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Regelwerk, EU 2003, Chemikalien - Lebensmittel - EU Bund

Richtlinie 2003/3/EG der Kommission vom 6. Januar 2003 über Beschränkungen des
Inverkehrbringens und der Verwendung des "blauen Farbstoffes"

(zwölfte Anpassung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates an den technischen Fortschritt)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 4 vom 09.01.2003 S. 14;
VO (EG) 1907/2006 - ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1 aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt zum 01.06.2009 gem. Art. 139 der VO (EG) 1907/2006

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen 1,

zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/2/EG der Kommission vom 6. Januar 2003 über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Arsen (zehnte Anpassung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates an den technischen Fortschritt) 2, insbesondere auf Artikel 2a, eingeführt durch die Richtlinie 89/678/EWG des Rates 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 76/769/EWG, geändert durch die Richtlinie 2002/61/EG 4 des Europäischen Parlaments und des Rates, dürfen gewisse Azofarbstoffe in bestimmten Textil- und Ledererzeugnissen nicht verwendet werden. Außerdem dürfen diese Textil- und Ledererzeugnisse nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen dieser Richtlinie nicht entsprechen.

(2) Die Risiken des "blauen Farbstoffes Index Nr. 611-07000-2" für die Gesundheit und die Umwelt wurden nach der Richtlinie 93/67/EWG der Kommission vom 20. Juli 1993 bewertet, welche die Grundsätze für die Bewertung der Risiken für Gesundheit und Umwelt von Stoffen festlegt, die gemäß der Richtlinie 67/548/EWG des Rates 5 angemeldet wurden. Die Risikobewertung hat ergeben, dass die Gefahr für die Umwelt durch den blauen Farbstoff verringert werden muss, da er eine hohe Wasserlöslichkeit aufweist, nur langsam abbaubar ist und über das Abwasser in die Umwelt gelangt.

(3) Zum Schutz der Umwelt sollte das Inverkehrbringen und die Verwendung des blauen Farbstoffes zum Färben von Textil- und Ledererzeugnissen verboten werden. Daher sollte der blaue Farbstoff den in Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG aufgeführten Stoffen hinzugefügt werden.

(4) Bei den in dieser Richtlinie festgelegten Beschränkungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung des blauen Farbstoffes wurde der derzeitige Stand des Wissens über geeignete Alternativen und entsprechende Technologien berücksichtigt.

(5) Diese Richtlinie sollte die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Mindestanforderungen zum Schutz der Arbeitnehmer nicht berühren, insbesondere nicht die Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit 6 und die Richtlinie 90/394/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) 7 zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/38/EG 8.

(6) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse für gefährliche Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie an den technischen Fortschritt angepasst.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 31. Dezember 2003 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 30. Juni 2004 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Januar 2003

________
1
) ABl. L 262 vom 27.09.1976 S. 201.
2) Siehe Seite 9 dieses Amtsblatts.
3) ABl. L 398 vom 30.12.1989 S. 24.
4) ABl. L 243 vom 11.09.2002 S. 15.
5) ABl. L 227 vom 08.09.1993 S. 9.
6) ABl. L 183 vom 29.06.1989 S. 1.
7) ABl. L 196 vom 26.07.1990 S. 1.
8) ABl. L 138 vom 01.06.1999 S. 66.

.

 Anhang

  - Anhang 1 Nummer 43 der Richtlinie 76/769/EWG erhält folgende Fassung:

"43. Azofarbstoffe

  1. Azofarbstoffe, die durch reduktive Spaltung einer oder mehrerer Azogruppen eines oder mehrere der im Anhang aufgeführten aromatischen Amine in - nach einem gemäß Artikel 2a) dieser Richtlinie festgelegten Prüfverfahren - nachweisbaren Konzentrationen, d. h. > 30 ppm im Fertigerzeugnis oder in gefärbten Teilen davon, freisetzen können, dürfen nicht verwendet werden in Textil- und Ledererzeugnissen, die mit der menschlichen Haut oder der Mundhöhle direkt und längere Zeit in Berührung kommen können wie beispielsweise:
  2. Außerdem dürfen die unter Nummer 1 erwähnten Textil- und Ledererzeugnisse nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nicht den unter dieser Nummer festgelegten Anforderungen entsprechen.
    Abweichend davon gilt diese Bestimmung bis 1. Januar 2005 nicht für Textilerzeugnisse aus Altfasern, wenn die Amine aus Rückständen freigesetzt werden, die aus dem vorherigen Färben derselben Fasern stammen, und wenn die aufgeführten Amine in einer Konzentration von weniger als 70 ppm freigesetzt werden.
  3. Die Liste der Azofarbstoffe wird hiermit dem Anhang hinzugefügt. In dieser Liste aufgeführte Azofarbstoffe dürfen in Konzentrationen von über 0,1 Masseprozent nicht in den Verkehr gebracht oder zum Färben von Textil- oder Ledererzeugnissen als Stoff oder als Bestandteil von Zubereitungen verwendet werden.
  4. Spätestens am 11. September 2005 überprüft die Kommission die Bestimmungen über Azofarbstoffe im Lichte neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse."

- Die nachstehende Nummer wird in der Anlage angefügt:

"Nummer 43 - Azofarbstoffe

Liste aromatischer Amine

 CAS-NummerIndex-NummerEG-NummerStoffname
192-67-1612-072-00-6202-177-1Biphenyl-4-ylamin 4-Aminobiphenyl Xenylamin
292-87-5612-042-00-2202-199-1Benzidin
395-69-2 202-441-64-Chlor-o-toluidin
491-59-8612-022-00-3202-080-42-Naphthylamin
597-56-3611-006-00-3202-591-2o-Aminoazotoluol
4-Amino-2', 3-dimethylazobenzol
4-o-Tolylazo-o-toluidin
699-55-8 202-765-85-Nitro-o-toluidin
7106-47-8612-137-00-9203-401-04-Chloroanilin
8615-05-4 210-406-14-Methoxy-m-phenylendiamin
9101-77-9612-051-00-1202-974-44,4'-Methylendianilin 4,4'-Diaminodiphenylmethan
1091-94-1612-068-00-4202-109-03,3'-Dichlorbenzidin
3,3'-Dichlorbiphenyl-4,4'-ylendiaminen
11119-90-4612-036-00-X204-355-43,3'-Dimethoxybenzidin o-Dianisidin
12119-93-7612-041-00-7204-358-03,3'-Dimethylbenzidin 4,4'-Bi-o-Toluidin
13838-88-0612-085-00-7212-658-84,4'-Methylendi-o-toluidin
14120-71-8 204-419-16-Methoxy-m-toluidin p-Cresidin
15101-14-4612-078-00-9202-918-94,4'-Methylen-bis-(2-chloranilin)
2,2'-Dichlor-4,4'-methylendianilin
16101-80-4 202-977-04,4'-Oxydianilin
17139-65-1 205-370-94,4'-Thiodianilin
1895-53-4612-091-00-X202-429-0o-Toluidin 2-Aminotoluol
1995-80-7612-099-00-3202-453-14-Methyl-m-phenylendiamin
20137-17-7 205-282-02,4,5-Trimethylanilin
2190-04-0612-035-00-4201-963-1o-Anisidin
2-Methoxyanilin
2260-09-3611-008-00-4200-453-64-Amino-azobenzol

Liste der Azofarbstoffe

CAS-NummerIndex-NummerEG-NummerStoffname
1Nicht zugeordnet

Bestandteil 1:

CAS-Nummer:
11868 5-3 3-9

C39H23ClCrN7O12 S.2Na

Bestandteil 2:

C46H30CrN10O20S2.3Na

611-070-00-2405-665-4Gemisch aus: Dinatrium-(6-(4-anisidino)-3-sulfonato-2-(3,5-dinitro-2- oxidophenylazo)-1-naphtholato)(1-(5-chlor-2-oxido-phenylazo)-2- naphtholato)chromat(1-);

Trinatrium bis(6-(4-anisidino)-3-sulfonato-2-(3, 5-dinitro-2-oxidophenylazo)-1-naphtholato)chromat(1-)°

ENDE