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Prüfung und außerordentliche Prüfung von Rohrleitungen an Tanks zur Beförderung von Gasen der Klasse 2 | Anlage 11 08 |
Allgemeines
Die Rohrleitungen von Tanks zur Beförderung der folgenden Gase der Klasse 2 sind unter Zugrundelegung eines anerkannten Druckbehälter-Regelwerks von einer zugelassenen Überwachungsstelle nach § 6 Absatz 5 GGVSE zu prüfen:
1011 BUTAN
1012 BUT-1-EN oder cis-BUT-2-EN oder trans-BUT-2-EN oder BUTENE, GEMISCH
1077 PROPEN
1965 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (Gemisch A, A01, A02, A0, A1, B1, B2, B oder C)
1969 ISOBUTAN
1978 PROPAN.
Prüfung und Bescheinigung
Über die Prüfung ist eine Bescheinigung auszustellen. Diese Prüfbescheinigung ist nur zusammen mit der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.5 ADR gültig. Ein entsprechender Verweis über die Prüfung der Verrohrung ist unter 11. Bemerkungen in die ADR-Zulassungsbescheinigung aufzunehmen.
Die Mindestanforderungen an die Prüfung und die Mindestangaben in der Bescheinigung sind nachstehend wiedergegeben. Bei den Schweißnähten ist besonders auf Wurzelfehler zu achten:
Muster der Bescheinigung
(Die Bescheinigung enthält Mindestangaben.
Die Reihenfolge der Einträge und das Layout können frei gewählt werden.)
Betreiber: | ||||||||||||
Bescheinigung * über die Prüfung oder außerordentliche Prüfung der Verrohrung eines Tanks zur Beförderung von Gasen der Klasse 2 nach Anlage 11 der RSE | ||||||||||||
Hersteller des Tanks: | ||||||||||||
Herstell-Nr. des Tanks: | ||||||||||||
Prüfgegenstand (Zutreffendes ankreuzen): | ||||||||||||
Anzahl Rohrleitungsabschnitte: | Stück, dies entspricht | |||||||||||
[ ] | Gesamte Rohrleitung | |||||||||||
[ ] | Teilprüfung - Beschreibung: | |||||||||||
Prüfumfang: (Zutreffendes ankreuzen) | ||||||||||||
[ ] | Visuelle Prüfung des äußeren und - soweit möglich - des inneren Zustandes | |||||||||||
[ ] | Zerstörungsfreie Prüfung / Art: | |||||||||||
[ ] | Druckprüfung (Gas- / Flüssigkeitsdruckprüfung) mit einem Prüfüberdruck | |||||||||||
von | bar | |||||||||||
* Diese Prüfbescheinigung gilt nur bei gleichzeitiger Tankprüfung und Vorliegen der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.5 ADR |
Prüfergebnis:
Die geprüften Rohrleitungsabschnitte wurden mit der Herstell-Nr. des Tanks und dem -Stempel gekennzeichnet.
__________________________ (Ort) | ____________________ (Datum) | __________________________________________________ Die zugelassene Überwachungsstelle nach § 6 Abs. 5 GGVSE |
Außerordentliche Prüfung von Rohrleitungen an Tanks zur Beförderung von Gasen der Klasse 2 | Anlage 11/1 |
Allgemeines
Die Rohrleitungen von Tanks zur Beförderung von Gasen der Klasse 2 sind unter Zugrundelegung eines anerkannten Druckbehälter-Regelwerks von einem Sachverständigen nach § 6 Absatz 5 GGVSE zu prüfen.
Prüfung und Bescheinigung
Über die Prüfung ist eine Bescheinigung auszustellen. Diese Prüfbescheinigung ist nur zusammen mit der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.5 ADR gültig. Ein entsprechender Verweis über die Prüfung der Verrohrung ist unter 11. Bemerkungen in die ADR-Zulassungsbescheinigung aufzunehmen.
Die Mindestanforderungen an die Prüfung und die Mindestangaben in der Bescheinigung sind nachstehend wiedergegeben:
Muster der Bescheinigung
(Die Bescheinigung enthält Mindestangaben. Die Reihenfolge der Einträge und das Layout können frei gewählt werden) Betreiber: ________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________________ Bescheinigung * | |||||||
Hersteller des Tanks: | _______________________________________________________________ | ||||||
Herstell-Nr. des Tanks: | _______________________________________________________________ | ||||||
Prüfgegenstand (Zutreffendes ankreuzen): | |||||||
Anzahl Rohrleitungsabschnitte: | _______ Stück, dies entspricht | ||||||
[ ] | Gesamte Rohrleitung | ||||||
[ ] | Teilprüfung - Beschreibung | ____________________________________________________
____________________________________________________ | |||||
Prüfumfang: (Zutreffendes ankreuzen) | |||||||
Visuelle Prüfung des äußeren und - soweit möglich - des inneren Zustandes | |||||||
[ ] | Zerstörungsfreie Prüfung / Art: | ||||||
[ ] | Druckprüfung (Gas- / Flüssigkeitsdruckprüfung) mit einem Prüfüberdruck von ___________ bar | ||||||
Prüfergebnis: | ________________________________________________________________________ | ||||||
Die geprüften Rohrleitungsabschnitte wurden mit der Herstell-Nr. des Tanks und dem - Stempel gekennzeichnet. | |||||||
_______________ (Ort) | __________________ (Datum) | _____________________________________________ Der Sachverständige nach § 6 Nr. 5 GGVSE |
*) Diese Prüfbescheinigung gilt nur bei gleichzeitiger Tankprüfung und Vorliegen der Tankprüfbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.5 ADR.
Prüfung von Rohrleitungen an Tanks zur Beförderung von Gasen der Klasse 2 | Anlage 11/2 |
Allgemeines
Die Rohrleitungen von Tanks zur Beförderung von Gasen der Klasse 2 sind im Rahmen der wiederkehrenden Tankprüfung von einem Sachverständigen nach § 6 Absatz 5 GGVSE zu prüfen.
Prüfung und Bescheinigung
Über die Prüfung ist eine Bescheinigung auszustellen. Ein entsprechender Verweis über die Prüfung der Verrohrung ist unter 11. Bemerkungen in die ADR-Zulassungsbescheinigung aufzunehmen.
Die Mindestanforderungen an die Prüfung und die Mindestangaben in der Bescheinigung sind nachstehend wiedergegeben:
Muster der Bescheinigung
(Die Bescheinigung enthält Mindestangaben. Die Reihenfolge der Einträge und das Layout können frei gewählt werden) Betreiber: ________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________________ Bescheinigung * | |||||||
Hersteller des Tanks: | _______________________________________________________________ | ||||||
Herstell-Nr. des Tanks: | _______________________________________________________________ | ||||||
Prüfgegenstand (Zutreffendes ankreuzen): | |||||||
Anzahl Rohrleitungsabschnitte: | _______ Stück, dies entspricht | ||||||
[ ] | Gesamte Rohrleitung | ||||||
[ ] | Teilprüfung - Beschreibung | ____________________________________________________
____________________________________________________ | |||||
Prüfumfang: (Zutreffendes ankreuzen) | |||||||
Visuelle Prüfung des äußeren und - soweit möglich - des inneren Zustandes | |||||||
[ ] | Zerstörungsfreie Prüfung / Art: | ||||||
[ ] | Druckprüfung (Gas- / Flüssigkeitsdruckprüfung) mit einem Prüfüberdruck von ___________bar | ||||||
Prüfergebnis: | ________________________________________________________________________ | ||||||
Die geprüften Rohrleitungsabschnitte wurden mit der Herstell-Nr. des Tanks und dem - Stempel gekennzeichnet. | |||||||
_______________ (Ort) | __________________ (Datum) | _____________________________________________ Der Sachverständige nach § 6 Nr. 5 GGVSE |
*) Diese Prüfbescheinigung gilt im Straßenverkehr nur bei gleichzeitiger Tankprüfung und Vorliegen der Tankprüfbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.5 ADR.3
Zulassung von Umschließungen nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 099 und besonders ausgerüsteten Fahrzeugen nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VV 12 und VV 13 zum Transport erwärmter flüssiger und fester Stoffe | Anlage 12 |
Werden Stoffe der UN 3257 und UN 3258 befördert, sollen die nachfolgenden Vorschriften eingehalten werden:
1 Erwärmte flüssige Stoffe, UN-Nr. 3257 sind insbesondere
2 Erwärmte feste Stoffe, UN-Nr. 3258 sind insbesondere
wenn die Temperatur bei Beginn der Beförderung 240 °C oder höher ist.
3 Erwärmte Stoffe dürfen in Umschließungen oder unmittelbar in Fahrzeugen/Eisenbahngüterwagen befördert werden, wenn diese folgenden Anforderungen entsprechen:
3.1 An die Fahrzeuge werden über die allgemeinen Anforderungen der StVZO hinaus keine besonderen Anforderungen erhoben.
3.2 Anforderungen an die Umschließungen und deren Ladungssicherung:
3.2.1 Die Umschließungen für das Gefahrgut (z.B. Sandbett mit hydraulisch bewegbarer Schutzhaube für den Transport heißer massiver Metalle, Coil-Wannen für den Transport von Coils, feuerfest ausgekleidete Tiegel für den Transport flüssiger Metalle, in feste Aufleger gesetzte Kübel mit umschließender Schutzhaube unter Schutzgasatmosphäre für den Transport heißer Aluminiumkrätze; siehe dazu auch Bilder 1 und 2) müssen entweder so isoliert sein, dass eine Oberflächentemperatur von 130 °C nicht überschritten wird, oder so aufgestellt sein, dass ein Berühren der Umschließung nicht möglich ist. In keinem Fall darf durch die Umschließung das Fahrzeug, insbesondere seine Bremsleistungen und elektrischen Leitungen in seiner bzw. ihrer Funktion beeinträchtigt werden.
3.2.2 Die Umschließungen sind gemäß den allgemeinen Grundsätzen der Ladungssicherung auf dem Fahrzeug zu befestigen. Die heißen Güter sind in ihren Umschließungen so einzubringen und zu befördern, dass sich die relative Lage der Güter zu ihren Umschließungen bei normaler Beförderung nicht ändert. Beispiel: Sandbett mit Querverstrebungen bei Brammen, Coil-Wannen, Beförderung in loser Schüttung in Behältern.
3.3 Brand- und Explosionsschutz
Jede Brandgefahr durch thermische Einwirkung des Stoffes auf die Umschließung, das Fahrzeug oder Ladungssicherungshilfsmittel sowie Explosionsgefahr durch z.B. austretende Dämpfe oder chemische Reaktion entstandener Gase ist zu vermeiden (z.B. durch Schutzgase).
3.4 Zusätzliche Anforderungen für die Beförderung flüssiger Metalle in Tiegeln (Spezialcontainern)
3.4.1 Konstruktion und Prüfung der Tiegel
Bei der Dimensionierung und der Befestigung der Tiegel auf dem Fahrzeug ist der hydrostatische Druck und die Schwallwirkung des flüssigen Metalls zu berücksichtigen. Dabei sind die Beschleunigungen des Absatzes 6.8.2.1.2 zugrunde zu legen.
Die Verschlüsse der Tiegel sind ebenfalls gem. den oben genannten Grundsätzen auszulegen und so zu gestalten, dass sie auch bei umgekipptem befülltem Tiegel dicht bleiben.
Die Tiegel sind erstmalig vor Inbetriebnahme durch den Sachverständigen nach § 6 Abs. 5 einer Druckprüfung mit einem Prüfdruck von 4 bar zu unterziehen. Die Tiegel dürfen bei der Druckprüfung noch nicht feuerfest ausgekleidet oder beschichtet sein.
3.4.2 Beförderung der Tiegel
Die Oberflächentemperatur der Tiegel darf 130 °C nicht überschreiten.
4 Straßenfahrzeuge müssen den allgemeinen Anforderungen der StVZO/Eisenbahngüterwagen, den allgemeinen Anforderungen der Eisenbahnbau- und - betriebsordnung sowie den nachfolgenden Anforderungen entsprechen.
5 Die Umschließungen sind auf den Fahrzeugen/Eisenbahngüterwagen so zu verladen, dass z.B. Bremsleitungen, elektrische Leitungen in ihrer Funktion nicht beeinflusst werden können.
6 Sondervorschriften für den Transport von flüssigem Eisen in Torpedo- oder Rohrpfannenwagen (Pfannen) mit der Eisenbahn
6.1 Die Pfannen müssen aus einem Blechmaterial und einer geeigneten feuerfesten Auskleidung bestehen. Der Blechmantel der Pfanne muss als selbsttragendes System auf zwei Stützen aufgebaut sein.
6.2 Die Pfannen, ihre Einfüllöffnungen und ihre baulichen Ausrüstungen müssen so beschaffen sein, dass sie ohne Verlust des Inhalts unter normalen Beförderungsbedingungen den statischen oder dynamischen Beanspruchungen, wie sie in Absatz 6.8.2.1.2 RID festgelegt sind, standhalten.
6.3 Bei höchster Betriebslast darf die zulässige Beanspruchung im Blechmantel der Pfanne 6/10 der oberen Streckgrenze (0,6 x Re bei 20 °C und 0,75 Re bei 250 °C, je nachdem, welcher Wert niedriger ist) nicht überschreiten.
6.4 Im Blechmantel der Pfannen ist eine ausreichende Zahl von Ausdampflöchern anzubringen, deren Durchmesser maximal 10 mm betragen darf.
6.5 Der feuerfeste Aufbau muss dem Stand der Technik entsprechen. Jede Erneuerung und Reparatur des feuerfesten Aufbaus ist durch den Betreiber bzw. Hersteller aufzuzeichnen.
6.6 Die Eigenschaften der feuerfesten Materialien für die Auskleidung von Pfannen sind im Rahmen der Qualitätskontrollen vom Betreiber oder Lieferanten durch entsprechende Prüfungen zu überwachen. Für die tragenden Teile der Pfannen sind nur geprüfte Werkstoffe zu verwenden. Die Prüfung ist durch das Abnahmezeugnis und Bescheinigung nachzuweisen. TRT 042 (VkBl. 2003, Heft 7, Seite 178) gilt entsprechend.
6.7 Schweißarbeiten am Blechmantel, insbesondere an tragenden Teilen, dürfen nur von zugelassenen Schweißbetrieben und nur von geprüften Schweißern unter Aufsicht einer zugelassenen Schweißaufsichtsperson vorgenommen werden. Die Bestimmungen der technischen Richtlinie zur Ausführung von Schweißarbeiten gelten entsprechend. Für jedes neue Baumuster einer Pfanne ist durch das Eisenbahn-Bundesamt eine Baumusterzulassung unter entsprechender Anwendung der Anlage 14 auszustellen. Mit der Baumusterzulassung wird eine Zulassungs-Nr. erteilt und bestätigt, dass der Pfannentyp für den beabsichtigten Zweck geeignet ist und die Anforderungen dieser Anlage erfüllt sind. Grundlage für die Baumusterzulassung ist der Prüfbericht eines Sachverständigen nach der Anlage 14.
6.8 Die Pfannen sind erstmalig vor der Inbetriebnahme zu prüfen. Die Prüfung vor der Inbetriebnahme ist nach der Anlage 14 Nr. 3 bis 14 entsprechend durchzuführen.
6.9 Die Pfannen sind wiederkehrenden Prüfungen zu unterziehen. Diese umfassen
6.10 Die Fristen der wiederkehrenden Prüfungen betragen 8 Jahre. Bei jeder Erneuerung der Feuerfestauskleidung (Verschleiß- und Dauerfutter) muss eine Innenbesichtigung der metallischen Oberfläche erfolgen.
6.11 Wenn die Sicherheit der Pfanne durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein kann, ist eine außerordentliche Prüfung vorzunehmen.
6.12 Die Prüfungen sind durch einen amtlichen oder amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 6 Abs. 5 oder Abs. 7 durchzuführen. Über die Prüfungen sind Bescheinigungen auszustellen.
6.13 In Betrieb befindliche Pfannen müssen bis zum 31. Dezember 2001 den vorstehenden Prüfungen
6.14 Während der Beförderung darf die Oberflächentemperatur im frei zugänglichen Bereich des metallischen Außenbehälters 250 °C nicht übersteigen.
6.15 Die feuerfeste Auskleidung der Pfannen ist vom Betreiber vor dem ersten Einsatz zu kontrollieren.
Das Aufheizen ist nach einem Aufheizplan entsprechend der gewählten Steinqualität und Art der Auskleidung vorzunehmen und zu überwachen.
6.16 Vor jeder Verwendung ist der ordnungsgemäße Zustand der Pfannen vom Betreiber oder Befüller zu überprüfen. Zutreffendenfalls sind Nachbesserungen vorzunehmen. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.
6.17 Während des Transportes ist die Einfüllöffnung der Pfannen mit einem Deckel dicht zu verschließen.
7 Kennzeichnung der Beförderungseinheit
7.1 Die Beförderungseinheit ist gemäß Abs. 5.3.2.1.6 ADR mit orangefarbenen Tafeln mit Kennzeichnungsnummern (99/3257) zu kennzeichnen.
7.2 Das Fahrzeug der Beförderungseinheit, auf dem die Spezialbehälter befördert werden, ist an beiden Fahrzeugseiten in Längsrichtung und an der Rückseite gemäß Abschnitt 5.3.3 ADR mit dem Kennzeichen für Stoffe im erwärmten Zustand zu kennzeichnen.
Die Beförderungseinheit, auf der die Spezialbehälter befördert werden, ist an beiden Fahrzeugseiten in Längsrichtung und an der Rückseite entsprechend Abschnitt 5.3.1.4 mit Großzetteln des Musters 9 nach Abs. 5.2.2.2.2 ADR zu kennzeichnen.
Muster | Anlage 13 |
Muster 1 - Schriftliche Weisung für einen Stoff (Einzelunfallmerkblatt)
Schriftliche Weisung für den Straßenverkehr | ||||||
Ladung | Methanol |
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Eigenschaften des Ladegutes | Farblose Flüssigkeit | |||||
Art der Gefahr |
Ist wasser- und umweltgefährdend | |||||
Persönliche Schutzausrüstung | ||||||
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Vom Fahrzeugführer zu treffende allgemeine Maßnahmen | ||||||
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Polizei 1 10 Feuerwehr 1 12 | ||||||
Vom Fahrzeugführer zu treffende zusätzliche und/oder besondere Maßnahmen | ||||||
Ausrüstung
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Feuer |
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Erste Hilfe |
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Zusätzliche Hinweise | Telefonische Rückfrage unter _______________________________ | |||||
Muster 2 - Schriftliche Weisung für eine Stoffgruppe (Gruppenunfallmerkblatt)
Schriftliche Weisung für den Straßentransport | |||||||||||||||
Ladung | Entzündbare Gase |
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Eigenschaften des Ladegutes | Farblose, oft geruchlose, unter Druck verflüssigte Gase | ||||||||||||||
Art der Gefahr |
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Persönliche Schutzausrüstung | |||||||||||||||
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Vom Fahrzeugführer zu treffende allgemeine Maßnahmen | |||||||||||||||
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Polizei 1 10 Feuerwehr 1 12 |
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Vom Fahrzeugführer zu treffende zusätzliche und/oder besondere Maßnahmen | |||||||||||||||
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Feuer |
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Erste Hilfe |
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Zusätzliche Hinweise | Telefonische Rückfrage unter ________________________________________ | ||||||||||||||
weiter. |