PCP-Richtlinie (2/3)

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6 Empfehlungen für die Sanierung PCP-belasteter Räume

6.1 Grundsätze

Eine Sanierung PCP-belasteter Räume hat zum Ziel, die Raumluftbelastung durch PCP-haltige Bauteile dauerhaft zu senken und ggf. eine PCP-Aufnahme über direkten Hautkontakt auszuschließen. Hierbei sind zur Behandlung von primär- und Sekundärquellen folgende Gruppen von Maßnahmen zu unterscheiden:

Um Gefährdungen der bei Sanierungen beschäftigten Personen und der Umwelt auszuschließen, sind folgende Grundsätze zu beachten:

  1. Sanierungsmaßnahmen sind als in sich geschlossenes Konzept vom Beginn der Arbeiten bis zur Entsorgung der Abfälle und des Abwassers entsprechend den geltenden Bestimmungen zu planen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß durch die Sanierung notwendige Eigenschaften der Bauteile - z.B. deren Standsicherheit - beeinträchtigt werden können.
  2. Es sind nur Firmen zu beauftragen, die mit den Arbeiten, den dabei auftretenden Gefahren und den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraut sind und über die erforderlichen Geräte und Ausrüstungen verfügen.
  3. Die Sanierung muß möglichst staubarm erfolgen. Durch geeignete Maßnahmen, z.B. dicht schließende Abschlüsse des Arbeitsbereiches, ist sicherzustellen, daß bei der Sanierung freigesetzte PCP-haltige Stäube nicht in Gebäudebereiche außerhalb des Arbeitsbereiches gelangen können. Unterdruckhaltung und Zugangsschleusen sind in der Regel nicht erforderlich. Das Betreten des Arbeitsbereiches durch unbeteiligte Dritte ist zu verhindern. Gegen die Verschleppung von PCP-haltigem Staub aus dem Arbeitsbereich sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, z.B. durch die Verwendung von Einmalüberziehschuhen. Der gesamte Arbeitsbereich ist täglich mit einem geeigneten Staubsauger grob zu reinigen.
  4. Die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen und Maßnahmen zum Schutz der Gebäudenutzer und der Umwelt während der Sanierung müssen beachtet werden. Abschnitt 7 enthält dazu Hinweise. Weitergehende Maßnahmen zum Schutz von Personen außerhalb des Sanierungbereiches sind nicht erforderlich.
  5. PCP-belastete Materialien, die nach der Sanierung im Gebäude verbleiben, sind im Hinblick auf eventuelle spätere Sanierungs- oder Umbaumaßnahmen und die sachgerechte Entsorgung zu dokumentieren.

Es wird empfohlen sicherzustellen, daß die Räume - soweit sie weiterhin genutzt werden - bis zur Sanierung ausreichend gelüftet und regelmäßig feucht gereinigt werden. Die Primärquellen sollen dokumentiert und ggf. selbst bei mäßiger Kontamination im Rahmen ohnehin anstehender Änderungs- bzw. Instandhaltungsmaßnahmen in die Sanierung mit einbezogen werden.

6.2 Sanierung

6.2.1 Übersicht

Für eine zumindest längerfristige Sanierung von PCP-belasteten Räumen kommen abgesehen vom Entfernen der Primärquellen deren Abdichtung oder deren räumliche Abtrennung in Betracht. Die nachfolgend aufgeführten Verfahren haben sich in der Praxis bewährt. Damit sind andere Verfahren, die zu gleichwertigen Ergebnissen führen, nicht ausgeschlossen.

Läßt sich durch diese Maßnahmen an den Primärquellen die PCP-Raumluftkonzentration nicht ausreichend absenken, kann darüber hinaus die Sanierung von Sekundärquellen Bauteile, Gegenstände) angezeigt sein. Großflächige Sekundärquellen (z.B. Wände, Decken) können dazu beschichtet oder räumlich abgetrennt werden. Kontaminierte Gegenstände (z.B. Mobiliar, Teppiche, Gardinen) sollten gründlich gereinigt werden. Aus Textilien Vorhänge, Überzüge u. a.) läßt sich PCP durch Waschen mit handelsüblichen Waschmitteln weitgehend entfernen. Oberflächlich kontaminierte Gegenstände können durch wiederholte Behandlung mit 0,5%iger Sodalösung, der etwas Spülmittel zugesetzt ist, gereinigt werden. Schlecht zu reinigende Gegenstände, die mit PCP belastet sind (z.B. Tapeten, Polstermöbel), sollten entfernt werden.

6.2.2 Beschichten und Bekleiden behandelter Bauteile

6.22.1 Allgemeines

Behandelte Holzbauteile können durch eine ausreichend dichte und dauerhafte Sperrschicht gegen die Raumluft abgedichtet werden. Dicht aufgebrachte Beschichtungen oder Bekleidungen wirken als Dampfsperren; bauphysikalische Belange sind ggf. zu berücksichtigen.

Das Abdichten von Bauteilen kann erfolgen durch:

6.2.2.2 Beschichten mit Decklacken *)

Ein Abdichten der Holzoberfläche kann durch Verwendung von Beschichtungssystemen erfolgen, die folgende Bedingungen erfüllen:

6.2.2.3 Bekleiden mit Folien *)

Eine Abdichtung der Holzoberfläche gegen die Raumluft kann auch durch das Aufbringen von Isolierfolien oder Isoliertapeten erreicht werden; dabei sind folgende Bedingungen einzuhalten:

6.2.3 Räumliche Trennung behandelter Bauteile

Behandelte Bauteile werden luftdicht gegen die Raumluft abgeschottet. Dies kann z.B. durch Bekleidungen (z.B. aus Gipskartonplatten oder Spanplatten) oder vorgesetzte Bauteile (z.B. leichte Trennwände) erfolgen.

Stöße und Anschlüsse an bestehende, angrenzende Bauteile sind möglichst dicht herzustellen. Eine

Kombination von Maßnahmen nach Nr. 6.2.2.3 und 6.2.3 ist möglich.

Die Trennung kontaminierter und nicht kontaminierter Gebäudebereiche kann auch durch Abdichten von Öffnungen in bestehenden Wänden oder Decken erreicht werden.

6.2.4 Entfernen von behandeltem Material

Sofern andere schadstoffmindernde Maßnahmen nicht möglich sind, müssen behandelte Bauteile oder behandelte Teile oder Bereiche solcher Bauteile gänzlich entfernt werden. Bei nichttragenden Bauteilen (z.B. Holzverkleidungen oder Treppengeländern) kann der Ausbau eine einfache Methode zur Schadstoffreduzierung sein. Das Entfernen tragender oder aussteifender Bauteile sollte jedoch auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Auch durch Abtragen oberflächennaher Schichten ist in der Regel eine deutliche Minderung der Belastung zu erreichen.

6.2.4.1 Entfernung von Bauteilen

Entfernung bedeutet Ausbau behandelter Bauteile, soweit dies technisch möglich ist, ohne den Bestand des Bauwerks zu gefährden. Dies ist im Regelfall problemlos möglich bei Decken- und Wandverkleidungen. Da hinter Verkleidungen erhebliche Mengen an PCP-belastetem Staub vorhanden sein können Konzentration bis 400 mg PCP/kg Staub), sind entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen und eine sachgerechte. Entsorgung erforderlich (vgl. Abschnitte 7 und 8).

6.2.4.2 Entfernung behandelter Bereiche von Holzbauteilen

Zur Entfernung von PCP-behandelten Bereichen Holzbauteilen wird die Holzoberfläche der behandelten Bauteile mechanisch oder physikalisch-chemisch bearbeitet. PCP-behandelte Hölzer sind im Regelfall in den obersten 3 mm bis 5 mm Tiefe (je nach Holzart, Rissigkeit und Behandlungsart) mit PCP kontaminiert. Nach der Ermittlung der Eindringtiefe wird entweder durch

Bei spanabhebenden Verfahren ist auf staubarme Bearbeitung zu achten. Angrenzende Bauteile sind staubdicht abzudecken. Der anfallende Abfall, der PCP in hohen Konzentrationen gebunden enthält, ist entsprechend Abschnitt 8 zu entsorgen. Diese Sanierungsverfahren setzen wirksame Abschottungen zu anderen Bereichen des zu sanierenden Raumes und anderen Bauteilen (z.B. Wänden) im Sanierungsabschnitt und eine sehr gründliche Endreinigung des Gebäudes voraus. Dabei sollte einer feuchten Grundreinigung gegenüber der trockenen Reinigung der Vorzug gegeben werden.

Ist sichergestellt, daß die PCP-Belastung des zu sanierenden Bauteils nur oberflächlich ist (PCP-Eindringtiefe bis 2 mm) oder daß, wie z.B. bei Fensterrahmen, nur sehr kleine Flächen zu sanieren sind, kann die Holzoberfläche mit Natronlauge oder Sodalösung eingestrichen werden und die Lack- bzw. Lasurschicht sowie die oberste stark kontaminierte Holzschicht mittels Spachtel entfernt werden. Parallel zur Entfernung der Deckschicht wird das verbleibende PCP in das Phenolat überführt und im Holz gebunden.

6.3 Erfolgskontrolle

Aus Gründen der gesundheitlichen Vorsorge sollten langfristig Raumluftwerte von <= 0,1 µg PCP/m3 Raumluft angestrebt werden.

Ziel der Sanierung sollte der o.g. Vorsorgewert sein. Der Erfolg der Sanierung wird durch Messung der Konzentration von PCP in der Raumluft nach der Richtlinie VDI 4300 Bl. 4 bzw. VDI 4301 Bl. 2 belegt. Dies gilt auch dann, wenn vor der Sanierung keine Raumluftmessungen durchgeführt wurden.

Mit den in Abschnitt 6 genannten Sanierungsverfahren laßt sich der Vorsorgewert unmittelbar nach der Sanierung nicht in allen Fällen mit vertretbarem Aufwand erreichen. Wenn die Primärquellen saniert sind, läßt sich jedoch in der Regel in Verbindung mit Maßnahmen zur Senkung der Sekundärbelastung zumindest mittelfristig eine PCP-Raumluftkonzentration im Bereich des Vorsorgewertes erreichen.

7 Schutzmaßnahmen bei der Sanierung PCP-belasteter Räume und Bauteile

Beim Umgang mit PCP-haltigen Materialien im Zuge von Sanierungsarbeiten oder auch bei Abbruch- und Instandhaltungsarbeiten kann es durch Emissionen und unmittelbaren Hautkontakt zu Gesundheitsgefährdungen kommen.

In diesem Abschnitt wird auf Arbeitsschutzmaßnahmen hingewiesen, die bei Sanierungsarbeiten mindestens zu beachten sind.

Die tabellarische Zusammenstellung PCP-bezogener Schutzmaßnahmen im Anhang 2 kann zur Planung der üblicherweise notwendigen Schutzmaßnahmen in Abhängigkeit vom Arbeitsvorgang herangezogen werden. Darüber hinaus wird empfohlen, die zu treffenden Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Gegebenheiten in Absprache mit der zuständigen Arbeitsschutzbehörde und der Berufsgenossenschaft festzulegen.

7.1 Grenzwerte, Einstufung

Für PCP liegt z.Zt. kein Grenzwert nach der TRGS 900 vor. Im Ausschuß für Gefahrstoffe (AGS) wird z.Zt. die Aufstellung eines Grenzwertes geprüft. Es wird in diesem Zusammenhang auf den Anhang zur TRGS 102 verwiesen (Anm. jetzt TRGS 901, Anhang 67). Unabhängig davon gilt beim Umgang mit PCP im Rahmen der Sanierung das Minimierungsgebot nach dem Stand der Technik (§ 19 GefStoffV).

Pentachlorphenol und seine Salze sind in der TRGS 905 nach § 4a GefStoffV (Legaleinstufung) als krebserzeugend der Kategorie 3 eingestuft. Abweichend davon wurde in der TRGS 905 eine Einstufung in die Kategorie 2 vorgenommen.

Im Anhang zur TRGS 102 wird darauf hingewiesen, daß PCP neben der inhalativen Aufnahme auch über die Haut aufgenommen werden kann.

DA PCP in Holzschutzmitteln eingesetzt wurde, sind bei Sanierungsarbeiten auch die Grenzwerte für Holzstaub zu beachten. Gemäß TRGS 900 gilt für Holzstaub ein einheitlicher TRK-Wert von 2 mg/m3 (gemessen als Gesamtstaub). Eichen- und Buchenholzstaub sind in der TRGS 905 als krebserzeugende Stoffe in die Kategorie 1 eingestuft (Stoffe, die beim Menschen erfahrungsgemäß zu Krebserkrankungen führen können). Für die übrigen Holzstäube wurde national die Einstufung in die Kategorie 3 vorgenommen.

7.2 Arbeitsschutzvorschriften

Beim Umgang mit PCP-haltigen Materialien sowie beim Auftreten von Holzstäuben sind sowohl gesetzliche als auch berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Regelwerke zu beachten. Die wichtigsten Bestimmungen sind in Anhang 1 aufgelistet.

Werden im Zuge der Ermittlungen von PCP- oder Holzstaubkonzentrationen Messungen durchgeführt, dürfen dafür nur Meßstellen beauftragt werden, die über die notwendige Sachkunde und über die notwendigen Einrichtungen verfügen (§ 18 GefStoffV).

7.3 Organisatorische Schutzmaßnahmen

Die Sanierungsmaßnahmen sind rechtzeitig vor Beginn der zuständigen Arbeitsschutzbehörde sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen beizufügen, aus denen die getroffenen Schutzmaßnahmen hervorgehen.

Werden die Arbeiten von mehreren Unternehmen gemeinsam durchgeführt, hat der Auftraggeber zur Koordinierung der Arbeiten im Hinblick auf mögliche gegenseitige Gefährdung eine verantwortliche Person (Koordinator) zu bestellen. Der Koordinator muß weisungsbefugt sein. Seine Aufgaben sind in BGR 128 Ziff. 5 geregelt.

Die Arbeiten müssen von einem fachlich geeigneten, weisungsbefugten Vorgesetzten (Bauleiter) geleitet werden.

Die Beschäftigten müssen vor Aufnahme der Tätigkeit über Gefahren, Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln unterwiesen werden.

Für den Umgang mit PCP-haltigen Materialien sowie beim Auftreten von Eichen- und Buchenholzstaub sind die Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche sowie werdende und stillende Mütter zu beachten.

7.4 Technische Schutzmaßnahmen

Um die Schadstoffkonzentration im Arbeitsbereich so gering wie möglich zu halten, sind PCP-haltige Stäube abzusaugen und der Arbeitsbereich gut zu durchlüften.

Es sind, soweit möglich, staubarme Arbeitsverfahren zu wählen und beim Auftreten von Holzstaub weitgehend Maschinen mit wirksamer Staubabsaugung einzusetzen (Herstellerbescheinigung S. TRGS 553). Staubablagerungen sind vor Beginn der Sanierungsarbeiten zu entfernen und die Arbeitsbereiche auch während der Arbeiten regelmäßig zu reinigen Zum Aufsaugen von Stäuben dürfen nur bauartgeprüfte Sauggeräte der Verwendungskategorie "C" oder höherwertige (z.B. K 1) verwendet werden.

Geräte für Holzstäube mit einem Staubsammelvolumen über 50 Liter und einer Leistungsaufnahme von mehr als 1,2 kW müssen zündquellenfrei (Bauart B 1) gebaut sein.

Die Bearbeitung PCP-haltiger Produkte oder PCP-kontaminierter Oberflächen, zum Beispiel mit Heißluftgeräten oder durch Flammstrahlen sowie durch Sandstrahlen, sind nicht zulässig.

Abfälle sind in ausreichend widerstandsfähigen Behältern zu sammeln. Die Behälter sind abzudecken.

7.5 Hygienische Schutzmaßnahmen/ Persönliche Schutzausrüstungen

Direkter Hautkontakt mit PCP-haltigen Materialien ist durch Tragen geeigneter Arbeitskleidung (ggf. Schutzanzüge, Schutzhandschuhe, Schutzbrille) zu. vermeiden. Die Arbeitskleidung soll täglich gewechselt werden.

Bei staubbelasteten Arbeiten ist Atemschutz zu verwenden. Dabei sind im allgemeinen Halbmasken mit P2-Filter oder partikelfiltrierende Halbmasken FFP2 ausreichend Bei hohen Konzentrationen, wie z.B. bei der Behandlung bohrlochimprägnierter Hölzer, können in Sonderfällen auch Dampf/Partikelfilter der Schutzstufe A2-P2 oder Vollmasken höherer Schutzstufe mit Gebläseunterstützung erforderlich werden.

Im Arbeitsraum ist das Essen, Rauchen und Trinken sowie das Aufbewahren von Lebensmitteln verboten.

Bei Arbeitsunterbrechungen/Pausen sind die Hände gründlich zu reinigen. Straßen- und Arbeitskleidung sind getrennt aufzubewahren. Im übrigen wird hinsichtlich der Hygieneeinrichtungen auf § 22 GefStoffV verwiesen.

Den Beschäftigten sind Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel zur Verfügung zu stellen. Die Hautschutzmittel sollten fettfrei sein und können gerbende Zusätze enthalten, um die Schädigung der Haut durch das Tragen der Schutzhandschuhe zu verhindern. Nach der Hautreinigung am Arbeitsende werden fetthaltige Hautpflegemittel empfohlen.

7.6 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

DA für PCP z.Zt. kein Grenzwert festgelegt ist, können Vorsorgeuntersuchungen nicht zwingend vorgegeben werden, insbesondere wegen der hautresorptiven Eigenschaften von PCP und der Einstufung als krebserzeugender Stoff der Kategorie 2 wird empfohlen, die Untersuchungen mit dem für den Betrieb zuständigen Betriebsarzt oder Arbeitsmedizinischen Dienst abzusprechen.

Wird in erheblichem Umfang Buchen- oder Eichenholz im Rahmen der Sanierung bearbeitet, sind Vorsorgeuntersuchungen erforderlich.

Vorsorgeuntersuchungen sind auch erforderlich, wenn bei den Arbeiten persönlicher Atemschutz zu tragen ist oder die Arbeiten in lärmgefährdeten Bereichen durchgeführt werden.

8. Entsorgung PCP-haltiger Abfälle

Bei der Entsorgung von PCP-haltigen Produkten, Stoffen, Hilfsstoffen und Abfällen sind die einschlägigen abfallrechtlichen Bestimmungen zu beachten (siehe Anhang 1).

Die zur Entsorgung vorgesehenen PCP-haltigen Produkte, Stoffe, Stoffgemische und dgl. sind Abfälle, die aufgrund ihrer Herkunft, Menge und PCP-begleitenden Stoffmatrix in Entsorgungsanlagen in bestimmter Weise behandelt werden sollen.

Die konkret zur Entsorgung bestimmten Abfälle sind getrennt zu halten und je nach ihrer Stoffmatrix geeigneten Abfallarten des Sonderabfall-Katalogs (TA Abfall. Teil 1, Anhang C IV) zuzuordnen, für die bestimmte Entsorgungswege wie folgt vorgesehen sind:

Zuordnung von PCP-Abfällen zu Entsorgungswegen


AbfallbezeichnungAbfallschlüsselEntsorgungshinweis
Kontaminiertes Holz172131. SAV 2. HMV
Behandlungsmittelreste531031. UTE 1. SAV
Leim- u Klebemittelabfälle559051. SAV
Textiles (Verpackungsmaterial)582031. SAV
Abkürzungen:SAV = Sonderabfallverbrennungsanlage
HMV = Hausmüllverbrennungsanlage
UTD = Untertagedeponie



Die Ziffern bedeuten die 1. und 2. Priorität; die 2. Priorität kann u.U., fachlich begründet, gewählt werden, wenn eine konkrete Anlage für die genannte Abfallart zugelassen ist.

Bei der Sanierung fallen gewöhnlich noch entsprechend belastete Sägespäne, Holzstäube und sonstige kontaminierte Stäube an, die aufgesaugt werden können. Diese Abfälle sollen in dichtschließenden Behältnissen, gekennzeichnet nach der Hauptmenge der Abfälle und deren vorgesehenem Entsorgungsweg, gesammelt werden.

Das bei der Endreinigung anfallende Wischwasser wird keinem besonderen Entsorgungsweg zugeführt; es kann mit dem häuslichen Abwasser beseitigt werden.

Anhang 1: Übersichtüber die wichtigsten Rechtsvorschriftenund Regelwerke,die bei PCP-Sanierungsarbeitenzu beachten sind

1 Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen

(Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) vom 26.10.1993 (BGBl. I S. 1782, 2049), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.06.1996 (BGBl. I S. 818), Abschnitte 4, 5 und 6

2 Unfallverhütungsvorschriften

3 Richtlinien für Arbeiten in kontaminierten Bereichen

BGR 128

4 Augenschutz-Merkblatt

(ZH 1/192).

5 Sonstige berufsgenossenschaftliche Regeln

6 Abfallrechtliche Regelungen/Transportvorschriften

_________________

*) Der Verwendbarkeitsnachweis in durch allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis zu führen.

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