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Hinweise zu den nach § 13 Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV) anerkannten Sachkunden
Stand: 16.02.2024
(Quelle: https://www.blac.de/Publikationen.html)
Hinweise zur rechtlichen Verbindlichkeit der Informationen
Dieses Dokument stellt eine unverbindliche Auslegungshilfe durch die BLAC dar. Aus den Antworten kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden. Insbesondere sind die getroffenen Auslegungen für Gerichte und Vollzugsbehörden nicht verbindlich. Im Einzelfall können die örtlich zuständigen Behörden verbindliche Auskünfte zur ChemBiozidDV erteilen.
Diese Vollzugshilfe wird bei Bedarf erweitert und anlassbezogen aktualisiert.
Eine Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität der Informationen wird nicht übernommen.
Hinweise zu den nach § 13 ChemBiozidDV anerkannten Sachkunden:
Nach § 13 Absatz 1 ChemBiozidDV ist sachkundig nach § 11 für die Abgabe von Biozid-Produkten, wer die Anforderungen erfüllt nach:
Danach gibt es keine "Sachkunde nach der ChemBiozidDV" mit eigenen inhaltlichen Anforderungen, sondern die in der ChemBiozidDV geforderte Sachkunde für die abgebende Person knüpft lediglich an bestehende Sachkunden an. An den jeweils zugrundeliegenden Regelungen / Sachkundeanforderungen ändert sich durch diesen Verweis nichts.
D. h. in Bezug auf die
Diese werden für die Sachkunde nach der ChemBiozidDV in der aktuell vorliegenden Form anerkannt. Voraussetzung ist lediglich, dass die Sachkunde auch die Abgabe von Biozid-Produkten abdeckt. Dies ist nach Ziffer 2 der "Bekanntmachung zum Sachkundenachweis gemäß § 11 der Chemikalien-Verbotsverordnung" (BAnz AT 20.01.2022 B4.pdf (blac.de)) bei folgenden Arten der Sachkundeprüfung der Fall:
Zur Aufrechterhaltung der Sachkunde sind gemäß § 11 Absatz 1 Nr. 2 ChemVerbotsV alle 3 bzw. 6 Jahre entsprechende Fortbildungsveranstaltungen wahrzunehmen.
Personen, die sachkundig nach Pflanzenschutzrecht sind, können durch den Besuch einer standardmäßigen Fortbildung nach § 11 ChemVerbotsV sachkundig nach der ChemBiozidDV werden, wenn die Fortbildung das Thema Biozide umfasst. Dies ist nach Ziffer 4 i. V. m. Ziffer 2 der "Bekanntmachung zum Sachkundenachweis gemäß § 11 der Chemikalien-Verbotsverordnung" (u. a. auch veröffentlicht auf der BLAC-Homepage unter Publikationen/Thema ChemVerbotsV) bei den Fortbildungen zu folgenden Arten der Sachkundeprüfung der Fall:
Für die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung nach § 11 ChemVerbotsV bestehen keine formellen Voraussetzungen. Damit können auch Sachkundige nach Pflanzenschutzrecht an solchen Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen. Der Erwerb der
Sachkunde nach Pflanzenschutzrecht und die Fortbildung nach ChemVerbotsV können dabei in engem zeitlichen Zusammenhang stehen.
Der Nachweis über die Sachkunde nach PflSchG (in Kombination mit der Fortbildung nach § 11 ChemVerbotsV) ist lediglich erforderlich, um als sachkundig für die Abgabe von Biozid-Produkten nach ChemBiozidDV zu gelten. Es wird hierfür das bestehende Zertifikat über die Fortbildung nach § 11 ChemVerbotsV in unveränderter Form anerkannt. Die Teilnahmebescheinigungen / Zertifikate gelten bundesweit.
Fortbildungsveranstaltungen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 2 ChemVerbotsV werden mittlerweile sowohl als Präsenz- als auch als Online-Kurse angeboten.
Zur Aufrechterhaltung der Sachkunde sind auch in diesem Fall entsprechende Fortbildungsveranstaltungen wahrzunehmen. Dies gilt sowohl für die Sachkunde nach Pflanzenschutzrecht (gemäß § 9 Absatz 4 PflSchG alle 3 Jahre) als auch für die Fortbildungen nach ChemVerbotsV (gemäß § 11 Absatz 1 Nr. 2 ChemVerbotsV alle 3 bzw. 6 Jahre). Nähere Informationen enthalten die jeweiligen zugrundeliegenden Rechtstexte.
Rein formal reicht es also aus, wenn Mitarbeitende, die bereits nach Pflanzenschutzrecht sachkundig sind, eine standardmäßige Fortbildung nach ChemVerbotsV besuchen. Aus rechtlicher Sicht wäre es aber auch möglich, eine schwerpunktmäßig angepasste Fortbildung nach ChemVerbotsV anzubieten. Die Fortbildung könnte dabei als zielgerichtete Schulung des Personals im Hinblick auf eine möglichst fundierte Beratung der Kundinnen und Kunden zu konkreten Biozid-Produkten und möglichen Alternativen ausgerichtet werden. Eine auf die Abgabe von Biozid-Produkten zugeschnittene Fortbildung könnte die folgenden Inhalte abdecken, die gemäß § 11 Absatz 2 Nummer 2 der ChemBiozidDV auch im Abgabegespräch vermittelt werden sollen:
ACHTUNG: Der nach Pflanzenschutzrecht Sachkundige wird durch den Besuch der Fortbildung nach § 11 ChemVerbotsV nicht sachkundig nach der ChemVerbotsV, sondern nur nach ChemBiozidDV.
Bei der in § 15c Absatz 3 GefStoffV geregelten Sachkunde handelt es sich um eine Sachkunde für die Anwendung (nicht für die Abgabe) von Biozid-Produkten, welche ebenfalls gemäß § 13 ChemBiozidDV anerkannt wird, sofern sich die Sachkunde auf die Produktart bezieht, der das abgegebene Biozid-Produkt zuzuordnen ist. Die im Einzelnen nach den Anforderungen des Anhangs I Nummer 4.4 Gefahrstoffverordnung festzulegenden Sachkundeanforderungen an die Verwendung von Biozid-Produkten beinhalten Kenntnisse die über die Inhalte des Abgabegesprächs deutlich hinausgehen. Nach der Gefahrstoffverordnung sachkundige Personen sind daher befähigt, die erforderlichen Informationen zur Verwendung von Biozid-Produkten im Rahmen des Abgabegesprächs zu vermitteln.
Zur Aufrechterhaltung der Sachkunde sind gemäß Anhang I Nummer 4.4 Absatz 5 GefStoffV alle 6 Jahre entsprechende Fortbildungsveranstaltungen wahrzunehmen.
Impressum
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) - www.blac.de Berichterstattung
Herausgeber
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) Ausschuss für Fachfragen und Vollzug (BLAC-ASFV)
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