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Änderungstext
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Verfahren der behördlichen Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis
Vom 16. November 2011
(GMBl Nr. 48 vom 14.12.2011 S. 967)
Nach § 19d Absatz 3 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146) wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Verfahren der behördlichen Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis
Die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Verfahren der behördlichen Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis (ChemVwV-GLP) vom 15. Mai 1997 (GMBl 1997, S. 257) wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird die Begriffsbestimmung "GLP-Bundesstelle" wie folgt gefasst:
alt | neu |
Organisationseinheit des für die Aufgaben nach § 19b Abs. 2 Nr. 3 und § 19d Abs. 1 ChemG zuständigen Bundesinstitutes für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin, das insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unterliegt | "Organisationseinheit des für die Aufgaben nach § 19b Absatz 2 Nummer 3 und § 19d Absatz 1 ChemG zuständigen Bundesinstituts für Risikobewertung, das insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unterliegt." |
2. Nummer 2 wird nach der Überschrift wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dem Anwendungsbereich des § 19a Abs. 1 ChemG unterfallen insbesondere folgende nichtklinische experimentelle Prüfungen:
Auf die nicht dem Anwendungsbereich des § 19a Abs. 1 ChemG unterliegenden Prüfungen ist diese Verwaltungsvorschrift entsprechend anzuwenden, wenn die Prüfungen aufgrund von Rechtsakten eines Organs der Europäischen Gemeinschaften nach den Grundsätzen der Guten Laborpraxis zu erfolgen haben, wie z.B. bei den Futtermittelzusatzstoffen nach der Richtlinie 87/153/EWG des Rates vom 16. Februar 1987 zur Festlegung von Leitlinien zur Beurteilung von Zusatzstoffen in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 64 S. 19)und ein Antrag nach § 19b Abs. 1 Satz 2 ChemG gestellt worden ist. | "Dem Anwendungsbereich des § 19a Absatz 1 ChemG unterfallen insbesondere folgende nichtklinische experimentelle Prüfungen:
Auf die nicht dem Anwendungsbereich des § 19a Absatz 1 ChemG unterliegenden Prüfungen ist diese Verwaltungsvorschrift entsprechend anzuwenden, wenn die Prüfungen aufgrund von Rechtsakten eines Organs der Europäischen Union nach den Grundsätzen der Guten Laborpraxis zu erfolgen haben." |
3. Nummer 3 wird wie folgt geändert
a) In Nummer 3.1 werden die Sätze 1 bis 3 durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Die für die Überwachung der Einhaltung der GLP zuständige Behörde bildet zur Durchführung von Inspektionen der Prüfeinrichtungen und zur Durchführung von Überprüfungen von Prüfungen eine Inspektionskommission, in der zumindest die Fachbereiche Arzneimittel, Chemikalien und Pflanzenschutzmittel vertreten sind.
Aus dieser Inspektionskommission trifft die zuständige Behörde eine Auswahl von Inspektoren entsprechend den von der zu inspizierenden Prüfeinrichtung angegebenen Prüfkategorien. Bei Inspektionen der Tierhaltung soll ein beamteter Tierarzt beteiligt werden. | "Die für die Überwachung der Einhaltung der GLP zuständige Behörde bildet zur Durchführung von Inspektionen der Prüfeinrichtungen und zur Durchführung von Überprüfungen von Prüfungen eine Inspektionskommission, deren Inspektoren insbesondere die Fachbereiche Arzneimittel, Chemikalien und Pflanzenschutzmittel fachlich abdecken sollen.
Die Anzahl und die Qualifikation der Inspektoren sollen sich an der Zahl der Prüfeinrichtungen und der Art der Prüfungen orientieren.
Für das jeweilige Inspektionsverfahren wählt die zuständige Behörde Inspektoren entsprechend den Prüfkategorien der zu inspizierenden Prüfeinrichtung aus. Bei Inspektionen der Tierhaltung soll ein amtlicher Tierarzt beteiligt werden. Die Auswahl der Inspektoren kann in Absprache der jeweils zuständigen Behörden länderübergreifend erfolgen. Die Durchführung von Inspektionen mit Inspektoren aus verschiedenen Bundesländern dient der länderübergreifenden Zusammenarbeit, der Harmonisierung des Überwachungsverfahrens sowie dem Austausch fachlicher Ressourcen. Die Federführung bei solchen Inspektionen obliegt dem jeweils örtlich zuständigen Land." |
b) Nummer 3.2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Inspektoren sollen eine abgeschlossene Hochschulausbildung in den für die Inspektionen wesentlichen Fachgebieten haben und auch über entsprechende Erfahrungen verfügen. Ihnen soll Gelegenheit gegeben werden, regelmäßig an fachlichen Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen und auf gemeinsamen Arbeitstagungen ihre Erfahrungen auszutauschen. | "Die Inspektoren sollen erst nach Erfüllung der im Folgenden aufgeführten Mindestvoraussetzungen benannt werden.
Hierzu zählen
Die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen vor Aufnahme der Inspektionstätigkeit ist zu dokumentieren. Den Inspektoren ist Gelegenheit zu geben, regelmäßig an fachlichen Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen und auf gemeinsamen Arbeitstagungen ihre Erfahrungen auszutauschen." |
4. In Nummer 5.1 wird der letzte Satz wie folgt gefasst:
alt | neu |
Grundlage hierfür ist ein Antrag der Prüfeinrichtung spätestens vier Jahre nach der vorherigen Überwachung. | "Grundlage hierfür ist ein Antrag der Prüfeinrichtung spätestens drei Jahre nach der vorherigen Überwachung." |
5. Nummer 6 wird nach der Überschrift wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Veröffentlichungsbefugnis für das Verzeichnis nach § 19c Abs. 2 ChemG wird nach § 19d Abs. 3 Satz 2 ChemG dem Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin übertragen. | "Die Veröffentlichungsbefugnis für das Verzeichnis nach § 19c Absatz 2 ChemG wird nach § 19d Absatz 3 Satz 2 ChemG dem Bundesinstitut für Risikobewertung übertragen." |
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der ChemVwV-GLP in der vom Inkrafttreten der ChemVwV-GLP an geltenden Fassung im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
1 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/ EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/ EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/ EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1, L 136 vom 29.05.2007 S. 3, L 141 vom 31.05.2008 S. 22, L 36 vom 05.02.2009 S. 84), die durch die Verordnung (EU) Nr. 366/2011 (ABl. Nr. L 101 vom 15.04.2011 S. 12) geändert worden ist.
2 Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. Nr. L 142 vom 31.05.2008 S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1152/2010 (ABl. Nr. L 324 vom 09.12.2010 S. 13) geändert worden ist.