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Anforderungen an die gerätetechnische Ausstattung Anlage 3

1 Allgemeine Anforderungen

1.1 Die gerätetechnische Ausstattung muss dem Stand der Technik entsprechen und für den jeweiligen Anwendungsfall geeignet sein. Grundlage der Anforderungen an die Gerätetechnik sind die Vorgaben, die in einschlägigen Normen, z.B. der DIN EN 482 beschrieben sind. Besonderheiten der Probenahme - wie z.B. bei Messung im Exbereich oder komplexe Messaufgaben - erfordern ggf. zusätzliche Gerätetechnik.

1.2 Die gerätetechnische Ausstattung muss regelmäßig gewartet werden. Die Anforderungen der DIN EN 45001 bzw. der DIN ISO/IEC 17025 in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten.

1.3 Die in Nr. 1.4 und 2 folgenden Aufzählungen beschreiben Mindestanforderungen, die an Messstellen zu stellen sind. Bei innerbetrieblichen Messstellen können diese Anforderungen - in Abhängigkeit des tatsächlich im betrieblichen Rahmen durchzuführenden Messprogramms - eingeschränkt werden.

1.4 In der Messstelle muss folgende Mindestausstattung vorhanden sein:

2 Spezifische Anforderungen für die Eignung in der jeweiligen Gruppe

2.1 Gruppe 1: Aerosole (ohne Faserstäube)

Messstelle

Messstelle oder externes Laboratorium im Unterauftrag

2.2 Gruppe 2: Faserstäube

Messstelle

Messstelle oder externes Laboratorium im Unterauftrag

2.3 Gruppe 3: Anorganische Gase und Dämpfe

Messstelle

Messstelle oder externes Laboratorium im Unterauftrag

2.4 Gruppe 4: Organische Gase und Dämpfe

Messstelle

Messstelle oder externes Laboratorium im Unterauftrag

2.5 Gruppe 5: Ausgewählte Parameter/Gebiete

 

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Anforderungen an die Organisation und Infrastruktur Anlage 4

1 Anforderungen an die Organisation

1.1 Die Organisation der Messstelle muss den Anforderungen der DIN EN 45001 bzw. der DIN ISO/IEC 17025 in der jeweils gültigen Fassung entsprechen.

1.2 Die Messstelle muss so organisiert sein, dass jeder Mitarbeiter sowohl den Umfang als auch die Grenzen seines Verantwortungsbereichs kennt.

1.3 Messstelle und Laboratorium haben sich über das Messverfahren abzustimmen (z.B. bzgl. Probevolumen, Luftdurchsatz, Lagerfähigkeit der Proben).

1.4 Probenahme und Berichterstellung mit Befunderhebung dürfen grundsätzlich personell nicht getrennt sein.

2 Zusätzliche organisatorische Anforderungen bei Beteiligung externer Laboratorien

2.1 Die Messstelle kann durch Unterauftragsvergabe ein externes Laboratorium mit der analytischen Bestimmung beauftragen, wenn dieses Laboratorium über die zur Durchführung der entsprechenden Analytik notwendige Fachkunde und geeignete personelle und gerätetechnische Ausstattung verfügt sowie geeignete Maßnahmen zur Qualitätssicherung betreibt. Eine weitere Unterauftragsvergabe durch das externe Laboratorium ist nicht zulässig.

2.2 Die Zusammenarbeit von Messstelle und externem Laboratorium ist in schriftlicher Form verbindlich und umfassend zu regeln. Die im Unterauftrag vergebenen Parameter, die angewendeten anerkannten Analysenverfahren und die Bezeichnung der Standardarbeitsanweisungen sind zu benennen. Messstelle und externes Laboratorium sind zu gegenseitiger Information und Erfahrungsaustausch verpflichtet. Messstelle und Laboratorium müssen für die Qualitätssicherung der Analysenergebnisse Sorge tragen und dies dokumentieren.

2.3 Darüber hinaus müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

3 Infrastruktur

3.1 Die örtliche Lage, die baulichen und räumlichen Voraussetzungen sowie die haustechnische und labormäßige Ausstattung müssen eine gesicherte und störungsfreie Messvorbereitung und Analytik gewährleisten und den sicherheitstechnischen und arbeitsschutzrechtlichen Voraussetzungen entsprechen.

   

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Anforderungen an die Berichterstattung Anlage 5

1 Anlass und Umfang der gestellten Aufgabe

1.1 Anlass und Umfang der vom Auftraggeber gestellten Aufgabe an die Messstelle sind in jedem Fall zu beschreiben.

2 Art der Ermittlung

2.1 Die Art der Ermittlung soll im Vorfeld bestimmt werden. Wenn Messungen erforderlich sind, geschieht dies im Rahmen der Messplanung. Der Bericht über die Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen muss auf dem Deckblatt entsprechend gekennzeichnet werden. Die ersten Seiten eines Berichts müssen dem Prüfberichts-Vorschlag in der Bezeichnung der Art der Ermittlung entsprechen und die im Vorschlag aufgezeigten Informationen enthalten.

Mögliche Arten der Ermittlung sind wie folgt:

Ermittlungen nach TRGS 402

Arbeitsbereichsanalyse
Beschaffung der Vorinformation (z.B. Expositionsmessung)

Kontrollmessung

Sonstige Ermittlungen

Sonderuntersuchung
Ermittlung der Asbestfaserkonzentration nach Abs. 2.10 TRGS 519

Ermittlungen zur Beschaffung der Vorinformation gemäß TRGS 402 fließen in der Regel in die Arbeitsbereichsanalyse ein.

3 Allgemeine Anforderungen an die Berichterstattung

Arbeitsbereichsanalysen sind von der Messstelle schriftlich niederzulegen und umfassen die in Nr. 4.1 bis 4.4 beschriebenen Informationen.

Zu jedem Messauftrag zur Ermittlung und Beurteilung von Gefahrstoffen in der Luft in Arbeitsbereichen ist ein Bericht zu erstellen, der die Probenahme (Nr. 4.3.3 bis 4.3.5) protokolliert sowie das Ergebnis (Nr. 4.3.6) und die Beurteilung des Ergebnisses nach dem relevanten Technischen Regelwerk (Nr. 4.3.7) enthält.

Auch wenn von einer Messstelle nur der Teilbereich der messtechnischen Ermittlung übernommen wird, entbindet dies die Messstelle nicht von der Verpflichtung, Ermittlungen zur Erfassung der Gefahrstoffe durchzuführen und Angaben zu Arbeitsbereich, Anlagenart/ Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren und technischen Schutzmaßnahmen zum Zeitpunkt der Messung zu dokumentieren.

Bei Messungen zur Beschaffung der Vorinformation und bei Kontrollmessungen sind von den in Nr. 4 geforderten, alle für die Nachvollziehbarkeit der Messungen relevanten Angaben zu dokumentieren.

Bei Kontrollmessungen muss auf die zugehörige Arbeitsbereichsanalyse Bezug genommen werden. Werden Abweichungen von den der Arbeitsbereichsanalyse zugrundeliegenden Bedingungen festgestellt, sind diese zu beschreiben. Die aktuellen Ergebnisse sollten zusammen mit den Ergebnissen vorhergehender Kontrollmessungen dargestellt werden.

Berichte innerbetrieblicher Messstellen können hinsichtlich der Beschreibung betrieblicher Randbedingungen mit kürzeren Ausführungen auskommen, solange sichergestellt ist, dass die Dokumentation aller wesentlichen Betriebsbedingungen an anderer Stelle geführt wird. Dies muss in einer Standardarbeitsanweisung klar geregelt sein. Auch diese Dokumentation muss vollständig geführt und entsprechend den Anforderungen der GefStoffV archiviert werden.

Bei sonstigen Ermittlungen sind die Anforderungen sinngemäß auf die jeweilige Aufgabenstellung zu übertragen und die betrieblichen und sonstigen Randbedingungen in vergleichbarer Ausführlichkeit zu dokumentieren. Bei einer Ermittlung der Asbestfaserkonzentration nach Abs. 2.10 TRGS 519 ist die in den Erläuterungen zur TRGS 519 beschriebene Messstrategie anzuwenden.

4 Besondere Anforderungen an die Berichterstattung

4.1 Erfassung der Gefahrstoffe

Die Gefahrstoffe sind je Arbeitsbereich/Arbeitsplatz und, soweit möglich, arbeitnehmerbezogen zu erfassen und darzustellen. Im Rahmen einer Arbeitsbereichsanalyse sind alle am Arbeitsplatz verwendeten Stoffe zu erfassen und alle in der Luft am Arbeitsplatz vorkommenden Stoffe (ggf. Stoffgruppen) aufzuführen. Hierbei ist auch die Hautresorption zu berücksichtigen. Beschränkt man sich auf die Messung bestimmter gefährlicher Stoffe, muss begründet werden, warum andere nicht relevant sind bzw. in wie weit andere gefährliche Stoffe mitbeurteilt werden können.

Gefährliche Stoffe ohne Luftgrenzwert, die aber in relevanten Konzentrationen auftreten, sollten berücksichtigt werden mit dem Versuch einer Bewertung anhand ausländischer Grenzwerte, Analogieschlüsse oder anderer Kriterien zur Gefahrenbeurteilung.

4.2 Beschaffung des Grundwissens

Beschreibung des Arbeitsbereichs mit Bedingungen zum Zeitpunkt der Ermittlung. Werden betriebliche Aussagen verwendet, ist dies zu dokumentieren.

4.2.1 Beschreibung des Arbeitsbereichs

4.2.2 Anlagenart und Arbeitsmittel

4.2.3 Beschreibung des Arbeitsverfahrens

4.2.4 Technische Schutzmaßnahmen

4.3 Beschaffung der Vorinformation

Die Methode der Ermittlung (Beschaffung der Vorinformation) und deren Ergebnis sind zu dokumentieren.

4.3.1 Ermittlung

Das notwendige Wissen ergibt sich aus:

Ist aufgrund der vorliegenden Information ein Befund noch nicht möglich, müssen (weitere) Informationen beschafft und ggf. zusätzliche Messungen durchgeführt werden.

4.3.2 Messplanung

Messorte, Messzeiten und Messdauern sind gemäß TRGS 402 so zu wählen, dass gemeinsam mit der bereits vorliegenden Information auf den Schichtmittelwert bzw. für MAK-Werte mit Jahresbezug, auf den Jahresmittelwert geschlossen werden kann. Daneben sind Expositionsspitzen nach Höhe, Dauer und Häufigkeit im Hinblick auf die Kurzzeitwertanforderungen zu erfassen. Die Vorgehensweise ist zu dokumentieren.

4.3.3 Messverfahren

4.3.4 Probenahmebedingungen (Bedingungen der Messung)

4.3.5 Analytische Bestimmung

4.3.6 Messergebnisse

Werden gefährliche Stoffe ohne Luftgrenzwert mit einer Probenahme erfasst und bei der Analytik offenbar, sollten sie zumindest mit Angabe der Konzentration aufgeführt werden (siehe auch Nr. 4.1).

4.3.7 Befund/ Maßnahmen

Arbeitsbereichsanalyse

Beschaffung der Vorinformation

Kontrollmessung

Sonderuntersuchung

Ermittlung der Asbestfaserkonzentration nach Abs. 2.10 TRGS 519

Werden Aussagen des Auftraggebers bei der Befunderhebung verwendet, ist dies zu dokumentieren, z.B. wie folgt: "Die Bewertung stützt sich auf folgende wesentliche Angaben des Betriebes:".

4.4. Festlegung des Messverfahrens für die Kontrollmessungen

[MESSSTELLE]

ERMITTLUNG UND BEURTEILUNG VON [GEFAHRSTOFFEN]
IN DER LUFT IN [ARBEITSBEREICHEN] DER FA. [AUFTRAGGEBER]

[ART DER ERMITTLUNG
gemäß Nr. 2 der Anforderungen an die Berichterstattung
für Messstellen gemäß § 18 Abs. 2 GefStoffV]

Firma:
 
 
Firmenanschrift:
 
Betriebsort:
Art des Betriebes:
 
 
Teilnehmerinnen und Teilnehmer
an der Vorbesprechung:
 
durchgeführt vorort am:
Teilnehmerinnen und Teilnehmer
an der Ermittlung vorort:
 
durchgeführt vorort am:
Probenahme durchgeführt von:
 
durchgeführt vorort am:
Analyse durchgeführt von:
 
durchgeführt am:
Beurteilung durch:
 
Datum des Berichts:
Bericht Nr.:
 
Seitenzahl des Berichts:

 

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Qualitätssichernde Maßnahmen Anlage 6

1 Allgemeine Anforderungen

1.1 Gemäß DIN EN 45001 bzw. DIN ISO/IEC 17025 hat die Messstelle ein Qualitätssicherungssystem zu betreiben, das der Art, der Bedeutung und dem Umfang der durchzuführenden Arbeiten angemessen ist. Alle Teilschritte der Ermittlung und Beurteilung von Gefahrstoffkonzentrationen in der Luft in Arbeitsbereichen sind von Messstellen gemäß § 18 Abs. 2 GefStoffV daher hinsichtlich der erforderlichen Qualitätssicherung gleich zu bewerten und bilden integrale Bestandteile qualitätssichernder Maßnahmen.

1.2 Die Messstellen müssen sich verpflichten, ein Qualitätssicherungshandbuch gemäß DIN EN 45001 bzw. DIN ISO/IEC 17025 in der jeweils gültigen Fassung zu führen.

2 Mindestumfang der durchzuführenden Qualitätssicherungsmaßnahmen

2.1 Planung

Die Messstelle muss Verfahren für die Prüfung von Anfragen, für Angebote und Verträge einführen und aufrechterhalten. Von der Messstelle sind Aussagen zur Messstrategie und Repräsentativität der Messungen begründet darzustellen. Das Messverfahren muss repräsentative Messergebnisse für eine Beurteilung der Exposition der Arbeitnehmer liefern.

Eindeutige, schriftliche Standardarbeitsanweisungen sind auf Grundlage geltender Vorschriften für alle verwendeten Probenahme-, Analyse- und Messverfahren zu erstellen, zu aktualisieren und zur Planung von Ermittlungen einschließlich Messungen gemäß der vom Ausschuss für Gefahrstoffe aufgestellten Verfahren und Messregeln heranzuziehen. Alle Abweichungen von den Standardarbeitsanweisungen sind zu begründen und entsprechend zu dokumentieren.

Die Messstelle hat für die jeweilige Aufgabe das geeignete Messverfahren festzulegen.

2.2 Proben-/ Messvorbereitung

Die Messvorbereitung ist für das Gesamtverfahren vorzunehmen und zu dokumentieren und schließt die Überprüfung der Funktionstüchtigkeit (z.B. Wartung und Kalibrierung der Messsysteme) und der Anwendbarkeit des gesamten Messsystems ein.

2.3 Probenahme

Grundsätzlich sind Standardarbeitsanweisungen zur Probenahme zu befolgen. Bei jeder Probenahme ist ein Probenahmeprotokoll zu führen, das alle für das Ergebnis der Messung relevanten Parameter während der Probenahme dokumentiert (siehe Anlage 5).

Vor und nach der Probenahme ist die Funktionstüchtigkeit der Probenahme- oder Messeinrichtung zu überprüfen und zu dokumentieren. Bei Abweichung von den Sollvorgaben der Standardarbeitsanweisung sind die darin festgelegten Maßnahmen zu ergreifen.

2.4 Probentransport/-aufbewahrung

Für den Probentransport und die Aufbewahrung von Proben sind geeignete Behältnisse und Einrichtungen bereitzustellen und unter Berücksichtigung der Lagerfähigkeit der Proben zu benutzen. Diese Behältnisse und Einrichtungen sind in sauberem Zustand, wenn Probenträger damit in Berührung kommen, in kontaminationsfreiem Zustand zu halten.

2.5 Mitführen von Blindproben

Für die Bestimmung von Blindwerten ist entsprechend den Standardarbeitsanweisungen eine ausreichende Anzahl an Blindproben ("field blanks") bei der Messung mitzuführen. Blindproben sind mit Ausnahme einer Beprobung wie "echte" Proben zu behandeln. Bei Fasermessungen wird es als ausreichend angesehen, in all den Fällen, in denen bei echten Proben Fasern gezählt werden, die Blindprobe/n ebenfalls auszuzählen.

2.6 Probenkennzeichnung

Alle Proben einschließlich der Blindproben müssen zu jedem Zeitpunkt eindeutig und unverwechselbar gekennzeichnet sein. Hierzu sind entsprechende Regelungen zu treffen.

2.7 Analytische Bestimmung

Als Verfahrenskenngrößen sind bei Routineverfahren in geeigneten Abständen die Nachweisgrenze, die Bestimmungsgrenze sowie die Messunsicherheit gemäß DIN 32645 zu bestimmen und zu dokumentieren.

Für die Routineanalytik sind statistische Kontrollen durchzuführen, z.B. durch Führen von geeigneten Kontrollkarten (Blindwert-, Mittelwert- und Wiederfindungskontrollkarten).

Die Blindwerte sind regelmäßig zu überprüfen (bei jeder Analysenserie).

Es sind Kontrollanalysen mit Referenzproben durchzuführen.

Bei erstmaligen Messungen oder Sondermessungen ist die Eignung des jeweiligen Verfahrens darzulegen (z.B. Bezugnahme auf ein anerkanntes Verfahren). Für die Berechnung wesentliche Kenndaten wie z.B. Nachweisgrenze und Wiederfindung sind zu dokumentieren.

2.8 Ergebnisauswertung

Die Laboraufzeichnungen enthalten außer den Messwerten auch Informationen über die Messunsicherheit (siehe Nr. 2.7) und machen Angaben über aufgetretene Störungen und Auffälligkeiten.

Die Ergebnisse der Blindproben ("field blanks") sind mit den in der jeweiligen Standardarbeitsanweisung festgelegten Toleranzgrenzen zu vergleichen. Bei Überschreiten dieser Toleranzgrenzen ist von einer Kontamination der Blindprobe und zugehöriger Probenträger auszugehen. Die Ursachen der Kontamination und deren Auswirkungen auf das Ergebnis der Probenahme/Messung sind festzustellen, zu dokumentieren und zu beseitigen.

Es ist sicherzustellen, dass Ergebnisse den zugehörigen Proben eindeutig zugeordnet werden können.

Das Verfahren zur Auswertung und zur Angabe der Ergebnisse ist in den entsprechenden Standardarbeitsanweisungen darzulegen.

2.9 Plausibilitätskontrolle

Die Ergebnisse und daraus abgeleitete Befunde sind hinsichtlich ihrer Plausibilität zu überprüfen. Die Durchführung der analytischen Qualitätssicherung ersetzt nicht die Plausibilitätsprüfung.

2.10 Berichterstattung

Die Vorgaben der Anlage 5 (Anforderungen an die Berichterstattung) sind zu erfüllen.

Es ist ein Verzeichnis der erstellten Berichte über Ermittlungen und Beurteilungen von Gefahrstoffen in Arbeitsbereichen zu führen. Aus dem Verzeichnis muss mindestens die Bericht-Nr., Datum und Art der Ermittlung hervorgehen. Aufbewahrungsort und die Dauer der Archivierung (mindestens für die Dauer der Akkreditierung) kann auch an anderer Stelle geregelt werden.

2.11 Dokumentation und Archivierung

In der Akte oder dem Vorgang müssen Messplanung, Probenahmeprotokoll, Auflistung der Proben und Blindproben, Laboraufzeichnungen einschließlich Analysenergebnisse, Befundherleitung und Bericht vollständig und nachvollziehbar enthalten sein. Werden Laboraufzeichnungen gerätespezifisch am jeweiligen Arbeitsplatz archiviert, muss die Akte oder der Vorgang einen entsprechenden Querverweis enthalten.

Die (autorisierte) Weitergabe von Ergebnissen an die auftraggebende Stelle ist zu dokumentieren.

Bei Unterauftragsvergabe an ein externes Laboratorium sind Inhalt und Verfahren der Ergebnismitteilung (z.B. Angabe des Ergebnisses als Absolutwert) in geeigneter Weise zu regeln und zu dokumentieren.

3 Teilnahme an Eignungsprüfungen

3.1 Kriterien für eine erfolgreiche Teilnahme an den im Rahmen der Akkreditierung verpflichtenden Eignungsprüfungen (z.B. Ringversuche) werden von AKMP spezifisch für die jeweilige Eignungsprüfung festgelegt und in geeigneter Form bekannt gemacht. Die Messstelle muss über Regelungen zur internen Auswertung der Ergebnisse von Eignungsprüfungen verfügen.

 

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Besondere Anforderungen an Messstellen  Anlage 7

1 Besondere Anforderungen an Messstellen, die Messungen unter Tage durchführen

Vorbemerkung

In Ergänzung der in den Anlagen 2, 3 und 5 zu den Akkreditierungsrichtlinien beschriebenen Anforderungen an die Fachkunde und personelle Ausstattung von Messstellen, an die gerätetechnische Ausstattung sowie die Anforderungen an die Berichterstattung sind von Messstellen, die Messungen unter Tage durchführen, besondere, auf die Ermittlung, Messung und Beurteilung von Gefahrstoffen unter Tage abgestellte Anforderungen zu erfüllen. Diese werden im folgenden ausgeführt.

1.1 Besondere Fachkunde und personelle Anforderungen für Messungen unter Tage

Zu 1.1 Anlage 2

Zu 1.2 Anlage 2

Zu 1.4 Anlage 2

Zu 1.5 Anlage 2

1.2 Besondere Anforderungen an die gerätetechnische Ausstattung für Messungen unter Tage

Zu 1.3 Anlage 3

1.4 Anlage3

Zu 2.5 Anlage 3

1.3 Besondere Anforderungen an die Berichterstattung über Messungen unter Tage

Die besonderen, bergbauspezifischen Belange sind insbesondere in den folgenden Abschnitten der Anlage 5 der Akkreditierungsrichtlinien zu berücksichtigen:

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Gefahrstoffe

Bek. des BMA vom 1. Dezember 1999- IIIc1 - 35120-14 -
(BArbBl. 1/2000 S. 66)

Der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) hat am 15. 9. und 16.9.1999 in Potsdam die Neufassung der "Richtlinien für die Akkreditierung von Messstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts gemäß § 18 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung vom 02.08.1999" verabschiedet. Diese Richtlinien ersetzen die in der Bekanntmachung des BMA vom 16. November 1995 - III b 4-35125-5 - veröffentlichte Fassung (BArbBl. 1/1996, S. 58).

Neben einer in sich konsistenteren Gruppenaufteilung innerhalb des Geltungsbereichs einer Akkreditierung, wurden Mindestanforderungen in Bezug auf die jeweilige Gruppe aufgenommen und die Anforderungen präziser formuliert. Die im folgenden veröffentlichten Richtlinien gelten ab November 1999 für alle Neuanträge. Die bereits akkreditierten Messstellen müssen die Anforderungen der Neufassung der Akkreditierungsrichtlinien bis zum 31.12.2000 erfüllen.


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