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Regelwerk

ChemG ZustVO - Chemikaliengesetz-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Chemikaliengesetz

Vom 4. August 1992
(GVOBl. 1992 S. 531)
Gl.-Nr.: 200-1-70



Aufgrund des § 1 Abs. 1 des Zuständigkeitsneuregelungsgesetzes vom 20. Dezember 1990 (GVOBl. M-V 1991 S. 2) verordnet die Landesregierung; aufgrund von § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung vom 12. März 1991 (GVOBl. M-V S. 77) verordnen der Sozialminister und die Umweltministerin:

§ 1

(1) Die Zuständigkeit für die Durchführung des Chemikaliengesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen ergibt sich aus der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist.

(2) Über Neuanmeldungen chemischer Stoffe und Verbindungen sowie über Mitteilungen und Kurzfassungen der Anmeldestelle unterrichtet der Sozialminister die Umweltministerin.

§ 2

(1) Zuständige Behörden im Sinne des Chemikaliengesetzes und darauf gestützter Rechtsverordnungen sind:

(2) Lassen sich Maßnahmen zum Umweltschutz durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes erreichen, werden die Gewerbeaufsichtsämter tätig.

(3) Die den Landräten und den Oberbürgermeistern (Bürgermeistern) der kreisfreien Städte übertragenen Aufgaben obliegen diesen als Auftragsangelegenheiten. Die Fachaufsicht führt der Sozialminister.

§ 3

Die in § 2 und in der Anlage zu § 1 Abs. 1 genannten Behörden sind im Rahmen ihrer Aufgaben auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.

§ 4

Der Sozialminister wird ermächtigt, durch Verordnung im Einvernehmen mit der Umweltministerin die Anlage zu § 1 Abs. 1 den Änderungen des Bundesrechts anzupassen und neu bekanntzumachen.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

.

 Anlage
zu § 1 Abs. l

I. Erläuterungen:

Im nachstehenden Verzeichnis werden folgende Abkürzungen verwendet:

SM : Sozialminister
GAA : regional zuständiges Gewerbeaufsichtsamt (AmtsBl. M-V 1991 S. 2)
StAUN : Staatliches Amt für Umwelt und Natur Neubrandenburg, Rostock,
Stralsund, Schwerin
LR + OBGM : Landräte, Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte

II. Vorbemerkungen:

Soweit im nachfolgenden Verzeichnis oder in einer anderen Rechtsvorschrift keine andere Zuständigkeit bestimmt ist, sind für Maßnahmen zum Arbeitsschutz die Gewerbeaufsichtsämter und für Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und Natur die Staatlichen Ämter für Umwelt- und Naturschutz zuständig.

III. Verzeichnis:

RechtsgrundlageVerwaltungsaufgabezuständige Stelle
Chemikaliengesetz (ChemG)  
§ 16e Abs. 3 und Giftinformationsverordnung vom 17. Juli 1990 (BGBl. I S. 1424)Bestimmung med. Einrichtungen, die Erkenntnisse über gefährliche Stoffe sammeln, beraten sowie Behandlungszentren für VergiftungenSM
§ 18 Abs. 1, 2Anzeige, Erlaubnis, Kontrolle zur Haltung giftiger Tiere und Verwendung giftiger PflanzenLR + OBGM
Sechster Abschnitt
§ 19a-c )
Gute LaborpraxisSM
§ 21Überwachung aus Gründen des ArbeitsschutzesGAA
Überwachung aus Gründen des UmweltschutzesStAUN
§ 22 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 1aEntgegennahme von Mitteilungen und Kurzfassungen der AnmeldestelleGAA Schwerin
§ 23 Abs. 1, 2Anordnungen zum Vollzug des ChemG 
aus Gründen des ArbeitsschutzesGAA
aus Gründen des UmweltschutzesStAUN
§ 26 Abs. 1 Nr. 1-7BußgeldverfahrenGAA
§ 26 Abs. 1 Nr. 8aBußgeldverfahrenLR + OBGM
§ 26 Abs. 1 Nr. 8b
i. V. m. § 42 GefStoffV
BußgeldverfahrenGAA
§ 26 Abs. 1 Nr. 9Bußgeldverfahren aus Gründen des ArbeitsschutzesGAA
Bußgeldverfahren aus Gründen des UmweltschutzesStAUN
§ 26 Abs. 1 Nr. 10Bußgeldverfahren bei Anordnungen des GAAGAA
Bußgeldverfahren bei Anordnungen des StAUNStAUN
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)  
GefStoffVVollzugGAA
GefStoffV § 25 Abs. 4 Satz 2Anerkennung von LehrgängenSM
GefStoffV § 30Ermächtigung von ÄrztenSM
Auf § 17 ChemG gestützte Folge-Verordnungen *)
(z. Zt. gelten 1-4)
Vollzug 
aus Gründen des ArbeitsschutzesGAA
aus Gründen des UmweltschutzesStAUN
*)
1. Verordnung zum Verbot von polychlorierten Biphenylen, polychlorierten Terphenylen und zur Beschränkung von Vinylchlorid vom 18. Juli 1989
2. Pentachlorphenolverbotsverordnung vom 12. Dezember 1989
3. Verordnung zur Beschränkung des Herstellens, des Inverkehrbringens und der Verwendung von Teerölen zum Holzschutz vom 27. Mai 1991
4. Verordnung zum Verbot von bestimmten die Ozonschicht abbauenden Halogenkohlenwasserstoffen vom 6. Mai 1991


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