Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Gefahrgut

Hinweise zum Übergang von der Ausgabe 1985 zur Ausgabe 1996 der Empfehlungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe der Internationalen Atomenergie Organisation
(IAEO)

Fassung vom 30.06.2001
A 44/23.15.00-12
(VkBl. 2001, S. 294)



Im Dezember 1996 hat die Internationale Atomenergie-Organisation die Ausgabe 1996 der "Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material" in einem als ST-1 bezeichneten Dokument veröffentlicht. ST-1 wurde später überprüft und überarbeitet, wobei geringfügige redaktionelle Korrekturen durchgeführt wurden. 2000 wurde eine überarbeitete englische Fassung der Regelungen mit der Bezeichnung TS-R-1 (ST-1, überarbeitet) veröffentlicht. Diese Regelungen dienten als Grundlage für die Überarbeitung der Ausgabe 1999 der "Recommendations on the Safe Transport of Dangerous Goods" des UN-Sachverständigenausschusses und als Grundlage für die Abschnitte über die Klasse 7 der 2001er Fassungen der verkehrsträgerspezifischen Regelungen für gefährliche Güter in ADR, RID, IMDG Code und ICAO-TI.

ADR und RID treten zum 1. Juli 2001 mit einer 6monatigen Übergangsfrist für die Regelungen der Klasse 7 in Kraft. Der IMDG Code ist am 1. Januar 2001 mit einer 12monatigen Übergangsfrist in Kraft getreten. Die ICAO-TI treten zum 1. Juli 2001 ohne Übergangsfrist in Kraft.

Während der Übergangsfristen dürfen Beförderungen auch nach den 1999er Fassungen des ADR, RID oder IMDG Code durchgeführt werden. Diesen 1999er Fassungen liegen für die Regelungen der Klasse 7 die Ausgabe 1985 der "Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material (SS 6)" zugrunde.

Während des Übergangs von SS 6 zu TS-R-1 können Schwierigkeiten auftreten. Diese Schwierigkeiten rühren in der Hauptsache von den Unterschieden zwischen diesen beiden Ausgaben der Empfehlungen her, z.B. bei der Definition der radioaktiven Stoffe mit den neuen nuklidspezifischen Grenzwerten für die Freistellung, den neuen A1/A2-Werten, den Grenzwerten für die jährliche Dosisleistung, der zugehörigen Dokumentation, den Bezettelungsvorschriften für Versandstücke mit spaltbaren Stoffen, den Änderungen der UN-Nummern und der offiziellen Benennung für die Beförderung, der Beförderung von spaltbaren Stoffen im Luftverkehr usw.

Als Hilfe zur Vermeidung von Sicherheitsproblemen beim Übergang von SS 6 zu TS-R-1 hat die Internationale Atomenergie-Organisation ein Dokument erstellt, das sich an alle Anwender der Empfehlungen einschließlich nationaler zuständiger Behörden, Absender, Empfänger und Beförderer richtet.

Die wichtigsten Passagen dieses Dokuments werden hiermit in deutscher Übersetzung bekannt gegeben.

Die englische Originalfassung steht unter http://www. bmvbw.de (Stichwort: Verkehr --> Gefahrgut) zur Verfügung.

Hinweise zum Übergang von der Ausgabe 1985 zur Ausgabe 1996 der Empfehlungen für die sichere Beförderung
radioaktiver Stoffe der Internationalen Atomenergie-Organisation
(IAEO)
(Auszug)

4.2. Mögliche Sicherheitsprobleme

Dieser Abschnitt behandelt die möglichen Sicherheitsprobleme, die erkannt wurden und die sich im Zusammenhang mit dem Übergang zu TS-R-1 ergeben. Der in diesen Hinweisen verwendete Begriff Sicherheitsproblem bezeichnet ein Problem, unter dem ein möglicherweise eintretendes Ereignis zu verstehen ist, welches mögliche Gefahren für die Transportarbeiter oder für die öffentliche Sicherheit und Gesundheit zur Folge hat. In den meisten Fällen der Nichteinhaltung von Vorschriften, die man sich als eine direkte Folge des Übergangs von SS 6 zu TS-R-1 vorstellen kann, werden keine Sicherheitsprobleme auftreten, sondern es wird sich eher um Fragen der Einhaltung von z.B. Verwaltungsvorschriften handeln. Zum Beispiel scheint die Nichteinhaltung der spezifischen Werte für die Freistellung von Radionukliden nach TS-R-1 im Vergleich zu dem Wert von 70 Bg/g nach SS 6 wenig sicherheitsrelevant zu sein im Hinblick auf eine möglicherweise eintretende Strahlenexplosion.

Die folgenden Sicherheitsprobleme wurden erkannt:

4.2.1 Möglichkeit einer nicht vorschriftsmäßigen Ansammlung von Versandstücken (Trennung zwischen CSI und TI)

Die Bezettelung von SS 6-Sendungen mit dem Zettel für spaltbare Stoffe und die Angabe eines CSI-Wertes kann als Nichteinhaltung der SS 6-Vorschriften gelten, nach denen die Sendung befördert wurde; sie verstößt gegen einen Grundsatz dieser Hinweise, eine Fassung der Empfehlungen vollständig anzuwenden, und ist weder für die eine noch für die andere der oben angeführten Situationen eine zufriedenstellende Lösung.

Den zuständigen Behörden wird empfohlen, den Absendern von spaltbaren Stoffen zu raten, dass sie (z.B. unter Verwendung besonderer Anweisungen) die Beförderer ihrer Sendungen mit spaltbaren Stoffen auf dieses Problem hinweisen. Die zuständigen Behörden sollten die Kommunikation hinsichtlich dieses Problems und der Schulung, bis hin zur Ebene der Transportarbeiter, fördern. Insbesondere sollten diejenigen, die mit diesen Stoffen umgehen, darin geschult werden, die Kritikalitätsaspekte der TI gemäß SS 6 sowie die Strahlungssicherheitsaspekte der TI und die Kritikalitätssicherheitsaspekte der CSI gemäß TS-R-1 nebeneinander anzuwenden. Da die Gemeinschaft der Anwender von spaltbaren radioaktiven Stoffen im allgemeinen durchaus bekannt ist und in größerem Maße Regelungen unterworfen ist, dürfte diese Kommunikation möglich sein.

4.2.2 Möglichkeit nicht ausreichender Notfallmaßnahmen infolge unbekannter An gaben über die Gefahren (UN-Nummer und offizielle Benennung für die Beförderung)

Wenn ein Versandstück, das nach den TS-R-1-Anforderungen befördert wird, an einem Ort ankommt, an dem Vorschriften gemäß SS 6 angewendet werden, wäre es möglich, dass ein Transportarbeiter oder ein Mitglied der Rettungskräfte nach einem Unfall die UN-Nummer und die offizielle Benennung für die Beförderung nicht kennt. (Eine Tabelle, die die alten UN-Nummern und offiziellen Benennungen für die Beförderung neben den entsprechenden neuen UN-Nummern und offiziellen Benennungen für die Beförderung angibt, ist in Abschnitt 6.3 wiedergegeben.)1) Dies kann zur Folge haben, dass in einem Notfall unzureichende Maßnahmen getroffen werden, da die UN-Nummer dem ersten Rettungshelfer manchmal dazu dient, in Verbindung mit den Hinweisen für Notfallmaßnahmen festzustellen, welche sofortigen Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Milderung der Folgen geeignet sind. Allerdings ist anzumerken, dass nach TS-R-1 die offizielle Benennung für die Beförderung auf dem Versandstück angegeben werden muss und dass sie die Begriffe "radioaktiver Stoff,..." und " spaltbar...," je nachdem welcher zutreffend ist, enthält. Diese Tatsache sollte dazu beitragen, die möglichen Auswirkungen dieses Problems zu verringern, da zumindest die Gefahrenklasse der Stoffe erkennbar würde und mit früheren Hinweisen für Notfallmaßnahmen in Beziehung gebracht werden könnte.

Es wird empfohlen, dass die zuständigen Behörden die Hinweise für die anwendbaren Notfallmaßnahmen aktualisieren und auch den Kommunikationsempfehlungen in Abschnitt 4.1.2 folgen.

4.3 Mögliche Probleme der Einhaltung von Vorschriften

In diesem Abschnitt werden die Probleme der Nichteinhaltung von Vorschriften angesprochen, und den zuständigen Behörden werden Empfehlungen zu Problemen im Zusammenhang mit der möglichen Nichteinhaltung gegeben, die sich durch den Übergang von der einen Fassung der Empfehlungen zur anderen ergeben und die nicht als Sicherheitsprobleme angesehen werden.

4.3.1 Neue Fluenz/ÄquivalentdosisleistungsKonversionsfaktoren

4.3.2 Entwicklung und Einführung von Strahlenschutzprogrammen

Frühere Fassungen der Beförderungsempfehlungen unterscheiden sich von TS-R-1 insofern, als die letzten ausdrücklich die Aufstellung eines Strahlenschutzprogramms fordern. Die Bestandteile eines Strahlenschutzprogramms können sich je nach Art und Anzahl der Beförderungen und ihrer radiologischen Signifikanz wesentlich voneinander unterscheiden. Besondere Hinweise zum Inhalt und zu den empfohlenen Bestandteilen eines Strahlenschutzprogramms werden in einem separaten Dokument gegeben.

4.3.3 Änderungen der "A"-Werte

4.3.4 Versandstücke mit Uranhexafluorid

4.3.5 Beförderung von spaltbaren Stoffen im Luftverkehr

4.3.6 Mitteilung von Angaben über die gefährlichen Eigenschaften

4.3.7 Vorschriften über die Qualitätssicherung bei Versandstücken und radioaktiven Stoffen in besonderer Form, die nach früheren Vorschriften zugelassen wurden

4.3.8 Freigestellte Beförderungen

4.3.9 Stoffbeschränkungen bei Luftfracht

1) Anm. d. Übers.: Die Klammer ist im Original nicht enthalten.

2) Anm. d. Übers.: Dieser Satz ist im Original unvollständig.

3) Anm. d. Übers.: Fehler im engl. Text