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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See

Vom 3. Dezember 2007
(BGBl. I Nr. 62 vom 12.12.2007 S. 2813)



Auf Grund des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 5 sowie § 7a, des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 und des § 5 Abs. 5 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), von denen § 3 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 2 und 5 und § 7a zuletzt durch Artikel 294 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen:

Artikel 1

Die Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2006 (BGBl. I S. 138), geändert durch Artikel 518 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 2. ist "IMDG-Code" der International Maritime Dangerous Goods Code, geändert durch die Entschließung MSC.157(78), in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 23. Mai 2005 (VkBl. 2005 S. 418);"2. ist "IMDG-Code" der International Maritime Dangerous Goods Code, geändert durch die Entschließung MSC.205(81), in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 15. Dezember 2006 (VkBl. 2006 S. 844);".

bb) In Nummer 4 werden die Wörter "zuletzt geändert durch die Entschließung MSC.102(73) (BAnz. Nr. 109a vom 18. Juni 2002)" durch die Wörter "neu gefasst durch die Entschließung MSC.176(79) (VkBl. 2007 S. 8), sowie ergänzte Stofflisten hierzu nach Maßgabe des MEPC.2-Rundschreibens 12 vom 1. Dezember 2006 (VkBl. 2007 S. 80)" ersetzt.

cc) In Nummer 9 wird die Angabe "vom 23. Mai 2005 (VkBl. 2005 S. 418)" durch die Angabe "vom 9. Oktober 2007 (VkBl. 2007 S. 640)" ersetzt.

dd) In Nummer 11 wird die Angabe "MSC.135(76) (VkBl. 2005 S. 176)" durch die Angabe "MSC.178(79) (VkBl. 2006 S. 486)" ersetzt.

ee) Nach Nummer 12 wird folgende neue Nummer 13 eingefügt:

"13. ist "MARPOL" das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit dem Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2, 1996 II S. 399), zuletzt geändert durch die in London vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) angenommenen Entschließungen MEPC.117 (52) und MEPC.118(52) (BGBl. 2007 II S. 397)."

b) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

altneu
a) denen eine UN-Nummer zugeordnet worden ist oder"a) die einen Flammpunkt von 60 °C oder niedriger haben oder".

bb) Nach Buchstabe a wird folgender neuer Buchstabe b eingefügt:

"b) die flüssige Güter nach Anlage I des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit dem Protokoll von 1978 zu dem Übereinkommen sind oder".

cc) Buchstabe b wird neuer Buchstabe c und wird wie folgt gefasst:

altneu
c) die in den Kapiteln 17 oder 18 des IBC-Codes aufgeführt sind und denen dort eine UN-Nummer oder eine Verschmutzungskategorie zugeordnet ist oder "c) die unter die Begriffsbestimmung "schädlicher flüssiger Stoff" in Kapitel 1 Nr. 1.3.23 des IBC-Codes fallen oder".

dd) Buchstabe c wird Buchstabe d.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 9 wird das Wort "Sonderstelle" durch die Wörter "gemeinsame Einrichtung" ersetzt.

b) In Absatz 11 Satz 2 wird die Angabe "Artikel 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3529)" durch die Angabe "Artikel 481 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)" ersetzt.

3. In § 6 Abs. 5 werden die Wörter "Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Prüfung und Zulassung der Baumuster von Verpackungen, IBC, Großverpackungen und ortsbeweglichen Tanks sowie für die Anerkennung von Sachverständigen für Prüfungen an IBC und ortsbeweglichen Tanks sowie in allen Fällen, in denen im IMDG-Code einer zuständigen Behörde für Verpackungen, IBC, Großverpackungen und ortsbewegliche Tanks Aufgaben übertragen worden sind, sowie" durch die Wörter "Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Bauartzulassung von Verpackungen, IBC und Großverpackungen und für die Prüfung der Zulassung der Baumuster von ortsbeweglichen Tanks und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) sowie für die Zulassung von Schüttgut-Containern, die keine Frachtcontainer sind, sowie für die Anerkennung von Sachverständigen für Prüfungen an IBC, ortsbeweglichen Tanks, Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) sowie in allen Fällen, in denen im IMDG-Code einer zuständigen Behörde für Verpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) Aufgaben übertragen worden sind, sowie" ersetzt.

4. § 7 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Der Schiffsführer darf mit einem Seeschiff nur auslaufen, wenn die Ladungsstauung und -sicherung abgeschlossen ist."Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass die Ladungsstauung und -sicherung vor dem Auslaufen abgeschlossen ist und beim Anlegen im Bestimmungshafen noch vorhanden ist."

5. § 8 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe b wird gestrichen.

b) In Buchstabe d wird die Angabe "61 °C" durch die Angabe "60 °C" ersetzt.

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 werden

aaa) die Wörter "oder ortsbewegliche Tanks" durch die Wörter ", ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container" und

bbb) am Ende das Komma durch die Wörter ", oder bei Schüttgut-Containern, die keine Frachtcontainer sind, eine Zulassung der zuständigen Behörde erteilt worden ist," ersetzt.

bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Tanks" die Wörter "oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC)" eingefügt.

cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

"5. Schüttgut-Container nur befüllen, wenn die Maßgaben des Kapitels 4.3 des IMDG-Codes beachtet werden,".

dd) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die neuen Nummern 6 bis 8.

ee) In der neuen Nummer 7 werden die Wörter "oder ortsbewegliche Tanks" durch die Wörter ", ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "stauen" die Wörter "oder stauen lassen" eingefügt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "sowie den Kapiteln 5.3 und 5.5 Nr. 5.5.2.2 und 5.5.2.3" durch die Angabe "sowie dem Kapitel 5.3" ersetzt.

7. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe c werden die Wörter "oder ortsbewegliche Tanks" durch die Wörter ", ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container" ersetzt.

bb) In Buchstabe d werden hinter dem Wort "Tanks" die Wörter "oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC)" eingefügt.

cc) Nach Buchstabe d wird folgender neuer Buchstabe e eingefügt:

"e) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 5 Schüttgut-Container befüllt,".

dd) Buchstabe e wird neuer Buchstabe f, in ihm wird die Angabe " § 9 Abs. 1 Nr. 5" durch die Angabe " § 9 Abs. 1 Nr. 6" ersetzt.

ee) Buchstabe f wird neuer Buchstabe g, in ihm werden die Angabe " § 9 Abs. 1 Nr. 6" durch die Angabe " § 9 Abs. 1 Nr. 7" und die Wörter "oder ortsbewegliche Tanks" durch die Wörter ", ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container" ersetzt.

ff) Buchstabe g wird neuer Buchstabe h, in ihm wird die Angabe " § 9 Abs. 1 Nr. 7" durch die Angabe " § 9 Abs. 1 Nr. 8" ersetzt.

b) In Nummer 2 Buchstabe a werden nach dem Wort "staut" die Wörter "oder stauen lässt" eingefügt.

8. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Bis zum 31. Dezember 2005 kann die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen noch nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung durchgeführt werden."(1) Bis zum 31. Dezember 2007 kann die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen noch nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung durchgeführt werden."

Artikel 2

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut der Gefahrgutverordnung See in der vom 13. Dezember 2007 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 7 mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. Artikel 1 Nr. 7 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.