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Regelwerk

Änderungstext

Sechstes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes

Vom 16. Juli 2021
(BGBl. I Nr. 46 vom 22.07.2021 S. 3011)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Regionalisierungsgesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 5 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Damit leistet der Bund einen Finanzierungsbeitrag zu dieser Länderaufgabe. Die Länder leisten im Rahmen ihrer Haushaltsautonomie jedes Jahr angemessene eigene Beiträge zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs."

2. Dem § 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Mittel dürfen nicht dazu verwendet werden, um in Vorjahren für den öffentlichen Personennahverkehr geleistete eigene Finanzierungsbeiträge der Länder, Aufgabenträger und Kommunen nachträglich zu erstatten."

3. In § 7 werden die Absätze 4 bis 6 durch die folgenden Absätze 4 bis 10 ersetzt:

altneu
(4) Der Betrag nach Absatz 1 ist zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen im öffentlichen Personennahverkehr im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 zu verwenden.

(5) Die Länder passen einvernehmlich die in Absatz 2 festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die im Jahr 2020 tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung an. Der Bund wird über eine solche Beschlussfassung und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet.

(6) Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung des Betrags nach Absatz 1 verantwortlich und weisen dem Bund die Verwendung dieser Mittel nach Maßgabe der Anlage 5 bis zum 31. Dezember 2021 nach. Nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind dem Bund zurückzuüberweisen. Die Bundesregierung erstellt aus den Nachweisen der Länder einen Gesamtbericht, der dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird.

"(4) Den Ländern steht für den Ausgleich der im Jahr 2021 durch die COVID-19-Pandemie entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Der Betrag wird auf 1.000 000.000,00 Euro festgesetzt.

(5) Der Betrag nach Absatz 4 wird wie folgt auf die Länder verteilt:

Baden-Württemberg103.300 000,00 Euro
Bayern203.600 000,00 Euro
Berlin70.800 000,00 Euro
Brandenburg27.800 000,00 Euro
Bremen7.500 000,00 Euro
Hamburg50.400 000,00 Euro
Hessen91.400 000,00 Euro
Mecklenburg-Vorpommern21.100 000,00 Euro
Niedersachsen79.900 000,00 Euro
Nordrhein-Westfalen185.400 000,00 Euro
Rheinland-Pfalz31.500 000,00 Euro
Saarland7.600 000,00 Euro
Sachsen36.400 000,00 Euro
Sachsen-Anhalt23.700 000,00 Euro
Schleswig-Holstein35.400 000,00 Euro
Thüringen24.200 000,00 Euro

(6) Die Beträge nach den Absätzen 1 und 4 sind zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen im öffentlichen Personennahverkehr im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 in den Jahren 2020 und 2021 zu verwenden. Mit diesen Beträgen beteiligt sich der Bund zur Hälfte an der Finanzierung der erwarteten finanziellen Nachteile des ÖPNV-Sektors der Jahre 2020 und 2021. Eine Nachschusspflicht besteht nicht. Ermäßigt sich der erwartete finanzielle Nachteil des ÖPNV-Sektors, ermäßigt sich der hälftige Finanzierungsbeitrag des Bundes anteilig. Dies gilt auch, wenn andere Deckungsmittel hinzutreten, die die Finanzierungslasten des Landes reduzieren. Eine Ergänzung des Bundesanteils durch Regionalisierungsmittel gemäß § 5 sowie Verrechnungen, die dies bewirken, sind nicht gestattet.

(7) Die Länder passen einvernehmlich die in den Absätzen 2 und 5 festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die in den Jahren 2020 und 2021 tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung an. Der Bund wird über eine solche Beschlussfassung und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet.

(8) Der Betrag nach den Absätzen 4 und 5 wird zur Hälfte ausgezahlt, sobald das betreffende Land gegenüber dem Bund in einer Bedarfsmeldung nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 betragsmäßig nachgewiesen hat, dass es die im Jahr 2020 erhaltenen Bundesmittel sowie eigene Mittel in gleichem Umfang zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen des ÖPNV-Sektors bereits verwendet hat. Die Schlusszahlung leistet der Bund auf der Grundlage des vom Land vorgelegten abschließenden Nachweises nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 4, mit der die zweckgerechte Verwendung der Mittel nachgewiesen wird.

(9) Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung der Beträge nach den Absätzen 1 und 4 verantwortlich und weisen dem Bund die Verwendung dieser Mittel nach Maßgabe der Anlage 5 wie folgt nach:

  1. als Bedarfsmeldung je Land nach Absatz 8 Satz 1 unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Mittelumverteilungen der Länder;
  2. bis zum 31. Dezember 2021 erfolgt je Land der Nachweis der Verwendung der Mittel nach Absatz 1 unter Berücksichtigung von bereits erfolgten Mittelumverteilungen der Länder;
  3. bis zum 31. Dezember 2022 erfolgt je Land eine Zusammenstellung aller finanziellen Nachteile der Jahre 2020 und 2021, die ausgeglichen worden sind bzw. noch ausgeglichen werden sollen;
  4. bis zum 30. Juni 2023 erfolgt je Land ein Nachweis der gemäß den nach Landesrecht erlassenen Maßgaben geprüften finanziellen Nachteile der Jahre 2020 und 2021 und eine Darlegung, mit welchen Mitteln diese gedeckt wurden.

Nicht oder nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind dem Bund zu erstatten.

(10) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag jeweils zum Ende des Jahres 2021 und 2022 über den aktuellen Sachstand. Darüber hinaus erstellt die Bundesregierung aus den von den Ländern gemäß Absatz 9 Satz 1 Nummer 4 vorgelegten Nachweisen einen Gesamtbericht, der dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird."

4. Anlage 5 wird wie folgt gefasst:

Alt:

.

Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 7 Absatz 1Anlage 5
(zu § 7 Absatz 6)


Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel
für das Bundesland _____________ im Jahr:
BereichVeranschlagt
im Landeshaushalt bei
VerwendungszweckBerichtsjahrVorjahr IST
Kap./Tit.
1Verfügbare MittelZuweisung nach § 7 RegG
Minderung/Aufstockung aufgrund Länderausgleich
verfügbare Mittel gesamt
2Ausgleich von finanziellen Nachteilen im öffentlichen Personennahverkehraufgrund geringerer Ausgleichsleistungen
aufgrund des Rückgangs von Fahrgeldeinnahmen
aufgrund des Rückgangs von Ausgleichszahlungen aus allgemeinen Vorschriften
aufgrund erhöhter Aufwendungen für Infektionsschutz
Summe
3Differenz verfügbare
Mittel/Ausgaben 1
1) Angaben zur Verwendung bzw. Rücküberweisung an den Bund

Neu:

"Anlage 5
zu § 7 Absatz 9)

Bedarfsmeldung/Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 7 Absatz 1 und 4

Bedarfsmeldung/Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel

für das Bundesland ____________ zum Stichtag

BereichLandeshaushalt
(Kapitel/Titel)
VerwendungszweckSumme
2021
und 2020
(in EUR)
2021 (in EUR)2020 (in EUR)
11.1Verfügbare MittelZuweisung nach § 7 Absatz 1 RegG
1.2Zuweisung nach § 7 Absatz 4 RegG
1.3Minderung/Aufstockung aufgrund des Länderausgleichs
1.4Zwischensumme
(Summe 1.1 bis 1.3)
1.5Landesmittel
1.6weitere Mittel
1.7verfügbare Mittel gesamt
(Summe 1.4, 1.5 und 1.6)
22.1Ausgleich von finanziellen Nachteilen im öffentlichen Personennahverkehraufgrund geringerer Ausgleichsleistungen
2.2aufgrund des Rückgangs von Fahrgeldeinnahmen
2.3aufgrund des Rückgangs von Ausgleichszahlungen aus allgemeinen Vorschriften
2.4aufgrund erhöhter Aufwendungen für Infektionsschutz
2.5Summe (2.1 bis 2.4)
3Differenz verfügbare Mittel/Ausgaben(Differenz aus 1.7 und 2.5)

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 211620

ENDE