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Regelwerk, Gefahrgut, Richtlinien

Technische Richtlinien Tanks (TRT) - TRT 035 - Bescheinigungen über die Zulassung des Baumusters/über durchgeführte Prüfungen

Zu 6.8.2.3 und 6.8.2.4 ADR/RID

(VkBl. Heft 7 2003 S. 178)



Die für jeden Tankcontainer, jedes Tankfahrzeug, jeden Aufsetztank, jede Gefäßbatterie/MEGC, jedes Batterie Fahrzeug, jeden Kesselwagen und jeden Batteriewagen ausgestellten Bescheinigungen (z.B. Bescheide über die Baumusterzulassung, Berichte über erstmalige und wiederkehrende Prüfungen (Hierunter sind z.B. auch Abdrucke und Fotokopien der Bescheinigungen zu verstehen.) sollen in einer Prüfakte/einem Prüfbuch zusammengestellt werden. Diese Prüfakte dem Prüfbuch soll ein Verzeichnis vorangestellt werden, aus dem der Inhalt und die Art der Unterlagen sowie die vollzogenen Prüfungen ersichtlich sind.

Die Prüfakte/das Prüfbuch soll bei der Durchführung von Prüfungen durch den Sachverständigen vorhanden sein.