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Änderungstext
Sechstes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
Vom 16. Juli 2021
(BGBl. I Nr. 46 vom 22.07.2021 S. 3011)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Das Regionalisierungsgesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 5 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Damit leistet der Bund einen Finanzierungsbeitrag zu dieser Länderaufgabe. Die Länder leisten im Rahmen ihrer Haushaltsautonomie jedes Jahr angemessene eigene Beiträge zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs."
2. Dem § 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Mittel dürfen nicht dazu verwendet werden, um in Vorjahren für den öffentlichen Personennahverkehr geleistete eigene Finanzierungsbeiträge der Länder, Aufgabenträger und Kommunen nachträglich zu erstatten."
3. In § 7 werden die Absätze 4 bis 6 durch die folgenden Absätze 4 bis 10 ersetzt:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||
(4) Der Betrag nach Absatz 1 ist zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen im öffentlichen Personennahverkehr im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 zu verwenden.
(5) Die Länder passen einvernehmlich die in Absatz 2 festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die im Jahr 2020 tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung an. Der Bund wird über eine solche Beschlussfassung und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet. (6) Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung des Betrags nach Absatz 1 verantwortlich und weisen dem Bund die Verwendung dieser Mittel nach Maßgabe der Anlage 5 bis zum 31. Dezember 2021 nach. Nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind dem Bund zurückzuüberweisen. Die Bundesregierung erstellt aus den Nachweisen der Länder einen Gesamtbericht, der dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird. | "(4) Den Ländern steht für den Ausgleich der im Jahr 2021 durch die COVID-19-Pandemie entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Der Betrag wird auf 1.000 000.000,00 Euro festgesetzt.
(5) Der Betrag nach Absatz 4 wird wie folgt auf die Länder verteilt:
(6) Die Beträge nach den Absätzen 1 und 4 sind zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen im öffentlichen Personennahverkehr im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 in den Jahren 2020 und 2021 zu verwenden. Mit diesen Beträgen beteiligt sich der Bund zur Hälfte an der Finanzierung der erwarteten finanziellen Nachteile des ÖPNV-Sektors der Jahre 2020 und 2021. Eine Nachschusspflicht besteht nicht. Ermäßigt sich der erwartete finanzielle Nachteil des ÖPNV-Sektors, ermäßigt sich der hälftige Finanzierungsbeitrag des Bundes anteilig. Dies gilt auch, wenn andere Deckungsmittel hinzutreten, die die Finanzierungslasten des Landes reduzieren. Eine Ergänzung des Bundesanteils durch Regionalisierungsmittel gemäß § 5 sowie Verrechnungen, die dies bewirken, sind nicht gestattet. (7) Die Länder passen einvernehmlich die in den Absätzen 2 und 5 festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die in den Jahren 2020 und 2021 tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung an. Der Bund wird über eine solche Beschlussfassung und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet. (8) Der Betrag nach den Absätzen 4 und 5 wird zur Hälfte ausgezahlt, sobald das betreffende Land gegenüber dem Bund in einer Bedarfsmeldung nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 betragsmäßig nachgewiesen hat, dass es die im Jahr 2020 erhaltenen Bundesmittel sowie eigene Mittel in gleichem Umfang zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen des ÖPNV-Sektors bereits verwendet hat. Die Schlusszahlung leistet der Bund auf der Grundlage des vom Land vorgelegten abschließenden Nachweises nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 4, mit der die zweckgerechte Verwendung der Mittel nachgewiesen wird. (9) Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung der Beträge nach den Absätzen 1 und 4 verantwortlich und weisen dem Bund die Verwendung dieser Mittel nach Maßgabe der Anlage 5 wie folgt nach:
Nicht oder nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind dem Bund zu erstatten. (10) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag jeweils zum Ende des Jahres 2021 und 2022 über den aktuellen Sachstand. Darüber hinaus erstellt die Bundesregierung aus den von den Ländern gemäß Absatz 9 Satz 1 Nummer 4 vorgelegten Nachweisen einen Gesamtbericht, der dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird." |
4. Anlage 5 wird wie folgt gefasst:
Alt:
Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 7 Absatz 1 Anlage 5
(zu § 7 Absatz 6)
Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel
für das Bundesland _____________ im Jahr:Bereich Veranschlagt
im Landeshaushalt beiVerwendungszweck Berichtsjahr Vorjahr IST Kap./Tit. 1 Verfügbare Mittel Zuweisung nach § 7 RegG Minderung/Aufstockung aufgrund Länderausgleich verfügbare Mittel gesamt 2 Ausgleich von finanziellen Nachteilen im öffentlichen Personennahverkehr aufgrund geringerer Ausgleichsleistungen aufgrund des Rückgangs von Fahrgeldeinnahmen aufgrund des Rückgangs von Ausgleichszahlungen aus allgemeinen Vorschriften aufgrund erhöhter Aufwendungen für Infektionsschutz Summe 3 Differenz verfügbare
Mittel/Ausgaben 11) Angaben zur Verwendung bzw. Rücküberweisung an den Bund
Neu:
"Anlage 5
zu § 7 Absatz 9)
Bedarfsmeldung/Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 7 Absatz 1 und 4
Bedarfsmeldung/Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel
für das Bundesland ____________ zum Stichtag | |||||||
Bereich | Landeshaushalt (Kapitel/Titel) | Verwendungszweck | Summe 2021 und 2020 (in EUR) | 2021 (in EUR) | 2020 (in EUR) | ||
1 | 1.1 | Verfügbare Mittel | Zuweisung nach § 7 Absatz 1 RegG | ||||
1.2 | Zuweisung nach § 7 Absatz 4 RegG | ||||||
1.3 | Minderung/Aufstockung aufgrund des Länderausgleichs | ||||||
1.4 | Zwischensumme (Summe 1.1 bis 1.3) | ||||||
1.5 | Landesmittel | ||||||
1.6 | weitere Mittel | ||||||
1.7 | verfügbare Mittel gesamt (Summe 1.4, 1.5 und 1.6) | ||||||
2 | 2.1 | Ausgleich von finanziellen Nachteilen im öffentlichen Personennahverkehr | aufgrund geringerer Ausgleichsleistungen | ||||
2.2 | aufgrund des Rückgangs von Fahrgeldeinnahmen | ||||||
2.3 | aufgrund des Rückgangs von Ausgleichszahlungen aus allgemeinen Vorschriften | ||||||
2.4 | aufgrund erhöhter Aufwendungen für Infektionsschutz | ||||||
2.5 | Summe (2.1 bis 2.4) | ||||||
3 | Differenz verfügbare Mittel/Ausgaben | (Differenz aus 1.7 und 2.5) |
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 211620
ENDE |