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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen

Vom 17. Dezember 2024

(BGBl. I Nr. 422 vom 20.12.2024)


Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung

Die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch Artikel 491 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:

" § 21 Marktüberwachungsstrategie".

b) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe zu § 22a eingefügt:

" § 22a Maßnahmen bei der Gefährdung von Gesundheit oder Sicherheit durch konforme ortsbewegliche Druckgeräte".

c) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:

" § 30 (aufgehoben)".

2. § 1 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Mit Ausnahme des § 20 Absatz 1 und des § 22 Absatz 2 bis 8 in Verbindung mit § 10 Absatz 3 gilt diese Verordnung nicht für die in Anlage 2 Abschnitt A bestimmten ortsbeweglichen Druckgeräte."Diese Verordnung gilt nicht für die in Anlage 2 Abschnitt A bestimmten ortsbeweglichen Druckgeräte mit Ausnahme des § 20 Absatz 1, des § 22 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 und des § 22a Absatz 1, 3 und 5 jeweils in Verbindung mit § 10."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 7 und 8

7. "nationale Akkreditierungsstelle" die gemäß § 8 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625) eingerichtete Stelle;

8. "Akkreditierung" die Bestätigung durch die nationale Akkreditierungsstelle darüber, dass eine Stelle die Anforderungen gemäß Unterabschnitt 1.8.6.8 Satz 2 ADR/RID erfüllt;

werden aufgehoben.

b) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 7 und die Angabe "13. März 2003" wird durch die Angabe "20. Juli 2015" ersetzt.

c) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 8 und die Wörter "nach Absatz 4" werden durch die Wörter "nach § 16 Absatz 4 Satz 1" ersetzt.

d) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 9.

e) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 10 und der Punkt am Ende wird durch ein Semikolon ersetzt.

f) Die folgenden Nummern 11 und 12 werden angefügt:

"11. Vorschriften des "ADR" sind die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zu dem Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B vom 16. November 2021 (BGBl. 2021 II S. 1184), die zuletzt nach Maßgabe der 29. ADR-Änderungsverordnung vom 22. November 2022 (BGBl. 2022 II S. 601) geändert worden sind;

12. Vorschriften des "RID" sind die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Anlage der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) - Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter vom 28. März 2024 (BGBl. 2024 II Nr. 145)."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Kapitel 6.2 und Kapitel 6.8 ADR/RID" durch die Wörter "Kapitel 6.2 oder Kapitel 6.8 ADR/RID" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "unmittelbar nach der Herstellung für jedes Druckgefäß die in Absatz 1.8.7.1.5 in Verbindung mit Absatz 6.2.2.5.6 ADR/RID vorgeschriebenen Unterlagen zu erstellen" durch die Wörter "sicherzustellen, dass für jedes Druckgefäß die in Absatz 1.8.7.1.5 in Verbindung mit Absatz 6.2.2.5.6 ADR/RID vorgeschriebenen Unterlagen unmittelbar nach der Herstellung erstellt sind" ersetzt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter "unmittelbar nach der Herstellung für jeden Tank die in Absatz 1.8.7.1.5 und die in der jeweils angewandten Norm gemäß der Tabelle in Absatz 6.8.2.6.1 ADR/RID vorgeschriebenen Unterlagen zu erstellen und die in Absatz 6.8.2.3.1 Satz 4 vorgeschriebene Unterlage der Tankakte gemäß Absatz 4.3.2.1.7 ADR/RID" durch die Wörter "sicherzustellen, dass für jeden Tank die in Absatz 1.8.7.1.5 ADR/RID und die in der jeweils angewandten Norm gemäß der Tabelle in Absatz 6.8.2.6.1 ADR/RID vorgeschriebenen Unterlagen unmittelbar nach der Herstellung erstellt sind, und eine Kopie der in Absatz 6.8.2.3.2 Satz 1 ADR/RID genannten Bescheinigung der Tankakte nach Absatz 4.3.2.1.7 ADR/RID" ersetzt.

b) Absatz 3a wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Bescheinigung der Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5 Satz 5" durch die Wörter "ergänzende Zulassungsbescheinigung über eine Änderung nach Absatz 1.8.7.2.2.3 Satz 5" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Absatzes 1.8.7.2.5 Satz 5" durch die Wörter "Absatzes 1.8.7.2.2.3 Satz 5" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter "eine Gefahr" durch die Wörter "ein Risiko" ersetzt.

5. In § 4 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Konformitätsbescheinigung nach Absatz 1.8.7.1.5" durch die Wörter "Bescheinigung über die erstmalige Prüfung nach Absatz 1.8.7.4.2 Buchstabe d" ersetzt.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Wörter "die Baumusterzulassung nach Unterabschnitt 1.8.7.2 in Verbindung mit der Bescheinigung der Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5 Satz 5" durch die Wörter "die Baumusterzulassungsbescheinigung nach Absatz 1.8.7.2.2 in Verbindung mit der ergänzenden Zulassungsbescheinigung über eine Änderung nach Absatz 1.8.7.2.2.3 Satz 5 ADR/RID" ersetzt.

bb) In Nummer 5 werden die Wörter "Konformitätsbescheinigung nach Absatz 1.8.7.1.5" durch die Wörter "Bescheinigung über die erstmalige Prüfung nach Absatz 1.8.7.4.2 Buchstabe d" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "eine Gefahr" durch die Wörter "ein Risiko" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Konformitätsbescheinigung nach Absatz 1.8.7.1.5" durch die Wörter "Bescheinigung über die erstmalige Prüfung nach Absatz 1.8.7.4.2 Buchstabe d" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "Konformitätsbescheinigung" durch die Wörter "Bescheinigung über die erstmalige Prüfung" ersetzt.

d) In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter "eine Gefahr" durch "ein Risiko" ersetzt.

e) In Absatz 7 werden nach den Wörtern "Abschrift der technischen Unterlagen" die Wörter "nach Unterabschnitt 1.8.7.8 ADR/RID" eingefügt.

7. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Konformitätsbescheinigung, die Bescheinigung der Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5 Satz 5" durch die Wörter "Bescheinigung über die erstmalige Prüfung nach Absatz 1.8.7.4.2 Buchstabe d, die ergänzende Zulassungsbescheinigung über eine Änderung nach Absatz 1.8.7.2.2.3 Satz 5" ersetzt.

b) In den Absätzen 2 und 4 Satz 3 werden jeweils die Wörter "eine Gefahr" durch die Wörter "ein Risiko" ersetzt.

8. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "eine Gefahr" durch die Wörter "ein Risiko" ersetzt.

b) In Absatz 1a werden die Wörter "Bescheinigung der Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5 Satz 5" durch die Wörter "ergänzende Zulassungsbescheinigung über eine Änderung nach Absatz 1.8.7.2.2.3 Satz 5" und die Wörter "Absatz 1.8.7.2.5 Satz 6" durch die Wörter "Absatz 1.8.7.2.2.3 Satz 6" ersetzt.

9. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1a werden die Wörter "Bescheinigung der Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5 Satz 5" durch die Wörter "ergänzende Zulassungsbescheinigung über eine Änderung nach Absatz 1.8.7.2.2.3 Satz 5" und die Wörter "Absatz 1.8.7.2.5 Satz 6" durch die Wörter "Absatz 1.8.7.2.2.3 Satz 6" ersetzt.

b) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter "eine Gefahr" durch die Wörter "ein Risiko" ersetzt.

10. In § 10 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern " § 22 Absatz 2 und 3" ein Komma und die Wörter " § 22a Absatz 1 und 3" eingefügt.

11. In § 14 Absatz 1 wird das Wort "Konformitätsbewertungsbescheinigungen" durch die Wörter "Bescheinigungen über die erstmalige Prüfung" ersetzt.

12. Dem § 15 Absatz 1 werden ein Komma und folgende Wörter angefügt:

"wobei ihr die in Unterabschnitt 1.8.6.2 ADR/RID genannten Pflichten obliegen".

13. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Druckgeräte" die Wörter "sowie die Überwachung des betriebseigenen Prüfdienstes" eingefügt, wird nach dem Wort "durchzuführen" ein Komma eingefügt und werden die Wörter "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter "Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt.

b) Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. eine Akkreditierungsurkunde der deutschen Akkreditierungsstelle, in der diese bescheinigt, dass die Stelle über eine gültige Bescheinigung gemäß Unterabschnitt 1.8.6.8 Satz 2 ADR/RID verfügt, und"4. eine Akkreditierungsurkunde nebst Anlage und einen Bescheid der nach § 8 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625) eingerichteten nationalen Akkreditierungsstelle, in dem diese bescheinigt, dass die Stelle über eine gültige Akkreditierung nach Absatz 1.8.6.3.1 Satz 2 ADR/RID verfügt, und".

14. In § 17 Absatz 5 werden die Wörter "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter "Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt.

15. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "außerordentliche Prüfungen" die Wörter "sowie die Überwachung des betriebseigenen Prüfdienstes" eingefügt.

b) Absatz 1a

(1a) Die Benannten Stellen dürfen eine Baumusterprüfung und eine getrennte Baumusterzulassung von Ventilen und anderen Bedienungsausrüstungen für Tanks nach Absatz 6.8.2.3.1 Satz 9 nur durchführen, wenn für diese Teile in der Tabelle in Absatz 6.8.2.6.1 eine Norm aufgeführt ist. Für die getrennte Baumusterzulassung sind die Verfahren anzuwenden, die in Abschnitt 1.8.7 vorgeschrieben sind. Abweichend davon darf ein betriebseigener Prüfdienst nach Unterabschnitt 1.8.7.6 in Verbindung mit Absatz 1.8.7.7.5 nur für die Überwachung der Herstellung der Ventile und anderen Bedienungsausrüstungen nach Unterabschnitt 1.8.7.3 und deren erstmalige Prüfung nach Unterabschnitt 1.8.7.4 genehmigt werden. Die Bemerkung zur Begriffsbestimmung "Antragsteller" nach Abschnitt 1.2.1 ADR/RID ist nicht anwendbar.

wird aufgehoben.

16. In § 19 werden die Wörter "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter "Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt.

17. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter "Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur richtet einen Erfahrungsaustausch für die Marktüberwachung ortsbeweglicher Druckgeräte ein."(3) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr richtet einen Erfahrungsaustausch für die Marktüberwachung ortsbeweglicher Druckgeräte ein. An dem Erfahrungsaustausch nehmen teil:
  1. die nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 zuständigen Stellen sowie
  2. die obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen."

18. § 21 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 21 Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden

(1) Die Marktüberwachungsbehörden haben eine wirksame Marktüberwachung auf der Grundlage eines Überwachungskonzepts zu gewährleisten. Das Überwachungskonzept soll insbesondere umfassen:

  1. die Erhebung, Speicherung und Nutzung von Informationen zur Ermittlung von Mängelschwerpunkten und Warenströmen ortsbeweglicher Druckgeräte,
  2. die Aufstellung und Durchführung von Marktüberwachungsprogrammen, auf deren Grundlage die ortsbeweglichen Druckgeräte überprüft werden; diese Programme sind regelmäßig zu aktualisieren.

Die Marktüberwachungsbehörden überprüfen und bewerten regelmäßig, mindestens alle vier Jahre, die Wirksamkeit des Überwachungskonzepts. Das Marktüberwachungskonzept soll in dem nach § 20 Absatz 3 eingerichteten Erfahrungsaustausch entwickelt und fortgeschrieben werden.

(2) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung stellt die Marktüberwachungsprogramme nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg und falls erforderlich in anderer Form zur Verfügung.

(3) Die Marktüberwachungsbehörden leisten den Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten in angemessenem Umfang Amtshilfe, indem sie die hierfür erforderlichen Informationen oder Unterlagen bereitstellen, geeignete Untersuchungen oder andere angemessene Maßnahmen durchführen und sich an Untersuchungen beteiligen, die in anderen Mitgliedstaaten eingeleitet wurden.

" § 21 Marktüberwachungsstrategie

Die nationale Marktüberwachungsstrategie, die nach Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 1) in Verbindung mit § 6 Absatz 1 des Marktüberwachungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) zu erstellen ist, soll in dem nach § 20 Absatz 3 eingerichteten Erfahrungsaustausch entwickelt und fortgeschrieben werden."

19. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 22 Marküberwachungsmaßnahmen" § 22 Marktüberwachungsmaßnahmen".

b) Die Absätze 2 bis 7 werden wie folgt gefasst:

altneu
(2) Besteht der begründete Verdacht, dass ortsbewegliche Druckgeräte nicht die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, treffen die Marktüberwachungsbehörden die erforderlichen Maßnahmen. Sie sind insbesondere befugt,
  1. Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass nur den Anforderungen dieser Verordnung entsprechende ortsbewegliche Druckgeräte auf dem Markt bereitgestellt werden,
  2. anzuordnen, dass ortsbewegliche Druckgeräte von einer Benannten Stelle überprüft werden,
  3. die Bereitstellung ortsbeweglicher Druckgeräte auf dem Markt für den Zeitraum zu verbieten, der für die Prüfung zwingend erforderlich ist,
  4. anzuordnen, dass geeignete, klare und leicht verständliche Hinweise zu Risiken, die mit ortsbeweglichen Druckgeräten verbunden sind, in deutscher Sprache angebracht werden,
  5. zu verbieten, dass ortsbewegliche Druckgeräte auf dem Markt bereitgestellt werden,
  6. die Rücknahme oder den Rückruf auf dem Markt bereitgestellter ortsbeweglicher Druckgeräte oder eine Einschränkung ihrer Bereitstellung anzuordnen,
  7. ortsbewegliche Druckgeräte sicherzustellen, diese zu vernichten oder vernichten zu lassen oder auf andere Weise unbrauchbar zu machen oder machen zu lassen,
  8. anzuordnen, dass die Öffentlichkeit vor den Risiken gewarnt wird, die mit auf dem Markt bereitgestellten ortsbeweglichen Druckgeräten verbunden sind; die Marktüberwachungsbehörde kann selbst die Öffentlichkeit warnen, wenn der Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig warnt oder eine andere ebenso wirksame Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft.

(3) Die Marktüberwachungsbehörden ordnen den Rückruf oder die Rücknahme ortsbeweglicher Druckgeräte an oder untersagen ihre Bereitstellung auf dem Markt, wenn diese ein ernstes Risiko darstellen, einschließlich eines solchen ohne unmittelbare Auswirkungen, und ein sofortiges Eingreifen erforderlich ist. Bei der Abwägung, ob ein ernstes Risiko besteht, werden die Art der Gefahr und die Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts berücksichtigt. Ein ernstes Risiko besteht nicht allein aufgrund der Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen.

(4) Hat die Marktüberwachungsbehörde angeordnet, ortsbewegliche Druckgeräte vom Markt zu nehmen, die in einem anderen Staat hergestellt worden sind, setzt sie die betroffenen Wirtschaftsakteure unter Nutzung der in der Baumusterzulassung, in den Prüfbescheinigungen, auf den ortsbeweglichen Druckgeräten oder in deren Begleitunterlagen angegebenen Adresse davon in Kenntnis.

(5) Die Marktüberwachungsbehörden sind befugt, Räume oder Grundstücke zu betreten, in oder auf denen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit ortsbewegliche Druckgeräte hergestellt, geprüft, befüllt, für die Beförderung bereitgestellt oder verwendet werden oder zum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt vorgehalten werden. Sie sind befugt, diese zu besichtigen, zu prüfen oder prüfen zu lassen sowie insbesondere zu diesem Zweck in Betrieb nehmen zu lassen. Hat die Kontrolle ergeben, dass ortsbewegliche Druckgeräte die Anforderungen nicht erfüllen, erheben die Marktüberwachungsbehörden die Kosten ihrer Amtshandlungen. Die Kosten sind von den betroffenen Wirtschaftsakteuren zu tragen.

(6) Die Marktüberwachungsbehörden können unentgeltlich Proben entnehmen, Muster ortsbeweglicher Druckgeräte verlangen und die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen anfordern.

(7) In den Fällen des § 10 Absatz 2 haben die Marktüberwachungsbehörden die betroffenen Wirtschaftsakteure bei Maßnahmen gemäß den Absätzen 2 und 3 über ihr Recht auf Auskunftsverweigerung zu belehren.

"(2) Gelangt die Marktüberwachungsbehörde im Verlauf der Kontrolle nach Absatz 1 zu dem Ergebnis, dass ortsbewegliche Druckgeräte die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, fordert sie unverzüglich den betroffenen Wirtschaftsakteur auf, innerhalb einer festgelegten, der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um
  1. die Übereinstimmung der ortsbeweglichen Druckgeräte mit diesen Anforderungen herzustellen,
  2. die ortsbeweglichen Druckgeräte vom Markt zu nehmen oder
  3. die ortsbeweglichen Druckgeräte zurückzurufen.

Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet die entsprechende Benannte Stelle über die Nichtkonformität.

(3) Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der ihm gesetzten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, trifft die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um

  1. die Bereitstellung der ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt zu untersagen oder einzuschränken,
  2. die ortsbeweglichen Druckgeräte vom Markt zu nehmen oder
  3. die ortsbeweglichen Druckgeräte zurückzurufen.

Liegt der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Meldung nach § 24 Absatz 3 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 keine Information über einen Einwand eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder über einen Einwand der Europäischen Kommission gegen die getroffene vorläufige Maßnahme vor, so gilt die vorläufige Maßnahme als gerechtfertigt. Sind ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne des Artikel 3 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2019/1020 mit einem ernsten Risiko verbunden, wird die Marktüberwachungsbehörde nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/1020 tätig.

(4) Wird die Marktüberwachungsbehörde von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung darüber unterrichtet, dass in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine vorläufige nationale Maßnahme getroffen worden ist, trifft die Marktüberwachungsbehörde, sofern sie dieser Maßnahme zustimmt, alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen in Hinblick auf die in Absatz 3 Satz 1 genannten Zwecke. Liegt der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Meldung nach Satz 1 keine Information über einen Einwand eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder über einen Einwand der Europäischen Kommission gegen eine von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffene vorläufige Maßnahme vor, so gilt die vorläufige Maßnahme als gerechtfertigt.

(5) Wird die Marktüberwachungsbehörde von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach § 24 Absatz 5 darüber unterrichtet, dass die Europäische Kommission nach Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2010/35/EU eine vorläufige nationale Maßnahme für gerechtfertigt hält, trifft die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen, um

  1. die Bereitstellung der nicht konformen ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt zu untersagen oder einzuschränken,
  2. die nicht konformen ortsbeweglichen Druckgeräte vom Markt zu nehmen oder
  3. die nicht konformen ortsbeweglichen Druckgeräte zurückzurufen.

Wird die Marktüberwachungsbehörde von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach § 24 Absatz 5 darüber unterrichtet, dass die Europäische Kommission nach Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2010/35/EU eine vorläufige nationale Maßnahme nicht für gerechtfertigt hält, nimmt die Marktüberwachungsbehörde diese unverzüglich zurück.

(6) Hat die Kontrolle nach Absatz 1 ergeben, dass ortsbewegliche Druckgeräte die Anforderungen nicht erfüllen, erhebt die Marktüberwachungsbehörde die Kosten ihrer Amtshandlungen. Die Kosten sind von dem betroffenen Wirtschaftsakteur zu tragen.

(7) Werden ortsbewegliche Druckgeräte oder deren Teile ausgestellt, sind § 3 Absatz 5 des Produktsicherheitsgesetzes sowie die auf Grund des § 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 Nummer 1 Buchstabe c des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden."

c) Die Absätze 8 und 9

(8) Die Frist zur Anhörung der betroffenen Wirtschaftsakteure nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beträgt vor Erlass einer Maßnahme nach Absatz 2 oder 3 mindestens zehn Tage. Ist nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Anhörung abgesehen worden, ist die Anhörung nach Erlass der Maßnahme nachzuholen. Wenn der betroffene Wirtschaftsakteur sich äußert, überprüft die Marktüberwachungsbehörde die Maßnahme von Amts wegen. Die Marktüberwachungsbehörde nimmt eine Maßnahme nach den Absätzen 2 und 3 unverzüglich ganz oder teilweise zurück, sobald der Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirksame Maßnahmen getroffen hat.

(9) Werden ortsbewegliche Druckgeräte oder deren Teile ausgestellt, sind die für das Ausstellen und für Aussteller von Produkten geltenden Bestimmungen des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179) entsprechend anzuwenden.

werden aufgehoben.

20. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

" § 22a Maßnahmen bei der Gefährdung von Gesundheit oder Sicherheit durch konforme ortsbewegliche Druckgeräte

(1) Stellt die Marktüberwachungsbehörde bei einer Kontrolle nach § 22 Absatz 1 fest, dass ortsbewegliche Druckgeräte ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder für andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Rechtsgüter darstellen, obwohl sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, fordert sie unverzüglich den betroffenen Wirtschaftsakteur auf,

  1. alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass die betreffenden ortsbeweglichen Druckgeräte bei ihrem Inverkehrbringen dieses Risiko nicht mehr aufweisen,
  2. innerhalb einer festgelegten, der Art des Risikos angemessenen Frist
    1. die ortsbeweglichen Druckgeräte vom Markt zu nehmen oder
    2. die ortsbeweglichen Druckgeräte zurückzurufen.

(2) Der Wirtschaftsakteur stellt sicher, dass die ergriffenen Korrekturmaßnahmen sich auf sämtliche betroffenen ortsbeweglichen Druckgeräte erstrecken, die er in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt hat oder verwendet.

(3) Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der ihm gesetzten Frist keine angemessenen Maßnahmen nach Absatz 1, trifft die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen in Hinblick auf die in § 22 Absatz 3 Satz 1 genannten Zwecke.

(4) Wird die Marktüberwachungsbehörde von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach § 24 Absatz 5 darüber unterrichtet, dass die Europäische Kommission nach Artikel 32 Absatz 4 Satz 2 der Richtlinie 2010/35/EU eine vorläufige nationale Maßnahme oder eine andere Maßnahme für gerechtfertigt hält, trifft die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen, um

  1. die Bereitstellung der gefährlichen konformen ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt zu untersagen oder einzuschränken,
  2. die gefährlichen konformen ortsbeweglichen Druckgeräte vom Markt zu nehmen oder
  3. die gefährlichen konformen ortsbeweglichen Druckgeräte zurückzurufen.

Wird die Marktüberwachungsbehörde von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung darüber unterrichtet, dass die Europäische Kommission nach Artikel 32 Absatz 4 Satz 2 der Richtlinie 2010/35/EU eine vorläufige Maßnahme nicht für gerechtfertigt hält, nimmt die Marktüberwachungsbehörde diese unverzüglich zurück.

(5) Hat die Kontrolle nach Absatz 1 ergeben, dass ortsbewegliche Druckgeräte ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder für andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Rechtsgüter darstellen, erhebt die Marktüberwachungsbehörde die Kosten ihrer Amtshandlungen. Die Kosten sind von dem betroffenen Wirtschaftsakteur zu tragen."

21. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "verpflichtet die Marktüberwachungsbehörde den betroffenen Wirtschaftsakteur" durch die Wörter "fordert die Marktüberwachungsbehörde den betroffenen Wirtschaftsakteur dazu auf" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Kommt der Wirtschaftsakteur der Anordnung nach Absatz 1 nicht nach und besteht die formale Nichtkonformität fort, kann die Marktüberwachungsbehörde"Besteht die formale Nichtkonformität nach Ablauf der festgelegten Frist fort, trifft die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen, um".

bb) In Nummer 1 werden die Wörter "beschränken oder untersagen" durch die Wörter "zu beschränken oder zu untersagen" ersetzt.

cc) In Nummer 2 wird das Wort "anordnen" durch das Wort "sicherzustellen" ersetzt.

22. § 24 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 24 Meldeverfahren

(1) Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung über

  1. Untersagungen, ortsbewegliche Druckgeräte auf dem Markt bereitzustellen,
  2. Beschränkungen, ortsbewegliche Druckgeräte auf dem Markt bereitzustellen, und
  3. Rücknahme oder Rückruf von ortsbeweglichen Druckgeräten.

Sie unterrichtet die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung einschließlich der Begründung für die Erforderlichkeit der Maßnahme. Dabei gibt sie auch an, ob der Anlass für die Maßnahme nicht im Inland liegt oder die Auswirkungen dieser Maßnahme über das Inland hinausreichen. Sind ortsbewegliche Druckgeräte mit der Pi-Kennzeichnung versehen und folgt dieser Kennzeichnung die Kennnummer einer Benannten Stelle, so unterrichtet die Marktüberwachungsbehörde diese sowie die Benennende Behörde des Staates, der diese Stelle notifiziert hat, über die von ihr getroffene Maßnahme.

(2) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung überprüft die eingegangenen Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit und leitet die Meldungen an die Europäische Kommission und die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiter, wenn die Marktüberwachungsbehörde angegeben hat, dass der Anlass für die Maßnahme nicht im Inland liegt oder die Auswirkungen dieser Maßnahme über das Inland hinausreichen.

(3) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung unterrichtet die Marktüberwachungsbehörden sowie die Bundesministerien für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie der Verteidigung über Meldungen der Kommission oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union.

" § 24 Meldeverfahren

(1) Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung im Fall des

  1. § 22 Absatz 2 über die Ergebnisse ihrer Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat,
  2. § 22 Absatz 3 über die von ihr getroffenen Maßnahmen unter Beifügung aller verfügbaren Angaben,
  3. § 22 Absatz 5 über die von ihr getroffenen Maßnahmen,
  4. § 22a Absatz 1 über die Ergebnisse ihrer Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat, unter Beifügung aller verfügbaren Angaben.

Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 sollen insbesondere umfassen:

  1. die Daten für die Identifizierung der nichtkonformen ortsbeweglichen Druckgeräte,
  2. die Herkunft der Geräte,
  3. die Art der behaupteten Nichtkonformität und des Risikos,
  4. die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und
  5. die von dem relevanten Wirtschaftsakteur vorgebrachten Argumente.

Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 gibt die Marktüberwachungsbehörde insbesondere an, worauf zurückzuführen ist, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen.

Die Angaben nach Satz 1 Nummer 4 sollen insbesondere umfassen:

  1. die Daten für die Identifizierung der betreffenden ortsbeweglichen Druckgeräte,
  2. die Herkunft der betreffenden ortsbeweglichen Druckgeräte,
  3. die Lieferkette der betreffenden ortsbeweglichen Druckgeräte,
  4. die Art des Risikos sowie
  5. die Art und Dauer der ergriffenen Maßnahmen.

(2) Im Fall des § 22 Absatz 4 unterrichtet die Marktüberwachungsbehörde die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung über alle erlassenen Maßnahmen und weitere ihr vorliegende Informationen hinsichtlich der Nichtkonformität der ortsbeweglichen Druckgeräte. Sofern die Marktüberwachungsbehörde der von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffenen vorläufigen Maßnahme nicht zustimmt, informiert sie die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung unverzüglich über ihre Einwände.

(3) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung überprüft die eingegangenen Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die eingegangenen Meldungen vollständig und schlüssig sind, leitet die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung die Meldungen unverzüglich zur Weiterleitung an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union an die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als nationale Kontaktstelle nach § 16 Absatz 3 Satz 1 des Marktüberwachungsgesetzes weiter.

(4) Stimmt die Marktüberwachungsbehörde im Fall des § 22 Absatz 4 einer gemeldeten vorläufigen nationalen Maßnahme eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nicht zu, leitet die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Meldung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union den Einwand nach Absatz 2 Satz 2 zur Weiterleitung an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union an die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als nationale Kontaktstelle nach § 16 Absatz 3 Satz 1 des Marktüberwachungsgesetzes weiter.

(5) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung unterrichtet die Marktüberwachungsbehörde sowie die Bundesministerien für Digitales und Verkehr sowie der Verteidigung über Meldungen der Europäischen Kommission oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union."

23. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 22 Absatz 3" durch die Wörter "Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort "Gefahren" durch das Wort "Risiken" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 bezeichnete System für Marktüberwachung und Informationsaustausch" durch die Wörter "Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 bezeichnete System zum raschen Informationsaustausch" ersetzt.

24. § 26 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung informiert die Öffentlichkeit über unanfechtbare oder sofort vollziehbare Anordnungen nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, 5, 6, 7 und 8. Personenbezogene Daten dürfen nur veröffentlicht werden, wenn sie zur Identifizierung der ortsbeweglichen Druckgeräte erforderlich sind."Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung informiert die Öffentlichkeit über folgende Anordnungen nach § 22 Absatz 3, 4 und 5, wenn sie unanfechtbar oder sofort vollziehbar sind:
  1. das Verbot, ortsbewegliche Druckgeräte auf dem Markt bereitzustellen,
  2. die Rücknahme von auf dem Markt bereitgestellten ortsbeweglichen Druckgeräten,
  3. den Rückruf von auf dem Markt bereitgestellten ortsbeweglichen Druckgeräten,
  4. die Einschränkung der Bereitstellung ortsbeweglicher Druckgeräte auf dem Markt oder
  5. die Sicherstellung, die Vernichtung oder die Unbrauchbarmachung ortsbeweglicher Druckgeräte."

25. In § 27 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a wird das Wort "Konformitätsbescheinigung" durch die Wörter "Bescheinigung über die erstmalige Prüfung" ersetzt.

26. § 29 Absatz 4 bis 6

(4) Konformitätsbewertungen und Zulassungen, die unter Anwendung der Verfahren gemäß § 3 oder 4 der in Absatz 3 genannten Verordnung in Verbindung mit Anhang IV und V der Richtlinie 1999/36/EG vorgenommen und erteilt wurden, gelten vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 1.8.7.2.4 ADR/RID (red. Anm. ab 2023 Abschnitt 18.7.2.2.2) in Verbindung mit der Übergangsvorschrift in Unterabschnitt 1.6.2.8 ADR/RID in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung weiter. Nach diesen dürfen noch bis zum 31. Dezember 2012 neue ortsbewegliche Druckgeräte hergestellt und in Verkehr gebracht werden, sofern Zulassungen nicht vor diesem Datum ihre Gültigkeit verlieren. Die Neubewertung der Konformität vor diesem Datum in der Europäischen Union im Markt befindlicher ortsbeweglicher Druckgeräte im Sinne des § 12 bleibt unberührt.

(5) Abweichend von Absatz 1.8.7.1.4 ADR/RID dürfen Hersteller, welche die Einrichtung eines betriebseigenen Prüfdienstes gemäß Absatz 1.8.7.1.4 ADR/RID beantragt haben und die am 3. Dezember 2011 über eine gültige Bescheinigung gemäß Modul D oder F oder als Modul 2 Stelle nach Absatz 6.2.1.4.4 der in Unterabschnitt 1.6.2.7 genannten Vorschriften des ADR/RID in der bis zum 31. Dezember 2008 anwendbaren Fassung verfügen, diese für die Überwachung der Herstellung ortsbeweglicher Druckgeräte bis zu ihrem Ablauf, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2011, verwenden.

(6) Hersteller dürfen die Überwachung der Herstellung und die Dokumentation der gemäß Absatz 4 betroffenen Produkte nach vorgenannten Bescheinigungen ausstellen. Die betroffenen Prüfstellen dürfen die Überwachung des Herstellers (Audit) gemäß den dafür niedergelegten Verfahren durchführen.

wird aufgehoben.

27. § 30

§ 30 Aufhebung 24

Die Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1139) geändert worden ist, wird zum 3. Dezember 2011 aufgehoben.

wird aufgehoben.

28. In Anlage 2 Abschnitt B Nummer 1 werden die Wörter "Druckgeräteverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3806)" durch die Wörter "Druckgeräteverordnung vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 692)" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Gefahrgutkostenverordnung

Die Gefahrgutkostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 308), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 werden die Wörter " § 22 Absatz 5 Satz 3" durch die Wörter " § 22 Absatz 6 Satz 1 und § 22a Absatz 5 Satz 1" ersetzt.

2. In der Anlage 1 werden in den Gebührennummern 1101 und 1102 in der Spalte "Gebührentatbestand" jeweils die Wörter "die zuletzt durch Artikel 491 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 422) geändert worden ist" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung

In § 6 Absatz 5 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 304), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 174) geändert worden ist, werden die Wörter "vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag" durch die Wörter "von der Deutschen Industrie- und Handelskammer" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 25) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Gebühren-Nummer 202.1 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "34,50" durch die Angabe "35,70" ersetzt.

2. In der Gebühren-Nummer 202.2 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "26,90" durch die Angabe "28,10" ersetzt.

3. In der Gebühren-Nummer 202.3 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "34,50 bis 257,30" durch die Angabe "35,70 bis 258,50" ersetzt.

4. In der Gebühren-Nummer 202.4 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "19,20 bis 37,10" durch die Angabe "20,40 bis 38,30" ersetzt.

5. In der Gebühren-Nummer 202.5 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "24,30" durch die Angabe "25,50" ersetzt.

6. In der Gebühren-Nummer 202.7 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "9,00" durch die Angabe "10,20" ersetzt.

7. In der Gebühren-Nummer 343.3 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "11,70" durch die Angabe "14,20" ersetzt.

8. In der Gebühren-Nummer 343.4 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "12,80" durch die Angabe "15,60" ersetzt.

9. In der Gebühren-Nummer 343.5 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "17,10" durch die Angabe "20,60" ersetzt.

Artikel 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 4 tritt am 1. Januar 2025 Kraft.

ID: 243125


ENDE

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