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Regelwerk

Änderungstext

Elfte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen *

Vom 12. Oktober 2007
(BGBl. Nr. 52 vom 25.10.2007 S. 2382)



Auf Grund des § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, § 25 und des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 2 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

Artikel 1
Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung

Die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 6 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe "Abschnitt 31 1,2,4-Trichlorbenzol" die folgende Angabe angefügt:

"Abschnitt 32 Perfluoroctansulfonate (PFOS)".

1a. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil und in Nummer 2 Buchstabe a jeweils die Wörter "dem Gefahrensymbol Xn (gesundheitsschädlich) und" gestrichen.

2. Im Anhang zu § 1 Abschnitt 10 Spalte 3 Abs. 1 werden nach dem Wort "die" die Wörter "gemäß § 12a des Chemikaliengesetzes zugelassen worden sind und" eingefügt.

3. Im Anhang zu § 1 Abschnitt 10 Spalte 3 Abs. 2 werden nach dem Wort "behandelte" die Wörter "und mit Kupfer-Chrom-Arsenverbindungen, Typ C, behandelte, vor dem 30. September 2007 in der Gemeinschaft genutzte," eingefügt.

4. Im Anhang zu § 1 wird nach Abschnitt 31 der Abschnitt 32 angefügt.

Artikel 2
Änderung der Gefahrstoffverordnung

Die Gefahrstoffverordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3759), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe " § 25 Chemikaliengesetz - Tätigkeiten" wird folgende Angabe eingefügt:

" § 25a Chemikaliengesetz - EG-Rechtsakte".

b) Unter Anhang IV wird nach der Angabe "Nr. 31 Korrosionsschutzmittel" folgende Angabe angefügt:

"Nr. 32 Perfluoroctansulfonate (PFOS)".

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Wer als Hersteller, Einführer oder erneuter Inverkehrbringer gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen in den Verkehr bringt, hat den Abnehmern spätestens bei der ersten Lieferung nach Maßgabe der Richtlinie 91/155/EWG kostenlos ein Sicherheitsdatenblatt in deutscher Sprache zu übermitteln. Werden Zubereitungen nach Artikel 14 Nr. 2.1 Buchstabe b der Richtlinie 1999/45/EG in den Verkehr gebracht, hat der Hersteller, Einführer oder der erneute Inverkehrbringer dem beruflichen Verwender auf Anforderung ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung zu stellen. Der Hersteller oder Einführer hat insbesondere dafür zu sorgen, dass das Sicherheitsdatenblatt von einer fachkundigen Person erstellt wird, fachlich richtig sowie vollständig ausgefüllt ist und regelmäßig aktualisiert wird."(1) Die vom Hersteller, Einführer oder erneutem Inverkehrbringer hinsichtlich des Sicherheitsdatenblatts beim Inverkehrbringen von Stoffen oder Zubereitungen zu beachtenden Anforderungen ergeben sich aus Artikel 31 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (REACH) vom 18. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 396 S. 1). Falls die Übermittlung eines Sicherheitsdatenblatts nicht erforderlich ist, ergeben sich die Informationspflichten aus Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Im Sicherheitsdatenblatt zu Stoffen, die in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nach § 21 Abs. 4 als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend bezeichnet werden, ist auf die entsprechende Wirkung dieser Stoffe hinzuweisen. Erforderlichenfalls sind Angaben zur sicheren Verwendung aufzunehmen. Satz 1 gilt für Zubereitungen entsprechend. Im Sicherheitsdatenblatt zu Stoffen und Zubereitungen ist auch auf Tätigkeiten hinzuweisen, die in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nach § 21 Abs. 4 als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend bezeichnet werden."(2) Zu den gemäß der Nummern 15 und 16 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1907/ 2006 zu machenden Angaben gehören insbesondere solche zu Stoffen oder Tätigkeiten, die in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nach § 21 Abs. 4 als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend bezeichnet werden."

c) Absatz 3

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Abgabe an den privaten Endverbraucher.

wird aufgehoben.

d) Absatz 4 wird Absatz 3.

3. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Insbesondere hat der Arbeitgeber die ihm gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Verfügung gestellten Informationen zu beachten; dazu gehören Sicherheitsdatenblätter und die Informationen zu Stoffen oder Zubereitungen, für die kein Sicherheitsdatenblatt zu erstellen ist."

b) In dem bisherigen Satz 3 werden die Wörter " , insbesondere die Richtlinie 67/548/EWG und die Richtlinie 1999/45/EG ," gestrichen.

4. In § 8 Abs. 3 wird die Angabe " § 7 Abs. 2 Satz 5" durch die Angabe " § 7 Abs. 2 Satz 6" ersetzt.

5. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird der Punkt nach dem Wort "hat" durch ein Semikolon ersetzt.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Betriebsanweisung muss bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden."

cc) Im neuen Satz 4 wird Nummer 1 wie folgt gefasst:

altneu
 1. Zugang zu allen Sicherheitsdatenblättern über die Stoffe und Zubereitungen haben, mit denen Beschäftigte Tätigkeiten durchführen, und"1. entsprechend Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Zugang haben zu allen dort genannten Informationen zu den Stoffen und Zubereitungen, mit denen sie Tätigkeiten durchführen, insbesondere zu Sicherheitsdatenblättern, und".

b) In Absatz 2 wird Satz 5

Die Betriebsanweisung muss bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden.

gestrichen.

6. (weggefallen)

7. § 23 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 23 Chemikaliengesetz - Kennzeichnung und Verpackung

Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ein Sicherheitsdatenblatt nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
  2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 ein Sicherheitsdatenblatt nicht zur Verfügung stellt,
  3. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass das Sicherheitsdatenblatt fachlich richtig und vollständig ausgefüllt ist oder
  4. entgegen § 5 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang II Nr. 1 Abs. 6 seinem Abnehmer die für eine ordnungsgemäße Einstufung und Kennzeichnung erforderlichen Daten nicht zur Verfügung stellt.
" § 23 Chemikaliengesetz - Kennzeichnung und Verpackung

Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang II Nr. 1 Abs. 6 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt."

7a. In § 24 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe "oder Nr. 5.3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 oder Nr. 5.3.2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2" durch die Angabe "oder Nr. 5.3.2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder Abs. 4" ersetzt.

8. Nach § 25 wird der § 25a eingefügt.

9. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird die Angabe "Nr. 30 Satz 1 oder Nr. 31 Abs. 1 oder 2" durch die Angabe "Nr. 30 Satz 1, Nr. 31 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder Nr. 32 Abs. 1" ersetzt.

b) In Nummer 11 wird das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.

c) In Nummer 12 wird die Angabe "Anhang III Nr. 5.2 Abs. 2" durch die Angabe "Anhang III Nr. 5.2 Abs. 1" ersetzt.

10. Anhang I wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4

4. Richtlinie 91/155/EWG der Kommission vom 5. März 1991 zur Festlegung der Einzelheiten eines besonderen Informationssystems für gefährliche Zubereitungen gemäß Artikel 14 der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und für gefährliche Stoffe gemäß Artikel 27 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 76 S. 35), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/58/EG der Kommission vom 27. Juli 2001 (ABl. EG Nr. L 212 S. 24),

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden zu den Nummern 4 und 5.

11. In Anhang II Nr. 2 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe " § 6 Abs. 4" durch die Angabe " § 6 Abs. 3" ersetzt.

11a. In Anhang III Nr. 5.1 Abs. 2 wird Satz 1 wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird das Wort "oder" gestrichen.

c) Nummer 3

3. als Schädlingsbekämpfungsmittel nach dem Infektionsschutzgesetz vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

wird gestrichen.

12. Anhang IV wird wie folgt geändert:

a) In der Inhaltsübersicht wird nach der Nummer 31 folgende Nummer 32 angefügt:

"Nr. 32 Perfluoroctansulfonate (PFOS)".

b) In Nummer 3 Abs. 3 wird die Angabe "Nr. 3" durch die Angabe "Nr. 4" ersetzt und nach dem Wort "die" die Wörter "gemäß § 12a des Chemikaliengesetzes zugelassen worden sind und" angefügt.

c) Nach Nummer 31 wird die Nummer 32 angefügt.

Artikel 3
Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung

Die Chemikalien-Ozonschichtverordnung vom 13. November 2006 (BGBl. I S. 2638) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.

2. In § 2 Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter "für die Zulassung der Geräte und Anlagen der Brandbekämpfung" gestrichen.

3. In § 5 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort "Kälteanlagenbauer/in," die Wörter "Mechatroniker/in für Kältetechnik," eingefügt.

4. In § 6 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Abs. 4" ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 26. Oktober 2007 in Kraft.

__________________
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/139/EG der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Anpassung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates hinsichtlich der Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Arsenverbindungen durch Anpassung ihres Anhangs I an den technischen Fortschritt (ABl. EU Nr. L 384 S. 94) und der Richtlinie 2006/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur dreißigsten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von bestimmten gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Perfluoroctansulfonate, ABl. EU Nr. L 372 S. 32) in deutsches Recht.

ENDE