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Regelwerk, Chemikalien

ChemKostV - Chemikalien-Kostenverordnung
Verordnung über Kosten für Amtshandlungen der Bundesbehörden nach dem Chemikaliengesetz

Vom 23. Mai 2014
(BGBl. I Nr. 22 vom 03.06.2014 S. 591; 18.07.2016 S. 1666 16; 17.07.2017 S. 2615 17 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 8053-6-25



(gültig bis zum 30.09.2021 siehe =>)

Archiv: 2002
Siehe Fn. *, **

§ 1 Gebühren 17

(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die sie als Bundesstelle für Chemikalien nach dem Chemikaliengesetz erbringt, vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis. Das Robert Koch-Institut, das Umweltbundesamt und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erheben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten nach § 12a Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Chemikaliengesetzes für Ausnahmezulassungen nach Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 S. 1) Gebühren nach Nummer 1.8.5 des anliegenden Gebührenverzeichnisses. Das Bundesinstitut für Risikobewertung erhebt für die Ausstellung von Bestätigungen zur Guten Laborpraxis nach § 19b Absatz 2 Nummer 3 des Chemikaliengesetzes Gebühren nach Nummer 2.1 des anliegenden Gebührenverzeichnisses. In die Gebührensätze sind die Auslagen nach § 23 Absatz 6 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 7 und 8 des Verwaltungskostengesetzes einbezogen, soweit sich aus dem Gebührenverzeichnis nicht etwas anderes ergibt.

(2) Erfordert eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, für die im Gebührenverzeichnis ein fester Gebührensatz vorgesehen ist, im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand, so kann die Gebühr bis auf das Doppelte dieses Satzes erhöht werden.

(3) Erfordert eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, für die im Gebührenverzeichnis ein Gebührensatz vorgesehen ist, weniger Arbeitsaufwand als die Bearbeitung eines Vordrucks erfordert, weil die Zulassungs- oder Mitteilungsunterlagen elektronisch oder auf einem magnetischen Datenträger übermittelt werden, so kann die Gebühr um bis zu 500 Euro ermäßigt werden.

§ 2 (weggefallen)

§ 3 Gebührenermäßigung

Auf Antrag des Gebührenschuldners kann eine Gebührenermäßigung oder eine Gebührenbefreiung gewährt werden, wenn an dem Inverkehrbringen des Stoffes oder des Biozid-Produkts ein besonderes öffentliches Interesse besteht und der Antragsteller einen den Gebühren und dem Entwicklungsaufwand angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann.

§ 4 Widerruf und Rücknahme

In den Fällen des Widerrufs oder der Rücknahme eines Verwaltungsaktes sowie der Ablehnung oder der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben.

§ 5 Widerspruchsverfahren

Für das Widerspruchsverfahren gegen einen von der zuständigen Bundesbehörde auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verwaltungsakt werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.

§ 6 Übergangsregelung

Diese Verordnung findet auch auf individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Anwendung, die bereits ab dem 1. September 2013 beantragt oder begonnen, aber bis zum 30. April 2014 noch nicht vollständig erbracht wurden. Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die vor dem 1. September 2013 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist die Chemikalien-Kostenverordnung in der bis zum 31. August 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden. In Fällen des Satzes 2, in denen die Zulassung eines Biozidprodukts nach Artikel 91 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bereits nach Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfolgt, finden die Gebührentatbestände nach Nummer 4 des Gebührenverzeichnisses der Chemikalien-Kostenverordnung in der bis zum 31. August 2013 geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

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Gebührenverzeichnis Anlage
(zu § 1 Abs. 1)


Gebühren-Nr.GebührentatbestandGebühr in
Euro
1Verfahren der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gemäß § 12a Absatz 3 und § 12b ChemG
1.1EU-Wirkstoffgenehmigungen
1.1.1Bewertung eines Antrags auf Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 8 oder aufgrund eines Antrags nach einer EU-Verordnung nach Artikel 28 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach Nr. 1.1.2189.800
1.1.2Zusatzgebühr für jede weitere Produktart bei der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Nr. 1.1.147.500
1.1.3Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der eine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach Nr. 1.1.494.900
1.1.4Zusatzgebühr für jede weitere Produktart bei der Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Nr. 1.1.315.800
1.1.5Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist, ggf. zuzüglich Zusatzgebühr nach Nr. 1.1.647.500
1.1.6Zusatzgebühr für jede weitere Produktart bei der Verlängerung der Genehmi- gung eines Wirkstoffs nach Nr. 1.1.515.800
1.2Nationale Produktzulassungen
1.2.1Nationale Zulassung nach Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
a) eines Biozidprodukts, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.950.000
b) einer Biozidproduktfamilie, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.975.000
1.2.2Nationale Zulassung nach Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
a) eines Biozidprodukts, welches identisch zum Referenzprodukt ist, das für die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde14.300
b) einer Biozidproduktfamilie, welche identisch zur Referenzproduktfamilie ist, die für die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde19.600
1.2.3Vorläufige Zulassung nach Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
a) eines Biozidprodukts, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.955.000
b) einer Biozidproduktfamilie, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.982.500
1.2.4Vorläufige Zulassung nach Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
a) eines Biozidprodukts, welches identisch zum Referenzprodukt ist, das für die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde19.300
b) einer Biozidproduktfamilie, welche identisch zur Referenzproduktfamilie ist, die für die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde27.100
1.2.5Nationale Zulassung nach Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in Verbindung mit Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
a) eines Biozidprodukts, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.950.500
b) einer Biozidproduktfamilie, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.975.750
1.2.6Nationale Zulassung nach Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in Verbindung mit Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
a) eines Biozidprodukts, welches identisch zum Referenzprodukt ist, das für die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde14.800
b) einer Biozidproduktfamilie, welche identisch zur Referenzproduktfamilie ist, die für die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde20.300
1.2.7Verlängerung einer nationalen Zulassung nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der eine umfassende Bewertung erforderlich ist. Im Falle
a) eines Biozidprodukts50.000
b) einer Biozidproduktfamilie75.000
1.2.8Verlängerung einer nationalen Zulassung nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist. Im Falle
a) eines Biozidprodukts25.000
b) einer Biozidproduktfamilie37.500
1.2.9Registrierung eines Biozidprodukts, das zu einer Biozidproduktfamilie nach Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gehört1.200
1.3Vereinfachte Produktzulassungen
1.3.1Vereinfachte Zulassung nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
a) eines Biozidprodukts13.400
b) einer Biozidproduktfamilie20.100
1.3.2Registrierung nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 der Bereitstellung auf dem Markt
a) eines nach dem vereinfachten Zulassungsverfahren zugelassenen Biozidprodukts1.200
b) einer nach dem vereinfachten Zulassungsverfahren zugelassenen Biozidproduktfamilie1.800
1.3.3Verlängerung einer vereinfachten Zulassung
a) eines Biozidprodukts6.700
b) einer Biozidproduktfamilie10.100
1.4Zulassung eines gleichen Biozidprodukts
1.4.1Zulassung aufgrund einer Verordnung nach Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
a) eines gleichen Biozidprodukts1.200
b) einer gleichen Biozidproduktfamilie1.800
1.5Gegenseitige Anerkennungen
1.5.1Zulassung mittels gegenseitiger Anerkennung nach Artikel 33 Absatz 1, Artikel 34 Absatz 2 oder Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
a) eines Biozidprodukts15.500
b) einer Biozidproduktfamilie23.300
1.5.2Verlängerung einer gegenseitigen Anerkennung nach Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
a) eines Biozidprodukts3.500
b) einer Biozidproduktfamilie5.300
1.6Unionszulassungen
1.6.1Bewertung eines Antrags auf Unionszulassung nach Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
a) eines Biozidprodukts, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.960.000
b) einer Biozidproduktfamilie, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.990.000
1.6.2Bewertung eines Antrags auf Unionszulassung nach Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
a) eines Biozidprodukts, welches identisch zum Referenzprodukt ist, das für die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde28.500
b) einer Biozidproduktfamilie, welche identisch zur Referenzproduktfamilie ist, die für die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde42.700
1.6.3Bewertung eines Antrags auf vorläufige Unionszulassung nach Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
a) eines Biozidprodukts, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.965.000
b) einer Biozidproduktfamilie, ggf. zuzüglich Zusatzgebühren nach Nr. 1.997.500
1.6.4Bewertung eines Antrags auf vorläufige Unionszulassung nach Artikel 44 in Verbindung mit Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
a) eines Biozidprodukts, welches identisch zum Referenzprodukt ist, das für die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde33.500
b) einer Biozidproduktfamilie, welche identisch zur Referenzproduktfamilie ist, die für die EU-Wirkstoffgenehmigung bewertet wurde50.200
1.6.5Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Unionszulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der eine umfassende Bewertung erforderlich ist. Im Falle
a) eines Biozidprodukts60.000
b) einer Biozidproduktfamilie90.000
1.6.6Bewertung eines Antrags auf Verlängerung der Unionszulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der keine umfassende Bewertung erforderlich ist. Im Falle
a) eines Biozidprodukts30.000
b) einer Biozidproduktfamilie45.000
1.7Änderungen von nationalen Produktzulassungen, Unionszulassungen und gegenseitigen Anerkennungen
1.7.1Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der verwaltungstechnische Änderungen erforderlich sind. Im Falle
a) eines Biozidprodukts350
b) einer Biozidproduktfamilie530
1.7.2Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der geringfügige Änderungen erforderlich sind, sofern die Bundesstelle für Chemikalien die Änderung entsprechend des Durchführungsrechtsaktes nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet. Im Falle
a) eines Biozidprodukts3.800
b) einer Biozidproduktfamilie5.700
1.7.3Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der wesentliche Änderungen erforderlich sind, sofern die Bundesstelle für Chemikalien die Änderung entsprechend des Durchführungsrechtsaktes nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet. Im Falle
a) eines Biozidprodukts37.100
b) einer Biozidproduktfamilie55.700
1.7.4Änderung einer Unionszulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der wesentliche Änderungen erforderlich sind, sofern die Bundesstelle für Chemikalien die Änderung entsprechend des Durchführungsrechtsaktes nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertet. Im Falle
a) eines Biozidprodukts37.100
b) einer Biozidproduktfamilie55.700
1.7.5Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der geringfügige Änderungen erforderlich sind, sofern nach dem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 keine eigene Bewertung durch die Bundesstelle für Chemikalien erfolgt. Im Falle
a) eines Biozidprodukts350
b) einer Biozidproduktfamilie530
1.7.6Änderung einer Zulassung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, bei der wesentliche Änderungen erforderlich sind, sofern nach dem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 keine eigene Bewertung durch die Bundesstelle für Chemikalien erfolgt. Im Falle
a) eines Biozidprodukts3.800
b) einer Biozidproduktfamilie5.700
1.8Sonstige Anträge und Meldungen
1.8.1Prüfung der Zulässigkeit eines nach Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu meldenden Experiments oder Versuchs2.900
1.8.2Genehmigung für den Parallelhandel nach Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012230
1.8.3Genehmigung eines Antrags auf vertrauliche Behandlung von Daten nach Artikel 66 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, je Information120
1.8.4Ausstellung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung120
1.8.5Ausnahmezulassung nach Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder nach § 12g Absatz 3 ChemG2.500
1.9Zusatzgebühren für Produktzulassungen nach Nr. 1.2.1 oder Nr. 1.6.1
1.9.1Je weiterem enthaltenen Wirkstoff
a) in einem Biozidprodukt4.000
b) in einer Biozidproduktfamilie6.000
1.9.2Je weiterer Produktart
a) eines Biozidprodukts4.000
b) einer Biozidproduktfamilie6.000
1.9.3Je weiterer Verwenderkategorie
a) eines Biozidprodukts4000
b) einer Biozidproduktfamilie6.000
1.9.4Vergleichende Bewertung je enthaltenem Wirkstoff
a) in einem Biozidprodukt10.000
b) in einer Biozidproduktfamilie15.000
1.9.5Mitarbeit bei der Festlegung von Rückstandshöchstwerten nach Artikel 19 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
a) eines Biozidprodukts5.000
b) einer Biozidproduktfamilie7.500
2Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
2.1Ausstellung einer Bestätigung zur Guten Laborpraxis nach § 19b Absatz 2 Nummer 3 ChemG78 je angefangene
Arbeitsstunde eines GLP-Inspektors;
höchstens 25.000
2.2Verfahren der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 60) gemäß § 21 Absatz 2 Satz 2 ChemG
2.2.1Prüfung und Weiterleitung einer Ausfuhrmitteilung nach Artikel 8 Absatz 2 oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 an die Europäische Kommission, sofern der Stoff ausschließlich in Anhang I Teil 1 dieser Verordnung aufgeführt ist100
2.2.2Prüfung und Weiterleitung einer Ausfuhrmitteilung nach Artikel 8 Absatz 2
oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 an die Europäische Kommission, sofern der Stoff zusätzlich in Anhang I Teil 2 oder 3 dieser Verordnung aufgeführt ist
250

_____
*) Gemäß Artikel 4 Absatz 102 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) wird die Chemikalien-Kostenverordnung am 01. Oktober 2021 aufgehoben.

**) Die Neufassung berücksichtigt:

  1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 1. Juli 2002 (BGBl. I S.2442),
  2. den am 1. November 2002 in Kraft getretenen Artikel 7 § 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082),
  3. den am 20. November 2003 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2283),
  4. den am 1. Juni 2008 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2008 (BGBl. I S. 922),
  5. den am 15. August 2013 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 126 sowie den am 14. August 2018 in Kraft tretenden Artikel 4 Absatz 102 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154),
  6. den am 30. April 2014 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung.
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