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Regelwerk
Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Vom 22. November 2016

(BGBl. I Nr. 56 vom 02.12.2016 S. 2652)


Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. September 2015 (BGBl. I S. 1573) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Gebühren-Nummer 202.7 werden in der Spalte "Gegenstand" die Wörter "eines vorläufigen Nachweises der Fahrberechtigung (Prüfungsbescheinigung nach § 22 Absatz 4 Satz 7 FeV)" durch die Wörter "einer als Nachweis der Fahrerlaubnis geltenden befristeten Prüfungsbescheinigung (§ 22 Absatz 4 Satz 7 FeV)" ersetzt.

2. In Gebühren-Nummer 216 werden in der Spalte "Gegenstand" die Wörter "Schlüsselzahl 96" durch die Wörter "Schlüsselzahlen 96 und 192" ersetzt.

3. Die Gebührennummern 301 bis 301.3 werden wie folgt gefasst:

Gebühren-NummerGegenstandGebühr Euro
"301Fahrlehrerprüfung
301.1für die Klasse BE
- für die fahrpraktische Prüfung238,02
- für die Fachkundeprüfung577,68
- für die Lehrproben
a) im theoretischen Unterricht210,92
b) im fahrpraktischen Unterricht210,92
301.2für die Erweiterung von der Klasse BE auf die Klasse A
- für die fahrpraktische Prüfung238,02
- für die Fachkundeprüfung434,96
301.3für die Erweiterung von der Klasse BE auf die Klasse CE oder DE
- für die fahrpraktische Prüfung Klasse CE oder DE300,52
- für die Fachkundeprüfung Klasse CE oder DE434,96
Diese Gebühren schließen die Kosten für die Mitglieder des Prüfungsausschusses - mit Ausnahme der Auslagen - ein. Die Gebühr ist auch zu entrichten für Teile, die ohne Verschulden des Prüfungsausschusses und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnten.

4. In Gebühren-Nummer 401.1 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "9,30" durch die Angabe "10,00" ersetzt.

5. In Gebühren-Nummer 401.2 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "3,80" durch die Angabe "4,10" ersetzt.

6. In Gebühren-Nummer 401.3 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "6,50"durch die Angabe "7,00" und die Angabe "8,20" durch die Angabe "8,90" ersetzt.

7. In Gebühren-Nummer 402.1 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "94,80" durch die Angabe "102,00" ersetzt.

8. In der Gebühren-Nummer 402.1a wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "63,20" durch die Angabe "68,00" ersetzt.

9. In den Gebühren-Nummern 402.2, 402.3 und 402.8 wird jeweils in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "71,40" durch die Angabe "77,10" ersetzt.

10. In den Gebühren-Nummern 402.4, 402.5 und 402.6 wird jeweils in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "118,00" durch die Angabe "127,00" ersetzt.

11. In Gebühren-Nummer 402.7 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "111,00" durch die Angabe "120,00" ersetzt.

12. In Gebühren-Nummer 402.9 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "94,80" durch die Angabe "102,00" ersetzt.

13. In Gebühren-Nummer 410 wird in der Spalte "Gegenstand" der Einleitungssatz wie folgt gefasst:

altneu
Grundgebühr für Typprüfungen oder Musterprüfungen nach StVZO/EG/ECE/FTV"Grundgebühr für Typprüfungen oder Musterprüfungen nach StVZO/EU/ECE/FzTV".

14. In Gebühren-Nummer 410.1 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "59,90" durch die Angabe "61,00" ersetzt.

15. In Gebühren-Nummer 410.2 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "150,00" durch die Angabe "153,00" ersetzt.

16. In Gebühren-Nummer 410.3 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "240,00" durch die Angabe "245,00" ersetzt.

17. In Gebühren-Nummer 410.4 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "299,00" durch die Angabe "305,00" ersetzt.

18. In Gebühren-Nummer 410.5 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "390,00" durch die Angabe "398,00" ersetzt.

19. In Gebühren-Nummer 410.6 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "449,00" durch die Angabe "458,00" ersetzt.

20. In Gebühren-Nummer 410.7 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "539,00" durch die Angabe "550,00" ersetzt.

21. In Gebühren-Nummer 410.8 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "700,00" durch die Angabe "714,00" ersetzt.

22. In Gebühren-Nummer 411.2 wird in der Spalte "Gegenstand" die Angabe "StVZO/EG/ECE/FTV" durch die Angabe "StVZO/EU/ECE/FzTV" ersetzt.

23. In Gebühren-Nummer 412 werden in der Spalte "Gegenstand" die Wörter "mindestens 18,50 Euro und höchstens 24,50 Euro" durch die Wörter "mindestens 20,30 Euro und höchstens 27,00 Euro" ersetzt.

24. Die Gebührennummer 413 wird wie folgt gefasst:

"413 Prüfung einzelner Fahrzeuge

Begutachtung nach §§ 21 und 23 StVZO oder § 13 EG-FGV 1
Komplettfahrzeug
Voll-Gutachten (GA) nach § 21 StVZO oder § 13 EG-FGV und GA nach § 23 StVZO 2, 6Gutachten nach § 21 StVZO auf Grund § 14 Absatz 6 Satz 5 FZV 6Gutachten nach § 21 StVZO nach technischen Änderungen
(§ 19 Absatz 2 StVZO)
Änderungsabnahme nach § 19 Absatz 3 StVZO 1Hauptuntersuchung (HU) nach § 29 StVZO 3, 4, 5, 6, 7, 8Sicherheitsprüfung (SP) nach § 29 StVZO 5
123456
EuroEuroEuroEuroEuroEuro
413.1Kleinkrafträder, Fahrräder

mit Hilfsmotor, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, Krankenfahrstühle

49,7031,1017,00 bis
28,40
12,80 bis
23,00
--
413.2Anhänger ohne Bremsanlage49,7031,1017,00 bis
28,40
12,80 bis
23,00
12,60 bis
23,30
-
413.3Krafträder58,0037,0019,20 bis
35,30
15,70 bis
29,30
22,70 bis
34,20
-
413.4Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse ...
413.4.1... von nicht mehr als 3,5 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.3 genannt87,4057,1029,20 bis
49,40
22,20 bis
42,90
29,40 bis
46,10
24,40 bis
29,80
413.4.2... von nicht mehr als 7,5 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1

bis 413.4.1 genannt

95,5070,7037,60 bis
66,40
26,30 bis
52,20
50,00 bis
63,40
43,40 bis
54,20
413.4.3... von nicht mehr als 12 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.2 genannt108,0083,1043,30 bis
69,30
26,30 bis
52,20
63,00 bis
79,60
48,80 bis
62,30
413.4.4... von nicht mehr als 18 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.3 genannt120,0089,4046,20 bis
72,10
26,30 bis
52,20
68,40 bis
87,70
54,20 bis
67,70
413.4.5... von nicht mehr als 32 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.4 genannt138,0095,5049,00 bis
74,90
26,30 bis
52,20
76,50 bis
95,80
59,60 bis
75,90
413.4.6... über 32 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.5 genannt157,00102,0051,80 bis
77,80
26,30 bis
52,20
90,10 bis
112,00
73,10 bis
92,10
1) Werden für die Begutachtung nach § 21 StVZO (Spalten 1 bis 3), § 13 EG-FGV oder für die Änderungsabnahme nach § 19 Absatz 3 StVZO (Spalte 4) die erforderlichen Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller nicht vorgelegt, kann der zusätzliche Zeitaufwand für die Datenbeschaffung oder für (weitere) erforderliche Prüfungen entsprechend der Gebührennummer 499 berechnet werden.

2) Wird das Gutachten nach § 23 StVZO gleichzeitig mit einem Gutachten nach § 21 StVZO erstellt, darf für das Gutachten nach § 23 StVZO nur die Hälfte der Gebühr zusätzlich zur Gebühr für das Gutachten nach § 21 StVZO erhoben werden.

3) Wird eine Hauptuntersuchung und eine Sicherheitsprüfung nach Nummer 2.3 der Anlage VIIIa StVZO durchgeführt, ist die Gebühr für diese Untersuchung aus der Gebühr für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) zuzüglich dem 0,6-Fachen der Gebühr für Sicherheitsprüfungen (Spalte 6) zu bilden.

4) Bei Hauptuntersuchungen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen ist nicht die zulässige Gesamtmasse, sondern die Masse der von den gebremsten Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last oder die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit maßgeblich; beträgt die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen nicht mehr als 40 km/h, gilt für die Hauptuntersuchung die Gebührennummer 413.4.1.

5) Bei Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen an Sattelanhängern und Starrdeichselanhängern ist nicht die zulässige Gesamtmasse, sondern die Masse der von den Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last maßgeblich.

6) Die Gebührennummern 413.3 und 413.4 erhöhen sich für Kraftfahrzeuge, die mit Fremd- oder Kompressionszündungsmotor angetrieben werden bei einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO oder eine Begutachtung nach § 21 StVZO um einen der Gebührennummer 413.5 entsprechenden Betrag, wenn kein Nachweis über eine durchgeführte Untersuchung nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII StVZO durch eine entsprechend anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt vorliegt. (Bei den in Nummer 1.2.1.2 der Anlage VIII StVZO genannten Kraftfahrzeugen entfällt eine Überprüfung der Abgase nach Nummer 6.8.2 der Anlage VIIIa StVZO).

7) Zusätzlich zu den Gebühren für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) - Gebührennummern 413.1 bis 413.4.6 - wird für die Bereitstellung von Vorgaben nach Nummer 1 der Anlage VIIIa StVZO eine zusätzliche Gebühr von 1,00 Euro je Hauptuntersuchung erhoben.

8) Wird eine Hauptuntersuchung nach Nummer 2.2 der Anlage VIIIa StVZO nach Überschreitung des Vorführtermins um mehr als zwei Monate an einem Fahrzeug durchgeführt, ist die Gebühr für diese Untersuchung aus der Gebühr für die Hauptuntersuchung (Spalte 5) zuzüglich dem 0,2-Fachen dieser Gebühr zu bilden.


Gebühren- NummerGegenstandGebühr Euro
413.5Abgasuntersuchung bestimmter Kraftfahrzeuge entsprechend der Durchführungs-Richtlinie für die Untersuchung der Abgase

Wird die Abgasuntersuchung als Teiluntersuchung der Hauptuntersuchung durchgeführt, ergibt sich der zulässige Gebührenrahmen durch Multiplikation der festgeschriebenen Gebühren mit 0,85.

413.5.1Kraftfahrzeuge - ohne Krafträder
413.5.1.1Abgasuntersuchungen mit Abgasmessung am Auspuffendrohr21,20 bis 98,00
413.5.1.2Abgasuntersuchungen ohne Abgasmessung am Auspuffendrohr11,95 bis 55,20
413.5.2Krafträder8,20 bis 24,50
413.6Gasanlagenprüfungen
413.6.1Für die Untersuchung der Gasanlage im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO ohne vorliegenden Nachweis über eine durchgeführte Gasanlagenprüfung durch eine entsprechend anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt wird zur Gebühr nach den Nummern 413.3 und 413.4 folgende zusätzliche Gebühr erhoben22,00
413.6.2Gassystemeinbauprüfung nach § 41a Absatz 5 StVZO110,00
413.6.3Gasanlagenprüfung ohne Hauptuntersuchung28,00".

25. In Gebühren-Nummer 415.1 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "12,30 bis 27,60" durch die Angabe "13,50 bis 30,30" ersetzt.

26. In Gebühren-Nummer 415.2 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "6,10 bis 13,80" durch die Angabe "6,70 bis 15,20" ersetzt.

27. In Gebühren-Nummer 415.3 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "4,10" durch die Angabe "4,50" ersetzt.

28. In Gebühren-Nummer 416 werden in der Spalte "Gegenstand" die Wörter "oder § 47a" gestrichen.

29. Gebühren-Nummer 417 wird wie folgt geändert:

a) In der Spalte "Gegenstand" wird die Angabe " § 47a StVZO" durch die Angabe "Nummer 1.2.1.1 der Anlage VIII StVZO" ersetzt.

b) In der Spalte "Gebühr Euro" wird die Angabe "2,80" durch die Angabe "3,00" ersetzt.

30. In Gebühren-Nummer 499 werden in der Spalte "Gegenstand" die Wörter "mindestens 18,50 Euro und höchstens 24,50 Euro" durch die Wörter "mindestens 20,30 Euro und höchstens 27,00 Euro" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 16/1909

ENDE

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