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Änderungstext
Siebte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen*)
Vom 29. August 2003
(BGBl. I Nr. 44 vom 04.09.2003 S. 1697)
Auf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
Die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe "Abschnitt 24" die folgenden Angaben angefügt:
"Abschnitt 25 Flammschutzmittel
Abschnitt 26 Azofarbstoffe".
2. Im Anhang wird Abschnitt 10 wie folgt gefasst:
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ChemVerbotsV Abschnitt 10: Arsenverbindungen
Spalte 1: Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer Arsenverbindungen Spalte 2: Verbote Arsenverbindungen und Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten, dürfen für folgende Zwecke nicht in den Verkehr gebracht werden: Spalte 3: Ausnahmen Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für anorganische Salze vom Typ Kupfer- Chrom-Arsen, die in Industrieanlagen im Vakuum oder unter Druck zur Imprägnierung von Holz zum Einsatz kommen. | ChemVerbotsV Abschnitt 10: Arsenverbindungen
Spalte 1: Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer Arsenverbindungen Spalte 2: Verbote
Spalte 3: Ausnahmen (1) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 1 gilt nicht für Kupfer-Chrom- Arsenverbindungen, Typ C (Chrom als CrO3 47,5 %, Kupfer als CuO 18,5 %, Arsen als As2O5 34,0 die in Industrieanlagen unter Druck oder im Vakuum zur Imprägnierung von Holz verwendet werden. |
3. Im Anhang werden nach Abschnitt 24 die Abschnitte 25 und 26 angefügt:
Artikel 2
Änderung der Gefahrstoffverordnung
Die Gefahrstoffverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1999 (BGBl. I S. 2233, 2000 I S. 739), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Mai 2003 (BGBl. I S. 712), wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis unter Anhang IV werden nach der Angabe "Nummer 22" folgende Angaben angefügt:
"23. Flammschutzmittel
24. Azofarbstoffe".
2. In § 15 Abs. 1 werden nach Nummer 22 die folgenden Nummern angefügt:
"23. Flammschutzmittel
24. Azofarbstoffe".
3. Anhang IV wird wie folgt geändert:
a) In der Inhaltsübersicht werden nach Nummer 22 folgende Nummern angefügt:
"Nr. 23 Flammschutzmittel
Nr. 24 Azofarbstoffe".
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Arsenverbindungen und Zubereitungen, die Arsenverbindungen enthalten, dürfen nicht verwendet werden
(3) Das Verbot des Absatzes 2 Nr. 1 gilt nicht für anorganische Salze vom Typ Kupfer-Chrom-Arsen, die in Industrieanlagen im Vakuum oder unter Druck zur Imprägnierung von Holz zur Verwendung im Außenbereich zum Einsatz kommen. | "(2) Arsenverbindungen und Zubereitungen, die Arsenverbindungen enthalten, dürfen nicht verwendet werden
(3) Das Verbot des Absatzes 2 Nr. 3 gilt nicht für Kupfer-Chrom-Arsenverbindungen (CCA) Typ C (Chrom als CrO3 47,5 %, Kupfer als CuO 18,5 %, Arsen als As2O5 34,0 %), die in Industrieanlagen im Vakuum oder unter Druck zur Imprägnierung von Holz verwendet werden." |
bb) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
"(4) Mit Kupfer-Chrom-Arsenverbindungen behandelte Hölzer nach Absatz 3 dürfen, sofern das Holzschutzmittel vollständig fixiert ist, für folgende gewerbliche und industrielle Zwecke verwendet werden:
(5) Die Verwendung der in Absatz 4 genannten Hölzer ist jedoch verboten
c) Nach Nummer 22 werden folgende Nummern 23 und 24 angefügt:
"Anhang IV Nr. 23 Flammschutzmittel
Stoffe sowie Stoffe und Zubereitungen mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 0,1% Pentabromdiphenylether (C12H5Br5O) oder 0,1% Octabromdiphenylether(C12H2Br8O) dürfen nicht verwendet werden.
Anhang IV Nr. 24 Azofarbstoffe
Stoffe und Zubereitungen mit einem Massengehalt von mehr als 0,1% des "Blauen Farbstoffes" mit der EG-Nummer 405-665-4 (Gemisch aus: Dinatrium(6-(4-anisidino)-3-sulfonato-2-(3,5-dinitro-2-oxidophenylazo)-1-naphtholato)(1-(5-chlor-2-oxido-phenylazo)-2-naphtholato)chromat(1-) und Trinatrium bis(6-(4-anisidino)-3-sulfonato-2-(3,5-dinitro-2-oxido-phenylazo)-1-naphtholato)chromat(1-)) dürfen zum Färben von Textil- und Ledererzeugnissen nicht verwendet werden."
Artikel 3
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 30. Juni 2004 in Kraft.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/2/EG der Kommission vom 6. Januar 2003 über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Arsen (zehnte Anpassung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates an den technischen Fortschritt) (ABl. EG Nr. L 4 S. 9) und der Richtlinie 2003/3/EG der Kommission vom 6. Januar 2003 über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung des "blauen Farbstoffes" (zwölfte Anpassung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates an den technischen Fortschritt) (ABl. EG Nr. L 4 S. 12) sowie der Richtlinie 2003/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 zur 24. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Pentabromdiphenylether, Octabromdiphenylether) (ABl. EU Nr. L 42 S. 45) in deutsches Recht.