhängern auch die Stützlast, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, das Datum der ersten Zulassung und das Kennzeichen der Anhänger ersichtlich sein."

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden die Absätze 3 bis 7.

c) Im neuen Absatz 6 werden die Wörter "Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.

5. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 14

altneu
1. Änderungen von Angaben zum Halter, jedoch braucht bei alleiniger Änderung der Anschrift innerhalb des Zulassungsbezirks die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorgelegt zu werden,"1. Änderungen von Angaben zum Halter, wobei bei alleiniger Änderung der Anschrift die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorzulegen ist ,"

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz in einen anderen Zulassungsbezirk, hat er unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung bei der neuen Zulassungsbehörde die Zuteilung eines neuen Kennzeichens und Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I unverzüglich zu beantragen. Die bisherigen Kennzeichen sind zur Entstempelung vorzulegen. Kommt er diesen Pflichten nicht nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Pflichten den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen. "(3) Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz in einen anderen Zulassungsbezirk, hat er unverzüglich
  1. bei der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde die Zuteilung eines neuen Kennzeichens, einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I und die Berichtigung der Angaben in der Zulassungsbescheinigung Teil II zu beantragen oder
  2. der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde mitzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll, und die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Berichtigung vorzulegen.

Kommt er diesen Pflichten nicht nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Pflichten den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 teilt die für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständige Zulassungsbehörde nach Vorlage der Zulassungsbescheinigung und der bisherigen Kennzeichen zur Entstempelung dem Fahrzeug ein neues Kennzeichen zu. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 berichtigt die für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständige Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung Teil I. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt."

6. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "dies" wird das Wort "bei" eingefügt.

bb) Das Wort "anzuzeigen" wird durch die Wörter "zu beantragen" ersetzt.

b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 bis 5 eingefügt: 14

"(2) Erfüllen die abgestempelten Kennzeichenschilder die Anforderungen des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und die Zulassungsbescheinigung Teil I eines Fahrzeugs die Anforderungen des § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2, so kann das Fahrzeug auch dadurch außer Betrieb gesetzt werden, dass der Halter oder der Verfügungsberechtigte dies direkt oder über ein vom Kraftfahrt-Bundesamt betriebenes informationstechnisches System bei der Zulassungsbehörde elektronisch beantragt; dabei ist sicherzustellen, dass

  1. eine sichere Identifizierung des Antragstellers erfolgt und
  2. die vom Halter oder Verfügungsberechtigten übermittelten Daten vollständig und plausibel zwischen dem Kraftfahrt-Bundesamt und der Zulassungsbehörde übermittelt werden (internetbasierte Außerbetriebsetzung).

Die sichere Identifizierung nach Satz 1 Nummer 1 kann wie folgt durchgeführt werden:

  1. anhand eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder
  2. anhand sonstiger geeigneter technischer Verfahren mit gleichwertiger Sicherheit für die Identifizierung.

Bei der Antragstellung werden das Vorlegen der Zulassungsbescheinigung Teil I und der Kennzeichenschilder durch den Halter oder den Verfügungsberechtigten durch die elektronische Übermittlung

  1. des Kennzeichens,
  2. des Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung Teil I und
  3. der Sicherheitscodes der Stempelplaketten

ersetzt. Bei Wechselkennzeichen nach § 8 Absatz 1a muss im Falle des Satzes 3 Nummer 3 zusätzlich auch der Sicherheitscode der Stempelplakette des gemeinsamen Kennzeichenteils übermittelt werden, wenn kein weiteres Fahrzeug zugelassen bleibt. Um den Sicherheitscode der Stempelplaketten als Beleg der Entstempelung sichtbar zu machen, darf die den Sicherheitscode verdeckende Schicht der Stempelplaketten auf den Kennzeichenschildern durch den Halter oder den Verfügungsberechtigten entfernt werden. Um den Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I als Beleg für das Vermerken der Außerbetriebsetzung auf der Zulassungsbescheinigung Teil I sichtbar zu machen, darf die Markierung mit der Aufschrift "Zur Außerbetriebsetzung entfernen" vom Halter oder vom Verfügungsberechtigten abgelöst werden, damit der Schriftzug "Außer Betrieb gesetzt" in der Zulassungsbescheinigung Teil I sichtbar wird. Soweit der Antrag auf Außerbetriebsetzung nach Satz 1 nicht unmittelbar bei der Zulassungsbehörde gestellt wird, erhebt und speichert das Kraftfahrt-Bundesamt die für die Identifizierung des Halters oder Verfügungsberechtigten nach Satz 1 erforderlichen personenbezogenen Daten und die Daten nach Satz 3 und übermittelt diese an die zuständige Zulassungsbehörde zum Zweck der dortigen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die in den Sätzen 1 und 3 genannten Daten drei Monate nach Eingang des Antrags nach Satz 1 automatisiert zu löschen. Protokolldaten sind vom Kraftfahrt-Bundesamt durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und sechs Monate nach Eingang des Antrags nach Satz 1 automatisiert zu löschen. Soweit für die internetbasierte Außerbetriebsetzung auf Systembestandteile zurückgegriffen wird, die einen Zugang zu den Daten des Kraftfahrt-Bundesamtes ermöglichen, hat die Übermittlung der Daten nach Maßgabe eines vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger und nachrichtlich im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards zu erfolgen.

(3) Die Zulassungsbehörde setzt das Fahrzeug außer Betrieb, wenn

  1. im Antrag auf Außerbetriebsetzung das Kennzeichen und die Sicherheitscodes der Stempelplaketten und der Zulassungsbescheinigung Teil I mitgeteilt und
  2. die Gebühr für die Außerbetriebsetzung entrichtet

worden sind. Für den Fall, dass der Antrag von einem Verfügungsberechtigten gestellt wird, muss dieser eine E-Mail-Adresse angeben, an die er nachrichtlich über die Außerbetriebsetzung zu unterrichten ist.

(4) Die Bekanntgabe der Außerbetriebsetzung an den Halter bewirkt die Zulassungsbehörde

  1. durch De-Mail, sofern der Halter in seinem elektronischen Antrag ein auf seinen Namen eingerichtetes De-Mail-Konto benennt und den elektronischen Kommunikationsweg eröffnet,
  2. durch sonstige sichere Verfahren, welche die Voraussetzung des § 3a Absatz 2 Nummer 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllen, sofern der Halter den elektronischen Kommunikationsweg eröffnet oder
  3. schriftlich, wenn der Halter die Kommunikationswege nach Nummer 1 oder 2 nicht eröffnet oder wenn die elektronische Bekanntgabe scheitert.

(5) Unabhängig von der Art der Bekanntgabe gilt als Datum der Außerbetriebsetzung der Tag der abschließenden Bearbeitung in der Zulassungsbehörde. Das Datum der Außerbetriebsetzung ist dem Halter in der Bekanntgabe nach Absatz 4 mitzuteilen."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 6 und in dessen Satz 1 wird die Angabe "Absatz 1" durch die Wörter "den Absätzen 1 bis 3" ersetzt.

d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Das Kraftfahrt-Bundesamt und die Zulassungsbehörden haben zur Abwicklung der internetbasierten Außerbetriebsetzung nach Absatz 2 und dabei auch zur Erstellung, Speicherung und Übermittlung der Druckstücknummern und Sicherheitscodes von Stempelplaketten und der Zulassungsbescheinigung Teil I dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Bei der Nutzung öffentlich zugänglicher Netze sind dem Stand der Technik entsprechende sichere Verschlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten hinsichtlich der Erstellung, Speicherung und Übermittlung der Druckstücknummern und Sicherheitscodes von Stempelplaketten und der Zulassungsbescheinigung Teil I für hiermit von den in Satz 1 genannten Behörden betraute Einrichtungen entsprechend."

6a. In § 23 Absatz 1 wird die Angabe " § 14 Absatz 2" durch die Angabe " § 14 Absatz 6" ersetzt." 14

7. In § 25 Absatz 3 wird die Angabe " § 14 Absatz 1" durch die Wörter " § 14 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2," ersetzt.

8. § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 7 Buchstabe b werden nach den Wörtern "Entstempelung des Kennzeichens," die Wörter "wobei im Falle der internetbasierten Außerbetriebsetzung das Datum der abschließenden Bearbeitung des Antrags auf Außerbetriebsetzung in der Zulassungsbehörde an Stelle des Datums der Entstempelung zu speichern ist," eingefügt.

b) In Nummer 14 werden nach den Wörtern "Zulassungsbescheinigung Teil I," die Wörter "der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I, die Druckstücknummer der Markierung der Zulassungsbescheinigung Teil I," eingefügt.

c) Nach Nummer 14 wird die folgende Nummer 14a eingefügt:

"14a. die Sicherheitscodes und die Druckstücknummern der Stempelplaketten,".

9. § 31 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer Buchstabe b werden nach den Wörtern "Entstempelung des Kennzeichens," die Wörter "wobei im Falle der internetbasierten Außerbetriebsetzung das Datum der abschließenden Bearbeitung des Antrags auf Außerbetriebsetzung an Stelle des Datums der Entstempelung zu speichern ist," eingefügt.

b) In Nummer 14 werden nach den Wörtern "Zulassungsbescheinigung Teil I," die Wörter "der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I, die Druckstücknummer der Markierung der Zulassungsbescheinigung Teil I," eingefügt.

c) Nach Nummer 14 wird die folgende Nummer 14a eingefügt:

"14a. die Sicherheitscodes und die Druckstücknummern der Stempelplaketten,".

10. § 34

§ 34 Übermittlung von Daten an andere Zulassungsbehörden

(1) Wird einem Fahrzeug von einer Zulassungsbehörde ein neues Kennzeichen oder ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt, dem bereits von einer anderen Zulassungsbehörde ein Kennzeichen des anderen Zulassungsbezirks zugeteilt ist, oder wird eine Zulassungsbehörde ohne Wechsel des Kennzeichens auf Grund § 47 Absatz 1 Nummer 2 zuständig, hat die neue Zulassungsbehörde auch der für das bisherige Kennzeichen zuständigen Zulassungsbehörde zur Aktualisierung des örtlichen Registers zu übermitteln:

  1. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
  2. die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II,
  3. das bisherige Kennzeichen sowie
  4. das neue Kennzeichen und das Datum der Zuteilung oder den Verzicht auf die Zuteilung.

(2) Nimmt eine andere als die für das Kennzeichen zuständige Zulassungsbehörde die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs vor, hat sie der für das bisherige Kennzeichen zuständigen Zulassungsbehörde die in § 33 Absatz 2 bezeichneten Daten zur Aktualisierung des örtlichen Registers zu übermitteln.

(3) Die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2 entfällt, wenn die zur Übermittlung verpflichtete Zulassungsbehörde und die Zulassungsbehörde, für die die Daten bestimmt sind, die nach § 33 vorgeschriebene Datenübermittlung durch unmittelbaren Zugriff betreiben und die Daten zur Aktualisierung des örtlichen Registers durch das Zentrale Fahrzeugregister übermittelt werden.

wird aufgehoben.

11. § 38 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Ist einem Fahrzeug von einer Zulassungsbehörde ein neues Kennzeichen oder ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt worden, dem bereits von einer anderen Zulassungsbehörde ein Kennzeichen des anderen Zulassungsbezirks zugeteilt worden war, übermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt der für das bisherige Kennzeichen zuständigen Zulassungsbehörde folgende Daten:
  1. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
  2. die Fahrzeugklasse des Fahrzeugs,
  3. die Marke des Fahrzeugs,
  4. die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II,
  5. das bisherige Kennzeichen sowie
  6. das neue Kennzeichen und das Datum der Zuteilung.
 "(1) Ist einem Fahrzeug von einer Zulassungsbehörde ein neues Kennzeichen oder ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt worden, dem bereits von einer anderen Zulassungsbehörde ein Kennzeichen des anderen Zulassungsbezirks zugeteilt worden war, oder wird ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen des anderen Zulassungsbezirks bei einer anderen Zulassungsbehörde weitergeführt, übermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt der für die Zuteilung des bisherigen Kennzeichens zuständigen Zulassungsbehörde und, sofern das bisherige Kennzeichen im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder des § 13 Absatz 4 Satz 4 von einer anderen Zulassungsbehörde weitergeführt wurde, auch dieser anderen Zulassungsbehörde, folgende Daten:
  1. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer des Fahrzeugs,
  2. die Fahrzeugklasse des Fahrzeugs,
  3. die Marke des Fahrzeugs,
  4. die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II und
  5. die Zuteilung oder Weiterführung des bisherigen Kennzeichens.

Im Falle des Satzes 1 Nummer 5 wird Folgendes übermittelt:

  1. bei der Zuteilung eines neuen Kennzeichens
    1. das bisherige Kennzeichen,
    2. das neue Kennzeichen und
    3. das Datum der Zuteilung des neuen Kennzeichens,
  2. bei der Weiterführung des bisherigen Kennzeichens
    1. das Kennzeichen und
    2. das Datum, seit wann das Kennzeichen bei der neu zuständigen Zulassungsbehörde weitergeführt wird. "

12. § 47 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 14

altneu
(1) Ausnahmen können genehmigen
  1. die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen von den Vorschriften der Abschnitte 1 bis 5 dieser Verordnung, jedoch nicht von § 12 Absatz 1 und 2 und § 8 Absatz 1a, in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller; sofern die Ausnahmen erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet anderer Länder haben, ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder,
  2. die zuständigen obersten Landesbehörden vom Erfordernis der Neuzuteilung eines Kennzeichens bei Wechsel des Zulassungsbereiches des Fahrzeugs innerhalb des jeweiligen Landes,
  3. das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden von allen Vorschriften dieser Verordnung, sofern die Ausnahmen allgemein gelten sollen und nicht die Landesbehörden nach Nummer 1 zuständig sind. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist das Kraftfahrt-Bundesamt rechtzeitig zu unterrichten.
"(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können Ausnahmen von den Vorschriften der Abschnitte 1 bis 5 dieser Verordnung, jedoch nicht von § 12 Absatz 1 und 2 und § 8 Absatz 1a, in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller genehmigen; sofern die Ausnahmen erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet anderer Länder haben, ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder." 

13. § 48 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird die Angabe " § 11 Absatz 5" durch die Angabe " § 11 Absatz 6" ersetzt.

b) In Nummer 10 wird die Angabe " § 11 Absatz 6" durch die Angabe " § 11 Absatz 7" ersetzt. 14

c) Nummer 11 wird wie folgt gefasst: 14

altneu
11. entgegen § 12 Absatz 4 Satz 1 oder 2, § 13 Absatz 2 Satz 1 oder 2 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,"11. Entgegen § 12 Absatz 4 Satz 1 oder 2 oder § 13 Absatz 2 Satz 1 oder 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,"

d) In Nummer 12 wird die Angabe "Absatz 3 Satz 3" durch die Angabe "Absatz 3 Satz 1" ersetzt.

14. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 8 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

bb) Folgende Nummer 9 wird angefügt:

"9. Zulassungsbescheinigungen Teil I, die dem Muster in Anlage 5 in der bis zum 1. Januar 2015 geltenden Fassung dieser Verordnung entsprechen."

b) Folgender Absatz 4 wird eingefügt:

"(4) Stempelplaketten, mit denen Kennzeichenschilder vor dem 1. Januar 2015 abgestempelt worden sind, bleiben gültig."

15. Nach Anlage 4 wird folgende Anlage 4a eingefügt:


 Ausgestaltung der Stempelplaketten"Anlage 4a
(zu § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 4)

1. Druckstücknummer der Stempelplakette

Die Druckstücknummer ist in maschinenlesbarer und unmittelbar lesbarer Form darzustellen. Der maschinenlesbaren Form genügt ein 2D-Code (5 x 5 mm) in Form des DataMatrix-Codes. Die Druckstücknummer der Stempelplakette besteht aus acht Zeichen und ist als Klarschriftnummer mit der Schrift Arial-Bold 4 Punkt rechts neben dem Wappen oder senkrecht links neben dem Wappen in der Schrift Arial-Bold 6 Punkt jeweils 11 mm mittig zentriert auf der waagerechten Durchmesserlinie vom äußeren Rand darzustellen. Der Abstand des 2D-Codes beträgt zum Randstrich 6 mm sowie für die Anordnung der Klarschriftnummer über dieser Codierung. Verwendung finden als Zeichen Großbuchstaben des deutschen Alphabets von A bis Z, ohne Umlaute und Sonderzeichen, und Ziffern zwischen 0 bis 9. Das erste Zeichen ist ein Großbuchstabe, über den die Stempelplakette herstellende Institution eineindeutig ableitbar ist. Die Zeichen zwei bis sieben sind fortlaufend aufsteigend zu verteilen. Das achte Zeichen ist eine Prüfziffer, berechnet aus den Zeichen eins bis sieben. Die Berechnung der Prüfziffer erfolgt nach einem Verfahren, welches nach dem Modulus klassifiziert, der der jeweiligen Berechnungsmethode zugrunde liegt. Eine weitere Unterscheidung ist nach den Gewichtungsfolgen und den Modifikationen möglich.

2. Sicherheitscode der Stempelplakette

Der Sicherheitscode muss nach Freilegung unmittelbar und deutlich lesbar sein, kann zusätzlich in maschinenlesbarer Form dargestellt werden und darf weder aus der Druckstücknummer hervorgehen noch aus dieser ableitbar sein. Der maschinenlesbaren Form genügt ein 2D-Code. Der Sicherheitscode der Stempelplakette besteht aus drei Zeichen. Verwendung finden als Zeichen Groß- und Kleinbuchstaben des deutschen Alphabets von A bis Z und a bis z, ohne Umlaute und Sonderzeichen, und Ziffern zwischen 0 bis 9. Die Zeichen sind unter Ausschöpfung aller Kombinationen zufällig zu verteilen. Der 2D-Code hat eine Mindestgröße von 6 x 6 mm. Als Schriftart ist Arial-Bold 9 Punkt - schwarz - zu verwenden.

3. Schematische Abbildungen der Stempelplakette

  1. Die schematische Darstellung der Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, die Bezeichnung des Landes, die Bezeichnung der Zulassungsbehörde, die Druckstücknummer und den verdeckt angebrachten Sicherheitscode:
    aa) Die Maße der Stempelplakette und des Druckes ergeben sich wie folgt:

    bild

    oder wahlweise nach den Maßgaben der Nummern 1 bis 3:

    bild

    Außenmaß Folie 48 mm

    Außenmaß Druck 45 mm

    Das farbige Wappen des Landes ist bis maximal 32 x 19 mm (Länge x Breite) darzustellen.

    bb) Die Bezeichnung des Landes ist zentriert über dem Wappen in Schrift Times New Roman oder einer in der Siegelordnung des jeweiligen Landes manifestierten Schriftart darzustellen. Der Abstand zum umlaufenden schwarzen Randstrich beträgt 1 mm. Die Bezeichnung der Zulassungsbehörde ist in der Schrift Times New Roman unter dem Wappen zentriert anzuordnen. Der Abstand zum umlaufenden schwarzen Randstrich beträgt 1 mm, Randstrich 0,7 mm/2 pt.

    cc) Hintergrund

    Der Hintergrund in der Farbe silbergrau beinhaltet ein fälschungserschwerendes Muster, eine Herstellerkennzeichnung und das Siegel der Zulassungsbehörde mit einem maximalen Durchmesser von 8 mm als Alleinstellungsmerkmal. Das Layout ist herstellerindividuell.

  2. Stempelplakette mit sichtbarem Sicherheitscode
    bild

    aa) Der 2D-Code hat eine Mindestgröße von 6 x 6 mm. Als Schriftart ist für die Klarschriftnummer Arial-Bold mindestens 9 Punkt - schwarz - zu verwenden. Die Anordnung kann über, unter oder neben dem 2D-Code auf einer eigenen Fläche zusammen mit der Klarschriftnummerierung erfolgen. Die beschriebene Fläche kann eine produktionsabhängige Bemessung und Kantenradien aufweisen und ist als Schicht unter dem Wappen angeordnet.

    bb) Die Stempelplakette hat folgende Sicherheitsmerkmale zu erfüllen:

    aaa) Irreversibles herstellerspezifisches Zerstörungsbild bei physischer Manipulation und
    bbb) Herstellerspezifische UV-Kennzeichnung mit UV-Chargennummer als zwei nicht sichtbare, echtheitserkennbare Merkmale."

16. Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a) In den Vorbemerkungen werden folgende Nummern 4 bis 6 angefügt: 14

"4. Markierung:

  1. Der Sicherheitscode nach § 11 Absatz 1 Satz 4 ist innerhalb der in der Abbildung der Zulassungsbescheinigung Teil I dargestellten Passmarken anzubringen und durch fälschungserschwerende Sicherheitsabdeckungen zu verbergen. Auf der Sicherheitsabdeckung soll folgender Hinweis stehen:
    "Nur zur Außerbetriebsetzung Abdeckung entfernen (Dokument nur unbeschädigt gültig)".
  2. Die Druckstücknummer ist nach Nummer 5 darzustellen.
  3. Schematische Abbildungen:
    Die Sicherheitsabdeckung muss gemäß nachfolgender Abbildung nach vorgegebenen Maßen und farblicher Darstellung gestaltet sein:
    aa) Format:
    aaa) Breite 30 mm, Höhe 20 mm, Eckradien 1 mm oder
    bbb) Breite von 35 mm, Höhe von 25 mm, Eckradien 1 mm.

    bb) Farbe:
    Mittiges Beschriftungsfeld silbergrau mit 4 mm umlaufendem, farbigem Rand (Verkehrsgrün, RAL 6024).

    cc) Zusätzlich muss ein herstellerspezifisches, unsichtbares Kennzeichen in der Nähe der Druckstücknummer angebracht werden. Die fälschungserschwerende Sicherheitsabdeckung soll gewährleisten, dass die Druckstücknummer und der 2D-Code im Beschriftungsfeld beim Freilegen oder einer Manipulation unwiderruflich zerstört werden. Durch das Entfernen der Abdeckung ist

    aaa) ein irreversibles 2-farbiges Farbmuster (Schraffur Verkehrsblau RAL 5017/Verkehrsweiß RAL 9016, 45 Grad nach rechts geneigt, Strichstärke 1 mm) oder
    bbb) ein irreversibles 1-farbiges Farbmuster (Verkehrsgrün, RAL 6024)
    freigelegt und die Manipulation oder gewollte Öffnung erkennbar.

    Abbildung zur sichtbaren Markierung:

    Bild

    Abbildung zur Markierung mit Sicherheitscode nach Sichtbarmachung:

    bild

5. Druckstücknummer der Zulassungsbescheinigung Teil I:

Die Druckstücknummer ist in maschinenlesbarer und unmittelbar lesbarer Form darzustellen. Der maschinenlesbaren Form genügt ein 2D-Code in Form des DataMatrix-Codes. Die Zusammensetzung der Druckstücknummer erfolgt entsprechend der Vorgaben aus Anlage 4a Nummer 1. Der 2D-Code hat eine Mindestgröße von 5 x 5 mm. Als Schriftart ist Arial-Bold mindestens 4 Punkt - schwarz - und für die Klarschriftnummer die Schriftart Arial-Bold mindestens 7 Punkt - schwarz - zu verwenden.

6. Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I:

Der Sicherheitscode muss unmittelbar lesbar sein und ist zusätzlich in maschinenlesbarer Form darzustellen. Der maschinenlesbaren Form genügt ein 2D-Code in Form des DataMatrix-Codes und der Sicherheitscode darf weder aus der Druckstücknummer hervorgehen noch aus dieser ableitbar sein. Der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I besteht aus sieben Zeichen. Im Übrigen erfolgt die Zusammensetzung des Sicherheitscodes entsprechend der Vorgaben aus Anlage 4a Nummer 2. Der 2D-Code hat eine Mindestgröße von 5 x 5 mm. Für die Klarschriftnummer ist die Schriftart Arial-Bold mindestens 8 Punkt - schwarz - zu verwenden, für die Schrift"Außer Betrieb gesetzt" Arial-Bold 5 Punkt - schwarz -. Der Sicherheitscode kann nicht durch Durchleuchten erkannt werden."

b) Die Abbildung der Rückseite der Zulassungsbescheinigung Teil I wird durch folgende Abbildung ersetzt:

bild".

Artikel 3
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 151 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Gebühren-Nummer 221.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Angabe "26,30" durch die Angabe "27,00" ersetzt.

2. In den Gebühren-Nummern 221.2 und 227.3 werden jeweils in der Spalte "Gegenstand" nach dem Wort "Zulassungsbezirk" die Wörter "und Zuteilung eines neuen Kennzeichens" eingefügt und in der Spalte "Gebühr" die Angabe "26,30" durch die Angabe "27,00" ersetzt.

3. In Gebühren-Nummer 221.3 wird in der Spalte "Gebühr" die Angabe "30,70" durch die Angabe "31,40" ersetzt.

4. In den Gebühren-Nummern 221.6 und 227.4 wird jeweils in der Spalte "Gegenstand" das Wort "Erkennungsnummer" durch das Wort "Kennzeichen" und in der Spalte "Gebühr" die Angabe "10,90" durch die Angabe "11,60" ersetzt.

5. In Gebühren-Nummer 221.7 wird in der Spalte "Gebühr" die Angabe "16,00" durch die Angabe "16,70" ersetzt.

6. Nach Gebühren-Nummer 221.7 wird folgende Gebühren-Nummer 221.8 eingefügt:

"221.8 Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens - ohne Halterwechsel - 16,70".

7. Die Gebühren-Nummern 224.1 und 224.2 werden wie folgt gefasst:

altneu
224.1 innerhalb des Zulassungsbezirks 5,10

224.2 außerhalb des Zulassungsbezirks 10,20

 "224.1 innerhalb oder außerhalb des Zulassungsbezirks 6,90

224.2 internetbasiert 5,70".

8. In Gebühren-Nummer 227.5 wird in der Spalte "Gebühr" die Angabe "16,00" durch die Angabe "16,70" ersetzt.

9. Nach Gebühren-Nummer 227.6 wird folgende Gebühren-Nummer 227.7 eingefügt:

"227.7 Umschreibung eines zulassungsfreien, aber kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugs aus einem anderen Zulassungsbezirk bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens - ohne Halterwechsel - 16,70".

10. In Gebühren-Nummer 228.1 wird in der Spalte "Gegenstand" die Angabe "HU-" durch das Wort "HU-Plakette" ersetzt und werden die Wörter "und AU-Plakette" gestrichen.

11. In Gebühren-Nummer 228.2 wird in der Spalte "Gebühr" die Angabe "0,50" durch die Angabe "0,70" und die Angabe "1,00" durch die Angabe "1,20" ersetzt.

Artikel 3a
Änderung der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr

Die Anlage der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3982), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juni 2012 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In den Nummern 1.3, 1.7, 2.2, 3.2 und 4.4 wird jeweils in der Spalte "Gebührenpflichtige Amtshandlung" nach dem Wort "Ersatzausstellung" die Angabe "/Änderung" eingefügt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am 1. November 2013 in Kraft. Die Artikel 2 und 3 treten am 1. Januar 2015 in Kraft. Artikel 3a tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE