Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Siebzehnte Verordnung zur Änderung des ATP-Übereinkommens
Verordnung zur Änderung der Anlage 1, der Anlage 1 Anhang 1, 2, 3 und 4 sowie der Anlage 2 Anhang 1 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind

Vom 17. November 2021
(BGBl. II Nr. 24 vom 25.11.2021 S. 1154)



Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Änderung der Anlagen 1 und 3 des ATP-Übereinkommens vom 20. Juli 1988 (BGBl. 1988 II S. 630, 672), der zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1

Die von den Vertragsparteien des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) (BGBl. 1974 II S. 565, 566), gemäß Artikel 18 des ATP-Übereinkommens angenommenen Änderungen der Anlage 1, der Anlage 1 Anhang 1, 2, 3 und 4 und der Anlage 2 Anhang 1 des ATP-Übereinkommens sowie Korrekturen der Anlage 1 Anhang 2 des ATP-Übereinkommens, die durch Notifikationen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 31. Januar 2019 und vom 4. März 2021 übermittelt worden sind, werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen und Korrekturen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem die Änderungen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. (Red. Anm.: tritt am 01.Juni 2022 in Kraft,siehe =>)

(3) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die in Artikel 1 genannten Änderungen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft treten.

(4) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den 17. November 2021

Änderungsvorschläge zum ATP-Übereinkommen

(Übersetzung)

1. Anlage 1 Anhang 2 Unterabschnitt 6.5

Änderung der letzten beiden Absätze, so dass sie folgenden Wortlaut haben:

altneu
Zur Messung der Außentemperatur des Kastens (Te) sind mindestens zwei Temperaturmesspunkte in einem Abstand von mindestens 10 cm von einer Außenwand des Kastens und mindestens 20 cm vom Lufteintritt des Kondensators anzubringen.

Die Ablesung erfolgt am ........... wärmsten Punkt innerhalb des Kastens und am kältesten Punkt außerhalb des Kastens erfolgen.

"Zur Messung der Außentemperatur des Kastens (Te) sind mindestens zwei Temperaturmesspunkte anzubringen,
  • ein Messpunkt zur vertikalen Messung innerhalb 20 cm um die mittlere Höhe des Kastens, im Abstand von 10 bis 20 cm zur Seitenwand, und
  • ein weiterer Messpunkt im Abstand von 20 bis 50 cm zum Lufteinlass des Verflüssigers.

Die endgültige Ablesung erfolgt am wärmsten Punkt innerhalb des Kastens am Ende der Abkühlprüfung. Für Beförderungsmittel, die nach dem 2. Januar 2012 hergestellt wurden, ist die für die Bestimmung der maximalen Abkühlzeit zu verwendende Außentemperatur der Durchschnittswert aller Ablesungen an Außentemperaturmesspunkten bis die für die Klasse vorgesehene Temperatur erreicht ist."

2. Anlage 1 Anhang 2 Abschnitt 8 Muster Nr. 12

In der Tabelle über die Wärmetauscher wird die Zeile "Fabrikmarke, Typ" durch die beiden folgenden Zeilen ersetzt:

altneu


KondensatorVerdampfer
Fabrikmarke, Typ
"
VerflüssigerVerdampfer
Hersteller 2)/
Typ (sofern anwendbar) 2)/

"

3. Anlage 1 Anhang 2 Abschnitt 8 Muster Nr. 12

In Fußnote 2 "Vom Hersteller angegebener Wert" ersetzen durch "Angabe des Herstellers".

4. Anlage 2 Anhang 1

Die Absätze 2 und 3 werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
Das Messgerät muss gemäß EN 13486 (Temperaturregistriergeräte und Thermometer für den Transport, die Lagerung und die Verteilung von gekühlten, gefrorenen und tiefgefrorenen Lebensmitteln und Eiskrem - Regelmäßige Prüfungen) durch eine akkreditierte Stelle geprüft werden und die Dokumentation muss den zuständigen ATP-Behörden für die Genehmigung zugänglich sein.

Das Messgerät muss den Bestimmungen der Norm EN 12830 (Temperaturregistriergeräte für den Transport, die Lagerung und die Verteilung von gekühlten, gefrorenen und tiefgefrorenen Lebensmitteln und Eiskrem - Prüfungen, Leistungen, Gebrauchstauglichkeit) entsprechen.

"Das Messgerät muss gemäß DIN EN 13486:2002 durch eine akkreditierte Stelle geprüft werden und die Dokumentation muss den zuständigen ATP-Behörden für die Genehmigung zugänglich sein.

Das Messgerät muss den Anforderungen der Norm DIN EN 12830:2018 entsprechen.

Bereits in Betrieb befindliche Temperaturregistriergeräte, welche den Bestimmungen der Norm DIN EN 12830:1999 entsprechen, dürfen weiter genutzt werden."

5. Anlage 1 Anhang 2 Abschnitt 8 Muster Nr. 12

Änderung des Absatzes c, so dass er folgenden Wortlaut hat:

altneu
c) Kontrollen
Temperaturregelung: Einstellung: . . . . . . . . . . . . Abweichung: . . . . .°C

Wirksamkeit der Abtauvorrichtung1): zufriedenstellend/nicht zufriedenstellend

Luftvolumenstrom am Auslass des Verdampfers: gemessener Wert . . . .. m3/h

bei einem Druck von Pa

Wurde dem Verdampfer Wärme zugeführt, um den Thermostat zwischen 0 °C und 12 °C einzustellen: Ja/Nein1

"Luftvolumenstrom am Auslass des Verdampfers:

gemessener Wert m3/h
bei

  • einem statischen Differenzdruck der Luftvolumenströme zwischen dem Luftein- und Luftaustritt am Verdampfer von 0 Pa
  • einem absoluten barometrischen Luftdruck von hPa."

6. Anlage 1 Unterabschnitt 1 Beförderungsmittel mit Wärmedämmung

Bei IN und IR Grad "K" durch " °C" ersetzen (zweimal).

7. Anlage 1 Unterabschnitt 2 Beförderungsmittel mit Kältespeicher

Im letzten Anstrich Grad "K" durch "°C" ersetzen.

8. Anlage 1 Unterabschnitt 3 Beförderungsmittel mit Kältemaschine

Für die Klasse F ersetzen von Grad "K" durch "°C".

9. Anlage 1 Unterabschnitt 4 Beförderungsmittel mit Heizanlage

Im letzten Absatz Grad "K" durch "°C" ersetzen.

10. Anlage 1 Unterabschnitt 5 Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit Heizanlage

Im vorletzten Absatz Grad "K" durch "°C" ersetzen.

11. Anlage 1 Anhang 2 Unterabschnitt 1.2

Bei Methode C, Grad "K" durch "°C" ersetzen.

12. Anlage 1 Anhang 2 Unterabschnitt 1.7

Im ersten Absatz Grad "K" durch "°C" ersetzen (zweimal).

13. Anlage 1 Anhang 2 Unterabschnitt 1.7

Im vierten Absatz Grad "K" durch "°C" ersetzen.

14. Anlage 1 Anhang 2 Unterabschnitt 2.1.2

Im ersten Absatz Grad "K" durch "°C" ersetzen.

15. Anlage 1 Anhang 2 Unterabschnitt 2.1.7

Grad "K" durch "°C" ersetzen.

16. Anlage 1 Anhang 2 Unterabschnitt 2.2.3

Ersetzen von Grad "K" durch "°C" (zweimal).

17. Anlage 1 Anhang 2 Unterabschnitt 2.2.8

Grad "K" durch "°C" ersetzen.

18. Anlage 1 Anhang 2 Unterabschnitt 4.1.1

Grad "K" durch "°C" ersetzen.

19. Anlage 1 Anhang 2 Unterabschnitt 4.2.2 Buchstabe a

Im letzten Anstrich Grad "K" durch "°C" ersetzen.

20. Anlage 1 Anhang 2 Unterabschnitt 4.2.3 Buchstabe a

Im zweiten Anstrich Grad "K" durch "°C" ersetzen.

21. Anlage 1 Anhang 2 Unterabschnitt 4.2.3 Buchstabe b

Grad "K" durch "°C" ersetzen.

22. Anlage 1 Anhang 2 Unterabschnitt 4.2.3

Im Absatz nach Buchstabe b, Grad "K" durch "°C" ersetzen.

23. Anlage 1 Anhang 2 Unterabschnitt 6.3

Grad "K" durch "°C" ersetzen (viermal).

24. Anlage 1 Anhang 2 Unterabschnitt 6.4 Unterabsatz (ii)

Grad "K" durch "°C" ersetzen (viermal).

25. Anlage 1 Anhang 2 Unterabschnitt 7.3.1

Im zweiten Absatz Grad "K" durch "°C" ersetzen.

26. Anlage 1 Anhang 2 Unterabschnitt 7.3.2

Im ersten Absatz Grad "K" durch "°C" ersetzen.

27. Anlage 1 Anhang 2 Unterabschnitt 7.3.7

In der Kopfzeile der Tabelle Grad "K" durch "°C" ersetzen.

28. Anlage 1 Anhang 2 Abschnitt 8 Muster Nr. 1 A

In der letzten Zeile Grad "K" durch "°C" ersetzen.

29. Anlage 1 Anhang 2 Abschnitt 8 Muster Nr. 2 A

An allen Stellen Grad "K" durch "°C" ersetzen (siebenmal).

30. Anlage 1 Anhang 2 Abschnitt 8 Muster Nr. 2 B

An allen Stellen Grad "K" durch "°C" ersetzen (siebenmal).

31. Anlage 1 Anhang 2 Abschnitt 8 Muster Nr. 3

Grad "K" durch "°C" ersetzen.

32. Anlage 1 Anhang 2 Abschnitt 8 Muster Nr. 4 A

An allen Stellen Grad "K" durch "°C" ersetzen (dreimal).

33. Anlage 1 Anhang 2 Abschnitt 8 Muster Nr. 4 B

An allen Stellen Grad "K" durch "°C" ersetzen (dreimal).

34. Anlage 1 Anhang 2 Abschnitt 8 Muster Nr. 4 C

An allen Stellen Grad "K" durch "°C" ersetzen (dreimal).

35. Anlage 1 Anhang 2 Abschnitt 8 Muster Nr. 5

An allen Stellen Grad "K" durch "°C" ersetzen (dreimal).

36. Anlage 1 Anhang 2 Abschnitt 8 Muster Nr. 6

An allen Stellen Grad "K" durch "°C" ersetzen (zweimal).

37. Anlage 1 Anhang 2 Abschnitt 8 Muster Nr. 7

An allen Stellen Grad "K" durch "°C" ersetzen (zweimal).

38. Anlage 1

Es wird ein neuer Unterabschnitt 7 mit folgendem Wortlaut angefügt:

"(7) Begriffsbestimmungen

Beförderungsmittel sind eine Gesamtheit von Elementen, die einen wärmegedämmten Kasten bilden sowie die für die Beförderung auf der Straße oder der Schiene erforderliche Tragstruktur. Zu dieser Gesamtheit können kälte- oder wärmeerzeugende Anlagen gehören.

Eine Heizanlage ist eine Anlage, die Wärme erzeugt, um die Temperatur im Inneren zu erhöhen (heizen).

Eine mechanische Heiz- und Kühleinrichtung ist eine mechanische Einrichtung, welche die Temperatur im Inneren des Beförderungsmittels senken (kühlen) oder erhöhen (erwärmen) kann und dessen Kühl- und Heizleistung geprüft wurde.

Eine Kältemaschine ist eine thermische Maschine, die mittels eines mechanischen Antriebssystems thermische Energie entzieht, um die Temperatur im Beförderungsmittel zu senken (kühlen).

Eine Kühlanlage ist eine thermische Anlage, die durch Schmelzen, Verdampfung oder Sublimation von z.B. natürlichem Eis, Salzlösung (eutektische Platten), verflüssigtem Gas oder Trockeneis thermische Energie entzieht, um die Temperatur im Beförderungsmittel zu senken (kühlen).

Eine kälte- oder wärmeerzeugende Anlage ist eine Anlage/Maschine zum Entziehen oder Zuführen von thermischer Energie, um die Temperatur im Beförderungsmittel zu senken (kühlen) oder zu erhöhen (erwärmen)."

39. Anlage 1 Anhang 1 Absatz 3 Buchstabe b

Es wird ein neuer letzter Satz mit folgendem Wortlaut angefügt:

"Für Mehrtemperatur-/Mehrkammer-Beförderungsmittel ist zudem eine Übereinstimmungserklärung (vgl. Anlage I Anhang 2 Abschnitt 7.3.6) vorzulegen."

40. Anlage 1 Anhang 1 Absatz 3 Buchstabe c

Es wird ein neuer letzter Satz mit folgendem Wortlaut angefügt:

"Für Mehrtemperatur-/Mehrkammer-Beförderungsmittel ist zudem der Nachweis der Berechnung nach der iterativen Methode (vgl. Anlage 1 Anhang 2 Abschnitt 7.3.6) vorzulegen."

41. Anlage 1 Anhang 2 Abschnitt 7.3.6 dritter Absatz

Es wird ein neuer letzter Satz mit folgendem Wortlaut angefügt:

"Die Erklärung muss der in Muster Nr. 14 dieses Anhangs enthaltenden Form entsprechen."

42. Anlage 1 Anhang 2 Abschnitt 8 Muster Nr. 1 A und 1 B
"Herstellungsdatum" wird ersetzt durch "Herstellungsdatum (Monat/Jahr)".

43. Anlage 1 Anhang 2 Abschnitt 8 Muster Nr. 4A, 4B, 4C, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11
"Baujahr" wird ersetzt durch "Baujahr (Monat/Jahr)".

44. Anlage 1 Anhang 2 Abschnitt 8 Muster Nr. 12

"Herstellungsdatum" wird ersetzt durch "Herstellungsdatum (Monat/Jahr)".

45. Anlage 1 Anhang 2 Abschnitt 8

Es wird ein neues Muster Nr. 14 mit folgendem Wortlaut angefügt:

"MUSTER Nr. 14

Übereinstimmungserklärung für Mehrtemperatur-/Mehrkammer-Beförderungsmittel

Zusatzdokument zur ATP-Bescheinigung gemäß Anlage 1 Anhang 2 Abschnitt 7.3.6.

Skizze der Draufsicht des Beförderungsmittels:

Angaben:

(Beispiel einer Draufsicht)

Wärmegedämmter Kasten:
ATP Prüfberichtsnummer:
Hersteller:
Seriennummer:

Verflüssigereinheit:
ATP Prüfberichtsnummer:
Hersteller:
Seriennummer:

Verdampfer:
ATP Prüfberichtsnummer:
Hersteller:
Typ:

Bemerkungen:
(z.B. Beschränkungen in Bezug auf Temperatur oder Abmessungen in den Kammern, Verwendung besonderer Zusatzausrüstungen wie beispielsweise Vorhänge, etc.).

Authentifizierung

Name der zuständigen Behörde:

Anschrift:

Telefonnummer:

E-Mail-Adresse:

Datum und Ort der UnterzeichnungSiegel, Unterschrift und Name der unterzeichnenden Person.

"

46. Anlage 1 Anhang 2 Abschnitt 8 Muster Nr. 12

Zu Beginn, Löschung des folgenden Textes:

"Kältemittelfüllmenge ..........

Kältemittel: (ISO/ASHREA-Bezeichnung) a): ..........

Nennfüllgewichtdes Kältemittels: ..........

a) Gegebenenfalls."

47. Anlage 1 Anhang 2 Abschnitt 8 Muster Nr. 12

"Kältemittel .........." wird ersetzt durch

"Kältemittelfüllmenge ..........

Kältemittel: (ISO/ASHREA-Bezeichnung)a): ..........

Nennfüllgewichtdes Kältemittels: ..........

a) Gegebenenfalls."

Korrekturen am ATP

1. Anlage 1 Anhang 2 Muster Nr. 13, nach Kälteanlage vorgeführt durch

Streichung [(Es ist eine Erklärung des Herstellers vorzulegen, wenn der Antragsteller nicht der Hersteller ist)]

2. Anlage 1 Anhang 2 Muster Nr. 13, Tabelle zu Wärmeübertragern

Bestehende Tabelle

Alt:

Wärmeübertrager
VerflüssigerVerdampfer
Hersteller, Typ
Anzahl der Kältemittelkreisläufe
Anzahl der Reihen
Anzahl der Dämmschichten
Anzahl der Rohre
Lamellenabstand [mm]
Rohr: Art und Durchmesser [mm]
Gesamte Wärmeaustauschfläche [m2]
Stirnfläche [m2]

Lüfter

Hersteller, Typ
Anzahl
Lüfterflügel
Durchmesser [mm]
Leistung [ W]
Nenngeschwindigkeit [min-1]
Gesamter Luftvolumenstrom [m3/h]
bei einem Druck von 0 Pa
Antriebsart
(Beschreibung der Stromversorgung:
Gleichstrom/Wechselstrom, Frequenz usw.)

ersetzen durch

Neu:

WärmeübertragerVerflüssigerVerdampfer
Hersteller, Typ
Anzahl der Kältemittelkreisläufe
Anzahl der Reihen
Anzahl der Dämmschichten
Anzahl der Rohre
Lamellenabstand [mm]
Rohr: Art und Durchmesser [mm] 2)
Gesamte Wärmeaustauschfläche [m2] 2)
Stirnfläche [m2]
LÜFTERHersteller, Typ
Anzahl
Lüfterflügel
Durchmesser [mm]
Leistung [W] 2)
Nenngeschwindigkeit [rpm] 2)
Gesamter Luftvolumenstrom [m3/h]
bei einem Druck von 0 Pa 2)
Antriebsart
(Beschreibung der Stromversorgung:
Gleichstrom/Wechselstrom, Frequenz usw.)

3. Anlage 1 Anhang 2 Muster Nr. 13, Fußnote 2

"Vom Hersteller angegebener Wert" ersetzen durch "Angabe des Herstellers".

4. Anlage I, Seite 18, Änderungsvorschlag 1

Ersetzen von

1. Anlage 1 Anhang 2 Muster Nr. 5, 7, 9 und 11

Nach "Kältemittelfüllmenge" wird "Art des Kältemittels" durch "Kältemittel: (ISO/ASHRAE Bezeichnung) a)" ersetzt.

Die Fußnote erhält folgenden Wortlaut: "a) Gegebenenfalls"

durch

1. Anlage 1 Anhang 2 Muster Nr. 5, 7, 9 und 11

Ersetzen von "Kältemittelart und -füllmenge kg" durch

"Kältemittelfüllmenge ..........

Kältemittel: (ISO/ASHRAE Bezeichnung) a) ..........

Nennfüllgewicht des Kältemittels .........."

Die Fußnote erhält folgenden Wortlaut: "a) Gegebenenfalls".

________
.

Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Änderungen der Anlage 1, der Anlage 1 Anhang 1, 2, 3 und 4 sowie der Anlage 2 Anhang 1 des Übereinkommens über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)

Vom 28. Januar 2022
(BGBl. II Nr. 5 vom 03.03.2022 S. 122)

Nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vom 17. November 2021 (BGBl. 2021 II S. 1154) zur Änderung der Anlage 1, der Anlage 1 Anhang 1, 2, 3 und 4 sowie der Anlage 2 Anhang 1 des Übereinkommens vom 1. September 1970 (BGBl. 1974 II S. 565, 566; 2019 II S. 1014, 1015) über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (Siebzehnte Verordnung zur Änderung des ATP-Übereinkommens), wird bekannt gemacht, dass die mit Notifikationen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 31. Januar 2019 und vom 4. März 2021 übermittelten Änderungen der Anlage 1, der Anlage 1 Anhang 1, 2, 3 und 4 sowie der Anlage 2 Anhang 1 des Übereinkommens nach Artikel 18 Absatz 6 des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland und die übrigen Vertragsparteien

am 1. Juni 2022

in Kraft treten werden.

Berlin, den 28. Januar 2022

ID: 212488

ENDE