Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Zweite Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die
Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Chemikalienrechts

Vom 2. Februar 2007
(GVBl. Nr. 3 vom 28.02.2007 S. 52)



Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Chemikalienrechts vom 31. Oktober 1995 (GVBl. S. 437), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2004 (GVBl. S. 515), BS 8053-1, wird wie folgt geändert:

Die Anlage wird wie folgt geändert:

1. Lfd. Nr. 1.8.4 erhält folgende Fassung:

"1.8.4Absätze 1, 2, 3, 4 und 6Überwachung der Durchführung der nach den §§ 17 und 19 erlassenen Rechtsverordnungen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Abs. 3, 4 und 6Bei Begasungen im Rahmen des Pflanzen- und Vorratsschutzes sowie zur Schädlingsbekämpfung mit Ausnahme der in Nummer 10.22 des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504) in der jeweils geltenden Fassung genannten Anlagen:
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück; im Übrigen: SGD/LGB".

2. Lfd. Nr. 2 erhält folgende Fassung:

"2Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758) in der jeweils geltenden Fassung Vorbemerkung:

Vereinbarungen nach § 21 Abs. 4 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung bleiben von den folgenden Zuständigkeitsregelungen unberührt.

2.1Vierter Abschnitt  
2.1.1 § 11 Abs. 4 Satz 2Anerkennung von Verfahren oder Geräten zur LuftreinigungLUWG/OBA
2.1.2 § 14 Abs. 4 Nr. 4Zugriff auf das BeschäftigtenverzeichnisSGD/LGB
2.1.3 § 16 Abs. 5 Satz 3Entgegennahme der MitteilungSGD/LGB
2.1.4 § 16 Abs. 5 Satz 4Entscheidung über das UntersuchungsergebnisLUWG
2.2Sechster Abschnitt  
2.2.1 § 19 Abs. 1 Satz 1Entgegennahme der MitteilungSGD/LGB
2.2.2 § 19 Abs. 1 Satz 2Entgegennahme der Durchschriftgleichwertiger Mitteilungen nach anderen RechtsvorschriftenSGD/LGB
2.2.3 § 19 Abs. 2 Satz 1Verlangen und Entgegennahme der MitteilungSGD/LGB
2.2.4 § 19 Abs. 2 Satz 2Verlangen und Entgegennahme der MitteilungSGD/LGB
2.2.5 § 19 Abs. 3Verlangen und Entgegennahme der Kopie der VorsorgekarteiSGD/LGB
2.2.6 § 19 Abs. 4Verlangen und Entgegennahme des FachkundenachweisesSGD/LGB
2.2.7 § 20 Abs. 1 Satz 1Erteilung von Ausnahmen bei unverhältnismäßiger HärteSGD/OBA
2.2.8 § 20 Abs. 3 Satz 1Zulassung der Nichtanwendung von Vorschriften des § 5 Abs. 4 und des Anhangs II Nr. 1SGD/OBA
2.2.9 § 20 Abs. 4 Satz 1Anordnung von Maßnahmen, die über die nach § 23 ChemG möglichen hinausgehenSGD/LGB
2.2.10 § 20 Abs. 5Untersagung von Tätigkeiten mit GefahrstoffenSGD/LGB
2.3Anhang III  
2.3.1Nr. 2.4.2 Abs. 1 Satz 1Entgegennahme der MitteilungSGD/LGB
2.3.2Nr. 2.4.2 Abs. 3 Satz 3Anerkennung eines Sachkundelehrgangs für Tätigkeiten mit AsbestLUWG
2.3.3Nr. 2.4.2 Abs. 4 Satz 1Zulassung von FachbetriebenSGD
2.3.4Nr. 4.4 Abs. 1Entgegennahme der MitteilungBei Begasungen im Rahmen des Pflanzen- und Vorratsschutzes sowie zur Schädlingsbekämpfung mit Ausnahme der in Nummer 10.22 des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504) in der jeweils geltenden Fassung genannten Anlagen:
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück; im Übrigen: SGD/LGB
2.3.5Nr. 4.4 Abs. 3Entgegennahme der Mitteilung über ÄnderungenDie in lfd. Nr.2.3.4 genannten Behörden
2.3.6Nr. 4.4 Abs. 5 Satz 2Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Prüfung oder AusbildungLUWG
2.3.7Nr. 4.4 Abs. 5 Satz 3Anerkennung der Eignung einer Prüfung oder AusbildungLUWG
2.3.8Nr. 4.6Entgegennahme der MitteilungDie in lfd. Nr. 2.3.4 genannten Behörden
2.3.9Nr. 4.7 Satz 2Verlangen und Entgegennahme der AufzeichnungenDie in lfd. Nr. 2.3.4 genannten Behörden
2.3.10Nr. 5.2 Abs. 2 Satz 1Erteilung der ErlaubnisDie in lfd. Nr. 2.3.4 genannten Behörden
2.3.11Nr. 5.2 Abs. 3 Satz 2Verlangen einer PrüfungDie in lfd. Nr. 2.3.4 genannten Behörden
2.3.12Nr. 5.3 Abs. 1 Nr. 2Entgegennahme der AnzeigeDie in lfd. Nr. 2.3.4 genannten Behörden
2.3.13Nr. 5.3 Abs. 2 Satz 1Erteilung von BefähigungsscheinenDie in lfd. Nr. 2.3.4 genannten Behörden
2.3.14Nr. 5.3 Abs. 2 Satz 2Anerkennung von LehrgängenLUWG/OBA/ Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück
2.3.15Nr. 5.3 Abs. 2 Satz 4Abnahme einer PrüfungDie in lfd. Nr. 2.3.4 genannten Behörden
2.3.16Nr. 5.3 Abs. 4Entgegennahme eines neuen ZeugnissesDie in lfd. Nr. 2.3.4 genannten Behörden
2.3.17Nr. 5.3.2 Abs. 1 Satz 1Entgegennahme der AnzeigeDie in lfd. Nr. 2.3.4 genannten Behörden
2.3.18 

Nr. 5.3.2 Abs. 1 Satz 2

Zulassung von AusnahmenDie in lfd. Nr. 2.3.4 genannten Behörden
2.3.19Nr. 5.3.3 Abs. 1 Satz 2Verlangen und Entgegennahme einer AbschriftDie in lfd. Nr.2.3.4 genannten Behörden
2.3.20Nr. 5.7 Abs. 1Zulassung von Begasungen auf SchiffenDie in lfd. Nr.2.3.4 genannten Behörden
2.3.21Nr. 6.4.2.3 Abs. 1 und 3Entgegennahme der AnzeigeSGD/LGB
2.4Anhang IV  
2.4.1Nr. 14 Abs. 3 Satz 2Entgegennahme der Anzeige und MitteilungSGD/LGB
2.4.2Nr. 14 Abs. 3 Satz 6 und 7Entgegennahme der MessergebnisseSGD/LGB".

3. Die lfd. Nr. 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

"4Chemikalien-Ozonschichtverordnung vom 13. November 2006 (BGBl. I S. 2638) in der jeweils geltenden Fassung  
4.1 § 2 Abs. 4 Satz 3Entgegennahme der AnzeigeSGD/LGB
4.2 § 3 Abs. 3 Satz 2Verlangen und Entgegennahme der AufzeichnungenSGD/LGB
4.3 § 4 Abs. 2 Satz 5Verlangen und Entgegennahme der AufzeichnungenSGD/LGB
4.4 § 5 Abs. 1 Satz 3Verlangen und Entgegennahme des NachweisesSGD/LGB
4.5 § 5 Abs. 2 Nr. 1Anerkennung einer FortbildungsveranstaltungSGD/LGB
4.6 § 5 Abs. 2 Nr. 3Anerkennung einer ZertifizierungSGD/LGB
4.7 § 5 Abs. 3 Satz 3Verlangen und Entgegennahme des NachweisesSGD/LGB
5Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50) in der jeweils geltenden Fassung Vorbemerkung:
Vereinbarungen nach § 21 Abs. 4 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung bleiben von den folgenden Zuständigkeitsregelungen unberührt.
5.1 § 10 Abs. 1 Satz 3Verlangen und Entgegennahme von NachweisenSGD/LGB
5.2 § 13 Abs. 1, 2, 5 und 6Entgegennahme von AnzeigenSGD/LGB
5.3 § 13 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5Verlangen und Entgegennahme des Verzeichnisses und der KopienSGD/LGB
5.4 § 14Erteilung von AusnahmenSGD/LGB
5.5 § 15 Abs. 5 Satz 3Verlangen und Entgegennahme der VorsorgekarteiSGD/LGB
5.6 § 15 A Abs. 7 Satz 3Entgegennahme der MitteilungSGD/LGB
5.7 § 15 A Abs. 7 Satz 4Entscheidung über das UntersuchungsergebnisLUWG
5.8 § 16 Abs. 1Verlangen und Entgegennahme einer UnterrichtungSGD/LGB
5.9 § 16 Abs. 2Entgegennahme von Unterrichtungen und MitteilungenSGD/LGB".

4. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 2 geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.