Hinweise zum Übergang von der Ausgabe 1985 zur Ausgabe 1996 der Empfehlungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe der Internationalen Atomenergie Organisation
(IAEO)
Fassung vom 30.06.2001
A 44/23.15.00-12
(VkBl. 2001, S. 294)
Im Dezember 1996 hat die Internationale Atomenergie-Organisation die Ausgabe 1996 der "Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material" in einem als ST-1 bezeichneten Dokument veröffentlicht.
ST-1 wurde später überprüft und überarbeitet, wobei geringfügige redaktionelle Korrekturen durchgeführt wurden. 2000 wurde eine überarbeitete englische Fassung der Regelungen mit der Bezeichnung TS-R-1 (ST-1, überarbeitet) veröffentlicht.
Diese Regelungen dienten als Grundlage für die Überarbeitung der Ausgabe 1999 der "Recommendations on the Safe Transport of Dangerous Goods" des UN-Sachverständigenausschusses und als Grundlage für die Abschnitte über die Klasse 7 der 2001er Fassungen der verkehrsträgerspezifischen Regelungen für gefährliche Güter in ADR, RID, IMDG Code und ICAO-TI.
ADR und RID treten zum 1. Juli 2001 mit einer 6monatigen Übergangsfrist für die Regelungen der Klasse 7 in Kraft.
Der IMDG Code ist am 1. Januar 2001 mit einer 12monatigen Übergangsfrist in Kraft getreten.
Die ICAO-TI treten zum 1. Juli 2001 ohne Übergangsfrist in Kraft.
Während der Übergangsfristen dürfen Beförderungen auch nach den 1999er Fassungen des ADR, RID oder IMDG Code durchgeführt werden.
Diesen 1999er Fassungen liegen für die Regelungen der Klasse 7 die Ausgabe 1985 der "Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material (SS 6)" zugrunde.
Während des Übergangs von SS 6 zu TS-R-1 können Schwierigkeiten auftreten.
Diese Schwierigkeiten rühren in der Hauptsache von den Unterschieden zwischen diesen beiden Ausgaben der Empfehlungen her, z.B. bei der Definition der radioaktiven Stoffe mit den neuen nuklidspezifischen Grenzwerten für die Freistellung, den neuen A1/A2-Werten, den Grenzwerten für die jährliche Dosisleistung, der zugehörigen Dokumentation, den Bezettelungsvorschriften für Versandstücke mit spaltbaren Stoffen, den Änderungen der UN-Nummern und der offiziellen Benennung für die Beförderung, der Beförderung von spaltbaren Stoffen im Luftverkehr usw.
Als Hilfe zur Vermeidung von Sicherheitsproblemen beim Übergang von SS 6 zu TS-R-1 hat die Internationale Atomenergie-Organisation ein Dokument erstellt, das sich an alle Anwender der Empfehlungen einschließlich nationaler zuständiger Behörden, Absender, Empfänger und Beförderer richtet.
Die wichtigsten Passagen dieses Dokuments werden hiermit in deutscher Übersetzung bekannt gegeben.
Die englische Originalfassung steht unter http://www. bmvbw.de (Stichwort:
Verkehr --> Gefahrgut) zur Verfügung.
Hinweise zum Übergang von der Ausgabe 1985 zur Ausgabe 1996 der Empfehlungen für die sichere Beförderung
radioaktiver Stoffe der Internationalen Atomenergie-Organisation
(IAEO)
(Auszug)
4.2. Mögliche Sicherheitsprobleme
Dieser Abschnitt behandelt die möglichen Sicherheitsprobleme, die erkannt wurden und die sich im Zusammenhang mit dem Übergang zu TS-R-1 ergeben.
Der in diesen Hinweisen verwendete Begriff Sicherheitsproblem bezeichnet ein Problem, unter dem ein möglicherweise eintretendes Ereignis zu verstehen ist, welches mögliche Gefahren für die Transportarbeiter oder für die öffentliche Sicherheit und Gesundheit zur Folge hat. In den meisten Fällen der Nichteinhaltung von Vorschriften, die man sich als eine direkte Folge des Übergangs von SS 6 zu TS-R-1 vorstellen kann, werden keine Sicherheitsprobleme auftreten, sondern es wird sich eher um Fragen der Einhaltung von z.B. Verwaltungsvorschriften handeln.
Zum Beispiel scheint die Nichteinhaltung der spezifischen Werte für die Freistellung von Radionukliden nach TS-R-1 im Vergleich zu dem Wert von 70 Bg/g nach SS 6 wenig sicherheitsrelevant zu sein im Hinblick auf eine möglicherweise eintretende Strahlenexplosion.
Die folgenden Sicherheitsprobleme wurden erkannt:
4.2.1 Möglichkeit einer nicht vorschriftsmäßigen Ansammlung von Versandstücken (Trennung zwischen CSI und TI)
- Wenn ein Versandstück mit spaltbaren Stoffen, das nach den Vorschriften gemäß TS-R-1 befördert wird, an einem Ort ankommt, an dem Vorschriften gemäß SS 6 angewendet werden, wäre es möglich, dass ein Transportarbeiter die Kritikalitätssicherheitskennzahlen (CSI) und den Gefahrzettel für spaltbare Stoffe, die neu eingeführt sind, nicht versteht.
Da die Ansammlung von Versandstücken im Transit (hinsichtlich der nuklearen Kritikalität) unter Berücksichtigung eines der beiden Werte überwacht wird, und zwar 1. des Grenzwertes der Gesamt-Transportkennzahlen (TI) nach SS 6 oder 2. des Grenzwertes der Gesamt-Kritikalitätssicherheitskennzahlen (CSI) nach TS-R-1, könnte der Transportarbeiter aus Versehen Versandstücke so zusammenstellen, dass er gegen Nr. 569 der TS-R1 verstößt. Hier könnte möglicherweise die Gefahr der nuklearen Kritikalität eintreten.
Zu bemerken ist, dass ein Land, das SS 6 anwendet, hierfür das naheliegende Beispiel ist; dies ist jedoch keine Voraussetzung.
Die vorgenannte Situation könnte selbst in einem Land eintreten, das den Übergang zu TS-R-1 vollzogen hat, falls dieser Vorgang nicht bis hinunter zum Transportarbeiter in ausreichendem Maße bekannt gemacht worden ist und keine Schulungen durchgeführt worden sind.
- Zur weiteren Illustration des oben Gesagten sei folgendes Beispiel genannt:
Versandstück X ist ein Versandstück nach SS 6 mit einer TI von 10 basierend auf einem Wert von 1 für die Strahlungssicherheit und 10 für die Kritikalitätssicherheit.
Es ist bezettelt und mit einer Aufschrift von TI = 10 auf dem Zettel versehen.
Bei Versandstück Y handelt es sich um ein identisches Versandstück, es basiert jedoch auf TS-R-1. Es hat einen TI von 1 und einen CSI von 10. Es weist zwei Gefahrzettel auf, den bisher üblichen mit einem TI von 1 und den neu eingeführten Gefahrzettel für spaltbare Stoffe mit einem CSI von 10. Damit die Sicherheit gewährleistet ist, dürften sowohl nach SS 6 als auch nach TS-R-1 höchstens fünf solcher Versandstücke zu einer Gruppe zusammengestellt werden (nach SS 6 ein TI-Gesamtwert von 50 oder nach TS-R-1 ein CSI-Gesamtwert von 50). Jedoch könnte ein Transportarbeiter, der nur Erfahrungen mit SS 6 hat, durchaus 50 Versandstücke Y zusammengruppieren.
- In der umgekehrten Situation könnte bei einem Versandstück mit spaltbaren Stoffen, das auf SS 6 basiert und an einem Ort ankommt, an dem die Vorschriften gemäß TS-R-1 angewendet werden, ein Transportarbeiter irrtümlicherweise annehmen, dass der TI auf dem Versandstück nichts mit der Kritikalitätskontrolle zu tun hat (das Versandstück würde ja keinen CSI-Gefahrzettel oder einen Gefahrzettel für spaltbare Stoffe aufweisen, wenn es nach SS 6 befördert wird). Folglich könnte der Transportarbeiter dieses Versandstück unabsichtlich zusammen mit anderen Versandstücken mit spaltbaren Stoffen lagern oder laden - ob sie nun auf SS 6 oder TS-R-1 basieren -, wodurch möglicherweise die Gefahr der nuklearen Kritikalität entsteht.
- Es scheine keine praktische Handhabe bei der Beförderung zu geben, durch die die Möglichkeit solcher Vorkommnisse vollständig verhindert werden könnte.
Es sei jedoch folgendes Beispiel dafür genannt, wie in solchen Situationen zu verfahren ist:
Während der Übergangsperiode der parallelen Anwendung von SS 6 und von ST-1 könnte die Ansammlung von Versandstücken mit spaltbaren Stoffen folgendermaßen gesteuert werden:
- Wenn die Ansammlung den Vorschriften gemäß SS 6 unterliegt (das heißt, es wird der TI nach SS 6 zugrundegelegt), dann muss für diejenigen Versandstücke, die nach ST-1 deklariert werden (das heißt, sie werden mit dem TI und dem CSI nach ST-1 bezettelt), der höhere der beiden Werte als TI-Wert für Kontrollzwecke nach SS 6 genommen werden.
- Wenn die Ansammlung den Vorschriften gemäß ST-1 unterliegt (das heißt, es werden die TI und CSI nach ST-1 zugrundegelegt), dann muss für diejenigen Versandstücke, die nach SS6 deklariert werden (das heißt, sie werden mit dem TI nach SS 6 bezettelt), dieser TI sowohl als CSI als auch als TI für Kontrollzwecke nach ST-1 genommen werden.
Die Bezettelung von SS 6-Sendungen mit dem Zettel für spaltbare Stoffe und die Angabe eines CSI-Wertes kann als Nichteinhaltung der SS 6-Vorschriften gelten, nach denen die Sendung befördert wurde; sie verstößt gegen einen Grundsatz dieser Hinweise, eine Fassung der Empfehlungen vollständig anzuwenden, und ist weder für die eine noch für die andere der oben angeführten Situationen eine zufriedenstellende Lösung.
Den zuständigen Behörden wird empfohlen, den Absendern von spaltbaren Stoffen zu raten, dass sie (z.B. unter Verwendung besonderer Anweisungen) die Beförderer ihrer Sendungen mit spaltbaren Stoffen auf dieses Problem hinweisen.
Die zuständigen Behörden sollten die Kommunikation hinsichtlich dieses Problems und der Schulung, bis hin zur Ebene der Transportarbeiter, fördern.
Insbesondere sollten diejenigen, die mit diesen Stoffen umgehen, darin geschult werden, die Kritikalitätsaspekte der TI gemäß SS 6 sowie die Strahlungssicherheitsaspekte der TI und die Kritikalitätssicherheitsaspekte der CSI gemäß TS-R-1 nebeneinander anzuwenden. Da die Gemeinschaft der Anwender von spaltbaren radioaktiven Stoffen im allgemeinen durchaus bekannt ist und in größerem Maße Regelungen unterworfen ist, dürfte diese Kommunikation möglich sein.
4.2.2 Möglichkeit nicht ausreichender Notfallmaßnahmen infolge unbekannter An gaben über die Gefahren (UN-Nummer und offizielle Benennung für die Beförderung)
Wenn ein Versandstück, das nach den TS-R-1-Anforderungen befördert wird, an einem Ort ankommt, an dem Vorschriften gemäß SS 6 angewendet werden, wäre es möglich, dass ein Transportarbeiter oder ein Mitglied der Rettungskräfte nach einem Unfall die UN-Nummer und die offizielle Benennung für die Beförderung nicht kennt. (Eine Tabelle, die die alten UN-Nummern und offiziellen Benennungen für die Beförderung neben den entsprechenden neuen UN-Nummern und offiziellen Benennungen für die Beförderung angibt, ist in Abschnitt 6.3 wiedergegeben.)1) Dies kann zur Folge haben, dass in einem Notfall unzureichende Maßnahmen getroffen werden, da die UN-Nummer dem ersten Rettungshelfer manchmal dazu dient, in Verbindung mit den Hinweisen für Notfallmaßnahmen festzustellen, welche sofortigen Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Milderung der Folgen geeignet sind.
Allerdings ist anzumerken, dass nach TS-R-1 die offizielle Benennung für die Beförderung auf dem Versandstück angegeben werden muss und dass sie die Begriffe "radioaktiver Stoff,..." und " spaltbar...," je nachdem welcher zutreffend ist, enthält. Diese Tatsache sollte dazu beitragen, die möglichen Auswirkungen dieses Problems zu verringern, da zumindest die Gefahrenklasse der Stoffe erkennbar würde und mit früheren Hinweisen für Notfallmaßnahmen in Beziehung gebracht werden könnte.
Es wird empfohlen, dass die zuständigen Behörden die Hinweise für die anwendbaren Notfallmaßnahmen aktualisieren und auch den Kommunikationsempfehlungen in Abschnitt 4.1.2 folgen.
4.3 Mögliche Probleme der Einhaltung von Vorschriften
In diesem Abschnitt werden die Probleme der Nichteinhaltung von Vorschriften angesprochen, und den zuständigen Behörden werden Empfehlungen zu Problemen im Zusammenhang mit der möglichen Nichteinhaltung gegeben, die sich durch den Übergang von der einen Fassung der Empfehlungen zur anderen ergeben und die nicht als Sicherheitsprobleme angesehen werden.
4.3.1 Neue Fluenz/ÄquivalentdosisleistungsKonversionsfaktoren
- Es wird empfohlen, dass bei Beförderungen nach TS-R-1 während der Übergangsfrist die Grenzwerte für die Dosisleistung eingehalten werden, wobei die Messungen ungeachtet der Übergangsregelungen bezüglich der Versandstückmusterzulassung gemäß den neuen Dosismessgrößen erfolgen. Die Anwendung der neuen Dosismessgrößen ist auch für Beförderungen nach den TS-R-1-Empfehlungen nach der Übergangszeit verbindlich.
Hinsichtlich des zulässigen Inhalts eines Versandstücks, dem eine frühere Zulassung in Übereinstimmung mit den alten Dosismessgrößen zugrunde liegt, gibt es keine unmittelbare Notwendigkeit für eine erneute Bewertung der Berechnungen der Dosisleistung und folglich keine unmittelbare Notwendigkeit für eine Überarbeitung der Versandstückmusterzulassung.
Durch vor jeder Beförderung erforderliche Messungen der Dosisleistung, die auf den neuen Messgrößen basieren, sollte sichergestellt sein, dass die Grenzwerte für die Dosisleistung nicht überschritten werden.
- Es wird empfohlen, dass die Absender vor dem Beladen von Versandstücken bewerten, ob infolge des Übergangs zu den neuen Dosismessgrößen die Möglichkeit besteht, dass Dosisleistungen erreicht werden, die die Grenzwerte überschreiten. Die Beladungspraxis insgesamt zeigt, dass der in der Versandstückmusterzulassung erlaubte Höchstinhalt bei der Beladung der Versandstücke normalerweise nicht erreicht wird.
Es könnte allerdings Situationen geben, in denen dies der Fall ist, und in diesen Situationen sollte das Entladen eines bereits beladenen Versandstücks, nachdem die Messungen eine zu hohe Dosisleistung ergeben haben, aus Gründen des Strahlenschutzes vermieden werden.
- Es sollte beachtet werden, dass sämtliche Messungen der Dosisleistung, die nach den älteren Fluenz-zu-Dosis-Konversionsfaktoren durchgeführt werden und die eine Dosisleistung von weniger als 2/3 des Grenzwertes ergeben, an sich keine übermäßig hohe Dosisleistung ergeben können.
Der Faktor für die Umrechnung von der alten Dosismessgröße zu der neuen Umgebungsäquivalentdosis ist für alle praktischen Zwecke nicht höher als etwa 1,5.
- Es wird empfohlen, dass die zuständigen Behörden darauf vorbereitet sind, die Anträge auf Bauartmusterzulassung nach den TS-R-1 -Anforderungen zu bewerten, bevor diese in Kraft treten.
Außerdem sollten neue Versandstückmusterzulassungen, die in der Zeit zu erteilen sind, wenn sowohl SS 6 als auch TS-R-1 wahlweise anwendbar sind, auf der Grundlage der TS-R-1-Anforderungen erteilt werden. Das bedeutet, dass bei der Analyse zur Sicherheitsbewertung die neuen Dosismessgrößen für die Berechnungen der Dosisleistung angewendet werden müssen.
4.3.2 Entwicklung und Einführung von Strahlenschutzprogrammen
Frühere Fassungen der Beförderungsempfehlungen unterscheiden sich von TS-R-1 insofern, als die letzten ausdrücklich die Aufstellung eines Strahlenschutzprogramms fordern.
Die Bestandteile eines Strahlenschutzprogramms können sich je nach Art und Anzahl der Beförderungen und ihrer radiologischen Signifikanz wesentlich voneinander unterscheiden.
Besondere Hinweise zum Inhalt und zu den empfohlenen Bestandteilen eines Strahlenschutzprogramms werden in einem separaten Dokument gegeben.
4.3.3 Änderungen der "A"-Werte
- Bei einigen Radionukliden haben sich die "A"-Werte geändert.
Bei vielen Radionukliden halten sich die Änderungen in Grenzen, wobei bei den meisten Werten der Faktor 3 in Bezug auf die früheren nicht überschritten wird.
Es gibt wenige A1- oder A2-Werte, die um mehr als den Faktor 10 niedriger sind als die vorhergehenden Werte (siehe Abschnitt 6, Tabelle VI.4). Die meisten der "A"-Werte für wichtige, häufig beförderte Radionuklide sind im Wesentlichen unverändert (siehe Tabelle VI.4). Sicherheitsberichte von Versandstücken oder die Rechtfertigung der Einstufung als Typ B-Versandstückmuster brauchen nicht automatisch überarbeitet zu werden, wenn allgemein gezeigt wurde, dass keine Sicherheitsprobleme bestehen, da es in den meisten Fällen eine große Sicherheitsspanne gibt.
Dies gilt für Versandstücke, die nach den Übergangsvorschriften gemäß TS-R-1 verwendet werden.
Zum Beispiel zeigen die Erfahrungen mit der Erteilung von Zulassungen für Typ B-Versandstücke in den USA, dass die gemäß ANSI N14.5 durchgeführten Analysen der dichten Umschließung Annahmen einschließen, die eine ausreichende Sicherheitsspanne bieten, so dass Änderungen der A2-Werte die Eignung des Versandstücks zur Einhaltung der vorgeschriebenen Grenzwerte für die Freisetzung nicht beeinträchtigen.
- Für die Rechtfertigung und Zulassung neuer Bauarten sollten explizit die geänderten "A"Werte berücksichtigt werden, auch während der Übergangszeit.
- Die Änderung von "A"-Werten muss bei der Festlegung von Aktivitätsgrenzwerten und -beschränkungen für Versandstücke und Stoffe in Betracht gezogen werden.
Es kann einige Fälle geben, in denen die Änderung von "A"-Werten zu einer Änderung der Verpackungsanforderungen führt. Zum Beispiel können nach SS 6 freigestellte Mengen von radioaktiven Stoffen zu Typ A-Mengen nach TS-R-1 und Typ A-Mengen von radioaktiven Stoffen nach den SS 6 zu Typ B-Mengen nach TS-R-1 werden.
Ein bekanntes Problem sind die Fälle, in denen radioaktive Arzneimittel in Mengen für jeweils einen einzelnen Patienten, die nach SS 6 als freigestellte Versandstücke versendet wurden, nach TS-R-1 für dieselbe Aktivität Typ A-Versandstücke erfordern.
4.3.4 Versandstücke mit Uranhexafluorid
- In der TS-R-1 gibt es neue Anforderungen für Versandstücke, die Uranhexafluorid enthalten, was bei der Beförderung von nicht spaltbarem oder spaltbar freigestelltem UF6 von besonderer Bedeutung ist. Abschnitt 5.13.4 fasst die neuen Anforderungen zusammen, die auch für alle zugelassenen Versandstückmuster für spaltbares UF6 gelten.
Es sollte beachtet werden, dass früher zugelassene Versandstückmuster für spaltbares UF6 diese neuen Anforderungen bereits erfüllen können, wenn sie die Vorschriften der ISO-Norm 7195 und die Vorschriften der Nr. 419, TS-R-1 über die physikalische Form und über den Füllgrad ebenfalls erfüllen.
4.3.5 Beförderung von spaltbaren Stoffen im Luftverkehr
- Für die Beförderung von spaltbaren Stoffen im Luftverkehr ist nach TS-R-1 bei Versandstücken mit größeren als den freigestellten Mengen eine zusätzliche Beurteilung der Kritikalität bei der Erteilung der Zulassung (siehe Abschnitt 5.13.3) erforderlich.
Versandstücke müssen bei Annahme einer Reflexion durch 20 cm Wasser, jedoch ohne Eindringen von Wasser (d. h. Moderation) unterkritisch bleiben, wenn sie den Prüfungen für Typ C-Versandstücke unterzogen werden (siehe Abschnitt 4.3.9). Die Festlegung, das Eindringen von Wasser nicht zu unterstellen, gewährleistet den Schutz vor Kritikalitätsstörfällen durch schnelle mechanische oder physische Veränderungen der Geometrie des Versandstücks. 2 Es ist zu beachten, dass die Anforderungen der Nr. 680 für Versandstücke mit spaltbaren Stoffen im Luftverkehr zusätzlich zu den Prüfungen für normale Beförderungsbedingungen und Unfallbedingungen, die das jeweilige Versandstück bereits bestehen muss, angewendet werden müssen.
- Bestimmte Faktoren müssen bei der Feststellung berücksichtigt werden, welche Auswirkungen die nationale Übernahme der Nr. 680, TS-R-1 in der Praxis hat. Erstens kann sämtliches Uran wegen seiner A1 - und A2-Werte in anderen als Typ C-Verpackungen (IF, AF) befördert werden.
Die Anforderungen der Nr. 680(a) lassen sich durch gering angereichertes Uran wohl leicht erfüllen, da bei gering angereichertem Uran (Anreicherung weniger als etwa 5 %) typischerweise eine Moderation (z.B. durch Wasser) erforderlich ist, damit die nukleare Kritikalität erreicht wird; für die Prüfung ist jedoch das Eindringen von Wasser nicht festgelegt.
Dies eignet sich für eine mögliche allgemeine Lösung (möglicherweise durch die zuständigen Behörden oder eine Firmengruppe) für die Beförderung von Versandstücken mit gering angereichertem Uran im Luftverkehr, die kein Moderatormaterial als Teil des Inhalts oder der Verpackung enthalten.
- Es wird empfohlen, dass die zuständigen Behörden die Notwendigkeit der Überarbeitung aller Versandstückmusterzulassungen für Versandstücke mit spaltbaren Stoffen in Erwägung ziehen, um für Beförderungen im Luftverkehr das Ablaufdatum 30. Juni 2001 als Bedingung einzufügen. Dieses Datum ist das Datum der Annahme durch die ICAO, und es ist zu beachten, dass dieser Punkt vor dem 30. Juni 2001 in zufriedenstellender Weise gelöst werden muss, da es keine ICAO-Übergangsfrist gibt (siehe Tabelle 1).
4.3.6 Mitteilung von Angaben über die gefährlichen Eigenschaften
- Beschriftung, Bezettelung, Plakatierung und Beförderungspapier sind geändert worden.
Von besonderer Bedeutung ist die Einführung von 25 neuen oder überarbeiteten UN-Nummern, die auf der Außenseite jedes Versandstücks und auf den Beförderungspapieren angegeben werden müssen.
Ein Überblick über die Einzelheiten der Änderungen ist in den Abschnitten 5.8 und 5.9 dieses TEG-DOG enthalten.
Der Vergleich ist in Abschnitt 6, Tabelle VI.3 dargestellt.
4.3.7 Vorschriften über die Qualitätssicherung bei Versandstücken und radioaktiven Stoffen in besonderer Form, die nach früheren Vorschriften zugelassen wurden
- Für Versandstücke, die von den zuständigen Behörden nach der Ausgabe der Sicherheitsreihe Nr. 6 von 1973 oder 1973 (in der geänderten Fassung) zugelassen wurden, legt Nr. 816 der TS-R-1 fest, dass diese Versandstücke vorbehaltlich des gemäß den anwendbaren Anforderungen der Nr. 310 vorgeschriebenen Qualitätssicherungsprogramms; weiterverwendet werden können.
- Für radioaktive Stoffe in besonderer Form, die nach einer Bauart hergestellt wurden, die von den zuständigen Behörden nach der Ausgabe der Sicherheitsreihe Nr. 6 von 1973, 1973 (in der Fassung 1979), 1985 oder 1985 (in der Fassung 1990) zugelassen wurde, legt Nr. 818 der TS-R-1 fest, dass die Stoffe vorbehaltlich des gemäß den anwendbaren Anforderungen der Nr. 310 vorgeschriebenen Qualitätssicherungsprogramms,..." weiterverwendet werden können.
- Diese Anforderungen heben die Notwendigkeit der Anwendung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach der Ausgabe der Empfehlungen von 1996 hervor, damit sichergestellt ist, dass Versandstücke und radioaktive Stoffe in besonderer Form nur dann weiterverwendet werden, wenn sie weiterhin den ursprünglichen Zweck der Bauart erfüllen oder den vorgeschriebenen Anforderungen entsprechen.
Dies lässt sich am besten dadurch erzielen, dass sichergestellt ist, dass die aktuellsten Qualitätssicherungsmaßnahmen auf die Aktivitäten nach der Herstellung wie zum Beispiel Wartung, Instandhaltung, Änderung und Verwendung dieser Versandstücke und radioaktiven Stoffe in besonderer Form angewendet werden.
4.3.8 Freigestellte Beförderungen
- Bei der Festlegung der Freigrenzen gemäß TS-R1 wurde der nach SS 6 auf alle Radionuklide angewendete Grenzwert von 70 Bq/g in einen Grenzwert geändert, der sich aus der Aktivitätskonzentration der Radionuklide und einem Grenzwert der Aktivität der Radionuklide je Sendung zusammensetzt.
Damit die Stoffe nach TS-R-1 als radioaktiv gelten, muss sowohl der Grenzwert der spezifischen Aktivität als auch der Grenzwert der Sendung die angegebenen Werte überschreiten.
- Es gibt Fälle, in denen die Grenzwerte für die Freistellung nach TS-R-1 bei einigen Radionukliden über dem Kriterium von 70 Bq/g nach SS6 und bei anderen unter dem Kriterium nach SS 6 liegen.
Die neuen Grenzwerte für die Freistellung nach TS-R-1 basieren auf detaillierten Dosisbewertungen, denen eine Dosisaufnahme durch kritische Gruppen von Beschäftigten von 10 µSv pro Jahr zugrunde gelegt wird.
So wird durch die vorgeschriebenen Werte sichergestellt, dass weder für die an der Beförderung beteiligten Personen noch für andere Personen, die in anderer Weise der Strahlung ausgesetzt sein könne, eine radiologische Gefahr besteht.
- Der Vorteil der neuen Freigrenzen bestehen darin, dass sie mit denjenigen harmonisiert sind, die in den Basic Safety Standards [3] für die Zwecke des Strahlenschutzes empfohlen werden.
Es wird empfohlen, dass die zuständigen Behörden die neuen Freigrenzen anwenden, ungeachtet der Tatsache, dass während einer Übergangsfrist die neuen Freigrenzen für bestimmte Beförderungen höher sein können, als es die auf SS 6 basierende Vorschrift erlauben würde.
4.3.9 Stoffbeschränkungen bei Luftfracht
- TS-R-1 führt Aktivitätsgrenzwerte für die Beförderung im Luftverkehr ein.
- Die höchste Aktivität, die in einem einzelnen Industrieversandstück erlaubt ist, das nicht brennbare feste LSA-II- oder LSA-III-Stoffe für die Beförderung im Luftverkehr enthält, ist 3000 A2.
- Die höchste Aktivität, die in einem einzelnen Typ B-Versandstück für die Beförderung im Luftverkehr erlaubt ist, ist 3000 A1
(jedoch nicht mehr als 105 A2) für Stoffe in besonderer Form und 3000 A2 für Stoffe, die nicht in besonderer Form vorliegen, es sei denn, das Versandstück enthält durch die zuständige Behörde zugelassene Mengen an gering dispergierbaren Stoffen (LDM).
Es wird empfohlen, dass die zuständigen Behörden die Überarbeitung aller Zulassungs-/ Genehmigungsbescheinigungen, für die die Mengeneinschränkungen für die Luftbeförderung zutreffen, folgendermaßen in Betracht ziehen:
- Als Ablaufdatum für die Verwendung im Luftverkehr ist der 30. Juni 2001 festgelegt, oder
- der erlaubte Inhalt wird verringert, so dass die Beschränkungen für den Luftverkehr nicht anzuwenden sind, oder
- die Beförderung im Luftverkehr wird von der Genehmigung/Zulassung durch die zuständige Behörde ausgeschlossen.
- Die von LDM ausgehende radiologische Gefahr muss begrenzt sein, und diese Stoffe müssen eine Reihe festgelegter Aufprall-, Erhitzungs- und Auslaugprüfungen bestehen.
Die multilaterale Zulassung des LDM durch die zuständigen Behörden ist erforderlich (mit einem neuen Typencode "LD" für das Zulassungszeugnis), und Versandstückmuster des Typs B(U) für die Beförderung von LDM erfordern ebenfalls die multilaterale Zulassung durch die zuständigen Behörden.
- Stoffe mit einer Aktivität über den obengenannten Grenzwerten müssen in neuen Typ C-Versandstücken befördert werden.
Typ C-Versandstücke müssen eine größere Serie von vorgeschriebenen Prüfungen bestehen, und ihre Zulassung durch die zuständige Behörde ist erforderlich.
Besteht der Inhalt aus spaltbaren Stoffen, ist die multilaterale Genehmigung des Versandstücks 3 erforderlich.
Der Inhalt und die Aktivitätsgrenzwerte von Typ C-Versandstücken werden durch die zuständigen Behörden zugelassen.
1) Anm. d. Übers.: Die Klammer ist im Original nicht enthalten.
2) Anm. d. Übers.: Dieser Satz ist im Original unvollständig.
3) Anm. d. Übers.: Fehler im engl.
Text