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Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen
GGVSee - Gefahrgutverordnung See

Fassung vom 6. Januar 2006
(BGBl. I Nr. 4 vom 26.01.2006 S. 138; 31.10.2006 S. 2407 06; 12.12.2007 S. 2813 07)



zur aktuellen Fassung

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen. Für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen auf schiffbaren Binnengewässern in Deutschland bleiben die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt unberührt.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung gefährlicher Güter, die als Schiffsvorräte oder für die Schiffsausrüstung bestimmt sind.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen der Bundeswehr oder ausländischer Streitkräfte, soweit dies Gründe der Verteidigung erfordern. Satz 1 gilt auch für andere Schiffe, die im Auftrag der Bundeswehr oder der ausländischen Streitkräfte eingesetzt werden, wenn die Verladung der gefährlichen Güter unter Überwachung nach § 6 Abs. 3 erfolgt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung

  1. ist "SOLAS-Übereinkommen" das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141), zuletzt geändert nach Maßgabe der 17. SOLAS-Änderungsverordnung vom 13. September 2005 (BGBl. 2005 II S. 1034);
  2. ist "IMDG-Code" der International Maritime Dangerous Goods Code, geändert durch die Entschließung MSC.157(78), in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 23. Mai 2005 (VkBl. 2005 S. 418);
  3. bezeichnet "BC-Code" die Richtlinien für die sichere Behandlung von Schüttladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1990 (BAnz. Nr. 226a vom 6. Dezember 1990), zuletzt geändert nach Maßgabe des MSC-Rundschreibens 962 vom 1. Juni 2000 (VkBl. 2001 S. 16);
  4. ist "IBC-Code" der Internationale Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (BAnz. Nr. 125a vom 12. Juli 1986), zuletzt geändert durch die Entschließung MSC.102(73) (BAnz. Nr. 109a vom 18. Juni 2002);
  5. ist "BCH-Code" der Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (BAnz. Nr. 146a vom 9. August 1983), zuletzt geändert durch die Entschließung MSC.106(73) (BAnz. Nr. 109a vom 18. Juni 2002);
  6. ist "IGC-Code" der Internationale Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (BAnz. Nr. 125a vom 12. Juli 1986), zuletzt geändert durch die Entschließung MSC.103(73) (BAnz. Nr. 109a vom 18. Juni 2002);
  7. ist "GC-Code" der Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (BAnz. Nr. 146a vom 9. August 1983), zuletzt geändert durch die Entschließung MSC.107(73) (BAnz. Nr. 109a vom 18. Juni 2002);
  8. sind "CTU-Packrichtlinien" die Richtlinien der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO), der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN ECE) für das Packen von Beförderungseinheiten (CTUs) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1999 (VkBl. 1999 S. 164);
  9. ist "EmS-Leitfaden" der Leitfaden für Unfallmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2005 (VkBl. 2005 S. 418);
  10. ist "MFAG" der Leitfaden für medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2001 (BAnz. Nr. 68a vom 6. April 2001);
  11. ist "INF-Code" der Internationale Code für die sichere Beförderung von verpackten bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven Abfällen (BAnz. 2000 S. 23.322), zuletzt geändert durch die Entschließung MSC.135(76) (VkBl. 2005 S. 176);
  12. ist "Basler Übereinkommen" das Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (BGBl. 1994 II S. 2703).

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind gefährliche Güter

  1. Stoffe und Gegenstände, die unter die jeweiligen Begriffsbestimmungen für die Klassen 1 bis 9 des IMDG-Codes fallen,
  2. Stoffe, die bei der Beförderung als Schüttladung im BC-Code als Stoffe, deren chemische Eigenschaften zu Gefährdungen führen können, klassifiziert sind, oder
  3. Stoffe, die in Tankschiffen befördert werden sollen und
    1. denen eine UN-Nummer zugeordnet worden ist oder
    2. die in den Kapiteln 17 oder 18 des IBC-Codes aufgeführt sind und denen dort eine UN-Nummer oder eine Verschmutzungskategorie zugeordnet ist oder
    3. die in Kapitel 19 des IGC-Codes aufgeführt sind.

(3) Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. Beförderer, wer auf Grund eines Seefrachtvertrags als Verfrachter die Ortsveränderung gefährlicher Güter mit einem ihm gehörenden oder von ihm ganz oder teilweise gecharterten Seeschiff durchführt;
  2. Reeder der Eigentümer eines Schiffes oder eine Person, die vom Eigentümer die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen und die durch Übernahme dieser Verantwortung zugestimmt hat, alle dem Eigentümer auferlegten Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen.

§ 3 Zulassung zur Beförderung

(1) Gefährliche Güter dürfen zur Beförderung auf Seeschiffen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur übergeben und mit Seeschiffen nur befördert werden, wenn die folgenden auf die einzelne Beförderung zutreffenden Vorschriften eingehalten sind:

  1. bei der Beförderung gefährlicher Güter in verpackter Form die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 19 und des Kapitels VII Teil A des SOLAS-Übereinkommens sowie die Vorschriften des IMDG-Codes;
  2. bei der Beförderung gefährlicher Güter in fester Form als Massengut die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 19 und des Kapitels VII Teil A-1 des SOLAS-Übereinkommens sowie die Vorschriften des BC-Codes;
  3. bei der Beförderung flüssiger gefährlicher Güter in Tankschiffen die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 16 Abs. 3 und, sofern anwendbar, des Kapitels VII Teil B des SOLAS-Übereinkommens sowie die Vorschriften des IBC-Codes oder des BCH-Codes;
  4. bei der Beförderung verflüssigter Gase in Tankschiffen die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 16 Abs. 3 und des Kapitels VII Teil C des SOLAS-Übereinkommens sowie die Vorschriften des IGC-Codes oder des GC-Codes;
  5. bei der Beförderung von verpackten bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven Abfällen zusätzlich zu den in Nummer 1 aufgeführten Vorschriften die Vorschriften des Kapitels VII Teil D des SOLAS-Übereinkommens sowie die Vorschriften des INF-Codes.

(2) Seeschiffe, die gefährliche Güter in verpackter Form oder in fester Form als Massengut befördern und die dem Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens nicht unterliegen, dürfen gefährliche Güter befördern, wenn für vier Personen ein vollständiger Körperschutz gegen die Einwirkung von Chemikalien sowie zwei zusätzliche umluftunabhängige Atemschutzgeräte vorhanden sind. Diese Seeschiffe dürfen explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff (ausgenommen Unterklasse 1.4S), entzündbare Gase, entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23 °C und giftige Flüssigkeiten unter Deck nur dann befördern, wenn durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Flaggenstaates oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nachgewiesen wird, dass in den jeweiligen Laderäumen folgende Anforderungen erfüllt sind:

  1. Bei Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff (ausgenommen Unterklasse 1.4S), entzündbaren Gasen oder entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23 °C müssen die elektrischen Anlagen im Laderaum in einer Explosionsschutzart ausgeführt sein, die für die Verwendung in gefährlicher Umgebung geeignet ist. Kabeldurchführungen in Decks und Schotten müssen gegen den Durchgang von Gasen und Dämpfen abgedichtet sein. Fest installierte elektrische Anlagen und Verkabelungen müssen in den betreffenden Laderäumen so ausgeführt sein, dass sie während des Umschlags nicht beschädigt werden können.
  2. Bei Beförderung von giftigen Flüssigkeiten oder entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23 °C muss das Lenzpumpensystem so ausgelegt sein, dass ein unbeabsichtigtes Pumpen solcher Flüssigkeiten und Flüssigkeiten durch Leitungen oder Pumpen im Maschinenraum vermieden wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 dürfen die von außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung auf dem Seeweg einkommenden gefährlichen Güter auf Seeschiffe weiterverladen werden, wenn das maßgebende Recht des ursprünglichen Ladehafens eingehalten und die Bestimmungen des Kapitels VII Teil A-1 des SOLAS-Übereinkommens erfüllt sind. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist mindestens 24 Stunden vor der Verladung zu unterrichten. Diese kann den Nachweis einer dem BC-Code vergleichbaren Sicherheit verlangen.

(4) Gefährliche Abfälle im Sinne des Artikels 2 des Basler Übereinkommens dürfen nur in Vertragsstaaten dieses Übereinkommens auf Seeschiffe verladen werden. Sie dürfen grenzüberschreitend nur befördert werden, wenn die Anforderungen gemäß Kapitel 7.8 des IMDG-Codes oder des Kapitels 20 des IBC-Codes erfüllt sind.

(5) Beförderungseinheiten gemäß Kapitel 1.2 des IMDG-Codes mit verpackten gefährlichen Gütern dürfen zur Beförderung nur übergeben werden, wenn die CTU-Packrichtlinien beachtet wurden.

(6) Gefährliche Güter der Klasse 1 Verträglichkeitsgruppe K des IMDG-Codes dürfen, wenn sie mit anderen Verkehrsträgern weiterbefördert werden sollen, nur mit vorheriger Genehmigung der in § 5 Abs. 1 oder der in § 6 Abs. 1 und 2 genannten zuständigen Behörden gelöscht werden.

(7) Feuerwerkskörper der UN-Nummern 0333, 0334, 0335, 0336 und 0337 dürfen über Häfen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur eingeführt werden, wenn der nach § 6 Abs. 2 zuständigen Behörde spätestens 72 Stunden vor Ankunft des Schiffes folgende Dokumente in Kopie vorliegen:

  1. das Beförderungsdokument nach § 8 Abs. 1 Nr. 1,
  2. die Bescheinigungen der zuständigen Behörde des Herstellungslandes über die Zulassung der Klassifizierung der Feuerwerkskörper nach Kapitel 2.1 Nr. 2.1.3.2 des IMDG-Codes und
  3. bei Beförderung in Beförderungseinheiten, das CTU-Packzertifikat oder die entsprechende Packliste, in dem die verladenen Versandstücke mit folgenden Angaben aufgeführt sind:
    1. detaillierte Beschreibung der Feuerwerkskörper (Gegenstandsgruppe),
    2. Kaliber in Millimeter oder Zoll,
    3. Nettoexplosivstoffmasse je Gegenstand,
    4. Anzahl der Gegenstände je Versandstück,
    5. Art und Anzahl der Versandstücke je Container,
    6. Gesamtmenge (Bruttogewicht, Nettoexplosivstoffmasse),
    7. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Empfängers der Ladung oder des Beauftragten des Empfängers in Deutschland.

Bei Beförderung in Beförderungseinheiten muss die Identifikationsnummer der jeweiligen Beförderungseinheit auf allen vorzulegenden Dokumenten vermerkt sein. Ist die Sprache der Dokumente nicht Deutsch oder Englisch, ist eine deutsche oder englische Übersetzung beizufügen.

§ 4 Allgemeine Sicherheitspflichten, Überwachung, Ausrüstung, Schulung 06

(1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten.

(2) Auf allen Seeschiffen, die gefährliche Güter befördern, ist es verboten, an Deck im Bereich der Ladung, in den Laderäumen und in Pumpenräumen und Kofferdämmen zu rauchen oder Feuer und offenes Licht zu gebrauchen. Dieses Verbot ist durch Hinweistafeln an geeigneten Stellen anzuschlagen.

(3) An Bord von Tankschiffen, die entzündbare Flüssigkeiten oder entzündbare verflüssigte Gase befördern, oder die nach der Beförderung dieser Güter nicht entgast sind, dürfen an Deck im Bereich der Ladung sowie in Pumpenräumen und Kofferdämmen nur stationäre stromversorgte explosionsgeschützte Geräte und Installationen oder elektrische Geräte mit eigener Stromquelle in einer explosionsgeschützten Bauart verwendet werden. Durch betriebliche und gerätetechnische Maßnahmen müssen Funkenbildung und heiße Oberflächen ausgeschlossen werden.

(4) Auf Seeschifffahrtsstraßen dürfen von Gastankschiffen keine Ladungsdämpfe zur Druck- oder Temperaturregelung abgelassen werden.

(5) Alle mit Notfallmaßnahmen befassten Besatzungsmitglieder müssen darüber unterrichtet werden, dass sich gefährliche Güter an Bord befinden. Insbesondere ist in geeigneter Form bekannt zu geben, wo sie gestaut sind, welche Gefahren von ihnen ausgehen können und welches Verhalten bei Unregelmäßigkeiten erforderlich ist.

(6) Die Ladung muss während der Beförderung regelmäßig überwacht werden. Art und Umfang der Überwachung sind den Umständen des Einzelfalls anzupassen und in das Schiffstagebuch einzutragen.

(7) Werden gefährliche Güter mit Seeschiffen befördert, muss das Schiff mit den in Anhang 14 des MFAG aufgeführten Arzneimitteln und Hilfsmitteln ausgerüstet sein. Sind für bestimmte gefährliche Güter nach den in § 3 Abs. 1 genannten Regelungen oder nach den für das gefährliche Gut jeweils zutreffenden EmS-Angaben besondere Ausrüstungen vorgeschrieben, ist das Schiff entsprechend auszurüsten. Diese Ausrüstung muss sich jederzeit in einem einsatzbereiten Zustand befinden.

(8) Bei Unfällen mit gefährlichen Gütern, die sich bei der Beförderung mit Seeschiffen einschließlich dem damit zusammenhängenden Be- und Entladen ereignen, sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden, in den Bundeshäfen und auf Seeschifffahrtsstraßen die nach Bundesrecht zuständigen Strom- und Schifffahrtspolizeibehörden, unverzüglich zu unterrichten.

(9) Sämtliche an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die zuständigen Stellen bei einem Unfall zu unterstützen und zur Schadensbekämpfung alle erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Wer gefährliche Güter regelmäßig herstellt, vertreibt oder empfängt, muss den zuständigen Behörden der Seehäfen und dem Havariekommando, Sonderstelle des Bundes und der Küstenländer, Maritimes Lagezentrum, Am Alten Hafen 2, 27472 Cuxhaven, auf Verlangen eine Rufnummer angeben, über die alle vorliegenden Informationen über die Eigenschaften des gefährlichen Gutes und Maßnahmen zur Unfallbekämpfung und Schadensbeseitigung erhältlich sind.

(10) Die zuständigen Behörden unterrichten das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung über Unfälle mit gefährlichen Gütern nach Absatz 8, sogweit die Umstände eines einzelnen Unfalls erkennbare Auswirkungen auf die Sicherheitsvorschriften haben.

(11) Auf jedem Tankschiff, das gefährliche Güter befördert, muss der Schiffsführer und der für die Ladung verantwortliche Offizier auf Verlangen der zuständigen Behörde den nach dem Internationalen Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297), zuletzt geändert nach Maßgabe der Verordnung vom 24. März 2003 (BGBl. 2003 II S. 232), geforderten besonderen Sachkundenachweis vorlegen. Auf jedem sonstigen Seeschiff, das die Bundesflagge führt und gefährliche Güter befördert, müssen der Schiffsführer und der für die Ladung verantwortliche Offizier auf Verlangen den zuständigen Behörden eine Schulungsbescheinigung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 648), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3529) geändert worden ist, vorlegen, deren Ausstellungsdatum nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.

(12) Landpersonal, das Aufgaben nach Kapitel 1.3 Nr. 1.3.1.2 des IMDG-Codes eigenverantwortlich ausübt, ist gemäß den Vorschriften des Kapitels 1.3 des IMDG-Codes zu schulen. Landpersonal, das unter Aufsicht beauftragter Personen im Sinne des § 1a Nr. 5 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung an der Beförderung gefährlicher Güter nach dieser Verordnung beteiligt ist, muss im Umfang seiner Beteiligung unterwiesen werden.

(13) Die jeweiligen örtlichen Sicherheitsvorschriften für Häfen und sonstige Liegeplätze über das Einbringen, die Bereitstellung und den Umschlag gefährlicher Güter bleiben unberührt.

§ 5 Ausnahmen 06

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können in ihrem Zuständigkeitsbereich, die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen in bundeseigenen Häfen, auf Antrag für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen oder Ausnahmen anderer Staaten anerkennen, soweit dies nach Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes oder nach Kapitel 1 Nr. 1.4 des IBC-Codes oder nach Kapitel 1 Nr. 1.4 des IGC-Codes zulässig ist. Der Antragsteller hat grundsätzlich durch ein Gutachten von Sachverständigen nachzuweisen, dass die beantragte Ausnahmeregelung mindestens so wirksam und sicher ist, wie die Vorschriften der in Satz 1 genannten Codes.

(2) Werden Ausnahmen zugelassen, so sind diese schriftlich und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall zu erteilen, dass sich die auferlegten Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen. Ausnahmen dürfen für längstens fünf Jahre erteilt werden.

(3) Eine Kopie oder Abschrift der Ausnahmegenehmigung ist dem Beförderer mit der Sendung zu übergeben und auf dem Seeschiff mitzuführen.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung kann mit anderen Staaten bi- oder multilaterale Vereinbarungen über Ausnahmen nach Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes treffen.

§ 6 Zuständigkeiten 06

(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung ist für die Durchführung dieser Verordnung in allen Fällen zuständig, in denen nach den in § 2 Abs. 1 genannten Vorschriften zuständigen Behörden Aufgaben übertragen worden sind und nachfolgend keine ausdrücklich abweichende Zuständigkeitsregelung getroffen ist.

(2) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden, in deren Gebiet

  1. der Umschlagshafen,
  2. der Löschhafen, falls gefährliche Güter außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung geladen wurden, oder
  3. der Heimat- oder Registerhafen, falls der Löschhafen nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung gehört,

liegt, sind für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Inkraftsetzung der örtlichen Sicherheitsvorschriften in den Häfen gemäß § 4 Abs. 13 und für die Festlegung von Stau- und Trennvorschriften für gefährliche Güter in allen Fällen, in denen im IMDG-Code dies einer zuständigen Behörde übertragen ist.

(3) Neben den zuständigen Behörden der Länder sind für die Durchführung dieser Verordnung auch Dienststellen, die das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt, zuständig für die Überwachung gemäß § 9 Abs. 1 und 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes bei der Verladung auf Seeschiffe in Hafenanlagen im Auftrag der Bundeswehr oder ausländischer Streitkräfte einschließlich der Festlegung von Stau- und Trennvorschriften.

(4) Das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe, Außenstelle Swisttal-Heimerzheim, ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig, wenn im IMDG-Code für gefährliche Güter der Klasse 1, die für militärische Verwendung vorgesehen sind, eine zuständige Behörde tätig werden muss.

(5) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Prüfung der Zulassung der Baumuster von Verpackungen, IBC, Großverpackungen und ortsbeweglichen Tanks sowie für die Anerkennung von Sachverständigen für Prüfungen an IBC und ortsbeweglichen Tanks sowie in allen Fällen, in denen im IMDG-Code einer zuständigen Behörde für Verpackungen, IBC, Großverpackungen und ortsbewegliche Tanks Aufgaben übertragen worden sind, sowie in allen Fällen, in denen im IMDG-Code für gefährliche Güter der Klassen 1 - ausgenommen Güter, die militärisch genutzt werden -, der Klassen 2, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 7 - in Bezug auf Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe, die Prüfung zulassungspflichtiger Versandstücke sowie die Qualitätssicherung und -überwachung von Versandstücken - und der Klasse 9 - ausgenommen Meeresschadstoffe - sowie nach dem EmS-Leitfaden eine zuständige Behörde tätig werden muss.

(6) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig, wenn im IMDG-Code für gefährliche Güter der Klasse 3 eine zuständige Behörde tätig werden muss.

(7) Das Bundesinstitut für Risikobewertung ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig, wenn

  1. zu Fragen der toxikologischen Bewertung im IMDG-Code für gefährliche Güter der Klassen 6.1 und 8 sowie nach MFAG eine zuständige Behörde tätig werden muss oder
  2. im IMDG-Code für gentechnisch veränderte Mikro-Organismen und Organismen der Klassen 6.2 und 9 eine zuständige Behörde tätig werden muss.

(8) Das Robert Koch-Institut ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig, wenn im IMDG-Code für ansteckungsgefährliche Güter der Klasse 6.2 eine zuständige Behörde tätig werden muss.

(9) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig, wenn im IMDG-Code für gefährliche Güter der Klasse 7 - mit Ausnahmen der in Absatz 5 genannten Fälle - eine zuständige Behörde tätig werden muss.

(10) Das Umweltbundesamt ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig, wenn im IMDG-Code für Meeresschadstoffe eine zuständige Behörde tätig werden muss.

(11) Die See-Berufsgenossenschaft ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für Eignungsbescheinigungen nach den in § 3 Abs. 1 genannten Vorschriften.

(12) Die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung gemäß Absatz 5 anerkannten Sachverständigen sind für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für

  1. die Baumusterprüfung von ortbeweglichen Tanks und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Kapitel 6.7 Nr. 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1 und 6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2 und Kapitel 6.7 Nr. 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 des IMDG-Codes;
  2. die erstmalige und wiederkehrende Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Kapitel 6.7 Nr. 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 in Verbindung mit Kapitel 6.7 Nr. 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10, 6.7.4.5.10, 6.7.4.14.11 und 6.7.5.12.2 des IMDG-Codes;
  3. Aufgaben zur Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Kapitel 6.7 Nr. 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10 und 6.7.4.14.11 des IMDG-Codes und
  4. die Baumusterprüfung sowie die erstmalige und wiederkehrende Prüfung von Tanks der Straßentankfahrzeuge für lange Seereisen nach Kapitel 6.8 Nr. 6.8.2.2.1 und 6.8.2.2.2 des IMDG-Codes.

§ 7 Verladung gefährlicher Güter

(1) Vor der Verladung verpackter gefährlicher Güter sind vom Schiffsführer oder von dem mit der Planung der Beladung Beauftragten Stauanweisungen festzulegen. Der Schiffsführer und der Beauftragte haben die Voraussetzungen des § 3, die Stau- und Trennvorschriften der Kapitel 7.1 und 7.2 des IMDG-Codes sowie die Einschränkungen der Bescheinigung nach Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens zu beachten.

(2) Gefährliche Güter dürfen von dem für den Umschlag Verantwortlichen nur gemäß schriftlicher Stauanweisung auf einem Seeschiff gestaut werden. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die Stauanweisungen und die Stau- und Trennvorschriften des IMDG-Codes oder, wenn anwendbar, die Stau- und Trennvorschriften des Abschnitts 9.3 des BC-Codes eingehalten werden. Vor dem Auslaufen des Seeschiffes sind die Stauplätze der gefähr