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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
(GefÄndV2001)*)

Vom 11. Dezember 2001
(BGBl. I Nr. 67 vom 17.12.2001 S. 3529)



Auf Grund des § 3 Abs. 1, 2 und 5 in Verbindung mit § 7a und auf Grund des § 5 Abs. 2 und 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114) und § 12 Abs. 2 und 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:

Artikel 1
Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen
(Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE)

- wie eingefügt -


Artikel 2

Die Anlage (Gebührenverzeichnis) der Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter vom 13. November 1990 (BGBl. I S. 2490), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S.1435) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"Anlage
(zu Artikel 1)

Gebührenverzeichnis

- wie eingefügt - 


Artikel 3
Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung

Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 648), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2509), wird wie folgt geändert:

1. § 1b Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

.

1. deren Tätigkeiten sich auf freigestellte Beförderungen gefährlicher Güter auf Schiene, Straße, Binnenwasserstraßen, See und in der Luft beschränken oder auf Beförderungen in begrenzten Mengen, die nicht über den in Rn. 10.011 der Anlage B des ADR festgelegten Grenzen liegen, beziehen,  "1. deren Tätigkeiten sich auf freigestellte Beförderungen gefährlicher Güter auf Straße, Schiene, Binnenwasserstraßen, See und in der Luft beschränken oder auf Beförderungen in begrenzten Mengen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 des ADR beziehen,".

b) In Nummer 2 wird die Angabe "Blätter 1 bis 4" durch die Angabe "UN-Nummern 2908 bis 2911" ersetzt.

c) In Nummer 3 wird das letzte Wort "oder" durch ein Komma ersetzt, am Ende der Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt und eine neue Nummer 5 wird wie folgt angefügt:

"5. wenn sie ausschließlich als Auftraggeber des Absenders an der Beförderung gefährlicher Güter, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR oder Unterabschnitt 1.1.3.1 RID, von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird Satz 3

Schulungsnachweise nach den Anlagen 3 und 4 mit einem Vermerk nach § 4 Abs. 4 gelten nur in Deutschland.

gestrichen.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

.

Der Schulungsnachweis gilt fünf Jahre, beginnend mit dem Tag der bestandenen Prüfung. Die Geltungsdauer wird jeweils um weitere fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber des Schulungsnachweises in den letzten zwölf Monaten vor Ablauf der Geltungsdauer
  1. an einer Fortbildungsschulung nach § 4 Abs. 2 teilgenommen und eine Prüfung nach § 5 Abs. 6 oder
  2. eine Prüfung nach § 5 Abs. 7

bestanden hat. Der Schulungsnachweis wird um drei Jahre verlängert, wenn der Inhaber des Schulungsnachweises an einer Fortbildungsschulung nach § 4 Abs. 2 teilgenommen hat. Wird die Geltungsdauer der Bescheinigung um mehr als 6 Monate überschritten, muß erneut ein Schulungsnachweis nach § 2 Abs. 1 Satz 2 vorgelegt werden.

"(4) Der Schulungsnachweis hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren. Seine Geltungsdauer wird um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber des Nachweises im letzten Jahr vor Ablauf der Gültigkeitsdauer an einer ergänzenden Schulung teilgenommen oder eine Prüfung bestanden hat, die von der zuständigen Behörde anerkannt wird."

3. Die Anlage 3 wird wie folgt gefasst:

"Anlage 3

(zu § 2 Abs. 1)

Schulungsnachweis des Gefahrgutbeauftragten

  
Nummer des
Schulungsnachweises:
Gb
Nationalitätszeichen des
ausstellenden Mitgliedstaates:
D
Name: 
Vorname(n): 
Geburtsdatum und Geburtsort: 
Staatsangehörigkeit: 
Unterschrift des Inhabers: 
 Gültig bis für Unternehmen und Betriebe, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, insbesondere für gefahrgutbefördernde Unternehmen sowie Unternehmen, die das Beladen/Verladen oder Entladen im Zusammenhang mit Beförderungen gefährlicher Güter durchführen,
für: 1 
Ausgestellt durch:Datum:
Unterschrift/Siegel: 
Verlängert bis: 
durch: 
Datum: 
Unterschrift/Siegel: 
______________
1) je nach Verkehrsträger - gemäß Richtline 96/35 EG, ADR/RID (Abschnitt 1.8.3) und Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

Artikel 4
Änderung der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen

Die Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen vom 27. Mai 1997 (BGBl. I S. 1306) wird wie folgt geändert:

1. Anlage 1 zu § 3 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 13 wird die Angabe "Bruttomasse Gefahrgut je Beförderungseinheit" durch die Angabe "Gesamtmenge Gefahrgut je Beförderungseinheit" ersetzt.

b) In Nummer 14 wird die Angabe "Mengengrenze der Rn. 10.011 überschritten" durch die Angabe "Mengengrenze nach Absatz 1.1.3.6.3 überschritten" ersetzt.

c) In Nummer 32 wird die Angabe "Werkzeugsatz für behelfsmäßige Reparaturen" durch die Angabe "Eine Handlampe für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung" ersetzt.

d) In Nummer 34 wird die Angabe "Zwei orangefarbene Warnleuchten" durch die Angabe "Zwei selbststehende Warnzeichen" ersetzt.

e) In Nummer 36 wird die Angabe "Schutzausrüstung für den Fahrer/Beifahrer" durch die Angabe "Eine geeignete Warnweste oder Warnkleidung für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung" ersetzt.

2. In der Anlage 3 zu § 3 Abs. 7 wird die Angabe:

"2. die Konformitätserklärung (Rn. 2002 Abs. 9 der Anlage A zum ADR) des Absenders/Verladers für den Stoff und die Transportverpackung fehlt;"

gestrichen.

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2001 in Kraft. Gleichzeitig treten die Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3993, 1999 I S. 649), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435), und die Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3909) außer Kraft.

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien 2000/61/EG vom 10. Oktober 2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EG Nr. L 279 S. 40), 2000/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2000 (ABl. EG Nr. L 279 S. 44), 2001/7/EG der Kommission vom 29. Januar 2001 (ABl. EG Nr. L 30 S. 43) und 2001/6/EG der Kommission vom 29. Januar 2001 (ABl. EG Nr. L 30 S. 42) sowie der Richtlinie 2001/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße (ABl. EG Nr. L 168 S. 23) in deutsches Recht.


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