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BAM-GGR 009 - Verfahren zur Zulassung der Baumuster von BK-Schüttgut-Containern zur Beförderung gefährlicher Güter

Vom 1. Juli 2015
BAM-Gefahrgutregeln (BAM-GGR)



Als zuständige Behörde gemäß

§ 8 Nr. 1. Buchstabe k) der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2015 (BGBl. I S. 366)

und § 6 (5) der Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 301), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 26. Februar 2015 (BGBl. I S. 265).

in Verbindung mit dem

gibt die BAM nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und der betroffenen Wirtschaft nachstehende Regeln bekannt.

Diese Regeln beschreiben das Zulassungsverfahren für Baumuster von BK-Schüttgut-Containern zur Beförderung gefährlicher Güter gemäß ADR/RID Abschnitt 6.11.4 und IMDG-Code Abschnitt 6.9.4 .

Sie sind ab sofort anwendbar.

BAM-GGR 009 - Verfahren zur Zulassung der Baumuster von BK-Schüttgut-Containern zur Beförderung gefährlicher Güter

1 Geltungsbereich

Das nachfolgend beschriebene Zulassungsverfahren gilt für BK1/BK2-Schüttgut-Container für die Beförderung gefährlicher Güter nach RID/ADR und IMDG-Code. Ausgenommen von diesem Verfahren sind alle Container, die der Definition des Internationalen Übereinkommens über sichere Container - CSC, Artikel II, Begriffsbestimmungen entsprechen.

Bemerkung: Bedeckte Schüttgut-Container (BK1) sind für die Beförderung im Seeverkehr nicht zugelassen.

2 Zuständigkeiten für die Zulassung

2.1 Zuständige Behörde für die Ausstellung der Baumusterzulassung von BK-Schüttgut-Containern ist nach der GGVSEB in der jeweils aktuellen Fassung:

BAM Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung - Berlin.

2.2 Hinweis: BK-Schüttgut-Container nach 6.11.3 ADR/RID, 6.9.4 IMDG-Code sind über ihre CSC-Zulassung unter Beachtung der im Kapitel 6.11/6.9 genannten Anforderungen (z.B. Staubdichtheit) als BK-Schüttgut-Container zu verwenden.

3 Festlegungen der BAM als zuständige Behörde

Das im Anhang 4 dieser GGR beschriebene Verfahren des Prüfablaufs soll für die in

Abschnitt 6.11.4 RID/ADR bzw. 6.9.4 IMDG-Code genannten BK-Schüttgut-Container (Mulden, Offshore-Schüttgut-Container, Silos, Wechselaufbauten, trichterförmige Container, Rollcontainer und Ladeabteile von Wagen), die nicht der Definition des CSC entsprechen, für die Erteilung einer Zulassung als BK-Schüttgut-Container angewandt werden.

Für die Zulassung von Containern muss ein Antrag bei der BAM entsprechend Anhang 1 dieser GGR gestellt werden.

Die ausführliche Beschreibung der Auslegung, Prüfung und Zulassung von BK-Schüttgut-Containern gemäß RID/ADR / IMDG-Code ist im Anhang 4 dieser GGR zu finden. Ein Prüfbericht über die Durchführung der dort beschriebenen Prüfungen bildet die Grundlage für die Erteilung einer Baumusterzulassung als BK-Schüttgut-Container.

Für die Beförderung von Gütern in loser Schüttung ist darüber hinaus das Kapitel 3 RID/ADR

"Vorschriften für die Beförderung in loser Schüttung" sowie Kapitel 4.3 IMDG-Code "Verwendung von Schüttgut-Containern" zu beachten.

4 Anforderungen an Sachverständige/Prüfstellen

Die Baumusterprüfungen sind durch Stellen nach § 12 der GGVSEB oder von der BAM anerkannte Prüfstellen für Tankprüfungen nach § 6 der GGVSee sowie den im Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container Artikel 3 Absatz (7) benannten Prüfstellen und Sachverständigen/Prüfern durchzuführen. Der ausgestellte Prüfbericht ist nur mit der Unterschrift des Sachverständigen und dem Stempel seiner Prüfstelle gültig.

5 Verfahren zur Zulassung von BK-Schüttgut-Containern

5.1 BK-Schüttgut-Container dürfen als Baumuster zugelassen werden, wenn die für die Beförderung der vorgesehenen gefährlichen Güter maßgebenden Vorschriften des ADR/RID / IMDG-Code eingehalten werden.

5.2 Grundlage für die Zulassung der Baumuster ist der Prüfbericht einer unter 4. genannten Stelle.

5.3 Der Antragsteller hat mit der Prüfung eine solche Prüfstelle zu beauftragen. Der BAM ist eine Kopie des Prüfauftrages und gleichzeitig der Antrag auf Zulassung des Baumusters gemäß Anhang 1 dieser GGR zu übersenden.

5.4 Mit dem Auftrag zur Prüfung sind der Prüfstelle mindestens folgende Angaben und Unterlagen einzureichen:

5.5 Die Prüfstelle muss folgende Prüfungen durchführen:

5.5.1 Ordnungsprüfung: Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit

5.5.2 Technische Prüfung: Prüfung der Zeichnungen sowie Bauprüfung und eine Prüfung auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit der Ausrüstungsteile.

5.6 Ist die Baumusterzulassung für eine Baureihe von BK-Schüttgut-Containern beantragt worden, so kann sich die Prüfstelle mit Zustimmung der BAM auf das Prüfen der Größen beschränken, die eine Beurteilung zulassen, ob die gesamte Baureihe den sicherheitstechnischen Anforderungen entspricht.

5.7 Die Prüfstelle fasst die Ergebnisse der Einzelprüfungen in einem Prüfbericht nach Muster des Anhangs 2 dieser GGR zusammen und übersendet diesen an den Auftraggeber sowie in zweifacher Ausfertigung an die BAM. Zum Prüfbericht gehören die mit Prüfvermerk versehenen aufgeführten Unterlagen sowie ggf. Vorschläge der Prüfstelle für weitergehende Prüfungen bei der Serienfertigung.

5.8 Die BAM kann in Ausnahmefällen auch Prüfberichte anderer Stellen für die Zulassung anerkennen, sofern sie feststellt, dass die Prüfergebnisse gleichwertig sind. Dies gilt auch für die Anerkennung der im Ausland erteilten Zulassungen, soweit diese von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten des ADR/RID / IMDG-Codes ausgestellt worden sind.

5.9 Aufgrund des Prüfberichts entscheidet die BAM über die Zulassung des Baumusters nach den Rechtsvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter.

5.10 Mit der Erteilung der Baumusterzulassung wird für jedes Baumuster eine Zulassungsnummer festgelegt. Sie besteht aus dem Buchstaben "D" und der Zulassungsbehörde, einer Registriernummer und einer Kodierung der Bauart.

Beispiele für die Zulassungsnummer eines BK-Schüttgut-Containers nach Kap. 6.11.4 /6.9.4 :

"D/BAM/Registrier-Nr./BK1/2"

Die Geltungsdauer der Baumusterzulassung wird auf höchstens 10 Jahre befristet.

Die Verwendung eines nach einer gültigen Baumusterzulassung hergestellten Schüttgut-Containers richtet sich nach der jeweils für die Beförderung zu beachtenden Rechtsvorschrift.

5.11 Soll von der Baumusterzulassung (einschließlich der zugehörenden Unterlagen) abgewichen werden, ist hierzu die Zustimmung der BAM einzuholen.

6 Anhang

Anhang 1 Antrag auf Zulassung eines BK-Schüttgut-Containers (Rev.6)

Anhang 2 Bericht über die Prüfung des Baumusters eines BK- Schüttgut-Containers gemäß ADR/RID / IMDG-Code (Muster) (Rev.5)

Anhang 3 Checkliste für Antrag auf Baumusterzulassung eines BK1 /BK2-Schüttgut Container (Rev.5)

Anhang 4 Auslegung, Prüfung und Zulassung von BK-Schüttgut-Containern nach RID/ADR / IMDG-Code ( (Rev.9)

_________________________________
Revisionshinweise:

Rev. 1 vom 21.01.2008:Überarbeitung des Anhangs 1, 2 und 3 sowie Ergänzung von Anhang 4 und Anhang 5
Rev. 2 vom 17.03.2008:Änderung der Quelle der GGVSee
Rev. 3 vom 12.01.2009:Redaktionelle Änderungen, Aktualisierung der Vorschriften in der GGR sowie in den Anhängen
Rev. 4 vom 21.07.2009:Aktualisierung der Rechtsgrundlage GGVSEB in der GGR sowie in den Anhängen
Rev. 5 vom 01.01.2010:Wegfall der Übergangsfrist für die Beantragung von bereits im Verkehr befindlichen Containern, Wegfall des Anhangs 4 Checkliste für Antrag auf Weiterbetrieb eines Schüttgut-Containers als BK1/BK2-Schüttgut-Container, IMDG-Code Amdt. 34-08 rechtsverbindlich.
Rev. 6 vom 04.08.2010:Aktualisierung der GGVSee .
Rev. 7 vom 01.01.2011:Aktualisierung RID/ADR 2011, Redaktionelle Überarbeitung, Angliederung des Verfahrens zur Prüfung und Zulassung als Anhang 5 dieser GGR, darin Aufnahme von Ladeabteilen und Silos.
Rev. 8 vom 01.02.2013:Aktualisierung Vorschriften 2013, Redaktionelle Überarbeitung, Anhang 3 gestrichen.
Rev. 9 vom 29.04.2015:Aktualisierung Vorschriften 2015
Rev. 10 vom 01.07.2015:Redaktionelle Überarbeitung, Aufnahme Regelwerke für Drucksilos in Anhang 4.

.

Antrag auf Zulassung eines BK-Schüttgut-ContainersAnhang 1
zur BAM-GGR 009

   

Hiermit beantrage(n) ich (wir)
(Name, Anschrift des Antragstellers)
die Zulassung des in dem beigefügten Prüfbericht vom
(einschließlich Anlagen) beschriebenen Baumusters eines BK-Schüttgut-Containers zur Beförderung folgender Güter
nach den Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB/der Gefahrgutverordnung See - GGVSee
Hersteller des Baumusters und der danach zu fertigenden BK-Schüttgut-Container ist (sind):
(Name und Anschrift)
Die Prüfungen nach BAM GGR 009 werden durchgeführt von
(Name und Anschrift)
Ich (wir) erklären uns zur Übernahme der Kosten für die Zulassung bereit.
Ort, DatumUnterschrift (Stempel)

.

Bericht über die Prüfung des Baumusters eines BK-Schüttgut-Containers gemäß ADR/RID/IMDG-CodeAnhang 2
zur BAM-GGR 009


1.Prüfstelle:
2.Antragsteller:
3.Angaben zum BK-Schüttgut-Container:
3.1Form: (z.B.: Mulde/offen/geschlossen/sonstige)
3.2.Bauart: (z.B.: einwandig/doppelwandig/selbsttragend/sonstige)
3.3Werkstoffe (Kurzbezeichnung, Werkstoff-Nr., Werkstoffnorm):
3.4Dichtungswerkstoffe (ggf. Angaben zur Auskleidung, Beschichtung):
3.5Wanddicken (ausgeführt)
Mantel: mm
Böden: mm
Deckel: mm
3.6Angewendete Schweißverfahren:
Nahtform:
3.7Volumen/Massen:
zulässige Gesamtmasse:
Prüfmasse:
Leermasse:
Gesamtvolumen:
3.8Hersteller des BK-Schüttgut-Containers:
Herstellnummer:
Baujahr:
3.9Sonstiges (z.B. Befestigung des BK-Schüttgut-Containers auf dem Fahrzeug)
4.Prüfungen:
Folgende Prüfungen wurden im Rahmen der Baumusterprüfung durchgeführt:
4.1Ordnungsprüfung:
Prüfung der Antragsunterlagen auf Vollständigkeit
4.2Technische Prüfung
4.2.1Vorprüfung:
Prüfung der Zeichnungen, Stückliste, Berechnungen, Beschreibungen
Überprüfung der Antragsunterlagen auf Einhaltung der Anforderungen der Vorschriften nach ADR/RID / IMDG-Code
4.2.2Bauartprüfung
- Maßprüfung
- Zerstörungsfreie Prüfung, Art
- Prüfung gemäß BAM GGR 009,
- Zeichnungen, Stücklisten, Schemata
4.2.3Abnahmeprüfung:
- Überprüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster
- Funktionsprüfung der Ausrüstung
- Überprüfung der Kennzeichnung
5.Prüfergebnis:
Die Prüfungen nach Nr. 4 ergaben, dass das Baumuster des BK-Schüttgut-Containers den Bau- und Ausrüstungsvorschriften nach ADR/RID / IMDG-Code für die Beförderung gefährlicher Güter entspricht.
6.Vorschläge für Nebenbestimmungen (z.B.)
6.1Die Frist für die wiederkehrende Prüfung für dieses Baumuster und die diesem Baumuster nachgebauten BK-Schüttgut-Container beträgt .......... Jahre.
6.2Jeder BK-Schüttgut-Container ist mit einem Fabrikschild dauerhaft zu kennzeichnen mit:
7.Angaben/Unterlagen zu Nr. 3 sind in einer besonderen Liste zu diesem Prüfbericht aufgeführt.

.

Checkliste für Antrag auf Baumusterzulassung eines BK1/BK2-Schüttgut-ContainerAnhang 3
zur BAM-GGR 009


Angaben für die Zulassung
Beantragter RechtsbereichGGVSEB / GGVSee / ADR/RID / IMDG-Code
Containertyp
Hersteller
(Name, Anschrift)
Betreiber
(Name, Anschrift)
Datum der Herstellung
Maße (L-B-H) in mm
Fassungsvermögen in m3
Leermasse in kg
Höchste zulässige Bruttomasse in kg
Maximal zulässige Stapelmasse in kg (wenn stapelbar)
Werkstoffe (Bezeichnung und Norm)
Wanddicken (Wand/Boden)
Baumuster-Prüfbericht *)
Zeichnungen, Fotos, ergänzende Unterlagen (mit Zeichnungsnummer, Datum und Bezeichnung)
- Als Anlage -
Ausgefülltes BK-Kennzeichnungsschild
Hinweis:
*) Durch einen Sachverständigen gemäß Nr. 4 dieser GGR zu bestätigen.

Das nachfolgende Muster eines BK-Zulassungsschildes kann als Zeichnung eingereicht werden.
Für den Fall bitte eine Zeichnungsnummer, einen Zeichnungsnamen und ein Erstellungsdatum eintragen!

Beispiel eines BK-Zulassungsschildes (für Standard-Container)


Zeichnungsnummer:
Zeichnungsname:
Datum:
(Die Ziffern 0 stellen Platzhalter dar)

.

Auslegung, Prüfung und Zulassung von BK-Schüttgut-Containern nach RID/ADR/IMDG-CodeAnhang 4
zur BAM-GGR 009

Auslegung, Prüfung und Zulassung von BK-Schüttgut-Containern nach RID/ADR / IMDG-Code

Revision 9 - Juli 2015

Fachbereich 3.2
Gefahrguttanks und Unfallmechanik

1 Auslegung

1.1 Vorschriften für alle Container

Schüttgut-Container und ihre Ausrüstung müssen gemäß RID/ADR Abschnitt 6.11.2, IMDG-Code Abschnitt 6.9.2 so ausgelegt und gebaut sein, dass sie dem Innendruck des Füllguts und den Beanspruchungen durch normale Handhabung und Beförderung ohne Verlust von Füllgut standhalten. Sie müssen darüber hinaus so ausgelegt sein, dass sie genügend widerstandsfähig sind, um den Stößen und Beanspruchungen standzuhalten, die normalerweise während der Beförderung, gegebenenfalls einschließlich des Umschlags zwischen verschiedenen Beförderungsmitteln, auftreten.

Die Container einschließlich ihrer Befestigungseinrichtungen müssen bei der höchstzulässigen Masse der Füllung folgende Kräfte aufnehmen können:

Die Bauart des Containers wird durch Auslegung, Größe, verwendeten Werkstoff und dessen Dicke, Art der Fertigung, Ausrüstung und Montage bestimmt.

1.1.1 Nachweis der verwendeten Werkstoffe

Für alle zur Herstellung von Containern bestimmten Werkstoffe muss die Übereinstimmung mit den Konstruktionsunterlagen in geeigneter Weise nachgewiesen werden. Die Werte für Zugfestigkeit (Rm), Streckgrenze (Re) und Bruchdehnung (A) dürfen dabei die für das Baumuster festgelegten Mindestwerte nicht unterschreiten.

Die Schweißarbeiten sind von geprüften Schweißern nach einem Schweißverfahren durchzuführen, dessen Eignung (einschließlich etwa erforderlicher Wärmebehandlungen) durch eine Verfahrensprüfung nachgewiesen wurde.

1.2 Vorschriften für Silos

Silos, die als BK-Schüttgut-Container zugelassen werden sollen müssen so ausgelegt sein, dass sie einem Innendruck standhalten, der mindestens dem doppelten statischen Wasserdruck entspricht. Bei Silos mit größerem Druck, sind die sich aus dem entsprechenden Druckbehälter-Regelwerk ergebenden Auslegungsdrücke ausschlaggebend für den Bau und die Prüfung der Silos. Zulässige Regelwerke sind die in nachfolgend genannter Tabelle aufgeführten (in der aktuell gültigen Fassung):

Tabelle 1.2: zulässige Regelwerke für Silos

Nr.Regelwerk
1DIN EN 13445-3
2DIN EN 14025
3DIN EN 13094
4AD 2000

2 Prüfvorschriften

Das Verfahren für die Prüfung von Containern ist auf Grundlage des Abschnitts 6.11.4 RID/ADR bzw. 6.9.4 IMDG-Code anzuwenden. Das Baumuster eines Containers muss den vorgesehenen Prüfungen nach den von der BAM in dieser GGR festgelegten Verfahren unterzogen und zugelassen werden.

2.1 Grundlagen für die Prüfungen

Die hier beschriebenen Prüfungen orientieren sich an den Forderungen des CSC. Zur Gewährleistung einer äquivalenten Sicherheit von Containern, die nicht dem CSC entsprechen, soll das Schutzziel der Container nach Abschnitt 6.11.4 RID/ADR bzw. Abschnitt 6.9.4 IMDG-Code auf mindestens gleichem Sicherheitsniveau wie das der CSC Container gehalten werden. Daraus resultieren die hier beschriebenen Prüfvorschriften. Für Ladeabteile von Fahrzeugen oder Silos können teilweise abweichende Festlegungen gelten.

Die Prüfungen müssen an Baumustern aus der Produktion durchgeführt werden. Die BAM kann jederzeit verlangen, dass durch Prüfungen nach Kapitel 3 dieses Prüfablaufs nachgewiesen wird, dass die Container aus der Serienherstellung die Vorschriften der Baumusterprüfung erfüllen. Unter der Voraussetzung, dass die Gültigkeit der Prüfergebnisse nicht beeinträchtigt wird, dürfen, mit Zustimmung der BAM, einzelne Prüfungen mit verschiedenen baugleichen Mustern durchgeführt werden.

Sollte eine besondere Bauart Prüfungen erfordern, die über den Umfang der im Kapitel 3 dieses Prüfablaufs beschriebenen Prüfungen hinausgehen, besteht die Möglichkeit in Absprache mit der BAM geeignete Tests festzulegen und durchzuführen. Das Baumuster kann dann für den zusätzlich/abweichend geprüften Einsatzzweck zugelassen werden.

2.2 Kriterien für das Bestehen der Prüfungen

Nach Durchführung der Prüfungen nach Kapitel 3 darf das geprüfte Muster keine unzulässigen bleibenden Verformungen aufweisen. Unzulässige Verformungen sind solche die den Container unbrauchbar oder sicherheitstechnisch eingeschränkt für die weitere Verwendung machen. Die Festlegung der Grenzen der zulässigen Verformung liegt in der Verantwortung der Stelle gemäß 2.1.

3 Prüfablauf

Der Prüfablauf gliedert sich in die folgenden Prüfaufgaben:

3.1 Vorprüfung der Konstruktionsunterlagen

Die zu prüfenden Unterlagen sollten zweckmäßigerweise vor der Baumusterprüfung (bestenfalls vor Beginn des Baus) bei einer Stelle gemäß GGR 009 Nr. 4 zur Vorprüfung eingereicht werden.

3.1.1 Konstruktionszeichnungen

Die Konstruktionszeichnungen müssen den allgemein gültigen Regeln für die Erstellung von technischen Zeichnungen entsprechen. Sie dienen der Identifikation des Containers.

Es müssen daher mindestens die Angaben über:

enthalten sein.

3.2 Prüfung eines Baumusters

Die nachfolgend genannten Prüfungen sind, soweit für das jeweilige Baumuster zutreffend, durchzuführen und mit einem Prüfbericht (GGR 009 Anhang 2) nachzuweisen.

3.2.1 Vorbereitungen für die Prüfungen

Die Prüfungen sind an fertig gestellten Containern durchzuführen. Die Container sind mit Prüfmassen zu belasten. Es ist zulässig, Zusätze wie Säcke mit Bleischrot oder ähnliche Ersatzprüfmassen zu verwenden, um die erforderliche Gesamt(prüf)masse des Containers zu erreichen, sofern diese so eingebracht werden, dass sie die Prüfungsergebnisse nicht beeinträchtigen.

Hierbei ist

mTest=x * mges - mtmit
mt=Tara
mp=Zuladung
mges=Bruttomasse(mges = mt + mp)
x=FaktorVariabel für die jeweilige Prüfung

3.2.2 Stapelprüfung

Anwendungsbereich
Für alle Arten von Containern, die aufgrund ihrer Konstruktion im beladenen Zustand stapelbar sind.

Vorbereitung des Containers für die Prüfung
Der Container ist mit mTest = 1,8 * mges - mt zu befüllen, wobei die Last gleichmäßig zu verteilen ist.

Prüfverfahren
Der Container muss auf erhöhten Klötzen unter den Krafteinleitungspunkten aufgesetzt werden. Die Klötze müssen die gleichen Abmessungen wie die Krafteinleitungspunkte haben und dürfen in der Größe nicht voneinander abweichen. Der Container ist mit einer Auflast, derart zu belasten, dass jede der vier oberen Ecken einer senkrecht nach unten wirkenden Kraft ausgesetzt ist, die 1/4 mal 1,8 mal der zulässigen aufgelegten Stapellast entspricht.

Bild 3.2.2: Stapelprüfung

3.2.3 Hebeprüfung von oben

Anwendungsbereich
Für alle Arten von Containern, die mit Vorrichtungen zum Heben von oben (auch mittig) versehen sind.

Dieser Test dient gleichzeitig zum Nachweis der Widerstandsfähigkeit des Bodens und der Grundstruktur infolge Belastungen durch das Ladegut bei Umschlagvorgängen.

Vorbereitung des Containers für die Prüfung
Der Container ist mit mTest = 2 * mges - mt zu befüllen, wobei die Last gleichmäßig zu verteilen ist.

Prüfverfahren
Der Container wird an allen Hebeeinrichtungen für das Heben von oben gleichzeitig angehoben und zwar in der Weise, für die er ausgelegt ist (Tabelle 4.2.3), bis er sich frei über dem Boden befindet. Der Container muss für mindestens fünf Minuten in dieser Position gehalten und dann wieder auf den Boden abgesetzt werden.

Tabelle 3.2.3: Kräftewinkel bei oberer Hebeprüfung

Nominale Containerlänge l (Maße über alles)Winkel der Hebevorrichtung zur Vertikalen
>3000 mm
d3000 mm30°

Bild 3.2.3: Hebeprüfung von oben

3.2.4 Hebeprüfung von unten

Anwendungsbereich
Für alle Arten von Containern, die mit Vorrichtungen zum Heben von unten versehen sind. Vorbereitung des Containers für die Prüfung

Der Container ist mit mTest = 2 * mges - mt zu befüllen, wobei die Last gleichmäßig zu verteilen ist.

Prüfverfahren
Der Container wird an allen unteren Hebeeinrichtungen gleichzeitig mit geeigneten Hebevorrichtungen angehoben und zwar in der Weise für die er ausgelegt ist (Tabelle 4.2.4), bis er sich frei über dem Boden befindet. Es darf während des Hebevorgangs keine nennenswerte Beschleunigung- und/oder Verzögerung an den Hebeeinrichtungen auftreten.

Der Container muss für mindestens fünf Minuten in dieser Position gehalten und dann wieder auf den Boden abgesetzt werden.

Tabelle 3.2.4: Kräftewinkel bei unterer Hebeprüfung

Nominale Containerlänge l (Maße über alles)Winkel der Hebevorrichtung zur Horizontalen
l>12000 mm30°
9000 mm <l<12000 mm37°
6000 mm <l<9000 mm45°
l<6000 mm60°

Bild 3.2.4: Hebeprüfung von unten

3.2.5 Festigkeitsprüfung des Daches (nur BK2)

Anwendungsbereich
Für alle Arten von Containern, die mit einem Dach ausgerüstet sind, das für die Begehung durch Personen und/oder Beladung ausgelegt ist.

Vorbereitung des Containers für die Prüfung keine

Prüfverfahren
Das Dach des Containers ist auf einer Fläche, die eine Größe von 600 x 300 mm2 hat und sich an der schwächsten Stelle des Daches befindet mit einer Masse von 300 kg zu belasten.

Bild 3.2.5: Festigkeit des Daches

3.2.6 Festigkeitsprüfung des Bodens

Anwendungsbereich
Bei allen Containern!

Nicht erforderlich, wenn die Bodenbelastung durch andere Prüfungen (Heben) nachgewiesen wurde. Ansonsten:

A) Bei Containern, die mit Fahrzeugen zum Beladen befahren werden.

B) Bei Containern, die nicht mit Fahrzeugen befahren werden.

C) Bei Ladeabteilen von Fahrzeugen

Vorbereitung des Containers für die Prüfung
Der Container muss auf erhöhten Klötzen unter den Krafteinleitungspunkten aufgesetzt werden. Die Klötze müssen die gleichen Abmessungen wie die Krafteinleitungspunkte haben und dürfen in der Größe nicht voneinander abweichen. Die Möglichkeit der freien Durchbiegung des Bodens darf nicht behindert werden. Variante C) muss unter Umständen geeignet abgestützt werden.

Prüfverfahren
A) Ein Beladefahrzeug wie in Tabelle 3.2.6 beschrieben oder ähnlich ist über die gesamte Bodenfläche des Containers zu bewegen. Das Fahrzeug muss dabei für die Dauer von mindestens fünf Minuten an der schwächsten Stelle des Bodens stehen bleiben.

Tabelle 3.2.6: Fahrzeugparameter

BezeichnungWert
Achslast5460 kg
Radbreiteca. 180 mm
Spurbreiteca. 760 mm

Bild 3.2.6: Festigkeit des Bodens beim Befahren

B) Der Container ist mit mTest = 2 * mges - mt zu befüllen, wobei die Last gleichmäßig zu verteilen ist.

C) Das Ladeabteil ist mit mTest = 2 * mges - mt zu befüllen, wobei die Last gleichmäßig zu verteilen ist.

3.2.7 Querverwindung des Containers

Anwendungsbereich
Für alle Arten von Containern, die im beladenen Zustand stapelbar sind und gestapelt transportiert werden sollen. Mit diesem Test soll die Verwindungssteifigkeit des Containers nachgewiesen werden.

Vorbereitung des Containers für die Prüfung
Der Container muss auf erhöhten Klötzen unter den Krafteinleitungspunkten aufgesetzt werden. Die Klötze müssen die gleichen Abmessungen wie die Krafteinleitungspunkte haben und dürfen in der Größe nicht voneinander abweichen. Der Container wird an den Verzurrösen mit Spannmitteln befestigt, einmal horizontal quer an den oberen Verzurrösen, einmal horizontal längs an den oberen Verzurrösen, einmal horizontal quer an den unteren Verzurrösen, einmal horizontal längs an den unteren Verzurrösen.

Prüfverfahren
Die Spannmittel werden quer zur Containerlängsachse mit 150 kN Zugkraft (100 kN bei oberem Zusammendrücken), in Richtung der Containerlängsachse mit 75 kN Zugkraft gespannt. Die Kraft soll dabei einmal in Richtung der Verzurrösen und einmal entgegengesetzt wirken.

Bild 3.2.7: Querverwindung

3.2.8 Heben an Gabelstaplertaschen

Anwendungsbereich
Für alle Arten von Containern, die mit Einrichtungen zum Heben durch Gabelstapler ausgerüstet sind.

Vorbereitung des Containers für die Prüfung
Der Container ist mit mTest = 1,6 * mges - mt zu befüllen, wobei die Last gleichmäßig zu verteilen ist.

Prüfverfahren
Der Container muss an den vorgesehenen Gabeltaschen hochgehoben werden, für die Dauer von fünf Minuten gehalten und dann wieder heruntergelassen werden. Die Prüfung muss in jeder möglichen Einführungsrichtung wiederholt werden. Die geeignete Art der Durchführung ist vom Sachverständigen festzulegen. Der Test kann auch mit geeigneten Mitteln simuliert werden.

Bild 3.2.8: Heben an Staplertaschen

3.2.9 Heben und Heraufziehen auf ein Fahrzeug mittels Greifarm/Hebeeinrichtung

Anwendungsbereich
Für alle Arten von Containern, die als Abroll- oder Abgleitcontainer für das Heraufziehen auf ein Fahrzeug ausgerüstet sind.

Vorbereitung des Containers für die Prüfung
Der Container ist mit mTest = 1,7 * mges - mt zu befüllen, wobei die Last gleichmäßig zu verteilen ist.

Prüfverfahren
Der Container ist mittels fahrzeugeigener Hebeeinrichtung auf ein Fahrzeug bis zu ca. 75 % heraufzuziehen (kritischer Knickpunkt soll überschritten werden), für fünf Minuten zu halten und wieder herunterzulassen. Die Prüfung kann auch durch geeignete Methoden simuliert werden. Die Belastung der Rückwand des Containers (4.2.11) kann über diesen Test mit nachgewiesen werden. Voraussetzung dafür ist die entsprechende Aufbringung der Prüflast an der Rückwand.

Bild 3.2.9: Heraufziehen auf Fahrzeug

3.2.10 Wetterbeständigkeitsprüfung

Anwendungsbereich
Für alle Arten von Containern.

Vorbereitung des Containers für die Prüfung
Sichtprüfung der Dichtheit gegen Regen und Spritzwasser. Bei BK2 Containern alle Öffnungen schließen, bei BK1 Containern zusätzlich Plane befestigen.

Prüfverfahren
Den Container aus einem Abstand von 1,5 m aus einem Schlauch mit einem Düsenaustrittsdurchmesser von 12,5 mm von allen Seiten bespritzen. Der Wasserdruck muss dabei mindestens 100 kPa betragen, die Austrittsgeschwindigkeit des Wasserstrahls mindestens 100 mm/s. Bei BK1 Containern solange Wasser auf die Plane laufen lassen, bis dieses von alleine abfließt.

Kriterien für das Bestehen der Prüfung
Es darf sich kein Wasser im Container befinden.

3.2.11 Internes Rückhaltevermögen längs

Anwendungsbereich
Für alle Arten von Containern (auch Mulden), die Stirnwände (auch Türen in den Stirnwänden) haben.

Vorbereitung des Containers für die Prüfung
Eine Stirnwand des Containers ist mit mTest = 0,6 * mges - mt zu belasten. Es ist auf die gleichmäßige Belastung der Seitenwand zu achten.

Prüfverfahren
Die Art der Durchführung dieses Tests ist vom Sachverständigen festzulegen. Bei Containern, die nicht symmetrisch sind muss dieser Test für jede Seite wiederholt werden. Bei Muldencontainern kann die Belastung im Rahmen der Bodenbelastungsprüfung durchgeführt werden. In dem Fall ist eine Gleichwertigkeitsbetrachtung durch die Prüfstelle gemäß GGR 009 Nr. 4 vorzunehmen.

Bild 3.2.11: Stirnwandbelastung

3.2.12 Internes Rückhaltevermögen quer

Anwendungsbereich
Für alle Arten von Containern, die Seitenwände haben.

Vorbereitung des Containers für die Prüfung
Eine Seitenwand des Containers ist mit mTest = 0,6 * mges - mt zu belasten. Es ist auf die gleichmäßige Belastung der Seitenwand zu achten.

Prüfverfahren
Die Art der Durchführung dieses Tests ist vom Sachverständigen festzulegen. Bei Containern, die nicht symmetrisch sind muss dieser Test für jede Seite wiederholt werden.

Bild 3.2.12: Seitenbelastung

3.2.13 Siloprüfung

Anwendungsbereich
Für alle Arten von Silos.

Vorbereitung des Silos für die Prüfung
Befüllen des Silos mit Wasser.

Prüfverfahren
Das Silo mit dem 2-fachen statischen Wasserdruck belasten. Dieser Druck muss an jeder Stelle des Silos zu messen sein und für die Dauer von 15 min gehalten werden. Bei Silos mit größerem Prüfdruck (aus unter 1.2 genannten Regelwerken) gilt dieser Druck für die Prüfung.

Bild 3.2.13: Siloprüfung

3.2.14 Flüssigkeitsdichtheit

Anwendungsbereich
Für alle Arten von Containern, die flüssigkeitsdicht sein müssen.

Vorbereitung des Containers für die Prüfung
Normales Verschließen des Containers, Sichtprüfung aller Dichtungen.

Prüfverfahren
Befüllen des geschlossenen Containers mit Wasser, Füllstand min. 100 mm. Anheben des Containers auf einer Seite, bis Türen oder andere Verschlusseinrichtungen mit Wasser überspült sind.

Bild 3.2.14: Flüssigkeitsdichtheit

Kriterien für das Bestehen der Prüfung
Kein Austreten von Flüssigkeit.

3.3 Prüfbericht

Über die Prüfungen ist ein Prüfbericht zu erstellen, der mindestens die Angaben gemäß Anhang 2 dieser GGR enthält. Zum Prüfbericht gehören die mit Prüfvermerk versehenen Unterlagen. Der Prüfbericht muss eine Erklärung enthalten, dass der transportfertige Container in Übereinstimmung mit den entsprechenden Vorschriften (ADR/RID / IMDG-Code), bzw. dem vorliegenden Prüfablauf geprüft worden ist und diesen Vorschriften entspricht. Der Prüfbericht ist der BAM in zweifacher Ausfertigung zur Erstellung der Zulassung zur Verfügung zu stellen.

4 Zulassung

Mit dem Antrag sind die in der Checkliste zur Zulassung von Schüttgut-Containern BK1/BK2 (siehe Anhang 3 GGR 009) geforderten Dokumente einzureichen bzw. die entsprechenden Nachweise zu erbringen.

Für jede Bauart eines Containers ist eine Zulassung auszustellen und eine Kennzeichnung zuzuordnen, die angeben, dass die Bauart einschließlich ihrer Ausrüstung den Vorschriften des RID/ADR / IMDG-Codes entspricht und dies durch Prüfungen nach diesem Prüfablauf nachgewiesen wurde. Nachträgliche Änderungen an zugelassenen Containern führen zum Erlöschen der Zulassung. Bei Änderungen ist die BAM vorher einzuschalten und deren schriftliche Zustimmung einzuholen.

Anmerkung:
Mit diesem Verfahren wird, sich orientierend an dem Zulassungsverfahren für CSC-Container, ein äquivalenter Sicherheitsstandard für die Schüttgut-Container erreicht. Nach Begutachtung aller eingereichten Unterlagen kann die BAM den Container oder das Baumuster zulassen.

5 Kennzeichnung

Die Anbringung eines BK-Zulassungsschildes ist verpflichtend.

Das BK-Zulassungsschild muss die folgenden Angaben in deutscher und zusätzlich in englischer oder französischer Sprache enthalten:

Das BK-Zulassungsschild ist in Form eines dauerhaften, nicht korrodierenden, feuerfesten rechteckigen Schildes auszuführen, dessen Abmessungen mindestens 200 mm x 100 mm betragen. Die Aufschrift "Schüttgut-Container Zulassung", sowie die Zulassungsnummer, deren Buchstaben eine Höhe von mindestens 8 mm haben müssen, sind auf dem Schild einzustanzen, einzuprägen oder in sonstiger dauerhafter und lesbarer Form anzugeben; alle anderen Buchstaben und Ziffern müssen mindestens 5 mm groß sein.

Das folgende Beispiel enthält sämtliche mögliche Angaben für alle Typen von Containern. Nicht erforderliche Felder brauchen nicht aufgeführt werden.

Bild 7: BK-Zulassungsschild (Beispiel deutsch/englisch)

6 Abnahmeprüfung der Serie vor Auslieferung

Um sicherzustellen, dass jeder hergestellte Container einer Serie den Vorschriften entspricht, überzeugt sich die BAM, dass der Hersteller ein System der Fertigungskontrolle eingerichtet hat. Die Übereinstimmung der Container der Serie mit dem Baumuster ist dann durch Eigenüberwachung des Herstellers festzustellen. Ist ein solches System der Fertigungskontrolle nicht vorhanden muss jeder einzelne Container durch eine Stelle gemäß GGR 009 Punkt 4 auf Übereinstimmung mit der Baumusterzulassung geprüft werden. Die Gewissenhaftigkeit dieser Abnahmeprüfung kann darüber hinaus durch eine Kontrolle in unregelmäßigen Abständen zu unangekündigten Zeiten erfolgen. Diese Kontrolle kann durch die BAM selbst oder eine von ihr beauftragte Stelle erfolgen.

7 Wiederkehrende Prüfung

Zulassung und Festlegung des Zeitraums der wiederkehrenden Prüfung in Anlehnung an CSC Anlage I Kapitel I Regel 2 "Instandhaltung und Überprüfung".

Folgendes gilt:

Der Eigentümer ist verpflichtet, den Container in sicherem Zustand zu halten.

Bei Silos kann mit Zustimmung der BAM die wiederkehrende Wasserdruckprüfung entfallen und durch eine Dichtheitsprüfung mit einem effektiven inneren Druck, der mindestens gleich hoch ist, wie der höchste zulässige Betriebsdruck, ersetzt werden.

Der Eigentümer/der Betreiber eines zugelassenen Containers lässt ihn durch eine Prüfstelle gemäß GGR 009 - Punkt 4 überprüfen. Das Datum (Monat und Jahr) vor dem die erste Überprüfung des Containers durchgeführt werden muss, ist auf dem BK-Zulassungsschild anzugeben.

Das Datum (Monat und Jahr) bis zu dem der Container einer erneuten Überprüfung zu unterziehen ist, muss deutlich auf dem BK-Zulassungsschild oder in dessen nächstmöglicher Nähe auf dem Container angegeben werden.

Wiederkehrende Überprüfungen müssen mindestens innerhalb von 21/2 Jahren erfolgen.

Die Frist für die wiederkehrende Überprüfung kann auf 1 Jahr verkürzt werden. In dem Fall ist die Durchführung der wiederkehrenden Überprüfung auch durch einen Gefahrgutbeauftragten zulässig (gilt nicht für Silos). Die Inanspruchnahme der Verkürzung der Prüffrist ist anhand des Datums der nächsten wiederkehrenden Überprüfung ersichtlich.

Über die durchgeführten Prüfungen müssen Nachweise erstellt und für die Dauer von mindestens 10 Jahren beim Eigentümer/Betreiber aufbewahrt werden. Die Nachweise sind der BAM auf Verlangen vorzuweisen.

Verwendete Größen und Einheiten
GrößeFormelzeichenEinheit
Beschleunigunggm/s2
KraftFN
Längelmm
Massemkg
Druckpbar
VolumenVm3
UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen