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Regelwerk

Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Chemikalienrechts
- Rheinland-Pfalz -

Vom 31. Oktober 1995
(GVBl. 1995 S. 437; 12.10.1999 S. 325; 03.12.2004 S. 515; 02.02.2007 S. 52 07; 06.10.2015 S. 283 15)
Gl.-Nr.: 8053-1



Aufgrund

des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1993 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1,

des § 2 Abs. 4 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), geändert durch § 7 des Gesetzes vom 2. November 1993 (GVBl. S. 518), BS 2020-1, und

des § 2 Abs. 7 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188, BS 2020-2) wird von der Landesregierung und aufgrund

des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 6. November 1968 (GVBl. S. 247, BS 453-1) wird von dem Ministerium für Umwelt und Forsten und von dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau

verordnet:

§ 1

(1) Für die Wahrnehmung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort bezeichneten Behörden sachlich zuständig.

(2) Die für die Erteilung von Erlaubnissen, Genehmigungen, Zulassungen und sonstigen Berechtigungen sowie für die Ausstellung von Befähigungszeugnissen zuständigen Behörden entscheiden, soweit in der Anlage zu dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, auch über deren Versagung, Rücknahme, Widerruf und Entziehung.

(3) Soweit die sachlich zuständigen Behörden für die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet des Chemikalienrechts nicht bestimmt sind, sind für den Bereich der Bergverwaltung das Oberbergamt, im Übrigen die Struktur- und Genehmigungsdirektionen zuständig.

§ 2 (Änderungsbestimmung)

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

.

 Zuständigkeiten auf dem Gebiet des ChemikalienrechtsAnlage 07 15

Erläuterungen

  1. Die verwendeten Abkürzungen stehen für folgende Bezeichnungen:
    LGB Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz
    LfU Landesamt für Umwelt
    OBA Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz
    SGD Struktur- und Genehmigungsdirektionen
  2. Soweit in der letzten Spalte mehrere Behörden genannt sind und keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen ist, handelt es sich bei der Verwendung eines Schrägstriches um eine alternative Zuständigkeit.
  3. Soweit in der letzten Spalte neben anderen Behörden nach einem Schrägstrich das Landesamt für Geologie und Bergbau oder das Oberbergamt genannt sind, ist deren ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Anlagen bzw. Betriebe gegeben, die der Bergaufsicht unterliegen.
Lfd.Nr.Anzuwendende RechtsnormVerwaltungsaufgabeZuständige
1 07Chemikaliengesetz (ChemG) in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) in der jeweils geltenden Fassung
1.1 § 16c Abs. 1Entgegennahme einer Liste chemischer Altstoffe, die zur Vorlage bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bestimmt istSGD/OBA
1.2 § 16e Abs. 3Medizinische Einrichtung zur Entgegennahme von Angaben von dem, und Berichten an das Bundesinstitut für RisikobewertungGiftinformationszentrum (der Länder Rheinland-Pfalz und Hessen)
1.3 § 16f Abs. 2 Satz 1Entgegennahme von Angaben über einen BiozidwirkstoffLfU
1.4 § 19a Abs. 4Entgegennahme von MitteilungenSGD
1.5 § 19a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchst. BFeststellung der Verwertbarkeit der PrüfungSGD
1.6 § 19b Abs. 1Erteilung einer BescheinigungLfU
1.7 § 19c Abs. 1Mitwirkung bei der Berichterstattungdas für das Chemikalienrecht zuständige Ministerium
1.8 § 21Überwachung der Durchführung des Gesetzes und der auf das Gesetz gestützten Rechtsverordnungen 
1.8.1Absätze 1, 2, 3, 4 und 6Überwachung
  1. des In-Verkehr-Bringens oder Einführens anmeldepflichtiger oder anmeldefreier Stoffe im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 4, 8 Abs. 3 , § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2
  2. der Einhaltung der Mitteilungspflichten nach den §§ 16 bis 16d und 16f
  3. der Einhaltung der Aufbewahrungspflicht nach § 20 Abs. 5 und in Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Abs. 3, 4 und 6
SGD
1.8.2Absätze 1, 2, 3, 4 und 6Überwachung der Durchführung der Bestimmungen über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung sowie über Verbote und Beschränkungen (§§ 13, 15 und 17 sowie hierzu erlassene Rechtsverordnungen) und in Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Abs. 3, 4 und 6SGD/LGB
1.8.3Absätze 1, 2, 3, 4 und 6Überwachung der Einhaltung der für die Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen bestimmte Mitteilungspflichten
  • durch den Hersteller oder Einführer nach § 16e Abs. 1
  • durch den behandelnden oder beurteilenden Arzt nach § 16e Abs. 2
SGD

SGD

1.8.4Absätze 1, 2, 3, 4 und 6Überwachung der Durchführung der nach den §§ 17 und 19 erlassenen Rechtsverordnungen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Abs. 3, 4 und 6Bei Begasungen im Rahmen des Pflanzen- und Vorratsschutzes sowie zur Schädlingsbekämpfung mit Ausnahme der in Nummer 10.22 des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. l S. 504) in der jeweils geltenden Fassung genannten Anlagen:
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück; im Übrigen: SGD/LGB.
1.8.5Absätze 1, 2, 3, 4 und 6Überwachung der Vorschriften des 6. Abschnitts zur Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und in Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Abs. 3, 4 und 6SGD
1.9 § 21a Abs. 2Entgegennahme der Unterrichtung durch die ZollstellenSGD/LGB
1.10 § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2Entgegennahme der Kurzfassung der Unterlagen sowie von Mitteilungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Unterrichtung über das Ergebnis der BewertungSGD/OBA
1.11 § 23 Abs. 1Anordnung zur Beseitigung oder Verhütung von Verstößen gegen das Gesetz oder gegen die nach dem Gesetz erlassenen RechtsverordnungenDie in lfd. Nr. 1.8.1 bis 1.8.5 genannten Behörden
1.12 § 23 Abs. 1 aUntersagung von ArbeitenDie in lfd. Nr. 1.8.4 genannten

Behörden

1.13 § 23 Abs. 2Zeitlich befristete Anordnungen zur Abwehr erheblicher GefahrenSGD
1.14 § 26 Abs. 1Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenDie in lfd. Nr. 1.8.1 bis 1.8.5 genannten Behörden


Lfd.Nr.Anzuwendende RechtsnormVerwaltungsaufgabeZuständige
2 07Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758) in der jeweils geltenden Fassung

Vorbemerkung:
Vereinbarungen nach § 21 Abs. 4 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung bleiben von den folgenden Zuständigkeitsregelungen unberührt.

2.1Vierter Abschnitt  
2.1.1 § 11 Abs. 4 Satz 2Anerkennung von Verfahren oder Geräten zur LuftreinigungLfU/OBA
2.1.2 § 14 Abs. 4 Nr. 4Zugriff auf das BeschäftigtenverzeichnisSGD/LGB
2.1.3 § 16 Abs. 5 Satz 3Entgegennahme der MitteilungSGD/LGB
2.1.4 § 16 Abs. 5 Satz 4Entscheidung über das UntersuchungsergebnisLfU
2.2Sechster Abschnitt  
2.2.1 § 19 Abs. 1 Satz 1Entgegennahme der MitteilungSGD/LGB
2.2.2 § 19 Abs. 1 Satz 2Entgegennahme der Durchschriftgleichwertiger Mitteilungen nach anderen RechtsvorschriftenSGD/LGB
2.2.3 § 19 Abs. 2 Satz 1Verlangen und Entgegennahme der MitteilungSGD/LGB
2.2.4 § 19 Abs. 2 Satz 2Verlangen und Entgegennahme der MitteilungSGD/LGB
2.2.5 § 19 Abs. 3Verlangen und Entgegennahme der Kopie der VorsorgekarteiSGD/LGB
2.2.6 § 19 Abs. 4Verlangen und Entgegennahme des FachkundenachweisesSGD/LGB
2.2.7 § 20 Abs. 1 Satz 1Erteilung von Ausnahmen bei unverhältnismäßiger HärteSGD/OBA
2.2.8 § 20 Abs. 3 Satz 1Zulassung der Nichtanwendung von Vorschriften des § 5 Abs. 4 und des Anhangs II Nr. 1SGD/OBA
2.2.9 § 20 Abs. 4 Satz 1Anordnung von Maßnahmen, die über die nach § 23 ChemG möglichen hinausgehenSGD/LGB
2.2.10 § 20 Abs. 5Untersagung von Tätigkeiten mit GefahrstoffenSGD/LGB
2.3Anhang III  
2.3.1Nr. 2.4.2 Abs. 1 Satz 1Entgegennahme der MitteilungSGD/LGB
2.3.2Nr. 2.4.2 Abs. 3 Satz 3Anerkennung eines Sachkundelehrgangs für Tätigkeiten mit AsbestLfU
2.3.3Nr. 2.4.2 Abs. 4 Satz 1Zulassung von FachbetriebenSGD
2.3.4Nr. 4.4 Abs. 1Entgegennahme der MitteilungBei Begasungen im Rahmen des Pflanzen- und Vorratsschutzes sowie zur Schädlingsbekämpfung mit Ausnahme der in Nummer 10.22 des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504) in der jeweils geltenden Fassung genannten Anlagen:
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück; im Übrigen: SGD/LGB
2.3.5Nr. 4.4 Abs. 3Entgegennahme der Mitteilung über ÄnderungenDie in lfd. Nr.2.3.4 genannten Behörden
2.3.6Nr. 4.4 Abs. 5 Satz 2Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Prüfung oder AusbildungLfU
2.3.7Nr. 4.4 Abs. 5 Satz 3Anerkennung der Eignung einer Prüfung oder AusbildungLfU
2.3.8Nr. 4.6Entgegennahme der MitteilungDie in lfd. Nr. 2.3.4 genannten Behörden
2.3.9Nr. 4.7 Satz 2Verlangen und Entgegennahme der AufzeichnungenDie in lfd. Nr. 2.3.4 genannten Behörden
2.3.10Nr. 5.2 Abs. 2 Satz 1Erteilung der ErlaubnisDie in lfd. Nr. 2.3.4 genannten Behörden
2.3.11Nr. 5.2 Abs. 3 Satz 2Verlangen einer PrüfungDie in lfd. Nr. 2.3.4 genannten Behörden
2.3.12Nr. 5.3 Abs. 1 Nr. 2Entgegennahme der AnzeigeDie in lfd. Nr. 2.3.4 genannten Behörden
2.3.13Nr. 5.3 Abs. 2 Satz 1Erteilung von BefähigungsscheinenDie in lfd. Nr. 2.3.4 genannten Behörden
2.3.14Nr. 5.3 Abs. 2 Satz 2Anerkennung von LehrgängenLfU/OBA/ Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück
2.3.15Nr. 5.3 Abs. 2 Satz 4Abnahme einer PrüfungDie in lfd. Nr. 2.3.4 genannten Behörden
2.3.16Nr. 5.3 Abs. 4Entgegennahme eines neuen ZeugnissesDie in lfd. Nr. 2.3.4 genannten Behörden
2.3.17Nr. 5.3.2 Abs. 1 Satz 1Entgegennahme der AnzeigeDie in lfd. Nr. 2.3.4 genannten Behörden
2.3.18Nr. 5.3.2 Abs. 1 Satz 2Zulassung von AusnahmenDie in lfd. Nr. 2.3.4 genannten Behörden
2.3.19Nr. 5.3.3 Abs. 1 Satz 2Verlangen und Entgegennahme einer AbschriftDie in lfd. Nr.2.3.4 genannten Behörden
2.3.20Nr. 5.7 Abs. 1Zulassung von Begasungen auf SchiffenDie in lfd. Nr.2.3.4 genannten Behörden
2.3.21Nr. 6.4.2.3 Abs. 1 und 3Entgegennahme der AnzeigeSGD/LGB
2.4Anhang IV  
2.4.1Nr. 14 Abs. 3 Satz 2Entgegennahme der Anzeige und MitteilungSGD/LGB
2.4.2Nr. 14 Abs. 3 Satz 6 und 7Entgegennahme der MessergebnisseSGD/LGB


Lfd.Nr.Anzuwendende RechtsnormVerwaltungsaufgabeZuständige
3Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) in der Fassung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867) in der jeweils geltenden Fassung
3.1Verordnung  
3.1.1 § 1 Abs. 3 Satz 1Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von dem Verbot des In-Verkehr-BringensSGD/OBA
3.1.2 § 2 Abs. 1Erteilung der Erlaubnis des In-Verkehr-BringensSGD/LGB
3.1.3 § 2 Abs. 3 Satz 3Entgegennahme der Anzeige über den PersonenwechselSGD/LGB
3.1.4 § 2 Abs. 6 Satz 1Entgegennahme der Anzeige über das erstmalige In-Verkehr-BringenSGD/LGB
3.1.5 § 2 Abs. 6 Satz 3Entgegennahme der Anzeige über den PersonenwechselSGD/LGB
3.1.6 § 5 Abs. 1 Nr. 1Durchführung der PrüfungBei Pflanzenschutzmitteln: Dienstleistungszentrum ländlicher Raum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück; im Übrigen: SGD
3.1.7 § 5 Abs. 3 Nr. 1Entgegennahme des NachweisesSGD/LGB
3.2Anhang  
3.2.1Abschnitt 2 Spalte 3 Abs. 4 Satz 2Zulassung einer FristverlängerungSGD/LGB
3.2.2Abschnitt 13 Spalte 3 Abs. 2Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot des In-Verkehr-BringensSGD/OBA
3.2.3Abschnitt 13 Spalte 3 Abs. 3Genehmigung des In-Verkehr-Bringens in besonders begründeten EinzelfällenSGD/OBA


Lfd.Nr.Anzuwendende RechtsnormVerwaltungsaufgabeZuständige
4 07Chemikalien-Ozonschichtverordnung vom 13. November 2006 (BGBl. I S. 2638) in der jeweils geltenden Fassung
4.1 § 2 Abs. 4 Satz 3Entgegennahme der AnzeigeSGD/LGB
4.2 § 3 Abs. 3 Satz 2Verlangen und Entgegennahme der AufzeichnungenSGD/LGB
4.3 § 4 Abs. 2 Satz 5Verlangen und Entgegennahme der AufzeichnungenSGD/LGB
4.4 § 5 Abs. 1 Satz 3Verlangen und Entgegennahme des NachweisesSGD/LGB
4.5 § 5 Abs. 2 Nr. 1Anerkennung einer FortbildungsveranstaltungSGD/LGB
4.6 § 5 Abs. 2 Nr. 3Anerkennung einer ZertifizierungSGD/LGB
4.7 § 5 Abs. 3 Satz 3Verlangen und Entgegennahme des NachweisesSGD/LGB


Lfd.Nr.Anzuwendende RechtsnormVerwaltungsaufgabeZuständige
5 07Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50) in der jeweils geltenden Fassung

Vorbemerkung:
Vereinbarungen nach § 21 Abs. 4 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung bleiben von den folgenden Zuständigkeitsregelungen unberührt.

5.1 § 10 Abs. 1 Satz 3Verlangen und Entgegennahme von NachweisenSGD/LGB
5.2 § 13 Abs. 1, 2, 5 und 6Entgegennahme von AnzeigenSGD/LGB
5.3 § 13 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5Verlangen und Entgegennahme des Verzeichnisses und der KopienSGD/LGB
5.4 § 14Erteilung von AusnahmenSGD/LGB
5.5 § 15 Abs. 5 Satz 3Verlangen und Entgegennahme der VorsorgekarteiSGD/LGB
5.6 § 15a Abs. 7 Satz 3Entgegennahme der MitteilungSGD/LGB
5.7 § 15a Abs. 7 Satz 4Entscheidung über das UntersuchungsergebnisLfU
5.8 § 16 Abs. 1Verlangen und Entgegennahme einer UnterrichtungSGD/LGB
5.9 § 16 Abs. 2Entgegennahme von Unterrichtungen und MitteilungenSGD/LGB".


Lfd.Nr.Anzuwendende RechtsnormVerwaltungsaufgabeZuständige
6Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. EG Nr. L 244 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
6.1Artikel 3 Abs. 5, 6, 7 und 8Unterrichtung der Kommission über das für das Chemikalienrecht zuständige Ministerium über die Absicht, eine Erlaubnis zu erteilen und Erteilung einer ErlaubnisSGD
6.2Artikel 3 Abs. 9 und 10Erklärung des Einvernehmens gegen über der KommissionSGD
6.3Artikel 5 Abs. 3Gestattung der Verwendung von teil halogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen und Übermittlung einer Kopie der Gestattung an die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und ArbeitsmedizinSGD
6.4Artikel 19 Abs. 1Entgegennahme der Mitteilung der Hersteller, Einführer und Ausführer zur Weiterleitung an die Kommission über das für das Chemikalienrecht zuständige MinisteriumSGD
6.5Artikel 19 Abs. 3Entgegennahme der Mitteilung der Verwender zur Weiterleitung an die Kommission über das für das Chemikalienrecht zuständige MinisteriumSGD
6.6Artikel 20 Abs. 1Erteilung von Informationen auf Aufforderung der KommissionSGD
6.7Artikel 20 Abs. 2Entgegennahme der Durchschrift eines Informationsersuchens der Kommission an ein UnternehmenSGD
6.8Artikel 20 Abs. 3 Satz 1Durchführung von Untersuchungen, die die Kommission für erforderlich hältSGD
6.9Artikel 20 Abs. 3 Satz 2Durchführung von Stichprobenkontrollen und Übermittlung der Zeitpläne und Ergebnisse an die KommissionSGD
6.10Artikel 20 Abs. 4Abschluss einer Vereinbarung mit der Kommission zur Unterstützung der zuständigen Behörden durch Bedienstete der KommissionDas für das Chemikalienrecht zuständige Ministerium
UWS Umweltmanagement GmbHENDE