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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung des Artikels 1 und der Anlage 1
des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind
(Dreizehnte Verordnung zur Änderung des ATP-Übereinkommens)

Vom 29. Juni 2016
(BGBl. II Nr. 19 vom 07.07.2016 S. 802)



Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1988 zur Änderung der Anlagen 1 und 3 des ATP-Übereinkommens (BGBl. 1988 II S. 630, 672), der zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1

Die von den Vertragsparteien des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) (BGBl. 1974 II S. 565, 566), das zuletzt gemäß der Notifikation vom 31. Dezember 2013 geändert worden ist (BGBl. 2015 II S. 259, 260), gemäß dessen Artikel 18 angenommenen Änderungen des Artikels 1, der Anlage 1 und der Anlage 1 Anhang 1, 2, 3 A und 4 des ATP und

  1. die Korrekturen der Anlage 1 Anhang 2 Absatz 4.3.2, 4.3.4 Ziffer ii zweiter Satz, Absatz 8.3.1 vorletzter Gedankenstrich und Absatz 8.3.2,
  2. die Berichtigung ECE/TRANS/WP.11/231/Corr.1 und
  3. die Berichtigung ECE/TRANS/WP.11/231/Corr.2,

die durch Notifikation des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 19. März 2015 übermittelt worden sind, werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen einschließlich der Korrekturen und Berichtigungen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die in Artikel 1 genannten Änderungen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft treten.

(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

(4) Der Tag, an dem die Änderungen vom 19. März 2015 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Anm.: Inkrafttreten gemäß BGBl. II Nr. 23 vom 25.08.2016 S. 1023 zum 19.12.2016

Änderungsvorschläge zum ATP-Übereinkommen
(Übersetzung)

1. Anhang 1 Absatz 1, Beförderungsmittel mit Wärmedämmung

Einfügen von "starren*" vor "wärmegedämmten Wänden ..." sowie folgender Fußnote:

"* Starr bezeichnet hier nichtbiegsame durchgehende oder nichtdurchgehende Flächen, z.B. vollständig massive Seitenwände oder Rolltore."

2. Anlage 1

Es wird ein neuer Absatz 6 mit folgendem Wortlaut angefügt:

"6. Übergangsbestimmungen

6.1 Kästen mit Wärmedämmung und nichtstarren Wänden, welche vor dem Inkrafttreten der Änderungen von Anlage 1 Absatz 1 (Datum einfügen) erstmals in Betrieb genommen wurden, dürfen bis zum Ablauf der Übereinstimmungsbescheinigung weiterhin zur Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel in der zugewiesenen Klassifizierung eingesetzt werden. Die Gültigkeit der Bescheinigung wird nicht verlängert."

3. [ ... ]*

4. Anlage 1 Anhang 2 Absatz 4.3.4 ii), erster Satz

Erhält folgenden Wortlaut:

altneu
ii) Die Luftumwälzung entspricht den Angaben des Herstellers."ii) das Maß der Luftumwälzung wird anhand einer bestehenden Norm ermittelt."

5. Artikel 1 des ATP-Übereinkommens Erhält folgenden Wortlaut:

altneu
Bei der Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel im internationalen Verkehr dürfen Beförderungsmittel nur dann als "Beförderungsmittel mit Wärmedämmung", als "Beförderungsmittel mit Kältespeicher", als "Beförderungsmittel mit Kältemaschine" oder als "Beförderungsmittel mit Heizanlage" bezeichnet werden, wenn sie den in Anlage 1 aufgestellten Begriffsbestimmungen und Normen entsprechen."Bei der Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel im internationalen Verkehr dürfen Beförderungsmittel nur dann als "Beförderungsmittel mit Wärmedämmung", als "Beförderungsmittel mit Kältespeicher", als "Beförderungsmittel mit Kältemaschine", als "Beförderungsmittel mit Heizanlage" oder als "Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit Heizanlage" bezeichnet werden, wenn sie den in Anlage 1 aufgestellten Begriffsbestimmungen und Normen entsprechen."

6. Anlage 1

Einfügen des folgenden neuen Abschnitts 5:

5. Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit Heizanlage

Beförderungsmittel mit Wärmedämmung, das entweder mit einer eigenen kälteerzeugenden Einrichtung ausgestattet ist oder zusammen mit anderen Transportmitteln durch eine solche Einrichtung versorgt wird (welche entweder mit einem mechanischen Verdichter oder einer Absorptionsmaschine o. ä. ausgestattet ist) und mit einer (mit elektrischen Heizelementen ausgestatteten) Heizanlage oder mit wärme- und kälteerzeugenden Anlagen, mit denen die Temperatur Ti im leeren Kasten gesenkt und anschließend weiterhin gleichbleibend gehalten werden kann, und mit denen die Temperatur erhöht und anschließend mindestens 12 Stunden praktisch gleichbleibend gehalten werden kann, ohne Nachbefüllung mit einem Energieträger, wie unten angegeben.

Klasse A:Ti zwischen + 12 °C und 0 °C einschließlich zu wählen, wenn die mittlere Außentemperatur zwischen - 10 ºC und + 30 ºC beträgt.
Klasse B:Ti zwischen + 12 °C und 0 °C einschließlich zu wählen, wenn die mittlere Außentemperatur zwischen - 20 ºC und + 30 ºC beträgt.
Klasse C:Ti zwischen + 12 °C und 0 °C einschließlich zu wählen, wenn die mittlere Außentemperatur zwischen - 30 ºC und + 30 ºC beträgt.
Klasse D:Ti zwischen + 12 °C und 0 °C einschließlich zu wählen, wenn die mittlere Außentemperatur zwischen - 40 ºC und + 30 ºC beträgt.
Klasse E:Ti zwischen + 12 °C und - 10 °C einschließlich zu wählen, wenn die mittlere Außentemperatur zwischen - 10 ºC und + 30 ºC beträgt.
Klasse F:Ti zwischen + 12 °C und - 10 °C einschließlich zu wählen, wenn die mittlere Außentemperatur zwischen - 20 ºC und + 30 ºC beträgt.
Klasse G:Ti zwischen + 12 °C und - 10 °C einschließlich zu wählen, wenn die mittlere Außentemperatur zwischen - 30 ºC und + 30 ºC beträgt.
Klasse H:Ti zwischen + 12 °C und - 10 °C einschließlich zu wählen, wenn die mittlere Außentemperatur zwischen - 40 ºC und + 30 ºC beträgt.
Klasse I:Ti zwischen + 12 °C und - 20 °C einschließlich zu wählen, wenn die mittlere Außentemperatur zwischen - 10 ºC und + 30 ºC beträgt.
Klasse J:Ti zwischen + 12 °C und - 20 °C einschließlich zu wählen, wenn die mittlere Außentemperatur zwischen - 20 ºC und + 30 ºC beträgt.
Klasse K:Ti zwischen + 12 °C und - 20 °C einschließlich zu wählen, wenn die mittlere Außentemperatur zwischen - 30 ºC und + 30 ºC beträgt.
Klasse L:Ti zwischen + 12 °C und - 20 °C einschließlich zu wählen, wenn die mittlere Außentemperatur zwischen - 40 ºC und + 30 ºC beträgt.

Der k-Wert der Beförderungsmittel der Klassen B, C, D, E, F, G, H, I, J, K und L muss gleich oder kleiner als 0,40 W/m2.K sein.

Wärmeerzeugende oder wärme- und kälteerzeugende Aggregate müssen eine Kapazität aufweisen, welche mit den Bestimmungen von Anlage 1, Anhang 2, Absätze 3.4.1 bis 3.4.5 übereinstimmt."

7. Anlage 1, Anhang 1

Änderung der Überschrift, sodass sie folgenden Wortlaut hat:

altneu
Bestimmungen für die Prüfung von Beförderungsmitteln mit Wärmedämmung, mit Kältespeicher, mit Kältemaschine oder mit Heizanlage auf Übereinstimmung mit den Normen"Bestimmungen für die Prüfung von Beförderungsmitteln mit Wärmedämmung, mit Kältespeicher, mit Kältemaschine, mit Heizanlage oder mit Kältemaschine und mit Heizanlage"

8. Anhang 1, Anlage 1, Absatz 5, erster Satz

Erhält folgenden Wortlaut:

altneu
Die wärmegedämmten Kästen von besonderen Beförderungsmitteln mit Wärmedämmung, mit Kältespeicher, mit Kältemaschine oder mit Heizanlage"Die wärmegedämmten Kästen von besonderen Beförderungsmitteln mit Wärmedämmung, mit Kältespeicher, mit Kältemaschine, mit Heizanlage oder mit Kältemaschine und mit Heizanlage ..."

(übriger Text unverändert).

9. Anhang 1, Anlage 1, Absatz 6 c) i), erster Satz

Erhält folgenden Wortlaut:

altneu
Bei Beförderungsmitteln mit Wärmedämmung, wobei das Muster ein Beförderungsmittel mit Wärmedämmung, mit Kältespeicher, mit Kältemaschine oder mit Heizanlage sein kann,"Bei Beförderungsmitteln mit Wärmedämmung, wobei das Muster ein Beförderungsmittel mit Wärmedämmung, mit Kältespeicher, mit Kältemaschine, mit Heizanlage oder mit Kältemaschine und mit Heizanlage sein kann, ..."

(übriger Text unverändert).

10. Anhang 1, Anlage 1, Absatz 6 c)

Hinzufügen des folgenden neuen Texts, damit folgender Wortlaut entsteht:

"v) Bei Beförderungsmitteln mit Kältemaschine und mit Heizanlage, wobei das Muster:

  1. ein Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit Heizanlage ist,

    oder

  2. ein Beförderungsmittel mit Wärmedämmung ist, das in allen Einzelheiten vollständig ist, jedoch ohne Kältemaschine, Heizanlage oder Kältemaschine und Heizanlage, welche zu einem späteren Zeitpunkt nachgerüstet wird, und dessen Öffnung während der Bestimmung des k-Wertes mit einer Platte derselben Dicke und dem selben Dämmmaterial wie die Frontseite abgedeckt ist; dabei

11. Anlage 1, Anhang 2, Absatz 3

Es wird ein neuer Unterabsatz 3.4 mit folgendem Wortlaut angefügt:

"3.4 Beförderungsmittel mit Kältemaschine und Heizanlage

Prüfmethode

3.4.1 Die Prüfung ist in zwei Phasen auszuführen. Die Leistungsfähigkeit des Kälteaggregats der Kältemaschine oder der Kältemaschine und Heizanlage wird in der ersten Phase ermittelt, die Leistungsfähigkeit der Heinzanlage in der zweiten Phase.

3.4.2 In der ersten Phase der Prüfung werden die in den Absätzen 3.1.1 und 3.1.2 dieses Anhangs genannten Bedingungen zugrunde gelegt; in der zweiten Phase werden die in den Absätzen 3.3.1 und 3.3.2 beschriebenen Bedingungen zugrunde gelegt.

Prüfverfahren

3.4.3 Die grundlegenden Anforderungen an das Prüfverfahren der ersten Phase werden in den Absätzen 3.2.2 und 3.2.3 dieses Anhangs beschrieben; die grundlegenden Anforderungen an der zweiten Phase werden in den Absätzen 3.3.3 und 3.3.4 dieses Anhangs beschrieben.

3.4.4 Die zweite Phase der Prüfung kann unmittelbar im Anschluss an die erste Phase durchgeführt werden; die Messeinrichtungen müssen zwischenzeitlich nicht auseinandergenommen werden.

3.4.5 Für beide Phasen ist die Prüf ung von dem Zeitpunkt an 12 Stunden lang fortzusetzen, zu dem:

(a) in der ersten Phase die mittlere Innentemperatur des Kastens den für die angenommene Klasse des Beförderungsmittels jeweils maßgebenden unteren Wert erreicht hat;

(b) in der zweiten Phase der Unterschied zwischen der mittleren Innentemperatur des Kastens und der mittleren Außentemperatur des Kastens den für die angenommene Klasse des Beförderungsmittels jeweils maßgebenden Wert erreicht hat. Bei neuen Beförderungsmitteln ist der oben genannte Temperaturunterschied um 35 % zu er höhen.

Erfüllungskriterium

3.4.6 Die Ergebnisse der Prüfung werden als befriedigend angesehen, wenn:

  1. in der ersten Phase der Prüfung die Kältemaschine oder die Kältemaschine und Heizanlage die vorgesehenen Temperaturbedingungen zwölf Stunden lang halten kann, wobei ein automatisches Abtauen der Kältemaschine und Heizanlage nicht berücksichtigt wird;
  2. in der zweiten Phase die Heizanlage den vorgesehenen Temperaturunterschied 12 Stunden lang halten kann.

3.4.7 Wenn die Kältemaschine der kälteerzeugenden Anlage oder der Kältemaschine und Heizanlage inklusive des gesamten Zubehörs zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde einer separaten Prüfung hinsichtlich der nutzbaren Kälteleistung bei den vor gegebenen Umgebungstemperaturen unterzogen wurde, kann davon ausgegangen werden, dass das Beförderungsmittel die erste Phase der Prüfung bestanden hat, ohne dass eine Wirksamkeitsprüfung durchgeführt werden muss, sofern die nutzbare Kälteleistung der Anlage im Dauerbetrieb größer ist als das 1,75-Fache der Wärmeverluste durch die Wände für die angenommene Klasse.

3.4.8 Wenn die Kältemaschine der kälteerzeugenden Anlage oder Kältemaschine und Heizanlage durch eine Maschine eines anderen Typs ersetzt wird, so kann die zuständige Behörde:

  1. verlangen, dass das Beförderungsmittel den in Absatz 3.4.1 - 3.4.5 dieses Anhangs für die erste Phase vorgesehenen Prüfungen oder Kontrollen unterzogen wird, oder
  2. sich vergewissern, dass die nutzbare Kälteleistung der neuen Kältemaschine bei der für die betreffende Klasse vorgesehenen Temperatur gleich oder größer als diejenige der ersetzten Maschine ist, oder
  3. sich vergewissern, dass die nutzbare Kälteleistung der neuen Kältemaschine den Anforderungen von Absatz 3.4.7 dieses Anhangs genügt."

12. Anlage 1, Anhang 2, Abschnitt 6, erster Absatz

Erhält folgenden Wortlaut:

altneu
Für die in Anlage 1 - Anhang 1 Absatz 1 Buchstaben b und c genannte Prüfung der Leistungsfähigkeit der kälte- oder wärmeerzeugenden Anlagen der in Dienst befindlichen Beförderungsmittel mit Kältespeicher, mit Kältemaschine oder mit Heizanlage können die zuständigen Behörden

die in den Unterabschnitten 3.1, 3.2 und 3.3 dieses Anhangs beschriebenen Methoden anwenden oder

Sachverständige beauftragen, die in den Unterabschnitten 5.1 und 5.2 dieses Anhangs beschriebenen Feststellungen zu treffen sowie folgende Bestimmungen anzuwenden:

"Für die in Anhang 1 Absatz 1 Buchstaben b und c genannte Prüfung der Leistungsfähigkeit der kälte- oder wärmeerzeugenden Anlagen der in Dienst befindlichen Beförderungsmittel mit Kältespeicher, mit Kältemaschine, mit Heizanlage oder mit Kältemaschine und Heizanlage können die zuständigen Behörden

die in den Unterabschnitten 3.1, 3.2, 3.3 und 3.4 dieses Anhangs beschriebenen Prüfverfahren anwenden oder

Sachverständige beauftragen, die in den Unterabschnitten 5.1 und 5.2 dieses Anhangs beschriebenen Prüfungen durchzuführen, soweit anwendbar, sowie folgende Bestimmungen anzuwenden."

13. Anlage 1, Anhang 2, Unterabsatz 6

Es wird ein neuer Unterabsatz 6.4 mit folgendem Wortlaut angefügt:

"6.4 Beförderungsmittel mit Kältemaschine und Heizanlage

Die Prüfung besteht aus zwei Phasen.

  1. Während der ersten Phase ist sicherzustellen, dass bei einer Außentemperatur von mindestens + 15 °C die Innentemperatur des leeren Beförderungsmittels innerhalb der in der Tabelle in Absatz 6.2 dieses Anhangs aufgeführten maximalen Zeit auf die für die Klasse des Beförderungsmittels vorgesehene Temperatur abgesenkt werden kann.
    Die Innentemperatur des leeren Beförderungsmittels muss vorher auf die Außentemperatur gebracht worden sein.
  2. In der zweiten Phase ist zu prüfen, ob sich der Unterschied zwischen der Innentemperatur des Beförderungsmittels und der Außentemperatur, der seine Klassenzugehörigkeit nach Anlage 1 bestimmt (22 K bei den Klassen A, E und I; 32 K bei den Klassen B, F und J; 42 K bei den Klassen C, G und K; 52 K bei den Klassen D, H und L), erreichen und wenigstens zwölf Stunden halten lässt.

Wenn die Prüfergebnisse zufriedenstellen, dürfen diese Beförderungsmittel höchstens weitere drei Jahre als Beförderungsmittel mit Kältemaschine und Heizanlage in ihrer ursprünglichen Klasse in Dienst bleiben."

Die aktuellen Unterabschnitte 6.4 und 6.5 werden entsprechend als 6.5 und 6.6 neu nummeriert.

14. Anlage 1, Anhang 2, aktueller Unterabschnitt 6.5 (neuer Unterabschnitt 6.6)

Ersetzen von "oder mit Heizanlage" durch ", mit Heizanlage, oder mit Kältemaschine und Heizanlage" (zweimal) und "3.1, 3.2 und 3.3" durch "3.1, 3.2, 3.3 und 3.4" (zweimal).

15. Anlage 1, Anhang 2, Absatz 7

Änderung des Texts nach der Überschrift, sodass er folgenden Wortlaut hat:

"Für jede Prüfung ist ein entsprechender Prüfbericht für das geprüfte Beförderungsmittel nach einem der folgenden Muster 1 bis 12 zu erstellen."

16. Anlage 1, Anhang 2, Abschnitt 7, Musterprüfberichte und Expertenprüfberichte

Das folgende neue Muster Nr. 7 wird eingefügt, und die bestehenden Muster werden entsprechend neu nummeriert: "Muster Nr. 7

Abschnitt 3

Bestimmung der Leistungsfähigkeit der kälte- und wärmeerzeugenden Anlagen
von im Dienst befindlichen Beförderungsmitteln mit Kälte- und Wärmemaschine
durch eine anerkannte Prüfstelle gemäß Anlage 1 - Anhang 2 Unterabschnitt 3.4 des ATP

Kältemaschine:

Antrieb unabhängig/abhängig/Netzbetrieb1

Kältemaschine abnehmbar/nicht abnehmbar1

Hersteller. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . . . . . .
Typ, Seriennummer . . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. .
Baujahr. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . . . . . . .
Kältemittelart und -füllmenge . . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . . . .
Vom Hersteller angegebene nutzbare Kälteleistung für eine Außentemperatur von + 30 °C und für eine Innentemperatur von:

0 °C . . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . . . . W

- 10 °C . . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . . . . W

-20 °C . . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . . . . W

Kompressor:

Marke. . . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . Typ . . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . .

Antriebsart: elektrisch/Verbrennungsmotor/hydraulisch1

Beschreibung. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .
Marke . . . . . .. . Typ . . . . . .. . Leistung . . . . . .. kW . . . . . .. bei . . . . . . . . . U/min
Kondensator und Verdampfer . . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . . . .

Antriebsmotor der Ventilatoren: Marke . . . . . .. . . . . . . Typ . . . . . .. . . . . . Anzahl . . . . . .. . . . .

Leistung. . . . . .. . . . . .. . . . . .. kW bei . . . . . .. . . . . .. . . . . . . . . . U/min

Heizeinrichtung:

Beschreibung. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . . Antrieb unabhängig/abhängig/Netzbetrieb1

Heizeinrichtung abnehmbar/nicht abnehmbar1

Hersteller. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . . . . . .
Typ, Seriennummer . . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. .

Baujahr. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . . . . . . .

Anbringungsort. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . .
Gesamte Wärmeaustauschfläche . . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. m2
Vom Hersteller angegebene Nutzleistung . . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . . . . . kW

Anlagen zur Luftumwälzung im Innern:

Beschreibung (Anzahl der Anlage usw.) . . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .Leistung der elektrisch angetriebenen Ventilatoren . . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . W
Luftvolumenstrom. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . . m3/h
Abmessungen der Luftkanäle: Querschnitt . . . . . .. . . . . . . m2,
Länge . . . . . .. . . . . . . m

Regeleinrichtungen:

Marke. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . Art . . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . .

Abtauvorrichtung (falls vorhanden) . . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . .

Thermostat. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . . . .

Unterdruckschalter. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. .
Überdruckschalter. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. .
Expansionsventil. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . .

Sonstiges. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . . . . .

Mittlere Temperaturen bei Beginn der Prüfung:

Innentemperatur. . . . . .. . . . . .. . . . . . . . . . ° C ± . . . . . .. . . . . .. . . . . .K

Außentemperatur. . . . . .. . . . . .. . . . . . . . . ° C ± . . . . . .. . . . . .. . . . . .K

Taupunkttemperatur in der Prüfkammer2 . . . . . .. . . . . ° C ± . . . . . .. . . . . .. . . . . .K

Leistung der Heizeinrichtung im Innern . . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. W
Tag und Uhrzeit des Schließens der Türen und sonstiger Öffnungen des Beförderungsmittels

Tabellarische und/oder zeichnerische Darstellung des zeitlichen Verlaufs der mittleren Außentemperatur und der mittleren Innentemperatur des Kastens

Dauer vom Beginn der Prüfung bis zum Erreichen der mittleren Temperatur, die für das Innere des Kastens vorgeschrieben ist
. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . h

Gegebenenfalls mittlere Heizleistung angeben, die während der Prüfung nötig war, um den vorgeschriebenen Temperaturunterschied 3 zwischen dem Inneren und Äußeren des Kastens aufrechtzuerhalten4 W

Bemerkungen: . . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . . . .

Aufgrund der vorstehenden Prüfergebnisse kann das Beförderungsmittel durch eine Bescheinigung gemäß Anlage 1 - Anhang 3
des ATP mit dem Unterscheidungszeichen . . . . . .. . . . . . . . . . für die Dauer von höchstens 6 Jahren anerkannt werden.

Dieser Prüfbericht kann als Anerkennung eines Typs gemäß Anlage 1 - Anhang 1 Absatz 6 Buchstabe a des ATP für die Dauer von höchstens 6 Jahren gelten, d. h. bis zum . . . . . .. . . . . . . .

Ort: . . . . . .. . . . . .. . . . . . . . . .

Datum:

Für die Prüfung verantwortlich

1) Nichtzutreffendes bitte streichen.

2) Nur für kälteerzeugende Einrichtungen.

3) Erhöht um 35 % bei einem neuen Beförderungsmittel.

4) Nur für wärmeerzeugende Einrichtungen."

Das folgende neue Muster Nr. 11 wird vor dem bestehenden Muster Nr. 10 (neue Nr. 12) eingefügt:

"Muster Nr. 11

Abschnitt 3
Bestimmung der Leistungsfähigkeit der kälteerzeugenden und wärmeerzeugenden Einrichtungen von im Dienst befindlichen Beförderungsmitteln mit Kältemaschine und mit Heizanlage durch Sachverständige gemäß Anlage 1, Anhang 2, Unterabschnitt 6.4 des ATP

Der Prüfung wurde der Prüfbericht Nr. . . . . .. . . . . .. . vom . . . . . .. . . . . .. , ausgestellt durch die anerkannte Prüfstelle/den Sachverständigen (Name, Anschrift) . . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . . . . . . zugrunde gelegt.

Kälteerzeugende Anlage:

Hersteller. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . . . . . .
Typ, Seriennummer . . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. .
Baujahr. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . . . . . . .

Beschreibung. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .

Vom Hersteller angegebene nutzbare Kälteleistung für eine Außentemperatur von + 30 °C und für eine Innentemperatur von:

0 °C . . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . . . . W

- 10 °C . . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . . . . W

-20 °C . . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . . . . W

Kältemittelart und -füllmenge . . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . kg

Heizeinrichtung:

Beschreibung. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .

Hersteller. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . . . . . .

Typ, Seriennummer . . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. .
Baujahr. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . . . . . . .
Anbringungsort. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . .

Gesamte Wärmeaustauschfläche . . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. m2

Vom Hersteller angegebene Nutzleistung . . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . . . . . kW

Anlagen zur Luftumwälzung im Innern:

Beschreibung (Anzahl der Anlage usw.) . . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . . . .

Leistung der elektrisch angetriebenen Ventilatoren . . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . W

Luftvolumenstrom. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . . m3/h
Abmessungen der Luftkanäle: Querschnitt . . . . . .. . . . . . . m2, Länge . . . . . .. . . . . . . m
Zustand der kälte- und wärmeerzeugenden Einrichtungen und Anlagen zur Luftumwälzung . . . . . .. . . . . .. . . .

Erreichte Innentemperatur . . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . . . . . . ° C

bei einer Außentemperatur von . . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . ° C

und einer relativen Laufzeit von . . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . %

Laufzeit. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . . . . . h

Prüfen der Arbeitsweise des Thermostaten . . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .

Bemerkungen: . . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . .. . . . . . . .

Aufgrund der vorstehenden Prüfergebnisse kann das Beförderungsmittel durch eine Bescheinigung gemäß Anlage 1 - Anhang 3
des ATP mit dem Unterscheidungszeichen . . . . . .. . . . . . . . . . für die Dauer von höchstens 3 Jahren anerkannt werden.

Ort: . . . . . .. . . . . .. . . . . . . . . .

Datum:

Für die Prüfung verantwortlich"

17. Anlage 1, Anhang 3 A Änderung der Unterüberschrift, sodass sie folgenden Wortlaut hat:

altneu
Muster einer Bescheinigung über die Übereinstimmung der Beförderungsmittel mit den Normen gemäß Anlage 1 - Anhang 1 Ziffer 4"Muster einer Bescheinigung für die für internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel zu Lande verwendeten Beförderungsmittel mit Wärmedämmung, mit Kältespeicher, mit Kältemaschine, mit Heizanlage oder mit Kältemaschine und mit Heizanlage".

18. Anlage 1, Anhang 3 A, Muster einer Bescheinigung für die Übereinstimmung

Die Kategorie "Mit Kältemaschine und mit Heizanlage" wird in der Zeilenüberschrift zwischen "mit Heizanlage" und "Mehr-Temperatur" eingefügt.

19. Anlage 1, Anhang 4 Die folgenden neuen Einträge werden der Tabelle hinzugefügt:

BeförderungsmittelUnterscheidungszeichen
Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit Heizanlage mit normaler Wärmedämmung, Klasse A . . . . .BNA
Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit Heizanlage mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse A . . . .BRA
Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit Heizanlage mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse B . . . .BRB
Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit Heizanlage mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse C . . . .BRC
Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit Heizanlage mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse D . . . .BRD
Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit Heizanlage mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse E . . . .BRE
Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit Heizanlage mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse F . . . . .BRF
Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit Heizanlage mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse G . . . .BRG
Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit Heizanlage mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse H . . . .BRH
Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit Heizanlage mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse I . . . . .BRI
Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit Heizanlage mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse J . . . . .BRJ
Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit Heizanlage mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse K . . . .BRK
Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit Heizanlage mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse L . . . .BRL"

20. Anlage 1, Anhang 4, Absatz 2, erster Satz

Erhält folgenden Wortlaut:

altneu
2. Bei Beförderungsmitteln mit Kältemaschine:

2.1 wenn die Verdichtermaschine von dem Fahrzeugmotor angetrieben wird,

2.2 wenn die Kältemaschine selbst oder ein Teil davon abnehmbar ist, was bewirkt, dass sie durch diesen Vorgang außer Betrieb gesetzt wird.

"2. Bei Beförderungsmitteln mit Kältemaschine oder mit Kältemaschine und Heizanlage:

2.1 wenn der Verdichter vom Fahrzeugmotor angetrieben wird:

2.2 wenn die Kältemaschine oder die Kältemaschine und Heizanlage selbst oder ein Teil davon abnehmbar ist, was bewirkt, dass sie durch diesen Vorgang außer Betrieb gesetzt wird.
..."

(übriger Text unverändert).

Korrekturen am ATP

1. Anlage 1, Anhang 2, Absatz 4.3.2

++ Der folgende Text wird gelöscht: "Geeignete Methoden sind beschrieben in den Normen ISO 971, BS 3122, DIN, NEN usw."

2. Anlage 1, Anhang 2, Absatz 4.3.4 ii), zweiter Satz

Ersetzen von "Es wird empfohlen, hierzu eine der bestehenden einschlägigen Normen zu verwenden, z.B. BS 848, ISO 5801, AMCA 210-85, AMCA 210-07, DIN 24163, NFE 36101, NF X10.102, DIN 4796." durch "Es wird empfohlen, hierzu eine der bestehenden einschlägigen Normen zu verwenden, z.B. ISO 5801:2008, AMCA 210-99, AMCA 210-07."

3. Anlage 1, Anhang 2, Absatz 7.3.1, vorletzter Gedankenstrich

Löschen von "innere Trennwand und"

4. Anlage 1, Anhang 2, Absatz 7.3.2

++Ändern der Definition von SKasten, sodass sie folgenden Wortlaut erhält:

altneu
SKasten die Innenfläche des Kastens ist;"SKasten ist das geometrische Mittel der Oberfläche des gesamten Kastens,".

Berichtigung

1. Seite 4, Absatz 3

Ersetzen von "den Ausschluss von frischem Obst und Gemüse aus dem ATP-Übereinkommen" durch "das Fehlen von Bestimmungen zu frischem Obst und Gemüse im ATP-Übereinkommen"

2. Seite 12, Absatz 71

Ersetzen von "den Ausschluss von Obst und Gemüse" durch "das Fehlen von Bestimmungen zu frischem Obst und Gemüse im ATP-Übereinkommen"

3. Seite 16, Änderung an Artikel 1 des ATP-Abkommens

Ersetzen von "Beförderungsmittel mit Kältespeicher und Heizanlage" durch "Beförderungsmittel mit Kältemaschine oder mit Heizanlage"

Berichtigung

1. Seite 17, vorgeschlagene Änderung (Nr. 6) an Anlage 1, neuer Absatz 5, letzter Satz

Einfügen von "im Heizmodus" nach "wärmeerzeugende oder kühlende bzw. wärmende Geräte"

2. Seite 17, vorgeschlagene Änderung (Nr. 7) an der Überschrift von Anlage 1, Anhang 1

Einfügen von jur Einhaltung der Normen" am Ende

3. Seite 19, vorgeschlagene Änderung (Nr. 11) an Anlage 1, Anhang 2, Abschnitt 3

Ersetzen von "Erfüllungskriterien" durch "Erfüllungskriterium"

4. Seite 20, vorgeschlagene Änderung (Nr. 12) an Anlage 1, Anhang 2, Abschnitt 6, erster Absatz

Ersetzen von "die in den Abschnitten 3.1, 3.2, 3.3 und 3.4 dieses Anhangs beschriebenen Methoden anwenden;" durch "die in den Abschnitten 3.1, 3.2, 3.3 und 3.4 dieses Anhangs beschriebenen Methoden anwenden; oder"

5. Seite 21, vorgeschlagener neuer Musterprüfbericht Nr. 7 (Nr. 16)

Ersetzen von "kälteerzeugende Einrichtung kann entfernt werden/nicht entfernt werden" durch "Einrichtungen mit Kältemaschine können entfernt werden/nicht entfernt werden"

6. Seite 26, Anlage II

Hinzufügen eines Sternchensymbols zur Überschrift von Anlage II, zusammen mit folgendem Fußnotentext:

"* Im Anschluss an die Sitzung wurde das Sekretariat der Arbeitsgruppe von der Vertragsstelle der Rechtsabteilung darüber informiert, dass diese Korrekturen auf Fehler zurückzuführen sind, die keiner der Kategorien angehören, welche Auswirkungen auf den ursprünglichen Text eines Übereinkommens haben, der mithilfe des in der Zusammenfassung der Praxis des Generalsekretärs als Depositar multilateraler Übereinkommen beschriebenen Verfahrens korrigiert werden kann. Sie sollten daher als Änderungsvorschläge behandelt werden, welche dem in Artikel 18 des ATP-Übereinkommens beschriebenen Änderungsverfahren unterliegen."

*) Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur:

Mit Zirkularnote des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 17. September 2015 Nr. C.N. 481.2015.TREATIES-XI.B.22 hat dieser den Vertragsparteien mitgeteilt, dass Finnland gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a des ATP Einspruch gegen die Änderung der Anlage 1 Anhang 2 Absatz 3.2.6 eingelegt hat. Gemäß Artikel 18 Absatz 4 des ATP gilt dieser Änderungsvorschlag damit als nicht angenommen und bleibt ohne Wirkung

ENDE