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ChemBiozidDV - Biozidrechts-Durchführungsverordnung
Verordnung über die Meldung und die Abgabe von Biozid-Produkten sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
Vom 18. August 2021
(BGBl. I Nr. 57 vom 25.08.2021 S. 3706)
Gl.-Nr.: 8053-6-38
Vorherige Regelungen:
Biozid-Zulassungsverordnung, Biozid-Meldeverordnung
Abschnitt 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Biozid-Produkte im Sinne von § 3 Nummer 11 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1479) geändert worden ist.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist:
Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 3 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.06.2012 S. 1; L 303 vom 20.11.2015 S. 109; L 280 vom 28.10.2017 S. 57), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1825 vom 8. August 2019 (ABl. L 279 vom 31.10.2019 S. 19) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gelten ergänzend.
Abschnitt 2
Meldung von Biozid-Produkten
§ 3 Aufbringen und Angabe der Registriernummer
(1) Biozid-Produkte, die der Übergangsvorschrift nach § 28 Absatz 8 Satz 1 des Chemikaliengesetzes unterliegen, dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn auf dem Biozid-Produkt die nach § 5 von der Bundesstelle für Chemikalien für das Biozid-Produkt erteilte Registriernummer aufgebracht ist. Als Registriernummern im Sinne von § 5 gelten auch Registriernummern, die nach § 4 Satz 3 der Biozid-Meldeverordnung vom 24. Mai 2005 (BGBl. I S. 1410) in der bis zum 13. Mai 2010 geltenden Fassung oder nach § 3 Absatz 2 Satz 4 der Biozid-Meldeverordnung vom 14. Juni 2011 (BGBl. I S. 1085) erteilt wurden.
(2) Biozid-Produkte nach Absatz 1 dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung im Online-Handel oder sonst zum Versand nur angeboten werden, wenn das Angebot die Registriernummer enthält.
§ 4 Meldung eines Biozid-Produkts
(1) Wer als Hersteller oder Einführer eines Biozid-Produkts oder unter Verwendung eines eigenen Handelsnamens ein Biozid-Produkt, für das nach § 3 Absatz 1 eine Registriernummer benötigt wird, im Geltungsbereich dieser Verordnung erstmals auf dem Markt bereitstellt, hat das Biozid-Produkt der Bundesstelle für Chemikalien mit den Angaben nach Absatz 2 zu melden (Meldepflichtiger). Die Meldung hat unter Verwendung des auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zur Verfügung gestellten elektronischen Formulars zu erfolgen. Die Meldung kann durch einen Vertreter mit Sitz im Inland vorgenommen werden. Mit der Meldung wird zugleich der Antrag auf Erteilung einer Registriernummer gestellt.
(2) Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:
§ 5 Erteilung der Registriernummer
Die Bundesstelle für Chemikalien erteilt die Registriernummer spätestens innerhalb von 30 Tagen nach der Meldung, sofern
Die Erteilung der Registriernummer nach Satz 1 kann vollständig durch automatische Einrichtungen erfolgen.
§ 6 Aktualisierung und Bestätigung der Meldung
(1) Meldepflichtige nach § 4 Absatz 1 Satz 1 haben die Meldung unverzüglich zu aktualisieren, wenn sich eine in § 4 Absatz 2 genannte Angabe ändert. Die Aktualisierung hat elektronisch unter Verwendung des von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin auf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellten Formulars zu erfolgen.
(2) Meldepflichtige nach § 4 Absatz 1 Satz 1 haben die Richtigkeit der Angaben in der Meldung bis zum Ablauf des 31. März des zweiten auf die Meldung folgenden Kalenderjahres und danach alle zwei Kalenderjahre jeweils bis zum Ablauf des 31. März gegenüber der Bundesstelle für Chemikalien elektronisch zu bestätigen. Vor der Bestätigung sind die Angaben zu überprüfen und soweit erforderlich zu aktualisieren. Werden die Angaben nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 bestätigt, darf der Meldepflichtige das Biozid-Produkt so lange nicht im Inland auf dem Markt bereitstellen, bis er die Daten bestätigt hat.
(3) Die Aktualisierung und die Bestätigung können jeweils auch durch einen Vertreter mit Sitz im Inland vorgenommen werden.
§ 7 Elektronisches Verzeichnis
(1) Die Bundesstelle für Chemikalien stellt auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ein elektronisches Verzeichnis zur Verfügung, in dem die Biozid-Produkte aufgeführt sind, für die eine Registriernummer erteilt wurde.
(2) Das Verzeichnis enthält von den Angaben des Antragstellers die in § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 und 7 genannten Angaben.
§ 8 Informationsweitergabe an die Landesbehörden
Sofern eine nach § 4 Absatz 1 zur Meldung verpflichtete Person auf Grund einer fehlenden Bestätigung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 das Biozid-Produkt nicht mehr in den Verkehr bringen darf, teilt die Bundesstelle für Chemikalien dies den zuständigen Überwachungsbehörden der Länder mit.
Abschnitt 3
Vorschriften über die Abgabe von Biozid-Produkten
§ 9 Geltung von Zulassungsbeschränkungen für die Abgabe
Regelt die Zulassung eines Biozid-Produkts, dass das Biozid-Produkt nur durch bestimmte Personen verwendet werden darf, so darf das Produkt auch nur an diese Personen abgegeben werden. Davon ausgenommen ist die Abgabe an Wiederverkäufer.
(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)
§ 10 Verbot der Selbstbedienung
(1) Folgende Biozid-Produkte dürfen nur in einer Form angeboten und abgegeben werden, in der der Käufer keinen freien Zugriff auf das Biozid-Produkt hat:
(2) Biozid-Produkte, die nicht Absatz 1 unterfallen und die den folgenden Produktarten des Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zuzuordnen sind, dürfen nur angeboten und abgegeben werden, wenn durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass vor Abschluss des Kaufvertrags durch eine Person, die die Anforderungen des § 13 erfüllt, ein Abgabegespräch mit den Inhalten des § 11 Absatz 2 Nummer 2 stattfindet und § 11 Absatz 2 Nummer 1 eingehalten wird:
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Biozid-Produkte, die nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 im vereinfachten Zulassungsverfahren zugelassenen wurden. Ein Abgabegespräch nach Absatz 2 ist nicht erforderlich, wenn der abgebenden Person bekannt ist oder der Erwerber ihr durch Vorlage geeigneter Unterlagen glaubhaft macht, dass die Anwendung des Biozid-Produkts in Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Erwerbers erfolgt.
(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)
§ 11 Anforderungen an die abgebende Person, Abgabegespräch
(1) Biozid-Produkte nach § 10 Absatz 1 dürfen nur von einer im Betrieb beschäftigten Person abgegeben werden, die die Anforderungen an die Sachkunde nach § 13 erfüllt.
(2) Biozid-Produkte nach § 10 Absatz 1 dürfen nur abgegeben werden, wenn
(3) Weitergehende Regelungen nach der Chemikalien-Verbotsverordnung bleiben unberührt.
(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)
§ 12 Anforderungen an die Abgabe im Online- und Versandhandel
Erfolgt die Abgabe im Online-Handel oder sonst im Versandwege, gelten § 10 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass durch technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen ist, dass vor Abschluss des Kaufvertrages über das Biozid-Produkt
(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)
§ 13 Sachkunde für die Abgabe
(Hinweise siehe =>)
(1) Sachkundig nach § 11 für die Abgabe von Biozid-Produkten ist, wer die Anforderungen erfüllt nach:
(2) Nachweise über berufliche Qualifikationen oder erworbene Sachkunden, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind, erfüllen die Anforderungen nach Absatz 1, soweit die für die Anerkennung der Gleichwertigkeit zuständige Behörde die Gleichwertigkeit festgestellt hat.
Abschnitt 4
Vorschriften über die Zulassung von Biozid-Produkten
§ 14 Einschränkung der Zulassung bestimmter Arten von Biozid-Produkten
(1) Anträge auf Zulassung für Biozid-Produkte der Produktarten 15 (Avizide), 17 (Fischbekämpfungsmittel) und 20 (Produkte gegen sonstige Wirbeltiere) des Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sind aus Gründen des Tierschutzes grundsätzlich abzulehnen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall ausnahmsweise zum Schutz überragender Interessen des Gemeinwohls eine Zulassung erteilen. Bei der Entscheidung über die ausnahmsweise Zulassung ist unter Anlegung eines strengen Maßstabs in besonderem Maße zu berücksichtigen,
Die Zulassung ist auf die Verwendung durch geschulte berufsmäßige Verwender zu begrenzen.
(2) Absatz 1 gilt auch für Anträge auf gegenseitige Anerkennung nach Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.
§ 15 Einschränkung der Zulassung von Biozid-Produkten auf Grund bestimmter Wirkstoffe
Biozid-Produkte, die Wirkstoffe enthalten, die ein Ausschlusskriterium nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllen, dürfen nur für die Verwendung durch geschulte berufsmäßige Verwender zugelassen werden, sofern nicht auf Grund der in Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genannten Voraussetzungen eine Zulassung für weitere Anwenderkategorien erforderlich ist.
Abschnitt 5
Mitteilungspflicht
§ 16 Mitteilung über auf dem Markt bereitgestellte Biozid-Produkte
(1) Wer als Hersteller oder Einführer ein Biozid-Produkt im Geltungsbereich dieser Verordnung auf dem Markt bereitstellt oder ein im Geltungsbereich dieser Verordnung hergestelltes Biozid-Produkt aus diesem ausführt, hat jährlich bis zum Ablauf des 31. März bei der Bundesstelle für Chemikalien für das vorangegangene Kalenderjahr Folgendes mitzuteilen:
(2) Die Mitteilung hat für jedes Biozid-Produkt getrennt zu erfolgen und unter Angabe
(3) Die Mitteilung hat elektronisch unter Verwendung eines von der Bundesstelle für Chemikalien auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bereitgestellten Formulars zu erfolgen.
Abschnitt 6
Schlussbestimmungen
§ 17 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
ein Biozid-Produkt abgibt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 10a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 27 Absatz 2 des Chemikaliengesetzes strafbar.
§ 18 Übergangsvorschriften
(1) Die Vorschriften des zweiten Abschnitts sind erst ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.
(2) Für Biozid-Produkte, die vor dem 26. August 2021 bei der Bundesstelle für Chemikalien gemeldet wurden, hat die Bestätigung nach § 6 Absatz 2 unter Nennung aller in § 4 Absatz 2 genannten Angaben erstmals zum Ablauf des 31. März 2022 zu erfolgen.
(3) Die §§ 10 bis 13 sind erst ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden.
ENDE |