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PCP-Richtlinie - Richtlinie für die Bewertung und Sanierung Pentachlorphenol (PCP)-belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden
- Nordrhein-Westfalen

- Fassung vom Oktober 1996 -
(MBl. NW 1997 S. 1058)



Einleitung

Holzschutzmittel in Gebäuden können sehr unterschiedliche Wirkstoffe enthalten. Im Hinblick auf Verwendungsumfang und mögliche gesundheitliche Nebenwirkungen kommt dabei Pentachlorphenol (PCP) eine besondere Bedeutung zu, weshalb hierzu vordringlicher Handlungsbedarf besteht. Dem soll die vorliegende Richtlinie Rechnung tragen. Durch eine PCP-Sanierung wird zugleich auch Lindan (Gamma-Hexachlorcyclohexan) erfaßt, soweit dieses gemeinsam mit PCP vorliegt.

Die vorliegende Richtlinie enthält Regelungen und Hinweise für Gebäudeeigentümer und -nutzer sowie Baufachleute darüber, wie Bauprodukte, die PCP enthalten, gesundheitlich zu bewerten sind, wie Sanierungen durchgeführt werden können, welche Schutzmaßnahmen dabei beachtet werden müssen, wie die Abfälle und das Abwasser zu entsorgen sind und wie sich der Erfolg einer Sanierung kontrollieren läßt.

PCP gehört chemisch zur Gruppe der chlorierten aromatischen Kohlenwasserstoffe. Die Ausgangsverbindung ist das Phenol, an das fünf Chloratome gebunden sind. Technisches PCP enthält stets auch niedriger chlorierte Phenole (TCP = Tetra- und TriCP = Trichlorphenol) und darüber hinaus Spuren von Dioxinen und Furanen (polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und -furane [PCDD/ PCDF]. Hierbei handelt es sich vornehmlich um Hexa- bis Octa-Dioxine und -Furane, nicht relevant ist das sog. Seveso-Dioxin 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin [TCDD]). Wird eine PCP-Sanierung vorgenommen, so wird damit gleichzeitig auch die wesentliche Quelle für Dioxine/Furane und niedriger chlorierte Phenole ausgeschaltet.

Nach 1945 wurde PCP in weitem Umfang als Fungizid zur Konservierung von Materialien eingesetzt, und zwar überwiegend in organischen Lösemitteln gelöst sowie vereinzelt in Form organisch löslicher PCP-Verbindungen und auch als wasserlösliches Salz (z.B. Natrium-Pentachlorphenolat [PCP-Na]).

Als Ursache einer Kontamination baulicher Anlagen kommt in erster Linie die Verwendung von PCP in Holzschutzmitteln in Frage.

in Holzschutzmitteln lag PCP in der Regel gemeinsam mit dem Insektizid Lindan in einem Mengenverhältnis PCP: Lindan von ca. 10:1 vor, wobei im Laufe der Jahre viele verschiedene Einzelprodukte mit und ohne Bindemittel- und Pigmentanteil vertrieben wurden. Der PCP-Gehalt von Holzschutzmitteln betrug in der Regel 5% mit möglichen Abweichungen nach unten und seltener nach oben.

In Leder wurde PCP als Konservierungsstoff eingesetzt und kann z.B. in Sitzmöbeln vorliegen. Weitere Einsatzgebiete waren u. a. Schwertextilien (z.B. Teppichböden), Pappe und Klebstoffe.

PCP-haltige Holzschutzmittel wurden in baulichen Anlagen wie folgt verbreitet eingesetzt:

  1. mit dem Ziel der Vorbeugung
  2. mit dem Ziel der Bekämpfung

PCP ist im Holz sehr ungleichmäßig verteilt. Bei den im Hochbau früher üblichen Anwendungsverfahren liegt es nur im Randbereich bis max. ca. 1 cm Tiefe vor (Kiefernsplintholz), z.T. nur im Millimeterbereich (Fichte/Tanne, Kiefernkernholz) mit Konzentrationen von über 1000 mg PCP/kg Holz im durchtränkten Bereich. Unmittelbar nach der Anwendung lagen die PCP-Gehalte im Holz deutlich höher und konnten im Einzelfall 10000 mg PCP/kg Holz überschreiten. Sie nehmen durch Abgabe von PCP an die Umgebungsluft allmählich ab.

Charakteristisch ist eine erhebliche Abnahme der PCP-Konzentration mit zunehmender Holztiefe. Größenordnungsmäßig liegen über 90% in den äußeren 3-5 mm vor.

Helle Importhölzer wurden zum vorübergehenden Schutz während Lagerung und Transport im Herkunftsland mit wäßrigen Lösungen von PCP-Na behandelt. Bei diesen Hölzern wurde im Rahmen der Bearbeitung (z.B. zu Profilbrettern) der PCP-Na-haltige Bereich weitestgehend entfernt. Entsprechende Hölzer enthalten nach der Bearbeitung der Regel nur noch vereinzelt PCP in der Größenordnung von häufig unter 100 mg PCP/kg Holz.

In Sonderfällen können PCP- und PCP-Na-haltige Späne zu Spanplatten verarbeitet worden sein.

Schließlich kann Holz, das in der Nähe von PCP- oder PCP-Na-haltigen Hölzern gelagert worden ist, als Kontamination Spuren von PCP aufweisen.

Für das Vorkommen von PCP in der Raumluft ist zwischen Primär- und Sekundärquellen zu unterscheiden:

Primärquellen sind Bauteile oder Gegenstände, die mit PCP-haltigen Zubereitungen behandelt sind und aus denen PCP in die Raumluft freigesetzt wird.

Sekundärquellen sind Bauteile oder Gegenstände, die PCP meist über längere Zeit aus der durch Primärquellen belasteten Raumluft aufgenommen haben. Sie vermögen ihrerseits das auf der Oberfläche angelagerte PCP nach und nach wieder in die Raumluft freizusetzen.

Großflächige Sekundärquellen können - selbst nach vollständigem Entfernen der Primärquellen - PCP-Raumluftkonzentrationen aufrechterhalten.

Ab den späten 70er Jahren geriet PCP zunehmend in den Verdacht, Gesundheitsschäden bei Personen hervorzurufen, die sich in Räumen mit PCP-behandelten Materialien, insbesondere Holz, aufhalten. Die Anwendung von Holzschutzmitteln ging in der Folge erheblich zurück. Bereits 1978 wurden in den alten Bundesländern Kennzeichnungspflichten für PCP-haltige Zubereitungen eingeführt. Im gleichen Jahr wurde für Präparate mit Prüfzeichen des damaligen Instituts für Bautechnik die Anwendung in Räumen zum dauernden Aufenthalt von Personen untersagt. 1989 wurde dann das Inverkehrbringen und die Verwendung von PCP und PCP-haltigen Produkten nach Maßgabe der seinerzeitigen Pentachlorphenolverbotsverordnung (PCP-V) untersagt.

In der ehemaligen DDR unterlagen Holzschutzmittel einer gesetzlichen Zulassungspflicht. Für die Anwendung in Innenräumen waren bis 1978 PCP-haltige Holzschutzmittel behördlich zugelassen. Darüber hinaus bestand 1988 eine Zulassung für PCP-haltige Grundierungen im Bereich Fenster und Außentüren.

Heute besteht ein Herstellungs- und Verwendungsverbot für PCP und PCP-haltige Produkte aufgrund der Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV). Für das lnverkehrbringen von PCP und PCP-haltigen Produkten gelten die Verbote nach § 1 der Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringen gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV).

Die in der Vergangenheit eingesetzten PCP-haltigen Produkte können bis heute zu PCP-Raumluftbelastungen führen, deren Höhe von der Art und der Menge der PCP-haltigen Erzeugnisse im Raum und den Klimabedingungen des Raumes abhängt.

1 Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für die Bewertung und Sanierung von Gebäuden, in denen Bauprodukte oder Bauteile enthalten sind, die mit PCP-haltigen Holzschutzmitteln behandelt wurden (Primärquellen) oder damit kontaminiert sind (Sekundärquellen).

2 Mitgeltende Regelungen

Für die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen sind insbesondere die Vorschriften des

maßgebend. Auf spezielle Rechtsvorschriften und technische Regeln wird in den einzelnen Abschnitten hingewiesen.

3 Bewertung

Auf der Grundlage der Erkenntnisse einer ad-hoc-Kommission aus Mitgliedern der Innenraumlufthygiene-Kommission des Umweltbundesamtes und der Arbeitsgemeinschaft der Leitenden Medizinalbeamtinnen und -beamten der Länder (AGLMB) ist die Anwendung PCP-haltiger Holzschutzmittel im Hinblick auf Gesundheitsgefährdungen wie folgt zu bewerten:

  1. In Aufenthaltsräumen ist von einer möglichen gesundheitlichen Gefährdung auszugehen, wenn die im Jahresmittel zu erwartende Raumluftkonzentration über 1 µg PCP/m3 Luft liegt.
  2. Bei Wohnungen oder bei anderen Räumen, in denen sich Personen über einen längeren Zeitraum regelmäßig mehr als 8 Stunden am Tage aufhalten und in denen nutzungsbedingt auch Expositionen über Staub und Lebensmittel etc. zu erwarten sind, wie z.B. in Kindertagesstätten oder Heimen, ist jedoch eine gesundheitliche Gefährdung schon dann möglich, wenn die im Jahresmittel zu erwartende Raumluftkonzentration unter 1 µ PCP/m3 Luft, aber über 0,1 µg PCP/m3 Luft liegt und gleichzeitig im Blut eine PCP-Belastung von mehr als 70 µg PCP/l (Serum) oder im Urin eine PCP-Belastung von mehr als 40 µg PCP/l vorliegt.

Messungen der Belastung der Raumluft mit PCP sind nach der Richtlinie VDI 4300, Blatt 4 (Meßplanung) und VDI 4301, Blatt 2 (Probenahme und Analyse) durchzuführen.

4 Ermittlung der Sanierungsnotwendigkeit PCP-belasteter Räume

Überlegungen zur Sanierungsnotwendigkeit sind nur angezeigt, wenn für die bauliche Anlage überhaupt die Anwendung von Holzschutzmitteln in Betracht zu ziehen ist. Kann die sicher ausgeschlossen werden, ist gegebenenfalls nach anderen Quellen einer Belastung durch PCP zu suchen.

Ist dagegen die Anwendung von Holzschutzmitteln möglich, muß in einem weiteren Schritt geklärt werden, ob diese Mittel PCP-haltig gewesen sein können. Hierzu bedarf es einer Staubanalyse. Sie kann sich auf sog. Frischstaub beziehen, der ca. eine Woche alt ist und typischerweise mit dem Staubsaugen aufgenommen wird. Liegt der PCP-Gehalt dieses Frischstaubes unter 1 mg PCP/ kg Staub, kann die Verwendung PCP-haltiger Holzschutzmittel sicher ausgeschlossen werden. Gleiches gilt, wenn alternativ sog. Altstaub, d.h. abgelagerter Staub, wie er sich z.B. hinter Verkleidungen o.ä. finden kann, der lediglich passiv gesammelt wurde, analysiert wird und dabei ein PCP-Gehalt von weniger als 5 mg PCP/kg Staub festgestellt wird.

Andernfalls sind in weiteren Untersuchungen die PCP-Konzentrationen in möglicherweise behandeltem Holz zu untersuchen. Hierzu sind Materialproben aus 0 bis 2 mm Tiefe des in Betracht kommenden Holzes zu entnehmen. Ergeben sich PCP-Konzentrationen von über 50 mg PCP/kg Holz, ist darüber hinaus festzustellen, ob die behandelte Holzfläche, die mit der Innenraumluft in Kontakt steht, zu dem Raumvolumen in einem Verhältnis größer als 0,2 m-1 steht. Ist dies ebenfalls der Fall, d.h. werden beide genannten Werte überschritten, ist im Folgenden festzustellen, ob die im Jahresmittel zu erwartende Raumluftbelastung über 1 µg PCP/m3 Luft liegt. Ist dies der Fall, so ist eine Sanierung des PCP-belasteten Raumes durchzuführen.

Handelt es sich dagegen um Wohnungen oder um andere Räume, in denen sich Personen über einen längeren Zeitraum regelmäßig mehr als 8 Stunden am Tag aufhalten und in denen nutzungsbedingt auch Expositionen über Staub und Lebensmittel etc. zu erwarten sind, so ist weiter zu prüfen, ob die im Jahresmittel zu erwartende Raumluftbelastung nicht über 0,1 µg PCP/m3 Luft liegt. Wird dieser Wert nicht überschritten, ist auch bei solchen Nutzungen nicht von einer gesundheitlichen Gefährdung durch PCP-haltige Holzschutzmittel auszugehen.

Ergibt sich dagegen eine Raumluftbelastung zwischen 0,1 und 1,0 µg PCP/m3 Luft, sind zur Verfügung stehende Ergebnisse der Untersuchung von Blut und Urin heranzuziehen. Zugrunde zu legen sind dabei die Werte der einzelnen nutzenden Personen, soweit es sich um Wohnungen handelt. Bei anderen Räumen, in denen sich Personen über einen längeren Zeitraum regelmäßig mehr als 8 Stunden am Tag aufhalten und in denen nutzungsbedingt auch Expositionen über Staub und Lebensmittel etc. zu erwarten sind, ist auf eine repräsentative Gruppe der nutzenden Personen abzustellen. Hierdurch wird den hier in größerem Maße denkbaren Verursachungsalternativen Rechnung getragen. Liegt im Blut eine PCP-Belastung von mehr als 70 µg PCP/l (Serum) oder im Urin eine PCP-Belastung von mehr als 40 µg PCP/l vor, ist zu prüfen, ob die Belastungen aus der baulichen Anlage stammen. Dabei sind vor allem die Plausibilität der Meßergebnisse und mögliche andere Expositionsquellen in die Überlegungen einzubeziehen. Stammen die Belastungen aus der baulichen Anlage, ist der PCP-belastete, Raum zu sanieren.

Mit Messungen zur Bestimmung der PCP-Konzentration in der Raumluft bzw. in Körperflüssigkeiten sind nur geeignete Laboratorien/Meßstellen zu beauftragen, die ausreichende Maßnahmen zur internen und externen Qualitätssicherung nachweisen können. Meßberichte der Meßstellen für Innenraumluft müssen alle gemäß VDI 4300 Blatt 1 und 4 beurteilungsrelevanten Daten enthalten. Bei Bestimmung der PCP-Konzentration in der Innenraumluft ist der Prüfbericht gemäß EN 45001 Punkt 9.4.3 zu erstellen.

5 Empfehlungen für Maßnahmen zur vorübergehenden Verminderung der PCP-Belastungen in Räumen

Bereits einfache Maßnahmen vermindern eine PCP-Belastung der Raumluft, z.B.

Vor der Verwendung von Putz- und Reinigungsmitteln ist im Einzelfall die Materialverträglichkeit zu prüfen.

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