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Regelwerk
Änderungstext

Elfte Verordnung zur Änderung des ATP-Übereinkommens
Verordnung zur Änderung der Anlage 1 Anhang 1 und Anlage 2 Anhang 1 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind

Vom 26. März 2014
(BGBl. II Nr. 10 vom 15.04.2014 S. 282)



Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1988 zur Änderung der Anlagen 1 und 3 des ATP-Übereinkommens (BGBl. 1988 II S. 630, 672), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Februar 2009 (BGBl. I S. 150) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1

Die von den Vertragsparteien des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) (BGBl. 1974 II S. 565, 566), das zuletzt gemäß der Notifikation vom 23. Dezember 2011 geändert worden ist (BGBl. 2013 II S. 298, 300), gemäß dessen Artikel 18 angenommenen Änderungen der Anlage 1 Anhang 1 und Anlage 2 Anhang 1 des ATP, die durch Notifikation des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 13. Februar 2013 übermittelt worden sind, und die mit Zirkularnote vom 4. Februar 2013 notifizierte Korrektur der Anlage 1 Anhang 2 Unter - abschnitt 2.2.4 Buchstabe b werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die in Artikel 1 genannten Änderungen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft treten.

(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

(4) Der Tag, an dem die Änderungen vom 13. Februar 2013 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Vorgeschlagene Änderungen zum ATP

1. Anlage 1, Anhang 1, Absatz 3:

Durch folgenden Text zu ersetzen:

altneu
3. Eine Übereinstimmung mit den Normen wird auf einem Vordruck nach dem in Anhang 3 wiedergegebenen Muster von der zuständigen Behörde des Staates bescheinigt, in dem das Beförderungsmittel zugelassen oder registriert wird.

Wenn ein Beförderungsmittel in einen anderen Staat, der Vertragspartei des ATP ist, verbracht wird, sind die folgenden Dokumente mitzuliefern, damit die zuständige Behörde des Staates, in dem das Beförderungsmittel zugelassen oder registriert wird, eine ATP-Bescheinigung ausstellt:

  1. in allen Fällen der Prüfbericht des Beförderungsmittels selbst oder des typgeprüften Musters, wenn es sich um ein in Serie hergestelltes Beförderungsmittel handelt;
  2. in allen Fällen die ATP-Bescheinigung, ausgestellt von der zuständigen Behörde des Herstellungslandes oder bei in Dienst befindlichen Beförderungsmitteln von der zuständigen Behörde des Landes, in dem das Beförderungsmittel zugelassen wird. Diese Bescheinigung gilt - wenn erforderlich - als provisorische Bescheinigung mit einer Gültigkeit von drei Monaten;
  3. im Fall von in Serie hergestellten Beförderungsmitteln, die vom Hersteller oder seinem Beauftragten ausgestellte technische Beschreibung des zuzulassenden Beförderungsmittels. Diese Beschreibung muss die gleichen Angaben enthalten wie die Seiten des Prüfberichts, die das Beförderungsmittel beschreiben, und muss in wenigstens einer der drei offiziellen Sprachen abgefasst sein.

Wenn das Beförderungsmittel nach seiner Indienststellung in einen anderen Staat verbracht wird, kann es einer Sichtprüfung unterzogen werden, um seine Identität zu bestätigen, bevor die zuständige Behörde des Staates, in dem es zugelassen werden soll, eine Übereinstimmung bescheinigt. Die Bescheinigung oder eine amtlich beglaubigte Fotokopie derselben ist im Fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen der mit der Kontrolle beauftragten Organe vorzuzeigen. Ist jedoch ein Zulassungsschild nach dem in Anhang 3 wiedergegebenen Muster an dem Beförderungsmittel angebracht, so wird dieses Schild als einer ATP-Bescheinigung gleichwertig anerkannt. ATP-Zulassungschilder sind zu entfernen, sobald das Beförderungsmittel nicht mehr den in dieser Anlage festgelegten Normen entspricht.

Für den Fall, dass eine Gruppe von identischen Beförderungsmitteln (Containern) mit Wärmedämmung in Serie hergestellt wird, deren Innenraumvolumen geringer als 2 m3 ist, kann die zuständige Behörde die Anerkennung des Typs für die gesamte Gruppe erteilen. Die Identifikationsnummern aller Beförderungsmittel mit Wärmedämmung, zumindest die erste und die letzte Nummer sind auf der Bescheinigung über die Anerkennung des Typs anstelle der Seriennummer zu vermerken. Darüber hinaus sind die Beförderungsmittel mit Wärmedämmung mit einem von der zuständigen Behörde ausgegebenen Zulassungsschild, das den Bestimmungen aus Anlage 1, Anhang 3 B entspricht, zu kennzeichnen.

Für den Fall, dass diese Beförderungsmittel (Container) mit Wärmedämmung in ein anderes Land, das ebenfalls Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, verbracht werden, um dort registriert zu werden, kann die zuständige Behörde des Landes, in dem die Beförderungsmittel neu registriert werden, eine individuelle Bescheinigung der Anerkennung des Typs auf der Grundlage der ursprünglichen Anerkennung des Typs, die für eine ganze Gruppe von Beförderungsmitteln erging, erteilen.

 "3. Eine Übereinstimmung mit den Normen wird von der zuständigen Behörde des Staates bescheinigt, in dem das Beförderungsmittel zugelassen oder registriert wird. Diese Bescheinigung entspricht dem in Anhang 3 wiedergegebenen Muster.

Die Bescheinigung ist im Fahrzeug mitzuführen und auf das Verlangen der mit der Kontrolle beauftragten Organe vorzuzeigen. Ist jedoch ein Zulassungsschild über die Übereinstimmung mit den Normen des ATP nach dem in Anhang 3 wiedergegebenen Muster an dem Beförderungsmittel angebracht, so wird dieses Zulassungsschild als einer Bescheinigung für die Übereinstimmung gleichwertig anerkannt. Ein Zulassungsschild darf nur an dem Beförderungsmittel angebracht werden, wenn eine gültige Bescheinigung vorhanden ist. Zulassungsschilder sind zu entfernen, sobald das Beförderungsmittel nicht mehr den in dieser Anlage festgelegten Normen entspricht.

Wenn ein Beförderungsmittel in einen anderen Staat, der Vertragspartei des ATP ist, verbracht wird, sind die folgenden Dokumente mitzuliefern, damit die zuständige Behörde des Staates, in dem das Beförderungsmittel zugelassen oder registriert wird, eine Übereinstimmung bescheinigen kann:

  1. in allen Fällen der Prüfbericht des Beförderungsmittels selbst oder des typgeprüften Musters, wenn es sich um ein in Serie hergestelltes Beförderungsmittel handelt;
  2. in allen Fällen die Bescheinigung über die Übereinstimmung mit den Normen des ATP, ausgestellt von der zuständigen Behörde des Herstellungslandes oder bei im Dienst befindlichen Beförderungsmitteln von der zuständigen Behörde des Landes, in dem das Beförderungsmittel zugelassen ist. Diese Bescheinigung gilt - wenn erforderlich - als provisorische Bescheinigung mit einer Gültigkeit von drei Monaten;
  3. im Fall von in Serie hergestellten Beförderungsmitteln, die vom Fahrzeughersteller oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter erstellte technische Beschreibung des zugelassenen Beförderungsmittels (diese Beschreibung muss die gleichen Angaben enthalten wie die Seiten des Prüfberichts, die das Beförderungsmittel betreffen, und sie muss in wenigstens einer der offiziellen Sprachen abgefasst sein).

Wenn das Beförderungsmittel nach seiner Indienststellung in einen anderen Staat verbracht wird, kann es einer Sichtprüfung unterzogen werden, um seine Identität zu bestätigen, bevor die zuständige Behörde des Staates, in dem es zugelassen oder registriert werden soll, eine Übereinstimmung bescheinigt."

2. Anlage 2 - Anhang 1

Der bestehende Absatz 5

Messgeräte müssen den Bestimmungen dieser Anlage ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung entsprechen. Bereits vor diesem Datum eingebaute Messgeräte, die nicht die oben beschriebenen Bedingungen erfüllen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2009 weiterverwendet werden.

wird gestrichen.

Berichtigung des ATP

1. Anlage 1, Anhang 2, Unterabschnitt 2.2.4, Buchstabe b

(betrifft nicht die deutsche Fassung)

ENDE