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Regelwerk, Gefahrgut, Richtlinien

Technische Richtlinie für Straßenfahrzeuge (TRS 003)

TRS 003 Verhütung von Feuergefahren

Zu 9.2.4 für Fahrzeuge gem. Tabelle in 9.2.1 sowie 9.4.2, 9.5.2 und 9.7.7.2 ADR

(VkBl. Heft 7 2003 S. 178 aufgehoben)



1 Allgemeine Anforderungen

Die technische Ausrüstung zur Verhütung von Feuergefahren muss mindestens den jeweils maßgeblichen Anforderungen des Teils 9 des ADR entsprechen. Sie soll vorbehaltlich der nachfolgenden Erläuterungen mindestens dem Stand der Technik genügen.

2 Besondere Anforderungen an einzelne Fahrzeugteile

2.1 Verbrennungsmotoren

Die Anforderungen in 9.2.4.4 des ADR, "dass jede Gefahr für die Ladung durch Erhitzung oder Entzündung vermieden wird", sind erfüllt, wenn zum Beispiel folgende Bedingungen alternativ eingehalten sind:

2.1.1 Es werden Abdeckungen verwendet, die in der Regel horizontal angeordnete Bleche sind, die je nach den Gegebenheiten als Wanne oder Haube ausgebildet sein können und verhindern, dass Füllgut auf Teile tropfen kann, die betriebsmäßig heiß (über 200 °C) werden.

2.1.2 Es werden Batterie-Fahrzeuge oder Fahrzeuge mit festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Tankcontainern verwendet und diese Tanks sind so ausgerüstet, dass sie ausschließlich über fest angeschlossene Leitungen im geschlossenen System befüllt oder entleert werden können.

2.1.3 Es werden Fahrzeuge mit Tankcontainern verwendet, die nicht auf den Trägerfahrzeugen befüllt oder entleert werden. In der Zulassungsbescheinigung nach 9.1.2.1.5 (ab 1.2005 Nr. 9.1.3.3)des ADR ist unter Bemerkungen" aufzunehmen, dass die Tanks nicht auf dem Trägerfahrzeug befüllt oder entleert werden dürfen.

2.2 Auspuffanlagen

Die Anforderungen in 9.2.4.5 des ADR gelten zum Beispiel als erfüllt, wenn Folgendes eingehalten wird:

2.2.1 Die Auspuffanlage ist vor der Fahrerhausrückwand angeordnet.

2.2.2 Alternativ sind die Maßnahmen nach Nummer 2.1.1, 2.1.2 oder 2.1.3 anzuwenden.

2.3 Dauerbremsanlagen

2.3.1 Eine Wärmeisolierung gemäß 9.2.4.6 des ADR ist nur erforderlich, wenn die Oberflächentemperatur der Dauerbremsanlage betriebsmäßig heiß (über 200 °C) wird. Die Oberflächentemperatur der Wärmeisolierung darf ebenfalls 200 °C nicht überschreiten.

2.3.2 Ein ausreichender Schutz der Anlage gegen zufälliges Entweichen oder Ausfließen des beförderten Gutes ist zum Beispiel auch gegeben, wenn die isolierende Einrichtung (Haube) seitlich mindestens zwei Drittel der Höhe der Dauerbremsanlage abdeckt.

2.4 Verbrennungsheizgeräte

2.4.1 Für Verbrennungsheizgeräte muss eine Bauartgenehmigung nach § 22a StVZO erteilt sein. Verbrennungsheizgeräte müssen im Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein eingetragen sein oder es muss eine Bestätigung des ordnungsgemäßen Einbaus gemäß § 19 Abs. 3 StVZO mitgeführt werden.

2.4.2 Einschalten mit z.B. Funkfernschaltung ist kein Einschalten von Hand im Sinne des Absatzes 9.2.4.7.5 des ADR.

2.4.3 Verbotene automatische Steuerungen im Sinne des Absatzes 9.2.4.7.5 des ADR sind z.B. Zeitschaltuhren. Die Temperaturregelung mit Raumthermostat ist zulässig, wenn die vorgenannten Bedingungen eingehalten werden, d. h. das Verbrennungsheizgerät zuvor von Hand eingeschaltet wurde.

2.4.4 Zur Vermeidung explosiver Atmosphäre im Laderaum unter Betriebsbedingungen im Sinne der Regelungen in 9.4.2, 9.5.2 und 9.7.7.2 jeweils letzter Satz des ADR sollte die durch Heizgeräte erzeugte Laderaumtemperatur im Bereich der Ladung 30 °C nicht überschreiten. Diese Forderung gilt auch für Heizgräte, die außerhalb des Laderaums angebracht sind.