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Regelwerk

Änderungstext

Siebtes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes

Vom 25. Mai 2022
(BGBl. I Nr. 18 vom 31.05.2022 S. 812)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Regionalisierungsgesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3011) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 werden die Absätze 6 bis 10 durch die folgenden Absätze 6 bis 13 ersetzt:

altneu
(6) Die Beträge nach den Absätzen 1 und 4 sind zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen im öffentlichen Personennahverkehr im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 in den Jahren 2020 und 2021 zu verwenden. Mit diesen Beträgen beteiligt sich der Bund zur Hälfte an der Finanzierung der erwarteten finanziellen Nachteile des ÖPNV-Sektors der Jahre 2020 und 2021. Eine Nachschusspflicht besteht nicht. Ermäßigt sich der erwartete finanzielle Nachteil des ÖPNV-Sektors, ermäßigt sich der hälftige Finanzierungsbeitrag des Bundes anteilig. Dies gilt auch, wenn andere Deckungsmittel hinzutreten, die die Finanzierungslasten des Landes reduzieren. Eine Ergänzung des Bundesanteils durch Regionalisierungsmittel gemäß § 5 sowie Verrechnungen, die dies bewirken, sind nicht gestattet.

(7) Die Länder passen einvernehmlich die in den Absätzen 2 und 5 festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die in den Jahren 2020 und 2021 tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung an. Der Bund wird über eine solche Beschlussfassung und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet.

(8) Der Betrag nach den Absätzen 4 und 5 wird zur Hälfte ausgezahlt, sobald das betreffende Land gegenüber dem Bund in einer Bedarfsmeldung nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 betragsmäßig nachgewiesen hat, dass es die im Jahr 2020 erhaltenen Bundesmittel sowie eigene Mittel in gleichem Umfang zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen des ÖPNV-Sektors bereits verwendet hat. Die Schlusszahlung leistet der Bund auf der Grundlage des vom Land vorgelegten abschließenden Nachweises nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 4, mit der die zweckgerechte Verwendung der Mittel nachgewiesen wird.

(9) Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung der Beträge nach den Absätzen 1 und 4 verantwortlich und weisen dem Bund die Verwendung dieser Mittel nach Maßgabe der Anlage 5 wie folgt nach:

  1. als Bedarfsmeldung je Land nach Absatz 8 Satz 1 unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Mittelumverteilungen der Länder;
  2. bis zum 31. Dezember 2021 erfolgt je Land der Nachweis der Verwendung der Mittel nach Absatz 1 unter Berücksichtigung von bereits erfolgten Mittelumverteilungen der Länder;
  3. bis zum 31. Dezember 2022 erfolgt je Land eine Zusammenstellung aller finanziellen Nachteile der Jahre 2020 und 2021, die ausgeglichen worden sind bzw. noch ausgeglichen werden sollen;
  4. bis zum 30. Juni 2023 erfolgt je Land ein Nachweis der gemäß den nach Landesrecht erlassenen Maßgaben geprüften finanziellen Nachteile der Jahre 2020 und 2021 und eine Darlegung, mit welchen Mitteln diese gedeckt wurden.

Nicht oder nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind dem Bund zu erstatten.

(10) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag jeweils zum Ende des Jahres 2021 und 2022 über den aktuellen Sachstand. Darüber hinaus erstellt die Bundesregierung aus den von den Ländern gemäß Absatz 9 Satz 1 Nummer 4 vorgelegten Nachweisen einen Gesamtbericht, der dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird.

"(6) Den Ländern steht für den Ausgleich der im Jahr 2022 durch die COVID-19-Pandemie entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Der Betrag wird auf 1.200 000.000,00 Euro festgesetzt.

(7) Der Betrag nach Absatz 6 wird wie folgt auf die Länder verteilt:

Baden-Württemberg140.900 000,00 Euro
Bayern254.000 000,00 Euro
Berlin108.500 000,00 Euro
Brandenburg26.300 000,00 Euro
Bremen16.200 000,00 Euro
Hamburg69.000 000,00 Euro
Hessen88.500 000,00 Euro
Mecklenburg-Vorpommern16.400 000,00 Euro
Niedersachsen96.000 000,00 Euro
Nordrhein-Westfalen224.700 000,00 Euro
Rheinland-Pfalz41.700 000,00 Euro
Saarland8.200 000,00 Euro
Sachsen34.400 000,00 Euro
Sachsen-Anhalt17.400 000,00 Euro
Schleswig-Holstein41.900 000,00 Euro
Thüringen15.900 000,00 Euro.

(8) Die Beträge nach den Absätzen 1, 4 und 6 sind zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen im öffentlichen Personennahverkehr im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 in den Jahren 2020 bis 2022 zu verwenden. Mit diesen Beträgen beteiligt sich der Bund zur Hälfte an der Finanzierung der erwarteten finanziellen Nachteile des ÖPNV-Sektors der Jahre 2020 bis 2022. Ermäßigt sich der erwartete finanzielle Nachteil des ÖPNV-Sektors, ermäßigt sich der hälftige Finanzierungsbetrag des Bundes anteilig. Dies gilt auch, wenn andere Deckungsmittel hinzutreten, die die Finanzierungslasten des Landes reduzieren. Eine Ergänzung des Bundesanteils durch Regionalisierungsmittel gemäß § 5 sowie Verrechnungen, die dies bewirken, sind nicht gestattet.

(9) Die Länder passen einvernehmlich die in den Absätzen 2, 5 und 7 festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die in den Jahren 2020 bis 2022 tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung an. Der Bund wird über eine solche Beschlussfassung und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet.

(10) Der Betrag nach den Absätzen 4 und 5 wird zur Hälfte ausgezahlt, sobald das betreffende Land gegenüber dem Bund in einer Bedarfsmeldung nach Absatz 12 Satz 1 Nummer 1 betragsmäßig nachgewiesen hat, dass es die im Jahr 2020 erhaltenen Bundesmittel sowie eigene Mittel in gleichem Umfang zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen des ÖPNV-Sektors bereits verwendet hat. Die Schlusszahlung leistet der Bund auf der Grundlage des vom Land vorgelegten abschließenden Nachweises nach Absatz 12 Satz 1 Nummer 4, mit der die zweckgerechte Verwendung der Mittel nachgewiesen wird.

(11) Der Betrag nach den Absätzen 6 und 7 wird spätestens am 11. Juni 2022 ausgezahlt.

(12) Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung der Beträge nach den Absätzen 1, 4 und 6 verantwortlich und weisen dem Bund die Verwendung dieser Mittel nach Maßgabe der Anlage 5 wie folgt nach:

  1. als Bedarfsmeldung je Land nach Absatz 10 Satz 1 unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Mittelumverteilungen der Länder;
  2. bis zum 31. Dezember 2021 erfolgt je Land der Nachweis der Verwendung der Mittel nach Absatz 1 unter Berücksichtigung von bereits erfolgten Mittelumverteilungen der Länder;
  3. bis zum 31. Dezember 2022 erfolgt je Land der Nachweis der Verwendung der Mittel nach den Absätzen 1 und 4 unter Berücksichtigung von bereits erfolgten Mittelumverteilungen der Länder, die vorläufige Verwendung der Mittel nach Absatz 6 wird mit angezeigt;
  4. bis zum 30. Juni 2024 erfolgt je Land ein Nachweis der gemäß den nach Landesrecht erlassenen Maßgaben geprüften finanziellen Nachteile der Jahre 2020 bis 2022 und eine Darlegung, mit welchen Mitteln diese gedeckt wurden.

Nicht oder nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind dem Bund zu erstatten.

(13) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag jeweils zum Ende der Jahre 2021 bis 2023 über den aktuellen Sachstand. Darüber hinaus erstellt die Bundesregierung aus den von den Ländern gemäß Absatz 12 Satz 1 Nummer 4 vorgelegten Nachweisen einen Gesamtbericht, der dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird."

2. Folgender § 8 wird angefügt:

" § 8 Unterstützung der Länder bei der Umsetzung des Vorhabens 9-Euro-Ticket

(1) Für den Zeitraum Juni bis August 2022 wird ein Tarif angeboten, der für ein Entgelt von 9 Euro pro Kalendermonat die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ermöglicht. Die für die Umsetzung der in Satz 1 genannten Maßnahme erforderliche Zustimmung nach § 39 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes sowie die Genehmigung nach § 12 Absatz 3 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes gelten als erteilt.

(2) Den Ländern steht im Jahr 2022 für den Ausgleich der durch die Einführung und die Umsetzung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahme entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Der Betrag wird auf 2.500 000.000,00 Euro festgesetzt.

(3) Der Betrag nach Absatz 2 wird wie folgt auf die Länder verteilt:

Baden-Württemberg293.600 000,00 Euro
Bayern529.200 000,00 Euro
Berlin226.100 000,00 Euro
Brandenburg54.700 000,00 Euro
Bremen33.800 000,00 Euro
Hamburg143.800 000,00 Euro
Hessen184.300 000,00 Euro
Mecklenburg-Vorpommern34.100 000,00 Euro
Niedersachsen200.100 000,00 Euro
Nordrhein-Westfalen468.100 000,00 Euro
Rheinland-Pfalz86.800 000,00 Euro
Saarland17.100 000,00 Euro
Sachsen71.700 000,00 Euro
Sachsen-Anhalt36.200 000,00 Euro
Schleswig-Holstein87.300 000,00 Euro
Thüringen33.100 000,00 Euro.

(4) Der Betrag nach Absatz 3 wird spätestens am 11. Juni 2022 ausgezahlt.

(5) Die Länder passen einvernehmlich die in Absatz 3 festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die in diesem Zeitraum tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung an. Der Bund wird über eine solche Beschlussfassung und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet.

(6) Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung der Beträge nach Absatz 3 verantwortlich und weisen dem Bund die Verwendung dieser Mittel bis zum 30. Juni 2024 gemäß Anlage 6 nach. Nicht im Jahr 2022 verwendete Mittel werden in den Folgejahren über die Anlage 4 nachgewiesen, indem diese Regionalisierungsmittel der Summe der verfügbaren Mittel zugerechnet werden."

3. Die Anlage 5 wird durch die folgenden Anlagen 5 und 6 ersetzt:

Alt:

.

Bedarfsmeldung/Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 7 Absatz 1 und 4
Anlage 5
(zu § 7 Absatz 9)


Bedarfsmeldung/Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel

für das Bundesland ____________ zum Stichtag

BereichLandeshaushalt
(Kapitel/Titel)
VerwendungszweckSumme
2021
und 2020
(in EUR)
2021 (in EUR)2020 (in EUR)
11.1Verfügbare MittelZuweisung nach § 7 Absatz 1 RegG
1.2Zuweisung nach § 7 Absatz 4 RegG
1.3Minderung/Aufstockung aufgrund des Länderausgleichs
1.4Zwischensumme
(Summe 1.1 bis 1.3)
1.5Landesmittel
1.6weitere Mittel
1.7verfügbare Mittel gesamt
(Summe 1.4, 1.5 und 1.6)
22.1Ausgleich von finanziellen Nachteilen im öffentlichen Personennahverkehraufgrund geringerer Ausgleichsleistungen
2.2aufgrund des Rückgangs von Fahrgeldeinnahmen
2.3aufgrund des Rückgangs von Ausgleichszahlungen aus allgemeinen Vorschriften
2.4aufgrund erhöhter Aufwendungen für Infektionsschutz
2.5Summe (2.1 bis 2.4)
3Differenz verfügbare Mittel/Ausgaben(Differenz aus 1.7 und 2.5)

Neu:

.

Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 7 Absatz 1, 4 und 6Anlage 5
(zu § 7 Absatz 12)


Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel für das Bundesland zum Stichtag
BereichLandeshaushalt
(Kapitel/Titel)
VerwendungszweckSumme (in EUR)2022 (in EUR)2021 (in EUR)2020 (in EUR)
11.1Verfügbare MittelZuweisung nach § 7 RegG
1.2Minderung/Aufstockung aufgrund des Länderausgleichs
1.3Zwischensumme
(Summe 1.1 bis 1.2)
1.4Landesmittel
1.5weitere Mittel
1.6verfügbare Mittel gesamt
(Summe 1.3, 1.4 und 1.5)
22.1Ausgleich von finanziellen Nachteilen im öffentlichen Personennahverkehraufgrund geringerer Ausgleichsleistungen
2.2aufgrund des Rückgangs von Fahrgeldeinnahmen
2.3aufgrund des Rückgangs von Ausgleichszahlungen aus allgemeinen Vorschriften
2.4abzgl. ersparter Aufwendungen
2.5Summe (2.1 bis 2.3, abzgl. 2.4)
3Differenz verfügbare Mittel/Ausgaben(Differenz aus 1.6 und 2.5)
4NachrichtlichAusgleich aufgrund erhöhter Aufwendungen für Infektionsschutz (vollständig aus Landesmitteln)

.

Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 8 Absatz 2Anlage 6
(zu § 8 Absatz 6)


Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel
für das Bundesland zum Stichtag 30. Juni 2024
BereichLandeshaushalt
(Kapitel/Titel)
VerwendungszweckBetrag (in EUR)
11.1Verfügbare MittelZuweisung nach § 8 RegG
1.2Minderung/Aufstockung aufgrund des Länderausgleichs
1.3verfügbare Mittel gesamt
(Summe 1.1 und 1.2)
22.1Ausgleich von finanziellen Nach- teilen im öffentlichen Personennahverkehraufgrund des Rückgangs von Fahrgeldeinnahmen einschließlich dadurch bedingter Rückgänge von Ausgleichszahlungen
2.2aufgrund der Erstattung administrativer Aufwendungen
2.3Summe (2.1 und 2.2)
3Differenz verfügbare Mittel/Ausgaben(Differenz aus 1.3 und 2.3)
4NachrichtlichSonstige Ausgaben ÖPNV/SPNV".

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.

ID: 221131

ENDE