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Regelwerk

GGKontrollV - Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen *

Vom 27. Mai 1997
(BGBl. I 1997 S. 1306; 2001 S. 3529, 3571)



Auf Grund des § 3 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und des § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 8 und 9 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121), § 3 Abs. 1 geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221) und § 5 Abs. 2 geändert durch Artikel 8 § 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung gefahrgutrechtlicher Ermächtigungen auf den Bundesminister für Verkehr vom 12. September 1985 (BGBl. I S. 1918) verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach Anhörung von Sachverständigen:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Kontrollen von Gefahrguttransporten durch die nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter zuständigen Behörden auf der Straße, die mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die am Straßenverkehr teilnehmen oder aus einem Drittland in Deutschland einfahren, sowie für Kontrollen in den Unternehmen.

(2) Die §§ 2 bis 6 gelten nicht für Kontrollen von Gefahrguttransporten der Streitkräfte, die durch deutsche Behörden und die Streitkräfte gemeinsam durchgeführt werden.

(3) Das Bundesamt für Güterverkehr wendet die §§ 2 bis 6 entsprechend an.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

  1. "Fahrzeug": alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger;
  2. "gefährliche Güter": die Güter, die in der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße (ABl. EG Nr. L 319 S. 7) als gefährlich eingestuft sind;
  3. "Beförderung": jeden Transport, der auf den öffentlichen Straßen in Deutschland mit einem Fahrzeug erfolgt, einschließlich der in der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße erfaßten Tätigkeiten des Ein- und Ausladens der Güter, und zwar unbeschadet der in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten hinsichtlich dieser Tätigkeiten vorgesehenen Regelungen über die Verantwortlichkeiten;
  4. "Unternehmen": jede natürliche und juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluß von Personen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit oder mit oder ohne Erwerbszweck sowie jede staatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob sie über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt, die gefährliche Güter befördert - einschließlich des zeitweiligen Aufenthalts im Verlaufe der Beförderung -, lädt, entlädt oder befördern läßt, sowie eine solche, die gefährliche Güter im Zusammenhang mit einer Beförderungstätigkeit verpackt, sammelt oder in Empfang nimmt, sofern sie ihren Sitz im Gebiet der Gemeinschaft hat;
  5. "Kontrolle": jede Überwachung, Prüfung oder Untersuchung, die aus Sicherheitsgründen auf der Straße oder in den Unternehmen im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter von den zuständigen Behörden durchgeführt wird.

§ 3 Kontrollen auf der Straße

(1) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle stellt sicher, daß in ihrem Gebiet ein repräsentativer Anteil der Gefahrguttransporte auf der Straße den in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen unterzogen wird, um zu überprüfen, ob die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße eingehalten werden. Diese Kontrollen werden in Ausführung von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 und Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3912/92 durchgeführt. Das Bundesamt für Güterverkehr kontrolliert im Rahmen seiner Zuständigkeit nach dem Güterkraftverkehrsgesetz Gefahrguttransporte auf der Straße in angemessenem Umfang.

(2) Bei der Festlegung des repräsentativen Anteils der Gefahrguttransporte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist der Anteil der im jeweiligen Land zugelassenen Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen am Gesamtbestand der genannten Kraftfahrzeuge in Deutschland zu berücksichtigen. Die Zahlen über Gefahrgutbeförderungen und Fahrzeugbestände werden jährlich zum 30. Juni für das vorangegangene Jahr durch das Bundesamt für Güterverkehr in Abstimmung mit dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Verfügung gestellt.

(3) Die nach Landesrecht für die Überwachung zuständigen Behörden und das Bundesamt für Güterverkehr haben den Prüfungen die Prüfliste der Anlage 1 zugrundezulegen. Sie dürfen zusätzlich auch nicht in der Prüfliste aufgeführte Sachverhalte überwachen. Die entsprechenden Sachverhalte sind unter Nummer 37 der Prüfliste aufzuführen. Über das Ergebnis der Kontrolle händigt der Prüfer dem Fahrer des Fahrzeugs eine Bescheinigung aus; die Bescheinigung soll dem Muster der Anlage 2 entsprechen oder eine Ausfertigung der Prüfliste sein; ersatzweise genügt ein Kontrollvermerk in den Beförderungspapieren, wenn die Kontrolle des Fahrzeugs keine Mängel ergeben hat; der Fahrer kann die Bescheinigung oder den Kontrollvermerk vorweisen, um weitere Kontrollen zu vereinfachen oder zu vermeiden.

(4) Die Kontrollen nach den Absätzen 1 bis 3 sind im Stichprobenverfahren möglichst auf einem ausgedehnten Teil des Straßennetzes durchzuführen. Sie sind möglichst an Orten durchzuführen, an denen Fahrzeuge, bei denen Verstöße festgestellt wurden, in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt oder - wenn die Behörde es für angebracht hält - an Ort und Stelle oder an einem von dieser Behörde bezeichneten Platz abgestellt werden können, ohne daß dadurch ein Sicherheitsrisiko entsteht.

(5) Dem Transportgut können Proben entnommen werden, um sie von behördlichen oder von behördlich anerkannten Prüfstellen untersuchen zu lassen. Bei der Entnahme von Proben sind die besonderen Gefahren der gefährlichen Stoffe und Gegenstände in den einzelnen Klassen zu berücksichtigen.

(6) Die Kontrollen sollen eine angemessene Zeitdauer nicht überschreiten.

(7) Bei Gefahrguttransporten, bei denen ein Verstoß gegen die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter, insbesondere einer der in Anlage 3 genannten Verstöße, festgestellt wurden, können alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz gegen die von der Beförderung gefährlicher Güter ausgehenden Gefahren getroffen werden; hierzu gehören insbesondere die Verweigerung der Einfahrt in die Europäische Gemeinschaft und das Abstellen des Fahrzeugs an Ort und Stelle oder auf einem hierfür geeigneten Platz.

§ 4 Kontrollen in den Unternehmen

(1) Die nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter für die Überwachung in den Unternehmen zuständigen Behörden können, vorbeugend oder wenn bei Gefahrguttransporten auf der Straße Verstöße festgestellt wurden, die die Sicherheit des Gefahrguttransports gefährden, Kontrollen in den inländischen Unternehmen durchführen, um sicherzustellen, daß die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße eingehalten werden.

(2) Wird vor Durchführung einer Beförderung ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter festgestellt, kann die zuständige Behörde die Fahrt solange untersagen, bis die Beförderung vorschriftsmäßig durchgeführt werden kann; sie kann auch andere geeignete Maßnahmen ergreifen.

(3) § 3 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.

§ 5 Berichtswesen

(1) Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle und das Bundesamt für Güterverkehr übermitteln dem Bundesministerium für Verkehr für jedes Kalenderjahr, spätestens sechs Monate nach dessen Ablauf, auf der Grundlage eines Erfassungsbogens nach Anlage 4 einen nach dem Muster in Anlage 5 erstellten Bericht über die Anwendung dieser Verordnung mit folgenden Angaben:

  1. Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge, aufgeschlüsselt nach der Zulassung in Deutschland, in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Drittländern,
  2. Zahl der beanstandeten Fahrzeuge,
  3. Anzahl der festgestellten Verstöße und die Art der Verstöße,
  4. Anzahl und Art der veranlaßten Sanktionen.

(2) Das Bundesamt für Güterverkehr erstellt aufgrund der Berichte nach Absatz 1 einen zusammengefaßten Bericht und übersendet diesen dem Bundesministerium für Verkehr zur Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tage des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

.

Prüfliste 01Anlage 1
(zu § 3 Abs. 3 Satz 1)
1. Kontrollort2. Datum 3. Uhrzeit
4. Nationalitätskennzeichen und amtl. Kennzeichen des Fahrzeugs5. Nationalitätskennzeichen und amtl. Kennzeichen des Anhängers/ Sattelanhängers
6. Art des Fahrzeugs [ ] Lkw [ ] Zugmaschine [ ] Sattelzug mit Pritsche (Sattelkraftfahrzeug) 
7. Unternehmen, das die Beförderung ausführt,
Anschrift8. Staatsangehörigkeit
9. Fahrer10. Beifahrer
11. Absender/Verlader, Anschrift, Beladeort 1)
12. Empfänger, Anschrift, Entladeort1)
13. Gesamtmenge Gefahrgut je Beförderungseinheit
14. Mengengrenze nach Absatz 1.1.3.6.3 überschritten [ ] ja [ ] nein 
15. Beförderung erfolgt in:
[ ] Tankfahrzeug[ ] Aufsetztank
[ ] Tankcontainer[ ] Batterie-Fahrzeug
[ ] loser Schüttung[ ] Container
[ ] Versandstücken
Mitzuführende Unterlagen:geprüftVerstoß
festgestellt
entfällt
16. Beförderungs-/Begleitpapier(e) (z.B. Beförderungsgenehmigung)[ ] [ ][ ]
17. Schriftliche Weisungen[ ][ ][ ]
18. Bilaterales Abkommen/Multilaterales Übereinkommen / Einzelstaatliche Genehmigung[ ][ ][ ]
19. Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs[ ][ ][ ]
20. Schulungsbescheinigung des Fahrers[ ][ ][ ]
Ladung:geprüftVerstoß
festgestellt
entfällt
21. Gut zur Beförderung zugelassen[ ][ ][ ]
22. Beförderung in loser Schüttung[ ][ ][ ]
23. Beförderung in Tanks[ ][ ][ ]
24. Beförderung in Containern[ ][ ][ ]
25. Fahrzeugart zur Beförderung des Guts zugelassen[ ][ ][ ]
26. Zusammenladeverbot[ ][ ][ ]
27. Handhabung und Verstauung 2[ ][ ][ ]
28. Entweichen des Gefahrgutes oder Beschädigung der Versandstücke 2[ ][ ][ ]
29. UN-Nummern/Bezettelung der Versandstücke/UN-Verpackungscode 1 2[ ][ ][ ]
30. Kennzeichnung des Fahrzeugs und/oder des Containers[ ][ ][ ]
31. Gefahrzettel für Beförderung in Tank oder loser Schüttung[ ][ ][ ]
Ausrüstung des Fahrzeugs:geprüftVerstoß
festgestellt
entfällt
32. Eine Handlampe für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung[ ][ ][ ]
33. Mindestens ein Unterlegkeil je Fahrzeug[ ][ ][ ]
34. Zwei selbtsstehende Warnzeichen[ ][ ][ ]
35. Ein oder zwei Feuerlöscher[ ][ ][ ]
36. Eine geeignete Warnweste oder Warnkleidung für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung[ ][ ][ ]
37. Sonstiges/Bemerkungen[ ][ ][ ]
38. Kontrollbehörde/Prüfer

.

 Anlage 2
(zu § 3 Abs. 3 Satz 4)



Kontrollschein
KontrollortDatumUhrzeit
Amtliches Kennzeichen Kfz/Zgm/SzgmAmtliches Kennzeichen Anhänger/Sattelanhänger
Fahrt vonFahrt nach
Kontrolle auf Einhaltung der Vorschriften:
  • Güterkraftverkehrsgesetz
  • Straßenverkehrsrecht (nur Maße und Gewichte)
  • Gefahrgutgesetz
  • Fahrpersonalgesetz
  • Internationales Übereinkommen über sichere Container (CSC)
  • über Lebensmitteltransportbehälter
  • abfallrechtliche Vorschriften
  •  
Beanstandungen:
Beanstandetes Rechtsgebiet:
Bemerkungen:
Dieser Kontrollschein dient als Nachweis für die Fahrzeugkontrolle und gilt für 12 Stunden. Die Polizei/das BAG/die nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter für die Überwachung in den Unternehmen zuständige Behörde kann bei Vorzeigen dieses Kontrollscheines von einer nochmaligen Überprüfung des Fahrzeugs nach den o.g. Vorschriften absehen. Der Fahrzeugführer wird daher gebeten, für den Fall einer nochmaligen Kontrolle diesen Schein bereitzuhalten.
Kontrollstempel:Unterschrift:

___________________________

.

Verstöße 01Anlage 3
(zu § 3 Abs. 7)

Ein Verstoß im Sinne des § 3 Abs. 7 liegt insbesondere vor, wenn

  1. das Gut nicht zum Transport zugelassen ist;
  2. - gestrichen -
  3. bei einem Fahrzeug während der Kontrolle aufgrund undichter Tanks oder Verpackungen gefährliche Stoffe entweichen;
  4. die Zulassungsbescheinigung für ein Fahrzeug fehlt oder nicht ordnungsgemäß ist;
  5. ein Fahrzeug nicht mit orangefarbenen Warntafeln oder mit nicht ordnungsgemäßen orangefarbenen Warntafeln versehen ist;
  6. bei einem Fahrzeug schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter) fehlen oder unzulänglich sind;
  7. Fahrzeug oder Verpackung ungeeignet sind;
  8. der Fahrer nicht im Besitz einer ordnungsgemäßen Schulungsbescheinigung für Gefahrgutfahrer ist;
  9. ein Fahrzeug nicht mit Feuerlöschern ausgerüstet ist;
  10. bei einem Fahrzeug oder Versandstück die ordnungsgemäßen Gefahrzettel fehlen;
  11. bei einem Fahrzeug Begleit-/Beförderungspapiere fehlen oder die beförderten Güter nicht ordnungsgemäß angegeben sind;
  12. bei einem Fahrzeug ein bilaterales Abkommen/multilaterales Übereinkommen fehlt oder die Vereinbarung nicht ordnungsgemäß erfüllt ist;
  13. der Tank überfüllt ist.

.

 Anlage 4
(zu § 5 Abs. 1)
 AnzahlLastkraftwagen/SattelkraftfahrzeugeKraftomnibusse Ge-
samt
gesamt
Fahrzeuge aus
davon Gefahrgut
Fahrzeuge aus
Fahrzeuge aus
InlandSonstige
EG-Staaten
Nicht
EG-Staaten
InlandSonstige
EG-Staaten
Nicht
EG-Staaten
InlandSonstige
EG-Staaten
Nicht
EG-Staaten
1. Überprüfte Fahrzeuge/Züge          
2. Fahrzeuge bzw. Fahrzeugführer *          
3. Festgestellte Verstöße          
3.1 Geschwindigkeits-
überschreitungen
          
3.2 Verstöße nach dem Fahrpersonalgesetz          
- Tageslenkzeit          
- Sechs-Tages-/ Wochenlenkzeit          
- zwei aufeinanderfolgende Wochen          
- Lenkzeit über 4,5 Stunden ohne Unterbrechung          
- zu kurze Unterbrechung der Lenkzeit          
- tägliche Ruhezeit          
- wöchentliche Ruhezeit          
- Linienfahrplan und Arbeitsplan
nicht vorhanden
Mißbrauch
          
3.3 Verstöße gegen GGVS/ADR          
- Fahrerschulung          
- Zulassungs-
bescheinigung
          
- Begleitpapiere          
- Kennzeichung          
- Ausrüstung          
- Ladungssicherheit          
- sonstige Mängel          
3.4 Beanstandete Fahrzeuge wegen technischer Mängel          
3.5 Fahren unter Alkoholeinfluß          
4. Stillegung / Untersagung der Weiterfahrt          
5. Führerschein- Inverwahrnahme          
6. Besondere Erfahrungen / Spektakuläre Fälle          
* Beanstandungen eines Fahrzeuges und des Fahrzeugführers zählen als eine Beanstandung

.

 Anlage 5
(zu § 5 Abs. 1)

Muster des Formulars
für den Bericht an das BMV
über Verstöße und Maßnahmen

BundeslandJahr:

Auf der Straße durchgeführte Kontrollen

Lfd.
Nr.
Art / InhaltFahrzeuge mit Zulassung in dem Gebiet
InlandSonstige
EG-Staaten
Nicht
EG Staaten
Gesamt
1.1Anzahl der kontrollierten Gefahrgutfahrzeuge    
1.2davon Anzahl der beanstandeten Fahrzeuge    
2.Art und Anzahl der Verstöße    
2.1Fahrerschulung    
2.2Bescheinigung der besonderen Zulassung    
2.3Begleitpapiere    
2.4Kennzeichnung    
2.5Ausrüstung    
2.6Ladungssicherheit    
2.7sonstige Mängel    
3.Anzahl und Art der veranlaßten Maßnahmen    
3.1Verwarnungsgeld    
3.2Anzahl der Anzeigen für Bußgeldverfahren    

1) Bei Sammelladungen unter "Bemerkungen" prazisieren.

2) Prüfung im Hinblick auf offensichtliche Verstoße.

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße (ABl. EG Nr. L 249 S. 35).


UWS Umweltmanagement GmbHENDE