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GGKontrollV - Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen *
Vom 27. Mai 1997
(BGBl. I 1997 S. 1306; 2001 S. 3529, 3571)
Auf Grund des § 3 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und des § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 8 und 9 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121), § 3 Abs. 1 geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221) und § 5 Abs. 2 geändert durch Artikel 8 § 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung gefahrgutrechtlicher Ermächtigungen auf den Bundesminister für Verkehr vom 12. September 1985 (BGBl. I S. 1918) verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach Anhörung von Sachverständigen:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Kontrollen von Gefahrguttransporten durch die nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter zuständigen Behörden auf der Straße, die mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die am Straßenverkehr teilnehmen oder aus einem Drittland in Deutschland einfahren, sowie für Kontrollen in den Unternehmen.
(2) Die §§ 2 bis 6 gelten nicht für Kontrollen von Gefahrguttransporten der Streitkräfte, die durch deutsche Behörden und die Streitkräfte gemeinsam durchgeführt werden.
(3) Das Bundesamt für Güterverkehr wendet die §§ 2 bis 6 entsprechend an.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
§ 3 Kontrollen auf der Straße
(1) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle stellt sicher, daß in ihrem Gebiet ein repräsentativer Anteil der Gefahrguttransporte auf der Straße den in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen unterzogen wird, um zu überprüfen, ob die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße eingehalten werden. Diese Kontrollen werden in Ausführung von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 und Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3912/92 durchgeführt. Das Bundesamt für Güterverkehr kontrolliert im Rahmen seiner Zuständigkeit nach dem Güterkraftverkehrsgesetz Gefahrguttransporte auf der Straße in angemessenem Umfang.
(2) Bei der Festlegung des repräsentativen Anteils der Gefahrguttransporte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist der Anteil der im jeweiligen Land zugelassenen Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen am Gesamtbestand der genannten Kraftfahrzeuge in Deutschland zu berücksichtigen. Die Zahlen über Gefahrgutbeförderungen und Fahrzeugbestände werden jährlich zum 30. Juni für das vorangegangene Jahr durch das Bundesamt für Güterverkehr in Abstimmung mit dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Verfügung gestellt.
(3) Die nach Landesrecht für die Überwachung zuständigen Behörden und das Bundesamt für Güterverkehr haben den Prüfungen die Prüfliste der Anlage 1 zugrundezulegen. Sie dürfen zusätzlich auch nicht in der Prüfliste aufgeführte Sachverhalte überwachen. Die entsprechenden Sachverhalte sind unter Nummer 37 der Prüfliste aufzuführen. Über das Ergebnis der Kontrolle händigt der Prüfer dem Fahrer des Fahrzeugs eine Bescheinigung aus; die Bescheinigung soll dem Muster der Anlage 2 entsprechen oder eine Ausfertigung der Prüfliste sein; ersatzweise genügt ein Kontrollvermerk in den Beförderungspapieren, wenn die Kontrolle des Fahrzeugs keine Mängel ergeben hat; der Fahrer kann die Bescheinigung oder den Kontrollvermerk vorweisen, um weitere Kontrollen zu vereinfachen oder zu vermeiden.
(4) Die Kontrollen nach den Absätzen 1 bis 3 sind im Stichprobenverfahren möglichst auf einem ausgedehnten Teil des Straßennetzes durchzuführen. Sie sind möglichst an Orten durchzuführen, an denen Fahrzeuge, bei denen Verstöße festgestellt wurden, in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt oder - wenn die Behörde es für angebracht hält - an Ort und Stelle oder an einem von dieser Behörde bezeichneten Platz abgestellt werden können, ohne daß dadurch ein Sicherheitsrisiko entsteht.
(5) Dem Transportgut können Proben entnommen werden, um sie von behördlichen oder von behördlich anerkannten Prüfstellen untersuchen zu lassen. Bei der Entnahme von Proben sind die besonderen Gefahren der gefährlichen Stoffe und Gegenstände in den einzelnen Klassen zu berücksichtigen.
(6) Die Kontrollen sollen eine angemessene Zeitdauer nicht überschreiten.
(7) Bei Gefahrguttransporten, bei denen ein Verstoß gegen die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter, insbesondere einer der in Anlage 3 genannten Verstöße, festgestellt wurden, können alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz gegen die von der Beförderung gefährlicher Güter ausgehenden Gefahren getroffen werden; hierzu gehören insbesondere die Verweigerung der Einfahrt in die Europäische Gemeinschaft und das Abstellen des Fahrzeugs an Ort und Stelle oder auf einem hierfür geeigneten Platz.
§ 4 Kontrollen in den Unternehmen
(1) Die nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter für die Überwachung in den Unternehmen zuständigen Behörden können, vorbeugend oder wenn bei Gefahrguttransporten auf der Straße Verstöße festgestellt wurden, die die Sicherheit des Gefahrguttransports gefährden, Kontrollen in den inländischen Unternehmen durchführen, um sicherzustellen, daß die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße eingehalten werden.
(2) Wird vor Durchführung einer Beförderung ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter festgestellt, kann die zuständige Behörde die Fahrt solange untersagen, bis die Beförderung vorschriftsmäßig durchgeführt werden kann; sie kann auch andere geeignete Maßnahmen ergreifen.
(3) § 3 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.
§ 5 Berichtswesen
(1) Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle und das Bundesamt für Güterverkehr übermitteln dem Bundesministerium für Verkehr für jedes Kalenderjahr, spätestens sechs Monate nach dessen Ablauf, auf der Grundlage eines Erfassungsbogens nach Anlage 4 einen nach dem Muster in Anlage 5 erstellten Bericht über die Anwendung dieser Verordnung mit folgenden Angaben:
(2) Das Bundesamt für Güterverkehr erstellt aufgrund der Berichte nach Absatz 1 einen zusammengefaßten Bericht und übersendet diesen dem Bundesministerium für Verkehr zur Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Prüfliste 01 | Anlage 1 (zu § 3 Abs. 3 Satz 1) |
1. Kontrollort | 2. Datum 3. Uhrzeit | ||||||||
4. Nationalitätskennzeichen und amtl. Kennzeichen des Fahrzeugs | 5. Nationalitätskennzeichen und amtl. Kennzeichen des Anhängers/ Sattelanhängers | ||||||||
6. Art des Fahrzeugs [ ] Lkw [ ] Zugmaschine [ ] Sattelzug mit Pritsche (Sattelkraftfahrzeug) | |||||||||
7. Unternehmen, das die Beförderung ausführt, | |||||||||
Anschrift | 8. Staatsangehörigkeit | ||||||||
9. Fahrer | 10. Beifahrer | ||||||||
11. Absender/Verlader, Anschrift, Beladeort 1) | |||||||||
12. Empfänger, Anschrift, Entladeort1) | |||||||||
13. Gesamtmenge Gefahrgut je Beförderungseinheit | |||||||||
14. Mengengrenze nach Absatz 1.1.3.6.3 überschritten [ ] ja [ ] nein | |||||||||
15. Beförderung erfolgt in: |
|
Mitzuführende Unterlagen: | geprüft | Verstoß festgestellt | entfällt |
16. Beförderungs-/Begleitpapier(e) (z.B. Beförderungsgenehmigung) | [ ] | [ ] | [ ] |
17. Schriftliche Weisungen | [ ] | [ ] | [ ] |
18. Bilaterales Abkommen/Multilaterales Übereinkommen / Einzelstaatliche Genehmigung | [ ] | [ ] | [ ] |
19. Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs | [ ] | [ ] | [ ] |
20. Schulungsbescheinigung des Fahrers | [ ] | [ ] | [ ] |
Ladung: | geprüft | Verstoß festgestellt | entfällt |
21. Gut zur Beförderung zugelassen | [ ] | [ ] | [ ] |
22. Beförderung in loser Schüttung | [ ] | [ ] | [ ] |
23. Beförderung in Tanks | [ ] | [ ] | [ ] |
24. Beförderung in Containern | [ ] | [ ] | [ ] |
25. Fahrzeugart zur Beförderung des Guts zugelassen | [ ] | [ ] | [ ] |
26. Zusammenladeverbot | [ ] | [ ] | [ ] |
27. Handhabung und Verstauung 2 | [ ] | [ ] | [ ] |
28. Entweichen des Gefahrgutes oder Beschädigung der Versandstücke 2 | [ ] | [ ] | [ ] |
29. UN-Nummern/Bezettelung der Versandstücke/UN-Verpackungscode 1 2 | [ ] | [ ] | [ ] |
30. Kennzeichnung des Fahrzeugs und/oder des Containers | [ ] | [ ] | [ ] |
31. Gefahrzettel für Beförderung in Tank oder loser Schüttung | [ ] | [ ] | [ ] |
Ausrüstung des Fahrzeugs: | geprüft | Verstoß festgestellt | entfällt |
32. Eine Handlampe für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung | [ ] | [ ] | [ ] |
33. Mindestens ein Unterlegkeil je Fahrzeug | [ ] | [ ] | [ ] |
34. Zwei selbtsstehende Warnzeichen | [ ] | [ ] | [ ] |
35. Ein oder zwei Feuerlöscher | [ ] | [ ] | [ ] |
36. Eine geeignete Warnweste oder Warnkleidung für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung | [ ] | [ ] | [ ] |
37. Sonstiges/Bemerkungen | [ ] | [ ] | [ ] |
38. Kontrollbehörde/Prüfer |
Anlage 2 (zu § 3 Abs. 3 Satz 4) |
Kontrollschein | ||||
Kontrollort | Datum | Uhrzeit | ||
Amtliches Kennzeichen Kfz/Zgm/Szgm | Amtliches Kennzeichen Anhänger/Sattelanhänger | |||
Fahrt von | Fahrt nach | |||
Kontrolle auf Einhaltung der Vorschriften:
| ||||
Beanstandungen: | ||||
Beanstandetes Rechtsgebiet: | ||||
Bemerkungen: | ||||
Dieser Kontrollschein dient als Nachweis für die Fahrzeugkontrolle und gilt für 12 Stunden. Die Polizei/das BAG/die nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter für die Überwachung in den Unternehmen zuständige Behörde kann bei Vorzeigen dieses Kontrollscheines von einer nochmaligen Überprüfung des Fahrzeugs nach den o.g. Vorschriften absehen. Der Fahrzeugführer wird daher gebeten, für den Fall einer nochmaligen Kontrolle diesen Schein bereitzuhalten. | ||||
|
Verstöße 01 | Anlage 3 (zu § 3 Abs. 7) |
Ein Verstoß im Sinne des § 3 Abs. 7 liegt insbesondere vor, wenn
Anlage 4 (zu § 5 Abs. 1) |
Anzahl | Lastkraftwagen/Sattelkraftfahrzeuge | Kraftomnibusse | Ge- samt | |||||||
gesamt Fahrzeuge aus | davon Gefahrgut Fahrzeuge aus | Fahrzeuge aus | ||||||||
Inland | Sonstige EG-Staaten | Nicht EG-Staaten | Inland | Sonstige EG-Staaten | Nicht EG-Staaten | Inland | Sonstige EG-Staaten | Nicht EG-Staaten | ||
1. Überprüfte Fahrzeuge/Züge | ||||||||||
2. Fahrzeuge bzw. Fahrzeugführer * | ||||||||||
3. Festgestellte Verstöße | ||||||||||
3.1 Geschwindigkeits- überschreitungen | ||||||||||
3.2 Verstöße nach dem Fahrpersonalgesetz | ||||||||||
- Tageslenkzeit | ||||||||||
- Sechs-Tages-/ Wochenlenkzeit | ||||||||||
- zwei aufeinanderfolgende Wochen | ||||||||||
- Lenkzeit über 4,5 Stunden ohne Unterbrechung | ||||||||||
- zu kurze Unterbrechung der Lenkzeit | ||||||||||
- tägliche Ruhezeit | ||||||||||
- wöchentliche Ruhezeit | ||||||||||
- Linienfahrplan und Arbeitsplan nicht vorhanden Mißbrauch | ||||||||||
3.3 Verstöße gegen GGVS/ADR | ||||||||||
- Fahrerschulung | ||||||||||
- Zulassungs- bescheinigung | ||||||||||
- Begleitpapiere | ||||||||||
- Kennzeichung | ||||||||||
- Ausrüstung | ||||||||||
- Ladungssicherheit | ||||||||||
- sonstige Mängel | ||||||||||
3.4 Beanstandete Fahrzeuge wegen technischer Mängel | ||||||||||
3.5 Fahren unter Alkoholeinfluß | ||||||||||
4. Stillegung / Untersagung der Weiterfahrt | ||||||||||
5. Führerschein- Inverwahrnahme | ||||||||||
6. Besondere Erfahrungen / Spektakuläre Fälle | ||||||||||
* Beanstandungen eines Fahrzeuges und des Fahrzeugführers zählen als eine Beanstandung |
Anlage 5 (zu § 5 Abs. 1) |
Muster des Formulars
für den Bericht an das BMV
über Verstöße und Maßnahmen
Bundesland | Jahr: |
Auf der Straße durchgeführte Kontrollen
Lfd. Nr. | Art / Inhalt | Fahrzeuge mit Zulassung in dem Gebiet | |||
Inland | Sonstige EG-Staaten | Nicht EG Staaten | Gesamt | ||
1.1 | Anzahl der kontrollierten Gefahrgutfahrzeuge | ||||
1.2 | davon Anzahl der beanstandeten Fahrzeuge | ||||
2. | Art und Anzahl der Verstöße | ||||
2.1 | Fahrerschulung | ||||
2.2 | Bescheinigung der besonderen Zulassung | ||||
2.3 | Begleitpapiere | ||||
2.4 | Kennzeichnung | ||||
2.5 | Ausrüstung | ||||
2.6 | Ladungssicherheit | ||||
2.7 | sonstige Mängel | ||||
3. | Anzahl und Art der veranlaßten Maßnahmen | ||||
3.1 | Verwarnungsgeld | ||||
3.2 | Anzahl der Anzeigen für Bußgeldverfahren |
1) Bei Sammelladungen unter "Bemerkungen" prazisieren.
2) Prüfung im Hinblick auf offensichtliche Verstoße.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße (ABl. EG Nr. L 249 S. 35).
ENDE |