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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Anlage 1 Anhang 2 und 4 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind
(Sechzehnte Verordnung zur Änderung des ATP-Übereinkommens)
Vom 27. November 2019
(BGBl. II Nr. 20 vom 10.12.2019 S. 1014)
Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1988 zur Änderung der Anlagen 1 und 3 des ATP-Übereinkommens (BGBl. 1988 II S. 630, 672), der zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Die von den Vertragsparteien des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) (BGBl. 1974 II S. 565, 566), das zuletzt gemäß der Notifikation vom 8. Februar 2017 geändert worden ist (BGBl. 2018 II S. 210, 211), gemäß dessen Artikel 18 angenommenen Änderungen der Anlage 1 Anhang 2 und 4 des ATP sowie Korrekturen der Anlage 1 und der Anlage 1 Anhang 2 des ATP, die durch Notifikationen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 6. Februar 2018, vom 30. Januar 2019 und vom 31. Januar 2019 übermittelt worden sind, werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen und Korrekturen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die in Artikel 1 genannten Änderungen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft treten.
(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
(4) Der Tag, an dem die Änderungen vom 6. Februar 2018, vom 30. Januar 2019 und vom 31. Januar 2019 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Änderungsvorschläge zum ATP-Übereinkommen
1. Anlage 1 - Anhang 2 - Muster Nr. 5, 7, 9 und 11
(Red. Anm.: Diese Änderung wurde nicht durchgeführt)
Nach "Kältemittelfüllmenge", wird "Art des Kältemittels" durch "Kältemittel: (ISO/ASHRAE Bezeichnung a)" ersetzt.
Die Fußnote erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
"a) Gegebenenfalls". |
2. Anlage 1 - Anhang 2 - Musterprüfberichte 2A, 2B, 3, 4A, 4B, 4C, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11
Ersetzen von "Datum:" ...................................... durch "Datum des Prüfberichts:" ......................................
3. Anlage 1 - Anhang 2 - Abschnitt 4
Es wird ein neuer Unterabschnitt 4.5 mit folgendem Wortlaut angefügt:
"4.5 Verfahren für die Prüfung von Kältemaschinen bei einem Wechsel des Kältemittels
4.5.1 Allgemeines
Die Prüfung entspricht dem in Abschnitt 4 Absätze 4.1 bis 4.4 beschriebenen Verfahren und basiert auf einer vollständigen Prüfung der Kältemaschine mit einem Kältemittel, dem Referenzkältemittel.
Die Kältemaschine, ihr Kältemittelkreislauf und dessen Komponenten dürfen bei Verwendung von Ersatzkältemitteln nicht verändert werden. Es sind nur sehr begrenzte Veränderungen erlaubt:
Um als Ersatzkältemittel Verwendung zu finden, muss ein Ersatzkältemittel thermophysikalische und chemische Eigenschaften besitzen die denen des Referenzkältemittels ähnlich sind und sich im Kältemittelkreislauf insbesondere hinsichtlich der Kälteleistung, ähnlich verhalten.
4.5.2 Prüfverfahren
Aufgrund des ähnlichen Verhaltens des Ersatz- und des Referenzkältemittels kann die Anzahl der für eine Typgenehmigung erforderlichen Prüfungen verringert werden. Hinsichtlich der Kälteleistung muss das Ersatzkältemittel ein Äquivalenzkriterium erfüllen, das eine höchstens 10 % niedrigere Kälteleistung des Ersatzkältemittels gegenüber dem zugelassenen Referenzkältemittel erlaubt.
Das Äquivalenzkriterium wird durch folgende Formel bestimmt:
QErsatz - QRef | |
| > -0,10 (1) |
QRef |
wobei
QRef die Kälteleistung der mit dem Referenzkältemittel geprüften Maschine ist,
QErsatz die Kälteleistung der mit dem Ersatzkältemittel geprüften Maschine ist.
Die Anzahl der Prüfungen und die Bewertung der Ersatzkältemittel beruhen auf den Unterschieden in den Prüfergebnissen gegenüber dem Referenzkältemittel. Es müssen mindestens eine Prüfung bei der niedrigsten und eine Prüfung bei der höchsten Temperatur der entsprechenden Temperaturklasse in der Antriebsart mit der höchsten Kälteleistung durchgeführt werden.
Bei einer Baureihe von Kältemaschinen kann das Prüfprogramm nach den Bestimmungen des Absatzes 4.5.3 weiter reduziert werden.
Abhängig von den Ergebnissen dieser Prüfungen können weitere Messungen erforderlich sein. Es werden folgende Fälle unterschieden:
Wenn der mit dem Ersatzkältemittel geprüfte Energieverbrauch von den mit dem Referenzkältemittel erzielten Ergebnissen abweicht, werden die Verbrauchsdaten sowohl bei genauer als auch bei eingeschränkter Äquivalenz entsprechend den gemessenen
Werten durch Berechnung angepasst.
4.5.3 Prüfverfahren für eine Baureihe von Kältemaschinen
Bei einer Baureihe von Kältemaschinen handelt es sich um eine Modellreihe eines spezifischen Typs von Kältemaschinen unterschiedlicher Größe und mit unterschiedlichen Kälteleistungen, bei denen jedoch der Aufbau des Kältemittelkreislaufs und seine Komponenten gleich sind.
Bei einer Baureihe von Kältemaschinen kann die Anzahl der Prüfungen weiter verringert werden.
Wenn bei dem in Absatz 4.5.2 beschriebenen Prüfverfahren festgestellt wurde, dass mindestens zwei der mit dem Ersatzkältemittel geprüften Kältemaschinen der Baureihe, einschließlich der Maschinen mit den niedrigsten und den höchsten Kälteleistungen, gleichwertige Ergebnisse zu dem zugelassenen Referenzkältemittel aufweisen, können die Prüfberichte aller anderen Maschinen dieser Baureihe erstellt werden, indem ihre Kälteleistungen auf der Grundlage der Prüfberichte der mit dem Referenzkältemittel betriebenen Kältemaschinen und basierend auf dieser begrenzten Zahl von Prüfungen mit dem Ersatzkältemittel berechnet werden.
Die Übereinstimmung der geprüften Kältemaschinen untereinander und mit den anderen Kältemaschinen ein und derselben Baureihe ist durch den Hersteller zu bestätigen. Zusätzlich ergreift die zuständige Behörde angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jede betrachtete Maschine dieser Baureihe von Kältemaschinen entspricht.
4.5.4 Prüfbericht
Dem Prüfbericht der mit einem Ersatzkältemittel betriebenen Kältemaschine wird ein Anhang hinzugefügt, der sowohl die Prüfergebnisse des Ersatzkältemittels als auch diejenigen des anerkannten Referenzkältemittels enthält. Alle nach Absatz 4.5.1 an der Kältemaschine vorgenommenen Veränderungen müssen in diesem Anhang aufgeführt sein.
Für den Fall, dass die Kälteleistung und gegebenenfalls auch der Energieverbrauch der Kältemaschine, die das Ersatzkältemittel enthält, durch Berechnung ermittelt worden sind, muss das Berechnungsverfahren ebenfalls in diesem Anhang beschrieben sein."
Die folgenden neuen Absätze werden eingefügt:
"3.1.7 Wenn eine kälteerzeugende Anlage der in Absatz 3.1.3 Buchstabe c genannten Art mit ihrem gesamten Zubehör für sich allein hinsichtlich der Bestimmung der bei den vorgesehenen Temperaturen nutzbaren Kälteleistung zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nach Abschnitt 9 dieses Anhangs geprüft worden ist, kann das Beförderungsmittel ohne jede Prüfung der Leistungsfähigkeit als Beförderungsmittel mit Kältespeicher anerkannt werden, sofern die nutzbare Kälteleistung der Maschine im Beharrungszustand größer ist als das 1,75-Fache der Wärmeverluste durch die Wände für die angenommene Klasse.
3.1.8 Wenn die kälteerzeugende Anlage durch eine Anlage eines anderen Typs ersetzt wird, kann die zuständige Behörde
3.1.9 Eine Flüssiggasanlage wird als gleichen Typs wie die geprüfte Anlage angesehen, wenn
Die Durchmesser und die Ausführung der Leitungen sind identisch."
Es wird ein neuer Abschnitt 9 mit folgendem Wortlaut angefügt:
"9. Messverfahren zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit von Flüssiggasanlagen und Bemessung/Dimensionierung von Beförderungsmitteln, die diese Einrichtungen verwenden
9.1 Begriffsbestimmungen
9.2 Prüfverfahren für Flüssiggasanlagen
9.2.1 Allgemeines Verfahren
Es ist das in Anlage 1 Anhang 2 Abschnitt 4 des ATP-Übereinkommens beschriebene Prüfverfahren unter Berücksichtigung folgender Besonderheiten anzuwenden.
Die Prüfungen werden für die unterschiedlichen Primärverdampfer durchgeführt. Jeder Primärverdampfer ist gegebenenfalls in einem gesonderten Kalorimeter zu prüfen und in eine temperaturgeführte Prüfkammer zu stellen.
Bei Flüssiggasanlagen im Eintemperatur-Betrieb wird nur die Kälteleistung der Regeleinheit mit dem Verdampfer mit der maximalen Nennleistung bestimmt. Es wird in Übereinstimmung mit Anlage 1 Anhang 2 Absatz 4 des ATP-Übereinkommens eine dritte Temperaturebene hinzugefügt.
Bei Flüssiggasanlagen im Mehrtemperatur-Betrieb ist die individuelle Kälteleistung für alle Primärverdampfer zu bestimmen, die gemäß den Bestimmungen des Absatzes 9.2.3 jeweils im Eintemperatur-Betrieb betrieben werden.
Die Kälteleistungen werden unter Verwendung eines vom Hersteller bereitgestellten Flüssiggasbehälters bestimmt, der die Durchführung einer vollständigen Prüfung ohne Nachbefüllung ermöglicht.
Alle Komponenten der Flüssiggasanlage werden in ein thermostatisches Gehäuse gestellt, dessen Umgebungstemperatur auf 30 ± 0,5 °C gehalten wird.
Bei jeder Prüfung sind ebenfalls folgende Aufzeichnungen vorzunehmen:
Durchfluss, Temperatur und Druck des aus dem verwendeten Behälter austretenden Flüssiggases; Spannung, Stromstärke und gesamter Stromverbrauch der Flüssiggasanlage (z.B. Ventilator ...). Der Gasfluss entspricht dem mittleren Fluidverbrauch während der betreffenden Prüfung.
Außer bei der Bestimmung des Flüssiggasdurchsatzes ist jede Menge für eine bestimmte Zeitspanne von bis zu 10 Sekunden als physikalische Größe zu erfassen, und jede Menge ist für einen festgelegten maximalen Zeitraum von 2 Minuten aufzuzeichnen, wobei Folgendes gilt:
Jede am Lufteinlass des belüfteten Verdampfers aufgezeichnete Temperatur oder jede innerhalb des Gehäuses des nicht belüfteten Verdampfers aufgezeichnete Temperatur muss der für die jeweilige Klasse vorgesehenen Temperatur ± 1 K entsprechen.
Wenn die elektrischen Teile der Flüssiggasanlage über mehr als eine Spannungsversorgung gespeist werden können, sind die Prüfungen entsprechend zu wiederholen.
Ergeben die Prüfungen unabhängig von der Betriebsart der Flüssiggasanlage gleichwertige maximale Nennkälteleistungen, dann können die Prüfungen auf einen einzigen Stromversorgungsmodus beschränkt werden, wobei gegebenenfalls die möglichen Auswirkungen auf den von den Verdampfern ausgestoßenen Luftstrom berücksichtigt werden. Eine Äquivalenz ist nachgewiesen, wenn:
2 * |Pnom-max,1 - Pnom-max,2| | |
| < 0,035 |
Pnom-max,1 + Pnom-max,2 |
Hierbei ist:
Pnom-max,1: die maximale Nennleistung der Flüssiggasanlage für eine gegebene Art der Spannungsversorgung,
Pnom-max,2: die zweite maximale Nennleistung der Flüssiggasanlage für eine weitere Art der Spannungsversorgung.
9.2.2 Bestimmung der maximalen Nennkälteleistung der Flüssiggasanlage
Die Prüfung ist bei Referenztemperaturen von -20 °C und 0 °C durchzuführen.
Die Nennkälteleistung bei -10 °C wird durch lineare Interpolation der Leistungen bei -20 °C und bei 0 °C berechnet.
Die maximale Nennkälteleistung der Regeleinheit im Eintemperatur-Betrieb wird mit dem durch den Hersteller angebotenen Verdampfer mit maximaler Nennleistung gemessen. Dieser Verdampfer besteht aus dem beziehungsweise den Primär-Kühlverdampfern).
Während der Prüfung wird die Anlage bei einer einzigen Referenztemperatur betrieben, die der Lufttemperatur am Einlass in den zwangsbelüfteten Verdampfer oder der Lufttemperatur im Innern des Gehäuses bei nicht zwangsbelüfteten Verdampfern entspricht.
Die maximale Nennkälteleistung wird für jedes Temperaturniveau wie folgt geschätzt:
Eine erste Prüfung wird für mindestens vier Stunden mit Thermostatregelung (der Kühleinrichtung) durchgeführt, um den Wärmeaustausch zwischen dem Inneren und Äußeren der Kalorimeterbox zu stabilisieren.
Im Anschluss an die Nachbefüllung des Behälters (sofern erforderlich) wird eine zweite Prüfung für mindestens drei Stunden durchgeführt, um die maximale Nennkälteleistung zu bestimmen, wobei
Die Abweichung bei der Kälteleistung während dieser zweiten Prüfung muss geringer sein als ein gleitender Mittelwert von 5 % pro Stunde und darf im Verlauf der gesamten Prüfung nicht mehr als 10 % betragen. Wenn dies der Fall ist, entspricht die erzielte Kälteleistung der im Verlauf der Prüfung aufgezeichneten Minimalkühlleistung.
Es wird lediglich bei der Bestimmung der maximalen Nennkälteleistung der Flüssiggasanlage eine zusätzliche Einzelprüfung von einer Stunde mit dem kleinsten Behälter durchgeführt, der mit der Einrichtung angeboten wird, um die Auswirkungen seines Fassungsvermögens auf die Regelung der Kühlleistung zu quantifizieren. Die erzielte neue Kälteleistung darf um nicht mehr als 5 % vom niedrigeren Wert oder von dem Wert abweichen, der mit dem für die Prüfungen von drei Stunden oder mehr verwendeten Behälter erzielt worden ist. Bei größeren Auswirkungen ist eine Beschränkung hinsichtlich des Fassungsvermögens des Behälters im offiziellen Prüfbericht zu vermerken.
9.2.3 Bestimmung der individuellen Kälteleistung jedes Primärverdampfers einer Flüssiggasanlage
Die individuelle Kälteleistung jedes Primärverdampfers wird im Eintemperatur-Betrieb bestimmt. Die Prüfung ist bei -20 °C und bei 0 °C gemäß Absatz 9.2.2 durchzuführen.
Die individuelle Kälteleistung bei -10 °C wird durch lineare Interpolation der Leistungen bei -20 °C und bei 0 °C berechnet.
9.2.4 Bestimmung der verbleibenden Nutzkälteleistung einer Flüssiggasanlage im Mehrtemperatur-Betrieb unter Berücksichtigung einer Referenzheizleistung
Für die Bestimmung der verbleibenden Nutzleistung einer Flüssiggasanlage ist der gleichzeitige Einsatz von zwei oder drei Verdampfern erforderlich:
Einstellung der Referenzheizlast:
Die Nutzleistung des verbleibenden Verdampfers ist bei einer Lufttemperatur am Einlass oder, falls nicht zutreffend, bei einer Lufttemperatur innerhalb des Gehäuses von -20 °C zu bestimmen.
Im Anschluss an die Bestimmung der Nutzleistung des verbleibenden Verdampfers ist die Prüfung nach einem Umlauf der Temperaturklassen zu wiederholen.
9.3 Kälteleistung von Verdampfern
Kühlverdampfer können auf der Grundlage von Kälteleistungsprüfungen bei Primärverdampfern zusammengestellt werden. Die Kälteleistung und der Flüssiggasverbrauch der Verdampfer entsprechen jeweils der arithmetischen Summe der Kälteleistungen und des Flüssiggasverbrauchs der Primärverdampfer, begrenzt durch die maximale nominale Kälteleistung und den damit verbundenen Flüssiggasdurchfluss.
9.4 Bemessung und Zertifizierung von Beförderungsmitteln mit Mehrtemperatur-Flüssiggasanlage
Die Bemessung und Zertifizierung von Beförderungsmitteln, die Flüssiggasanlagen verwenden, sind für Eintemperatur-Beförderungsmittel gemäß den Bestimmungen des Absatzes 3.2.6 mit den folgenden Äquivalenzwerten für die Leistung durchzuführen:
Pnom-inst. = PNutz (Nutzkälteleistung)
oder gemäß den Bestimmungen des Unterabschnitts 7.3 für Mehrtemperatur-Beförderungsmittel mit den folgenden Äquivalenzwerten für die Leistung:
Pmax-nom = Pnom
Zusätzlich muss das nutzbare Volumen von Flüssiggasbehältern es ermöglichen, dass die Flüssiggasanlage die Temperatur für diese Klasse von Beförderungsmitteln mindestens 12 Stunden lang halten kann."
6. Anlage 1 - Anhang 2
Es wird ein neues Prüfberichtsmuster mit folgendem Wortlaut angefügt:
"Muster Nr. 13
Prüfbericht erstellt entsprechend den besonderen Bestimmungen des Übereinkommens über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)
Prüfbericht Nr. ...........................
Bestimmung der nutzbaren Kälteleistung einer Kälteanlage gemäß Anlage 1 - Anhang 2 - Abschnitt 9 des ATP
Prüfungen durchgeführt zwischen TT/MM/JJJJ und TT/MM/JJJJ
Anerkannte Prüfstelle
Name: | .................................................................................... | |
Anschrift: | .................................................................................... | |
Kälteanlagevorgeführt durch: ................................................................................................................................ [(Es ist eine Erklärung des Herstellers vorzulegen, wenn der Antragsteller nicht der Hersteller ist)] | ||
a) Technische Spezifikationen der Kälteanlage: | ||
Hersteller: | .................................................................................... | |
Typ: | .................................................................................... | |
Flüssiggasart: | .................................................................................... | |
Seriennummer: | .................................................................................... | |
Datum der Herstellung (Monat/Jahr): (Die geprüfte Anlage darf nicht mehr als 1 Jahr vor den ATP-Prüfungen gebaut worden sein). Beschreibung: ................................................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................................................... Regelventil (bei Verwendung unterschiedlicher Typen von Ventilatoren sind die folgenden Angaben für jeden Typ zu wiederholen) | ||
Hersteller: | .................................................................................... | |
Typ: | .................................................................................... | |
Seriennummer: | .................................................................................... | |
Behälter (bei Verwendung unterschiedlicher Typen von Ventilatoren sind die folgenden Angaben für jeden Typ zu wiederholen) | ||
Hersteller: | .................................................................................... | |
Typ: | .................................................................................... | |
Seriennummer: | .................................................................................... | |
Fassungsvermögen[ I]: | .................................................................................... | |
Gasdruck am Auslass des Behälters: | .................................................................................... | |
Wärmedämmung: | .................................................................................... | |
Material des Innenbehälters: | .................................................................................... | |
Material des Außenbehälters: | .................................................................................... | |
Flüssiggaszuführung: (Innendruck, Wärmeaustauscherdruck, Pumpe) 1 | ||
Druckregler | ||
Hersteller: | .................................................................................... | |
Typ: | .................................................................................... | |
Seriennummer: | .................................................................................... | |
Gasdruck am Druckauslass: | .................................................................................... | |
Rohr für die Zuführung von Flüssiggas (auf dem Prüfstand) | ||
Durchmesser: | .................................................................................... | |
Länge: | .................................................................................... | |
Werkstoff: | .................................................................................... | |
Anzahl der Verbindungen: | .................................................................................... | |
Abtauvorrichtung (elektrisch/Verbrennungsmotor) 1 | ||
Hersteller: | .................................................................................... | |
Typ: | .................................................................................... | |
Energieversorgung: | .................................................................................... | |
Angegebene Heizleistung: | .................................................................................... | |
Regler | ||
Hersteller: | .................................................................................... | |
Typ: | .................................................................................... | |
Hardware-Version: | .................................................................................... | |
Software-Version: | .................................................................................... | |
Seriennummer: | .................................................................................... | |
Stromversorgung: | .................................................................................... | |
Möglichkeit des Mehrtemperatur-Betriebs:
Ja/Nein 1
Anzahl der für einen Mehrtemperatur-Betrieb geeigneten Kammern: |
Wärmeübertrager
Verflüssiger | Verdampfer | ||
Hersteller, Typ | |||
Anzahl der Kältemittelkreisläufe | |||
Anzahl der Reihen | |||
Anzahl der Dämmschichten | |||
Anzahl der Rohre | |||
Lamellenabstand [mm] | |||
Rohr: Art und Durchmesser [mm] | |||
Gesamte Wärmeaustauschfläche [m2] | |||
Stirnfläche [m2] | |||
Lüfter | Hersteller, Typ | ||
Anzahl | |||
Lüfterflügel | |||
Durchmesser [mm] | |||
Leistung [ W] | |||
Nenngeschwindigkeit [min-1] | |||
Gesamter Luftvolumenstrom [m3/h] bei einem Druck von 0 Pa | |||
Antriebsart (Beschreibung der Stromversorgung: Gleichstrom/Wechselstrom, Frequenz usw.) |
b) Prüfmethode und Ergebnisse:
Prüfmethode1: Wärmeausgleichsverfahren/Enthalpie-Differenz-Verfahren
In einer Kalorimeterbox mit der mittleren Oberfläche = ............................................................................ m2
gemessener Wert des U-Koeffizienten der Kalorimeterbox mit eingebauter Flüssiggasanlage: ................ W/ °C,
bei einer mittleren Wandtemperatur von ...................................................................................................... °C.
In einem Beförderungsmittel:
gemessener Wert des U-Koeffizienten des Beförderungsmittels mit eingebauter Flüssiggasanlage: ........... W/ °C,
bei einer mittleren Wandtemperatur von ...................................................................................................... °C.
Formel, die zur Korrektur des U-Koeffizienten der Kalorimeterbox als Funktion der mittleren Wandtemperatur verwendet wird:
.....................................................................................................................................................................................
.....................................................................................................................................................................................
Maximale Fehler bei der Bestimmung:
des U-Koeffizienten des Kastens: ..............................................................................................................................
der Kälteleistung der Flüssiggasanlage: ......................................................................................................................
Mittlere Lufttemperatur außerhalb des Behälters: ....................................................................................... °C
Stromversorgung: .............................................................................................................................................. | ||||||||
Flüssiggasverbrauch | Stromverbrauch | Druck am Tankauslass | Temperatur der Flüssigkeit am Verdampfer | Außentemperatur | Innentemperatur | Wärmeleistung | Lufttemperatur am Einlass des Verdampfers | Nutzbare Kälteleistung |
[kg/h] | [ Vds] und [ A] | [bar abs] | [ °C] | [ °C] | [ °C] | [ W] | [ °C] | [ W] |
Korrigierte Kühlleistung [ W]:
c) Überprüfung:
Temperaturregler: | Einstellung ................................................................................................... °C |
Abweichung ................................................................................................ °C | |
Wirksamkeit der Abtauvorrichtung 1: zufriedenstellend/nicht zufriedenstellend
Luftvolumenstrom am Auslass des Verdampfers: | |
Gemessener Wert: ................................................................................................................................................. m3/h
bei einem Druck von ................................................................................................................................................ Pa bei einer Temperatur von ......................................................................................................................................... °C bei einer Umdrehungsgeschwindigkeit von ............................................................................................................ min-1 Mindestfassungsvermögen des Behälters: ...................................................................................................................... |
d) Bemerkungen
...........................................................................................................................................................................................
...........................................................................................................................................................................................
...........................................................................................................................................................................................
Dieser Prüfbericht gilt für die Dauer von höchstens sechs Jahren nach dem Abschlussdatum der Prüfungen.
Ort: .....................................................................................
Datum: ................................................................................
Für die Prüfung verantwortlich ................................................................................
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Vom Hersteller angegebener Wert
In Absatz 6.2 wird eine neue Ziffer iii mit folgendem Wortlaut eingefügt, und die bestehenden Ziffern iii und iv werden entsprechend umnummeriert:
"iii) Beförderungsmittel mit mehreren Kammern
Die Prüfung gemäß Ziffer i ist gleichzeitig für alle Kammern durchzuführen. Während der Prüfungen sind die Trennwände, sofern diese beweglich sind, so anzuordnen, dass die Volumen der Kammern dem maximalen Kältebedarf entsprechen.
Die Messungen sind fortzusetzen, bis die von einem der beiden Sensoren in jeder Kammer gemessene wärmste Temperatur der für die Klasse vorgesehenen Temperatur entspricht.
Bei Beförderungsmitteln mit mehreren Kammern, deren jeweilige Kammertemperatur verändert werden kann, ist anschließend ein zusätzlicher Test mit umgekehrten Temperaturen durchzuführen:
Die Kammertemperaturen sind so zu wählen, dass angrenzende Kammern, soweit dies möglich ist, während der Prüfung unterschiedliche Temperaturen aufweisen. Bestimmte Kammern sind auf die für die Klasse vorgesehene Temperatur (-20 °C) zu bringen, während andere Kammern auf 0 °C gehalten werden. Nach Erreichen dieser Temperaturen sind die Temperatureinstellungen für jede Kammer umzukehren, so dass die Kammern mit einer Temperatur von 0 °C auf -20 °C gebracht werden und diejenigen mit -20 °C auf 0 °C.
Es ist sicherzustellen, dass Kammern mit 0 °C für die Dauer von mindestens 10 Minuten eine korrekte Temperaturregelung von 0 °C ± 3 °C aufweisen, während die anderen Kammern bei -20 °C gehalten werden. Danach werden die Einstellungen für jede Kammer umgekehrt und die gleichen Überprüfungen vorgenommen.
Bei Beförderungsmitteln mit Heizanlage beginnen die Prüfungen nach der Prüfung der Leistungsfähigkeit, wenn die Temperatur -20 °C beträgt. Ohne die Türen zu öffnen, werden diejenigen Kammern erwärmt, deren Einstellungen auf 0 °C gebracht worden waren, während die anderen Kammern bei einer Temperatur von -20 °C gehalten werden. Wenn das Kontrollkriterium erfüllt ist, werden die Einstellungen der Kammern umgekehrt. Es besteht keine zeitliche Begrenzung für die Durchführung dieser Prüfungen.
Bei Beförderungsmitteln ohne Heizanlage dürfen die Türen der Kammern geöffnet werden, um den Temperaturanstieg der betreffenden Kammern zu beschleunigen.
Das Beförderungsmittel erfüllt die Anforderungen, wenn
8. Anlage 1 - Anhang 2 - Absätze 2.1.8, 2.2.9, 3.1.4, 3.2.3 und 3.3.4
Erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
Die mittlere Außentemperatur und die mittlere Innentemperatur des Kastens müssen jede mindestens viermal in der Stunde gemessen werden. | "Die mittlere Außentemperatur und die mittlere Innentemperatur des Kastens müssen jede mindestens alle 5 Minuten gemessen werden." |
Einfügen des folgenden Wortlauts am Ende der Tabelle:
"Bei Mehrkammer-Beförderungsmitteln für den Straßentransport, die in zwei Kammern unterteilt sind, soll die Kennzeichnung des Beförderungsmittels aus den Unterscheidungszeichen für jede Kammer bestehen (Beispiel: FRC-FRA), beginnend mit der Kammer an der Stirnseite oder auf der linken Seite des Beförderungsmittels;
Bei anderen Beförderungsmitteln mit mehreren Kammern ist das Unterscheidungszeichen nur für die höchste ATP-Klasse zu wählen, d. h. die Klasse mit der größten Differenz zwischen den Innen- und Außentemperaturen, und durch den Buchstaben M zu ergänzen (Beispiel: FRC-M).
Diese Kennzeichnung ist für alle nach dem 1. Oktober 2020 gebauten Beförderungsmittel verpflichtend vorgeschrieben."
Einfügen des folgenden Wortlauts nach dem bestehenden Wortlaut des Absatzes 7.3.6:
"Eine Erklärung der Übereinstimmung ist der von der zuständigen Behörde des Herstellungslandes ausgestellten Bescheinigung über die Übereinstimmung in einem zusätzlichen Dokument beizufügen. Das Dokument basiert auf den Angaben des Herstellers.
Dieses Dokument muss mindestens Folgendes enthalten:
11. Anlage 1 - Anhang 2 - Unterabschnitt 1.2
Ersetzen von "Si = (((WI × LI) + (WI × LI) + (Wi × Wi)) x 2)" durch "Si = (((WI × LI) + (HI × LI) + (HI × WI)) × 2)".
Ersetzen von "Se = (((WE × LE) + (WE × LE) + (We × We)) x 2)" durch "Se = (((WE × LE) + (HE × LE) + (HE × WE)) × 2)".
Ersetzen von "Wi die Z-Achse der Innenfläche" durch "HI die Z-Achse der Innenfläche".
Ersetzen von "We die Z-Achse der Außenfläche" durch "HE die Z-Achse der Außenfläche".
Ersetzen von "WI = (WIa × a/2 + WIb (a/2 + b/2) + WIc (b/2) / (a + b)" durch "WI = (WIa × a/2 + WIb (a/2 + b/2) + WIc (b/2)) / (a + b)".
Ersetzen von "WI = ((WIb × b) + (WIb × c) - ((WIb - WIc) × c) + (2 × ((WIb - WIa) × a))) / (a + b + c)" durch "WI = (WIa × a + WIb × b + (WIb + WIc)/2 × c) / (a + b + c)".
Ersetzen von "Wi = (Wi hinten + Wi vorne) / 2" durch "WI = (WI hinten + WI vorne) / 2".
Ersetzen von "Wi hinten die Breite an der Trennwand" durch "WI hinten die Breite an der Trennwand". Ersetzen von "Wi vorne die Breite am Türende" durch "WI vorne die Breite am Türende".
Ersetzen von "WE = WI + angegebene mittlere Dicke" durch "WE = WI + angegebene mittlere Dicke × 2". Ersetzen von "LE = LI + angegebene mittlere Dicke" durch "LE = LI + angegebene mittlere Dicke × 2". Ersetzen von "We = Wi + angegebene mittlere Dicke" durch "HE = HI + angegebene mittlere Dicke × 2".
12. Anlage 1 - Anhang 2 - Absatz 2.3.2
Die Worte "maximalen Messfehler" werden ersetzt durch "einer erweiterten Messunsicherheit".
Es wird ein neuer letzter Satz mit folgendem Wortlaut angefügt:
"Bei der Berechnung der erweiterten Messunsicherheit bei der Bestimmung des k-Werts, soll das Vertrauensniveau mindestens 95 % betragen.".
13. Anlage 1 - Anhang 2 - Muster Nr. 2A und 2B
Ersetzen von "Maximale Messunsicherheit bei der Prüfung %" durch "Erweiterte Messunsicherheit bei der Prüfung % (Erweiterungsfaktor k = ... für ein Vertrauensniveau von ... %)3".
Die neue Fußnote 3 erhält folgenden Wortlaut:
"3) Die Bestimmungen über die Verwendung der erweiterten Messunsicherheit anstelle des maximalen Messfehlers sind für die Prüfungen anzuwenden, die nach dem 1. Januar 2021 durchgeführt werden".
Die bestehende Fußnote 3 wird in 4 umnummeriert.
14. Anlage 1 - Anhang 2 - Muster Nr. 2A und 2B
"Von den Ventilatoren aufgenommene Leistung" wird ersetzt durch "Anteil der von den Ventilatoren aufgenommenen Leistung, die in den Kasten eingebracht wird."
15. Anlage 1 - Anhang 2 - Absatz 2.1.4
Die Änderung betrifft nur den englischen und den russischen Wortlaut des ATP.
", to within ± 0.5 K" wird gestrichen.
16. Anlage 1 - Anhang 2 - Absatz 3.4.3
Der bestehende Wortlaut wird in Buchstabe b umbenannt und der Anfang wie folgt geändert:
alt | neu |
Die grundlegenden Anforderungen ... | "Wenn die Messung am Beförderungsmittel durchgeführt wird, [werden] die grundlegenden Anforderungen ..." |
Rest unverändert.
Es wird ein neuer Buchstabe a mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"a) Das in den Absätzen 4.1 und 4.2 festgelegte allgemeine Verfahren zur Bestimmung der nutzbaren Kälteleistung von Kältemaschinen ist anzuwenden, nachdem es so angepasst worden ist, dass es für die Messung von Heizanlagen in einem Kalorimeter eingesetzt werden kann.
Die Lufttemperatur beim Eintritt in die Heizanlage oder beim Eintritt in den Verdampfer innerhalb der Kalorimeterbox soll +12 °C betragen.
Zur Bestimmung der nutzbaren Heizleistungen der Klassen A, E und I ist eine Prüfung bei einer mittleren Außentemperatur (Te) von -10 °C durchzuführen.
Zur Bestimmung der nutzbaren Heizleistungen der Klassen B, F und J sind Prüfungen bei zwei mittleren Außentemperaturen (Te) durchzuführen, eine Prüfung bei -10 °C und die andere Prüfung bei -20 °C.
Zur Bestimmung der nutzbaren Heizleistungen der Klassen C, D, G, H, K oder L sind drei Prüfungen durchzuführen. Eine Prüfung bei einer mittleren Außentemperatur (Te) von -10 °C, eine weitere Prüfung bei der für die Klasse geforderten niedrigsten Außentemperatur und eine Prüfung bei einer mittleren Außentemperatur, um eine Interpolation der Nutzwärmeleistungen für andere Temperaturen zwischen zwei Klassen zu ermöglichen.
Für rein elektrische Heizsysteme ist mindestens eine Prüfung durchzuführen, um die nutzbaren Heizleistungen der Klassen A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K oder L zu bestimmen. Diese Prüfung ist bei +12 °C am Lufteinlass des Verdampfers und der für die Klasse geforderten niedrigsten Außentemperatur vorzunehmen.
i) Wenn die Bestimmung der nutzbaren Heizleistung bei der niedrigsten, für die Klasse geforderten Außentemperatur erfolgt, sind keine weiteren Prüfungen mehr erforderlich.
ii) Wenn die Bestimmung der nutzbaren Heizleistung nicht bei der niedrigsten, für die Klasse geforderten Außentemperatur erfolgt, ist eine zusätzliche Funktionsprüfung der Heizanlage durchzuführen. Diese Funktionsprüfung ist bei der für die Klasse geforderten niedrigsten Temperatur (z.B. -40 °C für Klasse L) vorzunehmen, um sicherzustellen, dass die Heizanlage und ihr Antriebssystem (z.B. Dieselgenerator) bei der niedrigsten Temperatur ordnungsgemäß anspringt und funktioniert."
17. Anlage 1 - Anhang 2 - Absatz 4.2.1
Im vorletzten Absatz wird "des gesamten Wärmedurchgangs" ersetzt durch "der nutzbaren Kälteleistung".
Im letzten Absatz wird "mit verstärkter Wärmedämmung" ersetzt durch "mit mindestens normaler Wärmedämmung".
18. Anlage 1 - Anhang 2 - Absatz 4.3.4
Ersetzen von "ISO 5801:2008, AMCA 210-99 und AMCA 210-07" durch "ISO 5801:2017 und AMCA 210-16".
19. Anlage 1 - Anhang 2 Muster Nr. 5 und 7
Im Abschnitt "Kompressor" wird im Unterabschnitt "Antriebsart" nach "hydraulisch" "/sonstige" angefügt.
20. Anlage 1 - Anhang 2 Muster Nr. 12
Im Abschnitt "Art des Antriebs" wird nach "Fahrzeugbewegung" ", sonstige" angefügt.
Nach dem Abschnitt "Wechselstrommotor" und vor dem Abschnitt "Drehzahl" wird eine neue Zeile mit dem Wortlaut "Sonstige: ..." eingefügt.
21. Anlage 1 - Anhang 2 - Abschnitt 6.2
Es wird ein neuer Unterabschnitt 6.2.1 zu Beginn des Abschnitts 6.2 aufgenommen, so dass die bestehende Zeile "Unabhängige Beförderungsmittel" zur Überschrift des neuen Unterabschnitts wird.
Es wird ein neuer Unterabschnitt 6.2.2 unmittelbar vor der bestehenden Ziffer iii mit der Überschrift "6.2.2 Nichtunabhängige Beförderungsmittel" aufgenommen.
Die bestehenden Ziffern iii und iv werden in i) und ii) umnummeriert.
Es wird ein neuer Unterabschnitt 6.2.3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"6.2.3 Auf Antrag des Herstellers dürfen die Original-Kältemittel eines in Dienst befindlichen Beförderungsmittels mit Kältemaschine durch die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Kältemittel unter folgenden Voraussetzungen ersetzt werden:
Original-Kältemittel | Ersatzkältemittel |
R404A | R452A |
Das Typenschild des Herstellers muss geändert oder ausgetauscht werden, um auf das Ersatzkältemittel und die benötigte Füllmenge hinzuweisen.
Die ursprüngliche Prüfberichtsnummer auf der ATP-Bescheinigung der Übereinstimmung wird beibehalten und durch einen Hinweis auf den Prüfbericht oder einen Anhang ergänzt, der die Grundlage für den Austausch ist."
Korrekturen am ATP
1. Anlage 1 - Anhang 2 - Absatz 2.1.4
Ersetzen von "25 °C ± 2 K" durch "25 °C ± 2 °C".
2. Anlage 1 - Anhang 2 - Absatz 2.1.4
Ersetzen von "20 °C ± 0,5 K" durch "20 °C ± 0,5 °C".
3. Anlage 1 - Anhang 2 - Absatz 2.2.5
Ersetzen von "25 °C ± 2 K" durch "25 °C ± 2 °C".
4. Anlage 1 - Anhang 2 - Absatz 2.2.5
Ersetzen von "20 °C ± 0,5 K" durch "20 °C ± 0,5 °C".
5. Anlage 1 - Anhang 2 - Absatz 3.1.1
Ersetzen von "auf + 30 °C ± 0,5 K" durch "auf + 30 °C ± 0,5 °C".
6. Anlage 1 - Anhang 2 - Absatz 4.2.3 i)
Ersetzen von "30 °C ± 0,5 K" durch "30 °C ± 0,5 °C".
7. Anlage 1 - Anhang 2 - Absatz 4.3.1 Buchstabe a
Ersetzen von "30 °C ± 3 K" durch "30 °C ± 3 °C".
8. Anlage 1 - Unterabschnitt 6.1
Ersetzen von "(Datum einfügen)" durch "6. Januar 2018".
9. Anlage 1 - Anhang 2 - Muster Nr. 12
Findet keine Anwendung auf den englischen oder russischen Wortlaut.
Französischer Wortlaut:
Zweite Tabelle, Überschrift der Spalte Temperatur
"Température" wird ersetzt durch "Tempé rature moyenne autour de l'engin special."
ID: 192442
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