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Regelwerk

Änderungstext

1. Ergänzung und Berichtigung
RSE - Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE)
(GGVSE-Durchführungsrichtlinien)

Vom 9. Mai 2008
(VkBl. Nr. 11 vom 15.06.2008 S. 322)



Hiermit gebe ich nachfolgend die mit den zuständigen obersten Landesbehörden abgestimmte 1. Ergänzung und Berichtigung zu den Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn -RSE- vom 29. Januar 2007 (VkBl. 2007 Heft 5 S. 106) bekannt.

Ich bitte die zuständigen obersten Landesbehörden, diese 1. Ergänzung und Berichtigung zu den Durchführungsrichtlinien -RSE- verbindlich einzuführen.

Die RSE wird wie folgt ergänzt bzw. berichtigt:

1. In Nummer 3 wird Satz 4 durch folgenden Satz ersetzt:

altneu
 Anfragen zu Klassifizierungen können auch gerichtet werden an die Sicherheitsbehörden und -organisationen in Nummer 2 der Anlage "Erläuterungen zur Geschäftsordnung für den Gefahrgut-Verkehrsbeirat" vom 15. Juni 1999, veröffentlicht im VkBl. 1999 Heft 13 S. 442."Anfragen zu Klassifizierungen können auch gerichtet werden an die Sicherheitsbehörden und -organisationen in der Anlage 1 der "Geschäftsordnung für den Gefahrgut-Verkehrs-Beirat" vom 15. März 2007, veröffentlicht im VkBl. 2007 Heft 5 S. 107."

2. In Nummer 20 wird nach dem Wort "Luxemburg," das Wort "Malta," angefügt.

(Hinweis: Malta ist seit 8. Juni 2007 Vertragsstaat des ADR.)

3. Nach Nummer 1-2.2 wird folgende neue Nummer 1-2.a angefügt:

"Zu Unterabschnitt 1.1.3.1 c)

1-2.a Ungereinigte leere Eichnormale bis 450 Liter Einzelfassungsraum der Gefäße sind als Verpackungen im Sinne des Unterabschnitts 1.1.3.1 c) anzusehen und fallen demgemäß unter die Befreiungsregelung dieses Unterabschnitts."

4. Nach Nummer 1-22 wird folgende neue Nummer 1-23 angefügt:

"Zu Kapitel 1.11 RID

1-23 Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur hat dafür zu sorgen, dass für die Beförderung gefährlicher Güter in Rangierbahnhöfen interne Notfallpläne erstellt werden. Dafür soll das Muster in der Anlage 19 verwendet werden."

5. Nach Nummer 3-1 wird folgende Nummer 3-1a angefügt:

"Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 310

3-la Die zitierten Prüfvorschriften müssen in folgenden Fällen nicht angewendet werden, sofern die in der SV 310 beschriebenen weiteren Anforderungen erfüllt sind:

1. Beförderung von Lithiumzellen/-batterien aus Produktionsserien von höchstens 100 Stück oder

2. Beförderung von Vorproduktionsprototypen/Prototypen von Lithiumzellen/-batterien, wobei keine Einschränkung hinsichtlich der Anzahl der Prototypen besteht, sofern diese für Briefzwecke befördert werden.

Der Begriff "Prüfung" im Zusammenhang mit der Zuführung zur Prüfung, umfasst nicht nur die gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien durchzuführenden Tests, sondern schließt auch die Durchführung von Performance- bzw. Applikationstest ein, z.B. im Rahmen der Erprobung von Kraftfahrzeugen. Die SV 310 erlaubt somit für den Straßen-, Eisenbahn- und Seeverkehr eine größtmögliche Flexibilität, sofern die sonstigen Bedingungen eingehalten sind."

6. Nach Nummer 3-2 wird folgende neue Nummer 3-3 angefügt:

"Zu Kapitel 3.4 in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.1.5

3-3 Aus Absatz 4.1.1.5.1 folgt nicht, dass bei Beförderungen nach Kapitel 3.4 nur bauartgeprüfte Verpackungen verwendet werden dürfen."

7. Der Wortlaut zu Nummer 4-4.3

4-4.3 Für den Stoff UN 2005 ist die Verpackungsanweisung P 404 auch erfüllt, wenn die Verpackungsvorschriften nach

[Rn. 2433 ADR in der Fassung der 14. ADR-Änderungsverordnung (BGBl. 1998 II S. 2618)] {Rn. 433 RID in der Fassung der 8. RID-Änderungsverordnung (BGBl. 2001 II S. 234)} eingehalten sind.

wird durch die Angabe "(gestrichen)" ersetzt.

(Hinweis: UN 2005 wurde mit der 18. ADR-Änderungsverordnung aus dem ADR gestrichen.)

8. Nach "Erläuterungen zu Teil 5" werden folgende neue Nummern 5-0 und 5-0.a angefügt:

"Zu Unterabschnitt 5.1.2.1 a) (i)

5-0 Der Ausdruck "UMVERPACKUNG" muss nicht in Großbuchstaben erfolgen. In Deutschland wird die englische Schreibweise "OVERPACK" und die französische Schreibweise "SUREMBALLAGE" nicht beanstandet.

Zu Unterabschnitt 5.2.1.2 a)

5-0.a Als gut lesbare Schrifthöhe der UN-Nummer wird eine Angabe von mindestens 6 mm empfohlen."

9. Nach Nummer 5-2 wird folgende neue Nummer 5-2.a angefügt:

"Zu Absatz 5.2.2.2.1.5

5-2.a Ab 1. Januar 2009 ist die Angabe der UN-Nummer im Gefahrzettel zulässig. Durch den Verweis in Absatz 5.3.1.7.1 Buchstabe b auf Unterabschnitt 5.2.2.2 gilt dies auch für Großzettel (Placards). Sofern Gefahrzettel/ Großzettel schon vor dem 1. Januar 2009 die UN-Nummer enthalten, begründet dies keine Ordnungswidrigkeit. Unberührt bleibt, dass auf Versandstücken die UN-Nummer angegeben werden muss."

10. In Nummer 5-12.4.4 werden im zweiten Absatz die Wörter "dichtschließende Schutzbrille" durch die Wörter "Schutzbrille (z.B. Korbbrille)" ersetzt.

11. Vor Nummer 6-2 wird die Angabe "Zu Absatz 6.5.1.6.2 und 6.5.1.6.4" geändert in "Zu Unterabschnitt 6.5.4.2 und 6.5.4.4".

(Hinweis: Mit der 18. ADR-Änderungsverordnung erfolgte eine Umnummerierung.)

12. Vor Nummer 6-4 wird die Angabe "Zu Absatz 6.5.4.13.1" geändert in "Zu Absatz 6.5.6.13.1" und in Nummer 6-4 wird die Angabe "Absatz 6.5.4.13.1" geändert in "Absatz 6.5.6.13.1".

13. Die Nummer 9-9 erhält folgenden Wortlaut:

altneu
  9-9 Die Verrohrung von Sattelaufliegern mit Tanks zur Beförderung von Gasen der Klasse 2, bei denen wegen der angewendeten Schweißverfahren und möglicher Einwirkungen von (Pumpen-) Vibrationen eine Einschränkung der Dichtheit nicht auszuschließen ist, soll - soweit noch nicht erfolgt - im notwendigen Umfang im Rahmen einer außerordentlichen Prüfung geprüft werden. Den tatsächlichen Umfang der Prüfung und ggf. eine besondere Festlegung zur Prüfungsfrequenz entscheidet der Sachverständige. Über diese Prüfung ist durch den Sachverständigen eine Bescheinigung nach der Anlage 11/1 auszustellen. Die ADR-Zulassungsbescheinigung darf nur bei Vorlage dieser Bescheinigung verlängert werden."9-9 Die Verrohrung von Sattelaufliegern mit Tanks zur Beförderung der in der Anlage 11 genannten Gase der Klasse 2, bei denen wegen der angewendeten Schweißverfahren und möglicher Einwirkungen von (Pumpen-) Vibrationen eine Einschränkung der Dichtheit nicht auszuschließen ist, soll - soweit noch nicht erfolgt - im Rahmen einer außerordentlichen Prüfung geprüft werden. Den tatsächlichen Umfang der Prüfung und ggf. eine besondere Festlegung zur Prüfungsfrequenz entscheidet die zugelassene Überwachungsstelle. Über die außerordentliche Prüfung ist eine Bescheinigung nach der Anlage 11 auszustellen. Die ADR-Zulassungsbescheinigung darf nur bei Vorlage dieser Bescheinigung verlängert werden.

Die Verrohrung von Tanks an Tankfahrzeugen zur Beförderung der genannten Gase, die keine Probleme aufweist (andere Schweißverfahren, keine wesentlichen Vibrationen), ist im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung in angemessenem Umfang zu prüfen. Über die Prüfung ist eine Bescheinigung nach der Anlage 11 auszustellen. Diese Bescheinigung ist bei der Verlängerung der ADR-Zulassungsbescheinigung vorzulegen."

14. Der Wortlaut zu Nummer 9-10

9-10 Die Verrohrung von Tanks (Tankfahrzeugen, Kesselwagen) zur Beförderung von Gasen der Klasse 2, die keine Probleme aufweist (andere Schweißverfahren, keine wesentlichen Vibrationen) ist im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung in angemessenem Umfang zu prüfen und mit einer Bescheinigung nach der Anlage 11/2 zu dokumentieren. Diese Bescheinigung ist im Straßenverkehr bei der Verlängerung der ADR-Zulassungsbescheinigung vorzulegen.

wird durch die Angabe "(gestrichen)" ersetzt.

15. In der Anlage 4 Nummer 1 wird dreimal die Angabe "Klasse" durch die Angabe "Gefahrzettel (Klasse) " ersetzt.

16. Die Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a) In der Nummer 1 wird dreimal die Angabe "Klasse" durch die Angabe "Gefahrzettel (Klasse) " ersetzt.

b) Die Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
  1) Die Bezeichnung des Gutes ergibt sich aus der Tabelle 3.2. Falls der Stoffname nicht namentlich aufgeführt ist, muss die chemische Bezeichnung eingesetzt werden."1) Die UN-Nummer und die Benennung des Gutes ergibt sich aus der Tabelle 3.2. Falls der Stoffname nicht namentlich aufgeführt ist, muss die technische Benennung eingesetzt werden."

17. Die Anlage 6 wird wie folgt geändert:

a) Die laufende Nummer 1 wie folgt gefasst:

altneu
 1.Bezeichnung der zu befördernden gefährlichen Güter (UN-Nummer und Benennung der Stoffe und Gegenstände nach Anlage 1 GGVSE sowie Angabe der Klasse)"1. Die UN-Nummer und die Benennung der zu befördernden Stoffe und Gegenstände (nach der Anlage 1 GGVSE) sowie Angabe des/der Gefahrzettels/Gefahrzettel (Klasse)".

b) Die laufende Nummer 4 wie folgt gefasst:

altneu
 4.Name des Verladers
(§ 2 Nr. 4 GGVSE)
"4. Name des Verladers oder Befüllers
(§ 2 Nr. 4 oder 6 GGVSE)

18. Die Anlage 7 wird wie folgt geändert:

a) In der lfd. Nummer 11.2 wird in der Spalte 3 das Wort "Bezeichnung" durch die Wörter ""UN-Nummer und Benennung" ersetzt."

b) In der lfd. Nummer 15 werden in Spalte 3 die Wörter "und der wesentliche Text einer Vereinbarung" gestrichen.

c) In der lfd. Nummer 29.4 werden alle Angaben

Sondervereinbarung, 300,-- II

gestrichen und in Spalte 3 wird die Angabe "(gestrichen)" eingefügt.

d) In der lfd. Nummer 106.1 wird in der letzten Spalte der senkrechte Strich gestrichen.

e) In der lfd. Nummer 130.2.2 wird in der Spalte 3 das Wort "Bezeichnung" durch die Wörter ""UN-Nummer und Benennung" ersetzt.".

f) In der lfd. Nummer 130.5 werden alle Angaben

Kopie des wesentlichen Textes der Sondervereinbarung nicht mitführt oder nicht aushändigt, 150,-- II

gestrichen und in Spalte 3 wird die Angabe "(gestrichen)" eingefügt.

g) In der lfd. Nummer 147.3 wird in Spalte 5 die Angabe "- " durch die Angabe "500,- " ersetzt und in der letzten Spalte der senkrechte Strich gestrichen.

19. Die Anlage 10 wird entsprechend dem Fehlerverzeichnis 1 zur 18. ADR-Änderungsverordnung wie folgt geändert:

a) "BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHE" ändern in: "BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN".

b) Die Eintragung für "Kaliumbifluorid,: siehe" erhält in den Spalten 1 und 2 folgenden Wortlaut: "Kaliumbifluorid, fest: siehe 1811".

c) Folgende neue Eintragung einfügen:

"Kaliumbifluorid, Lösung 3421"

20. Die Anlage 11 wird wie folgt gefasst:

Anlage 11
Prüfung und außerordentliche Prüfung von Rohrleitungen an Tanks zur Beförderung von Gasen der Klasse 2

Allgemeines

Die Rohrleitungen von Tanks zur Beförderung der folgenden Gase der Klasse 2 sind unter Zugrundelegung eines anerkannten Druckbehälter-Regelwerks von einer zugelassenen Überwachungsstelle nach § 6 Absatz 5 GGVSE zu prüfen:

1011 BUTAN

1012 BUT-1-EN oder cis-BUT-2-EN oder trans-BUT-2-EN oder BUTENE, GEMISCH

1077 PROPEN

1965 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (Gemisch A, A01, A02, A0, A1, B1, B2, B oder C)

1969 ISOBUTAN

1978 PROPAN.

Prüfung und Bescheinigung

Über die Prüfung ist eine Bescheinigung auszustellen. Diese Prüfbescheinigung ist nur zusammen mit der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.5 ADR gültig. Ein entsprechender Verweis über die Prüfung der Verrohrung ist unter 11. Bemerkungen in die ADR-Zulassungsbescheinigung aufzunehmen.

Die Mindestanforderungen an die Prüfung und die Mindestangaben in der Bescheinigung sind nachstehend wiedergegeben. Bei den Schweißnähten ist besonders auf Wurzelfehler zu achten:

1. Titel der Bescheinigung:
Bescheinigung über die Prüfung oder außerordentliche Prüfung der Verrohrung eines Tanks zur Beförderung von Gasen der Klasse 2 nach Anlage 11 der RSE.

2. Angabe des Betreibers.

3. Hersteller des Tanks.

4. Herstell-Nr. des Tanks (Identifikations-Nr.).

5. Beschreibung des Prüfgegenstandes (Rohrleitung, Anzahl der Rohrleitungsabschnitte, ggf. durchgeführte Teilprüfungen mit entsprechenden Beschreibungen).

6. Beschreibung des Prüfumfanges: äußere Prüfung, innere Prüfung, zerstörungsfreie Prüfung/Art, Festigkeitsprüfung (1,5 x höchster Betriebsüberdruck der Rohrleitung bzw. des Rohrleitungsabschnittes, mindestens jedoch der 1,5-fache Prüfüberdruck des Tanks).

7. Prüfergebnis.

8. Angaben zur Kennzeichnung:

Die geprüften Rohrleitungen sind mit der Herstell-Nr. des Tanks und dem Stempel der zugelassenen Überwachungsstelle zu kennzeichnen.

9. Angaben zu Ort, Datum und Unterschrift des Mitarbeiters der zugelassenen Überwachungsstelle.

Muster der Bescheinigung
(Die Bescheinigung enthält Mindestangaben. Die Reihenfolge der Einträge und das Layout können frei gewählt werden.)

Betreiber: 
  
  
Bescheinigung *
über die Prüfung oder außerordentliche Prüfung der Verrohrung eines Tanks zur Beförderung von Gasen der Klasse 2 nach Anlage 11 der RSE
Hersteller des Tanks: 
Herstell-Nr. des Tanks: 
Prüfgegenstand

(Zutreffendes ankreuzen):#

 
Anzahl Rohrleitungsabschnitte: Stück, dies entspricht
[ ]Gesamte Rohrleitung   
[ ]Teilprüfung - Beschreibung: 
Prüfumfang:
(Zutreffendes ankreuzen)
    
[ ]Visuelle Prüfung des äußeren und - soweit möglich - des inneren Zustandes
[ ]Zerstörungsfreie Prüfung / Art:
[ ]Druckprüfung (Gas- / Flüssigkeitsdruckprüfung) mit einem Prüfüberdruck
 von bar
* Diese Prüfbescheinigung gilt nur bei gleichzeitiger Tankprüfung und Vorliegen der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.5 ADR

Prüfergebnis:

Die geprüften Rohrleitungsabschnitte wurden mit der Herstell-Nr. des Tanks und dem -Stempel gekennzeichnet.

__________________________
(Ort)
____________________
(Datum)
__________________________________________________
Die zugelassene Überwachungsstelle nach § 6 Abs. 5 GGVSE

21. Die Anlage 16 wird wie folgt geändert:

a) Das zulässige Gesamtgewicht wird wie folgt korrigiert:

Zulässiges Gesamtgewicht zGgKraftfahrzeuge der Klasse N
 Bezeichnungen

nach R.E.3

Bezeichnungen nach

Richtlinie 97/27/EG

zGg <3.5tKraftfahrzeuge der Klasse N1Lastkraftwagen N1,
Zugmaschine N1,
Sattelzugmaschine N1,
3.5t < zGg <12tKlasse N2Lastkraftwagen N2,
Zugmaschine N2,
Sattelzugmaschine N2
zGg > 12tKlasse N3Lastkraftwagen N3,
Zugmaschine N3,
Sattelzugmaschine N3


Zulässiges Gesamtgewicht zGgAnhängefahrzeuge
zGg <0.75tAnhänger mit schwenkbarer Zugeinrichtung O,
Sattelanhänger O1
Zentralachsanhänger O1
0.75t < zGg < 3.5tAnhänger mit schwenkbarer Zugeinrichtung O2
Sattelanhänger O2
Zentralachsanhänger O2
3.5t < zGg < 10tAnhänger mit schwenkbarer Zugeinrichtung O3
Sattelanhänger O3
Zentralachsanhänger O3
zGg > 10tAnhänger mit schwenkbarer Zugeinrichtung O4
Sattelanhänger O4
Zentralachsanhänger O4

b) Unter Ziffer 9 erhält der Satz 2 folgenden Wortlaut:

"Die Angaben zu 9.1 bis 9.6 sind in jedem Fall zwingend anzugeben die Angabe der TC und TE unter 9.6 jedoch nicht, wenn die zugelassenen Stoffe unter 10.2 aufgeführt sind." (Hinweis: Änderung erfolgt in Anpassung an die 18. ADR-Änderungsverordnung.)

c) Unter Ziffer 11 wird folgender Satz 2 ergänzt:

"Bei der Erstausstellung hat der Sachverständige das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 zu bestätigen. Bei vorhandenen Zulassungsbescheinigungen ist dies im Rahmen der nächsten wiederkehrenden Prüfung nachzutragen.

22. Die Anlage 18 wird wie folgt gefasst:

Anlage 18

Erstellung der Tankcodes für spezielle Tanks bzw. Tanks nach den Übergangsvorschriften des ADR mit Festlegung der Verwendung

Bem.: Tanks sind grundsätzlich nach den Abschnitten 4.3.3 (KI.2) oder 4.3.4 (KI. 3 - 9) zu kodieren. Nachfolgend werden nur Sonderfälle beschrieben

Beschreibung des TanksEintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR
TankcodeVerwendung
1.Mineralöltanks  
1.1Tanks, die bis zum 31. Dezember 2001 nach Ausnahme Nr. 6 (S) ohne Flammendurchschlagsicherung im innerstaatlichen Verkehr ausschließlich zur Beförderung von UN 1202 Dieselkraftstoff, UN 1202 Gasöl und UN 1202 Heizöl (leicht), jeweils mit einem Flammpunkt von 55° C oder höher verwendet und die innerstaatlich betrieben werden durften. (RSE6-11, 9-8.2)LGBV 1"Tank darf im innerstaatlichen Verkehr für die Beförderung von UN 1202 Dieselkraftstoff der Norm EN 590:2004 entsprechend, oder Gasöl oder Heizöl, leicht mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:2004 ohne Flammendurchschlagsicherung betrieben werden". 1
2.Fahrwegbefreite Tanks nach § 7 GGVSE  
2.1Tanks nach § 7 GGVSE
druckloser Betrieb, Berechnungsdruck von 4 bar und Druck je Tankabteil geringer (z.B. 0,25 bar), mit 4bar Dom und Flammendurchschlagsicherung
LGBF"Tank entspricht § 7 Abs. 1 Nr. 2 GGVSE"
2.2Tanks nach § 7 GGVSE
druckloser Betrieb, Berechnungsdruck von 4 bar und Druck je Tankabteil geringer, mit 4 bar Dom ohne Flammendurchschlagsicherung, mit Absperreinrichtung in Lüftungsleitung und ohne Sicherheitsventil, mit Vakuumventil ausgelegt für äußeren Überdruck von > 0,21 bar
LGBV

LGBF

"Tank entspricht § 7 Abs. 1 Nr. 2 GGVSE"

Wenn Flammendurchschlagsicherung im Vakuumventil vorhanden oder nachgerüstet oder Tank explosionsdruckstoßfest

2.3Tanks nach § 7 GGVSE
Berechnungsdruck 4 bar, die nicht für eine Ausrüstung mit Vakuumventilen ausgelegt sind, die einem äußeren Überdruck von >0,4 bar standhalten, mit Chemiedom, ohne Flammendurchschlagsicherung, mit Absperreinrichtung in Lüftungsleitung
L4BH"Tank entspricht § 7 Abs. 1 Nr. 2 GGVSE"
2.4Tanks nach § 7 GGVSE
Berechnungsdruck 4 bar, mit Chemiedom, ohne Flammendurchschlagsicherung, mit Absperreinrichtung im Tankscheitel, Vakuumventil < 0,21 bar
L4BN"Tank entspricht § 7 Abs. 1 Nr. 2 GGVSE"

Hinweis:
Ohne Flammendurchschlagsicherung im Vakuumventil oder Tank nicht explosionsdruckstoßfest nur für Flüssigkeiten mit Flammpunkt > 60° C geeignet (Kap. 6.8.2.2.3)

3.Tanks für Reinigungszwecke
(nur zum Zwischenlagern während der Tankreinigung)
  
3.1mit BaumusterzulassungLGBV 1"Tank darf im innerstaatlichen Verkehr für die Beförderung von UN 1202 Dieselkraftstoff der Norm EN 590:2004 entsprechend, oder Gasöl oder Heizöl, leicht mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:2004 ohne Flammendurchschlagsicherung betrieben werden".
4.Silotanks  
4.1mit Sicherheitsventil am Tank und Vakuumventil < 0,05 barSGAN
S1, 5AN
S2,65AN
 
4.2ohne Sicherheitsventil am Tank und Vakuumventil < 0,05 barSGAN
S1,5AN
S2,65AN
"Der Tank unterliegt der Übergangsvorschrift 1.6.3.20 ADR"
"Verwendung wie SGAH"
4.3für äußeren Überdruck von >0,05 bar gebaut ohne Sicherheitsventil, mit Vakuumventil > 0,05 barSGAHHinweis:
Nur für Stoffe der VG II und III
5.Tank mit Mindestberechnungsdruck 4 bar (Chemietanks)  
5.1mit Sicherheitsventil am Tank mit Vakuumventil < 0,21 barL4BN,Hinweis:
Ohne Vakuumventil mit Flammendurchschlagsicherung oder Tank nicht explosionsdruckstoßfest nur für Flüssigkeiten mit Flammpunkt > 60°C geeignet (Kap. 6.8.2.2.3)
5.2Tanks, die vor 2003 gebaut wurden:
ohne Sicherheitsventil mit Vakuumventil < 0,21 bar
L4BN"Der Tank unterliegt der Übergangsvorschrift 1.6.3.20 ADR"
"Verwendung wie L4BH"

Hinweis:
Ohne Flammendurchschlagsicherung im Vakuumventil oder Tank nicht explosionsdruckstoßfest nur für Flüssigkeiten mit Flammpunkt > 60°C geeignet (Kap. 6.8.2.2.3)

5.3Tanks, die nach 2003 gebaut wurden ohne Sicherheitsventil mit Vakuumventil < 0,21 barL4BNKein Transport von Stoffen, die eine "H"-Codierung erfordern, möglich!

Hinweis:
Ohne Flammendurchschlagsicherung im Vakuumventil oder Tank nicht explosionsdruckstoßfest nur für Flüssigkeiten mit Flammpunkt > 60°C geeignet (Kap. 6.8.2.2.3)

5.4ohne Sicherheitsventil mit Vakuumventil > 0,21 barL4BHHinweis:
Ohne Flammendurchschlagsicherung im Vakuumventil oder Tank nicht explosionsdruckstoßfest nur für Flüssigkeiten mit Flammpunkt > 60°C geeignet (Kap. 6.8.2.2.3)
5.5mit Sicherheitsventil mit vorgeschalteter Berstscheibe und Vakuumventil > 0,21 barL4BHHinweis:
Ohne Flammendurchschlagsicherung im Vakuumventil oder Tank nicht explosionsdruckstoßfest nur für Flüssigkeiten mit Flammpunkt > 60°C geeignet (Kap. 6.8.2.2.3)
5.6ohne Sicherheitsventil, die nicht für eine Ausrüstung mit Vakuumventilen ausgelegt sind, die einem äußeren Überdruck von >0,4 bar stand- haltenL4BH 
5.7mit Sicherheitsventil mit vorgeschalteter Berstscheibe, die nicht für eine Ausrüstung mit Vakuumventilen ausgelegt sind, die einem äußeren Überdruck von > 0,4 bar standhaltenL4BH 
6.Saug-Druck-Tanks für Abfälle  
6.1nach ehemaliger Ausnahme Nr. 63 in Verbindung mit TRT 011 ohne Sicherheitsventil, Berstscheibe oder ähnliche Sicherheitseinrichtungen am TankL4BH"Ausnahme 22 GGAV"

"Saug-Druck-Tank für Abfälle"

6.2nach ehemaliger Ausnahme Nr. 63 in Verbindung mit TRT 011 mit Sicherheitsventil und Berstscheibe mit Druckmessgerät zwischen Sicherheitsventil und Tank nachgerüstetL4BH"Saug-Druck-Tank für Abfälle"
6.3Saug-Druck-Tanks, für Abfälle die nachdem 1.1.1999 gem. Anhang B.1e gebaut worden sind mit Sicherheitsventil und vorgeschalteter BerstscheibeL4AH"Saug-Druck-Tank für Abfälle"

Bemerkung:
Ab 1.1.2003 gilt nach Unterabsatz 4.5.1.1 "Verwendung auch für die Stoffe, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A, Spalte 12 der Tankcode L4BH zugeordnet ist"

6.4Saug-Druck-Tanks für Abfälle die nach dem 1.1.1999 gem. Kap. 6.10 gebaut worden sind mit 3 unabhängigen Verschlüssen (z.B. innere und äußere Absperreinrichtung und Schraubkappe)L4BH"Saug-Druck-Tank für Abfälle"
6.5Saug-Druck-Tanks für Abfälle die nach dem 1.1.1999 gem. Kapitel 6.10 mit zwei unabhängigen Verschlüssen (z.B. äußere Absperreinrichtung und Schraubkappe)L4AH"Saug-Druck-Tank für Abfälle"

Bemerkung:
Ab 1.1.2003 gilt nach Unterabsatz 4.5.1.1 "Verwendung auch für die Stoffe, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A, Spalte 12 der Tankcode L4BH zugeordnet ist"

7.Tanks aus Kunststoffen  
7.1Tank aus glasfaserverstärktem Kunststoff nach ehemaliger Ausnahme 26 (jetzt Ausnahme Nr.9)Codierung nach Abschn. 4.3.4"Verwendung nach Ausnahme 9 GGAV, nur im innerstaatlichen Verkehr"

Bemerkung:
Liste der zugelassenen Stoffe nach der Baumusterzulassung in Verbindung mit der Ausnahme 26 (jetzt Nr. 9)-durch Zulassungsbehörde an das gültige ADR anpassen lassen und beifügen

7.2Tanks aus verstärkten Kunststoffen nach Anhang B.1 cCodierung nach Abschn. 4.3.4"Tank unterliegt der Übergangsvorschrift 1.6.3.40 ADR 2007"

Bemerkung:
Liste der zugelassenen Stoffe nach der Baumusterzulassung in Verbindung mit der Ausnahme 26 (jetzt Nr. 9)-durch Zulassungsbehörde an das gültige ADR anpassen lassen und beifügen

7.3Tanks aus faserverstärkten Kunststoffen (FVK-Tanks) nach Kapitel 6.9Codierung nach Abschn. 4.3.4Bemerkung:
Liste der zugelassenen Stoffe nach der Baumusterzulassung in Verbindung mit der Ausnahme 26 (jetzt Nr. 9)-durch Zulassungsbehörde an das gültige ADR anpassen lassen und beifügen
1) Tanks, die im grenzüberschreitenden Verkehr betrieben werden und alle Tanks, die nach dem 31.12.2001 in Verkehr gebracht wurden, müssen mit Flammendurchschlagsicherungen ausgerüstet sein. Codierung LGBF.

23. Nach der Anlage 18 wird folgende neue Anlage 19 angefügt:

"Anlage 19 Muster für die Bestimmung von Rangierbahnhöfen mit internen Notfallplänen gemäß Kapitel 1.11 RID

1. Allgemeines

Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur hat dafür zu sorgen, dass für die Beförderung gefährlicher Güter in Rangierbahnhöfen interne Notfallpläne erstellt werden. Die Bestimmungen des Kapitels 1.11 RID gelten bei Anwendung des UIC-Merkblattes 201 (Transport gefährlicher Güter - Leitfaden für die Notfallplanung in Rangierbahnhöfen) als erfüllt. Das UIC-Merkblatt enthält eine weit gefasste Definition für Rangierbahnhöfe. Diese enthält jedoch keine Angaben über Verkehrsmengen oder Infrastrukturdaten als Schwellenwerte, ab denen eine Notfallplanung erforderlich wird. Deshalb sind für die praktische Umsetzung in Deutschland nachvollziehbare Kriterien für die Festlegung der Rangierbahnhöfe mit internen Notfallplänen erforderlich.

2. Grundsätze

Die Betreiber der Eisenbahninfrastruktur der Eisenbahnen des Bundes sowie der nicht bundeseigenen Eisenbahnen ermitteln gemäß ihrer Verpflichtung auf der Grundlage der Kriterien unter Punkt 3. welche Rangierbahnhöfe den Regelungen des Kapitels 1.11 RID unterliegen und teilen dies der zuständigen Behörde mit. Es sind grundsätzlich alle Rangier- bzw. Zugbildungsanlagen zu betrachten, die für die betrieblichen Produktionssysteme der Eisenbahn-Verkehrsunternehmen auf der jeweiligen Infrastruktur notwendig sind. In diesem Rahmen werden die Verkehrs- und Infrastrukturdaten als wesentliche und nachvollziehbare Kriterien für einen Rangierbahnhof zu Grunde gelegt und unter Berücksichtigung der möglichen Spanne dieser Daten in der Praxis differenziert mit Punkten gewichtet. Mit dieser Vorgehensweise wird ein empirischer Ansatz gewählt und mit einer quantitativen Betrachtung der Verkehrs- und Infrastrukturdaten verbunden.

Zur Ermittlung sind die Kriterien gemäß Punkt 3. anzuwenden und die ermittelten Daten in die Bewertungsmatrix gemäß Anhang 1 einzutragen. Werden von 20 möglichen Bewertungspunkten mindestens 10 Punkte erreicht, unterliegt der Rangierbahnhof den Anforderungen des Kapitels 1.11 RID. Die Ermittlung der Daten bezieht sich grundsätzlich auf das zurückliegende Jahr. Es können auch die Durchschnittswerte der letzten 3 Jahre angesetzt werden.

Der Betreiber hat die Ergebnisse spätestens alle 3 Jahre zu überprüfen, sowie in kürzeren Zeitabständen, wenn sich die Daten wesentlich verändern. Änderungen sind der zuständigen Behörde mitzuteilen. Unter der Voraussetzung, dass die Anforderungen des Kapitels 1.11 RID erfüllt werden, kann der Betreiber im Einzelfall im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde von der Einstufung abweichen.

Dem Betreiber bleibt es freigestellt, über diesen Mindeststandard hinaus, weitere Anlagen zusätzlich den Anforderungen des Kapitels 1.11 RID zu unterwerfen.

3. Kriterien 3.1 Anzahl der Güterwagen

Die Anzahl der in einem Rangierbahnhof behandelten Wagen stellt ein wesentliches Element für die Auslastung und den Betrieb eines Rangierbahnhofs dar. Es sind alle Güterwagen zu erfassen, die rangierdienstlich behandelt werden. Wagen ohne rangierdienstliche Behandlung (z.B. Beförderung als Ganzzugverkehr) werden nicht erfasst.

Anzahl der Güterwagen pro JahrPunkte
bis 100.0001
100.001 - 200.0002
200.001 - 300.0003
300.001 - 400.0004
400.001 - 600.0005
600.001 - 800.0006
800.001 - 1.000.0007
über 1.000.0008

3.2 Anzahl der Gefahrgutwagen

Der Anteil der Güterwagen mit gefährlichen Gütern am gesamten Wagendurchsatz eines Rangierbahnhofs beeinflusst dass Gefährdungspotential und wird deshalb quantitativ stärker gewichtet. Es sind alle Gefahrgutwagen mit rangierdienstlicher Behandlung zu erfassen. Wagen ohne rangierdienstliche Behandlung (z.B. Beförderung als Ganzzugverkehr) werden nicht erfasst.

Anzahl der Gefahrgutwagen pro JahrPunkte
bis 20.0001
20.001 - 30.0002
30.001 - 40.0003
40.001 - 50.0004
50.001 - 75.0005
75.001 - 100.0006
100.001 -150.0007
über 150.0008

3.3 Bergleistung

Die Bergleistung des Ablaufberges eines Rangierbahnhofs beschreibt den theoretischen Durchschnittswert der abgelaufenen Wagen pro Stunde, bei einer angenommenen Arbeitsleistung von 20 Std./Tag. Es können auch vergleichbare Verfahren (z.B. Anzahl der Rangiervorgänge ohne Nutzung eines Ablaufberges) herangezogen werden.

Bergleistung (Wagen/Stunde)Punkte
bis 1501
über1502

3.4 Ausdehnung

Mit der Ausdehnung eines Rangierbahnhofes soll die Infrastruktur bzw. Komplexität einer Anlage hinsichtlich des Einsatzes von Hilfskräften angemessen berücksichtigt werden. Rangierbahnhöfe mit großer räumlicher Ausdehnung besitzen in der Regel eine leistungsstarke Zugbildungsanlage mit einem entsprechend hohen Gefahrgutaufkommen. Für die Ermittlung ist die Flächenausdehnung des Rangierbahnhofs in Hektar (ha) anzugeben. Starke flächenmäßige Unterschiede der Anlagen (z.B. in Seehäfen), können eine Abweichung vom Punktsystem erfordern.

Ausdehnung (Fläche in ha)Punkte
bis70ha1
über 70 ha2

.

3. Bewertungsmatrix für die Bestimmung von Rangierbahnhöfen mit internen Notfallplänen gemäß Kapitel 1.11 RIDAnhang 1


12a2b3a3b4a4b5a5b6
RangierbahnhofAnzahl der GüterwagenPunkteAnzahl der GefahrgutwagenPunkteBergleistung
(Wagen/Std)
PunkteAusdehnung
(Fläche in ha)
PunktePunktsumme
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          

...

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