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Änderungstext
Sechstes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften *
Vom 30. Juli 2009
(BGBl. I Nr. 50 vom 04.08.2009 S. 2497)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
(ab 03.12.2009)
Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 1 S. 2439), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 19 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 1e Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. die Genehmigung von Schulungseinrichtungen und die Überwachung von deren Tätigkeit; | "3. die Anerkennung von Schulungseinrichtungen und die Überwachung deren Tätigkeit sowie das Führen eines Registers über die Schulungseinrichtungen;". |
b) In Nummer 7 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:
"8. in den Fällen, in denen das Eisenbahnverkehrsunternehmen über eine Sicherheitsbescheinigung oder das Eisenbahninfrastrukturunternehmen über eine Sicherheitsgenehmigung verfügen muss,
für die Erteilung von Triebfahrzeugführerscheinen und Bescheinigungen und deren Überwachung sowie die Führung jeweils eines Registers hierüber."
2. In § 5a Absatz 2 werden die Nummern 1 und 2 durch die Wörter "denjenigen, die durch die in § 5 Absatz 1 genannten Vorschriften verpflichtet werden," ersetzt.
3. (*) § 7d wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 7d Genehmigung von Schulungseinrichtungen
(1) Wer Einrichtungen betreibt, in denen dem Fahr- und Zugbegleitpersonal oder sonstigem, mit sicherheitsrelevanten Aufgaben betrautem Personal von Eisenbahnverkehrsunternehmen die erforderlichen Streckenkenntnisse über Strecken, die nur mit einer Sicherheitsgenehmigung betrieben werden dürfen, die erforderlichen Kenntnisse der Betriebsvorschriften und Betriebsverfahren, einschließlich der Signalgebung, der Zugsteuerung und Zugsicherung, sowie der für die betreffenden Strecken geltenden Notfallverfahren durch Schulungen vermittelt werden, bedarf der Genehmigung. (2) Die Genehmigung wird auf Antrag von der Sicherheitsbehörde erteilt, wenn
(3) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten unberührt. (4) Öffentliche Eisenbahnen, denen eine Sicherheitsbescheinigung oder eine Sicherheitsgenehmigung erteilt worden ist oder die einen Eisenbahnbetriebsleiter bestellt haben, dessen Bestellung durch die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde bestätigt worden ist, bedürfen keiner Genehmigung nach Absatz 1. | " § 7d Anerkennungen
Wer
bedarf der Anerkennung durch die zuständige Behörde nach Maßgabe einer auf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 und 16 ergangenen Rechtsverordnung. Satz 1 gilt nicht für Eisenbahnen, die Schulungseinrichtungen nach Satz 1 Nummer 1 betreiben, wenn ihnen eine Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung erteilt worden ist oder sie einen Eisenbahnbetriebsleiter bestellt haben, dessen Bestellung durch die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde bestätigt worden ist." |
4. In § 7e Absatz 2 Nummer 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
"3. Triebfahrzeugführern und Auszubildenden nichtdiskriminierenden Zugang zu seinen Schulungseinrichtungen zu gewähren, sofern in diesen eine Ausbildung durchgeführt wird, die für die Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins oder die Ausstellung der Bescheinigung erforderlich ist."
5. (*) § 26 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. über Erteilung, Einschränkung und Entziehung der Erlaubnis zum Führen von Schienenfahrzeugen;
5. über die Ausbildung und die Anforderungen an die Befähigung und Eignung des Eisenbahnbetriebspersonals und über die Bestellung, Bestätigung und Prüfung von Betriebsleitern sowie deren Aufgaben und Befugnisse, einschließlich des Verfahrens zur Erlangung von Erlaubnissen und Berechtigungen und deren Entziehung oder Beschränkung; | "4. über Erteilung, Aussetzung, Einschränkung und Entziehung des Triebfahrzeugführerscheins einschließlich der Überwachung des Zertifizierungsverfahrens sowie über das Führen eines Registers über Inhaber von Triebfahrzeugführerscheinen;
5. über
|
b) In Nummer 9 werden nach den Wörtern "benannten Stellen" die Wörter " , der nach § 7d anerkannten Personen und Stellen" eingefügt.
c) In Nummer 16 werden nach dem Wort "Verfahren" die Wörter "und die Registrierung" eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes
(sofort)
§ 1 des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394),das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. April 2007 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 aufgehoben.
2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
ganz oder teilweise zu übertragen oder die privaten Stellen daran zu beteiligen. Eine Übertragung oder Beteiligung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit die privaten Stellen über die zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderliche Sachkunde, Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit verfügen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind die näheren Voraussetzungen für die Übertragung oder Beteiligung sowie das Verfahren zu regeln. Die Stellen im Sinne des Satzes 1 unterliegen der Rechtsaufsicht durch das Eisenbahn-Bundesamt."
Artikel 3
Inkrafttreten
Vorschriften des Artikels 1, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, und Artikel 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 3. Dezember 2009 in Kraft.