Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Kostenverordnung

Vom 23. April 2014
(BGBl. I Nr. 17 vom 29.04.2014 S. 429)



Auf Grund des § 25a Absatz 2 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991) in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Chemikalien-Kostenverordnung

Die Chemikalien-Kostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 2002 (BGBl. I S. 2442), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 126 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 

altneu
(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die sie als Bundesstelle für Chemikalien im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und als Zulassungsstelle nach § 12j Abs. 1 des Chemikaliengesetzes vornimmt, vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis. Das Robert Koch-Institut erhebt für die Erteilung einer Zulassung nach § 12c Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 12j Abs. 3 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes Gebühren nach Nummer 4.7 des anliegenden Gebührenverzeichnisses. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt
  1. für die Erteilung einer Zulassung nach § 12c Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 12j Abs. 3 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes Gebühren nach Nummer 4.7 und
  2. für die Erteilung von Ausnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abschnitt 1 Spalte 3 Satz 2 und 3 des Anhangs zu § 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung Gebühren nach Nummer 3.3 des anliegenden Gebührenverzeichnisses.

Das Bundesinstitut für Risikobewertung erhebt für die Erteilung der Bestätigung zur Guten Laborpraxis nach § 19b Abs. 2 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes Gebühren nach Nummer 3.1 des anliegenden Gebührenverzeichnisses. In die Gebührensätze sind die Auslagen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 7 und 8 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung einbezogen, soweit sich aus dem Gebührenverzeichnis nicht etwas anderes ergibt.

"(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die sie als Bundesstelle für Chemikalien nach dem Chemikaliengesetz erbringt, vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis. Das Robert Koch-Institut und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erheben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten nach § 12a Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Chemikaliengesetzes für Ausnahmezulassungen nach Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 S. 1) Gebühren nach Nummer 1.8.5 des anliegenden Gebührenverzeichnisses. Das Bundesinstitut für Risikobewertung erhebt für die Ausstellung von Bestätigungen zur Guten Laborpraxis nach § 19b Absatz 2 Nummer 3 des Chemikaliengesetzes Gebühren nach Nummer 2.1 des anliegenden Gebührenverzeichnisses. In die Gebührensätze sind die Auslagen nach § 23 Absatz 6 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 7 und 8 des Verwaltungskostengesetzes einbezogen, soweit sich aus dem Gebührenverzeichnis nicht etwas anderes ergibt." 

b) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Nummer 4 des Gebührenverzeichnisses, für die eine Rahmengebühr gilt und die im Einzelfall einen außergewöhnlichen Aufwand erfordern, kann die Gebühr nach Anhörung des Gebührenschuldners um bis zu 50 vom Hundert des im Gebührenverzeichnis bei dem jeweiligen Gebührentatbestand aufgeführten Höchstbetrages erhöht werden. Satz 2 gilt nicht für die Gebührentatbestände 4.12 und 4.15.

aufgehoben.

2. § 6 wird wie folgt gefasst: 

altneu
§ 6 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) " § 6 Übergangsregelung

Diese Verordnung findet auch auf individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Anwendung, die bereits ab dem 1. September 2013 beantragt oder begonnen, aber bis zum 30. April 2014 noch nicht vollständig erbracht wurden. Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die vor dem 1. September 2013 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist die Chemikalien-Kostenverordnung in der bis zum 31. August 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden. In Fällen des Satzes 2, in denen die Zulassung eines Biozidprodukts nach Artikel 91 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bereits nach Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfolgt, finden die Gebührentatbestände nach Nummer 4 des Gebührenverzeichnisses der Chemikalien-Kostenverordnung in der bis zum 31. August 2013 geltenden Fassung entsprechende Anwendung."

3. Die Anlage zu § 1 Absatz 1 (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt gefasst:

alt:

Gebüh-
ren-Nr.
GebührentatbestandGebühr in Euro
1.(aufgehoben) 
1.1(aufgehoben)
1.2(aufgehoben)
1.3(aufgehoben)
1.4(aufgehoben)
1.5(aufgehoben)
2.(aufgehoben) 
2.1(aufgehoben)
2.2(aufgehoben)
2.3(aufgehoben)
3.Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen 
3.1Ausstellung einer Bestätigung zur Guten Laborpraxis nach § 19b Abs. 2 Nr. 3 ChemG60 je angefangene Arbeitsstunde eines GLP Inspektors bis 25.000
3.2Bearbeitung einer Mitteilung nach Artikel 7 Abs. 1 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. EU Nr. L 63 S. 1)100
3.3Erteilung einer Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abschnitt 1 Spalte 3 Satz 2 oder Satz 3 des Anhangs zu § 1 ChemVerbotsV50
3.4(aufgehoben) 
3.5(aufgehoben) 
3.6(aufgehoben) 
4.Zulassung von Biozid-Produkten 
4.1Zulassung eines Biozid-Produkts nach § 12a Satz 1 in Verbindung mit §§ 12b und 12d ChemG, soweit nicht auf eine Rahmenformulierung nach § 12b Abs. 4 ChemG Bezug genommen wird10.000 bis 45.000
4.2Zulassung eines Biozid-Produkts nach § 12a Satz 1 in Verbindung mit §§ 12b und 12d ChemG, wenn auf eine Rahmenformulierung nach § 12b Abs. 4 ChemG Bezug genommen wird750
4.3Feststellung nach § 12a Satz 2 Nr. 4 ChemG500
4.4Festlegung einer Rahmenformulierung nach § 12b Abs. 4 ChemG500
4.5Erneute Zulassung nach § 12b Abs. 5 ChemG1.500 bis 17.500
4.6Vorläufige Zulassung nach § 12c Abs. 1 ChemG (zuzüglich Gebühr nach Nummer 4.12)10.000 bis 45.000
4.7Zulassung zur Bekämpfung einer unvorhergesehenen Gefahr nach § 12c Abs. 2 ChemG2000
4.8Widerruf aufgrund eines Antrags nach § 12e Abs. 2 Satz 2 ChemG500
4.9Registrierung nach § 12f Abs. 1 ChemG750
4.10Gegenseitige Anerkennung der Zulassung nach § 12g Abs. 1 ChemG2 500
4.11Gegenseitige Anerkennung der Registrierung nach § 12g Abs. 1 ChemG500
4.12Prüfung eines Biozid-Wirkstoffes aufgrund eines Antrags nach § 12h Abs. 2 ChemG75.000 bis 100.000
4.13Bearbeitung der Mitteilung nach § 12i Abs. 2 Nr. 1 und 2 ChemG2000
4.14Genehmigung eines Versuches nach § 12i Abs. 3 ChemG (zuzüglich Gebühr nach Nummer 4.13)500 bis 2000
4.15Prüfung eines alten Biozid-Wirkstoffes als Berichterstatter aufgrund eines nach einer EG-Verordnung nach Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. EG Nr. L 123 S. 1) gestellten Antrags auf Aufnahme des Biozid-Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB der genannten Richtlinie75.000 bis 125.000

neu:
"Anlage
(zu § 1 Absatz 1)

Gebührenverzeichnis

Gebühren-Nr.GebührentatbestandGebühr in
Euro
1Verfahren der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gemäß § 12a Absatz 3 und § 12b ChemG
1.1EU-Wirkstoffgenehmigungen
1.1.1Bewertung eines Antrags auf Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 8 oder aufgrund eines Antrags nach einer EU-Verordnung nach Artikel 28 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach Nr. 1.1.2189800
1.1.2Zusatzgebühr für jede weitere Produktart bei der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Nr. 1.1.147500
1.1.3Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der eine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach Nr. 1.1.494900
1.1.4Zusatzgebühr für jede weitere Produktart bei der Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Nr. 1.1.315800
1.1.5Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach Nr. 1.1.647500
1.1.6Zusatzgebühr für jede weitere Produktart bei der Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Nr. 1.1.515800
1.2Nationale Produktzulassungen
1.2.1Nationale Zulassung nach Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
a) eines Biozidprodukts, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.950000
b) einer Biozidproduktfamilie, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.975000
1.2.2Nationale Zulassung nach Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
a) eines Biozidprodukts, welches identisch zum Referenzprodukt ist, das für die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde14300
b) einer Biozidproduktfamilie, welche identisch zur Referenzproduktfamilie ist, die für die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde19600
1.2.3Vorläufige Zulassung nach Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
a) eines Biozidprodukts, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.955000
b) einer Biozidproduktfamilie, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.982500
1.2.4Vorläufige Zulassung nach Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
  1. eines Biozidprodukts, welches identisch zum Referenzprodukt ist, das für die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde
19300
b) einer Biozidproduktfamilie, welche identisch zur Referenzproduktfamilie ist, die für die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde27100
1.2.5Nationale Zulassung nach Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in Verbindung mit Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
a)eines Biozidprodukts, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.950500
b) einer Biozidproduktfamilie, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.975750
1.2.6Nationale Zulassung nach Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in Verbindung mit Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
  1. eines Biozidprodukts, welches identisch zum Referenzprodukt ist, das für die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde
14800
b) einer Biozidproduktfamilie, welche identisch zur Referenzproduktfamilie ist, die für die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde20300
1.2.7Verlängerung einer nationalen Zulassung nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der eine umfassende Bewertung erforderlich ist. Im Falle
a) eines Biozidprodukts50000
b) einer Biozidproduktfamilie75000
1.2.8Verlängerung einer nationalen Zulassung nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist. Im Falle
a) eines Biozidprodukts25000
b) einer Biozidproduktfamilie37500
1.2.9Registrierung eines Biozidprodukts, das zu einer Biozidproduktfamilie nach Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gehört1200
1.3Vereinfachte Produktzulassungen
1.3.1Vereinfachte Zulassung nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
a) eines Biozidprodukts13400
b) einer Biozidproduktfamilie20100
1.3.2Registrierung nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 der Bereitstellung auf dem Markt
a) eines nach dem vereinfachten Zulassungsverfahren zugelassenen Biozidprodukts1.200
b) einer nach dem vereinfachten Zulassungsverfahren zugelassenen Biozidproduktfamilie1.800
1.3.3Verlängerung einer vereinfachten Zulassung
a) eines Biozidprodukts6700
b) einer Biozidproduktfamilie10100
1.4Zulassung eines gleichen Biozidprodukts
1.4.1Zulassung aufgrund einer Verordnung nach Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
a) eines gleichen Biozidprodukts1200
b) einer gleichen Biozidproduktfamilie1800
1.5Gegenseitige Anerkennungen
1.5.1Zulassung mittels gegenseitiger Anerkennung nach Artikel 33 Absatz 1, Artikel 34 Absatz 2 oder Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
a) eines Biozidprodukts15500
b) einer Biozidproduktfamilie23300
1.5.2Verlängerung einer gegenseitigen Anerkennung nach Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
a) eines Biozidprodukts3500
b) einer Biozidproduktfamilie5300
1.6Unionszulassungen
1.6.1Bewertung eines Antrags auf Unionszulassung nach Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
a) eines Biozidprodukts, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.960000
b) einer Biozidproduktfamilie, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.990000
1.6.2Bewertung eines Antrags auf Unionszulassung nach Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
a) eines Biozidprodukts, welches identisch zum Referenzprodukt ist, das für die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde28500
b) einer Biozidproduktfamilie, welche identisch zur Referenzproduktfamilie ist, die für die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde42700
1.6.3Bewertung eines Antrags auf vorläufige Unionszulassung nach Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
a) eines Biozidprodukts, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.965000
b) einer Biozidproduktfamilie, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.997500
1.6.4Bewertung eines Antrags auf vorläufige Unionszulassung nach Artikel 44 in Verbindung mit Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
a) eines Biozidprodukts, welches identisch zum Referenzprodukt ist, das für die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde33500
b) einer Biozidproduktfamilie, welche identisch zur Referenzproduktfamilie ist, die für die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde50200
1.6.5Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Unionszulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der eine umfassende Bewertung erforderlich ist. Im Falle
a) eines Biozidprodukts60000
b) einer Biozidproduktfamilie90000
1.6.6Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Unionszulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist. Im Falle
a) eines Biozidprodukts30000
b) einer Biozidproduktfamilie45000
1.7Änderungen von nationalen Produktzulassungen, Unionszulassungen und gegenseitigen Anerkennungen
1.7.1Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der verwaltungstechnische Änderungen erforderlich sind. Im Falle
a) eines Biozidprodukts350
b) einer Biozidproduktfamilie530
1.7.2Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der geringfügige Änderungen erforderlich sind, sofern die Bundesstelle für Chemikalien die Änderung entsprechend des Durchführungsrechtsaktes nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet. Im Falle
a) eines Biozidprodukts3800
b) einer Biozidproduktfamilie5700
1.7.3Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der wesentliche Änderungen erforderlich sind, sofern die Bundesstelle für Chemikalien die Änderung entsprechend des Durchführungsrechtsaktes nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet. Im Falle
a) eines Biozidprodukts37100
b) einer Biozidproduktfamilie55700
1.7.4Änderung einer Unionszulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der wesentliche Änderungen erforderlich sind, sofern die Bundesstelle für Chemikalien die Änderung entsprechend des Durchführungsrechtsaktes nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet. Im Falle
a) eines Biozidprodukts37100
b) einer Biozidproduktfamilie55700
1.7.5Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der geringfügige Änderungen erforderlich sind, sofern nach dem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 keine eigene Bewertung durch die Bundesstelle für Chemikalien erfolgt. Im Falle
a) eines Biozidprodukts350
b) einer Biozidproduktfamilie530
1.7.6Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der wesentliche Änderungen erforderlich sind, sofern nach dem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 keine eigene Bewertung durch die Bundesstelle für Chemikalien erfolgt. Im Falle
a) eines Biozidprodukts3800
b) einer Biozidproduktfamilie5700
1.8Sonstige Anträge und Meldungen
1.8.1Prüfung der Zulässigkeit eines nach Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu meldenden Experiments oder Versuchs2900
1.8.2Genehmigung für den Parallelhandel nach Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012230
1.8.3Genehmigung eines Antrags auf vertrauliche Behandlung von Daten nach Artikel 66 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, je Information120
1.8.4Ausstellung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung120
1.8.5Ausnahmezulassung nach Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder nach § 12g Absatz 3 ChemG2500
1.9Zusatzgebühren für Produktzulassungen nach Nr. 1.2.1 oder Nr. 1.6.1
1.9.1Je weiterem enthaltenen Wirkstoff
a) in einem Biozidprodukt4000
b) in einer Biozidproduktfamilie6000
1.9.2Je weiterer Produktart
a) eines Biozidprodukts4000
b) einer Biozidproduktfamilie6000
1.9.3Je weiterer Verwenderkategorie
a) eines Biozidprodukts4000
b) einer Biozidproduktfamilie6000
1.9.4Vergleichende Bewertung je enthaltenem Wirkstoff
a) in einem Biozidprodukt10000
b) in einer Biozidproduktfamilie15000
1.9.5Mitarbeit bei der Festlegung von Rückstandshöchstwerten nach Artikel 19 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
a) eines Biozidprodukts5000
b) einer Biozidproduktfamilie7500
2Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
2.1Ausstellung einer Bestätigung zur Guten Laborpraxis nach § 19b Absatz 2 Nummer 3 ChemG78 je angefangene
Arbeitsstunde eines GLP-Inspektors;
höchstens 25.000
2.2Verfahren der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 60) gemäß § 21 Absatz 2 Satz 2 ChemG
2.2.1Prüfung und Weiterleitung einer Ausfuhrmitteilung nach Artikel 8 Absatz 2 oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 an die Europäische Kommission, sofern der Stoff ausschließlich in Anhang I Teil 1 dieser Verordnung aufgeführt ist100
2.2.2Prüfung und Weiterleitung einer Ausfuhrmitteilung nach Artikel 8 Absatz 2 oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 an die Europäische Kommission, sofern der Stoff zusätzlich in Anhang I Teil 2 oder 3 dieser Verordnung aufgeführt ist250".

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Chemikalien-Kostenverordnung in der vom Inkrafttreten des Artikels 1 der Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE