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NSGBefV - Naturschutzgebietsbefahrensverordnung
Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in bestimmten Naturschutzgebieten
Vom 8. Dezember 1987
(BGBl. I Nr. 55 vom 15.12.1987 S. 2538 S. 2538; 29.10.2001 S. 2785; 21.06.2005 S. 1818; 26.10.2015 S. 1807; 02.06.2016 S. 1257; 14.11.2017 S. 3775; 20.06.2018 S. 886; 31.10.2019 S. 1518 19)
Gl.-Nr.: 940-9-13
Auf Grund des § 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968 (BGBl. II S. 173), der durch § 36 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574) eingefügt worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit verordnet:
Zur Sicherung des jeweiligen Schutzzwecks der in § 2 aufgeführten Naturschutzgebiete wird das Befahren der darin gelegenen Bundeswasserstraßen nach Maßgabe dieser Verordnung geregelt.
(1) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Rhein in der Zeit vom 15. Oktober bis zum 31. März in folgenden Bereichen zu befahren:
Satz 1 Nummer 6 gilt nicht für Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine, sofern sie die Wasserfläche lediglich zur zügigen Durchfahrt benutzen.
(1a) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Rhein in folgendem Bereich zu befahren:
im Naturschutzgebiet "Mariannenaue":
die Wasserflächen innerhalb der die Insel Mariannenaue umgebenden Parallelwerke von Rheinkm 512,04 bis Rheinkm 517,35. Ausgenommen hiervon bleibt das Befahren in der Zeit vom 1. April bis zum 20. September im westlichen Abschnitt, der durch die südliche Grenze der Befahrensregelung und eine ausgetonnte Linie begrenzt wird, die von Rheinkm 515,0 bis zur westlichen Spitze der Insel Mariannenaue in einem Abstand von jeweils 40 m zum Ufer und von dort in gerader Linie bis zum nördlichen Parallelwerk verläuft (Lageplan 2).
(2) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Lahn in folgendem Bereich zu befahren:
im Naturschutzgebiet "Nieverner Wehr":
den Wehrarm von Lahnkm 128,55 bis Lahnkm 129,35 (Lageplan 6).
(3) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Mosel in folgenden Bereichen zu befahren:
Es ist ferner in dem in Satz 1 Nummer 2 bezeichneten Bereich untersagt, an der - in Fließrichtung der Mosel gesehen - linken Seite des Parallelwerks anzuhalten oder stillzuliegen.
(4) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Fulda in folgendem Bereich zu befahren:
im Naturschutzgebiet "Kragenhof bei Fuldatal":
die Wasserfläche zwischen der Ralleninsel, der geraden Linie von ihrem unterstromigen Ende zur Enteninsel und einem anschließenden Bogen zum rechten Fuldaufer bei Fuldakm 92,47 und dem rechten Fuldaufer von Fuldakm 91,54 bis Fuldakm 92,47 (Lageplan 9).
(5) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Weser im Naturschutzgebiet "Staustufe Schlüsselburg" zwischen Weserkm 232,06 und dem Wehr bei Weserkm 236,60 zu befahren (Lageplan 10). Satz 1 gilt nicht in der Zeit vom 16. April bis zum 30. September für Segelfahrzeuge mit Antriebsmaschine und sonstige Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine. In der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. April dürfen Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine nach Einstellung des Betriebes der Schleuse Schlüsselburg bis ½ Stunde nach Sonnenuntergang die in Satz 1 bezeichnete Wasserfläche zügig durchfahren. Wasserfahrzeuge, die die in Satz 1 genannte Wasserfläche befahren dürfen, müssen, außer im Bereich der Bootsumtragestelle und der genehmigten Steganlagen, einen Mindestabstand von 15 m zu den Ufern einhalten.
(6) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Müritz-Elde-Wasserstraße in folgenden Bereichen zu befahren:
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für die Durchfahrt zum Fleesensee und die Ausfahrt zum Jabelschen See.
(7) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Störwasserstraße als Teil der Müritz-Elde-Wasserstraße im Bereich der Schweriner Seen in folgenden Bereichen zu befahren:
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Zufahrt zum Anleger und zur Hafenanlage am Südufer der Insel sowie in der Zeit vom 15. April bis 15. Oktober für das Ankern und Liegen in den im Ost- und Westteil der Insel gelegenen, im Lageplan 18 gekennzeichneten Buchten. Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für das Ankern und Liegen in dem im Westteil der Insel gelegenen, im Lageplan 19 gekennzeichneten Bereich.
Die nach § 2 für das Befahren mit Wasserfahrzeugen gesperrten Wasserflächen werden, soweit erforderlich, von dem örtlich zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt durch gelbe Tonnen oder durch Hinweistafeln gekennzeichnet.
Soweit das Befahren der in § 2 genannten Wasserflächen mit Wasserfahrzeugen mit Maschinenantrieb zulässig ist, dürfen diese eine Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer von 6 km je Stunde nicht überschreiten. Satz 1 gilt nicht, soweit in der Talfahrt zur Erhaltung der Steuerungsfähigkeit eine höhere Geschwindigkeit erforderlich ist.
Das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann von den Verboten der § § 2 und 4 allgemein und im Einzelfall, zeitlich begrenzt oder auf Dauer Befreiungen gewähren, wenn
Befreiungen nach Nummer 1 müssen mit dem Schutzzweck dieser Verordnung zu vereinbaren sein. Befreiungen von den Verboten nach § 2 sind zu gewähren, soweit sie erforderlich sind, um eine nach Maßgabe der jeweiligen Schutzgebietsverordnung zulässige Tätigkeit in einem Naturschutzgebiet auszuüben.
(1) Bei unmittelbar drohender Gefahr kann von den Vorschriften dieser Verordnung abgewichen werden.
(2) Die Befahrensverbote nach § 2 gelten nicht für
§ 6a (weggefallen)
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 8
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
Lagepläne 1 bis 20 | Anlage |
ENDE |