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Richtlinien für die Akkreditierung von Messstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts gemäß § 18 Abs. 2 GefStoffV

Vom 2. August 1999
(BArbBl. 1/2000 S. 66)



1 Zuständigkeit

Die Akkreditierung von Messstellen, die Aufgaben zum Vollzug des Gefahrstoffrechts gemäß § 18 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) wahrnehmen, obliegt der Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts (AKMP) in der Zentralstelle für Arbeitsschutz, Ludwig-Mond-Straße 43, 34121 Kassel.

2 Gegenstand der Akkreditierung

In diesen Richtlinien werden die Anforderungen beschrieben, die sich an Messstellen richten, die eine Ermittlung von Gefahrstoffen in der Luft in Arbeitsbereichen durchführen. Auf der Grundlage dieser Akkreditierungsrichtlinien und der DIN EN 45002 akkreditiert und überwacht die AKMP:

Entsprechend dem § 18 Abs. 2 GefStoffV ist das Akkreditierungsverfahren für Messstellen freiwillig. Jedoch kann der Arbeitgeber, der eine Messstelle beauftragt davon ausgehen, dass die von dieser Messstelle festgestellten Erkenntnisse zutreffend sind, wenn sie von der AKMP akkreditiert ist.

Messstellen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, z.B. Behörden des Bundes und der Länder sowie der Berufsgenossenschaften (behördliche Messstellen), die Messungen im Rahmen von Forschungsvorhaben, Aufsichtstätigkeit nach § 21 ChemG oder in Erfüllung des Präventionsauftrags nach § 19 SGB VII durchführen und somit nicht unter die Festlegungen des § 18 Abs. 2 GefStoffV fallen, können grundsätzlich unter sinngemäßer Anwendung dieser Akkreditierungsrichtlinien entsprechend den Anforderungen an außerbetriebliche Messstellen ebenfalls von der AKMP akkreditiert werden.

Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung gibt die gemäß § 18 Abs. 2 GefStoffV akkreditierten Messstellen bekannt.

Im Rahmen der Akkreditierung prüft die AKMP, ob die Messstellen die Anforderungen dieser Richtlinien und der Normenreihe DIN EN 45000 bzw. DIN ISO/IEC 17000 erfüllen.

Die Akkreditierung kann für vier Gruppen und Teilbereiche der Gruppe 5 beantragt werden:

  1. Aerosole (ohne Faserstäube)
  2. Faserstäube
  3. Anorganische Gase und Dämpfe
  4. Organische Gase und Dämpfe
  5. Ausgewählte Parameter/Gebiete

Die Gruppeneinteilung und die zugehörigen Mindestanforderungen für Messstellen werden in Anlage 1 näher beschrieben und in den Antragsunterlagen aufgeführt. Innerbetriebliche Messstellen werden im Rahmen ihres tatsächlichen Mess-(Ermittlungs-) programms akkreditiert, wenn sie die dazu gehörigen Anforderungen erfüllen.

3 Voraussetzungen für die Akkreditierung

3.1 Fachkunde und personelle Anforderungen

Als Messstelle gemäß § 18 Abs. 2 GefStoffV können nur Stellen akkreditiert werden, die über die notwendige Fachkunde und über ausreichend qualifiziertes Fachpersonal zur Durchführung der Ermittlungen verfügen. Die Anforderungen sind in Anlage 2 aufgeführt.

3.2 Anforderungen an die gerätetechnische Ausstattung, Organisation und Berichterstattung

3.2.1 Gerätetechnische Ausstattung

Die gerätetechnische Ausstattung muss so beschaffen sein, dass die Messstelle über die apparativen Voraussetzungen verfügt, um die Messung, Aufzeichnung der Messergebnisse und Auswertung von Arbeitsplatzmessungen nach den geltenden technischen Regeln durchzuführen. Die Anforderungen an die gerätetechnische Ausstattung sind in Anlage 3 aufgeführt und umfassen allgemeine Anforderungen sowie spezifische, für die jeweilige Gruppe geltende Anforderungen.

3.2.2 Anforderungen an die Organisation und Infrastruktur

Die Messstelle muss in der Lage sein, neben einer sachgerechten Ermittlung, Probenahme und Analytik auch den sachgerechten Transport und die Lagerung der Proben sowie die Archivierung der Rohdaten und Berichte zu gewährleisten. Weitergehende Anforderungen an die Organisation und Infrastruktur der Messstelle sind in Anlage 4 beschrieben.

3.2.3 Anforderungen an die Berichterstattung

Über jede Ermittlung und Beurteilung von Gefahrstoffen in der Luft in Arbeitsbereichen ist ein Bericht zu erstellen. Die Vorgaben an die Berichterstattung sind in der Anlage 5 aufgeführt.

3.3 Qualitätssichernde Maßnahmen

Die Messstellen müssen qualitätssichernde Maßnahmen durchführen und dokumentieren. Die Anforderungen sind in der Anlage 6 wiedergegeben.

3.4 Ausgewählte Parameter/Gebiete

An Messstellen, die für ausgewählte Parameter oder besondere Arbeitsbereiche (Gebiete) der Gruppe 5 eine Akkreditierung beantragen, werden besondere, über die in den Anlagen 1 bis 6 hinausgehende, spezifische Anforderungen gestellt. Diese besonderen Anforderungen sind in Anlage 7 beschrieben.

4 Verfahren

(1) Die Akkreditierung setzt als begünstigender Verwaltungsakt einen schriftlichen Antrag des Antragstellers gemäß Nr. 4 Absatz 3 und 4 bei der AKMP voraus.

(2) Der Antragsteller erhält auf Anforderung die von der AKMP herausgegebenen Antragsunterlagen (Vordrucke) sowie eine detaillierte Beschreibung des Akkreditierungsverfahrens einschließlich Informationen über die Rechte und Pflichten von akkreditierten Messstellen.

(3) Es sind ausschließlich die von der AKMP erstellten aktuellen Antragsformulare zu verwenden. In dem Antrag ist der Geltungsbereich der gewünschten Akkreditierung genau zu bezeichnen.

Außerdem sind vom Antragsteller vorzulegen:

(4) Der Antrag muss von einem ordnungsgemäß ermächtigten, namentlich benannten Vertreter der antragstellenden Stelle unterzeichnet sein.

(5) Die AKMP hat den Eingang des Antrages unverzüglich zu bestätigen.

(6) Im Rahmen der Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Akkreditierung der Stelle vorliegen, kann die AKMP die eingereichten Nachweise durch externe Begutachter überprüfen lassen und verlangen, dass zusätzliche Qualitätsnachweise vorgelegt werden. Die AKMP oder ein von ihr bestellter Begutachter wird anlässlich der Besichtigung mit den Bewerbern ein Fachgespräch führen.

(7) Das Akkreditierungsverfahren ist gemäß den Vorgaben des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes durchzuführen.

(8) Im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens werden Daten des Antragstellers unter Beachtung der Datenschutzvorschriften, insbes. § 18 Abs. 2 i.V. m. § 34 Abs. 1 Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG), in einer automatisierten Datei gespeichert. Die Daten beziehen sich unmittelbar auf das Akkreditierungsverfahren.

(9) Der Antragsteller ist zur Bestellung der Begutachter und zum Bericht über das Ergebnis der Begutachtung anzuhören.

(10) Die Akkreditierung ist in der Regel gegenständlich zu beschränken und bezieht sich auf die festgestellte räumliche, personelle und gerätetechnische Ausstattung. Sie soll allgemein befristet werden.

(11) Die Akkreditierung soll mit Nebenbestimmungen verbunden werden, durch die die akkreditierte Stelle verpflichtet wird,

(12) Die Akkreditierung ist mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall zu versehen, dass sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich ändern.

(13) Über die Akkreditierung ist von der AKMP nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.

(14) Die Entscheidung über den Akkreditierungsantrag erfolgt durch Bescheid.

Der Akkreditierungsbescheid muss enthalten:

(15) Der Bescheid kann mit der Kostenentscheidung verbunden werden.

(16) Die Akkreditierung kann auf Antrag übertragen werden, wenn sich die Rechtsform der akkreditierten Stelle ändert, ohne dass sich das auf Personal, Einrichtungen und Organisation auswirkt.

(17) Rücknahme und Widerruf der Akkreditierung richten sich nach dem Hessischen Verwaltungsverfährensgesetz.

5 Kosten

AKMP erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren und Auslagen nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Frauen, Arbeit und Sozialordnung in der jeweils geltenden Fassung.

.

Gruppeneinteilung und Mindestanforderungen an Messstellen im Rahmen der Akkreditierung Anlage 1

Die Akkreditierung kann für vier Gruppen und Teilbereiche der Gruppe 5 beantragt werden:

  1. Aerosole (ohne Faserstäube)
  2. Faserstäube
  3. Anorganische Gase und Dämpfe
  4. Organische Gase und Dämpfe
  5. Ausgewählte Parameter/Gebiete

Die Akkreditierung der Messstelle für eine Gruppe bedeutet nicht, dass diese für alle in die Gruppe fallenden Stoffe validierte Messverfahren vorhält oder über entsprechende Erfahrung verfügt. Eine außerbetriebliche oder behördliche Messstelle muss jedoch ihre technische Kompetenz hinsichtlich der in der nachfolgenden Tabelle 1 "Gruppeneinteilung und Mindestanforderungen an außerbetriebliche und behördliche Messstellen" dargestellten Mindestanforderungen im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens nachweisen. Innerbetriebliche Messstellen werden im Rahmen ihres tatsächlichen Mess-(Ermittlungs-)programms akkreditiert, wenn sie die dazu gehörigen Anforderungen erfüllen.

Die in der nachfolgenden Tabelle 1 in Abschnitt 2 aufgeführte Analysentechnik ist in der Regel nicht zwingend (Ausnahme: Coulometrie und REM); sie stellt eine nicht immer abschließende Nennung üblicher Verfahren dar. Vergibt eine Messstelle die Analytik durch Unterauftrag ganz oder teilweise an ein externes Laboratorium, so müssen die zusätzlichen organisatorischen Anforderungen nach Nr. 2 Anlage 4 der Akkreditierungsrichtlinien erfüllt sein.

Erläuterungen zu den Gruppen

Gruppe 1: Aerosole (ohne Faserstäube)

Diese Gruppe umfasst Aerosole (Stäube, Rauche, Nebel), die entsprechend DIN EN 481 als einatembarer Anteil (E) oder als alveolengängiger Anteil (A) erfasst und in der Regel auf Filtern abgeschieden werden. Die Gravimetrie als summarische Bestimmungsmethode z.B. für Holzstaub, Mehlstaub oder allgemeine Stäube ist zwingend (Mindestanforderung). Hinsichtlich der Bestimmung von Staubinhaltsstoffen müssen darüber hinaus entsprechende Analysenverfahren für Komponenten aus mindestens zwei der in Abschnitt 2 der Tabelle 1 genannten Bereiche beherrscht werden.

Die Auflistung ist nicht vollständig, z.B. sind die selten vorkommenden Schwefelsäure-Aerosole nicht genannt. Ist eine zweiphasige Probenahme erforderlich (Tröpfchen/Dampf oder Feststoffe einschl. Adsorbat/Dampf) gilt Gruppe 5.

Gruppe 2: Faserstaube

Das rasterelektronenmikroskopische Verfahren (REM) für die Bestimmung von Asbestfasern und anorganischen Faserstäuben, krebserzeugend der Kategorie 1, 2 und 3 (außer Asbest) ist zwingend (Mindestvoraussetzung), insbesondere auch wegen der notwendigen Identifizierung der Fasern. Zusätzlich kann auch das lichtmikroskopische Verfahren zur nicht selektiven Faserbestimmung beantragt werden.

Gruppe 3: Anorganische Gase und Dämpfe

Zur Gruppe der anorganischen Gase und Dämpfe gehören in erster Linie:

sowie Einzelkomponenten mit Luftgrenzwert wie z.B. Chlortrifluorid, Cyanwasserstoff, Nickeltetracarbonyl, Ozon, Phosgen und Quecksilberdampf, die sich nicht in einen der genannten Bereiche eingliedern lassen.

Übliche Labormethoden sind z.B. Ionenchromatographie (IC), Kolorimetrie, Photometrie und Titration, mit denen auch bereichsübergreifend die überwiegende Zahl dieser Stoffe bestimmt werden kann; daneben können z.T. sensitive Elektroden spezifisch für Einzelkomponenten eingesetzt werden.

Eine Messstelle, die eine Akkreditierung für diese Gruppe anstrebt, muss neben direktanzeigenden Prüfröhrchen und gängiger kontinuierlicher Messtechnik für jeweils mindestens zwei Komponenten, auch mindestens über eine der in Abschnitt 1 der Tabelle 1 aufgeführten Probenahmetechniken verfügen. Entsprechend muss die Messstelle bzw. das externe Laboratorium wenigstens eine der vorgenannten universellen Labormethoden anwenden, um Vertreter aus mindestens zwei der in Abschnitt 2 der Tabelle 1 aufgeführten Bereiche bestimmen zu können.

Gruppe 4: Organische Gase und Dämpfe

Für eine Akkreditierung dieser Gruppe muss eine Messstelle über ein Verfahren der kontinuierlichen Messtechnik (Flammenionisationsdetektor (FID), Photoionisationsdetektor (PID) oder Infrarotspektrometer (IR)) zur Bestimmung von Konzentrationsverläufen und ggf. zur Bestimmung von Einzelkomponenten verfügen und zumindest die adsorptive Probenahme anwenden. In Abhängigkeit von den in Abschnitt 2 ausgewählten analytischen Methoden kann auch die derivatisierende Probenahme notwendig sein.

Bei der Analytik muss eine allgemeine gaschromatographische (GC) Lösemittelmethode für Aliphaten, Aromaten, leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW), Ketone und Ester (Standardmethode z.B. A-Kohle-Sammlung, CS2-Desorption, FID) beherrscht werden, mit der die gängigen Vertreter dieser Lösemittel (nicht jedoch z.B. Methylenchlorid) bestimmt werden können. Weiterhin sind analytische Methoden für mindestens zwei der in Abschnitt 2 der Tabelle 1 genannten Bereiche erforderlich.

Gruppe 5: Ausgewählte Parameter/Gebiete

Diese Gruppe umfasst:

Nachweis der Erfahrung

Im Rahmen der Akkreditierung muss die Messstelle ihre Erfahrung entsprechend den Mindestanforderungen nach Tabelle 2 hinsichtlich messtechnisch ermittelter Komponenten und vorzulegender Messberichte nachweisen. Die Messverfahren für diese Komponenten (Mindestanzahl) müssen in Standardarbeitsanweisungen beschrieben sein. Werden darüber hinaus weitere Komponenten regelmäßig gemessen, so müssen auch für diese Zug um Zug Standardarbeitsanweisungen erarbeitet werden.

Tabelle 1 Gruppeneinteilung und Mindestanforderungen an außerbetriebliche und behördliche Messstellen

Gruppe 1: Aerosole (ohne Faserstäube)

1.1 Eigene Probenahmetechnik

1.2 Eigene Analytik oder Analytik im Unterauftrag

Gruppe 2: Faserstäube

2.1. Eigene Probenahmetechnik

2.2. Eigene Analytik oder Analytik im Unterauftrag

Gruppe 3: Anorganische Gase und Dämpfe

3.1 Eigene Probenahmetechnik

3.2 Eigene Analytik oder Analytik im Unterauftrag

Entsprechende(s) Analysenverfahren für Komponenten aus mindestens zwei der folgenden Bereiche:

Gruppe 4: Organische Gase und Dämpfe

4.1 Eigene Probenahmetechnik

Kontinuierliche Messtechnik, adsorptive Probenahme und Probenahme, ggf. derivatisierend, entsprechend den unten stehenden analytischen Auswahlmethoden

4.2 Eigene Analytik oder Analytik im Unterauftrag

Gruppe 5: Ausgewählte Parameter/Gebiete

5.1 Eigene Probenahmetechnik

5.2 Eigene Analytik oder Analytik im Unterauftrag

Entsprechende(s) Analysenverfahren für:

Tabelle 2 Mindestanzahl an messtechnisch ermittelten Komponenten und an nachweisbaren Messberichten

Gruppe Messtechnisch ermittelte Komponenten Messberichtei)
1> 5
  • Alveolengängiger Anteil (A) und
  • Einatembarer Anteil (E) und
  • die gewählten Komponenten aus mindestens zwei Bereichen:
    • Metalle einschl. Chrom(VI): > (2+1)
    • DME: OC und EC
    • Silikogene Stäube: > 1
    • Organ. Inhaltsstoffe: > 2
> 4
  • Alveolengängiger Anteil (A) und
  • Einatembarer Anteil (E) und
  • die gewählten Bereiche2)
2> 2
  • Asbestfasern und anorganische, krebserzeugende Faserstäube (außer Asbest) (REM)
> 3
  • Asbestfasern nach TRGS 519 und
  • anorganische, krebserzeugende Faserstäube (außer Asbest)
> 1Zusätzlich möglich:
  • anorganische Faserstäube, ggf. andere Fasern(außer Asbest) (LM)
> 2
3> 5
  • Kontinuierliche Messtechnik und Prüfröhrchen und
  • die gewählten Komponenten aus mindestens zwei Bereichen 3
> 4
  • Kontinuierliche Messtechnik und
  • Prüfröhrchen und
  • die gewählten Komponenten3)
4> 10
  • Einfache Lösemittel 4 und
  • die gewählten Komponenten aus mindestens zwei Bereichen 5
> 4
  • Einfache Lösemittel 4 und
  • die gewählten Komponenten 5
5 Beauftragter Parameter/ beantragtes Gebiet> 2je beantragtem Parameter/ beantragtem Gebiet
1) Messberichte gemäß Anlage 5 der Akkreditierungsrichtlinien aus den letzten drei Jahren vor Antragstellung

2) Metalle einschließlich Chrom(VI), DME, Silikogene Stäube, Organische Inhaltsstoffe

3) Halogene, Halogenwasserstoffe und sonstige anorganische Säuren, sonstige flüchtige Hydride, Nichtmetalloxide, Einzelkomponenten gemäß Erläuterungen zu Gruppe 3

4) Aliphaten, Aromaten, LHKW, Ketone, Ester (allgemeine GC-Lösemittelmethode)

5) Alkohole, Aldehyde, Phenole, Glykolderivate, Amine, Epoxide, Isocyanate

.

Fachkunde und personelle Anforderungen Anlage 2

1 Fachkunde und personelle Ausstattung

1.1 Der fachlich Hauptverantwortliche (Leiter der Messstelle) muss:

Darüber hinaus sind Kenntnisse über den Umgang und die Gesundheitsgefahren beim Umgang mit gefährlichen Stoffen, insbesondere über die im Gefahrstoffrecht geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Technischen Regeln, Normen und über die Verfahrens- und Sicherheitstechnik erforderlich.

Die Akkreditierungsstelle kann eine Ausbildung in anderen als den o.g. Fachgebieten anerkennen, wenn die Ausbildung in diesem Fach im Hinblick auf die Aufgabenstellung im Einzelfall als gleichwertig anzusehen ist.

Darüber hinaus kann eine gleichwertige Qualifikation, die durch entsprechende Ausbildung und Erfahrung erworben wurde, anerkannt werden.

1.2 Das in der Messstelle tätige Probenahme- und Prüfpersonal muss mindestens:

1.3 Die Messstelle muss über die erforderliche Personalausstattung verfügen. Diese setzt grundsätzlich mindestens voraus:

Der Messstelle muss eine geeignete Person zur Wahrnehmung der Qualitätssicherung der Messstelle zur Verfügung stehen. Diese Person muss mit der Tätigkeit der Messstelle vertraut sein; sie sollte jedoch nicht an der Durchführung der Aufgaben beteiligt sein, deren Qualitätssicherung sie überprüft.

1.4 Durch interne oder externe Fortbildungsmaßnahmen muss sichergestellt sein, dass das gesamte Personal der Messstelle regelmäßig über aktuelle Entwicklungen im Gefahrstoffrecht und über den aktuellen Stand der Probenahmetechnik und der Analytik geschult wird.

1.5 Für eine Akkreditierung der Gruppen 1, 3 und 4 müssen innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung mindestens vier, für eine Akkreditierung der Gruppe 2 mindestens 3 Messaufträge inkl. Beurteilung in dem beantragten Bereich durchgeführt worden sein, ohne dass die darüber vorgelegten