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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften

Vom 31. Oktober 2019
(BGBl. I Nr. 38 vom 08.11.2019 S. 1518)



Es verordnen auf Grund

Artikel 1
Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung

In der Anlage zur Binnenschifffahrtskostenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4218), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. September 2019 (BGBl. I S. 1386) geändert worden ist, wird die Nummer 8 des Fundstellenverzeichnisses wie folgt gefasst:

"8. Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 7. März 2018 (BAnz AT 13.03.2018 B4)) und der zuletzt durch das Korrigendum 2 vom 10. April 2018 berichtigt worden ist (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 28. September 2018 (BAnz AT 08.10.2018 B4)) - ES-TRIN".

Artikel 2
Änderung der Donauschifffahrtspolizeiverordnung

Die Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 741; 1994 I S. 523; 1995 I S. 95), die zuletzt durch Artikel 2 § 3 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 2 Ausnahmen

Auf Fahrzeugen mit einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach den §§ 5 und 6 dürfen Signallichter auch verwendet werden, wenn sie an Stelle der Voraussetzungen der Anlagen 4 und 5 zu der Anlage A zu dieser Verordnung den Vorschriften nach Artikel 7.05 des Europäischen Standards der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Edition 2017/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 7. März 2018 (BAnz AT 13.03.2018 B4)) (ES-TRIN), entsprechen.

" § 2 Ausnahmen

Auf Fahrzeugen mit einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach den §§ 5 und 6 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032) in der jeweils geltenden Fassung dürfen Signallichter auch verwendet werden, wenn sie abweichend von den Anlagen 4 und 5 zu der Anlage A zu dieser Verordnung den Vorschriften nach Artikel 7.05 des Europäischen Standards der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Edition 2017/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 7. März 2018 (BAnz AT 13.03.2018 B4)) und der zuletzt durch das Korrigendum 2 vom 10. April 2018 berichtigt worden ist (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 28. September 2018 (BAnz AT 08.10.2018 B4)) (ES-TRIN), entsprechen."

2. § 5 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 15a werden folgende Nummern 15b und 15c eingefügt:

"15b. entgegen § 10.09 Nummer 9 Buchstabe b erster Halbsatz nicht sicherstellt, dass das Inland AIS Gerät mit der maximalen Leistung sendet,

15c. entgegen § 10.09 Nummer 9 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass nur ein Inland AIS Gerät im Sendebetrieb ist,".

b) Die bisherige Nummer 15b wird Nummer 15d und wie folgt gefasst:

altneu
15b. entgegen § 10.09 Nummer 9 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass die in das Inland AIS Gerät eingegebenen Daten zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen,"15d. entgegen § 10.09 Nummer 9 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass die in das Inland AIS Gerät eingegebenen Daten den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen,"

c) Die bisherige Nummer 15c

15c. entgegen § 10.09 Nummer 9 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass das Inland AIS Gerät in dem in § 10.09 Nummer 2 Satz 3 genannten Fall ausgeschaltet ist,

wird aufgehoben.

d) Die bisherige Nummer 15d wird Nummer 15e und die Wörter " § 10.09 Nummer 9 Buchstabe d" werden durch die Wörter " § 10.09 Nummer 9 Buchstabe e" ersetzt.

3. In der Anlage A wird § 10.09 wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. Das Inland AIS Gerät muss ständig eingeschaltet sein und die eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen.

Satz 1 gilt nicht,

  1. wenn die zuständige Behörde eine Ausnahme für Wasserflächen, die von der Fahrrinne baulich getrennt sind, gewährt hat,
  2. für Fahrzeuge der Polizei, wenn die Übermittlung von AIS Daten die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährden würde.

Fahrzeuge nach Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a müssen an Bord vorhandene Inland AIS Geräte ausschalten, solange diese Fahrzeuge Teil des Verbandes sind.

"2. Folgende Anforderungen müssen bei der Nutzung des Inland AIS Gerätes erfüllt sein:
  1. das Inland AIS Gerät muss ständig eingeschaltet sein,
  2. das Inland AIS Gerät muss mit maximaler Leistung senden; dies gilt nicht für Tankschiffe mit dem Navigationsstatus "festgemacht",
  3. es darf immer nur ein Inland AIS Gerät an Bord eines Fahrzeugs oder Verbandes im Sendebetrieb sein,
  4. die eingegebenen Daten des im Sendebetrieb befindlichen Inland AIS Gerätes müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen.

Satz 1 Buchstabe a gilt nicht

  1. für den Fall, dass die zuständige Behörde eine Ausnahme für Wasserflächen gewährt hat, die von der Fahrrinne baulich getrennt sind,
  2. für Fahrzeuge der Polizei, wenn die Übermittlung von AIS-Daten die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährden würde."

b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

altneu
c) Schiffstyp oder Verbandsgattung;"c) Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß dem Standard Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt;"

bb) In Buchstabe l wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

cc) Folgender Buchstabe m wird angefügt:

"m) Rufzeichen."

c) Nummer 5 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

altneu
c) Verbandsgattung;"c) Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß dem Standard Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt;"

d) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
6. Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, dürfen nur ein Inland AIS Gerät nach Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN, ein nach den Vorschriften der IMO typzugelassenes AIS Gerät der Klasse A oder ein AIS Gerät der Klasse B verwenden. AIS Geräte der Klasse B müssen den einschlägigen Anforderungen der Empfehlung ITU-R M.1371, der Richtlinie 1999/5/EG (RTTE) und der internationalen Norm IEC 62287-1 und 2 1 (einschließlich DSC Kanalmanagement) entsprechen. Das AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein und die in das AIS Gerät eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen."6. Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, dürfen nur folgende AIS Geräte verwenden:
  1. Inland AIS Geräte nach Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN,
  2. nach den Vorschriften der IMO typzugelassene AIS Geräte der Klasse A,
  3. AIS Geräte der Klasse B, die den einschlägigen Anforderungen der Empfehlung ITU-R M.1371, der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG und der internationalen Norm IEC 62287-1 oder 2* (einschließlich DSC Kanalmanagement) entsprechen; AIS Geräte der Klasse B, die den Anforderungen der am 8. November 2019 geltenden Fassung der Anlage A zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden.

Das AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein. Die in das AIS Gerät eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen."

_____
*) Amtlicher Hinweis: Die Normen entsprechen den Normen DIN EN 62287-1 und DIN EN 62287-2.

e) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
9. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass
  1. das Inland AIS Gerät ständig eingeschaltet ist,
  2. die in das Inland AIS Gerät eingegebenen Daten zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen,
  3. das Inland AIS Gerät in dem in Nummer 2 Satz 3 genannten Fall ausgeschaltet ist und
  4. in dem in Nummer 3 Satz 1 genannten Fall ein Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, zusammen mit einer elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt wird.
"9. Der Schiffsführer und die nach § 8.02 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass
  1. das Inland AIS Gerät ständig eingeschaltet ist,
  2. das Inland AIS Gerät auf einem Fahrzeug mit der maximalen Leistung sendet; dies gilt nicht für ein Tankschiff mit dem Navigationsstatus "festgemacht",
  3. immer nur ein Inland AIS Gerät an Bord eines Fahrzeugs oder Verbandes im Sendebetrieb ist,
  4. die in das im Sendebetrieb befindliche Inland AIS Gerät eingegebenen Daten zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen,
  5. in dem in Nummer 3 Satz 1 genannten Fall ein Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, zusammen mit einer elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt wird."

Artikel 3
Änderung der Wassermotorräder-Verordnung

Dem § 3 Absatz 1 der Wassermotorräder-Verordnung vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 769), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Bei Einsätzen im Sinne des Satzes 2 Nummer 3 ist § 6 Absatz 1 Satz 1 nicht anzuwenden."

Artikel 4
Änderung der Binnenschifffahrt- Sportbootvermietungsverordnung

§ 2 Absatz 2 Nummer 6 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 2 § 6 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
6. ES-TRIN:
Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Edition 2017/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 7. März 2018 (BAnz AT 13.03.2018 B4)),
"6. ES-TRIN:
Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Edition 2017/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 7. März 2018 (BAnz AT 13.03.2018 B4)) und der zuletzt durch das Korrigendum 2 vom 10. April 2018 berichtigt worden ist (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 28. September 2018 (BAnz AT 08.10.2018 B4)),"

Artikel 5
Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Die Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 2 § 7 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 werden nach den Wörtern " § 4.06 Nummer 1 Satz 1,"die Wörter " § 4.07 Nummer 1, 2 und 4 bis 8," eingefügt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 14 wird die Angabe " § 28.04" durch die Angabe " § 28.05" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. entgegen § 1.08 Nummer 6 Satz 2 Außenbordarbeiten durchführt oder".

cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden im Satzteil vor Buchstabe a die Wörter " § 1.07 Nummer 5 Satz 1 " durch die Angabe " § 1.07 Nummer 6" ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird die Angabe " § 8.14 Nummer 2"durch die Angabe " § 8.15 Nummer 2" ersetzt.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden die Wörter " § 1.07 Nummer 3 Satz 2" durch die Wörter " § 1.07 Nummer 4 Satz 2" ersetzt.

bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

"3a. entgegen § 1.07 Nummer 7 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass die freie Sicht nicht eingeschränkt ist,".

cc) Die bisherige Nummer 3a wird Nummer 3b und die Wörter " § 1.07 Nummer 6 Buchstabe a" werden durch die Wörter " § 1.07 Nummer 7 Buchstabe b" ersetzt.

dd) Die bisherige Nummer 3b wird Nummer 3c und die Wörter " § 1.07 Nummer 6 Buchstabe b" werden durch die Wörter " § 1.07 Nummer 7 Buchstabe c" ersetzt.

ee) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. entgegen § 1.08 Nummer 4 Satz 2 ein Fahrgastschiff führt, obwohl die nach § 1.08 Nummer 4 Satz 1 vorgeschriebenen Einzelrettungsmittel nicht in ausreichender Anzahl oder nicht in der vorgeschriebenen Art an Bord vorhanden sind,"4. entgegen § 1.08 Nummer 7 Buchstabe a ein Fahrgastschiff führt,"

ff) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 4a bis 4d eingefügt:

"4a. entgegen § 1.08 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass Geländer nur unter den dort genannten Voraussetzungen geöffnet oder entfernt werden,

4b. entgegen § 1.08 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass Geländer geschlossen oder gesetzt werden,

4c. entgegen § 1.08 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc nicht sicherstellt, dass ein Mitglied der Besatzung oder eine Person eine Rettungsweste trägt,

4d. entgegen § 1.08 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd nicht sicherstellt, dass Außenbordarbeiten nur unter den dort genannten Voraussetzungen durchgeführt werden,".

gg) In Nummer 22 wird die Angabe " § 8.14 Nummer 5"durch die Angabe " § 8.15 Nummer 5" ersetzt.

e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Wörter " § 1.07 Nummer 7 Buchstabe a" durch die Wörter " § 1.07 Nummer 8 Buchstabe a" ersetzt.

bb) In Nummer 2a werden die Wörter " § 1.07 Nummer 7 Buchstabe b" durch die Wörter " § 1.07 Nummer 8 Buchstabe b" ersetzt.

cc) In Nummer 2b werden die Wörter " § 1.07 Nummer 7 Buchstabe c" durch die Wörter " § 1.07 Nummer 8 Buchstabe c" ersetzt.

dd) In Nummer 2c werden die Wörter " § 1.07 Nummer 7 Buchstabe d" durch die Wörter " § 1.07 Nummer 8 Buchstabe d" ersetzt.

ee) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. entgegen § 1.08 Nummer 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass auf einem Fahrgastschiff die unter Nummer 44 der Fahrtauglichkeitsbescheinigung eingetragenen Einzelrettungsmittel für Fahrgäste in einer der Verteilung der Fahrgäste entsprechenden Anzahl für Erwachsene und Kinder an Bord vorhanden sind,"3. entgegen § 1.08 Nummer 8 nicht sicherstellt, dass dort genannte Einzelrettungsmittel vorhanden sind,"

ff) In Nummer 6 wird die Angabe " § 8.14 Nummer 11" durch die Angabe " § 8.15 Nummer 12" ersetzt.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
7. entgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband
  1. die zugelassenen Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.2, 1.5.4 bis 1.5.6, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.3 bis 1.12.7.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1 oder 1.14.3.2 bis 1.14.4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1,
  2. die zugelassenen Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.3, 1.8.2, 1.8.3 oder 1.12.2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2,
  3. die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.11, 1.12.7.2, 1.12.7.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 oder 1.14.5, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, oder
  4. die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.8.1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2,

nicht überschreitet,

"7. entgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa nicht sicherstellt, dass ein Fahrzeug oder ein Verband die dort genannten Höchstabmessungen oder Abladetiefen nicht überschreitet,"

b) Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
7. entgegen § 15.29 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt,
  1. dessen zugelassene Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.2, 1.5.4 bis 1.5.6, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.3 bis 1.12.7.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1 oder 1.14.3.2 bis 1.14.4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1,
  2. dessen zugelassene Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.3, 1.8.2, 1.8.3 oder 1.12.2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2,
  3. dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.11, 1.12.7.2, 1.12.7.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 oder 1.14.5, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, oder
  4. dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.8.1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2,

überschritten werden,

"7. entgegen § 15.29 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt,"s

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "die Urkunden, das Bordbuch oder sonstigen Unterlagen nach § 1.10 Nummer 1 Buchstabe a bis c, f bis n, s oder t an Bord mitgeführt oder auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt werden" durch die Wörter "eine dort genannte Urkunde, ein Bordbuch, ein Betriebshandbuch oder eine dort genannte Unterlage mitgeführt oder ausgehändigt wird," ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter "die Urkunden oder die sonstigen Unterlagen nach § 1.10 Nummer 1 Buchstabe a, f bis h, j, l, m, n, s oder t oder das Bordbuch an Bord mitgeführt werden" durch die Wörter "eine dort genannte Urkunde oder Unterlage, ein Bordbuch oder ein Betriebshandbuch mitgeführt wird," ersetzt.

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter " § 2.06 Nummer 2 Buchstabe a" durch die Wörter " § 2.07 Nummer 2 Buchstabe a" und die Angabe " §§ 2.01 oder 2.02" durch die Angabe " §§ 2.01, 2.02 oder 2.06" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter " § 2.06 Nummer 2 Buchstabe b" durch die Wörter " § 2.07 Nummer 2 Buchstabe b" ersetzt.

cc) In den Nummern 3 und 4 werden jeweils die Wörter " § 2.06 Nummer 2 Buchstabe c" durch die Wörter " § 2.07 Nummer 2 Buchstabe c" ersetzt.

dd) In Nummer 5 werden die Wörter " § 2.06 Nummer 2 Buchstabe d" durch die Wörter " § 2.07 Nummer 2 Buchstabe d" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter " § 2.06 Nummer 1 Buchstabe a" durch die Wörter " § 2.07 Nummer 1 Buchstabe a" und die Angabe " §§ 2.01 oder 2.02" durch die Angabe " §§ 2.01, 2.02 oder 2.06" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter " § 2.06 Nummer 1 Buchstabe b" durch die Wörter " § 2.07 Nummer 1 Buchstabe b" ersetzt.

cc) In den Nummern 3 und 4 werden jeweils die Wörter " § 2.06 Nummer 1 Buchstabe c" durch die Wörter " § 2.07 Nummer 1 Buchstabe c" ersetzt.

dd) In Nummer 5 werden die Wörter " § 2.06 Nummer 1 Buchstabe d" durch die Wörter " § 2.07 Nummer 1 Buchstabe d" ersetzt.

6. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wird die Angabe " § 8.14 Nummer 7" durch die Angabe " § 8.15 Nummer 8" ersetzt.

bb) In Nummer 6 wird die Angabe " § 8.14 Nummer 8" durch die Angabe " § 8.15 Nummer 9" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 8.14 Nummer 1" durch die Angabe " § 8.15 Nummer 1" ersetzt.

c) In Absatz 4 Nummer 9 wird die Angabe " § 8.14 Nummer 6" durch die Angabe " § 8.15 Nummer 6" ersetzt.

7. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 werden die Wörter " § 15.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee" durch die Wörter " § 15.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff" ersetzt.

bb) In Nummer 7 wird die Angabe " § 21.23 Nummer 2" durch die Wörter " § 21.23 Nummer 2 oder 3, auch in Verbindung mit § 4.05 Nummer 3 Satz 1 bis 3," ersetzt.

cc) In Nummer 12 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

dd) Nach Nummer 13 werden folgende Nummern 14 und 15 eingefügt:

"14. entgegen § 4.07 Nummer 9 Buchstabe b erster Halbsatz nicht sicherstellt, dass das Inland AIS Gerät mit der maximalen Leistung sendet,

15. entgegen § 4.07 Nummer 9 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass nur ein Inland AIS Gerät im Sendebetrieb ist,".

ee) Die bisherige Nummer 14 wird Nummer 16 und wie folgt gefasst:

altneu
14. entgegen § 4.07 Nummer 9 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass die in das Inland AIS Gerät eingegebenen Daten zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen,"16. entgegen § 4.07 Nummer 9 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass die in das Inland AIS Gerät eingegebenen Daten den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen, oder".

ff) Die bisherige Nummer 15

15. entgegen § 4.07 Nummer 9 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass das Inland AIS Gerät in dem in § 4.07 Nummer 2 Satz 3 genannten Fall ausgeschaltet ist oder

wird aufgehoben.

gg) Die bisherige Nummer 16 wird Nummer 17 und die Wörter " § 4.07 Nummer 9 Buchstabe d" werden durch die Wörter " § 4.07 Nummer 9 Buchstabe e" ersetzt.

b) In Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 2 werden jeweils die Wörter "den Vorschriften nach § 4.05 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a und b" durch die Wörter "der Vorschrift nach § 4.05 Nummer 1 Satz 1" ersetzt.

8. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe "14" durch die Angabe "15" ersetzt.

bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

"6. entgegen § 15.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee eine dort genannte Vorschrift nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,".

cc) Die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden die Nummern 7 bis 9.

b) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter " § 6.28 Nummer 15, 16 oder 17 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a," durch die Wörter " § 6.28 Nummer 16, 17 oder 18 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a," ersetzt.

9. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "die in § 7.08 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 Satz 1 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote über das Verhalten beim Stillliegen nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden" durch die Wörter "ein dort genanntes Gebot nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. entgegen § 7.09 Nummer 1 die in §§ 7.01, 7.02 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, oder Nummer 3, §§ 7.05, 7.06 oder 7.07 Nummer 1 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über das Verhalten beim Stillliegen nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,"1. entgegen § 7.09 Nummer 1 ein dort genanntes Gebot oder Verbot nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird,"

bb) Die Nummern 10 und 14

10. entgegen § 7.09 Nummer 1 die in § 7.03 Nummer 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschrift angeordneten Gebote oder Verbote über das Verhalten beim Ankern nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

14. entgegen § 7.09 Nummer 1 die in § 7.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, oder Nummer 3 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschrift angeordneten Gebote oder Verbote über das Verhalten beim Festmachen nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden.

werden aufgehoben.

cc) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 10.

dd) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 11 und es wird das Wort "oder" angefügt.

ee) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 12 und das Komma und das Wort "oder" am Ende werden durch einen Punkt ersetzt.

10. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Satzteil vor Buchstabe a und in Nummer 7 wird jeweils die Angabe " § 8.14 Nummer 3" durch die Angabe " § 8.15 Nummer 3" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe " § 8.14 Nummer 4" durch die Angabe " § 8.15 Nummer 4" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird im Satzteil vor Buchstabe a die Angabe " § 8.14 Nummer 9" durch die Angabe " § 8.15 Nummer 10" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe " § 8.14 Nummer 10" durch die Angabe " § 8.15 Nummer 11 " ersetzt.

11. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe " § 9.01 Nummer 1 " ein Komma und die Wörter "auch in Verbindung mit § 9.08 Satz 1," eingefügt.

bb) In Nummer 2 werden nach der Angabe " § 9.01 Nummer 2" ein Komma und die Wörter "auch in Verbindung mit § 9.08 Satz 1," eingefügt.

b) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter "ein Fahrgastschiff oder eine Personenbarkasse zum Ein- oder Aussteigen der Fahrgäste an einer nicht zugelassenen Anlegestelle" durch die Wörter "ein Fahrgastschiff" ersetzt.

12. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa) Folgende Nummer 1 wird vorangestellt:

"1. entgegen § 8.15 Nummer 7 oder § 28.04 Nummer 10 ein dort genanntes Gebot oder Verbot nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird,".

bb) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die Nummern 2 und 3.

cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und wie folgt gefasst:

altneu
3.entgegen § 28.03 Nummer 1 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass bei separater Befüllung die Absperrventile innerhalb der Tankverbindungsrohrleitungen geschlossen sind,"4. entgegen § 28.03 Nummer 1 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die Absperrventile geschlossen sind,"

dd) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die Nummern 5 bis 8.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 28.04 Nummer 11 ein dort genanntes Gebot nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird."

Artikel 6
Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011) (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt durch Artikel 2 § 8 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 1.07 wird wie folgt gefasst:

"Anforderungen an die Beladung und freie Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste".

b) Nach der Angabe zu § 2.05 wird folgende Angabe zu § 2.06 eingefügt:

"2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen".

c) Die bisherige Angabe zu § 2.06 wird die Angabe zu § 2.07.

d) Nach der Angabe zu § 8.13 wird folgende Angabe zu § 8.14 eingefügt:

"8.14 Sicherheit an Bord der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen".

e) Die bisherige Angabe zu § 8.14 wird die Angabe zu § 8.15.

f) Nach der Angabe zu § 28.03 wird folgende Angabe zu § 28.04 eingefügt:

"28.04 Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)".

g) Die bisherige Angabe zu § 28.04 wird die Angabe zu § 28.05.

2. § 1.01 wird wie folgt geändert:

a) Der Nummer 16 werden folgende Wörter angefügt:

"ein Fahrgastschiff im Sinne dieser Verordnung ist auch ein Fahrgastboot;".

b) In Nummer 47 wird nach den Wörtern ""Inland ECDIS Gerät"" ein Doppelpunkt eingefügt.

c) Nummer 54 wird wie folgt gefasst:

altneu
54."ES-TRIN":
Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Edition 2017/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 7. März 2018 (BAnz AT 13.03.2018 B4)).
"54." ES-TRIN":
Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Edition 2017/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 7. März 2018 (BAnz AT 13.03.2018 B4) und der zuletzt durch das Korrigendum 2 vom 10. April 2018 berichtigt worden ist (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 28. September 2018 (BAnz AT 08.10.2018 B4));".

d) Folgende Nummern 55 bis 57 werden angefügt:

"55."LNG-System":
sämtliche Teile des Fahrzeugs, die Flüssigerdgas (LNG) oder Erdgas enthalten können, insbesondere Motoren, Brennstofftanks und die Schlauch- und Rohrleitungen für das Bunkern;

56."Bunkerbereich":
der Bereich in einem Radius von 20 Metern um den Bunkerverteiler;

57."Flüssigerdgas (LNG)":
Erdgas, das durch Abkühlung auf eine Temperatur von -161 °C verflüssigt wurde."

3. Dem § 1.02 Nummer 1 wird folgender Satz angefügt:

"Sind nach den einschlägigen Besatzungsvorschriften mehrere Schiffsführer für das Fahrzeug vorgeschrieben, benötigt nur der Schiffsführer, unter dessen Führung das Fahrzeug steht, ein Streckenzeugnis für den betreffenden Streckenabschnitt."

4. § 1.07 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 1.07 Anforderungen an die Beladung und Höchstzahl der Fahrgäste" § 1.07 Anforderungen an die Beladung und freie Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste".

b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. Die freie Sicht darf durch die Ladung oder die Trimmlage des Fahrzeugs nicht weiter als 250,00 m vor dem Bug eingeschränkt werden. Wird während der Fahrt die unmittelbare Sicht nach hinten eingeschränkt, kann dies durch ein optisches Hilfsmittel ausgeglichen werden, das in einem ausreichenden Blickfeld ein klares und unverzerrtes Bild liefert. Ist beim Durchfahren von Brücken oder Schleusen infolge der Ladung keine ausreichende unmittelbare Sicht nach vorne möglich, kann dies während der Durchfahrt durch den Einsatz von Flachspiegelperiskopen, Radargeräten, Videoanlagen oder eines Ausguckes, der in ständiger Verbindung mit dem Steuerhaus steht, ausgeglichen werden."

c) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 3 bis 6.

d) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und wie folgt gefasst:

altneu
7. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass
  1. die Ladung die Stabilität des Fahrzeugs und die Festigkeit des Schiffskörpers nicht gefährdet,
  2. die Stabilität eines Fahrzeugs, das Container befördert, jederzeit gewährleistet ist.
"7. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass
  1. die freie Sicht durch die Ladung oder die Trimmlage des Fahrzeugs nicht weiter als 250,00 m vor dem Bug eingeschränkt ist,
  2. die Ladung die Stabilität des Fahrzeugs und die Festigkeit des Schiffskörpers nicht gefährdet,
  3. die Stabilität eines Fahrzeugs, das Container befördert, jederzeit gewährleistet ist."

e) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8 und die Wörter "Nummer 3 Satz 2" werden durch die Wörter "Nummer 4 Satz 2" ersetzt.

5. § 1.08 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. Unbeschadet der Nummer 3 müssen der Eigentümer und der Ausrüster jeweils sicherstellen, dass die unter Nummer 44 in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung eingetragenen Einzelrettungsmittel für Fahrgäste in einer der Verteilung der Fahrgäste entsprechenden Anzahl für Erwachsene und für Kinder an Bord vorhanden sind, wobei für Kinder bis zu 30 kg Körpergewicht oder einem Alter bis zu sechs Jahren nur Feststoffwesten nach in Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN genannten Normen zulässig sind. Der Schiffsführer darf ein Fahrgastschiff nur führen, wenn die Einzelrettungsmittel nach Satz 1 in ausreichender Anzahl und in der vorgeschriebenen Art an Bord vorhanden sind."4. Unbeschadet der Nummer 3 müssen die unter Nummer 44 der Fahrtauglichkeitsbescheinigung eingetragenen Einzelrettungsmittel für Fahrgäste in einer der Verteilung der Fahrgäste entsprechenden Anzahl für Erwachsene und für Kinder an Bord vorhanden sein. Für Kinder bis zu 30 kg Körpergewicht oder einem Alter bis zu sechs Jahren sind nur Feststoffwesten nach den in Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN genannten Normen zulässig."

b) Folgende Nummern 5 bis 8 werden angefügt:

"5. Sind die nach Artikel 14.02 Nummer 4 ES-TRIN geforderten Geländer umlegbar oder wegnehmbar, dürfen sie nur bei einem stillliegenden Fahrzeug geöffnet oder teilweise entfernt werden und nur bei folgenden Betriebszuständen:

  1. beim An- und Vonbordgehen an einer hierfür vorgesehenen Stelle,
  2. beim Einsatz des Schwenkbaumes in seinem Schwenkbereich,
  3. beim Festmachen und Lösen eines Seils im Pollerbereich,
  4. bei einem Fahrzeug, das an einem senkrechten Ufer liegt, an der dem Ufer zugekehrten Seite, wenn keine Absturzgefahr besteht,
  5. bei Fahrzeugen, die Bord an Bord liegen, an den sich berührenden Stellen, wenn keine Absturzgefahr besteht, und
  6. wenn Beladearbeiten, Entladearbeiten oder der Baubetrieb unverhältnismäßig behindert würden.

Sind die Betriebszustände nach Satz 1 nicht mehr vorhanden, sind die Geländer sofort wieder zu schließen oder zu setzen.

6. Die Mitglieder der Besatzung und die sonstigen Personen an Bord müssen in folgenden Fällen Rettungswesten nach Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN tragen:

  1. beim An- und Vonbordgehen, sofern Absturzgefahr ins Wasser besteht,
  2. bei Aufenthalt in einem Beiboot,
  3. bei einer Arbeit außenbords und
  4. bei einem Aufenthalt oder einer Arbeit an Deck oder im Gangbord, sofern Schanzkleider von mindestens 90 cm Höhe nicht vorhanden oder Geländer nach Nummer 5 nicht durchgehend gesetzt sind.

Die Mitglieder der Besatzung dürfen Außenbordarbeiten nur bei einem stillliegenden Fahrzeug und nur dann durchführen, wenn durch den übrigen Schiffsverkehr keine Gefährdung zu erwarten ist.

7. Der Schiffsführer

  1. darf ein Fahrgastschiff nur führen, wenn die Einzelrettungsmittel nach Nummer 4 in ausreichender Anzahl und in der vorgeschriebenen Art an Bord vorhanden sind,
  2. hat sicherzustellen, dass
    aa) die Geländer nach Nummer 5 Satz 1 nur in den dort genannten Fällen und nur bei Vorliegen eines der dort genannten Betriebszustände geöffnet oder teilweise entfernt werden,
    bb) die Geländer nach Nummer 5 Satz 1 sofort wieder geschlossen oder gesetzt werden, wenn die dort genannten Betriebszustände nicht mehr vorhanden sind,
    cc) die Mitglieder der Besatzung und die sonstigen Personen an Bord in den in Nummer 6 Satz 1 genannten Fällen die dort genannten Rettungswesten tragen,
    dd) Außenbordarbeiten nur bei einem stillliegenden Fahrzeug und nur dann durchgeführt werden, wenn durch den übrigen Schiffsverkehr keine Gefährdung zu erwarten ist.

8. Der Eigentümer und der Ausrüster müssen jeweils sicherstellen, dass die Einzelrettungsmittel nach Nummer 4 in ausreichender Anzahl und in der vorgeschriebenen Art an Bord vorhanden sind."

6. § 1.09 Nummer 3 Satz 3

Ist keine ausreichend freie Sicht möglich, kann dies durch ein optisches Hilfsmittel ausgeglichen werden, das in einem ausreichenden Blickfeld ein klares und unverzerrtes Bild liefert.

wird aufgehoben.

7. § 1.10 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe u wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

bb) Folgender Buchstabe v wird angefügt:

"v) bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, das in Anlage 8 Nummer 1.4.9 ES-TRIN vorgeschriebene Betriebshandbuch und die in Artikel 30.03 Nummer 1 ES-TRIN vorgeschriebene Sicherheitsrolle."

b) In Nummer 7 werden die Wörter "die Urkunden und die sonstigen Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a bis c, e bis n, s und t" durch die Wörter "die Urkunden, das Bordbuch, das Betriebshandbuch und die sonstigen Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a bis c, f bis n, s, t und v" ersetzt.

c) In Nummer 8 werden die Wörter "Nummer 1 Buchstabe a, e, f bis h, j, l, m, n, s und t" durch die Wörter "Nummer 1 Buchstabe a, f bis h, j, l, m, n, s, t und v" ersetzt.

8. Kapitel 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach § 2.05 wird folgender § 2.06 eingefügt:

" § 2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
(Anlage 3: Bild 65)

1. Ein Fahrzeug, das Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzt, muss ein Kennzeichen tragen.

2. Das Kennzeichen ist rechteckig mit der Aufschrift "LNG" in weißen Buchstaben auf rotem Grund und einem weißen Rand von mindestens 5 cm Breite. Die Längsseite des Rechtecks muss mindestens 60 cm betragen. Die Höhe der Schriftzeichen muss mindestens 20 cm betragen. Die Breite der Schriftzeichen und die Stärke der Striche müssen der Höhe entsprechen.

3. Das Kennzeichen muss an einer geeigneten und gut sichtbaren Stelle angebracht sein.

4. Das Kennzeichen muss erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit es bei Nacht deutlich sichtbar ist."

65
Bild

b) Der bisherige § 2.06 wird § 2.07 und in Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a wird jeweils die Angabe " §§ 2.01 oder 2.02" durch die Angabe " §§ 2.01, 2.02 oder 2.06" ersetzt.

9. § 3.09 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

altneu
b) bei Tag:
einen gelben Zylinder, der oben und unten mit je einem schwarzen und je einem weißen Streifen - letztere an den äußeren Enden - eingefasst ist; der Zylinder muss auf dem Vorschiff senkrecht und so hoch gesetzt werden, dass er von allen Seiten sichtbar ist.
4

Das Fahrzeug muss den Zylinder auch dann beibehalten, wenn ihm vorübergehend auf einer kurzen Strecke ein Vorspann voranfährt; der Vorspann muss den Zylinder ebenfalls führen.

"b) bei Tag:
einen gelben Zylinder, der oben und unten mit je einem schwarzen und je einem weißen Streifen - letztere an den äußeren Enden - eingefasst ist; der Zylinder muss auf dem Vorschiff senkrecht und so hoch gesetzt werden, dass er von allen Seiten sichtbar ist.

4

Das Fahrzeug muss den Zylinder auch dann beibehalten, wenn ihm vorübergehend auf einer kurzen Strecke ein Vorspann voran fährt; der Vorspann muss den Zylinder ebenfalls führen."

b) Satz 2 wird aufgehoben.

10. § 3.10 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:

altneu
bb) ein Hecklicht auf dem Achterschiff eines jeden anderen Fahrzeugs, dessen ganze Breite von hinten sichtbar ist, befinden sich in dem Verband außer dem schiebenden Fahrzeug mehr als zwei von hinten sichtbare Fahrzeuge, ist dieses Hecklicht nur von den beiden äußeren Fahrzeugen zu führen"bb) ein Hecklicht auf dem Achterschiff eines jeden anderen Fahrzeugs, dessen ganze Breite von hinten sichtbar ist; befinden sich in dem Verband außer dem schiebenden Fahrzeug mehr als zwei von hinten sichtbare Fahrzeuge, ist dieses Hecklicht nur von den beiden äußeren Fahrzeugen zu führen."

11. In § 3.14 Nummer 7 und § 7.07 Nummer 2 Buchstabe b wird jeweils die Angabe "Abschnitt 8.1.8" durch die Angabe "Abschnitt 1.16.1 " ersetzt.

12. In § 3.29 Nummer 1 Buchstabe b Satz 2 wird nach dem Wort "weiß" ein Komma eingefügt.

13. § 4.05 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Jede Sprechfunkanlage an Bord eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage muss
  1. der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk und
  2. der Richtlinie 1999/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. L 91 vom 07.04.1999 S. 10)

entsprechen. Die Funkanlage muss nach den Vorschriften

  1. der in Satz 1 Buchstabe a genannten Vereinbarung, die im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe 1) erläutert sind,
  2. den Vorschriften dieser Verordnung und
  3. der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung

betrieben werden. Funkmeldungen und Funkabsprachen sind in deutscher Sprache auszuführen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt den aktuellen Stand des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk im Verkehrsblatt bekannt.

"1. Jede Sprechfunkanlage an Bord eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage muss der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk entsprechen. Die Funkanlage muss nach folgenden Vorschriften betrieben werden:
  1. nach der in Satz 1 genannten Vereinbarung, die im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe l) erläutert ist,
  2. nach dieser Verordnung und
  3. nach der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung.

Funkmeldungen und Funkabsprachen sind in deutscher Sprache auszuführen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt den aktuellen Stand des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk im Verkehrsblatt oder im Bundesanzeiger bekannt."

b) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
8. Der Schiffsführer hat unbeschadet der Nummer 6 sicherzustellen, dass
  1. die Sprechfunkanlagen seines Fahrzeugs oder seiner schwimmende Anlage den Vorschriften nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a und b entsprechen und
  2. sein Fahrzeug mit den nach Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 Satz 1 vorgeschriebenen Sprechfunkanlagen ausgerüstet ist.
"8. Der Schiffsführer hat unbeschadet der Nummer 7 sicherzustellen, dass
  1. die Sprechfunkanlagen seines Fahrzeugs oder seiner schwimmenden Anlage der Vorschrift nach Nummer 1 Satz 1 entsprechen und
  2. sein Fahrzeug mit den nach Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 Satz 1 vorgeschriebenen Sprechfunkanlagen ausgerüstet ist."

c) Nummer 9 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

altneu
b) die Sprechfunkanlagen des Fahrzeugs oder der schwimmenden Anlage den Vorschriften nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a und b entsprechen und gemäß den Vorschriften nach Nummer 1 Satz 2 betrieben werden."b) die Sprechfunkanlagen des Fahrzeugs oder der schwimmenden Anlage der Vorschrift nach Nummer 1 Satz 1 entsprechen und gemäß den Vorschriften nach Nummer 1 Satz 2 betrieben werden."

14. § 4.07 wird wie folgt geändert:

a) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Auf den Wasserstraßen Neckar, Main, Main-Donau-Kanal, Ruhr, Rhein-Herne-Kanal, Wesel-Datteln-Kanal, Datteln-Hamm-Kanal, Dortmund-Ems-Kanal, Küstenkanal, Mittellandkanal einschließlich der Stichkanäle, Elbe-Seiten-Kanal, Elbe-Havel-Kanal einschließlich Großer Wendsee mit Niegripper Verbindungskanal und Pareyer Verbindungskanal, Weser von km 204,40 bis km 366,70 und UWe-km 0,00 bis UWe-km 1,375, Elbe, Saar von km 0,00 bis km 87,20, Spree- oder-Wasserstraße von km 0,00 bis km 18,25 einschließlich Ruhlebener Altarm, Berlin-Spandauer-Schifffahrtskanal mit Westhafen-Verbindungskanal, Westhafenkanal und Charlottenburger Verbindungskanal, Untere Havel-Wasserstraße von km 0,00 bis km 67,82 und von km 146,20 bis km 148,48 mit Großer Wannsee und Havel- oder-Wasserstraße mit Verbindungskanal Hohensaaten Ost, Verbindungskanal Schwedter Querfahrt und Veltener Stichkanal gelten die folgenden Regelungen zu Inland AIS und Inland ECDIS:"Auf den Wasserstraßen Neckar, Main, Main-Donau-Kanal, Ruhr, Rhein-Herne-Kanal, Wesel-Datteln-Kanal, Datteln-Hamm-Kanal, Dortmund-Ems-Kanal, Küstenkanal, Mittellandkanal einschließlich der Stichkanäle und des Rothenseer Verbindungskanals, Elbe-Seitenkanal, Elbe-Havel-Kanal einschließlich Großer Wendsee mit Niegripper Verbindungskanal und Pareyer Verbindungskanal, Weser von km 204,40 bis km 366,70 und UWekm 0,00 bis UWekm 1,375, Elbe, Elbe-Lübeck-Kanal, Saar von km 0,00 bis km 87,20, Spree- oder-Wasserstraße von km 0,00 bis km 18,25 mit Ruhlebener Altarm, Berlin-Spandauer-Schifffahrtskanal mit Westhafen-Verbindungskanal, Westhafenkanal und Charlottenburger Verbindungskanal, Teltowkanal von km 0,00 bis km 37,00, Untere Havel-Wasserstraße von km 0,00 bis km 67,82 und von km 146,20 bis km 148,48 mit Großer Wannsee und Potsdamer Havel, Havelkanal und Havel- oder-Wasserstraße mit Verbindungskanal Hohensaaten Ost, Verbindungskanal Schwedter Querfahrt und Veltener Stichkanal gelten die folgenden Regelungen zu Inland AIS und Inland ECDIS:".

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. Das Inland AIS Gerät muss ständig eingeschaltet sein und die eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen. Satz 1 gilt nicht,
  1. wenn die zuständige Behörde eine Ausnahme für Wasserflächen, die von der Fahrrinne baulich getrennt sind, gewährt hat,
  2. für ein Fahrzeug der Polizei, wenn die Übermittlung von AIS Daten die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährden würde.

Ein Fahrzeug nach Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a muss ein an Bord vorhandenes Inland AIS Gerät ausschalten, solange das Fahrzeug Teil des Verbandes ist.

"2. Folgende Anforderungen müssen bei der Nutzung des Inland AIS Gerätes erfüllt sein:
  1. das Inland AIS Gerät muss ständig eingeschaltet sein,
  2. das Inland AIS Gerät muss mit maximaler Leistung senden; dies gilt nicht für ein Tankschiff mit dem Navigationsstatus "festgemacht",
  3. es darf immer nur ein Inland AIS Gerät an Bord eines Fahrzeugs oder Verbandes im Sendebetrieb sein,
  4. die eingegebenen Daten des im Sendebetrieb befindlichen Inland AIS Gerätes müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen.

Satz 1 Buchstabe a gilt nicht

  1. für den Fall, dass die zuständige Behörde eine Ausnahme für Wasserflächen gewährt hat, die von der Fahrrinne baulich getrennt sind,
  2. für ein Fahrzeug der Polizei, wenn die Übermittlung von AIS-Daten die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährden würde."

c) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

altneu
c) Schiffstyp oder Verbandsgattung;"c) Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß dem Standard Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt;"

bb) In Buchstabe l wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

cc) Folgender Buchstabe m wird angefügt:

"m) Rufzeichen."

d) Nummer 5 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

altneu
c) Verbandsgattung;"c) Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß dem Standard Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt;"

e) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
6. Ein Kleinfahrzeug, das AIS nutzt, darf nur ein Inland AIS Gerät nach Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN, ein nach den Vorschriften der IMO typzugelassenes AIS Gerät der Klasse A oder ein AIS Gerät der Klasse B verwenden. AIS Geräte der Klasse B müssen den einschlägigen Anforderungen der Empfehlung ITU-R M.1371, der Richtlinie 1999/5/EG (RTTE) und der internationalen Norm IEC 62287-1 und 2 3 (einschließlich DSC Kanalmanagement) entsprechen. Das AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein und die in das AIS Gerät eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen."6. Ein Kleinfahrzeug, das AIS nutzt, darf nur folgende AIS Geräte verwenden:
  1. Inland AIS Geräte nach Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN,
  2. nach den Vorschriften der IMO typzugelassene AIS Geräte der Klasse A,
  3. AIS Geräte der Klasse B, die den einschlägigen Anforderungen der Empfehlung ITU-R M.1371, der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG und der internationalen Norm IEC 62287-1 oder 2* (einschließlich DSC Kanalmanagement) entsprechen; AIS Geräte der Klasse B, die den Anforderungen der am 8. November 2019 geltenden Fassung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden.

Das AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein. Die in das AIS Gerät eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen."

f) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
9. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass
  1. das Inland AIS Gerät ständig eingeschaltet ist,
  2. die in das Inland AIS Gerät eingegebenen Daten zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen,
  3. das Inland AIS Gerät in dem in Nummer 2 Satz 3 genannten Fall ausgeschaltet ist und
  4. in dem in Nummer 3 Satz 1 genannten Fall ein Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, zusammen mit einer elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt wird.
"9. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass
  1. das Inland AIS Gerät ständig eingeschaltet ist,
  2. das Inland AIS Gerät auf einem Fahrzeug mit der maximalen Leistung sendet; dies gilt nicht für ein Tankschiff mit dem Navigationsstatus "festgemacht",
  3. immer nur ein Inland AIS Gerät an Bord eines Fahrzeugs oder Verbandes im Sendebetrieb ist,
  4. die in das im Sendebetrieb befindliche Inland AIS Gerät eingegebenen Daten zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen,
  5. in dem in Nummer 3 Satz 1 genannten Fall ein Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, zusammen mit einer elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt wird."

15. § 6.08 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. **) Auf einer Strecke, deren Beginn durch das Tafelzeichen A.4 (Anlage 7) gekennzeichnet ist, ist das Begegnen und Überholen verboten.

A.4

Bild

Das Verbot nach Satz 1 kann auf Fahrzeuge und Verbände ab einer bestimmten Länge oder Breite beschränkt werden; in diesem Fall werden die Länge oder Breite auf einer rechteckigen weißen zusätzlichen Tafel angegeben, die unterhalb des Tafelzeichens A.4 angebracht ist. Für eine nach Satz 1 gekennzeichnete Strecke gelten im Übrigen die Regelungen des § 6.07 Nummer 1 entsprechend.

 "1.** Auf einer Strecke, deren Beginn durch das Tafelzeichen A.4 oder A.4.1 (Anlage 7) gekennzeichnet ist, ist das Begegnen und Überholen verboten.

A.4
Bild

A4.1
Bild

Das Verbot nach Satz 1 kann auf Fahrzeuge und Verbände ab einer bestimmten Länge oder Breite beschränkt werden; in diesem Fall werden die Länge oder Breite auf einer rechteckigen weißen zusätzlichen Tafel angegeben, die unterhalb des Tafelzeichens A.4 oder A.4.1 angebracht ist. Für eine nach Satz 1 gekennzeichnete Strecke gelten im Übrigen die Regelungen des § 6.07 Nummer 1 entsprechend."

____
*) amtlicher Hinweis: Die Normen entsprechen den Normen DIN EN 62287-1 und DIN EN 62287-2.

**) amtlicher Hinweis: § 6.08 Nummer 1 gilt weder für ein Kleinfahrzeug oder einen Verband im Sinne des § 6.02 Nummer 1 Satz 1 noch ist er einem solchen Kleinfahrzeug oder Verband gegenüber anzuwenden.

16. In § 6.16 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a und b werden jeweils die Wörter "ihren Kurs" durch die Wörter "seinen Kurs" ersetzt.
(Red. Anm.: Sinngemäß in Buchstabe aa) und bb9)

17. § 6.28 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt:

"12. Ein Fahrzeug oder ein Verband, das oder der das Kennzeichen nach § 2.06 trägt, darf nicht in eine Schleuse einfahren, wenn

  1. es außerhalb des LNG-Systems zu Freisetzungen von Flüssigerdgas (LNG) kommt oder
  2. eine Freisetzung von Flüssigerdgas (LNG) außerhalb des LNG-Systems während der Schleusendurchfahrt zu erwarten ist."

b) Die bisherigen Nummern 12 bis 17 werden die Nummern 13 bis 18.

18. § 6.35 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter " § 6.28 Nummer 2 bis 7, Nummer 8 Satz 1 bis 3, 6 und 7, Nummer 9 bis 14, jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a,"durch die Wörter " § 6.28 Nummer 2 bis 7, Nummer 8 Satz 1 bis 3, 6 und 7, Nummer 9 bis 15, jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a," ersetzt.

b) In Nummer 4 werden die Wörter " § 6.28 Nummer 15, 16 und 17 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a," durch die Wörter " § 6.28 Nummer 16, 17 und 18 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a," ersetzt.

19. Dem § 7.01 wird folgende Nummer 5 angefügt:

"5. Ein Fahrzeug darf nur über einen sicheren Zugang betreten oder verlassen werden. Ist eine geeignete Landanlage vorhanden, darf keine andere Einrichtung benutzt werden. Ist ein Abstand zwischen Fahrzeug und Land vorhanden, muss bei einem Fahrzeug, das über ein Binnenschiffszeugnis verfügt, ein Landsteg nach Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe d ES-TRIN ausgelegt und sicher befestigt sein; die Geländer des Landstegs müssen gesetzt sein. Wird ein Beiboot als Zugang benutzt und ist ein Höhenunterschied zwischen Beiboot und Deck zu überwinden, ist ein geeigneter, sicherer Aufstieg zu benutzen."

20. In § 7.03 Nummer 1 Satz 3 wird das Wort "Baustellenfahrzeuge" durch das Wort "Fahrzeuge" ersetzt.

21. Dem § 7.06 werden folgende Nummern 4 und 5 angefügt:

"4. An einer Liegestelle, bei der das Tafelzeichen B.12 (Anlage 7) aufgestellt ist, ist ein Fahrzeug verpflichtet, sich an einen betriebsbereiten Landstromanschluss anzuschließen und seinen gesamten Bedarf an elektrischer Energie während des Stillliegens daraus zu decken. Ausnahmen vom Gebot nach Satz 1 können auf einem rechteckigen weißen zusätzlichen Schild angegeben werden, das unterhalb des Tafelzeichens B.12 angebracht ist.

B.12
BILD

5. Nummer 4 ist nicht anzuwenden auf ein Fahrzeug, das während des Stillliegens ausschließlich eine Energieversorgung nutzt, die keine Geräusche sowie keine gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel verursacht."

22. § 7.08 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 7.08 Wache und Aufsicht

1. An Bord eines stillliegenden Fahrzeugs, das mit gefährlichen Gütern nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN beladen ist und eine Bezeichnung nach § 3.14 führt oder das nach dem Entladen solcher Güter noch nicht frei von gefährlichen Gasen ist, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten. Die zuständige Behörde kann jedoch ein Fahrzeug, das in einem Hafenbecken stillliegt, von dieser Verpflichtung befreien.

2. Alle übrigen Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen beim Stillliegen von einer Person, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen, beaufsichtigt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Aufsicht wegen der örtlichen Verhältnisse nicht erforderlich ist oder die zuständige Behörde eine Ausnahme zulässt.

" § 7.08 Wache und Aufsicht

1. Eine einsatzfähige Wache mss sich ständig an Bord aufhalten

  1. von einem stillliegenden Fahrzeug, das das Kennzeichen nach § 2.06 trägt,
  2. von einem stillliegenden Fahrzeug, das mit gefährlichen Gütern nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN beladen ist und eine Bezeichnung nach § 3.14 führt,
  3. von einem stillliegenden Fahrzeug, das nach dem Entladen gefährlicher Güter nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN noch nicht frei von gefährlichen Gasen ist, und
  4. von einem stillliegenden Fahrgastschiff, auf dem sich Fahrgäste befinden.

2. An Bord eines stillliegenden Fahrzeugs, das das Kennzeichen nach § 2.06 trägt, ist eine einsatzfähige Wache nicht erforderlich, wenn

  1. Flüssigerdgas (LNG) an Bord des Fahrzeugs nicht als Brennstoff verbraucht wird,
  2. die technischen Daten des LNG-Systems des Fahrzeugs aus der Ferne abgelesen werden und
  3. das Fahrzeug von einer Person beaufsichtigt wird, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen.

3. An Bord eines stillliegenden Fahrzeugs, das mit gefährlichen Gütern nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN beladen ist und eine Bezeichnung nach § 3.14 führt oder das nach dem Entladen solcher Güter noch nicht frei von gefährlichen Gasen ist, ist eine einsatzfähige Wache nicht erforderlich, wenn

  1. das Fahrzeug in einem Hafenbecken stillliegt und
  2. die zuständige Behörde das Fahrzeug von der Verpflichtung nach Nummer 1 befreit.

4. Alle übrigen Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen beim Stillliegen von einer Person beaufsichtigt werden, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Aufsicht wegen der örtlichen Verhältnisse nicht erforderlich ist oder die zuständige Behörde eine Ausnahme zulässt."

23. § 7.09 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 7.09 Verhaltenspflichten

1. Der Schiffsführer hat die in §§ 7.01, 7.02 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, und Nummer 3, § 7.03 Nummer 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, § 7.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, und Nummer 3, §§ 7.05, 7.06 und 7.07 Nummer 1 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über das Verhalten beim Stillliegen, Ankern oder Festmachen einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.

2. Der Schiffsführer, der Eigentümer und der Ausrüster haben jeweils die in § 7.08 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote über das Verhalten beim Stillliegen einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.

" § 7.09 Verhaltenspflichten

1. Der Schiffsführer hat die in § 7.01 Nummer 1 bis 4 und Nummer 5 Satz 3, § 7.02 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, und Nummer 3, § 7.03 Nummer 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, § 7.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, und Nummer 3, §§ 7.05, 7.06 Nummer 1 bis 3 und 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, und § 7.07 Nummer 1 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über das Verhalten beim Stillliegen, Ankern oder Festmachen einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.

2. Der Schiffsführer, der Eigentümer und der Ausrüster haben jeweils die in § 7.08 Nummer 1 und 4 Satz 1 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote über das Verhalten beim Stillliegen einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden."

24. Nach § 8.13 wird folgender § 8.14 eingefügt:

" § 8.14 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen

1. Vor Beginn des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) muss sich der Schiffsführer des zu bebunkernden Fahrzeugs vergewissern, dass

  1. die vorgeschriebenen Mittel zur Brandbekämpfung jederzeit betriebsbereit sind und
  2. die vorgeschriebenen Mittel zur Evakuierung der an Bord des zu bebunkernden Fahrzeugs befindlichen Personen zwischen dem Fahrzeug und dem Kai angebracht sind.

2. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) müssen alle Zugänge von Deck aus und alle Öffnungen von Räumen ins Freie geschlossen sein.

Dies gilt nicht für:

  1. Ansaugöffnungen von Motoren in Betrieb;
  2. Lüftungsöffnungen von Maschinenräumen, wenn die Motoren in Betrieb sind;
  3. Lüftungsöffnungen von Räumen mit einer Überdruckanlage und
  4. Lüftungsöffnungen einer Klimaanlage, wenn diese Öffnungen mit einer Gasspüranlage versehen sind.

Zugänge und Öffnungen dürfen nur soweit notwendig für kurze Zeit mit der Genehmigung des Schiffsführers geöffnet werden.

3. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) ist es verboten, an Bord und im Bunkerbereich zu rauchen. Dieses Rauchverbot gilt auch für elektronische Zigaretten und ähnliche Geräte. Das Rauchverbot gilt nicht in den Wohnungen und im Steuerhaus, sofern deren Fenster, Türen, Oberlichter und Luken geschlossen sind. Der Schiffsführer hat sich ununterbrochen zu vergewissern, dass das Rauchverbot nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eingehalten wird.

4. Nach der Bebunkerung mit Flüssigerdgas (LNG) ist eine Lüftung aller von Deck aus zugänglichen Räume erforderlich."

25. Der bisherige § 8.14 wird § 8.15 und wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:

"7. Der Schiffsführer hat die in § 8.14 Nummer 1, 2 Satz 1 und 3, Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, und Nummer 4 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über die Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen, einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden."

b) Die bisherigen Nummern 7 bis 11 werden die Nummern 8 bis 12.

26. § 10.10 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. Auf der Strecke von der Neckarmündung bis zum Unterwasser der Schleusengruppe Feudenheim (km 5,80) ist das Stillliegen nur an den in Buchstabe a, b und c genannten Liegestellen sowie an den Landebrücken der Fahrgastschifffahrt unter den dort genannten Voraussetzungen erlaubt
  1. für ein Fahrzeug, das keine Bezeichnung nach § 3.14 führen muss,
    aa) Liegestelle am linken Ufer
    von km 0,83 bis km 2,70,
    bb) Liegestellen am rechten Ufer
    von km 0,25 bis km 0,45 nur für Fahrzeuge, die in die Schleuse zum Industriehafen einfahren wollen,
    von km 0,83 bis km 3,00,
    im Schleusenbereich Feudenheim von km 5,25 bis km 5,50 für Talfahrer und von km 5,50 bis km 5,80 für Bergfahrer unter Berücksichtigung der Nummer 2,
  2. für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen muss,
    aa) Liegestelle am linken Ufer von km 0,10 bis km 0,55,
    bb) Liegestelle am rechten Ufer
    im Schleusenbereich Feudenheim von km 5,05 bis km 5,25,
  3. für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 oder 3 führen muss, wird eine Liegestelle im Einzelfall von der zuständigen Behörde zugewiesen.
"4. Zwischen der Neckarmündung bis zum Unterwasser der Schleusengruppe Feudenheim (km 5,80) gelten für das Stillliegen folgende Regelungen:
  1. für ein Fahrzeug, das keine Bezeichnung nach § 3.14 führen muss, ist das Stillliegen
    aa) am rechten Ufer von km 0,25 bis km 0,45 nur erlaubt, wenn das Fahrzeug in die Schleuse zum Industriehafen einfahren will,
    bb) am rechten Ufer im Schleusenbereich Feudenheim von km 5,34 bis km 5,50 nur für Talfahrer und von km 5,50 bis km 5,80 nur für Bergfahrer erlaubt;
  2. für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen muss, ist das Stillliegen nur
    aa) am linken Ufer von km 0,10 bis km 0,55 erlaubt,
    bb) am rechten Ufer im Schleusenbereich Feudenheim von km 5,07 bis km 5,34 erlaubt;
  3. für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 oder 3 führen muss, ist das Stillliegen nur erlaubt, wenn ihm von der zuständigen Behörde eine Liegestelle zugewiesen wird."

27. § 15.02 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1.5.3 wird wie folgt gefasst:

Alt:

BinnenschifffahrtsstraßeLänge
m
Breite
m
Abladetiefe
m
"1.5.3km 21,50 bis km 81,90 (Bockholt)
a) Fahrzeug110,0010,602,50
b) Verband165,009,652,50".

Neu:

BinnenschifffahrtsstraßeLänge
m
Breite
m
Abladetiefe
m
"1.5.3km 21,50 bis km 81,90 (Bockholt)
a) Fahrzeug110,0010,602,50
b) Verband110,0010,602,50
165,009,652,50".

b) Nummer 1.12.7 wird wie folgt gefasst:

Alt:

1.12.7Rothenseer Verbindungskanal

1.12.7.1Rothenseer Verbindungskanal Altstrecke mit Schiffshebewerk
Rothensee km 0,12 bis km 1,00



Fahrzeug/Verband82,009,501,90
82,009,002,10
1.12.7.2Rothenseer Verbindungskanal mit Schiffsschleuse km 0,19 bis km 3,96 (Einfahrt in den Hafen)


a) Fahrzeug110,0011,45je nach Fahrrinnentiefe
b) Verband185,0011,45je nach Fahrrinnentiefe
- die Fahrrinnentiefe richtet sich vom unteren Vorhafen der Schleuse Rothensee und vom unteren Vorhafen des Schiffshebewerkes Rothensee bis zur Einmündung in die Elbe nach dem Wasserstand; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahrrinnentiefen und die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen -
1.12.7.3km 3,96 (Einfahrt in den Hafen) bis km 5,53 (Elbe)

a) Fahrzeug110,0011,45je nach Fahrrinnentiefe
b) Verband100,0019,20je nach Fahrrinnentiefe
185,0011,45je nach Fahrrinnentiefe
- die Fahrrinnentiefe richtet sich vom unteren Vorhafen der Schleuse Rothensee und vom unteren Vorhafen des Schiffshebewerkes Rothensee bis zur Einmündung in die Elbe nach dem Wasserstand; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahrrinnentiefen und die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen -

Neu:

BinnenschifffahrtsstraßeLänge
m
Breite
m
Abladetiefe
m
"1.12.7Rothenseer Verbindungskanal
1.12.7.1Rothenseer Verbindungskanal Altstrecke mit Schiffshebewerk Rothensee km 0,12 bis km 1,00
Fahrzeug/Verband82,009,501,90
82,009,002,10
1.12.7.2Rothenseer Verbindungskanal mit Schiffsschleuse km 0,19 bis km 4,76 (Niedrigwasserschleuse Magdeburg)
1.12.7.2.1bei in Betrieb befindlicher Niedrigwasserschleuse Magdeburg
a) Fahrzeug110,0011,452,80
b) Verband185,0011,452,80
1.12.7.2.2Bei nicht in Betrieb befindlicher Niedrigwasserschleuse Magdeburg
a) Fahrzeug110,0011,45je nach Fahrrinnentiefe
b) Verband185,0011,45je nach Fahrrinnentiefe
- die Fahrrinnentiefe richtet sich vom unteren Vorhafen der Schleuse Rothensee und vom unteren Vorhafen des Schiffshebewerkes Rothensee bis zur Niedrigwasserschleuse Magdeburg nach dem Wasserstand; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahrrinnentiefen und die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen -
1.12.7.3km 4,76 (Niedrigwasserschleuse Magdeburg) bis km 5,53 (Elbe)
a) Fahrzeug110,0011,45je nach Fahrrinnentiefe
b) Verband100,0019,20je nach Fahrrinnentiefe
185,0011,45je nach Fahrrinnentiefe
- die Fahrrinnentiefe richtet sich von der Niedrigwasserschleuse Magdeburg bis zur Einmündung in die Elbe nach dem Wasserstand; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahrrinnentiefen und die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen -".

28. Dem § 15.18 wird folgende Nummer 5 angefügt:

"5. Für die Niedrigwasserschleuse Magdeburg bei km 4,76 des Rothenseer Verbindungskanals (RVK) gelten nachfolgende Regelungen:

  1. Bei einem Wasserstand von weniger als 260 cm am Pegel Rothensee/Elbe findet Schleusenbetrieb statt. Der Beginn und das Ende des Schleusenbetriebs werden von der zuständigen Behörde festgesetzt und bekannt gemacht. Die Schleuse wird während des Schleusenbetriebs fernbedient. Die im Rahmen des Schleusenbetriebs erforderlichen Funkabsprachen sind unter Verwendung des Funkrufnamens "Niedrigwasserschleuse Magdeburg" auf dem Kanal des Verkehrskreises Nautische Information durchzuführen, der im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe l) bekannt gegeben ist.
  2. Bei einem Wasserstand von 260 cm oder mehr am Pegel Rothensee/Elbe findet Durchfahrtsbetrieb statt. Der Beginn und das Ende des Durchfahrtsbetriebs werden von der zuständigen Behörde festgesetzt und bekannt gemacht. In diesem Betriebszustand ist die Niedrigwasserschleuse Magdeburg eine Fahrwasserenge im Sinne des § 6.07 und mit dem Tafelzeichen A.4 gekennzeichnet. Die Fahrwasserenge ist in Funkselbstwahrschau zu passieren. Die Lichtsignalanlagen sind während des Durchfahrtsbetriebs ausgeschaltet. Für die Dauer des Durchfahrtsbetriebs sind die §§ 6.28, 6.28a und 6.29 nicht anzuwenden."

29. § 15.29 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aa) In Doppelbuchstabe dd wird am Satzende das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) Nach Doppelbuchstabe dd wird folgender Doppelbuchstabe ee eingefügt:

"ee) das Verhalten beim Durchfahren der Niedrigwasserschleuse Magdeburg nach § 15.18 Nummer 5 Buchstabe a Satz 4 und Buchstabe b Satz 4 und".

cc) Der bisherige Doppelbuchstabe ee wird der Doppelbuchstabe ff.

b) Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:

altneu
aa) das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband
aaa) die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.2, 1.5.4 bis 1.5.6, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.3 bis 1.12.7.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1 und 1.14.3.2 bis 1.14.4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, die zugelassenen Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.3, 1.8.2, 1.8.3 und 1.12.2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.11, 1.12.7.2, 1.12.7.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, und die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.8.1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, und
bbb) die zugelassenen Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.8.1, 1.11, 1.12.7.2, 1.12.7.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5
nicht überschreitet,
"aa) das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband
aaa) die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.2, 1.5.4 bis 1.5.6, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.3 bis 1.12.7.2.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1 und 1.14.3.2 bis 1.14.4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.3, 1.8.2, 1.8.3 und 1.12.2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.11, 1.12.7.2.2, 1.12.7.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, und die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.8.1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, und
bbb) die zugelassenen Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.8.1, 1.11, 1.12.7.2.2, 1.12.7.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5 nicht überschreitet,"

c) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

altneu
das Fahrzeug oder der Verband
aa) die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.2, 1.5.4 bis 1.5.6, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.3 bis 1.12.7.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1 und 1.14.3.2 bis 1.14.4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.3, 1.8.2, 1.8.3 und 1.12.2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.11, 1.12.7.2, 1.12.7.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, und die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.8.1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, und
bb) die zugelassenen Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.8.1, 1.11, 1.12.7.2, 1.12.7.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5
nicht überschreitet und
"a) das Fahrzeug oder der Verband
aa) die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.2, 1.5.4 bis 1.5.6, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.3 bis 1.12.7.2.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1 und 1.14.3.2 bis 1.14.4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.3, 1.8.2, 1.8.3 und 1.12.2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.11, 1.12.7.2.2, 1.12.7.3,1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, und die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.8.1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, und
bb) die zugelassenen Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.8.1, 1.11, 1.12.7.2.2, 1.12.7.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5 nicht überschreitet und".

30. Kapitel 17 wird wie folgt geändert:

a) In § 17.01 werden die Wörter "mit Jeetzel bis zur Nordwestkante der Drahwehnertorbrücke in Hitzacker" gestrichen.

b) § 17.02 wird wie folgt geändert:

aa) In den Nummern 1.1.3 und 1.2.2 wird jeweils in der Spalte 2 das Wort "Boitzenburg" durch das Wort "Boizenburg" ersetzt.

bb) Nummer 1.3

1.3Jeetzel
1.3.1km 0,00 bis km 0,82
Fahrzeug4,001,50
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.3.2km 0,27 bis km 0,82
Fahrzeug40,005,10.


wird aufgehoben.

31. § 19.02 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

Alt:

1.

Elbe-Lübeck-Kanal

1.1km 0,00 bis km 61,55 (Einmündung in die Elbe)
Fahrzeug/Schubverband80,009,502,00
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.2km 0,00 bis km 59,40 (Umschlagstelle Horsterdamm)
Fahrzeug/Schubverband80,008,202,10
- von km 0,00 bis km 3,43 (Schleuse Büssau) verringert sich die Abladetiefe bei einem Wasserstand unter 500 cm am Pegel Hubbrücken um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes -
1.3km 59,40 (Umschlagstelle Horsterdamm) bis km 61,55
(Einmündung in die Elbe)
Fahrzeug110,0011,452,30
Schubverband125,009,602,30
- von km 60,10 (Schleuse Lauenburg) bis km 61,55 gilt die zulässige Abladetiefe von 2,30 m nur bei einem Wasserstand von k 4,30 m am Pegel Hohnstorf auf der Elbe -

Neu:

"1.Elbe-Lübeck-Kanal
1.1km 0,00 bis km 61,55 (Einmündung in die Elbe)
Fahrzeug/Schubverband80,009,502,00
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.2km 0,00 bis km 59,17 (Umschlagstelle Horsterdamm/Liegestelle Lauenburg Ost)
Fahrzeug/Schubverband80,008,302,10
- von km 0,00 bis km 3,43 (Schleuse Büssau) verringert sich die Abladetiefe bei einem Wasserstand unter 500 cm am Pegel Hubbrücken um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes -
1.3km 59,17 (Umschlagstelle Horsterdamm/Liegestelle Lauenburg Ost) bis km 61,55 (Einmündung in die Elbe)
a) Fahrzeug110,0011,452,30
b) Schubverband125,009,602,30
- von km 60,10 (Schleuse Lauenburg) bis km 61,55 gilt die zulässige Abladetiefe von 2,30 m nur bei einem Wasserstand von k 4,30 m am Pegel Hohnstorf auf der Elbe -".

32. In § 19.04 Nummer 1 werden die Buchstaben b und c durch folgenden Buchstaben b ersetzt:

Alt:

b) einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,20 m und einer Breite von mehr als 8,30 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 1,20 m und einer Breite von nicht mehr als 8,30 m
8 km/h,
c) einer Abladetiefe von mehr als 1,20 m und einer Breite von mehr als 8,30 m
6 km/h.

Neu:

"b) einer Abladetiefe von mehr als 1,20 m oder einer Breite von mehr als 8,30 m8 km/h.

33. Kapitel 21 wird wie folgt geändert:

a) In § 21.04 Nummer 4 Satz 1 werden die Wörter "Nummer 1 Buchstabe l" durch die Wörter "Nummer 1 Buchstabe m" ersetzt.

b) Dem § 21.23 wird folgende Nummer 3 angefügt:

"3. Auf der Spree- oder-Wasserstraße von km 12,01 (Lessingbrücke) bis km 17,80 gilt § 4.05 Nummer 3 Satz 1 bis 3 in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Oktober täglich von 10:30 Uhr bis 19:00 Uhr auch für ein Kleinfahrzeug."

c) § 21.24 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

altneu
a) der Verkehr von Kleinfahrzeugen,
aa) die ohne Maschinenantrieb fahren oder mit einer Antriebsmaschine, deren größte Nutzleistung weniger als 3,69 kW beträgt, ausgestattet sind,
bb) die Sportfahrzeuge sind und nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ohne Fahrerlaubnis geführt werden dürfen,
"a) der Verkehr von Kleinfahrzeugen, die ohne Maschinenantrieb fahren oder die mit einer Antriebsmaschine ausgestattet sind, deren größte Nutzleistung weniger als 11,04 kW beträgt,"

d) In § 21.27 Nummer 7 werden die Wörter "Nummer 1 Satz 1, Nummer 2, 3 Satz 1, Nummer 4 und 5" durch die Wörter "Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 bis 6" ersetzt.

e) § 21.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee wird wie folgt gefasst:

altneu
ee) den Sprechfunk nach § 21.23 Nummer 2"ee) den Sprechfunk nach § 21.23 Nummer 2 und 3, Nummer 3 in Verbindung mit § 4.05 Nummer 3 Satz 1 bis 3,"

34. In § 22.27 Nummer 8 werden die Wörter "Nummer 2 Satz 1, Nummer 3, 5, 6 und 7 Satz 1 " durch die Wörter "Nummer 2 Satz 1, Nummer 3 und 5 bis 7" ersetzt.

35. § 23.27 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. Auf dem Tegeler See darf ein Fahrzeug oder Verband die Wasserflächen zwischen den Inseln
  1. Maienwerder und Valentinswerder,
  2. Valentinswerder und Baumwerder,
  3. Baumwerder und Scharfenberg sowie der Insel Reiswerder und dem Ostufer des Tegeler Sees

nicht befahren. Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug des öffentlichen Fährverkehrs sowie für ein Fahrzeug ohne Antriebsmaschine.

"3. Auf dem Tegeler See darf ein Fahrzeug oder Verband die Wasserflächen nicht befahren zwischen
  1. den Inseln Maienwerder und Valentinswerder,
  2. den Inseln Valentinswerder und Baumwerder,
  3. den Inseln Baumwerder und Scharfenberg und
  4. der Insel Reiswerder und dem Ostufer des Tegeler Sees.

Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug des öffentlichen Fährverkehrs sowie für ein Fahrzeug ohne Antriebsmaschine."

36. § 24.20 Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

altneu
a) von der Elbe (km 0,00) bis zur Einfahrt des Plauer Sees (km 121,00),"a) von der Elbe (km 0,00) bis zur Einfahrt in den Plauer See (km 121,40),"

37. § 26.13 Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

altneu
c) ein Schifffahrtszeichen an einer Brücke, ein Schifffahrtszeichen für eine Wasserstraßenkreuzung, eine Gefahrenstelle, ein Schifffahrtshindernis oder eine Fischereianlage, sowie die Tafelzeichen B.8 und A.1, mit denen ein komplizierter Streckenabschnitt oder Bereich gekennzeichnet ist, müssen beleuchtet sein."c) ein Schifffahrtszeichen an einer Brücke, ein Schifffahrtszeichen für eine Wasserstraßenkreuzung, eine Gefahrenstelle, ein Schifffahrtshindernis oder eine Fischereianlage sowie die Tafelzeichen B.8 und A.1, mit denen ein komplizierter Streckenabschnitt oder Bereich gekennzeichnet ist, sollen beleuchtet sein."

38. Kapitel 28 wird wie folgt geändert:

a) § 28.03 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

altneu
b) bei separater Befüllung der Tanks die Absperrventile innerhalb der Tankverbindungsrohrleitungen geschlossen sind,"b) bei separater Befüllung der Brennstofftanks die Absperrventile innerhalb der Verbindungsrohrleitungen der Brennstofftanks geschlossen sind,"

bb) Nummer 2 Buchstabe b und c wird wie folgt gefasst:

altneu
b) die zu bunkernde Menge je Tank und Einfüllleistung, insbesondere im Hinblick auf mögliche Tankentlüftungsprobleme,

c) die Reihenfolge der Tankbefüllung und

"b) die zu bebunkernde Menge je Brennstofftank und die Einfüllleistung, insbesondere im Hinblick auf mögliche Entlüftungsprobleme des Brennstofftanks,

c) die Reihenfolge der Befüllungen der Brennstofftanks und".

b) Nach § 28.03 wird folgender § 28.04 eingefügt:

" § 28.04 Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)

1. Die in § 28.03 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 Buchstabe a und d genannten Vorschriften gelten nicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG).

2. Das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) während der Fahrt, beim Umschlag von Gütern sowie beim Einund Aussteigen von Fahrgästen ist nicht gestattet.

3. Das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) darf nur an den von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stellen erfolgen.

4. Im Bunkerbereich dürfen sich nur Besatzungsmitglieder des zu bebunkernden Fahrzeugs, Mitarbeiter der Bunkerstelle oder Personen aufhalten, die über eine von der zuständigen Behörde erteilte Erlaubnis verfügen.

5. Vor Beginn des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) ist sicherzustellen, dass

  1. das zu bebunkernde Fahrzeug so festgemacht ist, dass
    aa) Kabel, insbesondere die elektrischen Kabel, die Erdungskabel und die Schlauchleitungen nicht aufgrund von Zug verformt werden und
    bb) das Fahrzeug bei Gefahr rasch losgemacht werden kann,
  2. eine Prüfliste für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) durch Fahrzeuge, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, gemäß dem Standard der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, Edition 1.0 (https://www.ccrzkr.org/files/documents/reglementRP/L_ctrl_avitaillement_GNL_de.pdf), ausgefüllt und unterschrieben wurde und alle Fragen in der Prüfliste mit "Ja" beantwortet sind. Nicht zutreffende Fragen sind zu streichen. Können nicht alle Fragen mit "Ja" beantwortet werden, ist das Bunkern nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde gestattet,
  3. alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen.

6. Die Prüfliste nach Nummer 5 Buchstabe b muss

  1. in zweifacher Ausfertigung ausgefüllt werden,
  2. in mindestens einer Sprache vorliegen, die den in Nummer 5 Buchstabe b bezeichneten Personen verständlich ist, und
  3. drei Msonate an Bord des Fahrzeugs aufbewahrt werden.

7. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) ist ununterbrochen sicherzustellen, dass

  1. alle Maßnahmen getroffen sind, um das Austreten von Flüssigerdgas (LNG) aus einer Leckage zu verhindern,
  2. Druck und Temperatur des Brennstofftanks für Flüssigerdgas (LNG) im normalen Betriebszustand bleiben,
  3. der Füllstand des Brennstofftanks für Flüssigerdgas (LNG) zwischen den zulässigen Niveaus bleibt,
  4. Maßnahmen getroffen sind, um das zu bebunkernde Fahrzeug von der Bunkerstelle nach der in der Betriebsanleitung vorgesehenen Methode zu erden.

8. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG)

  1. muss das zu bebunkernde Fahrzeug zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 2.06 folgende für andere Fahrzeuge sichtbare Tafeln führen:
    aa) eine Tafel gemäß § 3.33 (Anlage 3 Bild 62), die darauf hinweist, dass das Stillliegen in weniger als 10,00 m Entfernung verboten ist; die Seitenlängen der Tafel müssen mindestens 60 cm betragen,
    bb) eine Tafel A.9 (Anlage 7), die darauf hinweist, dass Wellenschlag zu vermeiden ist; die längste Seite der Tafel muss mindestens 60 cm betragen,
  2. müssen die Tafeln bei Nacht so beleuchtet sein, dass sie auf beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich sichtbar sind.

9. Nach dem Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) ist sicherzustellen, dass

  1. die Rohrleitungen für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) bis zum Brennstofftank vollständig entleert sind,
  2. die Ventile geschlossen sowie die Schlauchleitungen und die Verbindung zwischen Fahrzeug und Bunkerstelle für Flüssigerdgas (LNG) getrennt sind,
  3. der zuständigen Behörde gemeldet wird, dass das Bunkern abgeschlossen ist.

10. Der Schiffsführer hat die in den Nummern 2 bis 9 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote und Verbote über die Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.

11. Die für die Bunkerstelle verantwortliche Person hat die in den Nummern 2 bis 4, Nummer 5 Buchstabe b in Verbindung mit Nummer 6 Buchstabe a und b und den Nummern 7 und 9 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote über die Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden

39. Der bisherige § 28.04 wird § 28.05.

40. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a) Die textliche Beschreibung zu Bild 12 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 3.10 Schubverband

Nummer 1 Buchstabe c: Außer dem schiebenden Fahrzeug mehr als zwei von hinten in ganzer Breite sichtbare Fahrzeuge

" § 3.10 Schubverband

Nummer 1 Buchstabe c: Außer dem schiebenden Fahrzeug zwei oder mehr von hinten in ganzer Breite sichtbare Fahrzeuge".

b) Die textliche Beschreibung zu Bild 62 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 3.33 Verbot des Stilliegens nebeneinander" § 3.33 Verbot des Stillliegens nebeneinander
§ 28.04 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aaSorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)".

c) Folgendes Bild 65 wird angefügt:

NachtbezeichnungBildTagbezeichnung
Bild65Bild

§ 2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen".

41. In der Anlage 6 Abschnitt C werden die Angaben zum Überholen an Steuerbord des Vorausfahrenden wie folgt gefasst:

altneu
Überholen an Steuerbord des Vorausfahrenden verlangt

2 lange Töne,
1 kurzer Ton des Überholenden
"Ich will auf Ihrer Steuerbordseite überholen"

§ 6.10 Nummer 2 Buchstabe b

Normalfall: Kein Schallzeichen des Vorausfahrenden"Einverstanden, Sie können auf meiner Steuerbordseite überholen"

§ 6.10 Nummer 3

Abweichung:1 kurzer Ton des Vorausfahrenden"Nicht einverstanden, überholen Sie auf meiner Backbordseite"

§ 6.10 Nummer 4 Satz 1 Buchstabe a

 2 kurze Töne des Überholenden"Einverstanden, ich werde auf Ihrer Backbordseite überholen"

§ 6.10 Nummer 4 Satz 2 Buchstabe b

"Überholen an Steuerbord des Vorausfahrenden verlangt
2 lange Töne, 1 kurzer Ton des Überholenden"Ich will auf Ihrer Steuerbordseite überholen"

§ 6.10 Nummer 2 Buchstabe b

Normalfall:Kein Schallzeichen"Einverstanden, Sie können auf meiner Steuerbordseite überholen" des Vorausfahrenden

§ 6.10 Nummer 3

Abweichung:1 kurzer Ton des Vorausfahrenden"Nicht einverstanden, überholen Sie auf meiner Backbordseite"

§ 6.10 Nummer 4 Satz 1 Buchstabe a

2 kurze Töne des Überholenden"Einverstanden, ich werde auf Ihrer Backbordseite überholen"

§ 6.10 Nummer 4 Satz 2 Buchstabe a".

42. Anlage 7 Abschnitt I wird wie folgt geändert:

a) Unterabschnitt A wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Tafelzeichen A.4 wird folgendes Tafelzeichen A.4.1 eingefügt:

"A.4.1Verbot des Begegnens und Überholens für Verbände untereinander
(§ 6.08 Nummer 1 Satz 1)

bb) In der Angabe zum Tafelzeichen A.1 1 werden die Wörter "(§ 6.28a Nummer 2 Satz 1 Buchstabe c)" durch die Wörter "(§ 6.28a Nummer 2 Satz 2 Buchstabe c)" ersetzt.

b) Unterabschnitt B wird wie folgt geändert:

aa) In der Angabe zu den Tafelzeichen B.1, B.2a, B.2b, B.3a, B.3b, B.4a und B.4b wird jeweils die Angabe "(§ 6.12)" durch die Angabe "(§ 6.12 Nummer 1)" ersetzt.

bb) Nach dem Tafelzeichen B.1 1 wird das folgende Tafelzeichen B.12 eingefügt:

"B.12Gebot zur Nutzung von Landstromanschlüssen
(§ 7.06 Nummer 4)

c) Unterabschnitt E wird wie folgt geändert:

aa) In der Angabe zum Tafelzeichen E.1 werden die Wörter "(allgemeine Zeichen)" durch die Wörter "(allgemeines Zeichen)" ersetzt.

bb) In der Angabe zum Tafelzeichen E.5.7 wird das Wort "dass" durch das Wort "das" ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung

Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. ES-TRIN:
Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Edition 2017/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde und vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur am 7. März 2018 (BAnz AT 13.03.2018 B4) bekannt gemacht wurde; bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen,
"2. ES-TRIN:
Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Edition 2017/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 7. März 2018 (BAnz AT 13.03.2018 B4)) und der zuletzt durch das Korrigendum 2 vom 10. April 2018 berichtigt worden ist (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 28. September 2018 (BAnz AT 08.10.2018 B4)); bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen,"

2. In § 32 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "des Artikels 1.01 Nummer 7 ES-TRIN" durch die Wörter "des Artikels 1.01 Nummer 1.7 ES-TRIN" ersetzt.

3. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe "Nummer 2" durch die Angabe "Nummer 1" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "zum Ort" die Wörter "des Angelns oder" eingefügt.

4. § 35 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 17 werden die Wörter " § 33 Absatz 1 Nummer 2" durch die Wörter " § 33 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.

b) Nummer 19 wird wie folgt gefasst:

altneu
19. auf einem Sportfahrzeug im Sinne des § 33 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 nicht mehr als die zulässige Anzahl von Fahrgästen befördert werden und die zulässige Anfahrtstrecke nicht überschritten wird,"19. auf einem Sportfahrzeug oder Wassermotorrad im Sinne des § 33 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 nicht mehr als die zulässige Anzahl von Fahrgästen befördert werden und die zulässige Anfahrtstrecke nicht überschritten wird,"

c) Nach Nummer 19 wird folgende Nummer 20 eingefügt:

"20. auf einem Sportfahrzeug im Rahmen einer Fahrt nach § 33 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a in Verbindung mit Buchstabe b die zulässige Anzahl von Fahrgästen nicht überschritten wird,".

d) Die bisherigen Nummern 20 und 21 werden die Nummern 21 und 22.

5. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 42 werden die Wörter " § 35 Absatz 3 Nummer 17, 19 oder 20 die zulässige Anzahl von Fahrgästen" durch die Wörter " § 35 Absatz 3 Nummer 17, 19, 20 oder 21 nicht dafür sorgt, dass die zulässige Anzahl von Fahrgästen nicht" ersetzt.

b) In Nummer 44 werden die Wörter " § 35 Absatz 3 Nummer 21"durch die Wörter " § 35 Absatz 3 Nummer 22" ersetzt.

6. In § 37 Absatz 2 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "schwimmende Fahrzeuge" durch die Wörter "schwimmende Geräte" ersetzt.

7. In Anhang II § 7.06 werden die Wörter "das gebaut und eingerichtet ist" durch die Wörter "die gebaut und eingerichtet sind" ersetzt.

8. Anhang VI Anlage 2 Teil 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:

altneu
14. Gewässerschutz und Abfallbeseitigung gemäß Kapitel 28 der Bin SchStrO
  1. Begriffsbestimmung - Allgemein
  2. Begriffsbestimmungen - Ladungsbereich
  3. Allgemeine Sorgfaltspflicht
  4. Sorgfaltspflicht beim Bunkern
  5. Verbot der Einbringung und Einleitung
  6. Sammlung und Behandlung der Abfälle an Bord
  7. Ölkontrollbuch, Abgabe an Sammelstellen
  8. Bilgenentölungsboote
  9. Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge.
"14. Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt nach CDNI
  1. Begriffsbestimmung und Geltungsbereich
  2. Verbot der Einbringung und Einleitung
  3. Allgemeine Sorgfaltspflicht
  4. Organisation und Kontrolle der Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen
  5. Ölkontrollbuch
  6. Sammlung der Abfälle an Bord, Abgabe an Sammelstellen ".

b) Folgende Nummer 15 wird angefügt:

"15. Festlegungen in den Polizeiverordnungen zum Gewässerschutz in der Rhein- und Binnenschifffahrt

  1. Sammlung und Behandlung von Schiffsabfällen
  2. Allgemeine Sorgfaltspflicht
  3. Sorgfaltspflicht beim Bunkern
  4. Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge."

Artikel 8
Änderung der Binnenschiffseichordnung

Die Binnenschiffseichordnung vom 30. Juni 1975 (BGBl. I S. 1785), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 2. März 2017 (BGBl. I S. 330) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Anlage 1 wird die Seite 4 des Musters des Eichscheins für Binnenschiffe (Güterbeförderer) wie folgt gefasst:
(Red. Anm.: Die Seite 4 wurde in der PDF neu eigefügt)

2. In der Anlage 2 wird die Seite 4 des Musters des Eichscheins für Binnenschiffe (Nichtgüterbeförderer) wie folgt gefasst:
(Red. Anm.: Die Seite 4 wurde in der PDF neu eigefügt)

Artikel 9
Änderung der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung

§ 2 Absatz 2 der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung vom 20. August 2005 (BGBl. I S. 2487), die zuletzt durch Artikel 2 § 10 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Ein Motor muss nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels 9 des Europäischen Standards der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN) in der Edition 2017/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 7. März 2018 (BAnz AT 13.03.2018 B4)), eingebaut werden."(2) Ein Motor muss eingebaut werden nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels 9 des Europäischen Standards der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Edition 2017/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 7. März 2018 (BAnz AT 13.03.2018 B4)) und der zuletzt durch das Korrigendum 2 vom 10. April 2018 berichtigt worden ist (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastrukturvom28. September 2018 (BAnz AT 08.10.2018 B4)) (ES-TRIN)."

Artikel 10
Änderung der See-Sportbootverordnung

Die See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. März 2018 (BGBl. I S. 237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 5 werden die Wörter " §§ 2, 5 Abs. 3, §§ 6, 8 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Nr. 2a und 3 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt B Nr. II.8 der Schiffssicherheitsverordnung" durch die Wörter " §§ 2, 5 Absatz 3, §§ 6 und 13 Absatz 1 Nummer 2a und 3 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt B Nummer II.8 der Schiffssicherheitsverordnung" ersetzt.

2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
7. anerkannte Klassifikationsgesellschaft
eine nach Artikel 2 Buchstabe e und f und Artikel 4 der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und Schiffsbesichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. EG Nr. L 319 S. 20) in der jeweils geltenden Fassung anerkannte Klassifikationsgesellschaft.
"7. anerkannte Organisation
eine nach der Richtlinie 2009/15/EG anerkannte Klassifikationsgesellschaft, mit der ein Auftragsverhältnis im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 2009/15/EG begründet worden ist,"

b) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

"8. Berufsgenossenschaft
die Dienststelle Schiffssicherheit bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation."

3. In § 3 werden die Wörter "nach Maßgabe produktsicherheitsrechtlichen Vorschriften über Sportboote und Wassermotorräder" durch die Wörter "nach Maßgabe produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften über Sportboote und Wassermotorräder" ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "See-Berufsgenossenschaft" durch das Wort "Berufsgenossenschaft" und das Wort "Klassifikationsgesellschaft" durch das Wort "Organisation" ersetzt.

bb) Satz 2

Auf das Auftragsverhältnis, das zu begründen ist, sind die Vorschriften über Auftragsverhältnisse bei Schiffsbesichtigungen in Anlage 2 Abschnitt B Nr. 1, 3.2 bis 3.7 und 5 der Schiffssicherheitsverordnung entsprechend anzuwenden.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "See-Berufsgenossenschaft" durch das Wort "Berufsgenossenschaft" und das Wort "Klassifikationsgesellschaft" durch das Wort "Organisation" ersetzt.

c) In Absatz 4 Nummer 2 wird das Wort "See-Berufsgenossenschaft" durch das Wort "Berufsgenossenschaft" ersetzt.

5. In § 9 Absatz 3 Satz 1 und 2 und § 18 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 wird jeweils das Wort "See-Berufsgenossenschaft" durch das Wort "Berufsgenossenschaft" und das Wort "Klassifikationsgesellschaft" durch das Wort "Organisation" ersetzt.

6. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "oder eine Prüfbescheinigung" und die Wörter "Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation" gestrichen.

b) In Satz 2 werden die Wörter "des Anhangs 4" durch die Wörter "des Teils 4" ersetzt.

Artikel 11
Änderung der Sportbootführerscheinverordnung

In der Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) geändert worden ist, wird Abschnitt I Nummer 1 der Anlage 2 wie folgt gefasst:

altneu
1. Sehschärfe

Die Untersuchung der Sehschärfe muss nach DIN 58220 erfolgen. Die Sehschärfe muss für jedes Auge einzeln und für beide Augen zusammen festgestellt werden. Die Sehschärfe muss mit oder ohne Sehhilfe bei der Untersuchung beider Augen mindestens 0,7 auf dem einen und 0,5 auf dem anderen Auge betragen, bei der Untersuchung jedes einzelnen Auges mindestens 1,0 auf dem einen Auge betragen. Ist die Sehschärfe beider Augen zusammen besser als die jedes einzelnen Auges, kann der Wert der Sehschärfe beider Augen zusammen als der Wert des Auges mit der besseren Sehschärfe angesetzt werden. Als Sehhilfe sind Brillen und Kontaktlinsen zugelassen. Ist die beidäugige Sehschärfe besser als die jedes Einzelauges, kann die beidäugige Sehschärfe als die des Auges mit der besseren Sehschärfe angesetzt werden.

Die Sehschärfe ist ohne Sehhilfeausreichend (tauglich)[ ]
Die Sehschärfe ist nur mit Sehhilfeausreichend (bedingt tauglich)[ ]
Die Sehschärfe ist ohne und mit Sehhilfe nicht ausreichend (untauglich)[ ]
"1. Sehschärfe

Die Prüfung der Sehschärfe erfolgt durch einen Arzt oder Augenoptiker nach DIN 58220. Die Sehschärfe muss ohne oder mit Sehhilfe (Brille, Kontaktlinsen) mindestens 0,7 auf dem einen und 0,5 auf dem anderen Auge betragen. Werden diese Werte nur mit Sehhilfe erreicht, muss die Sehschärfe ohne Sehhilfe für jedes Auge mindestens 0,1 betragen. Ist die Sehschärfe beider Augen zusammen besser als die jedes einzelnen Auges, kann der Wert der Sehschärfe beider Augen zusammen als der Wert des Auges mit der besseren Sehschärfe angesetzt werden.

Die Sehschärfe ist ohne Sehhilfe ausreichend (tauglich)[ ]
Die Sehschärfe ist nur mit Sehhilfe ausreichend (bedingt tauglich)[ ]
Die Sehschärfe ist ohne und mit Sehhilfe nicht ausreichend (untauglich)[ ]

Artikel 12
Änderung der Naturschutzgebietsbefahrensverordnung

§ 7 Nummer 1 der Naturschutzgebietsbefahrensverordnung vom 8. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2538), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juni 2018 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:


altneu
1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6, Absatz 2, 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, Absatz 4, 5 Satz 1, Absatz 6 oder Absatz 7 einen der dort bezeichneten Bereiche befährt, "1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5 oder 6, Absatz 1a Satz 1, Absatz 2, 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 4, 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 einen dort genannten Bereich befährt,"

Artikel 13
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 192106

ENDE