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Änderungstext
Siebtes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
Vom 25. Mai 2022
(BGBl. I Nr. 18 vom 31.05.2022 S. 812)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Das Regionalisierungsgesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3011) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 werden die Absätze 6 bis 10 durch die folgenden Absätze 6 bis 13 ersetzt:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||
(6) Die Beträge nach den Absätzen 1 und 4 sind zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen im öffentlichen Personennahverkehr im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 in den Jahren 2020 und 2021 zu verwenden.
Mit diesen Beträgen beteiligt sich der Bund zur Hälfte an der Finanzierung der erwarteten finanziellen Nachteile des ÖPNV-Sektors der Jahre 2020 und 2021. Eine Nachschusspflicht besteht nicht.
Ermäßigt sich der erwartete finanzielle Nachteil des ÖPNV-Sektors, ermäßigt sich der hälftige Finanzierungsbeitrag des Bundes anteilig.
Dies gilt auch, wenn andere Deckungsmittel hinzutreten, die die Finanzierungslasten des Landes reduzieren.
Eine Ergänzung des Bundesanteils durch Regionalisierungsmittel gemäß § 5 sowie Verrechnungen, die dies bewirken, sind nicht gestattet.
(7) Die Länder passen einvernehmlich die in den Absätzen 2 und 5 festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die in den Jahren 2020 und 2021 tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung an. Der Bund wird über eine solche Beschlussfassung und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet. (8) Der Betrag nach den Absätzen 4 und 5 wird zur Hälfte ausgezahlt, sobald das betreffende Land gegenüber dem Bund in einer Bedarfsmeldung nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 betragsmäßig nachgewiesen hat, dass es die im Jahr 2020 erhaltenen Bundesmittel sowie eigene Mittel in gleichem Umfang zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen des ÖPNV-Sektors bereits verwendet hat. Die Schlusszahlung leistet der Bund auf der Grundlage des vom Land vorgelegten abschließenden Nachweises nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 4, mit der die zweckgerechte Verwendung der Mittel nachgewiesen wird. (9) Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung der Beträge nach den Absätzen 1 und 4 verantwortlich und weisen dem Bund die Verwendung dieser Mittel nach Maßgabe der Anlage 5 wie folgt nach:
Nicht oder nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind dem Bund zu erstatten. (10) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag jeweils zum Ende des Jahres 2021 und 2022 über den aktuellen Sachstand. Darüber hinaus erstellt die Bundesregierung aus den von den Ländern gemäß Absatz 9 Satz 1 Nummer 4 vorgelegten Nachweisen einen Gesamtbericht, der dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird. | "(6) Den Ländern steht für den Ausgleich der im Jahr 2022 durch die COVID-19-Pandemie entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Der Betrag wird auf 1.200 000.000,00 Euro festgesetzt.
(7) Der Betrag nach Absatz 6 wird wie folgt auf die Länder verteilt:
(8) Die Beträge nach den Absätzen 1, 4 und 6 sind zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen im öffentlichen Personennahverkehr im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 in den Jahren 2020 bis 2022 zu verwenden. Mit diesen Beträgen beteiligt sich der Bund zur Hälfte an der Finanzierung der erwarteten finanziellen Nachteile des ÖPNV-Sektors der Jahre 2020 bis 2022. Ermäßigt sich der erwartete finanzielle Nachteil des ÖPNV-Sektors, ermäßigt sich der hälftige Finanzierungsbetrag des Bundes anteilig. Dies gilt auch, wenn andere Deckungsmittel hinzutreten, die die Finanzierungslasten des Landes reduzieren. Eine Ergänzung des Bundesanteils durch Regionalisierungsmittel gemäß § 5 sowie Verrechnungen, die dies bewirken, sind nicht gestattet. (9) Die Länder passen einvernehmlich die in den Absätzen 2, 5 und 7 festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die in den Jahren 2020 bis 2022 tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung an. Der Bund wird über eine solche Beschlussfassung und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet. (10) Der Betrag nach den Absätzen 4 und 5 wird zur Hälfte ausgezahlt, sobald das betreffende Land gegenüber dem Bund in einer Bedarfsmeldung nach Absatz 12 Satz 1 Nummer 1 betragsmäßig nachgewiesen hat, dass es die im Jahr 2020 erhaltenen Bundesmittel sowie eigene Mittel in gleichem Umfang zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen des ÖPNV-Sektors bereits verwendet hat. Die Schlusszahlung leistet der Bund auf der Grundlage des vom Land vorgelegten abschließenden Nachweises nach Absatz 12 Satz 1 Nummer 4, mit der die zweckgerechte Verwendung der Mittel nachgewiesen wird. (11) Der Betrag nach den Absätzen 6 und 7 wird spätestens am 11. Juni 2022 ausgezahlt. (12) Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung der Beträge nach den Absätzen 1, 4 und 6 verantwortlich und weisen dem Bund die Verwendung dieser Mittel nach Maßgabe der Anlage 5 wie folgt nach:
Nicht oder nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind dem Bund zu erstatten. (13) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag jeweils zum Ende der Jahre 2021 bis 2023 über den aktuellen Sachstand. Darüber hinaus erstellt die Bundesregierung aus den von den Ländern gemäß Absatz 12 Satz 1 Nummer 4 vorgelegten Nachweisen einen Gesamtbericht, der dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird." |
2. Folgender § 8 wird angefügt:
" § 8 Unterstützung der Länder bei der Umsetzung des Vorhabens 9-Euro-Ticket
(1) Für den Zeitraum Juni bis August 2022 wird ein Tarif angeboten, der für ein Entgelt von 9 Euro pro Kalendermonat die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ermöglicht. Die für die Umsetzung der in Satz 1 genannten Maßnahme erforderliche Zustimmung nach § 39 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes sowie die Genehmigung nach § 12 Absatz 3 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes gelten als erteilt.
(2) Den Ländern steht im Jahr 2022 für den Ausgleich der durch die Einführung und die Umsetzung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahme entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Der Betrag wird auf 2.500 000.000,00 Euro festgesetzt.
(3) Der Betrag nach Absatz 2 wird wie folgt auf die Länder verteilt:
Baden-Württemberg | 293.600 000,00 Euro |
Bayern | 529.200 000,00 Euro |
Berlin | 226.100 000,00 Euro |
Brandenburg | 54.700 000,00 Euro |
Bremen | 33.800 000,00 Euro |
Hamburg | 143.800 000,00 Euro |
Hessen | 184.300 000,00 Euro |
Mecklenburg-Vorpommern | 34.100 000,00 Euro |
Niedersachsen | 200.100 000,00 Euro |
Nordrhein-Westfalen | 468.100 000,00 Euro |
Rheinland-Pfalz | 86.800 000,00 Euro |
Saarland | 17.100 000,00 Euro |
Sachsen | 71.700 000,00 Euro |
Sachsen-Anhalt | 36.200 000,00 Euro |
Schleswig-Holstein | 87.300 000,00 Euro |
Thüringen | 33.100 000,00 Euro. |
(4) Der Betrag nach Absatz 3 wird spätestens am 11. Juni 2022 ausgezahlt.
(5) Die Länder passen einvernehmlich die in Absatz 3 festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die in diesem Zeitraum tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung an. Der Bund wird über eine solche Beschlussfassung und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet.
(6) Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung der Beträge nach Absatz 3 verantwortlich und weisen dem Bund die Verwendung dieser Mittel bis zum 30. Juni 2024 gemäß Anlage 6 nach. Nicht im Jahr 2022 verwendete Mittel werden in den Folgejahren über die Anlage 4 nachgewiesen, indem diese Regionalisierungsmittel der Summe der verfügbaren Mittel zugerechnet werden."
3. Die Anlage 5 wird durch die folgenden Anlagen 5 und 6 ersetzt:
Alt:
Bedarfsmeldung/Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 7 Absatz 1 und 4 Anlage 5
(zu § 7 Absatz 9)
Bedarfsmeldung/Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel für das Bundesland ____________ zum Stichtag
Bereich Landeshaushalt
(Kapitel/Titel)Verwendungszweck Summe
2021
und 2020
(in EUR)2021 (in EUR) 2020 (in EUR) 1 1.1 Verfügbare Mittel Zuweisung nach § 7 Absatz 1 RegG 1.2 Zuweisung nach § 7 Absatz 4 RegG 1.3 Minderung/Aufstockung aufgrund des Länderausgleichs 1.4 Zwischensumme
(Summe 1.1 bis 1.3)1.5 Landesmittel 1.6 weitere Mittel 1.7 verfügbare Mittel gesamt
(Summe 1.4, 1.5 und 1.6)2 2.1 Ausgleich von finanziellen Nachteilen im öffentlichen Personennahverkehr aufgrund geringerer Ausgleichsleistungen 2.2 aufgrund des Rückgangs von Fahrgeldeinnahmen 2.3 aufgrund des Rückgangs von Ausgleichszahlungen aus allgemeinen Vorschriften 2.4 aufgrund erhöhter Aufwendungen für Infektionsschutz 2.5 Summe (2.1 bis 2.4) 3 Differenz verfügbare Mittel/Ausgaben (Differenz aus 1.7 und 2.5)
Neu:
.
Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 7 Absatz 1, 4 und 6 | Anlage 5 (zu § 7 Absatz 12) |
Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel für das Bundesland zum Stichtag | ||||||||
Bereich | Landeshaushalt (Kapitel/Titel) | Verwendungszweck | Summe (in EUR) | 2022 (in EUR) | 2021 (in EUR) | 2020 (in EUR) | ||
1 | 1.1 | Verfügbare Mittel | Zuweisung nach § 7 RegG | |||||
1.2 | Minderung/Aufstockung aufgrund des Länderausgleichs | |||||||
1.3 | Zwischensumme (Summe 1.1 bis 1.2) | |||||||
1.4 | Landesmittel | |||||||
1.5 | weitere Mittel | |||||||
1.6 | verfügbare Mittel gesamt (Summe 1.3, 1.4 und 1.5) | |||||||
2 | 2.1 | Ausgleich von finanziellen Nachteilen im öffentlichen Personennahverkehr | aufgrund geringerer Ausgleichsleistungen | |||||
2.2 | aufgrund des Rückgangs von Fahrgeldeinnahmen | |||||||
2.3 | aufgrund des Rückgangs von Ausgleichszahlungen aus allgemeinen Vorschriften | |||||||
2.4 | abzgl. ersparter Aufwendungen | |||||||
2.5 | Summe (2.1 bis 2.3, abzgl. 2.4) | |||||||
3 | Differenz verfügbare Mittel/Ausgaben | (Differenz aus 1.6 und 2.5) | ||||||
4 | Nachrichtlich | Ausgleich aufgrund erhöhter Aufwendungen für Infektionsschutz (vollständig aus Landesmitteln) |
.
Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 8 Absatz 2 | Anlage 6 (zu § 8 Absatz 6) |
Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel für das Bundesland zum Stichtag 30. Juni 2024 | |||||
Bereich | Landeshaushalt (Kapitel/Titel) | Verwendungszweck | Betrag (in EUR) | ||
1 | 1.1 | Verfügbare Mittel | Zuweisung nach § 8 RegG | ||
1.2 | Minderung/Aufstockung aufgrund des Länderausgleichs | ||||
1.3 | verfügbare Mittel gesamt (Summe 1.1 und 1.2) | ||||
2 | 2.1 | Ausgleich von finanziellen Nach- teilen im öffentlichen Personennahverkehr | aufgrund des Rückgangs von Fahrgeldeinnahmen einschließlich dadurch bedingter Rückgänge von Ausgleichszahlungen | ||
2.2 | aufgrund der Erstattung administrativer Aufwendungen | ||||
2.3 | Summe (2.1 und 2.2) | ||||
3 | Differenz verfügbare Mittel/Ausgaben | (Differenz aus 1.3 und 2.3) | |||
4 | Nachrichtlich | Sonstige Ausgaben ÖPNV/SPNV | ". |
Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.
ID: 221131
ENDE |