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Regelwerk

Änderungstext

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Verfahren der behördlichen Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis

Vom 16. November 2011
(GMBl Nr. 48 vom 14.12.2011 S. 967)



Nach § 19d Absatz 3 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146) wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Verfahren der behördlichen Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis

Die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Verfahren der behördlichen Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis (ChemVwV-GLP) vom 15. Mai 1997 (GMBl 1997, S. 257) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 wird die Begriffsbestimmung "GLP-Bundesstelle" wie folgt gefasst:

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Organisationseinheit des für die Aufgaben nach § 19b Abs. 2 Nr. 3 und § 19d Abs. 1 ChemG zuständigen Bundesinstitutes für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin, das insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unterliegt"Organisationseinheit des für die Aufgaben nach § 19b Absatz 2 Nummer 3 und § 19d Absatz 1 ChemG zuständigen Bundesinstituts für Risikobewertung, das insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unterliegt."

2. Nummer 2 wird nach der Überschrift wie folgt gefasst:

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 Dem Anwendungsbereich des § 19a Abs. 1 ChemG unterfallen insbesondere folgende nichtklinische experimentelle Prüfungen:
  1. Die nach den § 7, 7a, 9 Abs. 1, 9a, 16b Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 ChemG jeweils in Verbindung mit der Prüfnachweisverordnung vom 1. August 1994 (BGBl. I S.1877) erforderlichen Prüfungen;
  2. Prüfungen der nach § 11 des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S.1440) geändert worden ist, zulassungsbedürftigen Pflanzenschutzmittel hinsichtlich der nach § 12 Abs. 3 Nr. 5 Pflanzenschutzgesetz in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstaben d bis 1 Pflanzenschutzmittelverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S.1754), die zuletzt durch Artikel 8 § 14 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, beizufügenden Angaben und einzureichenden Versuchsberichte. Die Prüfungen nach Satz 1 sind in den Bekanntmachungen der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft vom 5. Juli 1993 (BAnz Nr. 132, S. 6560, 20.7.1993) und vom 11. August 1995 (Bundesanzeiger Nr. 169, S. 10205, 7.9.1995) aufgeführt Die Angaben nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a der Pflanzenschutzmittelverordnung unterfallen nur hinsichtlich der nach § 4 Nr. 1 der Prüfnachweisverordnung geforderten Prüfnachweise dem Anwendungsbereich;
  3. Prüfungen der nach § 21 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3018) zulassungspflichtigen Arzneimittel hinsichtlich der in § 22 Abs. 2 Nr. 2 des Arzneimittelgesetzes genannten toxikologischen Versuche;
  4. Prüfungen von Stoffen auf Explosionsgefährlichkeit nach § 2 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGBl. I S. 577), das zuletzt durch Artikel 2 § 9 des Gesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978) geändert worden ist, in Verbindung mit dessen Anlage 1;
  5. Prüfungen von neuen Stoffen nach dem Chemikaliengesetz, soweit ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121), zuletzt geändert durch § 14 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1019), in Verbindung mit den darauf beruhenden Gefahrgutverordnungen gestellt wird und für die Prüfung dieselben Methoden wie nach Nummer 1 und Nummer 4 dieses Abschnittes anzuwenden sind;
  6. Prüfungen von Lebensmittelzusatzstoffen beim Erlaß von Rechtsvorschriften nach § 2 Abs. 3 und § 12 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538) geändert worden ist.

Auf die nicht dem Anwendungsbereich des § 19a Abs. 1 ChemG unterliegenden Prüfungen ist diese Verwaltungsvorschrift entsprechend anzuwenden, wenn die Prüfungen aufgrund von Rechtsakten eines Organs der Europäischen Gemeinschaften nach den Grundsätzen der Guten Laborpraxis zu erfolgen haben, wie z.B. bei den Futtermittelzusatzstoffen nach der Richtlinie 87/153/EWG des Rates vom 16. Februar 1987 zur Festlegung von Leitlinien zur Beurteilung von Zusatzstoffen in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 64 S. 19)und ein Antrag nach § 19b Abs. 1 Satz 2 ChemG gestellt worden ist.

"Dem Anwendungsbereich des § 19a Absatz 1 ChemG unterfallen insbesondere folgende nichtklinische experimentelle Prüfungen:
  1. Prüfungen der zulassungsbedürftigen Biozid-Produkte nach § 12a ChemG hinsichtlich der nach § 12d Absatz 2 Satz 1 ChemG im Zulassungsverfahren beizufügenden Prüfnachweise;
  2. Prüfungen von Stoffen nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/20061 hinsichtlich ihrer Ökotoxizität und Toxizität;
  3. Prüfungen der zulassungsbedürftigen Pflanzenschutzmittel hinsichtlich der nach Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG (ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1) vorzulegenden Versuchsberichte und Studien;
  4. Prüfungen der zulassungspflichtigen Arzneimittel nach § 21 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262) geändert worden ist, hinsichtlich der in § 22 Absatz 2 Nummer 2 des Arzneimittelgesetzes genannten toxikologischen Versuche;
  5. Prüfungen von Stoffen auf Explosionsgefährlichkeit nach § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 2 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Prüfverfahren nach Anhang Teil A.14 der Verordnung (EG) Nr. 440/20082;
  6. Prüfungen von Lebensmittelzusatzstoffen im Falle eines Erlasses von Rechtsvorschriften nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 und § 7 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2001 (BGBl. I S. 2205), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist.

Auf die nicht dem Anwendungsbereich des § 19a Absatz 1 ChemG unterliegenden Prüfungen ist diese Verwaltungsvorschrift entsprechend anzuwenden, wenn die Prüfungen aufgrund von Rechtsakten eines Organs der Europäischen Union nach den Grundsätzen der Guten Laborpraxis zu erfolgen haben."

3. Nummer 3 wird wie folgt geändert

a) In Nummer 3.1 werden die Sätze 1 bis 3 durch die folgenden Sätze ersetzt:

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 Die für die Überwachung der Einhaltung der GLP zuständige Behörde bildet zur Durchführung von Inspektionen der Prüfeinrichtungen und zur Durchführung von Überprüfungen von Prüfungen eine Inspektionskommission, in der zumindest die Fachbereiche Arzneimittel, Chemikalien und Pflanzenschutzmittel vertreten sind.

Aus dieser Inspektionskommission trifft die zuständige Behörde eine Auswahl von Inspektoren entsprechend den von der zu inspizierenden Prüfeinrichtung angegebenen Prüfkategorien. Bei Inspektionen der Tierhaltung soll ein beamteter Tierarzt beteiligt werden.

"Die für die Überwachung der Einhaltung der GLP zuständige Behörde bildet zur Durchführung von Inspektionen der Prüfeinrichtungen und zur Durchführung von Überprüfungen von Prüfungen eine Inspektionskommission, deren Inspektoren insbesondere die Fachbereiche Arzneimittel, Chemikalien und Pflanzenschutzmittel fachlich abdecken sollen. Die Anzahl und die Qualifikation der Inspektoren sollen sich an der Zahl der Prüfeinrichtungen und der Art der Prüfungen orientieren.

Für das jeweilige Inspektionsverfahren wählt die zuständige Behörde Inspektoren entsprechend den Prüfkategorien der zu inspizierenden Prüfeinrichtung aus. Bei Inspektionen der Tierhaltung soll ein amtlicher Tierarzt beteiligt werden.

Die Auswahl der Inspektoren kann in Absprache der jeweils zuständigen Behörden länderübergreifend erfolgen. Die Durchführung von Inspektionen mit Inspektoren aus verschiedenen Bundesländern dient der länderübergreifenden Zusammenarbeit, der Harmonisierung des Überwachungsverfahrens sowie dem Austausch fachlicher Ressourcen. Die Federführung bei solchen Inspektionen obliegt dem jeweils örtlich zuständigen Land."

b) Nummer 3.2 wird wie folgt gefasst:

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Die Inspektoren sollen eine abgeschlossene Hochschulausbildung in den für die Inspektionen wesentlichen Fachgebieten haben und auch über entsprechende Erfahrungen verfügen. Ihnen soll Gelegenheit gegeben werden, regelmäßig an fachlichen Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen und auf gemeinsamen Arbeitstagungen ihre Erfahrungen auszutauschen."Die Inspektoren sollen erst nach Erfüllung der im Folgenden aufgeführten Mindestvoraussetzungen benannt werden. Hierzu zählen
  • eine abgeschlossene Hochschulausbildung in einem für die Inspektionen wesentlichen Fachbereich,
  • die Teilnahme an mindestens einer fachlichen GLP-Fortbildung und
  • die Teilnahme an mindestens zwei Inspektionen.

Die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen vor Aufnahme der Inspektionstätigkeit ist zu dokumentieren. Den Inspektoren ist Gelegenheit zu geben, regelmäßig an fachlichen Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen und auf gemeinsamen Arbeitstagungen ihre Erfahrungen auszutauschen."

4. In Nummer 5.1 wird der letzte Satz wie folgt gefasst:

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 Grundlage hierfür ist ein Antrag der Prüfeinrichtung spätestens vier Jahre nach der vorherigen Überwachung."Grundlage hierfür ist ein Antrag der Prüfeinrichtung spätestens drei Jahre nach der vorherigen Überwachung."

5. Nummer 6 wird nach der Überschrift wie folgt gefasst:

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 Die Veröffentlichungsbefugnis für das Verzeichnis nach § 19c Abs. 2 ChemG wird nach § 19d Abs. 3 Satz 2 ChemG dem Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin übertragen."Die Veröffentlichungsbefugnis für das Verzeichnis nach § 19c Absatz 2 ChemG wird nach § 19d Absatz 3 Satz 2 ChemG dem Bundesinstitut für Risikobewertung übertragen."

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der ChemVwV-GLP in der vom Inkrafttreten der ChemVwV-GLP an geltenden Fassung im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

1 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/ EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/ EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/ EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1, L 136 vom 29.05.2007 S. 3, L 141 vom 31.05.2008 S. 22, L 36 vom 05.02.2009 S. 84), die durch die Verordnung (EU) Nr. 366/2011 (ABl. Nr. L 101 vom 15.04.2011 S. 12) geändert worden ist.

2 Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. Nr. L 142 vom 31.05.2008 S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1152/2010 (ABl. Nr. L 324 vom 09.12.2010 S. 13) geändert worden ist.